4a O 15/13 – Osteosyntheseplatte

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2202

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 25. März 2014, Az. 4a O 15/13

I.
Die Klage wird abgewiesen.

II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

TATBESTAND

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verletzung des deutschen Patents 10 2005 004 XXX B 4 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf, Entfernung aus den Vertriebswegen und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach in Anspruch.

Die Klägerin ist ausschließliche verfügungsberechtigte Inhaberin des Klagepatents. Das Klagepatent wurde am 02.02.2005 angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 29.10.2009 veröffentlicht. Über eine von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage ist noch nicht entschieden. Das Klagepatent steht in Kraft.

Das Klagepatent betrifft eine Osteosyntheseplatte mit einer Vielzahl von Bohrungen zur Aufnahme von Knochenschrauben.

Der von der Klägerin geltend gemachte Patenanspruch 1 lautet wie folgt:

Osteosyntheseplatte (1) mit einer Vielzahl von Bohrungen zur Aufnahme von Knochenschrauben, wobei mindestens eine der Bohrungen mit einem konischen Innengewinde (3) versehen und/oder mindestens ein Durchgangs-Langloch (8) in der Platte angeordnet ist, welches eine über seine Längs- und/oder Querachse verlaufende konische Form aufweist, wobei

– die mindestens eine Bohrung zur wahlweisen Aufnahme von Kopfverriegelungsschrauben (6) oder sphärischen Kopfschrauben (7) im knochennahen Bereich (2) eine konische Gewindeform (3) und im knochenfernen Bereich (4) eine kugelförmige Einsenkung (5) aufweist, der Gewindeformabschnitt und der Einsenkungsabschnitt konzentrisch übereinander liegen sowie teilweise ineinander übergehen,

– das Maß der Einsenkung der Kugel so gewählt ist, dass in der Einsenkungsendstellung der Abstand des Kugelmittelpunkts von der knochennahen Plattenseite im Bereich zwischen 0,9 – bis 1 ‚2 fachem des Kugelradius liegt und

– die Platte einen sichelförmigen Querschnitt aufweist.

Nachfolgende Figuren, die der Klagepatentschrift entnommen worden sind, stellen ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel dar. Figur 1 zeigt eine Querschnittsdarstellung einer Großfragment-Platte mit Kombiloch, wobei im linken Bildteil eine Schraube mit konischem Kopf in der Bohrung befindlich ist, hingegen im rechten Bildteil dargestellt wird, wie eine Schraube mit üblichen sphärischen Kopf sich in eingedrehter Postion in der entsprechenden Bohrung befindet.

Figur 2 gibt eine Detaildarstellung eines Querschnitts durch eine Großfragment-Platte mit ausgeführtem Kombiloch wieder.

Die Klägerin ist ein deutsches Medizintechnikunternehmen auf dem Gebiet der Osteosynthese. Die Beklagte ist auf demselben Markt tätig. Sie stellt her und vertreibt unter der Typenbezeichnung „A-B WS C D“ Osteosyntheseplatten (angegriffene Ausführungsform). Nachfolgend ist eine angegriffene Ausführungsform bildlich wiedergeben. Die Abbildungen stammen aus der Klageschrift und sind mit Anmerkungen der Klägerin versehen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrach.

Die Klägerin beantragt unter teilweiser Modifizierung der Anträge nunmehr,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Osteosyntheseplatten mit einer Vielzahl von Bohrungen zur Aufnahme von Knochenschrauben herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wenn diese wie folgt

ausgebildet sind:

• mindestens eine der Bohrungen ist mit einem konischen Innengewinde versehen und / oder

• mindestens ein Durchgangs-Langloch ist in der Platte angeordnet, welches eine über seine Längs- und / oder Querachse verlaufende konische Form aufweist, wobei

• die mindestens eine Bohrung zur wahlweisen Aufnahme von Kopfverriegelungsschrauben oder sphärischen Kopfschrauben im knochennahen Bereich eine konische Gewindeform und im knochenfernen Bereich eine kugelförmige Einsenkung aufweist,

• der Gewindeformabschnitt und der Einsenkungsabschnitt liegen konzentrisch übereinander und gehen teilweise ineinander über,

• das Maß der Einsenkung der Kugel ist so gewählt, dass in der Einsenkungsendstellung der Abstand des Kugelmittelpunkts von der knochennahen Plattenseite im Bereich zwischen 0,9- bis 1,2-fachem des Kugelradius liegt und

• die Platte einen sichelförmigen Querschnitt aufweist;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 29. November 2009 durch die Handlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist und noch entsteht.

III. Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin gegliedert nach Kalendervierteljahren schriftlich in geordneter Form Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 29. November 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen (unter Vorlage der Rechnungen oder Lieferscheine) mit

aa) Liefermengen, Zeiten und Preisen,

bb) Typenbezeichnung,

cc) den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote (unter Vorlage schriftlicher Angebote) mit

aa) Angebotsmengen, Zeiten und Preisen,

bb) Typenbezeichnung,

cc) den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der nach den einzelnen Faktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,

d) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, jeweils mit der Anzahl der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

IV. die Beklagte zu verurteilen, die sich in ihrem Eigentum oder ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Ausführungsformen gemäß Ziffer I. selbst zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

V. die Beklagte zu verurteilen, die vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 29.10.2009 im Besitz Dritter befindlicher Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit Zustimmung der Beklagten Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe des Erzeugnisses eine Rückzahlung des ggfs. bereits bezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rücknahme zugesagt wird,

und

endgültig zu entfernen, indem die Beklagte die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.

VI. Die Klägerin beantragt, die Höhe der Vollstreckungssicherheit gesondert für den Antrag zu Ziffer III. (Auskunft und Rechnungslegung) sowie der Kostengrundentscheidung auszusprechen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise den Rechtsstreit bis zur Entscheidung der Nichtigkeitsklage gegen das deutsche Patent 10 2005 004 XXX B 4 auszusetzen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform verfüge über keinen sichelförmigen Querschnitt. Sie weise vielmehr einen ringsegmentförmigen Querschnitt auf, der der vorbekannten internationalen Norm DIN 5836: 1988 (E) entspreche. Wegen der genauen Beschreibung der DIN Norm 5839 wird auf die Anlage K 14 Bezug genommen. Im Übrigen erweise sich das Klagepatent als nicht rechtsbeständig.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

I.
Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung, Entfernung aus den Vertriebswegen und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gemäß §§ 9, 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 1, 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB, zu. Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatents keinen wortsinngemäßen Gebrauch.

1.
Das Klagepatent betrifft eine Osteosyntheseplatte mit einer Vielzahl von Bohrungen zur Aufnahme von Knochenschrauben.

Aus dem deutschen Gebrauchsmuster DE 203 09 361 ist eine Osteosyntheseplatte, insbesondere winkelstabile Radiusplatte zur operativen Versorgung von Knochenfrakturen vorbekannt. Die dortige Platte umfasst Bohrungen zur Aufnahme von Knochenschrauben, wobei mindestens einige der Bohrungen mit einem Innengewinde versehen sind. Weiterhin sind mindestens zwei der Bohrungen teilweise ineinander greifend und überlappend ausgeführt. Diese überlappenden Bohrungen weisen jeweils ein konisches Innengewinde auf, wobei die jeweils ineinander greifenden Bohrungen in Plattenlängs und/oder -querrichtung oder auf einem vorgegebenen Radius angeordnet sind.

Mit einer derartigen Osteosyntheseplatte besteht die Möglichkeit, wesentlich größere Freiheitsgrade beim Besetzen des Knochens zu erhalten, wobei die Gefahr von Knochenrissen beim Eintreiben der Knochenschrauben weitgehend reduziert wird.

Aus der DE 43 41 980 A 1 ist eine osteosynthetische Knochenplatte vorbekannt, die mehrere in Längsrichtung angeordnete runde und/oder längliche Löcher zur Aufnahme von Knochenschrauben besitzt. Die in dieser bekannten Knochenplatte angeordneten Löcher besitzen ein konisches Gewinde, wobei der Schraubenkopf der Knochenschrauben ebenso ein konisches, jedoch Außengewinde besitzt. Durch die Gestaltung der Löcher in der Knochenplatte und des Schraubenkopfes der Knochenschraube mit einem konischen Gewinde wird erreicht, dass sich der Schraubenkopf beim Anziehen in der Knochenplatte verklemmt und die Knochenschrauben auf diese Weise fest mit der Knochenplatte in Verbindung stehen. Als Vorteil wird gemäß dieser bekannten Lösung herausgestellt, dass die sichere Verbindung der Knochenbruchstücke nicht durch ein Anpressen der Knochenplatte auf die Knochenoberfläche, sondern nur durch den Sitz der Knochenschrauben in den Knochenbruchstücken erreicht wird, so dass die Knochenhaut nicht zusätzlich beeinträchtigt ist und sich auf diese Weise der Heilungsprozess beschleunigt.

Mindestens ein Loch der aus der DE 43 41 980 A 1 bekannten Platte weist parallel zur Plattenlängsachse verlaufend eine längliche Form auf, wo bei die endseitigen Radien unterschiedliche Abmessungen besitzen. Der zur Knochenbruchstelle abgewandte Radius ist kleiner gestaltet als der zur Knochenbruchstelle zugewandte Radius. Das längliche Loch ist weiterhin konisch ausgeführt und mit einem umlaufenden Innengewinde versehen. Die Konizität dieses Loches entspricht wiederum der des Schraubenkopfes einer entsprechenden Knochenschraube. Beim Festziehen der Knochenschraube stellt sich dann eine Bewegung längs der Knochenplatte und damit eine Kompression der Knochenbruchstücke ein. Ein enges Besetzen eines Knochenstücks mit mehreren Schrauben, gegebenenfalls auch kleineren Durchmessers, ist nach der DE 43 41 980 A 1 nicht möglich. Wären mehrere, je eine Längsform aufweisende Löcher benachbart, so ergäben sich Stabilitätsprobleme durch Schwächung des Plattenmaterials. Dies könnte wiederum nur durch eine größere Dicke ausgeglichen werden, wobei sich allerdings hierdurch der Aufbau insgesamt in unerwünschter Weise durch die größere Plattenstärke erhöht.

Bei der Osteosyntheseplatte nach EP 0 468 192 A2 sind mehrere, die Oberseite und die Unterseite der Platte verbindende Bohrungen zur Aufnahme von Knochenschrauben vorgesehen. Gemäß der dort als bevorzugt dargestellten Lösung sind die Plattenlöcher konisch ausgeführt und vorzugsweise mit einem Innengewinde versehen. Die zur Fixierung der Platte verwendeten Schrauben weisen einen konisch auslaufenden Kopf, vorzugsweise mit konischem Außengewinde auf. Die Schrauben werden durch die Plattenlöcher hindurch in an sich bekannter Weise in den Knochen eingedreht. Beim vollständigen Eindrehen der Schraube verspannt sich der konische Schraubenkopf in der konischen Plattenbohrung, wobei dieser Effekt durch die vorzugsweise eingebrachten Gewindegänge unterstützt wird. Dieses vorerwähnte Verspannen ist dann wesentlich, wenn die Schraube nur unikortal eingesetzt werden soll und die Platte nicht auf der Knochenoberfläche aufliegt. Die konische Schraubenform und eine entsprechende konische Verbindung sind insofern vorteilhaft, da sich die Gewindegänge bei festem Anziehen ineinander verkeilen. Dieses Verkeilen vermindert die Gefahr einer unbeabsichtigten Lockerung der Platten-/Schraubenverbindung bei entsprechenden wiederkehrenden, zyklischen Belastungen.

Gemäß einer Vorrichtung, die aus der DE 200 22 673 U1 bekannt ist, weist eine dort eingesetzte Schraube in Längsrichtung einen im Wesentlichen konischen Abschnitt auf. Weiterhin ist ein Ring vorgesehen, dessen Außenfläche eine sphärische oder Kugelsegmentform besitzt und der an einer Stelle offen ist oder durchtrennt wird. Im Implantat, insbesondere einer Tibiakopfplatte, ist zur Lagerung des Ringes eine Aussparung in Form einer Bohrung vorgesehen. Weiterhin ist ein in der Bohrung befestigbarer Lagerring vorhanden, wobei die Innenfläche des Lagerrings eine zur Außenfläche des Ringes komplementäre Form aufweist, so dass der in dem Lagerring angeordnete Ring kugelgelenkartig bewegbar ist. Der Ring ist durch einen konischen Abschnitt der Schraube aufspreizbar, wodurch die Außenfläche des Ringes gegen die Innenfläche des Lagerrings preßbar ist, so dass ein Festlegen der Winkelstellung der Schraube zum Implantat möglich wird. Die eingesetzte Schraube ist vorzugsweise als Tibiakopfschraube mit einem Spongiosagewinde, als Tragschraube mit einem Kortikalisgewinde oder als Kondylenschraube mit einem konischen Gewinde am Kopf ausgebildet. Zusätzlich kann die Kondylenschraube mit einer Mutter verschraubt werden, um eine Kompressionsschraube zu bilden.

Bei den vorstehend geschilderten Lösungen ist es grundsätzlich notwendig, je nach der Ausführungsform der Befestigungsbohrungen oder Befestigungslöcher mit oder ohne Gewinde oder verformbarem Abschnitt entsprechend komplementäre Schrauben einzusetzen, was dem Gedanken einer möglichst weitgehenden Standardisierung mit geringer Vorratshaltung zuwiderläuft. Weiter ist der Raum für das Anbringen bzw. Vorsehen von Bohrungen oder Löchern in einer Osteosyntheseplatte grundsätzlich beschränkt. Die Anzahl, aber auch die Größe der Löcher kann nicht beliebig gewählt werden, da ansonsten eine unzulässige Schwächung der Stabilität der Platte eintritt. Es müsste also, um für alle Anwendungsfälle gewappnet zu sein, eine Vielzahl von Platten mit unterschiedlichen Lochkonfigurationen vorgehalten werden. Auch dies verursacht eine umfangreiche Lagerhaltung mit höheren Kosten.

Aus der PCT/WO 00/66012 A 1 ist eine verblockbare Knochenplatte vorbekannt, die verschiedene Platten-Schrauben-Verbindungen hoher Festigkeit und Stabilität ermöglicht. Bei einer Ausführungsform dieser Lehre weist mindestens eine Bohrung im knochennahen Bereich eine Gewindeform, und im knochenfernen Bereich eine kugelförmige Einsenkung auf, wobei Gewindeformabschnitt und Einsenkungsabschnitt konzentrisch übereinander liegen. Allerdings ergibt sich aus der Lehre der WO 00/66012 A1, dass die dortige kugelförmige Einsenkung nur der vollständigen Aufnahme des jeweiligen Schraubenkopfes dient.

Aus der DE 203 17 651 U 1 ist ein osteosynthetisches System vorbekannt, das winkelstabile kraftschlüssige Verbindungen ermöglicht. Konkret ist ein sphärisches oder ovales Gewinde in Plattenlöchern vorhanden. Ein solches Gewinde befindet sich als Außengewinde auf einem Kugelsegment der Knochenschraube und als entsprechendes Innengewinde in der Druckplatte. Es besteht ergänzend die Möglichkeit, dass Knochenschrauben zum Einsatz kommen, die am Schraubenkopf eine glatte Außenoberfläche aufweisen und deren Kontur mit der Innenkontur der Druckplattenlöcher übereinstimmt, so dass beim Einschrauben der Knochenschrauben der entsprechende Schraubenkopf an der vorerwähnten Innenkontur des Druckplattenlochs anliegt. Es besteht jedoch die Gefahr, dass sich beim Einschrauben das Gewinde des jeweiligen Loches spangebend in den Schraubenkopf einschneidet.

In der EP 1158916 B1 ist eine sphärische Erweiterung in einem Plattenloch einer Knochenplatte gezeigt, um eine Möglichkeit der Aufnahme einer Knochenschraube mit kugeligem Kopf zu schaffen und eine Beweglichkeit des Kopfes in der Plattenbohrung zu gewährleisten. Ein partielles Innengewinde dient dazu, eine Knochenschraube mit entsprechendem Gewindekopf winkelstabil aufzunehmen, um eine Wirkung als sogenannte Pfeilerschraube zu erreichen.

Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine weiterentwickelte Osteosyntheseplatte, insbesondere Radius- oder Humeruskopfplatte, mit einer Vielzahl von Bohrungen zur Aufnahme von Knochenschrauben anzugeben, wobei mindestens einige der Bohrungen mit einem Innengewinde versehen sind. Die zu schaffende Osteosyntheseplatte soll sowohl an nahezu beliebiger Stelle eine winkelstabile Verschraubung mit Kopfverriegelungsschrauben, aber auch ein Fixieren mit üblichen sphärischen Schrauben ermöglichen und daher multivalent einsetzbar sein.

Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden können:

M 1 Osteosyntheseplatte mit einer Vielzahl von Bohrungen zur Aufnahme von Knochenschrauben, wobei

M 2 mindestens eine der Bohrungen mit einem konischen Innengewinde versehen und / oder

M 3 mindestens ein Durchgangs-Langloch in der Platte angeordnet ist, welches eine über seine Längs- und / oder Querachse verlaufende konische Form aufweist, wobei

M 4 die mindestens eine Bohrung zur wahlweisen Aufnahme von Kopfverriegelungsschrauben oder sphärischen Kopfschrauben im knochennahen Bereich eine konische Gewindeform und im knochenfernen Bereich eine kugelförmige Einsenkung aufweist,

M 5 der Gewindeformabschnitt und der Einsenkungsabschnitt konzentrisch übereinander liegen sowie teilweise ineinander übergehen,

M 6 das Maß der Einsenkung der Kugel so gewählt ist, dass in der Einsenkungsendstellung der Abstand des Kugelmittelpunkts von der knochennahen Plattenseite im Bereich zwischen 0,9- bis 1,2fachem des Kugelradius liegt und

M 7 die Platte einen sichelförmigen Querschnitt aufweist.

II.
Zwischen den Parteien steht allein in Frage, ob die angegriffene Ausführungsform Merkmal 7 verwirklicht, so dass sich weitergehende Ausführungen zu den weiteren Merkmalen erübrigen. Merkmal 7 wird indes nicht wortsinngemäß verwirklicht.

1.
Merkmal 7 verlangt von seinem Wortlaut her, dass die Platte einen sichelförmigen Querschnitt aufweist. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die technische Lehre des Klagepatents verlange lediglich eine Biegung der Platte im knochennahen Bereich, kann dem nicht zugestimmt werden. Ein dahingehendes Verständnis ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Beschreibung.

Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat (BGH, GRUR 2011, 318 Rz.13 – Crimpwerkzeug IV; BGH, BGHZ 172, 88 – Ziehmaschinenzugeinheit). Dafür ist entscheidend, wie der Patentanspruch nach objektiven Kriterien aus fachlicher Sicht zu bewerten ist. Es ist der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen, unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen, durch Auslegung zu ermitteln.

Zunächst handelt es sich, was die Parteien nicht in Abrede stellen, bei dem Begriff des sichelförmigen Querschnitts um keinen in der Fachwelt geläufigen Begriff zur Umschreibung eines bestimmten Profilquerschnitts einer Osteosyntheseplatte. Der Fachmann wird vor diesem Hintergrund zur Beurteilung des Merkmals entscheidend auf die einzige diesbezügliche Beschreibungsstellte in Abschnitt [0035] zurückgreifen, welche zur Erläuterung des Begriffs sichelförmig auf die Querschnittsdarstellung in Fig. 1 verweist. Bei den Figurendarstellungen handelt es sich zwar nur um bevorzugte Ausführungsbeispiele (vgl. Abs. [0028]), so dass der Patentanspruch nicht einfach auf eine völlig identische Übernahme des dort offenbarten Querschnittprofils beschränkt werden darf. Das ändert jedoch nichts daran, dass sich der Fachmann mangels anderweitiger Anhaltspunkte bezogen auf die grundsätzliche Formgebung an den in Bezug genommenen Figuren orientieren wird.

Hiervon ausgehend wird der Fachmann durchaus die von der Klägerin hervorgehobene Materialeinwölbung an der knochennahen Plattenseite wahrnehmen. Dabei mag man der Ansicht der Klägerin folgen, dass er eine solche Einwölbung im Hinblick auf die Stabilitätsanforderungen einer Osteosyntheseplatte und die Vermeidung von Gewebereizungen als grds. sinnvoll ansieht, wobei ihm eine vergleichbare Einwölbung allerdings auch schon aus dem Stand der Technik (ISO 5836, 1988, Anlage K 14) bekannt war. Der Fachmann wird jedoch auch zu Kenntnis nehmen, dass bei der Querschnittdarstellung gemäß Fig. 1 – entsprechend dem allgemeinen Sprachverständnis zu einer Sichel (z.B. als Werkzeug) – die Materialstärke zu den Seitenrändern abnimmt, weil die knochenferne und die knochennahe Plattenoberfläche im Querschnitt sich kreuzende (Teil-)Kreisbahnen beschreiben, wobei die Ecken zur Vermeidung von Verletzungen naturgemäß abgerundet sind. Anders als die Klägerin offenbar meint, wird der Fachmann diesen aus der Fig. 1 ersichtlichen Teil der Gestaltung eines sichelförmigen Querschnitts auch nicht lediglich als Besonderheit des Ausführungsbeispiels ansehen. Dazu wäre er nur veranlasst, wenn er diesen Teil der Gestaltung von vornherein als funktionell überflüssig ansehen und als entscheidenden technischen „Sicheleffekt“ nur die insgesamt gewölbte Gestalt betrachtet würde. Von einer solchen funktionellen Überflüssigkeit im Rahmen der beanspruchten patentgemäßen Lehre kann indes nicht ausgegangen werden.

Durch die Sichelform, wie sie in Fig. 1 gezeigt ist, ist für den Fachmann erkennbar weniger Seitenmaterial an der Platte vorhanden mit der Folge, dass im Anwendungsfall weniger Plattenmaterial in das Gewebe des Patienten eingebracht werden kann, welches dort Reizungen verursacht. Dies stellt einen positiven technischen Effekt dar, den der Fachmann mit der beanspruchten Formgebung unmittelbar verbinden wird. Dass nach der patentgemäßen Lehre die Profile von Löchern mit konischem Gewinde und üblichem sphärischen Querschnitt übereinandergelegt werden, so dass ein kombiniertes Loch für Implantate entsteht (vgl. Abs. [0018]), steht damit in direktem Zusammenhang. Denn das Vorsehen der kombinierten Löcher erlaubt es, insgesamt eine geringere Anzahl an Löchern in der Platte vorzusehen, so dass die Platte nicht nur, wie in dem von der Klägerin hervorgehobenen Abschnitt [0006] angesprochen, keine unerwünscht große Stärke aufweist, sondern dass an den Seitenrändern sogar eine mit der beanspruchten Sichelförmigkeit einhergehende Materialschwächung realisiert werden kann, die für den Fachmann erkennbar den oben angegebenen positiven technischen Effekt aufweist.

Hinzu kommt, dass die in Fig. 1 gezeigte Sichelform für den Fachmann eindeutig von der aus der ISO 5836, 1988 (Anlage K 14) bekannten Querschnittsformgebung abweicht, die gemäß der nachfolgend wiedergegebenen Figur als ringsegmentförmig bezeichnet werden kann.

Dies wird der Fachmann im Hinblick auf die eigenständige, dem Fachmann sonst nicht bekannte Begriffswahl im Patentanspruch (sichelförmig) als bewusste Abgrenzung zu dem vorbekannten Querschnittsprofil begreifen.

Gegen die Auffassung der Klägerin spricht schließlich, dass das Klagepatent selbst in den Merkmalen 4 und 6 zwischen einem knochennahen und einem knochenfernen Bereich differenziert. Käme es technisch-funktional entscheidend (nur) auf eine Wölbung der Platte im knochennahen Bereich an, hätte eine solche Differenzierung in Merkmal 7 nahe gelegen. Merkmal 7 sieht eine solche aber nicht vor. Die Auffassung der Klägerin, die maßgeblich lediglich auf die untere gewölbte Seite der erfindungsgemäßen Osteosynthesplatte abstellt, lässt außer Acht, dass der Anspruchswortlaut nicht nur auf eine – untere – Seite der Querschnittsform einer Osteosyntheseplatte Bezug nimmt, sondern auf die gesamte Querschnittsform einer solchen Platte als Fläche abstellt, wie es in Figur 1 der Patentbeschreibung gezeigt ist. Kennzeichnend für eine sichelförmige Querschnittsform ist aber auch der unterschiedliche Radius der oberen und unteren Kreisbahn der Platte.

2.
Merkmal 7 ist nicht verwirklicht.

Die Klägerin trägt unter Darlegung von wiedergegebenen Fotografien und Messprotokollen vor, dass die angegriffene Ausführungsform im Querschnitt gewölbt ist und sich die beiden Enden verjüngen. Dies entspricht aber nicht einer sichelförmigen Querschnittsform einer erfindungsgemäßen Osteosyntheseplatte. Dies zeigt bereits ein Vergleich der Querschnittsform einer erfindungsgemäßen Osteosyntheseplatte gemäß Figur 1 der Klagepatentschrift und der Form der angegriffenen Ausführungsform. Der Umstand, dass sich die äußeren Enden der angegriffenen Ausführungsform bei einer „mikroskospischen“ Betrachtung verjüngen, reicht nicht aus, um Merkmal 7 zu verwirklichen. Denn allein die Abrundungen der äußeren Enden führt nicht dazu, dass sich die Querschnittsform der angegriffenen Platte als sichelförmig im Sinne der technischen Lehre des Klagepatents darstellt. Die angegriffene Ausführungsform verfügt über zwei nahezu konzentrische Kreise, die zum Ende hin abgerundet sind. Diese Formgebung entspricht Platten, die bereits aus dem Stand der Technik bekannt gewesen sind bzw. der ISO-Norm 5836 nachgebildet sind. Die Klägerin lässt mit ihrer „mikroskopischen“ Betrachtung die Formgebung des gesamten Profils außer Betracht und blendet damit in unzulässiger Weise die mit dem sichelförmigen Querschnitt einer erfindungsgemäßen Osteosyntheseplatte verbundenen Vorteile der Materialeinsparung an den Seitenrändern aus.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.

Streitwert: 500.000,- EUR.