4a O 176/00 – Pressfittings

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 83

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. April 2002, Az. 4a O 176/00

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 75% und der Beklagten zu 25% auferlegt, mit Ausnahme der durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Münster entstandenen Kosten, die die Klägerin zu tragen hat.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 €. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Vertriebs und der Herstellung von Pressfittings.

Die Beklagte ist Inhaberin unter anderem zweier deutscher Patente DE 43 04 680 und DE 44 41 373, die jeweils einen Rohrverbinder betreffen. Der prinzipielle Aufbau des erfindungsgemäßen Gegenstandes ist aus der nachstehend wiedergegebenen Abbildung ersichtlich.

Der Rohrverbinder verfügt über insgesamt drei Anschlussstutzen, auf die jeweils ein Verbundrohr bis zu einem auf dem Rohrverbinder vorgesehenen Anschlag aufgeschoben werden kann. Um die Verbundrohre abdichtend an den Rohrverbinder anzuschließen, sind Presshülsen bekannt, die über das Verbundrohr bis in die Nähe des Anschlagbundes geschoben werden. Mit einer Presszange wird die Presshülse sodann auf dem Verbundrohr und dem Anschlussstutzen verpresst und auf diese Weise das Verbundrohr fest und dicht auf dem Rohrverbinder fixiert.

Das deutsche Patent DE 43 04 680 (Klagepatent I) der Beklagten befasst sich mit dem Problem, einen direkten Kontakt der Stirnseite des aufgeschobenen Verbundrohres mit dem Anschlag des Rohrverbinders zu vermeiden. Hintergrund dafür ist, dass es bei einer unmittelbaren Anlage zu unerwünschten Korrisionserscheinungen kommen kann, wenn das Verbundrohr aus Metall besteht. Das Klagepatent I sieht deshalb vor, die Presshülse mit einem einwärts ragenden Kunststoffteil zu versehen, das in montiertem Zustand zwischen der Anschlagfläche des Rohrverbinders und der Stirnseite des aufgeschobenen Verbundrohres liegt, wie sich aus der nachstehend wiedergegebenen Abbildung ergibt.

Die Abbildung zeigt den Anschlusstutzen (5) des Rohrverbinders mit der Anschlagfläche (5a), das Verbundrohr (79 und die Presshülse (3) mit ihrem einwärts ragenden Ansatz (1).

Das deutsche Patent DE 44 41 373 (Klagepatent II) der Beklagten beschäftigt sich mit dem Problem, dass sowohl das aufgeschobene Verbundrohr als auch die Presshülse leicht verrutschen können. Ist dies der Fall, d.h. liegt das Verbundrohr nicht exakt am Anschlagbund des Rohrverbundes und/oder befindet sich die Presshülse nicht in ihrer korrekten Lage, kann eine dichte Pressverbindung nicht erzielt werden. Der ordnungsgemäße Sitz des Verbundrohres und der Presshülse lassen sich insbesondere dann nicht mehr überprüfen, wenn die Presszange angesetzt ist. Denn die Presszange verstellt den Blick auf die maßgeblichen Bereiche des Verbundrohres und der Presshülse. Das Klagepatent II sieht daher in einer von mehreren erfindungsgemäßen Ausführungsformen vor, einen umlaufenden, transparenten Kunststoffring vorzusehen, der das Ende der Presshülse und des Verbundrohres übergreift und der zugleich die Anschlagfläche für das Verbundrohr bildet. Da die Presszange jenseits des Kunststoffringes angesetzt wird, der Kunststoffring andererseits aber transparent ist, ist es möglich, während des Pressvorgangs den korrekten Sitz der Presshülse und der Stirnseite des Verbundrohres zu beobachten.

Die Klägerin vertreibt unter anderem Pressfittings, die ein Anschlussteil und einen transparenten Kunststoffring aufweisen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, seit welchem Zeitpunkt der Kunststoffring transparent ausgebildet ist.

Zwischen den Parteien kam es Ende des Jahres 1997 zu mehreren Gesprächen über eine mögliche Schutzrechtsverletzung der Beklagten durch die Pressfittings der Klägerin. Anläßlich einer Besprechung am 19. Januar 1998 überreichte die Klägerin einen Pressfitting, dessen nähere Ausgestaltung zwischen den Parteien streitig ist. Unter dem 23. Januar 1998 (Anlage K 17) führte die Klägerin schriftlich gegenüber der Beklagten unter anderem aus, dass sie dem Prüfungsergebnis der Beklagten hinsichtlich des in der Besprechung vom 19. Januar 1998 übergebenen Musters eines Pressfittings entgegensehe, wobei sie hinsichtlich dieses Musters ausführte, dass bei diesem die Hülse „am Sichtring“ und der „Sichtring“ am Fitting, ohne eine fix verbundene, nach innen ragende Korrossionskontaktscheibe montiert sei; die Korrossionskontaktscheibe würde extra eingelegt bzw. bei reinen Kunststoffrohren nicht eingelegt werden.

Mit Bezug auf das Gespräch der Parteien vom 19. Januar 1998 teilte die Beklagte mit Schreiben vom 26. Januar 1998 (Anlage K 2) der Klägerin mit, dass der von der Klägerin vorgestellte Pressfitting die „bestehenden Schutzrechte“ nicht verletze und gegen eine Produktion des Pressfittings, wie er sich aus der als Anlage zum Schreiben beigefügten Konstruktionszeichnung – die nachstehend wiedergegeben wird – ergebe, keine Einwände bestünden.

Eine von der Klägerin an die Beklagte übersandte weitere Konstruktionszeichnung (Anlage K 3), die nachstehend wiedergegeben wird, gab diese – die Beklagte – frei.

Mit Schreiben vom 20. Februar 1998 (Anlage K 4) fasste der vorprozessual für die Klägerin tätig gewordene Patentanwalt die Grundlage der gefundenen Einigung der Parteien dahingehend zusammen, dass sie – die Klägerin – „auf ein Fitting übergeht, bei dem der mit der Presshülse verbundene Kunststoffteil nicht länger einen radial einwärts ragenden Flansch aufweist, der zwischen das Ende des Verbundrohres und das Fitting eingreift“.

Im November 1999 (Anlage K 5) schrieb die Beklagte eine Abnehmerin der Klägerin, die Firma S4xxxxxxxxxx S5xxxx T2xxxxx GmbH, an. In diesem Schreiben führte die Beklagte aus, dass sie – die Beklagte – den Eindruck habe, dass die von der Firma S4xxxxxxxxxx S5xxxx T2xxxxx GmbH in ihrem Prospekt vorgestellten Pressfittinge ihre – der Beklagten – Patente DE 43 04 680 und DE 44 41 373 sowie die korrespondierenden Schutzrechte abdecke, und bat um Stellungnahme in dieser Angelegenheit. Hieraus ergab sich in der Folgezeit zwischen der Beklagten und der Firma S4xxxxxxxxxx S5xxxx T2xxxxx GmbH ein Schriftwechsel (Anlagen K 6 und K 7). Daneben schrieb die Beklagte weitere Abnehmer der Klägerin unter Hinweis auf die bestehende Schutzrechtslage gemäß den Patenten DE 43 04 680 und DE 44 41 373 sowie korrespondierenden europäischen Patentanmeldungen bzw. unter Nennung des EP 71 30 2, EP 0 0611 911 und DE-GM 94 21 958 an (Anlagen K 11, K 13, K 14, K 15, K 16 und K 17).

Mit Schreiben vom 8. März 2000 (Anlage K 8) mahnten die vormaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte ab und forderten diese ergebnislos zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf.

Die Klägerin macht insbesondere geltend, in dem Schreiben vom 11. November 1999 liege eine unzulässige Schutzrechtsverwarnung. In den dem Schreiben vom 26. Januar 1998 vorausgegangenen Verhandlungen hätten Rohrverbinder vorgelegen, bei denen der Kunststoffring transparent gewesen sei. Bereits der von ihr – der Klägerin – verwendete Prospekt aus dem Jahre 1997/1998 zeige transparente Kunststoffringe. Die Erklärung der Beklagten, die aus der dem Schreiben vom 26. Januar 1998 beigefügten Konstruktionszeichnung ersichtliche Ausführungsform verletze ihre – der Beklagten – Schutzrechte nicht, beinhalte deshalb die Erklärung, dass die Beklagte insoweit keinerlei Patentrechte, d.h. auch keine Rechte aus dem Klagepatent II geltend machen werde. Selbst wenn die Beklagte die Freigabe bzw. Gestattung des vorgelegten Pressfittings nur hinsichtlich des Klagepatents I erklärt haben sollte, käme es durch die Schreiben der Beklagten, die eine Schutzrechtsverletzung beider Klagepatente I und II durch die von ihr – der Klägerin – vertriebenen Pressfittinge beschreiben würden, jedenfalls zu einer Verunsicherung und Verwirrung bei ihren – der Klägerin – Abnehmern.

Nachdem die Klägerin ursprünglich angekündigt hat, den Unterlassungsantrag auch auf die Behauptung einer Verletzung des deutschen Patents 43 04 680 zu erstrecken, haben die Parteien, nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2000 eine dahingehende strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat, übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

I.

die Beklagte zu verurteilen,

1.

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu behaupten oder behaupten zu lassen, die von der Firma I1x P1xxxxxxxxx- und V3xxxxxxxxxxxxxxxxxxx mbH vertriebenen Pressfittings würden das Patent der Beklagten DE 44 41 373 sowie weitere korrespondierende Schutzrechte verletzen, sofern bei diesen der mit der Presshülse verbundene Kunststoffteil keinen radial einwärts ragenden Flansch aufweist, der zwischen das Ende des Verbundrohres und das Fitting eingreift;

2.

ihr – der Klägerin – Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen begangen hat sowie im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken behauptet hat oder hat behaupten lassen, die von der Firma I1x P1xxxxxxxxx- und V3xxxxxxxxxxxxxxxxxxx mbH vertriebenen Pressfittings würden das Patent der Beklagten DE 43 04 680 sowie weitere korrespondierende Schutzrechte verletzen, sofern bei diesen der mit der Presshülse verbundene Kunststoffteil keinen radial einwärts ragenden Flansch aufweist, der zwischen das Ende des Verbundrohres und das Fitting eingreift, wobei die Angaben nach Empfängern und Datum der Versendung der Schreiben aufzuschlüsseln sind;

hilfsweise ihr – der Klägerin – darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die unter 2. bezeichneten Handlungen begangen hat, wobei die Angaben nach Empfängern und Datum der Versendung der Schreiben aufzuschlüsseln sind, durch Übergabe der Auskünfte an einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer, dem aufgegeben wird, nur hinsichtlich solcher Adressaten die Auskünfte an sie – die Klägerin – herauszugeben, die ihm von dieser als Abnehmer ihrer Produkte mitgeteilt werden;

II.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr – der Klägerin – allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 2. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht insbesondere geltend, das von ihr begutachtete Muster eines Pressfittings der Klägerin, das den Zeichnungen der Anlagen K 2 und K 3 zugrunde gelegen habe, habe keinen transparenten Kunststoffring aufgewiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 20. Juli 2000 (Bl. 67 f.) und vom 1. Juni 2001 (Bl. 142 f.) durch Vernehmung der Zeugen V1xxxxx, H3xxx und M3xxxxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 23. März 2001 (Bl. 131 ff.), 30. August 2001 (Bl. 156 ff.) und vom 12. Dezember 2001 (Bl. 169 f.) verwiesen.

Wegen des weiteren Sachvortrags beider Parteien wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht zu, soweit sie sich auf eine von der Beklagten gegenüber den Abnehmern der Klägerin behauptete Verletzung des Klagepatents I beziehen. Soweit die Klägerin von der Beklagten die Unterlassung der Behauptung begehrt, Pressfittings, bei denen das mit der Presshülse verbundene Kunststoffteil keinen radial einwärts ragenden Flansch aufweist, der zwischen das Ende des Verbundrohres und das Fitting eingreift, würden das Klagepatent II und damit korrespondierende Schutzrechte der Beklagten verletzen, und insoweit Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend macht, ist die Klage unbegründet. Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Auskunftserteilung an einen Wirtschaftsprüfer ist nicht begründet.

I.

Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch sowie die darauf rückbezogenen Auskunfts- und Schadensersatzansprüche sowie im Weiteren die mit dem Hilfsantrag begehrte Auskunftserteilung an einen Wirtschaftsprüfer sind unbegründet soweit sie darauf gestützt werden, dass die Beklagte gegenüber Geschäftspartnern der Klägerin behauptet, die Pressfittings der Klägerin, deren mit der Presshülse verbundenes Kunststoffteil zwar keinen radial einwärts ragenden Flansch aufweist, der zwischen das Ende des Verbundrohres und das Fitting eingreift, aber im Übrigen aus transparenten Kunststoff gefertigt ist, würden das Klagepatent II und damit korrespondierende Schutzrechte verletzen. Denn die Beklagte verstößt damit nicht gegen die guten wettbewerblichen Sitten (§ 1 UWG).

Eine Verwarnung ist ein an eine bestimmte Person gerichtetes ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsbegehren. Dementsprechend setzt die Abmahnung neben der konkreten Mitteilung des Schutzrechts und der Verletzungshandlung auch die Aufforderung voraus, die konkret zu beschreibende Verletzungshandlung künftig zu unterlassen, wobei dem Verwarnten auch kenntlich zu machen ist, dass der Verwarnende ansonsten gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen wird, d.h. die Fortsetzung der beanstandeten Verletzungshandlung nicht weiter hinnehmen oder dulden werde (vgl. LG Düsseldorf, Entsch. 1997, 49 – NetCom, m.w.N.; Urteil vom 11. Januar 2001, 4 O 125/00, S. 5). Von der Abnehmerverwarnung zu unterscheiden ist der bloße Hinweis auf die Schutzrechtsinhaberschaft im Sinne einer Berechtigungsanfrage. Mit der Berechtigungsanfrage wird der Handlungsspielraum eines Gewerbetreibenden nicht eingeschränkt, sondern allenfalls das Vorfeld einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung betreten. Um eine Berechtigungsanfrage handelt es sich auch dann noch, wenn sie mit einer ausdrücklichen Aufforderung zur Stellungnahme verbunden ist (vgl. BGH, GRUR 1979, 332, 334 – Brombeerleuchte; GRUR 1997, 896, 897 – Mecki-Igel III; OLG München, GRUR 1970, 46 – Fertigplatten; Benkard/Bruchhausen, PatG/GebrMG, 9. Auflage 1993, Vor §§ 9 – 14 PatG Rdnr. 13 m.w.N.; Busse, PatG, 5. Auflage 1999, § 139 Rdnr. 231 f.).

Ob es sich vorliegend nach diesen Maßstäben überhaupt bei allen von der Klägerin herangezogenen und als Anlagen K 5, K 6, K 7, K 11, K 13, K 14, K 15, K 16 und K 17 vorgelegten Schreiben der Beklagten an ihre – der Klägerin – Abnehmer jeweils um Abnehmerverwarnungen und nicht um bloße Berechtigungsanfragen handelt, ist bereits fraglich. Denn die Beklagte weist in einigen dieser Schreiben lediglich auf ihre Schutzrechte, die Klagepatente I und II sowie korrespondierende Schutzrechte bzw. korrespondierende europäische Patentanmeldungen hin und gibt dem Adressaten des jeweiligen Schreibens im Übrigen die Möglichkeit zur Stellungnahme, ohne dass ein Unterlassungsbegehren ausgesprochen wird. Nur in den Schreiben, die am Ende eines zwischen der Beklagten und dem Adressaten geführten Schriftwechsels stehen, fordert die Beklagte den Adressaten endgültig zur Einstellung des Vertriebs (Anlage K 11 und K 13) auf, worin ein endgültiges und ernsthaftes Unterlassungsbegehren gesehen werden kann.

Selbst wenn man aber insoweit insgesamt von Verwarnungen der Abnehmer der Klägerin durch die Beklagte ausgeht, verstoßen diese vorliegend nicht gegen die guten wettbewerblichen Sitten.

Verwarnungen, mit welcher der Patentinhaber oder sein Lizenznehmer der Verletzung seines Patents entgegenwirkt, sind als solche grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dem Inhaber eines Schutzrechts kann es nämlich nicht verwehrt sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die der Abwehr von (drohenden) Eingriffen in sein Recht dienen. Dazu gehört etwa auch der Hinweis, gewillt zu sein, zur Durchsetzung des Rechts gerichtlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Es ist das gute Recht des Schutzrechtsinhabers, Dritte auch in Bezug auf deren eigene Interessen vor den Folgen der Verletzung eines Patents zu warnen (vgl. BGHZ 62, 29, 32 f. – Maschenfester Strumpf; BGH, GRUR 1995, 424, 425 – Abnehmerverwarnung; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Auflage, § 1 UWG Rdnr. 237; Benkard/Bruchhausen, a.a.O.). Dies gilt selbst hinsichtlich der Verwarnung von Abnehmern patentverletzender Gegenstände, die sich durch deren gewerbliche Nutzung selbst einer Patentverletzung schuldig machen können (§ 9 PatG). Die wettbewerbsrechtlichen Grundsätze, welche es verbieten können, die Produkte eines Mitbewerbers mit den eigenen zu vergleichen, stehen danach der Zulässigkeit einer Schutzrechtsverwarnung auch von gewerblichen Abnehmern nicht entgegen, wenn Schutzrechtsverletzungen zu besorgen sind und wenn der Hinweis den Umständen nach angemessen und zur Abwehr erforderlich ist (BGH, GRUR 1968, 382, 385 – Favorit II; GRUR 1995, 424, 425 – Abnehmerverwarnung). Als ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht gemäß § 1 UWG oder – je nach Sachlage – als ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Verwarnten gemäß § 823 Abs. 1 BGB kann eine derartige Verwarnung aber zu beanstanden sein, wenn sie sich mangels eines besonderen Rechts als unbegründet oder wenn sie sich ungeachtet der Frage, ob ein Eingriff in ein bestandskräftiges Schutzrecht gegeben oder zu befürchten ist, ihrem sonstigen Inhalt oder ihrer Form nach als unzulässig erweist (vgl. BGHZ 62, 29, 32 f – Maschenfester Strumpf; BGH, GRUR 1979, 332, 333 – Brombeerleuchte; GRUR 1995, 424, 425 – Abnehmerverwarnung; OLG Düsseldorf, Mitt. 1996, 61 – Patenthinweise an potentielle Abnehmer; LG Düsseldorf, Entscheidungen 1996, 57, 58 – Textilbespannung für Feuchtreinigungsgerät; Benkard/Bruchhausen, a.a.O.). Dann kann die Schutzrechtsverwarnung eine unzulässige Behinderung desjenigen sein, von dem die Abnehmer die als patentverletzend angegriffenen Gegenstände bezogen haben.

Die angegriffenen Schreiben sind materiell nicht zu beanstanden, soweit sie auf eine Verletzung des Klagepatents II und korrespondierende Schutzrechte abheben. Dass die in Rede stehenden Rohrverbindungen gemäß dem von der Klägerin als Anlage K 1 vorgelegten Muster und der Zeichnung gemäß der Anlage K 1a von der technischen Lehre des Klagepatents I Gebrauch machen, ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig und bedarf daher keiner weiteren Begründung.

Die Klägerin hat auch nicht beweisen können, dass die Beklagte in Bezug auf die streitgegenständlichen Rohrverbindungen eine Gestattung ausgesprochen hätte.

Eine solche ergibt sich nicht aus den von der Klägerin als Anlagen K 2 und K 3 vorgelegten Zeichnungen, die unstreitig einen Pressfitting zeigen, den die Beklagte nicht als Eingriff in ihre „Schutzrechte“ bewertet hat, wie sie in dem Schreiben vom 26. Januar 1998 (Anlage K 2) und durch den Freigabevermerk auf der Zeichnung der Anlage K 3 zum Ausdruck bringt. Auf welche Schutzrechte sich die Beklagte dabei bezieht, lässt sich dem Schreiben vom 26. Januar 1998 nicht entnehmen. Dabei kann es sich allein um das Klagepatent I sowie um die mit diesem Schutzrecht korrespondierenden Schutzrechte, d.h. europäische Patente bzw. europäische Patentanmeldungen handeln. Die Zeichnungen der Anlagen K 2 und K 3 sind für sich genommen insoweit ebenfalls nicht aussagekräftig. Die Zeichnungen enthalten keine Angaben zu dem Material des vorgesehenen Kunststoffrings (Fixierring) und treffen insbesondere keine Aussage dazu, ob dieser transparent ist. Aus dem Schreiben der Klägerin vom 23. Januar 1998 (Anlage K 17), in dem die Klägerin auf einen „Sichtring“ bei dem übergebenen und von der Beklagten untersuchten Muster abstellt und damit ersichtlich den Kunststoffring meint, kann ebenfalls nicht geschlossen werden, dass dieser transparent gewesen ist. Denn die Verwendung der Bezeichnung „Sichtring“ kann auch zum Ausdruck bringen, dass der Kunststoffring trotz seines Einbaus noch weiterhin an der Oberfläche des Pressfittings sichtbar bleibt. Das weitere Schreiben der Klägerin vom 20. Februar 1998 (Anlage K 4), das die zwischen den Parteien Ende 1997/ Anfang 1998 geführten Verhandlungen und deren Ergebnis festhält, lässt ebenfalls nicht erkennen, dass ein Pressfitting mit den Merkmalen des Klagepatents II, d.h. unter anderem mit einem transparenten Kunststoffring Gegenstand der Verhandlung gewesen ist. Denn als Grundlage der erzielten Einigung zwischen den Parteien wird allein der Umstand herangezogen, dass die Klägerin auf den Vertrieb eines Pressfittings übergeht, „bei dem der mit der Presshülse verbundene Kunststoffteil nicht länger einen radial einwärts ragenden Flansch aufweist, der zwischen das Ende des Verbundrohres und das Fitting eingreift“. Diese Ausgestaltung betrifft allein die technische Lehre des Klagepatents I. Über die Gestaltung des Kunststoffrings gemäß dem Klagepatent II verhält sich das besagte Schreiben nicht. Dass die Klägerin unter Vorlage eines Prospekts gemäß der Anlage K 12 behauptet hat, seit dem Jahre 1997 ausschließlich Pressfittings mit einem transparenten Kunststoffring vertrieben zu haben, kann zu Gunsten der Klägerin angenommen werden. Dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass das der Beklagten bei der Besprechung am 19. Januar 1998 übergebene und von dieser genehmigte bzw. freigegebene Muster ebenfalls mit einem transparenten Kunststoffring versehen war.

Auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass den Verhandlungen zwischen den Parteien, die unstreitig letztlich zu einer Freigabe des dabei besprochenen Pressfittings geführt haben, ein Pressfitting mit einem transparenten Kunststoffring zugrunde gelegen haben. Dies haben die hierzu vernommenen Zeugen V1xxxxx, H3xxx und M3xxxxx nicht bestätigt.

Der Zeuge V1xxxxx hat ausgesagt, er habe in dem hier in Rede stehenden Zeitraum bei der Klägerin in der Verwaltung gearbeitet. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er die technischen Belange im Betrieb mitbekommen. Das Schreiben vom 26. Januar 1998 kenne er und er habe in dieser Angelegenheit auch an mehreren Verhandlungen zwischen den Parteien teilgenommen. Er „nehme an“, dass die Klägerin in diesem Zeitpunkt bereits über ein Pressfitting mit einem transparenten Kunststoffring verfügt habe. Er „glaube“ aber eher, dass der der Beklagten übergebene Pressfitting keinen transparenten Kunststoffring aufgewiesen habe. In den Verhandlungen sei nur über ein Patent gesprochen worden. Es sei über den Kragen diskutiert worden. Ob die Frage der Durchsichtigkeit des Kunststoffrings thematisiert worden sei, wisse er nicht mehr.

Der Zeuge V1xxxxx hat mithin nicht bestätigt, dass in den Verhandlungen der Parteien Ende 1997/Anfang 1998 über ein Pressfitting mit einem transparenten Kunststoffring gesprochen worden ist, wie die Klägerin behauptet hat. Der Zeuge hat insoweit lediglich die Vermutung geäußert, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt über einen derartigen Pressfitting verfügt habe. Ob ein solcher Pressfitting der Beklagten als Muster übergeben worden ist, konnte der Zeuge aus der Erinnerung heraus nicht mehr sagen. Er hat dies „eher“ ausschließen wollen. Der Zeuge konnte sich auch nicht mehr daran erinnern, ob die Durchsichtigkeit des Kunststoffrings diskutiert worden ist. Die Aussage offenbart wesentliche Erinnerungslücken des Zeugen. Hinsichtlich des Beweisthemas ist die Aussage insgesamt unergiebig.

Der Zeuge H3xxx hat ausgesagt, dass Gegenstand der Verhandlungen der Parteien am 19. Januar 1998 allein eine mögliche Verletzung des Klagepatents I gewesen ist. Der als Muster vorgelegte Pressfitting habe einen weißen, undurchsichtigen Kunststoffring aufgewiesen. Über das Klagepatent II sei in einem anderen Zusammenhang zu einem früheren Zeitpunkt einmal gesprochen worden. Dabei sei es um die Frage der Nichtigkeit des Klagepatents II im Hinblick auf ein amerikanisches Patent gegangen.

Die Aussage des Zeugen H3xxx ist negativ ergiebig. Der Zeuge hat ausgeschlossen, dass das der Beklagten übergebene Muster einen transparenten Kunststoffring aufgewiesen hätte und dass das Klagepatent II überhaupt Gegenstand der Verhandlungen zwischen den Parteien Ende 1997/Anfang 1998 gewesen wäre.

Der Zeuge M3xxxxx hat ausgesagt, dass er als Patentanwalt für die Beklagte Anfang 1998 einen übersandten Pressfitting untersucht habe. Dieser sei aus weißem Kunststoffmaterial gefertigt gewesen. Gegenstand seiner Untersuchung sei allein eine mögliche Verletzung des Klagepatents II gewesen. Er selbst habe die Klagepatentschriften I und II verfasst. Eine Verletzung des Klagepatents II durch den übersandten Pressfitting sei für ihn nicht in Betracht gekommen. Bei einer Besprechung Ende 1997 sei es um beide Klagepatente I und II gegangen. Damals sei das Klagepatent II aber noch nicht erteilt gewesen. Daher sei es im weiteren Gesprächsverlauf allein um das Klagepatent I gegangen, weil erst die Erteilung des Klagepatents II und das Einspruchsverfahren abgewartet werden sollte.

Die Aussage des Zeugen M3xxxxx ist damit ebenfalls negativ ergiebig. Der Zeuge hat ein ihm von der Beklagten übersandtes Muster untersucht und hat in Kenntnis beider Klagepatente I und II eine Verletzung des Klagepatents II durch das Muster nicht in Erwägung gezogen. Dies hätte aber nahegelegen, wenn der Kunststoffring des Musters transparent gewesen wäre. Der Zeuge hat im Übrigen ausgeschlossen, dass bei den Verhandlungen, an denen er teilgenommen hat, über eine mögliche Verletzung des Klagepatents II gesprochen worden wäre.

Unter diesen Umständen war von einer Vernehmung der weiteren, von der Beklagten gegenbeweislich benannten Zeugen abzusehen.

Die Schreiben sind auch nicht wegen ihres sonstigen Inhalts oder ihrer Form zu beanstanden. Dass die Schreiben sich lediglich auf allgemeine und pauschale Ausführungen beschränken würden und der Adressat deshalb durch sie nicht in die Lage versetzt würde, sich selbst ein Bild vom Vorliegen einer Verletzung des konkret bezeichneten Schutzrechts zu machen, macht die Klägerin selbst nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Aus den vorgelegten Schreiben ergibt sich vielmehr, dass die Beklagte mit den jeweiligen Adressaten der Schreiben in einem Dialog stand.

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Schreiben auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Beklagte in ihnen nicht nur auf die nach den vorstehenden Ausführungen gegebene Verletzung des Klagepatents II und damit korrespondierende Schutzrechte hinweist, sondern gleichzeitig auch auf eine mögliche Verletzung des Klagepatents I und damit korrespondierende Schutzrechte abstellt, hinsichtlich derer die Beklagte mittlerweile eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat und die – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – durch die angegriffenen Pressfittings nicht verletzt werden. Allein aus dem Umstand, dass in einer Abnehmerverwarnung mehrere Schutzrechte benannt werden, die tatsächlich aber nicht alle durch die angegriffene Ausführungsform eines Mittbewerbers verletzt werden, ergibt sich kein Verstoß gegen die guten wettbewerblichen Sitten. Hinsichtlich des Schutzrechts, das durch die angegriffenen Produkte des Mittbewerbers verletzt wird, entspricht eine Schutzrechtsverwarnung in den vorstehend aufgezeigten Grenzen den berechtigten Interessen des Schutzrechtsinhabers. Dieses Recht zur Verwarnung verliert der Schutzrechtsinhaber nicht deshalb, weil er weitere Schutzrechte in seine Verwarnung aufnimmt, die nach einer Prüfung tatsächlich nicht durch die angegriffene Ausführungsform verletzt werden. Soweit eine Verletzung eines weiteren in die Verwarnung aufgenommenen Schutzrechts nicht festgestellt werden kann, stellt sich die Verwarnung insoweit als unberechtigt dar und löst die vorgesehenen Rechtsfolgen aus. Dass durch die Nennung mehrerer Schutzrechte, die teilweise durch die angegriffenen Produkte tangiert und teilweise nicht tangiert werden, eine Verwirrung der Abnehmer eintreten würde, wie die Klägerin meint, ist nicht ersichtlich. Denn eine Abnehmerverwarnung ist nach den obigen Ausführungen grundsätzlich so zu gestalten, dass sich der Adressat selbst ein Bild über die Berechtigung der Angriffe machen kann. Durch die Nennung mehrerer, im vorliegenden Fall von zwei Patenten nebst damit korrespondierender Schutzrechte tritt unter Beachtung dieser Anforderungen keine Behinderung des Wettbewerbs ein.

II.

Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 1 UWG, soweit diese im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken behauptet hat oder hat behaupten lassen, von der Klägerin hergestellte und/oder vertriebene Pressfittings, bei denen das mit der Presshülse verbundene Kunststoffteil keinen radial einwärts ragenden Flansch aufweist, der zwischen das Ende des Verbundrohres und das Fitting eingreift, verletze das Klagepatent I, ist nicht gegeben.

Der Betroffene einer unberechtigten Verwarnung kann grundsätzlich als Schaden diejenige Vermögenseinbuße ersetzt verlangen, die auf den Umständen beruht, welche die Wettbewerbswidrigkeit der Verwarnung begründen (vgl. BGH, GRUR 1995, 424, 426 – Abnehmerverwarnung). Soweit die Klägerin insoweit auf die Wahrscheinlichkeit eines geringeren Umsatzes der angegriffenen Pressfittings abstellt, der ihr infolge rückläufiger oder unterbliebener Bestellungen verwarnter Abnehmer oder Interessenten entstanden ist oder entstehen wird, vermag dies keine erstattungsfähige Vermögenseinbuße zu begründen. Denn nach den obigen Ausführungen zu Ziffer I. war der Klägerin der Vertrieb dieser Pressfittings im Hinblick auf eine Verletzung des Klagepatents II untersagt. Durch die unberechtigten Abmahnungen gestützt auf das Klagepatent I konnte daher kein Schaden der Klägerin entstehen. Ob daneben ein Schaden, der infolge des wettbewerbswidrigen Verhaltens etwa zu deren Beseitigung entstanden sein könnte, erstattungsfähig wäre, kann dahinstehen. Einen derartigen Schadensersatzanpruch macht die Klägerin selbst nicht geltend und könnte auch nicht den Feststellungsantrag rechtfertigen, weil sie einen dahingehenden Schaden hätte beziffern können.

Danach ist die Beklagte auch nicht zur Rechnungslegung gemäß § 242 BGB verpflichtet, weil die Klägerin nicht in die Lage versetzt werden muss, einen ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu können.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO. Soweit die Kostentscheidung auf § 91a ZPO beruht, waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Ohne die übereinstimmende teilweise Erledigungserklärung wäre die Beklagte im Rechtsstreit insoweit unterlegen und hätte insoweit ebenfalls die Kosten zu tragen gehabt. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, verletzen die in Rede stehenden Pressfittings der Klägerin nicht das Klagepatent I bzw. wurde der Vertrieb durch die Klägerin seitens der Beklagten gestattet. Insoweit stellen sich die oben genannten Schreiben der Beklagten an Abnehmer der Klägerin als materiell unzulässig dar und verstoßen gegen die guten wettbewerblichen Sitten, so dass die Beklagte insoweit zur Unterlassung verpflichtet ist, § 1 UWG.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt

bis zum 19. Juli 2000: 317.000,96 € (620.000,00 DM).

seit dem 20. Juli 2000: 189.177,99 € (370.000,00 DM).

Dr. B1xxx M2xx Dr. T1xxxxx