4a O 108/13 – Erkennungsvorrichtung für lichtreflektierende Fehler

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2330

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 6. November 2014, Az. 4a O 108/13

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ord-nungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen, Vorrichtungen zum Erkennen von lichtreflektierenden Fehlern an einem durchsichtigen oder lichtdurchlässigen hohlen Gegenstand in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, welche folgendes umfassen:

– wenigstens ein Beleuchtungssystem, das ein einfallendes Lichtbündel zu liefern vermag, welches einen Bereich des hohlen Gegenstandes beleuchtet;
– ein System zum Empfang der vom Gegenstand reflektierten Lichtbündel; und
– eine Einheit zur Analyse und Verarbeitung der von dem Lichtbündelempfangssystem empfangenen Lichtbündel, die folgendes umfasst:
– Mittel zur Erzeugung aufeinanderfolgender Abbildungen (i1, i2, …‚ in) des Gegenstandes in einer bestimmten zeitlichen Folge; und
– Mittel, die die Durchführung eines Abgleichs zwischen wenigstens zwei aufeinanderfolgenden Abbildungen gewährleisten, um die gleichbleibend reflektierten, Streureflexionen entsprechenden Lichtbündel von den veränderlich reflektierten und Fehlern am Gegenstand entsprechenden Lichtbündeln zu unterscheiden;
– Mittel, die als Abgleich eine Vergleichsanalyse der morphologischen Parameter, der Helligkeit und der zeitlichen und räumlichen Anordnung der in aufeinanderfolgenden Abbildungen auftretenden Lichtflecken gewährleisten;
– ein erstes Beleuchtungssystem, das ein einfallendes Lichtbündel zu liefern vermag, welches die Innenwand des hohlen Gegenstandes zur Erkennung horizontaler Fehler beleuchtet;
– ein zweites und ein drittes Beleuchtungssystem, die je ein einfallendes Lichtbündel zu liefern vermögen, welches eine weitere Außenwand des hohlen Gegenstandes beleuchtet, um die Erkennung vertikaler Oberflächenrisse zu gewährleisten, und
– ein optisches Element zur Aufnahme der vom Gegenstand reflektierten Lichtbündel, um diese durch das System zu erfassen und durch die Einheit zu verarbeiten;

2. der Klägerin unverzüglich schriftlich und vollständig Auskunft zu erteilen und darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 13. März 2002 begangen hat und zwar unter Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses, und zwar unter Angabe

a) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse nebst Herstellungszeitpunkt sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
b) der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Produktionsbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Angaben zu a) und b) erst für die Zeit seit dem 30. April 2006 zu machen sind,

sowie zum Nachweis der Angaben zu a). und b). die entsprechenden Verkaufs-, Einkaufs- und Verkaufsbelege (nämlich Rechnungen und – soweit Rechnungen für einzelne Lieferungen nicht erhältlich sind – die Lieferscheine) in Kopie vorzulegen, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziff. I.1. bezeichneten Vorrichtungen entweder selbst zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben; und

4. die unter Ziff. I.1.) bezeichneten, seit dem 30. April 2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse

a) aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird; und

b) mit ihnen gemäß Ziff. I.3 . zu verfahren.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der seit dem 13. März 2002 begangenen Handlungen gemäß Ziff. I.1. entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zu Unterlassung, Vernichtung und Rückruf gemäß Ziffern I.1., I.3. und I.4. der Urteilsformel vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 220.000,00 EUR, hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung gemäß Ziffer I.2. der Urteilsformel vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 EUR und hinsichtlich der Kostenentscheidung gemäß Ziffer III. der Urteilsformel vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

V. Der Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt. Hiervon entfallen 170.000,00 EUR auf den Unterlassungsantrag (Ziffer I.1.), 30.000,00 EUR auf den Auskunfts- und Rechnungslegungsantrag (Ziffer I.2.), jeweils 10.000,00 EUR auf die Anträge auf Vernichtung und Rückruf (Ziffer I.3. und Ziffer I.4.) sowie 30.000,00 EUR auf den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (Ziffer II.).

TATBESTAND

Die Klägerin macht Ansprüche wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht geltend. Sie ist Inhaberin einer exklusiven Lizenz an dem in französischer Sprache erteilten europäischen Patent EP 0 692 XXX B1 (Anlage K 1, als deutsche Übersetzung unter dem Registerzeichen DE 695 25 XXX T2 als Anlage K 8; im Folgenden: Klagepatent), welches unter Inanspruchnahme einer französischen Priorität vom 23. Juli 1994 (FR 9408XXX) am 12. Juli 1995 angemeldet und am 17. Januar 1996 offengelegt wurde. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 13. Februar 2002 veröffentlicht. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Bildverarbeitung zur Prüfung auf lichtreflektierende Fehler.

Anspruch 3 des Klagepatents lautet in deutscher Fassung:

„Vorrichtung zum Erkennen von lichtreflektierenden Fehlern an einem durchsichtigen oder lichtdurchlässigen hohlen Gegenstand (2), wobei die Vorrichtung folgendes umfasst:
– wenigstens ein Beleuchtungssystem (5, 20, 21)‚ das ein einfallendes Lichtbündel (6, 23, 24) zu liefern vermag, welches einen Bereich des hohlen Gegenstandes beleuchtet,
– ein System (10) zum Empfang der vom Gegenstand reflektierten Lichtbündel,
– und eine Einheit (11) zur Analyse und Verarbeitung der von dem Lichtbündelempfangssystem empfangenen Lichtbündel‚ die folgendes umfasst:
– Mittel (15) zur Erzeugung aufeinanderfolgender Abbildungen (i1, i2, …, in) des Gegenstandes in einer bestimmten zeitlichen Folge,
– und Mittel (16) ‚ die die Durchführung eines Abgleichs zwischen wenigstens zwei aufeinanderfolgenden Abbildungen gewährleisten, um die gleichbleibend reflektierten, Streureflexionen entsprechenden Lichtbündel von den veränderlich reflektierten und Fehlern am Gegenstand entsprechenden Lichtbündeln zu unterscheiden,
dadurch gekennzeichnet, dass sie folgendes umfasst:
– Mittel (16)‚ die als Abgleich eine Vergleichsanalyse der morphologischen Parameter, der Helligkeit und der zeitlichen und räumlichen Anordnung der in aufeinanderfolgenden Abbildungen auftretenden Lichtflecken gewährleisten,
– ein erstes Beleuchtungssystem (5)‚ das ein einfallendes Lichtbündel (6) zu liefern vermag, welches die Innenwand des hohlen Gegenstandes zur Erkennung horizontaler Fehler beleuchtet,
– ein zweites (20) und ein drittes (21) Beleuchtungssystem, die je ein einfallendes Lichtbündel (23, 24) zu liefern vermögen, welches eine weitere Außenwand des hohlen Gegenstandes beleuchtet, um die Erkennung vertikaler Oberflächenrisse zu gewährleisten,
– und ein optisches Element (9) zur Aufnahme der vom Gegenstand reflektierten Lichtbündel (7, 25, 26), um diese durch das System (10) zu erfassen und durch die Einheit (11) zu verarbeiten.“

Nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erläutern dessen technische Lehre anhand der Darstellung des Aufbaus und der Funktionsweise anhand eines Ausführungsbeispiels:

Figur 1 ist ein schematischer Aufriss der klagepatentgemäßen Erkennungsvorrichtung, Figur 2 deren Blockschaltplan zur Verdeutlichung ihres Funktionsprinzips.

Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung „A“ ein System zur Prüfung von Glasflaschen (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform).

Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Sie verfüge über Mittel für einen Abgleich zwischen wenigstens zwei aufeinanderfolgenden Abbildungen des zu prüfenden Gegenstandes und dieser Abgleich diene dazu, bloße Streureflexionen von solchen Reflexionen zu unterscheiden, welche von Fehlern des zu prüfenden Gegenstandes herrühren.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents nicht. Sie führe keinen Abgleich wenigstens zweier aufeinanderfolgender Abbildungen des zu untersuchenden Gegenstandes durch mit dem Zweck, Stör- von Fehlerreflexionen zu unterscheiden. Diese Unterscheidung geschehe bereits zuvor dadurch, dass Bereiche mit Störreflexionen maskiert, nämlich – unstreitig – mit einer Schablone in den Abbildungen überdeckt und bei der weiteren Untersuchung außer Betracht gelassen werden. Diese Maskierung geschieht – was ebenfalls unstreitig ist – nach Maßgabe einer Häufigkeitsuntersuchung: Reflexionen einer bestimmten Helligkeit und Größe werden, wenn ihre Häufigkeit in den einzelnen Abbildungen des untersuchten Gegenstandes oberhalb eines vorbestimmten Schwellenwertes liegt, als Störreflexionen interpretiert und deshalb in der genannten Weise maskiert.

Zwischen den Parteien ist zu der Frage, ob die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, ein selbständiges Beweisverfahren (Aktenzeichen 4a O 99/12) durchgeführt worden. Im Zuge dieses selbständigen Beweisverfahrens hat die Kammer Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. B vom 29. Januar 2013. Dieses Gutachten ist in der als Anlage K 3 zur hiesigen Gerichtsakte gelangten Fassung durch mittlerweile rechtskräftigen Beschluss der Kammer vom 28. Juni 2013, Az. 4a O 99/12 (Bl. 152ff. der dortigen GA) zur Herausgabe an die hiesige Klägerin freigegeben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 EPÜ, §§ 9, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Die Beklagte verletzt durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform das Klagepatent.

I.

Das Klagepatent betrifft die Überprüfung lichtdurchlässiger oder durchsichtiger Gegenstände wie beispielsweise Flaschen oder Flakons auf eventuelle, Licht reflektierende Fehler. Insbesondere betrifft das Klagepatent die Erkennung von Oberflächenrisse, welche einfallendes Licht reflektieren, und namentlich Prüfmethoden, bei denen der zu untersuchende Gegenstand in eine Drehbewegung versetzt wird, um die an seinen Ringen befindlichen Oberflächenrisse zu erkennen.

Die zum Stand der Technik gehörende EP 0 456 XXX offenbart eine gattungsgemäße Vorrichtung, bei der ein Beleuchtungssystem ein Lichtbündel auf den oberen Teil des Rings des zu untersuchenden und um seine zentrale Achse gedrehten Gegenstandes konzentriert, während ein Empfangssystem, beispielsweise eine Matrixkamera die insbesondere von vertikalen Oberflächenrissen während der Drehung reflektierten Lichtbündel empfängt. Diese Kamera ist mit einer Verarbeitungseinheit verbunden, die einen Fehler feststellt, wenn die reflektierten Lichtbündel eine vorgegebene Lichtstärkeschwelle überschreiten. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass eine solche Vorrichtung tatsächlich auf Oberflächenrisse zurückzuführende Fehler nicht von Störsignalen unterscheiden kann, die durch Streulicht oder das Schraubgewinde des Gegenstandes verursacht werden, weil nämlich diese Vorrichtung jedes Störsignal oberhalb einer Erkennungsschwelle als Fehler identifiziert.

Die ebenfalls zum Stand der Technik gehörende EP-A 0 483 XXX schlägt deshalb eine den Boden einer sich auf einem drehenden Tragelement beleuchtende Lichtquelle vor, während eine Kamera durch ein Suchfenster Abbildungen des Flaschenbodens aufzeichnet. Die Kamera ist dabei mit einer Einheit zur Analyse und Verarbeitung verbunden, welche aufeinanderfolgende Abbildungen des Gegenstandes mit einer bestimmten Anzahl von Pixeln erzeugt, und die bei zwei aufeinanderfolgende Abbildungen eine Abgleich der Pixel sowie die Bestimmung von Schwellenwerten vornimmt, um die gleichbleibend reflektierte Streureflexionen von veränderlich reflektierten Fehlern zu unterscheiden. Das Klagepatent kritisiert dies als nachteilig, weil Drehungsfehler, die durch geometrische Verformungen des zu prüfenden Gegenstandes beeinflusst sind, das Ergebnis beeinflussen und weil die offenbarten Beleuchtungs- und Aufnahmesysteme keine Fehler erkennen können, die auf vertikalen und horizontalen Oberflächenrissen beruhen.

Das Klagepatent formuliert es daher als technische Aufgabe (Seite 3, Zeilen 4 bis 8), ein Verfahren vorzuschlagen, mit dem Störsignale unterschieden werden können von den Fehlern durchsichtiger oder lichtdurchlässiger hohler Gegenstände, die auf vertikale und horizontale Oberflächenrisse zurückzuführen sind.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent im vorliegend geltend gemachten Nebenanspruch 3 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Vorrichtung zum Erkennen von lichtreflektierenden Fehlern an einem durchsichtigen oder lichtdurchlässigen hohlen Gegenstand, wobei die Vorrichtung folgendes umfasst:

2. wenigstens ein Beleuchtungssystem, das ein einfallendes Lichtbündel zu liefern vermag, welches einen Bereich des hohlen Gegenstandes beleuchtet;

3. ein System zum Empfang der vom Gegenstand reflektierten Lichtbündel; und

4. eine Einheit zur Analyse und Verarbeitung der von dem Lichtbündelempfangssystem empfangenen Lichtbündel, die folgendes umfasst:

a. Mittel zur Erzeugung aufeinanderfolgender Abbildungen (i1, i2‚ …, in) des Gegenstandes in einer bestimmten zeitlichen Folge; und
b. Mittel, die die Durchführung eines Abgleichs zwischen wenigstens zwei aufeinanderfolgenden Abbildungen gewährleisten, um die gleichbleibend reflektierten, Streureflexionen entsprechenden Lichtbündel von den veränderlich reflektierten und Fehlern am Gegenstand entsprechenden Lichtbündeln zu unterscheiden;

dadurch gekennzeichnet, dass sie folgendes umfasst:

5. Mittel, die als Abgleich eine Vergleichsanalyse der morphologischen Parameter, der Helligkeit und der zeitlichen und räumlichen Anordnung der in aufeinanderfolgenden Abbildungen auftretenden Lichtflecken gewährleisten;

6. ein erstes Beleuchtungssystem, das ein einfallendes Lichtbündel zu liefern vermag, welches die Innenwand des hohlen Gegenstandes zur Erkennung horizontaler Fehler beleuchtet;

7. ein zweites und ein drittes Beleuchtungssystem, die je ein einfallendes Lichtbündel zu liefern vermögen, welches eine weitere Außenwand des hohlen Gegenstandes beleuchtet, um die Erkennung vertikaler Oberflächen Risse zu gewährleisten, und

8. ein optisches Element zur Aufnahme der vom Gegenstand reflektierten Lichtbündel, um diese durch das System zu erfassen und durch die Einheit zu verarbeiten.

II.

Zwischen den Parteien steht, ohne dass dies rechtlichen Bedenken begegnen würde, alleine die Verwirklichung der Merkmal 4.b. und 5. im Streit. Die Verwirklichung dieser Merkmale durch die angegriffene Ausführungsform lässt sich vorliegend feststellen.

1.
Merkmal 4.b. betreffend das klagepatentgemäße Vorsehen von Mitteln zur Durchführung eines Abgleichs zwischen wenigstens zwei aufeinanderfolgenden Abbildungen, um Streureflexionen von Fehlern zu unterscheiden, ist verwirklicht.

a)
Dieses Merkmal ist in der Weise auszulegen, dass die klagepatentgemäße technische Aufgabe, Störsignale von auf tatsächliche Fehler deutende Signale zuverlässig zu unterscheiden, nicht in beliebiger Weise bewältigt werden soll, sondern durch einen Abgleich wenigstens zweier aufeinanderfolgender Abbildungen des zu untersuchenden Gegenstandes, und dass dieser Abgleich wiederum erfolgen soll durch geeignete technische Mittel, welche Teil der Einheit zur Analyse und Verarbeitung der empfangenen Lichtbündel sind. Indes ist es nach der technischen Lehre des Klagepatents nicht ausgeschlossen, dass noch weitere Maßnahmen durchgeführt werden, um Störsignale von tatsächlichen Fehlersignalen zu unterscheiden, so dass es ausreicht, wenn die Mittel zum Abgleich mindestens zweier aufeinanderfolgender Abbildungen hierzu wenigstens einen Beitrag leisten.

Diese Auslegung ergibt sich aus dem Zusammenhang des für die Bestimmung des Schutzbereichs gemäß Art. 69 Satz 1 EPÜ maßgeblichen Anspruchs 3 des Klagepatents. Der Fachmann erkennt, dass die Mittel zur Durchführung eines Abgleichs wenigstens zweier aufeinanderfolgender Abbildungen im Sinne von Merkmal 4.b. anders als etwa das Beleuchtungssystem gemäß Merkmal 2. oder das System zum Empfang reflektierter Lichtbündel gemäß Merkmal 3. in seiner technischen Funktionsweise nicht konkret beansprucht ist. Während beispielsweise das Beleuchtungssystem notwendig eine Lichtquelle und das Empfangssystem notwendig ein lichtempfindliches Element aufweisen müssen, bleibt für den Fachmann offen, welche Mittel zur Durchführung des Abgleichs eingesetzt werden. Eine nähere technische Einordnung ist dem Fachmann nur mit Blick auf den Zweck möglich, zu dem diese Mittel eingesetzt werden sollen, nämlich zum Zwecke der Unterscheidung von Lichtbündeln, die auf Streureflexionen beruhen, von solchen, die auf tatsächlichen körperlichen Fehlern des zu untersuchenden Gegenstandes beruhen.

Dieses Verständnis wird belegt durch die Beschreibung und die Figuren, welche gemäß Art. 69 Satz 2 EPÜ bei der Auslegung zu berücksichtigen sind. Die Beschreibung enthält ebenso wenig wie der Anspruchswortlaut konkrete Angaben dazu, welche technischen Mittel als Mittel im Sinne von Merkmal 4.b. klagepatentgemäß zum Einsatz kommen sollen. Diejenige Beschreibungsstelle, welche den logischen Ablauf der Prüfung näher erläutert (in der deutschen Übersetzung Seite 6, Zeilen 12 bis 35 des Klagepatents), beschränkt sich hinsichtlich dieser Mittel wiederum auf die Angabe, dass es sich um Mittel (16) zum Durchführen einer Verarbeitung zwischen mindestens zwei aufeinander folgenden Abbildungen handele, so dass Oberflächenrisse erkannt werden können, und dass diese Mittel an ihrem Ausgang mit einer Schwellenschaltung (17) verbunden sind. In den Zeichnungen findet sich lediglich in der oben verkleinert wiedergegeben Figur 2 ein Blockschaltbild, das keine Erläuterung zur konkreten technischen Gestaltung oder Wirkungsweise der Mittel (16) im Sinne von Merkmal 4.b. gibt, das vielmehr alleine erkennen lässt, dass in diese Mittel (16) ein Abgleich zwischen mindestens zwei aufeinanderfolgenden Abbildungen (i1, i2 bis in) stattfindet und das Ergebnis dieses Abgleichs sodann an eine Schwellenschaltung (17) geliefert wird.

Daraus folgt, dass der Fachmann der Zweckangabe in Merkmal 4.b. besondere Bedeutung beimisst. Eine Zweckbestimmung wie vorliegend die Angabe, der Abgleich solle die Unterscheidung zwischen Streu- und Fehlerreflexionen leisten, schränkt den Schutzbereich eines Vorrichtungsanspruch zwar grundsätzlich nicht ein. Durch die Zweckangabe wird zunächst nur die funktionelle Eignung der konkreten Ausgestaltung von Konstruktionselementen der Vorrichtung klarstellend erläutert und die räumlich konkrete Ausgestaltung eines Elements der Vorrichtung mittelbar umschrieben (BGH GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen). Damit erstreckt sich der Schutzbereichs eines so formulierten Anspruchs grundsätzlich auf jeden Gegenstand, der die gleichen Eigenschaften besitzt (BGH GRUR 1991, 436, 442 – Befestigungsvorrichtung II). Hieraus folgt aber auch, dass der Fachmann die Angabe der Zweckbestimmung mindestens in der Weise ernst nimmt, dass er sie als Erkenntnisquelle dafür heranzieht, wie er die gelehrte Vorrichtung konkret ausgestalten soll, damit sie für die in der Zweckangabe beschriebene Funktion geeignet ist. Auf diese Weise kann eine Zweckangabe zur Lehre der patentgemäßen Vorrichtung beitragen, indem sie mittelbar die Merkmale der Vorrichtung beschreibt (BGH GRUR 1981, 259, 260 – Heuwerbungsmaschine II). Die Zweckangabe nimmt dann an der Aufgabe des Patentanspruchs teil, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf die sie sich bezieht, als ein solches definiert, das in einer bestimmten Weise ausgebildet sein muss, um die beschriebene Funktion zu erfüllen (BGH GRUR 2006, 923, 925 – Luftabscheider für Milchsammelanlage). Vom Schutzbereich ist dann nur eine solche Vorrichtung umfasst, welche die mit der Zweckangabe gelehrte Funktion erfüllen kann, weil und soweit die Vorrichtung so ausgestaltet ist, wie sie durch den genannten Zweck bedingt ist (BGH GRUR 1991, 436, 442 – Befestigungsvorrichtung II; BGH GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen).

Indes enthält das Klagepatent an keiner Stelle, weder im Anspruchswortlaut noch in der Beschreibung oder den Zeichnungen, einen Anhaltspunkt dafür, dass der in Merkmal 4.b. beanspruchte Zweck, Streureflexionen von auf Fehler des zu prüfenden Gegenstandes zurückgehenden Reflexionen zu unterscheiden, ausschließlich durch die Mittel im Sinne dieses Merkmals erreicht werden dürfe. Im Gegenteil werden dieselben Mittel in Merkmal 5. weitergehend und technisch von der Lehre gemäß Merkmal 4.b. abweichend dahin charakterisiert, dass sie eine Vergleichsanalyse der morphologischen Parameter (also der Form des zu untersuchenden Gegenstandes), der Helligkeit und der zeitlichen und räumlichen Anordnung der in aufeinanderfolgenden auftretenden Lichtflecken gewährleisten. Der Fachmann erkennt daher, dass neben den Beitrag, den die Mittel gemäß Merkmal 4.b. zur Bewältigung des genannten technischen Zweckes leisten, weitere Beiträge treten können, die von anderen Elementen der Vorrichtung geleistet werden.

Zudem ist der Schutzbereich des Klagepatents, anders als die Beklagte meint, nicht auf Vorrichtungen beschränkt, in deren Betrieb der Vergleich zweier unmittelbar aufeinander folgender Bilder, also eines Paares von Bildern, zwischen welche in der zeitlichen Abfolge der Bildentstehung kein weitere Bild träge, die Detektion von Rissen und die Unterscheidung dieser Risse von Streureflexionen gewährleistet. Für ein solches einschränkendes Verständnis enthält das Klagepatent ebenfalls keinen Anhaltspunkt. Im Gegenteil erläutert das Klagepatent ein Ausführungsbeispiel (Seite 7, Zeilen 13 bis 20), bei dem insgesamt vier Abbildungen i1, i2 etc., aufgenommen zu unterschiedlichen Zeitpunkten t1, t2 etc, miteinander daraufhin untersucht und verglichen werden, ob sie einen Lichtfleck zeigen l1, l2 etc. zeigen. Daraus, dass im vierten Bild ein Lichtfleck l4 nicht erkennbar ist, der indes als Lichtfleck l1, l2 und l3 auf den drei vorhergehenden Bildern sichtbar war, soll klagepatengemäß eine Erkenntnis für die Untersuchung des fraglichen Gegenstandes gezogen werden. Damit ist auch eine solche Untersuchung als klagepatentgemäß gelehrt, die sich nicht auf den Vergleich zweier zeitlich unmittelbar aufeinander folgend erstellter Bilder beschränkt.

b.
Nach dieser Auslegung lässt sich eine Verwirklichung des Merkmals 4.b. durch die angegriffene Ausführungsform feststellen. Diese Vorrichtung führt einen Abgleich wenigstens zwei aufeinanderfolgender Abbildungen durch zu dem Zweck, bloße Streureflexionen von solchen Reflexionen zu unterscheiden, die auf Fehlern des untersuchten Gegenstandes beruhen. Zum eine führt die angegriffene Ausführungsform eine Prüfung darauf durch, ob und wie viele „Einzel-Fehlerbilder“ vom untersuchten Gegenstand gewonnen worden sind. Der zu untersuchende Gegenstand wird in Rotation mehrfach abgebildet, der Abbildung in einer bestimmten Rotationsstellung folgt eine weitere in einer um einen bestimmten Drehwinkel veränderten Rotationsstellung. Diese Abfolge von Abbildungen des stets um einen bestimmten Drehwinkel weiter gedrehten Gegenstandes wird im Betrieb der angegriffenen Ausführungsform – wie aus Seite 12 des Gutachtens des Sachverständigen Dr. B vom 29. Januar 2013 (Anlage K 3) ersichtlich – daraufhin untersucht, ob „Einzel-Fehlerbilder“ in dem Sinne vorliegen, dass eine Abbildung mit einem möglicherweise auf einen Fehler hindeutenden Lichtfleck zwischen zwei Abbildungen ohne einen solchen Lichtfleck liegt. Zeigt sich ein solcher Lichtfleck tatsächlich nur auf einem Einzel-Fehlerbild im dargestellten Sinne, wird die Untersuchung fortgesetzt. Ist der Lichtfleck indes auf wenigstens zwei aufeinanderfolgenden Abbildungen vorhanden, wird der Gegenstand als fehlerhaft beurteilt und deshalb ausgesondert. Demnach führt die angegriffene Ausführungsform die Unterscheidung zwischen Streureflexionen und Fehlerreflexionen zumindest auch auf Grundlage des Abgleichs wenigstens zweier aufeinanderfolgender Abbildungen durch, denn bei Vorliegen eines möglicherweise auf einen Fehler deutenden Lichtflecks auf zwei aufeinanderfolgenden Abbildungen wird der Gegenstand als fehlerhaft ausgesondert.

Zum anderen führt die angegriffene Ausführungsform eine Untersuchung mithilfe eines sogenannten „Bildabstandes“ durch. Ein Gegenstand, der einen Lichtfleck der genannten Art zwar nicht in zwei aufeinanderfolgenden Abbildungen aufweist, kann gleichwohl als fehlerhaft beurteilt werden, wenn nämlich der Lichtfleck im Abstand von einem oder mehreren Bildern nochmals auftaucht und seine dabei deutlich veränderte Lage darauf hindeutet, dass es sich in Entsprechung von Merkmal 4.b. nicht um ein gleichbleibend reflektiertes, einer bloßen Streureflexion entsprechendes Lichtbündel handelt, sondern um ein veränderlich reflektiertes Lichtbündel, das somit einem tatsächlichen Fehler des Gegentandes entspricht.

Der Auffassung der Beklagten, an einer Verwirklichung des Merkmals 4.b. fehle es deshalb, weil im Betrieb der angegriffenen Ausführungsform diese eine „Maskierung“ von Streureflexionen vornimmt und daher ohnehin nur andere als Streureflexionen untersucht würden, kann die Kammer sich nicht anschließen. Zwar beruht die genannte Maskierung von Streureflexionen nicht auf Maßnahmen, die in den Schutzbereich des Klagepatents fallen. Unstreitig werden einzelne Reflexionen auf die Häufigkeit ihres Auftretens in der gesamten Abfolge einzelner Abbildungen des Gegenstands untersucht. Diejenigen Reflexionen, die oberhalb eines vorgegebenen Schwellenwertes auftreten, werden als bloße Streureflexionen interpretiert und sie werden maskiert, das heißt von der weiteren Untersuchung ausgenommen, indem sie von einer passenden Schablone in allen Einzelabbildungen verdeckt werden. Diese Maskierung entspricht zwar – anders als die Klägerin es vertritt – nicht der Lehre gemäß Merkmal 4.b. des Klagepatents, weil die bloße Bestimmung der Häufigkeit der Reflexionen keinen Abgleich aufeinanderfolgender Abbildungen darstellt, denn die Häufigkeit wird unabhängig von der Reihenfolge der Abbildungen bestimmt. Indes führt diese Maskierung als zusätzliche Maßnahme zu den oben genannten, das Merkmal 4.b. verwirklichenden Maßnahmen nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents hinaus. Die Maskierung trägt ebenfalls dazu bei, Streureflexionen von Fehlerreflexionen zu unterscheiden, womöglich scheidet sie sogar mehr Streureflexionen aus als die weiteren Maßnahmen. Mit der Maskierung ist diese Unterscheidung durch die angegriffene Ausführungsform aber nicht abgeschlossen, sondern es folgt die oben erläuterte Untersuchung auf Einzel-Fehlerbilder sowie anhand des Kriteriums des Bildabstandes.

Der Behauptung der Beklagten, nach der Maskierung seien ohnehin nur noch echte Fehlerreflexionen Gegenstand der Untersuchung, kann die Kammer nicht folgen. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. B belegt vielmehr gleich drei Untersuchungsmaßnahmen, durch welche diese Unterscheidung fortgesetzt wird: Die Untersuchung auf Einzelfehlerbilder, die Bestimmung einer Häufigkeit von Einzel-Fehlerbildern, deren Überschreitung ebenfalls zu einer Beurteilung des Gegenstandes als fehlerhaft führt und die Untersuchung mithilfe des Bildabstandes. Dass diese Maßnahmen in der angegriffenen Ausführungsform stattfinden, stellt die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht nicht in Abrede. Ihre Auffassung, diese Maßnahmen könnten nicht mehr den in Merkmal 4.b. beanspruchten Zweck erfüllen, hält die Kammer indes aus den genannten Gründen für nicht zutreffend. Daher kann auch der weitere Einwand der Beklagten nicht durchgreifen, die Prüfung auf eine bestimmte Anzahl von Einzelfehlerbildern durch die angegriffene Ausführungsform diene der Ausübung eines wirtschaftlichen Ermessens, ob nämlich ein als fehlerhaft erkannter Gegenstand gleichwohl vor der Aussonderung bewahrt bleiben kann, weil der Fehler geringfügig ist. In dieser Prüfung darauf, ob ein Fehler geringfügig ist, liegt notwendiger Weise zugleich die Prüfung darauf, ob ein Fehler überhaupt vorhanden ist, und zwar gemäß obigen Ausführungen unter Anwendung klagepatentgemäßer Mittel.

Dass die angegriffene Ausführungsform, worauf die Beklagte zu ihrer Verteidigung ferner abstellt, ein zweistufiges Verfahren durchführt, ändert an der Verwirklichung des Merkmals 4.b. nicht. Wenn das von der angegriffenen Ausführungsform ausgeführte Verfahren tatsächlich als zweistufig zu beurteilen wäre, wäre es wenigstens auf der zweiten Stufe klagepatentgemäß, weil es jedenfalls auf dieser Stufe, wie oben ausgeführt, den Vergleich zweier aufeinander folgender Bilder umfasst. Das Klagepatent enthält keinen Ansatz dafür, zweistufige Untersuchungsverfahren vom Schutzbereich auszunehmen.

2.
Demnach verwirklicht die angegriffene Ausführungsform auch Merkmal 5., gemäß dem die Mittel, wie sie auch in Merkmal 4.b. gelehrt werden, als Abgleich eine Vergleichsanalyse gewährleisten. Die Beklagte stellt die Verwirklichung dieses Merkmals nur unter dem Aspekt in Abrede, dass die bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandenen Mittel keine Vergleichsanalyse als Abgleich gewährleisten. Aus den obigen Ausführungen unter 1. folgt indes, dass insoweit die Untersuchung anhand eines Vergleichs wenigstens zweier Abbildungen genügt, und dass ein solcher Abgleich nicht dadurch entfällt, dass zuvor bereits Bereiche mit Streureflexionen, die schlicht aufgrund ihrer Häufigkeit in den verschiedenen Abbildungen als solche erkannt worden sind, maskiert und nicht mehr untersucht werden. Denn auch die bei der angegriffenen Ausführungsform durchgeführten Maßnahmen der Untersuchung auf Einzel-Fehlerbilder sowie die Untersuchung anhand des Kriteriums des Bildabstandes beruhen auf einer abgleichenden Vergleichsanalyse im Sinne von Merkmal 5. Dass diese Maßnahmen zu einer weiteren Maßnahme mit demselben Zweck hinzutreten, nämlich der Maskierung von Bereichen mit besonders häufig auftretenden (Stör-)Reflexion folgen, führt aus den oben unter 1.a) ausgeführten rechtlichen Erwägungen nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents hinaus.

III.

Da die Beklagte das Klagepatent im Inland widerrechtlich benutzt hat, ist sie gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung inländischer Benutzungshandlungen verpflichtet.

Die Beklagte trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Als Fachunternehmen hätte sie bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Für die Zeit ab Erteilung des Klagepatents zuzüglich eines Monats schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin aufgrund ihrer Verletzungshandlungen entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht dem Grunde nach festgestellt wird.

Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und die ihr zustehende angemessene Entschädigung zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfange über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gemäß § 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte außerdem die betreffenden Belege zu überlassen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 5, 249 – Faltenbalg).

Die Pflicht der Beklagten, die von ihr im Inland in Verkehr gebrachten patentverletzenden Erzeugnisse zurückzurufen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen, folgt aus Art. 64 EPÜ, § 140a Abs. 3 PatG. Der Anspruch der Klägerin, von der Beklagten die Vernichtung der Verletzungsgegenstände zu verlangen, an denen sie im Inland Besitz oder Eigentum hat, ergibt sich aus § 140a Abs. 1 PatG. Dass die Beklagte durch die Verpflichtung zu Rückruf und Vernichtung patentverletzender Gegenstände im Sinne von § 140a Abs. 4 PatG unverhältnismäßig belastet würde, ist nicht ersichtlich.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.