9 O 2171/02 – Gefäßstütze II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 41

Landgericht Braunschweig
Urteil vom 30. Oktober 2002, Az. 9 O 2171/02 (190)

1. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2. Das Urteil ist für den Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,– EUR vorläufig vollstreckbar.

3. Der Streitwert wird für die Zeit bis zum Erlass des Teil-Anerkenntnisurteiles auf 250.000,– EUR, für die Zeit danach auf 13.000,– EUR festgesetzt.

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Tatbestand
Die Klägerin beschäftigt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von sogenannten Gefäßstützen, welche in der Medizin zum Einsatz gelangen. Der Beklagte entwickelte für die schweizerische Holdinggesellschaft der Klägerin, die P. AG, patentfähige Erfindungen, unter anderem ein Verfahren zur Verringerung von Folgekomplikationen bei der Implantation von Gefäßstützen.
Dieses Verfahren ließ die P. AG im Februar 2001 durch ihre Patentanwälte beim DPMA zum Patent anmelden (Nr. …).

Im Februar 2002 veranlaßte der Beklagte durch dieselben Patentanwälte, dass diese Patentanmeldung auf seinen Namen umgeschrieben wurde, so dass er formal Inhaber des Anspruches auf Erteilung des Patentes wurde.
In Unkenntnis dieser Umschreibung übertrug die P. AG im April 2002 ihre vermeint- lichen Ansprüche aus der genannten Patentanmeldung auf die Klägerin.

Nachdem die Klägerin von der Umschreibung der Patentanmeldung erfahren hatte, machte sie am 14.08.2002 zum einen die hiesige Klage anhängig, mit der sie beantragt hat, den Beklagten zu verurteilen, zum anderen stellte sie einen Antrag auf Erlass einer einstwei- ligen Verfügung.
Diese Verfügung wurde vom Landgericht Braunschweig am 16.08.2002 mit dem Inhalt erlassen, dass es die treuhänderische Übertragung der Rechte aus der Patentanmeldung auf einen als Sequester eingesetzten Patentanwalt anordnete. Nach Zustellung dieser einstweiligen Verfügung akzeptierte der Beklagte deren Inhalt als endgültige Regelung.
Im hiesigen Klageverfahren hat er als unmittelbare Reaktion auf die Klagzustellung eine Anerkenntnis-Erklärung abgegeben.
Demzufolge ist am 18.09.2002 ein Teil-Anerkenntnisurteil gegen den Beklagten ergangen, durch welches er verurteilt wird, der Klägerin den Anspruch auf Erteilung eines Patentes zu der am 13.02.2001 beim DPMA eingereichten und dort unter dem Aktenzeichen … geführten Patentanmeldung abzutreten und in die Umschreibung dieser Patent- anmeldung auf die Klägerin einzuwilligen.

Die Parteien streiten nun noch um die Frage, wer die Kosten dieses Verfahrens zu tragen hat und stellen dementsprechend wechselseitige Kostenanträge.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
Der Klägerin waren die Kosten des Rechtsstreites gem. § 93 ZPO aufzuerlegen.

Zum einen hat der Beklagte den seitens der Klägerin erhobenen Anspruch „sofort“ im Sinne dieser Vorschrift anerkannt.
Nach der Zustellung der Klage hat er davon abgesehen, dem Gericht seine Verteidigungs- bereitschaft anzuzeigen. Vielmehr hat er in seinem ersten Schriftsatz bereits das genannte Anerkenntnis abgegeben.

Zum anderen hat der Beklagte auch nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben.
Zwar mag die vom Beklagten durchgeführte Umschreibung der Patentanmeldung auf seinen eigenen Namen der Klägerin nahegelegt haben anzunehmen, dass der Beklagte auf eine solche Abmahnung nicht in der Form reagieren würde, dass er in die Umschreibung dieser Patentanmeldung auf die Klägerin einwilligen und seine Ansprüche aus der Patentanmeldung auf diese abtreten würde. Diese möglicherweise bei der Klägerin vorhandene Einschätzung machte jedoch eine Abmahnung nicht entbehrlich.

Auf eine Abmahnung durfte die Klägerin auch nicht wegen des ohne weiteres zu bejahenden besonderen Eilbedürfnisses verzichten. Zwar war die Klägerin darauf angewiesen, etwaige weitere schädigende Handlungen des Beklagten wie z. B. die möglicherweise zum Verlust der Priorität führende Rücknahme der Patentanmeldung zuverlässig zu unterbinden. Probates Mittel zur Erreichung dieses Zieles war jedoch ohnehin nicht allein die Erhebung der vorliegenden Klage, sondern vielmehr die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt einer Sequestration der Patentanmeldung, wie sie von der Klägerin auch tatsächlich erreicht worden ist.

Zwar gilt der Grundsatz, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und die Einleitung eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wegen der unterschiedlichen Rechtsschutzziele in jeder Verfahrenslage und unabhängig von ihrer Reihenfolge neben- einander zulässig sind.
Bleibt die Abmahnung einer Rechtsverletzung erfolglos, so besteht deshalb im Sinne des § 93 ZPO sowohl Veranlassung für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung als auch für die Erhebung einer parallel laufenden Klage zur Hauptsache (OLG Köln, WRP 1996, S. 12/14).

Es ist jedoch anerkannt, dass nach Erlass einer einstweiligen Verfügung – ungeachtet einer vor der Einleitung dieses Verfahrens zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes vergeb- lich ausgesprochenen Abmahnung – nur dann noch ohne Kostenrisiko aus § 93 ZPO Klage zur Hauptsache erhoben werden kann, wenn der Beklagte zuvor vergeblich unter Frist- setzung befragt worden ist, ob er die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkenne (OLG Köln, WRP 1987, S. 188).
Wenn ein Verfügungskläger also selbst nach Erlass einer einstweiligen Verfügung gehalten ist, dem Beklagten in Form eines sogenannten Abschlussschreibens noch einmal die Möglichkeit zu geben, seinen Standpunkt erneut zu überdenken, um sich einen kostspieligen Hauptprozess zu ersparen, so ist hieraus zu folgern, dass eine gleichzeitige Einleitung des Hauptsacheverfahrens neben einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung jedenfalls dann das Kostenrisiko des § 93 ZPO mit sich bringt, wenn der (Verfügungs-) Kläger auf eine Abmahnung insgesamt verzichtet hat.
Die grundsätzliche Gleichrangigkeit von einstweiligem Rechtsschutz und Hauptsache- verfahren, die zum Ausschluss des Kostenrisikos aus § 93 ZPO führt, gilt also nur dann, wenn der Verletzer zuvor vergeblich abgemahnt worden ist.
Denn anderenfalls führte die ausnahmsweise Entbehrlichkeit einer Abmahnung nicht nur dazu, dass der (Verfügungs-) Beklagte durch ein sofortiges Anerkenntnis weder die Auferlegung der Verfahrenskosten hinsichtlich des einstweiligen Rechtsschutzes verhindern könnte noch diejenige der Prozesskosten im Hauptsacheverfahren. Diese Konsequenz erscheint als nicht hinnehmbar.
Vielmehr muss der Klägerin zugemutet werden, nach dem Erlass einer ihrem Eilbedürfnis vollauf gerecht werdenden einstweiligen Verfügung abzuwarten, ob deren Inhalt vom Beklagten als endgültige Regelung anerkannt wird, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Einleitung des Hauptsacheverfahrens entfällt.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 S. 1 ZPO.
Bei der Festsetzung des Streitwertes ist die Kammer für die Zeit bis zum Erlass des Teilanerkenntnis-Urteils der vom Beklagten nicht angegriffenen Angabe der Klägerin gefolgt. Für die Zeit danach war zu berücksichtigen, dass die Parteien lediglich noch um die Frage der Kostentragungspflicht streiten.