4a O 12/13 – Werkzeugspanneinrichtung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2188

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 25. Februar 2014, Az. 4a O 12/13

Rechtsmittelinstanz: 15 U 82/14

I.
Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an einem ihrer Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Werkzeuge aufnehmende Werkzeughalter zum Einsetzen in eine Aufnahme eines Werkzeugträgers einer Werkzeugspanneinrichtung, wobei der Werkzeughalter Auflageflächen zugeordnet zu Auflageflächen des Werkzeugträgers und Einrichtungen zur Befestigung des Werkzeughalters an dem Werkzeugträger aufweist, und der Werkzeughalter wenigstens zwei im Abstand zueinander angeordnete Stellelemente aufweist, die in Aufnahmen des Werkzeugträgers bei eingesetztem Werkzeughalter passgenau anliegen, und bei denen den Stellelementen Versteilmittel zugeordnet sind, durch die die Stellelemente im Sinne der maßgenauen Justierung des Werkzeughalters bezüglich der Achse der Aufnahme einstellbar sind und bei denen die axial über die Anlagefläche des Werkzeughalters vorragenden, an dem Werkzeughalter spielfrei geführten Stellelemente bei in die Aufnahme eingesetztem Werkzeughalter in Aufnahmenuten des Werkzeugträgers eingreifend angeordnet sind,

in der Bundesrepublik Deutschland Dritten, die zur Nutzung der Lehre des DE 199 40 XXX nicht berechtigt sind, anzubieten oder zu liefern für

Werkzeugspanneinrichtungen, mit einem ein Werkzeug aufnehmenden Werkzeughalter zum Einsetzen in eine Aufnahme eines Werkzeugträgers, bei der der Werkzeughalter und der Werkzeugträger einander zugeordnete Auflageflächen und Einrichtungen zur Befestigung des Werkzeughalters an dem Werkzeugträger aufweisen und Stellmittel zur lagegenauen Einstellung des Werkzeughalters bezüglich der Aufnahme vorgesehen sind, wobei an dem Werkzeugträger wenigstens zwei den Stellelementen zugeordnete Anlagestellen ausgebildet sind, an denen bei in die Aufnahme eingesetztem Werkzeughalter dessen Stellelemente passgenau anliegen, und dass die Anlagestellen an einer Wand wenigstens einer Aufnahmenut des Werkzeugträgers ausgebildet sind, die im Bereich der Anlagefläche an dem Werkzeugträger angeordnet sind;

2. der Klägerin unter Vorlage eines nach Kalenderjahren geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2004 begangen haben und welche Produkte sie jeweils mit den unter Ziffer 1 bezeichneten Werkzeughaltern als Zubehör oder Ergänzungsteile zusammen angeboten und/oder geliefert haben, und zwar bezüglich all dessen unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angaben der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie unter Vorlage von Belegen in Form von Kopien von Rechnungen;

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auf lagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeiträume, der Domain, unter der die Werbung geschaltet war, sowie der Suchmaschinen und sonstigen Marketing-Tools unter denen die fraglichen Seiten einzeln oder in einem Gesamtpaket angemeldet waren;

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger sowie der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und sie ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,

und wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, in den vorzulegenden Rechnungen Teile unkenntlich zu machen, die sich nicht auf die unter Ziffer a) bezeichneten Handlungen beziehen und an denen sie ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse haben.

3. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 7.664,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 26.02.2013 zu bezahlen.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 01.01.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

TATBESTAND

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen mittelbarer Verletzung des deutschen Patents 199 40 XXX C 2 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft sowie Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch. Darüber hinaus begehrte sie nur von der Beklagten zu 1) die Erstattung von Kosten anwaltlicher Dienstleistungen.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Es wurde am 25.08.1999 angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 15.03.2001 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.

Das Klagepatent betrifft eine Werkzeugspanneinrichtung. Der Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

Werkzeugspanneinrichtung, mit einem ein Werkzeug aufnehmenden Werkzeughalter zum Einsetzen in eine Aufnahme eines Werkzeugträgers, insbesondere einer Drehmaschine, bei der der Werkzughalter und der Werkzeugträger einander zugeordnete Auflageflächen und Einrichtungen zur Befestigung des Werkzeughalters an dem Werkzeugträger aufweisen und Stellmittel zur lagegenauen Einstellung des Werkzeughalters bezüglich der Aufnahme vorgesehen sind, wobei der Werkzeughalter wenigstens zwei im Abstand voneinander angeordnete Stellelemente aufweist, an dem Werkzeugträger wenigstens zwei den Stellelementen zugeordnete Anlagestellen ausgebildet sind, an denen bei in die Aufnahme eingesetztem Werkzeughalter, dessen Stellelemente passgenau anliegen und das den Stellelementen Verstellmittel an dem Werkzeughalter zugeordnet sind, durch die die Stellelemente im Sinne der maßgenauen Justierung des Werkzeughalters bezüglich der Achse der Aufnahme einstellbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Anlagestellen an einer Wand wenigstens einer Aufnahmenut (45; 46) des Werkzeugträgers (1) ausgebildet sind, die im Bereiche der Anlagefläche an dem Werkzeugträger (1) angeordnet ist und dass die axial über die Anlagefläche (21) des Werkzeughalters (3) vorragenden, an dem Werkzeughalter (3) spielfrei geführten Stellelemente (26) bei in die Aufnahme eingesetztem Werkzeughalter (3) in die Aufnahmenut (45; 46) eingreifend angeordnet sind.

Nachfolgend werden aus der Anlage K 3 stammende zeichnerische Darstellungen einer bevorzugten Ausführungsform der Erfindung verkleinert abgebildet.

Figur 1 zeigt eine erfindungsgemäße Werkzeugspanneinrichtung mit einem Werkzeughalter und einem Werkzeugträger in Gestalt einer Sternrevolverscheibe, in schematischer Darstellung und in der Draufsicht.

Figur 2 gibt den Werkzeughalter der Werkzeugspanneinrichtung nach Figur 1 in einer Ansicht längs der Linie II-II der Figur 1 unter Veranschaulichung einer Auflagefläche für einen Werkzeughalter und im Ausschnitt wieder.

Figur 7 zeigt einen Ausschnitt aus dem Werkzeughalter nach Figur 6 unter Veranschaulichung eines Stellelements im axialen Schnitt.

Die Klägerin vertreibt Werkzeugspanneinrichtungen, bestehend aus einem ein Werkzeug aufnehmenden Werkzeughalter und einem Werkzeugträger. Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und 3) sind, vertreibt Werkzeughalter zur Aufnahme von Werkzeugen. Die Werkzeughalter der Beklagten werden von diesen an Maschinenhersteller und deren Kunden zu dem Zweck verkauft, dass die Maschinenhersteller bzw. deren Kunden diese zusammen mit den Werkzeugträgern verwenden. Dafür sind die Werkzeughalter der Beklagten von ihren Abmessungen her an die schutzrechtsgemäßen Werkzeugträger der Klägerin angepasst.

Nachfolgend sind Werkzeughalter der Beklagten (angegriffene Ausführungsform), die Werkzeughaltern der Klägerin gegenübergestellt sind, bildlich verkleinert wiedergegeben, wobei die Fotografien der Anlage K 5 entnommen wurden.

Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.

Die Klägerin beantragt unter Zustellung der Klage am 25.02.2013,

zu erkennen wie geschehen.

Wegen der von der Klägerin geltend gemachten „insbesondere“-Anträge wird auf die Klageschrift verwiesen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, bei der angegriffenen Ausführungsform würden die Stellelemente nicht am Werkzeughalter spielfrei geführt. Der Nutenstein als Stellelement werde nicht, wie es die technische Lehre des Klagepatents voraussetze, relativ zum Werkzeughalter bewegt. Wenn bei der angegriffenen Ausführungsform die Stellschraube angezogen werde, bewege sich nur diese Schraube in Richtung der x-Achse. Der Nutenstein sei vielmehr in den Werkzeughalter eingepresst. Die angegriffene Ausführungsform sei auch nicht bezüglich der Achse der Aufnahme einstellbar. Eine Justierung des Werkzeughalters sei nach dem Einbau in dem Werkzeugträger bei der angegriffenen Ausführungsform nicht mehr möglich. Dies setze aber die technische Lehre des Klagepatents voraus, wie es sich aus den Figuren 6 und 7 der Klagepatentschrift ergebe. Zudem seien bei der angegriffenen Ausführungsform die Verstellmittel nicht dem Werkzeughalter zugeordnet. Die Verstellschraube sei ausschließlich dem Nutenstein zugeordnet und damit dem Stellelement selbst. Schließlich läge nur eine Seite der angegriffenen Ausführungsform punktuell an dem Werkzeugträger an und nicht „passgenau“. Eine „passgenaue“ Anlage der Zunge, mithin des Teils des Nutensteins, der beweglich ist, sei an einer geraden Fläche nicht möglich.

Die Klägerin tritt dem entgegen. Sie ist der Auffassung, die Zunge des Nutensteins stelle das Stellelement im Sinne des Klagepatents dar. Es fände eine Relativbewegung zwischen dem Stellelement und dem Werkzeughalter statt, wenn die Einstellschraube in den Werkzeughalter eingeschraubt werde. Die Bewegung der Stellschraube in Richtung der x-Achse werde dabei in eine Bewegung der Zunge in Y-Richtung umgewandelt. Die technische Lehre des Klagepatents verlange keine Justiermöglichkeit im eingebauten Zustand, sondern lediglich überhaupt die Möglichkeit, die Lage des Werkzeughalters einzustellen. Die Verstellmittel seien dem Werkzeughalter zugeordnet, weil die Einstellschraube den jeweiligen Nutenstein durchgreife und mit ihrem Außengewinde in ein Innengewinde in einer Bohrung des Werkzeughalters eingreife. Die Möglichkeit, die Zungen einstellen zu können, führe schließlich dazu, dass es zu einer passgenauen Anlage der Zungen an die Anlagestellen des Werkzeugträgers komme.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage hat Erfolg.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Feststellung der Verpflichtung zur Schadensersatzleistung dem Grunde nach und Ersatz vorgerichtlicher anwaltlicher Kosten (nur gegenüber der Beklagten zu 1) gemäß §§ 10, 139 Abs.1, 2, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB zu.

I.
Das Klagepatent betrifft eine Werkzeugspanneinrichtung mit einem ein Werkzeug aufnehmenden Werkzeughalter zum Einsetzen in eine Aufnahme eines Werkzeugträgers.

In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgeführt, dass beispielsweise bei CNC-Drehzentren mit beweglichen Werkzeugträgern in Gestalt von Werkzeugrevolverscheiben und dergleichen Werkzeughalter zur Aufnahme von Drehwerkzeugen verwendet werden, die in entsprechende Aufnahmen des Werkzeugträgers eingesetzt werden. Dabei kommen häufig automatische Werkzeugwechselsysteme zum Einsatz, die entsprechend dem Bearbeitungsfortschritt Werkzeughalter mit voreingestellten Werkzeugen einsetzen oder austauschen.

Werkzeughalter mit Zylinderschaft sind nach DIN 69880 genormt. Sie können für feststehende oder umlaufende Werkzeuge eingerichtet sein. Dabei ist es auch bekannt, den Werkzeughalter mit einem Befestigungsflansch zu versehen, der bei in die Aufnahme eingesetztem Werkzeughalter an dem Werkzeugträger anliegt und an diesen festgeschraubt wird, so dass der Werkzeughalter starr mit dem Werkzeugträger verbunden ist. Zur Lagefixierung des Werkzeughalters an dem Werkzeugträger findet in der Praxis auch eine zusätzliche, meist zentrisch zur Mitte der Aufnahmebohrung vorgesehene Passfedernut Verwendung, in die eine entsprechende Passfeder an dem Schaft des WerkzeughaIters eingreift. Häufig ist auch eine im radialen Abstand zu der Achse der Aufnahmebohrung angeordnete Fixerbohrung an dem Werkzeugträger bzw. dem Werkzeughalter vorhanden, in die ein Passstift eingesetzt ist, der insbesondere die Winkellage des Werkzeughalters bezüglich des Werkzeugträgers fixiert.

Die grundsätzliche Problematik dieser oder ähnlicher bekannter Lösungen zur Lagefixierung eines mit seinem Zylinderschaft in eine Aufnahmebohrung des Werkzeugträgers eingesetzten Werkzeughalters besteht darin, dass Fertigungstoleranzen an dem Werkzeughalter und den Werkzeugträger und das zum Wechseln des Werkzeughalters erforderliche Fügespiel zwischen dem Schaft und der Wandung der Aufnahmebohrung im Ergebnis eine gewisse Passungenauigkeit des in den Werkzeughalter eingesetzten Bearbeitungswerkzeuges verursachen. Diese Lageungenauigkeit ist besonders hinsichtlich der Winkellage bei radial zu der Achse der Aufnahmebohrung angeordneten Werkzeugen störend, weil sie bei längeren Werkzeugen zu erheblichen Bearbeitungsungenauigkeiten Anlass gibt. Gerade bei für hohe Bearbeitungspräzision ausgelegten CNC-Drehzentren genügt die Lagegenauigkeit des Werkzeughalters relativ zu dem Werkzeugträger ohne zusätzliche Maßnahmen in der Regel nicht den Anforderungen. Es ist deshalb meistens eine Nachjustierung des in die Aufnahme eingesetzten Werkzeughalters erforderlich. Dies gilt auch für Werkzeughalter, die ohne Schaft ausgebildet sind und lediglich zu dem Werkzeugträger festgeschraubt oder sonst wie befestigt werden.

Solche Nachjustierungen von Werkzeughaltern an der Maschine sind aber zeitaufwendig und erhöhen die sogenannten Rüstzeiten erheblich. Außerdem können die Werkzeughalter nicht so voreingestellt werden, dass sie mit der erforderlichen (sehr kleinen) Lagetoleranz gewechselt werden können. Dies fällt besonders auch bei automatischen Werkzeugwechselsystemen nachteilig ins Gewicht.

Um hier eine gewisse Abhilfe zu schaffen sind in der Praxis schon Werkzeugspanneinrichtungen bekannt geworden, bei denen an dem Werkzeughalter und dem Werkzeugträger Vorkehrungen getroffen sind, um über Stellmittel eine insbesondere winkellagegenaue Einstellung des Werkzeughalters bezüglich der zugeordneten Aufnahmebohrung des Werkzeugträgers zu ermöglichen. Zu diesem Zwecke ist es bekannt, auf dem Gehäuse des Werkzeughalters eine eine v-förmige, maßgenaue Aussparung aufweisende Leiste mittels einer Einstelllehre zu montieren und auf der Revolverscheibe ein zugehöriges Gegenstück festzuschrauben, das beim Einsetzen des Werkzeughalters in die Aufnahme in die V-Leiste eingreift.

Bei einer aus der DE 39 29 XXX C 1 bekannten Werkzeugträgeranordnung, insbesondere für Drehmaschinen mit auswechselbaren Werkzeughaltern, weist wenigstens einer der Werkzeughalter zwei seitliche Ansätze auf, die über je einen Stirnflächenrand des Werkzeugträgers greifen und sich an diesem abstützen. An jedem der seitlichen Ansätze ist ein Einstellglied in Form einer Madenschraube gelagert, das gegen den benachbarten Stirnflächenrand des Werkzeugträgers spannbar und derart angeordnet ist, dass es im gespannten Zustand eine in Bezug auf den zugehörigen Schaft exzentrische Reaktionskraft auf den Werkzeughalter ausübt. Auf der Vorder- und der Rückseite des Werkzeugträgers (Revolverscheibe) ausgebildete Stirnflächenränder oder Fasenflächen bedeuten, wenn sie wie hier eng toleriert sein müssen, einen gewissen Herstellungsaufwand. Außerdem ist es nicht ganz einfach, die einander gegenüberliegenden jeweils unter Vorspannung stehenden Einstellglieder feinfühlig einzustellen.

Alle diese Einrichtungen zur Justierung der Winkellage eines Werkzeughalters bezüglich dem Werkzeugträger haben im Gebrauch gewisse Nachteile, weil sie entweder nicht einfach und feinfühlig genug zu bedienen sind oder unerwünscht hohe Anforderungen an die Aufmerksamkeit des Bedienpersonals stellen oder aber Maßnahmen an dem Werkzeugträger, bspw. der Revolverscheibe und/oder dem Werkzeughalter erfordern, die bspw. einen zusätzlichen Platzbedarf hervorrufen und deshalb problematisch sind.

Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Werkzeugspanneinrichtung mit einem ein Werkzeug aufnehmenden Werkzeughalter zum Einsetzen in eine Aufnahme eines Werkzeugträgers, bspw. einer Revolverscheibe zu schaffen, die es erlaubt, ohne störende oder übermäßig aufwendige Maßnahmen an dem Werkzeugträger und ohne unerwünscht hohen Bedienaufwand, eine eng tolerierte Lagefixierung des Werkzeughalters bezüglich des Werkzeugträgers zu gewährleisten, so dass insbesondere die Werkzeughalter voreingestellt werden können und eine spielfreie Übertragung der Winkellage gewährleistet ist.

Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden können.

1. Werkzeugspanneinrichtung

1.1 mit einem ein Werkzeug (16) aufnehmenden Werkzeughalter (3)

1.2 zum Einsetzen in eine Aufnahme (4) eines Werkzeugträgers (1), insbesondere einer Drehmaschine.

2. Der Werkzeughalter (3) und der Werkzeugträger (1) weisen auf

2.1 einander zugeordnete Auflageflächen (2/21) und

2.2 Einrichtungen (22/47) zur Befestigung des Werkzeughalters (3) an dem Werkzeugträger (1).

3. Stellmittel (26) sind zur lagegenauen Einstellung des Werkzeughalters (3) bezüglich der Aufnahme (4) vorgesehen, wobei

3.1 der Werkzeughalter (3) wenigstens zwei im Abstand voneinander angeordnete Stellelemente (26) aufweist.

4. An dem Werkzeugträger (1) ist wenigstens eine Aufnahmenut (45/46) im Bereich der Anlagefläche (2) angeordnet.

5. Wenigstens zwei der Stellelementen (26) zugeordnete Anlagestellen

5.1 sind an dem Werkzeugträger (1) ausgebildet, wobei

5.2 an ihnen bei in die Aufnahme (4) eingesetztem Werkzeughalter (3) dessen Stelleleihente (26) passgenau anliegen und wobei

5.3 sie an der Wand (48/49) der wenigstens einen Aufnahmenut (45/46) des Werkzeugträgers (1) ausgebildet sind.

6. Die Stellelemente (2)

6.1 ragen axial über die Anlagefläche (21) des Werkzeughalters (3) vor,

6.2 sind an dem Werkzeughalter (3) spielfrei geführt und

6.3 sind bei in die Aufnahme (4) eingesetztem Werkzeughalter (3) in die Aufnahmenut (5/46) eingreifend angeordnet.

7. Den Stellelementen (26) sind Verstellmittel (38) zugeordnet

7.1 an dem Werkzughalter (3),

7.2 durch die die Stellelemente (26) im Sinne der maßgenauen Justierung des Werkzeughalters (3) bezüglich der Achse der Aufnahme (4) einstellbar sind.

Erfindungsgemäß weist eine Werkzeugspanneinrichtung an dem Werkzeughalter wenigstens zwei spielfrei geführte, im Abstand voneinander angeordnete Stellelemente auf (Sp. 2, Z. 63 ff). Diesen Stellelementen sind Anlagestellen am Werkzeugträger zugeordnet. Bei in die Aufnahme eingesetztem Werkzeughalter liegen dessen Stellelemente passgenau an den Anlagestellen an. Die Anlagestellen am Werkzeugträger sind an einer Wand wenigstens einer Aufnahmenut ausgebildet. Sie ist mit verhältnismäßig einfachen Mitteln präzise herstellbar (Sp. 3, Z. 10 ff). Bereits mit zwei im Abstand voneinander an den Anlagelagestellen passgenau anliegenden Stellelementen ist eine sehr eng tolerierte wiederholbare Winkellagefixierung des Werkzeughalters gewährleistet (Sp. 3 Z. 26 ff). Bei in die Aufnahme des Werkzeugträgers eingesetztem Werkzeughalt liegen dessen Stellelemente unter einer gewissen Vorspannung an den Anlagestellen spielfrei an. Die erfindungsgemäße Werkzeugspanneinrichtung erlaubt es, die Winkellage des Werkzeughalters mit vordefinierter Vorspannung spielfrei zu übertragen, gleichzeitig gegebenenfalls auch einen Achsenversatz zwischen dem Werkzeughalter und der Aufnahme zu berücksichtigen.

II.
Die Beklagte zu 1) verletzt durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform die technische Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents mittelbar, § 10 PatG.

Nach § 10 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund von Umständen offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

1.
Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht und das zur unmittelbaren Patentbenutzung unmittelbar geeignet ist. Wesentlich ist ein Element der Erfindung dabei bereits regelmäßig dann, wenn es Bestandteil des Patentanspruchs ist. Ein Mittel ist dann objektiv geeignet, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, wenn bei seinem Einsatz zusammen mit anderen Mitteln eine unmittelbare wortsinngemäße Patentverletzung möglich ist (vgl. BGH, GRUR 2005, 848 – Antriebsscheibenaufzug). Die angegriffene Ausführungsform macht von den zwischen den Parteien allein streitigen Merkmalen 6.2, 7.1, 7.2 und 5.2 des Klagepatenanspruchs 1 Gebrauch und ist als Mittel objektiv geeignet, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

a)
Merkmal 6.2 ist wortsinngemäß verwirklicht.

aa)
Soweit die Beklagten Merkmal 6.2 dahingehend verstehen, der Werkzeughalter müsse relativ zum Nutenstein an deren Verbindungsstelle spielfrei zu bewegen sein, kann dem nicht zugestimmt werden.

Von seinem Wortlauter her verlangt dieses Merkmal, dass die Stellelemente (26) an dem Werkzeughalter (3) spielfrei geführt sind. Die Patentschrift selbst enthält keine Definition einer spielfreien Führung der Stellelemente. Dem allgemeinen Sprachverständnis nach kann der Fachmann dem Begriffspaar zunächst entnehmen, dass die Stellelemente ohne Spiel an dem Werkzeughalter (3) richtungseindeutig bewegt werden.

Wie in der allgemeinen Patentbeschreibung in Spalte 3, Zeilen 50 – 56 zum Ausdruck gebracht wird, ist es für die spielfreie Übertragung der Winkellage des Werkzeughalters entscheidend, dass die Stellmittel – wie in einem bevorzugtem Ausführungsbeispiel formuliert – in Führungen des Werkzeughalters verschieblich geführt werden und gleichzeitig gegen die Anlagestellen des Werkzeugträgers spielfrei angedrückt werden. Technischer Hintergrund ist, dass eine hinreichend genaue Lagefixierung des Werkzeughalters im Werkzeugträger wiederholbar und voreingestellt ermöglicht wird. Hierzu liegen nicht nur die Stellelemente zugeordneten Anlagestellen des Werkzeugträgers (1) bei in die Aufnahme (4) eingesetztem Werkzeughalter (3) passgenau an, sondern über Verstellmittel kann eine maßgenaue Justierung des Werkzeughalters (3) bezüglich der Achse der Aufnahme (4) vorgenommen werden. Hierzu heißt es in Spalte 3 Zeilen 38 ff der Klagepatentbeschreibung: Bei vier Stellelementen ergeben sich vier voneinander beabstandete Anlagestellen. Damit ist es möglich, nicht nur die Winkellage des Werkzeughalters bezüglich des Werkzeugträgers mit hoher Genauigkeit einzustellen bzw. zu korrigieren, sondern auch die Lage der Achse des Werkzeughalters zur Achse der Aufnahme (seitlicher Versatz). Auch bei der Beschreibung eines erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiels wird hierauf abgestellt, wie es sich aus Spalte 7, Zeilen 21 ff ergibt. Hieraus leitet der Fachmann nicht ab, dass die Stellelemente zwingend relativ zum Werkzeughalter beweglich sein müssten.

Die Merkmalsgruppe 7 und die Ausführungsbeispiele verdeutlichen dem Fachmann, dass die für die Führung notwendige Krafteinwirkung durch die sog. Verstellmittel (38) bewirkt werden. Mit diesen Verstellmitteln kann das Stellmittel am Werkzeughalter in die gewünschte Einstellposition in der Aufnahmenut des Werkzeugträgers bewegt bzw. geführt werden. Hieraus schließt der Fachmann, dass es erfindungsgemäß ausreichend ist, wenn durch ein kraftschlüssiges Zusammenwirken von Verstellmittel und Werkzeughalter die spielfreie Führung der Stellmittel bewirkt wird. Insoweit genügt es bereits, wenn die spielfreie Halterung des Stellmittels ( z. B. eines Nutensteins ) im Werkzeughalter ein Widerlager darstellt, welches an einer durch die Stellschraube initiierten seitlichen Riegelführung des Stellmittels – die spielfrei erfolgt – beteiligt ist.

Für dieses Verständnis spricht auch der Wortlaut des Klagepatentanspruchs, welcher dem Fachmann gerade nicht vorgibt, wie bzw. in welcher Ebene die Stellelemente verschieblich geführt werden sollen. Dies ist in das Belieben des Fachmanns gestellt. Die Verwendung eines Keilgetriebes stellt nur eine erfindungsgemäße Ausführungsform dar, auf die die technische Lehre in ihrer Gesamtheit nicht begrenzt werden darf. Deshalb kann der Fachmann auch dem Unteranspruch 10, in dem beschrieben wird, dass die Stellelemente (26) in Führungen (31) des Werkzeughalters (3) verschieblich geführt sind, eine die Erfindung allgemein charakterisierende Funktion nicht entnehmen. Vielmehr erkennt der Fachmann einen inhaltlichen Unterschied bereits an der verschiedenen Wortwahl. Während im Unteranspruch 10 die Stellelemente (26) in Führungen (31) des Werkzeughalters (3) verschieblich geführt werden, verlangt der Klagepatentanspruch 1 lediglich, dass die Stellelemente (26) an dem Werkzeughalter (3) spielfrei geführt werden.

bb)
Ein schematischer Querschnitt der angegriffenen Ausführungsform mit einem Nutenstein mit Befestigungs- und Einstellschraube ist der nachfolgenden Figur zu entnehmen, die dem Klageerwiderungsschriftsatz entnommen wurde.

Die blauen Pfeile verdeutlichen die Bewegungsrichtung auf der x-Achse und der y-Achse. Der rechte Teil des Nutensteins ist starr und verformt sich nicht, wenn die Schraube eingedreht wird. Er ist im Übrigen im eingebauten Zustand von der benachbarten Nutenwand beabstandet. Der links der Schraube befindliche Teil des Nutensteins (Zunge) weist eine gewisse Flexibilität auf. Dieser wird beim Anziehen der Schraube nach links verbogen (vgl. auch Abschnitt [0016] der Offenlegungsschrift DE 10 2011 078 XXX A 1, Anlage K 6).

Die Zunge als Stellelement wird voreingestellt und damit spielfrei an dem Werkzeughalter bewegt. Indem die Schraube in den Werkzeughalter eingedreht wird, wird die Zunge auf der Ebene der Aufnahme bewegt und gleichzeitig geführt. Damit wird es ermöglicht, winkelgenau die Lage des Werkzeughalters zu übertragen, da sich die verschieblich geführten Zungen gegen die Anlagestellen des Werkzeugträgers spielfrei andrücken.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der nachfolgenden Zeichnung der Beklagten.
Wie in der Offenlegungsschrift der Anlage K 6 unter Abschnitt [0020] ausgeführt wird, wird durch ein mehr oder minder tiefes Eindrehen der Stellschraube der einteilige Nutenstein aufgespreizt und dadurch der Werkzeughalter in seiner Position relativ zum Nutenstein eingestellt. Denn durch die jeweilige Stellung der Einstellschraube im Nutenstein wird dieser dementsprechend eingestellt, dass er eine wiederholbare Position bezüglich der Achse der Aufnahme des Werkzeugträgers einnimmt. Hierzu wird die Zunge durch die Schraube gegenüber dem Nutenstein relativ zueinander bewegt.

Dass der Nutenstein in den Werkzeughalter eingepresst wird, steht der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht entgegen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn an der Verbindungsstelle von Nutenstein und Werkzeughalter, was der Fachmann als Widerlager erkennt, die Zunge durch das Eindrehen der Schraube in eine seitliche und vorgegebene Bewegungsrichtung geführt wird.

b)
Soweit die Beklagten der Auffassung sind, Merkmal 7.2 sei nicht verwirklicht, weil die Nutensteine als Stellelemente nicht bezüglich der Achse der Aufnahme des Werkzeugträgers einstellbar seien, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Beklagten tragen zur Begründung vor, Merkmal 7.2 beziehe sich auf den eingebauten Zustand, wie es beispielhaft in den Figuren 6 und 7 der Klagepatentschrift dargestellt sei. Nach dem Einbau des Werkzeughalters müsse die Möglichkeit bestehen, die Lage des Stellelements zu justieren.

Dies verlangt die technische Lehre des Klagepatents nicht. Weder der Wortlaut noch die Beschreibung geben für dieses Verständnis etwas her. Vielmehr kann in Ansehung von Merkmalen 5.2 und 6.3 der Fachmann erkennen, dass die technische Lehre des Klagepatents durchaus räumlich-körperliche Vorgaben für den Fall macht, als dass der Werkzeughalter im Werkzeugträger eingesetzt ist. Eine diesen Merkmalen vergleichbare Formulierung – „bei in die Aufnahme (4) eingesetztem Werkzeughalter (3)“ – findet sich in Merkmal 7.2 nicht. Soweit die Beklagten zur Begründung ihrer Auffassung auf die Figuren 6 und 7 Bezug nehmen, erlaubt diese Bezugnahme keine einschränkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, GRUR 2004, 1023, 1024 – bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

Ausgehend von dem technischem Problem, welches der Erfindung zugrunde liegt und in Spalte 2, Zeilen 49 – 59 beschrieben ist, erkennt der Fachmann, dass es erfindungsgemäß darum geht, die Werkzeughalter voreinstellen zu können und eine spielfreie Übertragung der Winkellage zu gewährleisten. Diese Vorjustierung des Stellelements wird unter anderem im Sinne von Merkmal 7 dadurch bewirkt, dass die Stellelemente zur maßgenauen Justierung des Werkzeughalters bezüglich der Achse der Aufnahme einstellbar sind. Dass eine Justierung im eingebauten Zustand des Werkzeughalters im Werkzeughalter von außen wünschenswert ist, erkennt der Fachmann an Hand der Unteransprüche 10 und 17. Dies setzt aber der Klagepatentanspruch 1 gerade nicht voraus. Soweit sich die Beklagten in der mündlichen Verhandlung für ihre Auffassung auf Spalte 4 Zeilen 17 – 22 einerseits und Zeilen 23 – 25 andererseits beziehen, kann dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Die Beklagten sind der Auffassung, in diesen Textstellen kämen zwei unterschiedliche Gesichtspunkte zum Ausdruck, die eine erfindungsgemäße Werkzeugspannvorrichtung charakterisieren würden. Dies sei zum einen die Möglichkeit, die Justierung des Werkzeughalters vorzunehmen, zum anderen die Möglichkeit, den Werkzeugträger bezüglich seiner Lage voreinzustellen. Beide Gesichtspunkte können indes nicht getrennt voneinander gesehen werden. Denn erfindungswesentlich ist, dass durch die Stellelemente, die in einer Aufnahmenut an den Anlagestellen des Werkzeughalters passgenau anliegen, eine sehr eng tolerierte und reproduzierbare Winkellagefixierung des Werkzeughalters gewährleistet ist (vgl. Spalte 3 Zeilen 26 – 30). Mithin zieht der Fachmann aus Merkmal 7.2 nicht den Schluss, eine Justierung im Sinne des Merkmals besage eine jederzeitige Möglichkeit einer passgenauen Einstellung des Werkzeughalters.

Dass die angegriffene Ausführungsform über Verstellmittel verfügt, durch die Stellelemente eine maßgenaue Justierung des Werkzeughalters bezüglich der Achse der Aufnahme ermöglichen, ist zwischen den Parteien unstreitig.

c)
Auch Merkmal 7.1 ist verwirklicht. Die Auffassung der Beklagten, die Stellschraube als Verstellmittel sei dem Nutenstein als Stellelement zugeordnet, überzeugt nicht.

Merkmal 7.1 verhält sich dem Wortlaut nach lediglich darüber, dass den Stellelementen Verstellmittel an dem Werkzeughalter zugeordnet sind. Weitere räumlich-körperliche Vorgaben kann der Fachmann dem Wortlaut nicht entnehmen. Technisch-funktional dienen die Verstellmittel – wie es in Merkmal 7.2 zum Ausdruck kommt – dazu, durch die Stellelemente die Lage des Werkzeughalters bezüglich der Achse der Aufnahme einstellen zu können. Entscheidend ist somit für die Verwirklichung von Merkmal 7.1 nicht, dass der Kopf der Stellschraube der angegriffenen Ausführungsform räumlich-körperlich betrachtet von dem Nutenstein umfasst ist. Denn der Kopf der Stellschraube allein ist nicht als Verstellmittel aufzufassen, sondern die Stellschraube insgesamt. Für eine Zuordnung im Sinne von Merkmal 7.1 ist es ausreichend, dass ein räumlich-körperlicher Bezug des Verstellmittels zum Werkzeughalter besteht. Dies ist vorliegend der Fall, weil die Stellschraube räumlich-körperlich mit dem Werkzeughalter verbunden ist.

d)
Schließlich ist auch Merkmal 5.2 verwirklicht. Die Beklagten sind der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform weise nur eine Seite auf, die lediglich punktuell und nicht „passgenau“ – wie es Merkmal 5.2 fordere – an einer Anlagestelle des Werkzeugträgers anliegen würden.

Weder der Wortlaut noch die Patentbeschreibung geben für diese Auffassung etwas her. Merkmal 5.2 verlangt von seinem Wortlaut her, dass an dem Werkzeugträger den Stellelementen zugeordnete Anlagestellen ausgebildet sind, wobei an ihnen bei in die Aufnahme eingesetztem Werkzeughalter dessen Stellelemente passgenau anliegen. Der Fachmann entnimmt dem nicht die Vorgabe, dass ein Stellelement mit zumindest einer gesamten Seite an der Anlagefläche passgenau anliegen muss. Über den Umfang der anliegenden Seite verhält sich der Klagepatentanspruch nicht, wie es sich aus Spalte 3, Zeilen 6- 9 ergibt. Dort sind unterschiedliche Möglichkeiten dargestellt, wie die Anlagestellen und die Stellelemente zusammenwirken können. Technisch-funktional ist es auch nicht erforderlich, denn entscheidend ist, um eine Lagegenauigkeit des Werkzeugträgers herstellen zu können, dass im Zusammenspiel von Stellelement des Werkzeughalters und den Anlagestellen des Werkzeugträgers ein Fügespiel auf ein unbedeutendes Maß reduziert wird (vgl. Spalte 4, Zeilen 3 – 8). Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass die Stellelemente bei in die Aufnahme eingesetztem Werkzeughalter an den Anlagestellen passgenau anliegen. Zumindest liegt die Zunge punktuell bei in die Aufnahme eingesetztem Werkzeughalter an Anlagestellen des Werkzeugträgers an.

2.
Die Beklagten haben die angegriffenen Ausführungsformen zur Verwendung im Inland angeboten und vertrieben, ohne hierzu berechtigt zu sein.

3.
Darüber hinaus wussten die Beklagten, dass sich die angegriffenen Verankerungsvarianten zur erfindungsgemäßen Benutzung eignen und sie von den Abnehmern hierzu bestimmt waren. Die angegriffene Ausführungsform ist von ihren Abmessungen her an die Werkzeugträger der Klägerin angepasst. Die Beklagten wissen, dass ihre Kunden die angegriffene Ausführungsform erfindungsgemäß benutzen. Im Markt gibt es keinen anderen, nicht schutzrechtsgemäßen Werkzeugträger, in denen die Werkzeughalter der Beklagten eingesetzt werden könnten.

III.
Da die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs in Bezug auf den Werkzeughalter verwirklicht, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.

1.
Der Unterlassungsanspruch ist nach § 139 Abs. 1 i.V.m. § 10 PatG begründet. Die Beklagte zu 1) hat die angegriffene Ausführungsform angeboten.

2.
Des Weiteren hat die Beklagte zu 1) der Klägerin Schadenersatz zu leisten (§ 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachvertreter hätte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB.

Die Beklagten zu 2) und 3) haften, weil sie als gesetzliche Vertreter Kraft ihrer Stellung im Unternehmen für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Geschäftsverkehr zu bestimmen haben (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 867)

Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von ihr noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügen. Darüber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (§ 140 b PatG).

4.
Der Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 139 Abs.2 PatG bzw. nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag ist begründet. Einwände gegen Grund und Höhe des Anspruchs erheben die Beklagten nicht.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S.1 ZPO.

Streitwert: 1.200.000,- EUR.