4a O 225/01 – Scheibenbremse II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 87

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. April 2002, Az. 4a O 225/01

Rechtsmittelinstanz: 2 U 76/02

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland druckluftbetätigte Scheibenbremsen anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die folgende Merkmale aufweisen:

A.

Scheibenbremse für Fahrzeuge, insbesondere Straßenfahrzeuge, mit einem eine Bremsscheibe umfassenden einteiligen Bremssattel

B.

Der Bremssattel weist eine Zuspanneinheit auf.

C.

Die Zuspanneinheit

C1.

ist angeordnet im rückwärtigen, bremsscheibenabgewandten, mit einer Öffnung um und zwischen den Zugängen für die Stellspindel versehenen Bereich des Bremssattels,

C2.

ist mit einem von einem Betätigungszylinder schwenkbaren Drehhebel versehen.

D.

Der Drehhebel vermag mittels eines Exzenters auf die Brücke einzuwirken.

E.

Die Brücke

E1.

ist gegen Federkraft in Richtung der Bremsscheibe verschiebbar,

E2.

weist wenigstens eine mit einem Druckstück versehene Stellspindel auf.

F.

Die Zuspanneinheit ist als vormontierte Einheit ausgebildet und die der Bremsscheibe zugewandte Öffnung im Bremssattel ist so groß bemessen, dass die vormontierte Zuspanneinheit bei von der Bremsscheibe abgenommenem Bremssattel durch diese Öffnung einführbar ist.

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 7. März 1997 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

II.

Es wird festgestellt,

dass die Beklagte verpflichtet, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 7. März 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 500.000,00 vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand :

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 195 15 063 (nachfolgend: Klagepatent I; Anlage K2) und des europäischen Patents 0 824 639 (nachfolgend: Klagepatent II; Anlage K9).

Beide Klagepatente, die in Kraft stehen, betreffen eine Scheibenbremse für Fahrzeuge, insbesondere Straßenfahrzeuge.

Wegen Verletzung ihrer Schutzrechte nimmt die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Das Klagepatent I wurde am 27. April 1995 angemeldet. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 6. Februar 1997.

Gegen das Patent legte unter anderem die Beklagte Einspruch ein. Aufgrund der Einspruchsbeschwerdeentscheidung des Bundespatentgerichts vom 25. Januar 2001 hat Anspruch 1 vom Klagepatent I nunmehr folgenden Wortlaut:

Scheibenbremse für Fahrzeuge, insbesondere Straßenfahrzeuge, mit einem eine Bremsscheibe umfassenden einteiligen Bremssattel in dessen rückwärtigen, bremsscheibenabgewandten und weitgehend geschlossenen Bereich eine Zuspanneinheit angeordnet ist, wobei die Zuspanneinheit mit einem von einem Betätigungszylinder schwenkbaren Drehhebel versehen ist und der Drehhebel mittels eines Exzenters auf eine gegen Federkraft in Richtung der Bremsscheibe verschiebbare, wenigstens eine mit einem Druckstück versehene Stellspindel aufweisende Brücke einzuwirken vermag, gekennzeichnet durch folgende Merkmale:

die Zuspanneinheit (13) ist als vormontierte Einheit bei von der Bremsscheibe (3) abgenommenem Bremssattel (1) durch die der Bremsscheibe zugewandte Öffnung in den Bremssattel einführbar.

Das mit Wirkung u.a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilte Klagepatent II ist am 1. Februar 1996 unter Inanspruchnahme der Priorität der für das Klagepatent I erfolgten Anmeldung aus einer PCT-Anmeldung hervorgegangen. Seine Erteilung wurde am 25. Februar 1998 im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht.

Gegen das Klagepatent II legte die Beklagte Einspruch ein. Dieser wurde vom Europäischen Patentamt am 7. November 2001 beschieden. Gegen die Einspruchsentscheidung legte die Beklagte Beschwerde ein, welche noch nicht beschieden worden ist.

Anspruch 1 des in deutscher Verfahrenssprache erteilten Klagepatents II lautet in der durch die genannte Einspruchsentscheidung geänderten Fassung wie folgt:

Scheibenbremse für Fahrzeuge, insbesondere Straßenfahrzeuge, mit einem eine Bremsscheibe (3) umfassenden Bremssattel (1), in dessen rückwärtigem, bremsscheibenabgewandten und weitgehend geschlossenem Bereich eine Zuspanneinheit (13) angeordnet ist, wobei die Zuspanneinheit (13) mit einem von einem Betätigungszylinder schwenkbaren Drehhebel (15) versehen ist und der Drehhebel (15) mittels eines Exzenters auf eine gegen Federkraft in Richtung der Bremsscheibe (3) verschiebbare, wenigstens eine mit einem Druckstück (35; 37) versehene Stellspindel (33) aufweisende Brücke (29) einzuwirken vermag, gekennzeichnet durch folgende Merkmale:

a) der Bremssattel ist einteilig ausgebildet,

b) die Zuspanneinheit (13) ist als vormontierte Einheit ausgebildet,

und

c) die der Bremsscheibe (3) zugewandte Öffnung im Bremssattel (1) ist so groß bemessen, dass die vormontierte Zuspanneinheit (13) bei von der Bremsscheibe (3) abgenommenem Bremssattel (1) durch diese Öffnung einführbar ist.

Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren stammen aus beiden Klagepatentschriften. Die Figur 1 ist eine Längsschnittansicht einer Scheibenbremse unter Darstellung des einteiligen Bremssattels mit im Bremssattel vormontiert eingefügter Zuspanneinheit. Figur 2 ist eine Einzelschnittansicht unter Darstellung der vormontierten Zuspanneinheit.

Die in Schweden geschäftsansässige Beklagte stellt her und vertreibt Bremskomponenten für Nutzfahrzeuge.

Auf der Internationalen Automobilausstellung in F1xxxxxxx, die im September 2000 stattfand, bot sie u.a. eine pneumatisch betätigte Scheibenbremse für Nutzfahrzeuge an. Die nähere Ausgestaltung dieser Scheibenbremse ergibt sich aus den nachfolgend verkleinert wiedergegebenen, von der Klägerin als Anlage K12/1 bis K 12/3 zur Gerichtsakte gereichten Ablichtungen.

Ablichtung K12/1 zeigt einen Bremssattel von hinten ohne eingeführte, vormontierte Zuspanneinheit.

In Ablichtung K12/2 ist die vormontierte Zuspanneinheit in der Draufsicht zu sehen.

Ablichtung K12/3 schließlich zeigt den Bremssattel von schräg hinten mit der eingeführten vormontierten Zuspanneinheit, wobei der rückwärtige Teil des Bremssattels zur Veranschaulichung abgesägt worden ist.

In einer anderen Ausführung (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform II) wurde die Synchronisation der Scheibenbremse von der Beklagten abgewandelt. Der Bremssattel und die als vormontierte Einheit ausgebildete Zuspanneinheit blieben hierbei unverändert. Wegen der Einzelheiten dieser Ausführung wird auf die von der Klägerin als Anlage K17/1 bis K17/3 zur Gerichtsakte gereichten Ablichtungen verwiesen.

Die Klägerin sieht in den angegriffenen Ausführungsformen eine wortsinngemäße Verletzung ihrer Klagepatente.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie wendet ein, der Bremssattel sei bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht einteilig ausgebildet. Neben dem zur Aufnahme der Vorspanneinheit vorgesehenen Gussteil bestehe dieser bei ihr aus einer als „bearing bracket“ bezeichneten Abstützplatte.

An der Verbindungsstelle zwischen den beiden gusseisernen Bauteilen liege ein Dichtbereich vor, welcher von Bremsreaktionskräften belastet werde. Den hieraus hervorgehenden Belastungsproblemen würde durch eine dickere Ausbildung der Abstützplatte entgegengewirkt.

Im Gegensatz zu den Klagepatenten sei bei den angegriffenen Ausführungsformen der rückwärtige bremsscheibenabgewandte Teil des Bremssattels nicht weitgehend geschlossen ausgebildet.

Schließlich würden die Klagepatente durch die angegriffenen Ausführungsformen auch deshalb nicht verletzt, weil die hierfür vorgesehene Zuspanneinheit nicht nur die in den genannten Schutzrechten aufgezählten Bauteile, sondern zudem beispielsweise eine vordere Verschlussplatte, eine Nachstelleinheit und die bereits genannte Abstützplatte umfasse.

Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der dem Gericht vorgelegten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe :

Die Klage hat Erfolg.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht nach Art. 64 EPÜ, §§ 9 Nr. 1, 14, 139, 140a PatG, §§ 242, 259 BGB, § 256 ZPO zu. Denn die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Scheibenbremsen machen von der technischen Lehre der beiden Klagepatente, des deutschen Anteils am europäischen Patent als auch des deutschen Patents, Gebrauch.

Die Klägerin kann die von ihr geltend gemachten Rechte auf beide Klagepatente stützen. Auch das deutsche Klagepatent ist Klagegrundlage. Weil die Beklagte gegen die das europäische Patent bestätigende Einspruchsentscheidung vom 7. November 2001 Beschwerde eingelegt hat, welche noch nicht beschieden worden ist – dies haben die Parteien im Sitzungstermin vom 4. April 2002 übereinstimmend mitgeteilt -, ist das Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt noch nicht rechtskräftig unter Aufrechterhaltung des europäischen Patents abgeschlossen. Folgerichtig kann das betreffende deutsche Patent seine Wirkung noch nicht nach Art. II § 8 IntPatÜG verloren haben.

I.

Die Erfindung nach dem deutschen Klagepatent I, welches nachfolgend auch stellvertretend für das in dem hier relevanten Umfang inhaltsgleiche europäische Klagepatent II behandelt werden soll, betrifft eine Scheibenbremse.

Bei Scheibenbremsen der gattungsgemäßen Bauart (DE-A- 40 32 886, Anlage K5) ist innerhalb des rückwärtigen Teiles eines eine Bremsscheibe umfassenden Bremssattels eine mit einem von einem Betätigungszylinder beaufschlagbaren Drehhebel versehene Zuspanneinrichtung vorgesehen, welche eine zwei Stellspindeln mit Druckstücken tragende, am Bremssattel verschiebbar abgestützte Brücke aufweist. Das auf den bremsscheibenabgewandten Teil der Brücke exzentrisch einwirkende Ende des Drehhebels stützt sich mittels Gleit- oder Wälzlagerelementen am rückwärtigen Ende des Bremssattels ab. Der rückwärtige Abschnitt des Bremssattels ist als gesondertes Gehäuse ausgeführt, welches entlang einer Trennlinie mit dem Bremssattel verschraubbar ist.

Die Patentbeschreibung kritisiert an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass die Bremsreaktionskräfte bei Bremsbetätigung rückwärtig in den aufgeschraubten Gehäuseabschnitt eingeleitet werden, was Verschraubungs-, Festigkeits- und Dichtprobleme hervorrufen kann, insbesondere bei den bei Scheibenbremsen der in Rede stehenden Art geforderten Standzeiten. Probleme der genannten Art können auch bei mit lediglich einer Stell- bzw. Druckspindel ausgeführten Scheibenbremsen zutagetreten (vgl. Spalte 1, Zeilen 18 bis 27).

Bei Scheibenbremsen bekannter Art (DE-A- 36 10 569 , Anlage K7) ist bereits ein einteiliger Bremssattel vorgesehen, welcher in seinem rückwärtigen, die Reaktionskräfte der Zuspanneinheit aufnehmenden Bereich weitgehend geschlossen ist. Die Zuspanneinheit wird bei derartigen Scheibenbremsen in ihren Einzelteilen durch eine im wesentlichen seitlich angesetzte Öffnung eingeführt. Die endgültige Montage erfolgt demnach innerhalb des Bremssattels, was mit beträchtlichem Zeitaufwand und gegebenenfalls mit dem Problem ungenauer Einpassung verbunden ist (vgl. Spalte 1, Zeilen 32 bis 38).

Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach den Klagepatenten das Problem („die Aufgabe“) zugrunde, eine Scheibenbremse so auszugestalten, dass bei problemfreier Einleitung der Brems-Reaktionskräfte am Bremssattel eine noch weitergehende Schließung des Bremssattelgehäuses ermöglicht ist. Hierdurch, so die Beschreibungen, sollen vorhandene Dichtbereiche vollkommen unbeeinflusst sein von Brems- bzw. Bremsreaktionskräften, um bei Formstabilität des Bremssattelgehäuses die geforderte Betriebssicherheit während längeren Einsatzes zu gewährleisten (vgl. Spalte 1, Zeilen 39 bis 48).

Zur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch 1 eine Scheibenbremse mit folgenden Merkmalen vor:

A. Es handelt sich um eine Scheibenbremse für Fahrzeuge, insbesondere Straßenfahrzeuge, mit einem eine Bremsscheibe (3) umfassenden einteiligen Bremssattel (1).

B. Der Bremssattel (1) weist eine Zuspanneinheit (13) auf.

C. Die Zuspanneinheit (13)

C1. ist angeordnet im rückwärtigen, bremsscheibenabgewandten und weitgehend geschlossenen Bereich des Bremssattels (1),

C2. ist mit einem von einem Betätigungszylinder schwenkbaren Drehhebel (15) versehen.

D. Der Drehhebel (15) vermag mittels eines Exzenters (19) auf eine Brücke (29) einzuwirken.

E. Die Brücke (29)

E1. ist gegen Federkraft (47) in Richtung der Bremsscheibe (3) verschiebbar,

E2. weist wenigstens eine mit einem Druckstück (35, 37) versehene Stellspindel (31, 33) auf.

F. Die Zuspanneinheit (13) ist als vormontierte Einheit durch die der Bremsscheibe (3) zugewandte Öffnung in den Bremssattel (1) einführbar, wenn der Bremssattel (1) von der Bremsscheibe (13) abgenommen ist.

Nach der Klagepatentschrift wird durch die einteilige Gestaltung des Bremssattels, welcher kostensparend als Gussteil ausgebildet sein kann, eine direkte Übertragung der Bremskräfte in den Sattel ermöglicht, da der bremsscheibenabgewandte, rückwärtige Bereich des die Zuspanneinheit aufnehmenden Bremssattels mit Ausnahme der verhältnismäßig klein dimensionierbaren Durchgriffsöffnung für den Betätigungszylinder im Wesentlichen geschlossen ist. Die Zuspanneinheit einschließlich aller ihrer Bauteile ist als eine vormontierte Einheit bei von der Bremsscheibe abgenommenem Bremssattel durch die bremsscheibenzugewandte Öffnung einführbar. Die Zuspanneinheit kann durch einfache Halte- oder Klemmelemente als vormontierte Einheit ausgebildet sein; ihre Position innerhalb des als Gehäuse wirkenden Abschnittes des Bremssattels wird durch die am rückwärtigen Wandabschnitt des Bremssattels innenseitig sich abstützende Lagerung und bremsscheibenzugewandt durch die die Zuspanneinheit rückwärtig verspannende, an die Verschlussplatte sich abstützende Druckfeder bestimmt (vgl. Spalte 1, Zeile 51 bis Spalte 2, Zeile 8).

II.

Durch die angegriffenen Ausführungsformen werden die zuvor dargelegten Merkmale des Klagepatents wortsinngemäß, jedenfalls aber mit äquivalenten Mitteln verwirklicht.

Zutreffend und unstreitig gehen die Parteien davon aus, dass die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Scheibenbremsen von den Merkmalen B, C2, und D sowie der Merkmalsgruppe E wortsinngemäß Gebrauch machen, so dass es insoweit keiner näheren Erläuterung bedarf.

1.

Wortsinngemäß durch die angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht wird auch Merkmal A, wonach der Bremssattel einteilig ausgearbeitet ist.

Der Klagepatentschrift entnimmt der Fachmann, dass sich die dort beschriebene erfindungsgemäße Lehre mit dem Merkmal des einteilig ausgearbeiteten Bremssattels von dem durch die deutsche Offenlegungsschrift 40 32 886 (Anlage K5) vorbekannten Stand der Technik abgrenzt.

Die genannte Offenlegungsschrift offenbart eine Scheibenbremse, bei welcher der rückwärtige Abschnitt des Bremssattels als gesondertes Gehäuse ausgeführt ist, welches entlang einer Trennlinie mit dem Bremssattel verschraubbar ist. Die Klagepatentschrift kritisiert an einem solchen zweiteilig ausgearbeiteten Bremssattel als nachteilig, dass die Bremsreaktionskräfte bei Bremsbetätigung rückwärtig in den aufgeschraubten Gehäuseabschnitt eingeleitet werden, was Verschraubungs-, Festigkeits- und Dichtprobleme hervorrufen kann, insbesondere bei den bei Scheibenbremsen der in Rede stehenden Art geforderten Standzeiten (vgl. Spalte 1, Zeilen 19 bis 24).

Entsprechend wird erfindungsgemäß angestrebt, eine problemfreie Einleitung der Bremsreaktionskräfte am Bremssattel zu gewährleisten (vgl. Spalte 1, Zeilen 51 bis 54), so wie dies bereits in der deutschen Patentschrift 36 10 569 (Anlage K7) verwirklicht worden ist, die einen einstückig ausgebildeten Bremssattel offenbart, welcher in seinem rückwärtigen, die Bremsreaktionskräfte der Zuspanneinheit aufnehmenden Bereich weitgehend geschlossen ist (vgl. Spalte 1, Zeilen 28 bis 32).

Hiervon ausgehend wird der Fachmann unter einem erfindungsgemäß einteiligen Bremssattel eine solche Ausformung verstehen, bei welcher – anders als noch in der deutschen Offenlegungsschrift 40 32 886 – der die Bremsscheibe aufnehmende vordere und der die Zuspanneinheit umfassende rückwärtige Teil als ein Bauteil, beispielsweise ein Gussteil, ausgebildet sind. Dem gemäß heißt es auch in der Beschreibung zu dem in Figur 1 gezeigten Ausführungsbeispiel, dass der gemäß der Erfindung ausgeführte Bremssattel 1, der einen eine Zuspanneinheit 13 aufnehmenden und einen eine Bremsscheibe 3 umfassenden Abschnitt aufweist, einteilig als Gussteil oder Schmiedeteil ausgeführt ist (vgl. Spalte 2, Zeilen 39 bis 43).

Mit einer solchen einteiligen Ausarbeitung des Bremssattels wird eine direkte Übertragung der Bremskräfte in den Sattel ermöglicht, indem Kraftübertragungen bei Zug- und Biegebeanspruchung über aufgeschraubte Gehäuseteile, welche Problemen der Undichte ausgesetzt sind, vermieden werden (vgl. Spalte 1, Zeilen 51 bis 54, Spalte 5, Zeilen 14 bis 19).

Bei den angegriffenen Ausführungsformen ist der Bremssattel als einheitliches, nicht miteinander zu verschraubendes Bauteil ausgebildet. Dieses Bauteil umfasst zum einen die Bremsscheibe. Darüber hinaus wird durch den Bremssattel die Zuspanneinheit aufgenommen.

Folgerichtig ist das genannte Bauteil einteilig im Sinne von Merkmal A ausgebildet.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus der an der Zuspanneinheit vorhandenen, als „bearing bracket“ bezeichneten Abstützplatte. Wie sich aus der als Anlage K 12/2 von der Klägerin vorgelegten Ablichtung ergibt, wird durch diese Abstützplatte die Zuspanneinheit im Zusammenwirken mit 2 Bügeln als vormontierte Einheit zusammengehalten. Die so verklammerte Zuspanneinheit wird bei der Endmontage der Scheibenbremse durch die der Bremsscheibe zugewandte Öffnung in den Bremssattel eingeführt. Sie stützt sich dann mit dem Umfangsrand der Abstützplatte an den Rändern einer entsprechend dimensionierten Öffnung des Bremssattels ab. Der Umstand, das die genannte, im rückwärtigen Bereich des Bremssattels befindliche Öffnung erst durch die innen anliegende Abstützplatte der Zuspanneinheit verschlossen wird, steht einer einteiligen Ausgestaltung des Bremssattels im Sinne des Klagepatents nicht entgegen. Denn die mit der Einteiligkeit des Bremssattels erfindungsgemäß angestrebte Funktion, eine direkte Übertragung der Bremsreaktionskräfte in den Sattel zu ermöglichen, wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Bei den angegriffenen Ausführungsformen stützt sich die Zuspanneinheit an einem Teil des Bremssattels ab, das nicht – wie noch in dem aus der deutschen Offenlegungsschrift 40 32 886 bekannten Stand der Technik – aufgeschraubt, sondern einstückig mit dem die Bremsscheibe umfassenden Bereich ausgebildet ist.

2.

Die angegriffenen Ausführungsformen machen auch von der durch Merkmal C1 beschriebenen erfindungsgemäßen Lehre Gebrauch, wonach die Zuspanneinheit im rückwärtigen, bremsscheibenabgewandten und weitgehend geschlossenen Bereich des Bremssattels angeordnet ist.

Zum Begriff des im rückwärtigen Bereich weitgehend geschlossenen Bremssattels entnimmt der Fachmann aus der dem Klagepatent zugrunde liegenden Aufgabenstellung, der in der Klagepatentschrift zum vorbekannten Stand der Technik aufgezeigten Kritik und den zum Gegenstand der Erfindung hervorgehobenen Vorzügen, dass hierdurch Öffnungen an dem genannten Bauteil keineswegs grundsätzlich ausgeschlossen werden sollen. Sowohl in ihrer Anzahl als auch ihren Abmessungen sollen die Öffnungen allerdings so gering gehalten werden, dass sie eine direkte Übertragung der Bremskräfte in den Sattel nicht beeinträchtigen.

Zum vorbekannten Stand der Technik bezieht sich die Klagepatentschrift zunächst auf die bereits erläuterte, durch die deutsche Offenlegungsschrift 40 32 886 offenbarte Scheibenbremse, bei welcher der Bremssattel durch ein zweiteiliges, miteinander verschraubtes Gehäuse ausgeformt ist.

Hieran anschließend geht die Klagepatentschrift auf das gleichfalls schon dargelegte deutsche Patent 36 10 569 ein, in welchem bereits eine aus einem einteiligen Bremssattel bestehende Scheibenbremse beschrieben wird, der Bremssattel jedoch seitliche Öffnungen mit einer Größe aufweist, dass durch diese Öffnungen die Bestandteile der Zuspanneinheit eingeführt und im Inneren des Bremssattels montiert werden können.

Der Fachmann versteht die in der Klagepatentschrift zum Stand der Technik enthaltene, oben dargelegte Kritik dahingehend, dass keine der beiden vorgeschlagenen Scheibenbremsen einen Bremssattel aufweist, welcher eine für die Aufnahme von Bremsreaktionskräften zufriedenstellende Lösung bietet.

Über die zwingend notwendigen Öffnungen für den Bremshebel und die Wartungs- bzw. Justieröffnungen hinaus, weisen die Bremssattel beider Scheibenbremsen zusätzliche große, zum Einbau der Zuspanneinheit erforderliche Montageöffnungen auf, die geeignet sind, die Stabilität des Bauteils gegenüber Bremsreaktionskräften zu beeinträchtigen. Für die zu der Patentschrift 36 10 569 geäußerte Kritik folgt dies daraus, dass der Fachmann aus der Angabe, wonach im Inneren des Bremssattels eine Montage erfolgen muss, entnimmt, dass die vorhandene seitliche Öffnung verhältnismäßig groß sein muss, nämlich eine solche Größe aufweist, dass die verschiedenen Teile der Zuspanneinheit hineingeführt werden können und zudem noch genug Bewegungsfreiheit vorhanden ist, damit eine Montage der Einzelteile vorgenommen werden kann.

Diese Überlegungen des Fachmannes werden schließlich auch durch die in der Klagepatentschrift zur erfindungsgemäßen technischen Lehre enthaltenen Vorteilsangaben bestätigt. Denn in dieser Hinsicht führt die Beschreibung aus, dass durch die weitgehend geschlossene Gestaltung des Bremssattels eine direkte Übertragung der Bremskräfte in den Sattel ermöglicht wird, weil der bremsscheibenabgewandte, rückwärtige Bereich des die Zuspanneinheit aufnehmenden Bremssattels mit Ausnahme der verhältnismäßig klein dimensionierbaren Durchgriffsöffnung für den Betätigungszylinder im Wesentlichen geschlossen ist (vgl. Spalte 1, Zeilen 51 bis 58).

Daraus folgt für den Fachmann zunächst, dass eine Durchgriffsöffnung für den Drehhebel bzw. den Betätigungszylinder nicht schadet. Vielmehr werden bei den in der Klagepatentschrift zum Gegenstand der Erfindung erläuterten bevorzugten Ausführungsbeispielen weitere Öffnungen beschrieben. So wird im Zusammenhang mit Figur 4 ein auf der rechten Seite zugängiger Eingriff zur Synchronisiereinrichtung erwähnt, der durch einen Verschluss 65 geschlossen wird und der nach seiner Demontage eine Arbeitsöffnung in das Innere des Bremssattels freigibt (vgl. Spalte 4, Zeilen 45 bis 49). Ferner wird eine linksseitig am Bremssattel befindliche weitere Öffnung beschrieben, die nach Abnahme der an der Rückstelleinheit 67 aufgeschnappten Abdeckung 69 einen Zugriff auf das im Inneren des Bremssattels befindliche Kegelrad 49 gestattet (vgl. Spalte 4, Zeilen 51 bis 64). Alle diese Synchronisier- bzw. Justieröffnungen beeinträchtigen nach der patentgemäßen Lehre die Stabilität des Bremssattels nicht. Sie sind zulässig, soweit sie die am rückwärtigen Wandabschnitt des Bremssattels innenseitig vorgesehene, über eine Druckfeder zu verspannende abstützende Lagerung der Zustelleinheit nicht beeinträchtigen (vgl. Spalte 2, Zeilen 1 bis 8).

Zur patentgemäßen Lehre gehört es daher nicht zwingend, den rückwärtigen Bereich des Bremssattels im Verhältnis zum vorbekannten Stand der Technik noch weiter zu verschließen. Von daher ist der Einwand der Beklagten, der rückwärtige Bereich des Bremssattels sei bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht weitergehend geschlossen, als im vorbekannten Stand der Technik, unerheblich.

Mit dem Begriff des im rückwärtigen Bereich weitgehend geschlossenen Bremssattels will die technische Lehre nach dem Klagepatent vielmehr lediglich solche Öffnungen vermeiden, die für den Drehhebel sowie Wartungs- bzw. Justierarbeiten nicht erforderlich sind und welche die Stabilität des Bremssattels gegenüber Bremsreaktionskräften beeinträchtigen (vgl. auch Urteil der 4. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 05.10.2000, 4 0 339/99, Anlage K 1, Umdruck, Seiten 17 ff.).

Nach den von der Klägerin als Anlagen K12/1, K12/3 und K17/1 vorgelegten Ablichtungen und der von ihr in der Sitzung vom 4. April 2002 vorgezeigten Scheibenbremse weist der Bremssattel bei den angegriffenen Ausführungsformen im rückwärtigen Bereich unterhalb der Durchgriffsöffnung für den Drehhebel eine weitere rechteckige Öffnung auf. Diese Öffnung erstreckt sich nahezu über die gesamte Breite des rückwärtigen Bremssattelabschnitts.

Es ist zweifelhaft, ob der Bremssattel angesichts dieser Öffnung noch als im rückwärtigen Bereich weitgehend geschlossen angesehen werden kann.

Diese Zweifel können allerdings dahingestellt bleiben. Denn die im Klagepatent zum Bremssattel beschriebene technischen Lehre wird durch die angegriffenen Ausführungsformen jedenfalls mit äquivalenten Mitteln verwirklicht.

Der Schutzbereich eines Patentes umfasst gemäß § 14 PatG nicht nur den wortlautgemäßen bzw. wortsinngemäßen (identischen) Gegenstand, sondern er schließt auch äquivalente (inhaltsgleiche) Ausführungsformen ein (vgl. BGH, GRUR 1986, 803, 805 -Formstein ; BGH, GRUR 1988, 896, 899 – Ionenanalyse ; BGH, GRUR 1991, 436, 439 -Befestigungsvorrichtung II ; BGH , GRUR 1994, 597, 599f. -Zerlegvorrichtung für Baumstämme). Äquivalente (inhaltsgleiche) Mittel sind dabei solche, die den patentgemäßen Mitteln in ihrer technischen Funktion entsprechen und mit ihnen im wesentlichen gleichwirkend sind. Außerdem muss der Fachmann beim Studium der in den Patentansprüchen beschriebenen Erfindung die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel unter Einsatz seines Fachwissens auffinden können.

Diese Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz liegen hier in Hinblick auf das Merkmal C1 unzweifelhaft vor.

Denn die zuvor dargelegte, an der patentgemäßen Lehre ausgerichtete Überlegung, Montageöffnungen zu vermeiden, welche die Stabilität des Bremssattels beeinträchtigen, führt den Fachmann zu der bei den angegriffenen Ausführungsformen gewählten Lösung, so dass diese für ihn auffindbar gewesen ist. Der Fachmann erkennt, dass Zug- und Biegebeanspruchungen über aufgeschraubte Gehäuseteile, welche Festigkeits- und Dichtprobleme hervorrufen können, vermieden werden müssen, um die geforderte Betriebssicherheit auch während längerer Einsätze zu gewährleisten (vgl. Spalte 1, Zeilen 39 bis 48 , Spalte 5, Zeilen 14 bis 19). Solche Zug- und Biegebeanspruchungen treten aber auch dann nicht auf, wenn der Bremssattel im rückwärtigen Bereich zwar eine größere Öffnung aufweist, diese Öffnung aber durch eine mit der Zuspanneinheit verbundene Platte von innen geschlossen wird. Bei einer derart geschlossenen Öffnung des Bremssattels im rückwärtigen Bereich ist gerade kein aufgeschraubtes oder in anderer Weise von außen aufgesetztes Gehäuseteil – welches ja auch ein Deckel sein kann – einer Zug- oder Biegebeanspruchung ausgesetzt. Die erfindungsgemäß angestrebte Formstabilität des Bremssattelgehäuses wird folglich mit den angegriffenen Ausführungsformen ebenso verwirklicht, wie mit einer wortlautgemäßen Ausgestaltung nach Merkmal C1.

Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich, dass die angegriffenen Ausführungsformen in Hinblick auf die erfindungsgemäß angestrebten, bereits dargelegten Ziele im Verhältnis zur patentgemäßen Lehre auch gleichwirkend sind.

3.

Wortsinngemäß durch die angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht wird schließlich Merkmal F, wonach die Zuspanneinheit als vormontierte Einheit ausgebildet und durch die der Bremsscheibe zugewandte Öffnung in den Bremssattel einführbar ist, wenn der Bremssattel von der Bremsscheibe abgenommen ist.

Die angegriffenen Ausführungsformen weisen eine Zuspanneinheit im Sinne des genannten Merkmals auf.

Zur Zuspanneinheit führt die Klagepatentschrift in ihrer Beschreibung einleitend aus, dass dieses Bauteil nach den durch die deutsche Patentschrift 36 10 569 vorbekannten Stand der Technik in seinen Einzelteilen durch eine im wesentlichen seitlich angesetzte Öffnung eingeführt wird. Die endgültige Montage erfolgt innerhalb des Bremssattels und unter beengten Verhältnissen, was mit einem erheblichen Zeitaufwand und gegebenenfalls dem Problem ungenauer Einpassung verbunden ist (vgl. Spalte 1, Zeilen 32 bis 38).

Gegenüber einem solchen Stand der Technik grenzt sich die Zuspanneinheit nach dem Klagepatent dadurch ab, dass diese einschließlich aller ihrer Bauteile als vormontierte Baueinheit bei von der Bremsscheibe abgenommenem Bremssattel durch die bremsscheibenzugewandte Öffnung einführbar ist (vgl. Spalte 1, Zeilen 59 bis 62).

Schon aus dieser allgemeinen Vorteilsangabe geht für den Fachmann hervor, dass es zur Verwirklichung des Erfindungsgedankens nur darauf ankommt, dass alle notwendigen Teile der Zuspanneinheit, wie sie in Anspruch 1 aufgezählt sind, Teile der vormontierten Einheit sind. Die technische Lehre nach dem Klagepatent will für die Zuspanneinheit funktionsnotwendige Teile vermeiden, die sich außerhalb der vormontierten Einheit befinden. Andernfalls müssten diese funktionsnotwendigen Teile im inneren des Bremssattels montiert werden. Demgegenüber ist es aus der Sicht des Fachmanns unschädlich, dass die vormontierte Einheit weitere Bauteile umfasst, welche für die Funktion der Zuspanneinheit nicht zwingend sind. Ihre Einbeziehung in die vormontierte Einheit stellt den Montagevorteil der Lehre nach dem Klagepatent nicht in Frage. Bei der Erläuterung des in Figur 2 dargestellten Ausführungsbeispiels spricht die Klagepatentschrift in diesem Zusammenhang auch von einer „Zuspanneinrichtung“ (vgl. Spalte 4, Zeilen 13 bis 18), welche die Zuspanneinheit im engeren Sinne und weitere Bauteile umfasst.

Unstreitig ist die Zuspanneinheit bei den von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Scheibenbremsen als vormontierte Einheit ausgebildet. Eine im Inneren des Bremssattels zu bewerkstelligende Montage von Teilen, welche für die Zuspanneinheit funktionsspezifisch sind, ist bei diesem Bausatz nicht erforderlich. Der Umstand, dass die vormontierte Einheit bei den angegriffenen Ausführungsformen auch einen Verschlussdeckel, eine Druckfeder und die als „bearing bracket“ bezeichnete Abstützplatte umfasst, ist für eine Verwirklichung der patentgemäßen Lehre aus den oben dargelegten Gründen unerheblich.

III.

Aus der Verletzung der Klagepatente ergeben sich folgende Rechtsfolgen:

1.

Da die Beklagte den Gegenstand der Klagepatente rechtswidrig benutzt hat, ist sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, § 139 Abs. 1 PatG.

2.

Die Beklagte hat der Klägerin außerdem Schadensersatz zu leisten, § 139 Abs. 2 PatG, wobei sich die Verpflichtung zur Schadensersatzleistung nach dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Erteilung des deutschen Klagepatentes zuzüglich der üblichen Prüfungspflicht von 1 Monat richtet. Denn als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.

Außerdem ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu können, § 242 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

4.

Gemäß § 140b PatG hat die Beklagte schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2 mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.

IV.

Die Darlegungen der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16. April 2002 rechtfertigen keine anderslautende Entscheidung.

Dies gilt auch im Hinblick auf das gegen das Klagepatent II vor dem Europäischen Patentamt anhängig gewesene Einspruchsbeschwerdeverfahren, in welchem die Beklagte ihre Beschwerde erst nach der hier durchgeführten mündlichen Verhandlung zurückgenommen haben will.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt € 511.291,88 (DM 1.000.000,00).

Dr. G2xxxxxxx Dr. B5xxx M4xx