4a O 122/12 – Arbeitnehmererfindervergütung (Arbeitnehmererf.)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2201

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 25. März 2014, Az. 4a O 122/12

Leitsätze (nichtamtlich):

Zwar stellt das Ausscheiden des Arbeitnehmers per se noch keine wesentliche Änderung der Umstände im Sinne von § 12 Abs. 6 ArbnErfG dar. Eine wesentliche Veränderung der Umstände kann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber in den Fällen bewirken, in denen die getroffene Vergütungsregelung an den Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpft. Dies gilt insbesondere auch bei einer Pauschalabfindung, wenn die Parteien eine Koppelung mit dem Gehalt vorgesehen haben und dabei von einer längeren Dauer des Arbeitsverhältnisses ausgegangen sind. In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer mit rechtlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses – soweit sich dieser Umstand wesentlich auswirkt – einen Anspruch auf Neufestsetzung, der von dem Anlass des Ausscheidens grundsätzlich unabhängig ist.

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger seit dem 01.03.2012 bis zum 31.07.2018 eine monatliche Arbeitnehmererfindervergütung in Höhe von € 500,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweils letzten Tag eines jeden Monats, für den der der Zinsforderung zugrundeliegende monatliche Arbeitnehmererfindervergütungsbetrag zu zahlen ist, für die Nutzung seiner Erfindungen „A“ (DE 20 2005 001 525 XXX) und „B“ (DE 20 2008 010 XXX) zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 60% und der Beklagten zu 40 % auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

TATBESTAND

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Arbeitnehmervergütung.

Der Kläger war vom 01.01.2002 bis zum 29.02.2012 bei der Beklagten angestellt. Zunächst war er als Konstrukteur tätig, ab dem 01.01.2009 als Produktmanager.

In der Zeit seiner Tätigkeit für die Beklagte machte der Kläger mehrere Diensterfindungen:

Am 01.02.2005 nahm die Beklagte eine vom Kläger gemeldete Diensterfindung in Anspruch, die am gleichen Tag zur Anmeldung des deutschen Gebrauchsmusters 20 2005 001 XXX („A“) führte (Anlage B1). Am 19.12.2007 schlossen die Parteien für diese Diensterfindung eine Vergütungsvereinbarung (Anlage B2). Für den Nutzungszeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2007 erhielt der Kläger auf Grundlage dieser Vergütungsvereinbarung eine umsatzabhängige Erfindervergütung in Höhe von € 521,12 für das Jahr 2005, einen Betrag in Höhe von € 1223,04 für das Jahr 2006 und einen Betrag in Höhe von € 1938,52 für das Jahr 2007.

Im Jahr 2008 meldete der Kläger eine weitere Diensterfindung, aus der das am 01.08.2008 angemeldete und am 30.10.2008 eingetragene Gebrauchsmuster 20 2008 010 XXX („B“) hervorging.

Im zeitlichen Zusammenhang mit dieser Diensterfindung trafen die Parteien eine weitere, schutzrechtsübergreifende Vergütungsvereinbarung (Anlage B 3). In dem von der Klägerin und dem Beklagten unterzeichneten Schreiben vom 11.06.2008, das mit „Änderung Ihres Anstellungsvertrages“ überschrieben ist, einigten sich die Parteien unter Ziffer. 2 darauf, dass der Kläger ab dem 01.06.2008 die Tätigkeit eines Produktmanagers mit allen anfallenden Arbeiten übernehmen sollte. Nach Ziffer 3, – Erfindungen, Verbesserungsvorschläge –, sollten „eigene bestehende und zukünftige Ansprüche wegen vergangener oder zukünftiger Erfindungen und Verbesserungen des Arbeitnehmers“ mit einer Gehaltsanpassung zum 01.06.2008 abgegolten sein. Der Vertragstext fährt fort: „Der Arbeitnehmer verzichtet im Hinblick auf diese Gehaltsanpassung auf entsprechende Ansprüche bezüglich Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschlägen nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25.07.1957, dem Patentgesetz idF vom 16.12.1980 und dem Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 idF des Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 28.03.2002 und erklärt sich mit der Gehaltsanpassung insoweit für abgefunden.“ Der Vertragstext sah weiter vor, dass im Falle einer „unvergleichlichen“ Erfindung des Arbeitnehmers, die zu einem Umsatz von mehr als Euro 5.000.000,- p.a. der Beklagten führen würde und ihr zugleich einen „gesicherten Schutz vor Wettbewerbern“ garantierte, hierzu gesondert über eine Vergütung verhandelt werden sollte. Der Arbeitnehmer sei über die rechtliche Bedeutung dieser Vereinbarung und des Verzichtes ausführlich vom Arbeitgeber informiert und belehrt worden und nehme den Verzicht an.

Unter Ziffer 4., Vergütung regelten die Parteien die Gehaltserhöhung im direkten Anschluss an das Vorgenannte mit dem Wortlaut: „Zum 01.06.2008 erhält der Arbeitnehmer eine Gehaltserhöhung in Höhe von brutto Euro 1003,00. Damit beläuft sich das Bruttogehalt ab dem 01.06.2008 auf Euro 4150,00.
Zum 01.01.2009 übernimmt der Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem Aufgabengebiet den Bereich Produktmanager/Marketing.
Bei Erfüllung der durch die neuen Tätigkeiten an ihn gestellten Anforderungen (siehe beiliegende Stellenplatzbeschreibung), erhält der Arbeitnehmer zum 1.1.2009 eine weitere Gehaltserhöhung in Höhe von brutto Euro 350,00.“

Ebenfalls mit Datum vom 11.06.2008 einigten sich Kläger und Beklagte darauf, dass der Kläger als Arbeitnehmer für seine dem Gebrauchsmuster DE‘XXX zugrunde liegende Diensterfindung letztmalig für den Nutzungszeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 eine Arbeitnehmervergütung erhalten sollte. Mit deren Zahlung im Dezember 2008 und der Gehaltserhöhung zum 01.06.2008 sollte diese Erfindung als abgegolten gelten (Anlage B 4).

Im April 2009 erhielt der Kläger von der Beklagten eine Sonderzahlung in Höhe von € 3.000,-. Diese stand im zeitlichen Zusammenhang mit der Beilegung einer Auseinandersetzung mit der Firma A wegen einer möglichen Verletzung des Gebrauchsmusters DE‘XXX, im Zuge derer die Firma A einen unter dem Aktenzeichen Lö I 139/08 anhängigen Löschungsantrag gegen das Gebrauchsmuster nach Einreichen eines neuen Satzes von Schutzansprüchen zurücknahm (Anlage MDP 4).

Der Kläger ist der Auffassung, dass mit Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten, sein Anspruch auf Zahlung einer Arbeitnehmererfindervergütung ab dem 01.03.2012 wieder aufgelebt sei und er von der Beklagten gemäß § 12 Abs. 6 ArbnErfG die Einwilligung in eine andere Regelung seiner Vergütung verlangen könne. Letztmalig außergerichtlich habe er die Beklagte daher mit anwaltlichem Schreiben vom 17.07.2012 aufgefordert, ab dem 01.03.2012 (wieder) eine umsatzbezogene Arbeitnehmervergütung für die den Gebrauchsmustern DE‘XXX und DE‘XXX zugrunde liegenden Erfindungen zu bezahlen.

Zudem meint der Kläger, sein Anspruch auf Zahlung einer Arbeitnehmererfindervergütung bestehe für die längstmögliche Schutzdauer eines bei ordnungsgemäßer Handhabung angemeldeten und voraussichtlich erteilten Patents, d.h. für 20 Jahre bzw. 21 Jahre bei Inanspruchnahme einer inneren Priorität. Insoweit habe sich die Beklagte schadensersatzpflichtig gemacht, weil sie die Erfindungen des Klägers als Gebrauchsmuster, nicht aber als Patent habe schützen lassen. Da die Firma A nach Einreichung der neuen Schutzansprüche für das Gebrauchsmuster DE‘XXX ihren Löschungsantrag zurückgenommen habe, sei davon auszugehen, dass die dem Gebrauchsmuster zugrundeliegende Erfindung grundsätzlich patentfähig sei.

Bei der Bemessung einer an den Kläger zu zahlenden Erfindervergütung sei auch der Umstand berücksichtigen, dass die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, die auf seine Diensterfindungen angemeldeten Gebrauchsmuster im Markt gegenüber Wettbewerbern durchzusetzen. Dies sei mit einer Vergabe von Negativlizenzen vergleichbar und löse ebenfalls eine Vergütungspflicht aus.

Soweit der Kläger nach der Vereinbarung vom 11.06.2008 ein Mehrgehalt von € 1.003,- erhalten habe, sei dies auch mit einer lange ausstehenden Gehaltserhöhung zu erklären und mit dem Umstand, dass ihm ein neuer Verantwortungsbereich als Produktmanager übertragen worden sei. Die Arbeitnehmererfindervergütung sei nur zusätzlich zur Begründung mit aufgeführt worden.

Der Kläger hat zunächst angekündigt zu beantragen,

1. die Beklagte zu verurteilen, in eine Neuregelung der Arbeitnehmererfindervergütung des Klägers bzgl. seiner Erfindungen mit dem Stichwort “A“ (Deutsches Gebrauchsmuster DE 20 2005 001 XXX U1) und “B“ (Deutsches Gebrauchsmuster DE 20 2008 010 XXX) ab dem 01. März 2012 einzuwilligen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Arbeitnehmererfindervergütungen für die Benutzung der Erfindung gemäß dem deutschen Gebrauchsmuster DE 20 2005 001 XXX U1 bis zum 31. Januar 2026 zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie und/oder ihr organisatorisch verbundene Unternehmen im In- und Ausland seit dem 01.03.2012,

a) Wickelvorrichtungen, insbesondere Insektenschutz-Springrollos mit einer drehbar gelagerten hohlen Rollowelle (1), ferner mit einer im Innern der Rollowelle (1) angeordneten und mit dieser verbundenen Vorspannfeder (3), und mit einer Verriegelungseinrichtung (4), welche die Rollowelle (1) in verriegeltem Zustand festlegt und in entriegeltem Zustand freigibt, wobei die Verriegelungseinrichtung (4) in überwiegend radialer Richtung (R) an der Rollowelle (1) angreift (deutsches Gebrauchsmuster DE 20 2008 010 XXX U1) und/oder

b) Schiebelemente, insbesondere Schiebetüren, vorzugsweise Insektenschutzschiebetüren mit zumindest einem Schiebeflügel (1) mit umlaufendem Rahmen (2), und mit einer Handhabe (8) zur Betätigung des Schiebeflügels (1), wobei die Handhabe (8) als zumindest eine in den Rahmen (2) integrierte Profilgriffausbildung (9) ausgeführt ist (deutsches Gebrauchsmuster DE 20 2005 001 XXX U1),

gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht hat und/oder hat herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben hat oder hieraus entgeltliche Vorteile gezogen hat und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die Erfindungen erzielte Vermögensvorteile erzielt hat, und zwar unter Angabe

aa) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen und -zeiten, Liefer- bzw. Nettopreisen,
bb) von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen,
cc) von Art und Umfang der innerbetrieblichen Einsparungen unter Angabe der abzuziehenden Kostenfaktoren
dd) der Namen und Anschriften der Abnehmer/ Lizenznehmer/Kauf- bzw. sonstigen Vertragsparteien der Beklagten;

4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die bisherige und – soweit bereit feststehend — zukünftige Nutzungsdauer (soweit nicht bereits in Art und Umfang der Verwertung enthalten);

5. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die sonstige wirtschaftliche Verwertbarkeit im Unternehmen (insbesondere die Behandlung als Vorrats- oder Sperrpatent);

6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger angemessene Arbeitnehmererfindervergütungen zzgl. 8-%-Zinsen über dem BasiszinsSatz der EZB seit den jeweiligen betriebsüblichen Abrechnungszeitpunkten zu zahlen.

Nachdem die Kammer dem Kläger in der mündlichen Verhandlung Bedenken im Hinblick auf die Fassung seiner angekündigten Anträge mitgeteilt hat, hat er die Klage hinsichtlich der Anträge zu Ziffer 2), 4) und 5) zurückgenommen und die übrigen Anträge mit den aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2014 ersichtlichen Präzisierungen und Klarstellungen zum Stufenverhältnis zum Gegenstand eines Hilfsantrages gemacht.

In der Hauptsache beantragt der Kläger zuletzt,

zu erkennen, wie geschehen, ohne aber zugleich eine zeitliche Begrenzung für die Zahlungsverpflichtung der Beklagten vorzusehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt den Standpunkt, in der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger liege keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne von § 12 Abs. 6 ArbNErfG. Der Kläger habe für den Vorteil einer Gehaltserhöhung unabhängig davon, ob seine Erfindung überhaupt benutzt würde, bewusst auch das Risiko einer früheren Vertragsbeendigung in Kauf genommen. Ein möglicher Wechsel der Arbeitsstelle vor Eintritt des Rentenalters sei heutzutage eine zu erwartende und wenig überraschende Entwicklung, die sowohl bei Abschluss eines Arbeitsvertrages als auch bei einer Vergütungsvereinbarung im Bewusstsein präsent sei. Hätten die Beklagte und der Kläger für diesen Fall eine besondere Regelung treffen wollen, hätte dies Eingang in die Vergütungsvereinbarung gefunden.

Der Kläger könne sich zudem nicht auf einen Schadensersatzanspruch deshalb berufen, weil für seine Erfindung ein Gebrauchsmuster und kein Patent angemeldet worden sei. Der Gegenstand des Gebrauchsmusters DE ‘XXX sei zum einen nicht patentfähig gewesen. Selbst bei einer unterstellten Pflichtverletzung durch die Beklagte könne der Kläger Ansprüche auf Arbeitnehmererfindervergütung allenfalls bis zum Jahr 2025 geltend machen, weil ein Arbeitgeber keinesfalls verpflichtet sei, erst ein Gebrauchsmuster und dann unter Inanspruchnahme der inneren Priorität ein Patent anzumelden. Zudem seien alle Ansprüche des Klägers aus den Diensterfindungen gemäß DE ‘XXX und DE ‘XXX durch die Gehaltserhöhung nach der Vereinbarung vom 11.06.2008 (Anlage B 3) abgegolten. Insofern könne sich die Beklagte auch auf die Grundsätze des rechtmäßigen Alternativverhaltens berufen: Wäre eine Patentanmeldung vorgenommen worden, wäre die Vergütungsvereinbarung ebenso durch die genannte Vereinbarung gemäß Anlage B 3 ersetzt worden, die aufgrund des am 29.02.2012 beendeten Arbeitsverhältnisses keine Zahlungspflicht mehr auslösen könne. Schließlich erhebt die Beklagte hinsichtlich möglicher Schadensersatzansprüche des Klägers wegen unterbliebener Patentanmeldung die Einrede der Verjährung.

Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag zuletzt die Zahlung einer Arbeitnehmererfindervergütung in Form eines pauschalen Betrages für unbestimmte Zeit für die Nutzung von zwei Schutzrechten fordere, sei seine Klage unschlüssig, weil der Beklagte nicht vortrage, weshalb ihm ein Zahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe zustehen solle. Insoweit könne der Anpassungsanspruch bei Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Erfindung für den Arbeitgeber jedenfalls nicht zu einer Vergütung führen, die über das hinausgehe, was ein Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 2 ArbnErfG zahlen müsse. Hierbei müsse bei der Anpassung auch zu Grunde gelegt werden, was der Arbeitnehmer aufgrund der bestehenden Vergütungsvereinbarung bereits an Arbeitnehmererfindervergütung erhalten habe.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.

I.
Die Klage ist zulässig.

Der durch den Kläger zuletzt in der Hauptsache statt der ursprünglich angekündigten Anträge zur Entscheidung gestellte, bezifferte Antrag auf Zahlung einer monatlichen Arbeitnehmererfindervergütung ist hinreichend bestimmt. Eine Klageänderung war mit dieser Anspruchsfassung nicht verbunden. Vielmehr hat der Kläger insoweit sein bereits in den angekündigten Anträgen gemäß Ziffer 1) und 6) zum Ausdruck gebrachtes Klagebegehren, die Beklagte zu einer Einwilligung in eine andere Regelung der mit dem Kläger getroffenen Pauschalvergütungsvereinbarung zu verurteilen, präzisiert.

Der Kläger durfte sein Klagebegehren auch in zulässiger Weise mit einem bezifferten Zahlungsantrag verfolgen. Zwar erfordert der Anpassungsanspruch nach § 12 Abs. 6 ArbnErfG eine richterliche Gestaltung. Bei einem Anspruch auf Vertragsanpassung aufgrund wesentlich geänderter Umstände, um den es sich bei § 12 Abs. 6 ArbnErfG handelt, ist aber anerkannt, dass eine Klage nicht nur auf Zustimmung zur Anpassung, sondern unmittelbar auf die nach dem veränderten Vertragsinhalt geschuldete Leistung gerichtet werden kann. Einzige Voraussetzung ist insofern, wie allgemein für die Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 12 Abs. 6 ArbnErfG im Klagewege, dass der Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages oder Verhandlungen darüber verweigert. (vgl. BGH NJW 2012, 373; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage, § 313 Rn. 41; Bartenbach/Volz, ArbnErfg, 5. Aufl., § 12, Rn. 97ff, 149ff.). Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, nachdem der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, dass die Verhandlungen mit der Beklagten über eine Neuregelung seiner Ansprüche auf Zahlung einer Arbeitnehmererfindervergütung gescheitert sind.

II.
Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch auf Anpassung der bestehenden Pauschalvergütungsvereinbarung, wie sie sich dem Inhalt der Anlagen B 3 und B 4 entnehmen lässt, durch Zahlung einer Arbeitnehmererfindervergütung in Höhe von monatlich € 500,- für den tenorierten Zeitraum zu.

1.
Die Pauschalvergütungsvereinbarung vom 11.6.2008 (Anlagen B 3 und B 4) war ihrem Wesen nach ein Vergleich im Sinne des § 779 Abs.1 BGB. Die Parteien haben die Ungewissheit über die Patentfähigkeit, die technische Brauchbarkeit und die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindungen des Klägers im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt. Das Nachgeben kam in der Höhe des vereinbarten Betrages zum Ausdruck, der dem Kläger durch die Beklagte in Form einer Gehaltserhöhung gezahlt werden sollte, und in dem Umstand, dass der Kläger , abgesehen vom Fall einer als „unvergleichlich“ bezeichneten Erfindung auf Ansprüche aus dem Arbeitnehmererfindergesetz verzichtete. Die Vereinbarung war, jedenfalls im Hinblick auf die vorliegend alleine streitgegenständlichen Diensterfindungen des Klägers, nach § 22 Satz 2 ArbnErfG zulässig, denn sie wurde zeitlich nach der Meldung der Diensterfindungen durch den Kläger getroffen. Sie ist auch nicht nach § 23 Abs.1 ArbnErfG unwirksam, denn es ist nicht vorgetragen, dass sich eine der Parteien innerhalb der gesetzlichen Frist des § 23 Abs.2 ArbnErfG auf die Unbilligkeit des Vereinbarten berufen hat.

In diesem Rechtsstreit ist somit § 12 Abs. 6 ArbnErfG alleinige Anspruchsgrundlage. Diese Vorschrift ist auch auf Vergleiche über Diensterfindervergütungen anwendbar, denn solche Vergleiche sind Vereinbarungen im Sinne des § 12 Abs. 1 ArbnErfG.

a)
Wie Art und Höhe des dem Diensterfinder nach §§ 9 Abs.1, 10 Abs.1 ArbnErfG entstandenen Vergütungsanspruchs zu regeln sind, bestimmt § 12 ArbnErfG. Danach gibt es die vereinbarte Feststellung (Abs. 1 und 2) und die vom Arbeitgeber einseitig vorgenommene Festsetzung (Abs. 3, 4 und 5) der Vergütung. Die Bestimmung von Fristen, das Erfordernis der Schriftform für bestimmte Erklärungen und die Möglichkeit des Widerspruchs durch den Arbeitnehmer gegen die Festsetzung lassen erkennen, dass § 12 ArbnErfG eine Schutzvorschrift an sich für alle Beteiligten, insbesondere aber für den Diensterfinder ist. Klarheit und Rechtssicherheit sowie die Nachprüfbarkeit der Vereinbarung und der Festsetzung sollen gewährleistet sein. Schutzcharakter hat auch § 12 Abs.6 ArbnErfG, der dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Anpassung der Art und Höhe der vereinbarten oder der festgesetzten Vergütung gibt, wenn sich die Umstände wesentlich ändern, die für die Vereinbarung (Feststellung) oder die Festsetzung maßgebend waren. Gegenüber dem früheren Rechtszustand (vgl. § 5 Abs. 5 DVO vom 20. März 1943) braucht die Veränderung nicht zu einer offenbaren Unbilligkeit der bisherigen Regelung über die Vergütung zu führen, und es kann die Rückzahlung einer bereits erhaltenen Vergütung nicht verlangt werden. Hierin kommt vornehmlich der Schutz des in der Regel wirtschaftlich schwächeren Diensterfinders zum Ausdruck. Insoweit ist bei der Anwendung von § 12 Abs. 6 ArbnErfG allein maßgeblich, welche Umstände und allgemeinen Verhältnisse objektiv erforderlich sind, um den Vertrag nach den Vorstellungen beider Vertragsteile noch als sinnvolle Regelung bestehen zu lassen, und ob deren Veränderungen zu einem auffallenden Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung geführt haben. Danach kann nicht jede Veränderung zu einer Anpassung der Art und/oder Höhe der Vergütung führen. Die Veränderung muss vielmehr wesentlich sein, d. h. Art und/oder Höhe der vereinbarten oder festgesetzten Vergütung müssen durch die Veränderung in einem Maße beeinflusst werden, dass es dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber im Hinblick auf das eingetretene Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht mehr zuzumuten ist, an der bisherigen Regelung festzuhalten. Dabei ist davon auszugehen, dass die Beteiligten bei der Feststellung oder der Festsetzung gewisse Veränderungen der maßgeblichen Verhältnisse und Umstände in Kauf genommen und bei der Art und Höhe der Vergütung bereits berücksichtigt haben. Nur die Veränderungen, die über diesen Bereich der hinzunehmenden Veränderungen hinausgehen, sind nach § 12 Abs.6 ArbnErfG zu beurteilen (vgl. BGH GRUR 1973, 649 (650f.) – Absperrventil).

b)
Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall zudem von Bedeutung, dass die Parteien eine pauschale Abfindung des Klägers im Wege einer Gehaltserhöhung vereinbart haben. Mit ihr haben die Beteiligten die nach ihren Vorstellungen vorhandene Ungewissheit über das künftige Schicksal der Diensterfindung, also das für sie erkennbare Risiko der rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Entwicklung bereits in weitem Umfang berücksichtigt (§ 779 BGB). Das sind subjektive Gesichtspunkte, die zu einer nicht unerheblichen Ausweitung des Bereichs der im Rahmen des § 12 Abs. 6 ArbnErfG hinzunehmenden Veränderungen der maßgeblichen Umstände führt. Nur die Veränderungen, die außerhalb dieses durch die Pauschalierung gesteckten weiten Rahmens liegen, können wesentlich im Sinne des § 12 Abs.6 ArbnErfG sein. Die Feststellung der Wesentlichkeit hat durch die oben dargelegte objektive Betrachtung zu erfolgen, nachdem die Umstände und deren Veränderungen, die in den durch die Pauschalierung gesteckten Rahmen fallen, nach subjektiven Gesichtspunkten, also nach den Vorstellungen der Beteiligten bei Vertragsschluss ermittelt werden. Es lässt sich nicht leugnen, dass bei der Pauschalabfindung der Bereich erheblich eingeschränkt ist, in welchem Veränderungen noch wesentlich sein können. Das ist eine Folge des Sinns und Zwecks eines Vergleichs nach § 779 BGB (vgl. BGH GRUR 1973, 649 (650f.) – Absperrventil).

2.
Unter Berücksichtigung dessen kann sich der Kläger darauf berufen, dass sich die Umstände wesentlich geändert haben, die für die Vereinbarung seiner Vergütung maßgebend waren, § 12 Abs. 6 ArbNErfG. Sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten endete mit Wirkung zum 29.02.2012, so dass die ihm nach dem Text der Vereinbarung vom 11.06.2008 zustehende Gehaltserhöhung als pauschale Erfindervergütung in Höhe von € 1003,- monatlich nicht mehr als Teil seines Bruttogehalts gezahlt wird. Hierbei handelt es sich um eine Entwicklung, die die Parteien auch bei Anlegung des dargelegten strengen Maßstabes bei der vereinbarten Pauschalierung nicht berücksichtigt haben.

a)
Zwar stellt das Ausscheiden des Arbeitnehmers per se noch keine wesentliche Änderung der Umstände im Sinne von § 12 Abs. 6 ArbnErfG dar (vgl. Bartenbach/Volz, ArbnErfG, 5. Auflage, § 12 Rn. 109). Eine wesentliche Veränderung der Umstände kann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber in den Fällen bewirken, in denen die getroffene Vergütungsregelung an den Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpft. Dies gilt insbesondere auch bei einer Pauschalabfindung, wenn die Parteien eine Koppelung mit dem Gehalt vorgesehen haben und dabei von einer längeren Dauer des Arbeitsverhältnisses ausgegangen sind. In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer mit rechtlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses – soweit sich dieser Umstand wesentlich auswirkt – einen Anspruch auf Neufestsetzung, der von dem Anlass des Ausscheidens grundsätzlich unabhängig ist (vgl. Bartenbach/Volz, a.a.O.).

Im vorliegenden Fall haben die Parteien keine Regelung für den Fall des Ausscheidens des Klägers bei der Beklagten getroffen. Läge ein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag vor, könnte man ggf. den Willen der Vertragsparteien unterstellen, dass mit der erhöhten Gehaltszahlung über die Laufzeit des Arbeitsvertrages eine Abgeltung konkludent vereinbart wurde, §§ 133, 157 BGB. Vorliegend war die Dauer des Arbeitsverhältnisses jedoch unbestimmt. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als unbillig, den Kläger das volle Risiko einer Beendigung des Vertrages tragen zu lassen. Auch kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagte, als ein vernünftiger Arbeitgeber, bei der Bestimmung der Vergütungshöhe eher von einem längerfristigen Arbeitsverhältnis ausgegangen ist und deshalb den Wert der Diensterfindung im eigenen Interesse nicht zu hoch eingepreist hat. Dafür spricht auch, dass die Beklagte das höhere Gehalt auch im Hinblick auf zukünftige und weitere – nicht mehr erfolgte – Diensterfindungen geleistet haben will.

Soweit die Beklagte demgegenüber argumentiert hat, ein möglicher Wechsel der Arbeitsstelle vor Eintritt des Rentenalters sei heutzutage eine zu erwartende und wenig überraschende Entwicklung, die sowohl bei Abschluss eines Arbeitsvertrages als auch bei einer Vergütungsvereinbarung wie der vorliegenden präsent im Bewusstsein sei, verkehrt sie das insoweit anzunehmende Regel-Ausnahmeverhältnis (vgl. Trimborn in Reimer/Schade/Schippel, ArbnErfG, 8. Auflage, § 12 Rn 53). Alleine der Umstand, dass ein möglicher Wechsel der Arbeitsstelle vor Eintritt des Rentenalters heutzutage wahrscheinlicher sein mag als noch vor wenigen Jahren oder Jahrzehnten, bedeutet nicht, dass ein wie im vorliegenden Fall unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht grundsätzlich auf unbestimmte Zeit geschlossen wird. Ein aus einem Betrieb ausscheidender Arbeitnehmererfinder hat danach grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleich dafür, dass ihm die Vorteile einer höheren Entlohnung entgangen sind. Ohne das Hinzutreten besonderer, greifbarer Umstände, die von der Beklagten darzulegen gewesen wären, kann daher nicht einfach unterstellt werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmererfinder, die eine Pauschalvergütungsvereinbarung im Wege einer Gehaltserhöhung beschließen, automatisch von einer begrenzten Dauer des Arbeitsverhältnisses ausgehen und dies in die Höhe der Gehaltserhöhung einpreisen.

Demnach ist mangels einer ausdrücklichen Abrede über die Laufzeit, für eine Arbeitnehmererfindervergütung, die als pauschaler, zusätzlicher Gehaltsbestandteil ausgezahlt wird, wie bei einer nicht an das Gehalt gekoppelten monatlichen Pauschalbfindung im Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses die beabsichtigte Zahlungsdauer im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln. Ohne das Vorliegen besonderer Umstände, muss dabei im Grundsatz davon ausgegangen werden, dass bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses eine Gehaltserhöhung in der Regel auf Dauer angelegt ist, das heißt grundsätzlich auch nicht mit Ablauf des Schutzrechts oder mit Aufgabe der Nutzung der Diensterfindung durch den Arbeitnehmer entfällt (vgl. Bartenbach/Volz, a.a.O., § 9 Rn. 66).

b)
Soweit die Beklagte vorträgt, im Rahmen einer Neuregelung gemäß § 12 Abs. 6 ArbNerfG sei zu berücksichtigen, dass der Kläger in Folge der mit der Beklagten getroffenen Pauschalvergütungsvereinbarung mehr, nämlich während der Dauer des Fortbestandes seines Arbeitsverhältnisses einen Betrag von € 55.000,- erhalten habe, als ihm bei Fortführung der ursprünglich mit ihm vereinbarten, umsatzabhängigen Vergütung zugestanden hätte, handelt es sich hierbei um eine für die Beurteilung der Änderung der Umstände des Vertrages unzulässige hypothetische Betrachtung. Denn die ursprüngliche Vergütungsvereinbarung gemäß Anlage B 2 wurde durch die Pauschalvergütungsvereinbarung gemäß Anlage B 3 und B 4 abgelöst und ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Auch lassen sich die dahingehenden Überlegungen der Beklagten nicht anstellen, ohne mit dem Rückforderungsverbot des § 12 Abs. 6 ArbnErfG in Konflikt zu geraten.

Darüber hinaus ist aus dem entsprechenden Vortrag der Beklagten auch nicht erkennbar, dass sich die Nutzung der durch den Kläger getätigten Diensterfindungen in einem Rahmen entwickelt hätte, der durch die Pauschalvereinbarung nicht mehr abgedeckt gewesen wäre (vgl. Trimborn in Reimer/Schade/Schippel, ArbnErfG, 8. Auflage, § 12 Rn 54). Eine derartige Feststellung kann die erkennende Kammer schon deshalb nicht treffen, weil die Beklagte jedenfalls nicht unter Vorlage belastbarer Zahlen vorgetragen hat, in welchem Umfang sie die Diensterfindungen des Klägers nach dem Abschluss der Vereinbarung tatsächlich genutzt hat und von welcher Umsatzentwicklung sie jedenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausging. Insofern kann bei der Neufestsetzung der an den Kläger zu zahlenden Arbeitnehmererfindervergütung nicht davon ausgegangen werden, dass sich die technische Brauchbarkeit oder die wirtschaftliche Verwertbarkeit seiner Diensterfindungen für die Beklagte nach Abschluss in einem hinreichend wesentlichen Maße geändert haben.

3.
Ausgehend von diesen Überlegungen steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Arbeitnehmererfindervergütung für den tenorierten Zeitraum zu. Ein weitergehender Vergütungsanspruch steht dem Kläger nicht zu.

a)
Insoweit war im Ansatz davon auszugehen, dass sich die Parteien ausweislich der als Anlage B 3 vorliegenden Vereinbarung darauf geeinigt haben, dass die Gehaltsanpassung in Höhe von € 1003,- brutto zum 11.06.2008 maßgeblich zur Abgeltung des Verzichts auf die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschlägen erfolgte.

Zwar hat der Kläger im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorgetragen, die Gehaltserhöhung sei auch mit Blick auf die Übertragung eines neuen Verantwortungsbereiches als Produktmanager erfolgt und die Arbeitnehmererfindervergütung nur zusätzlich zur Begründung mit aufgeführt worden. Dem hat die Beklagte allerdings widersprochen. Auch lässt sich diese Behauptung, für die der Kläger beweisfällig geblieben ist, nicht in Übereinstimmung mit dem Inhalt der Vereinbarung bringen, der sich aus der Anlage B 3 ergibt. Denn danach wurde die Anpassung des Gehaltes ausdrücklich zur Abgeltung bestehender und zukünftiger Erfindungen und Verbesserungen des Arbeitnehmers vorgenommen. Entsprechend erfolgte der Verzicht des Klägers auf „entsprechende Ansprüche bezüglich Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschlägen“ „im Hinblick auf die Gehaltsanpassung“. Zudem sollte gemäß Ziffer 4. der Vereinbarung die in Frage stehende Gehaltserhöhung in Höhe von brutto € 1.003,- in einem zeitlich sehr engen Zusammenhang zur Verzichtserklärung des Klägers vom 11.06.2008 erfolgen. Demgegenüber wird in Ziffer 4. der Vereinbarung die Übernahme des neuen Aufgabengebietes als Produktmanager separat geregelt. Hierfür sollte der Kläger eine (weitere) Gehaltserhöhung in Höhe von € 350,- brutto erhalten.

b)
Von dem ursprünglich zur Abgeltung der Diensterfindungen des Klägers als Bestandteil seines Monatsgehaltes gezahlten Betrag von pauschal etwa € 1.000,- hätten vernünftige Parteien einen Abzug von 50% vorgenommen, wenn sie anlässlich des Ausscheidens des Klägers aus dem Anstellungsverhältnis mit der Beklagten eine Anpassung der bestehenden Regelung vorgenommen hätten. Zudem hätten sie vorgesehen, dass die danach monatlich zu zahlendende Erfindervergütung nach dem Ausscheiden des Klägers nicht zeitlich unbegrenzt geschuldet ist, sondern begrenzt auf den Ablauf der maximalen Schutzdauer des noch am längsten laufenden, auf eine Erfindung des Klägers zurückgehenden angemeldeten Schutzrechts. Dies ist das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2008 010 XXX U1 mit einer maximalen Schutzdauer bis zum 31.07.2018.

Ein Abzug von 50% rechtfertigt sich nach dem Dafürhalten der Kammer aus dem Umstand, dass die dem Beklagten durch die Klägerin gewährte Gehaltserhöhung nach dem Text der Vereinbarung gemäß Anlage B 3 nicht nur zur Abgeltung bestehender Ansprüche wegen in der Vergangenheit getätigter Erfindungen gezahlt wurde, sondern auch als Ansporn und im Hinblick auf „zukünftige“ Ansprüche wegen „zukünftiger“ Erfindungen. Auch wenn die Vereinbarung unter Berücksichtigung von § 22 S. 2 ArbnNErfG insoweit keine wirksame Vergütungsvereinbarung enthielt, kann bei der Bemessung der nach einer Neuregelung geschuldeten Pauschalvergütung nicht unberücksichtigt bleiben, dass derartige Erfindungen nach dem Vortrag des Klägers nach Abschluss der Vereinbarung, jedenfalls in wirtschaftlich für die Beklagte relevanter Weise, nicht erfolgt sind.

Vernünftige Vertragsparteien hätten nach dem Ausscheiden auch keine zeitlich unbeschränkte Pflicht der Beklagten zu Zahlung einer monatlichen Pauschalvergütung an den Beklagten vorgesehen, sondern diese auf die maximale Schutzdauer des noch am längsten laufenden der streitgegenständlichen Schutzrechte beschränkt. Dieser Zeitraum drängt sich insoweit auf, als einerseits der Anspruch des Klägers mit seinem Ausscheiden nicht mehr durch Zahlung eines im Grundsatz zeitlich unbefristet geschuldeten, auch aus anderen Gründen erhöhten Monatsgehaltes erfüllt werden konnte. Eine zeitliche Beschränkung vorzusehen, erscheint insoweit angemessen und billig. Zum anderen ist der Ablauf der maximalen Schutzdauer des noch am längsten laufenden, auf die Erfindungen des Klägers angemeldeten Schutzrechts ein greifbares, nicht vom Willen einer der Parteien abhängiges und auch valides Kriterium für die Zeit, in der der Beklagten dem Grundsatz nach die Möglichkeit verbleibt, die Erfindungen des Klägers im Rahmen einer durch ein Schutzrecht, jedenfalls zu einem gewissen Maß, vermittelten Exklusivität wirtschaftlich zu verwerten.

Hierfür kam ein längerer Zeitraum, etwa der durch den Kläger in einem anderen Zusammenhang im Rahmen seines ursprünglich angekündigten Antrags zu 2. benannte Zeitraum bis zum 31.01.2026, der der maximalen Schutzdauer entsprochen hätte, wenn die Beklagte statt des Gebrauchsmusters DE 20 2005 001 XXX U 1 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität ein Patent angemeldet hätte, nicht in Betracht. Zwar hat der Kläger zur Begründung seines in der Hauptsache nicht mehr zu Entscheidung gestellten Antrages auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht zutreffend ausgeführt, dass eine nicht zweckdienliche (§ 13 Abs. 1 S. 2 ArbNerfG) Hinterlegung als Gebrauchsmuster anstelle einer gebotenen Patentanmeldung eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung darstellen kann, mit der Folge, dass der Arbeitgeber als Schadensersatz den für ein Patent angemessenen Erfindungswert schuldet (vgl. Bartenbach/Volz, a.a.O., § 13 Rn. 69). Insoweit hat der Kläger aber entgegen der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast schon nicht ausgeführt, dass auf seine Erfindung ein rechtsbeständiges Patent mit Wahrscheinlichkeit erteilt worden wäre (vgl. Bartenbach/Volz, a.a.O., § 13 Rn. 70). Hierfür war nicht bereits ausreichend, darauf zu verweisen, dass der Löschungsantrag in dem seinerzeit gegen das Gebrauchsmuster DE‘XXX anhängigen Löschungsverfahren von der antragstellenden Firma A nach Einreichung neuer Schutzansprüche zurückgenommen wurde. Denn die Beklagte hat dies unwidersprochen damit erklärt, dass die Firma A den Löschungsantrag nur aufgrund einer außeramtlichen Einigung mit der Beklagten zurückgezogen habe. Der Kläger hätte sich vielmehr zunächst im einzelnen mit den gegen eine Schutzfähigkeit sprechenden Gründen des von der Beklagten als Anlage B 5 vorgelegten Löschungsantrages der Firma A gegen das Gebrauchsmuster DE‘XXX auseinandersetzen und diese entkräften müssen.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Das Urteil ist gemäß §§ 709 S. 1 und 2, 108 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf € 83.500,- festgesetzt.