4a O 315/01 – Garagentorfernbedienung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 95

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. August 2002, Az. 4a O 315/01

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Sender/Empfänger-Systeme zum Fernbedienen eines Garagentores, mit wenigstens einem Sender und mit einem Empfänger, welcher mit einem Programmierschalter, mit einem Speicher zum Speichern von Sendecodes und einem Mikroprozessor versehen ist, der ein von dem Empfänger empfangenes Signal mit dem Inhalt des Speichers vergleicht und bei Übereinstimmung eine Betätigung des Garagentores bewirkt,

im Geltungsbereich des deutschen Patentes DE 36 25 555 C2 anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wenn das System mehrere Sender aufweist und jeder Sender einen ihm zugehörigen individuellen Code hat, der Speicher mit mindestens einer der Zahl der Sender entsprechenden Zahl von Speicherplätzen versehen ist, und der Empfänger mit einem Speicherplatz-Wahlschalter versehen ist, wobei bei dem Programmieren des Systems der jeweils zu belegende Speicherplatz über den Speicherplatz-Wahlschalter angewählt und mit dem Code des entsprechenden Senders belegt wird, und bei dem Betrieb des Systems ein von dem Empfänger aufgenommenes Signal von dem Mikrocomputer auf Übereinstimmung mit dem Inhalt eines der Speicherplätze des Speichers verglichen wird;

2.

der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I. 1. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar

a) die Beklagte zu 1. für die Zeit vom 30. Mai 1987 bis 10. Juni 1990 unter Angabe

aa) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

bb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluß von Artikel- bzw. Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

cc) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluß von Artikel- bzw. Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

dd) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

b) die Beklagten insgesamt für die Zeit seit dem 10. Juni 1990 mit den Angaben gemäß Ziff. I. 1. a) aa) bis dd) sowie zusätzlich die Angaben

aa) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie

bb) des erzielten Gewinns;

wobei

– den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

Die Rechnungslegung ist für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf

Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den

bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt.

II.

Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin eine angemessene Entschädigung zu zahlen für die vom 30. Mai 1987 bis 10. Juni 1990 begangenen Handlungen gemäß Ziff. I. 1.,

2. dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 10. Juni 1990 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten gesamtschuldnerisch zu 90 %, der Klägerin zu 10 % auferlegt.

V.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 465.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagten ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten in Höhe von 1.150,00 € durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Patentes DE 36 25 555 C2 (Anlage K 1; nachfolgend Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatentes, das auf einer Anmeldung vom 29. Juli 1986 beruht. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 10. Mai 1990.

Das Klagepatent, welches in Kraft steht, betrifft ein Sender/Empfänger-System zum Fernbedienen eines Garagentores. Der einzige Patentanspruch hat folgenden Wortlaut:

Sender/Empfänger-System zum Fernbedienen eines Garagentores, mit wenigstens einem Sender (26) und mit einem Empfänger (41), welcher mit einem Programmier-Schalter (22), mit einem Speicher (47) zum Speichern von Sendercodes und einem Mikroprozessor (44) versehen ist, der ein von dem Empfänger empfangenes Signal mit dem Inhalt des Speichers (47) vergleicht und bei Übereinstimmung eine Betätigung des Garagentores bewirkt, dadurch gekennzeichnet, dass

– das System mehrere Sender (26, 28) aufweist und jeder Sender einen ihm zugehörigen individuellen Code hat,

– der Speicher (47) mit mindestens einer der Zahl der Sender entsprechenden Zahl von Speicherplätzen versehen ist, und

– der Empfänger (41) mit einem Speicherplatz-Wahlschalter (23) versehen ist, wobei

– bei dem Programmieren des Systems der jeweils zu belegende Speicherplatz über den Speicherplatz-Wahlschalter (23) angewählt und mit dem Code des entsprechenden Senders (26, 28) belegt wird, und

– bei dem Betrieb des Systems ein von dem Empfänger (41) aufgenommenes Signal auf Übereinstimmung mit dem Inhalt eines der Speicherplätze des Speichers (47) verglichen wird.

Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und dienen der näheren Erläuterung der Erfindung anhand eines schematisch dargestellten Ausführungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine perspektivistische Ansicht einer Vorrichtung zum Betätigen eines Garagentores, Figur 2 eine Blockdarstellung der vorgeschlagenen Ausbildung.

Die Beklagte zu 1. stellt her und vertreibt Garagentorantriebe und –steuerungen. Deren genaue Ausgestaltung ergibt sich aus der von der Klägerin als Anlage K 3 zur Akte gereichten Einbau- und Bedienungsanleitung sowie einem Originalbausatz des Antriebssystems „G2x S7xxxxxx“.

In dem Funkempfänger können bis zu vier verschiedene Handsender eingelesen werden, die jeweils einen individuellen Code aufweisen (vgl. Seite 8 rechte Spalte der Anlage K 3). Zum Einlesen dieses Codes in dem Empfänger muss die Programmiertaste mindestens drei Sekunden lang gedrückt werden. Dann blinkt die Antriebsbeleuchtung. Innerhalb der nächsten dreißig Sekunden muss dann die Taste am einzulesenden Handsender mindestens zwei Sekunden lang gedrückt werden, woraufhin die Antriebsbeleuchtung für zwei Sekunden erlischt und dann wieder blinkt. Sodann muss die Taste am Handsender nochmals gedrückt werden. Die Antriebsbeleuchtung erlischt zwei Sekunden lang, leuchtet dann zwei Sekunden und erlischt wieder. Damit ist der Einlesevorgang beendet. Dieser Vorgang kann dann für bis zu vier Handsender wiederholt werden. Wird ein fünfter Handsender eingelesen werden alle vorher eingelesenen Handsendercodes gelöscht. Bei der Ausführung besteht auch die Möglichkeit, lediglich einen einzigen Sender zu speichern. Wird dessen Sendercode vier mal hintereinander im Funkempfänger gespeichert, kann kein anderer Handsendercode eingelesen werden.

Die Beklagten zu 2. und 3. sind Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 1. hat mit Wirkung zum 1. Januar 2000 von der R2xxxx B2xxx GmbH die Herstellung und den Vertrieb von Garagentorantrieben übernommen. Diese Produkte werden von den Beklagten immer noch unter der Bezeichnung „B2xxx“ vertrieben.

Unter dem 8. September 1997 (Anlage B 1) sandte die Klägerin eine patentanwaltliche Abmahnung an die R2xxxx B2xxx GmbH. Die Abmahnung richtete sich gegen die gleiche Art von Garagentoröffnern, welche von der Beklagten zu 1. hergestellt und vertrieben werden. Die R2xxxx B2xxx GmbH wies den Verletzungsvorwurf mit der Behauptung der Nichtigkeit des Klagepatentes mit Schreiben vom 29. Oktober 1997 (Anlage B 2) zurück. Die Klägerin blieb daraufhin untätig. Ende April 2001 wies die Klägerin die Beklagten auf die Patentverletzung hin.

Die Klägerin sieht in der Herstellung und dem Vertrieb des Garagentorantriebes „G2x S7xxxxxx“ eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatentes.

Die Klägerin beantragt,

I.

die Beklagten zu verurteilen,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

Sender/Empfänger-Systeme zum Fernbedienen eines Garagentores, mit wenigstens einem Sender und mit einem Empfänger, welcher mit einem Programmierschalter, mit einem Speicher zum Speichern von Sendercodes und einem Mikroprozessor versehen ist, der ein von dem Empfänger empfangenes Signal mit dem Inhalt des Speichers vergleicht und bei Übereinstimmung eine Betätigung des Garagentores bewirkt,

im Geltungsbereich des deutschen Patentes DE 36 25 555 C2 anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wenn das System mehrere Sender aufweist und jeder Sender einen ihm zugehörigen individuellen Code hat, der Speicher mit mindestens einer der Zahl der Sender entsprechenden Zahl von Speicherplätzen versehen ist, und der Empfänger mit einem Speicherplatz-Wahlschalter versehen ist, wobei bei dem Programmieren des Systems der jeweils zu belegende Speicherplatz über den Speicherplatz-Wahlschalter angewählt und mit dem Code des entsprechenden Senders belegt wird, und bei dem Betrieb des Systems ein von dem Empfänger aufgenommenes Signal von dem Mikrocomputer auf Übereinstimmung mit dem Inhalt eines der Speicherplätze des Speichers verglichen wird;

2.

der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I. 1. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar

a) (nur für die Beklagte zu 1.) für die Zeit vom 30. Mai 1987 bis 10. Juni 1990 unter Angabe

aa) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

bb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluß von Artikel- bzw. Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

cc) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluß von Artikel- bzw. Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

dd) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

b) (alle Beklagten) für die Zeit seit dem 10. Juni 1990 mit den Angaben gemäß Ziff. I. 1. a) aa) bis dd) sowie zusätzlich die Angaben

aa) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie

bb) des erzielten Gewinns;

wobei

– den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

3.

(nur die Beklagte zu 1.) die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten;

II.

festzustellen,

a) dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin eine angemessene Entschädigung zu zahlen für die vom 30. Mai 1987 bis 10. Juni 1990 begangenen Handlungen gemäß Ziff. I. 1.,

b) dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 10. Juni 1990 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

Die Beklagten beantragen,

I. das Verfahren bis zur der Entscheidung des Bundespatentgerichts über die Nichtigkeitsklage – Aktenzeichen 2 Ni 42/01 – gegen das Klagepatent auszusetzen;

II. die Klage abzuweisen;

III. hilfsweise, den Beklagten zu erlauben, gegen Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr Produkte, welche unter den Antrag Ziff. I 1. das Anspruchs fallen, als Ersatzteile für existierende Sender-/Empfänger-Systeme herzustellen und zu vertreiben.

Die Beklagten stellen eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede; ein Speicherplatz-Wahlschalter sei bei dem streitgegenständlichen Garagentorantrieb nicht vorhanden. Zudem bestreiten sie die Passivlegitimation der Beklagten zu 2. und 3. Die Beklagten zu 2. und 3. hätten eine interne Abrede getroffen, dass der Beklagte zu 2. für die allgemeine Koordination der Zusammenarbeit der unterschiedlichen Unternehmen der Beklagten zu 1. und für strategische Entscheidungen verantwortlich sei, während einzelne Angestellte der Beklagten zu 1. mit der technischen Forschung und Entwicklung sowie der Produktion und dem Vertrieb betraut seien. Die Anweisungen hierfür erhielten die Angestellten von dem Beklagten zu 3, der für das Management verantwortlich sei. Beide seien für technische Fragen jedoch nicht verantwortlich. Darüber hinaus berufen sie sich auf eine Verwirkung der Ansprüche. Die hier angegriffene Ausführungsform sei der Klägerin seit 1997 bekannt.

Weiterhin sei die Klägerin nicht berechtigt, Auskunftsansprüche aus der Zeit vor der Übernahme der Herstellung und dem Vertrieb der streitgegenständlichen Garagentorantriebssysteme durch die Beklagte zu 1. geltend zu machen.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen des weiteren Sachvortrages beider Parteien wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Klageantrag ist entgegen der Kritik der Beklagten hinreichend bestimmt. Die Klägerin macht eine wortlautgemäße Verwirklichung des einzigen Anspruchs des Klagepatentes geltend. Dafür reicht eine Wiedergabe des Anspruchs im Antrag, zu dessen näherer Ausgestaltung im Vollstreckungsverfahren auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen sind.

I.

Sowohl die Beklagte zu 1. als auch die Beklagten zu 2. und 3. als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. sind passivlegitimiert. Für die Beklagten zu 2. und 3. folgt die Haftung aus deren Position als gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 1. Die gesetzlichen Vertreter haften als Gesamtschuldner mit der juristischen Person auf Unterlassung (vgl. RG GRUR 1937, 670, 672 – Rauchfangeinrichtung; BGH GRUR 1975, 652, 653 – Flammkaschierverfahren; GRUR 1979, 48, 50 – Straßendecke I; Benkard/Rogge, PatG, 9. Aufl. § 139 PatG Rdnr. 22). Dabei kann aus der Geschäftsführerstellung nicht ohne weiteres eine Haftung hergeleitet werden. Denn die Haftung des Geschäftsführers für patentverletzende Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft knüpft nicht ohne weiteres an die formale Geschäftsführerstellung an, sondern an den von dem Geschäftsführer wahrzunehmenden Verantwortungsbereich, in dem der gesetzliche Vertreter der GmbH für die Beachtung absoluter Rechte Dritter zu sorgen hat (LG Düsseldorf Entsch. 1997, 84).

Mangels konkreter Angaben von der Verteilung der Geschäfts- und Verantwortungsbereiche ist von einer grundsätzlichen Haftung der Beklagten zu 2. und 3 auszugehen. Soweit der Beklagte zu 2. vorträgt, dass die Geschäftsführer der Beklagten zu 1. eine interne Regelung getroffen hätten, dass der Beklagte zu 2. verantwortlich ist für die interne Koordination der Zusammenarbeit der 23 Somfy-Unternehmen und für die strategischen Entscheidungen, während einzelne Angestellte der Beklagten zu 1. mit der technischen Forschung und Entwicklung beauftragt sind, kann er mit diesem Vorbringen mangels Substantiierung nicht durchdringen. Der Beklagte zu 2. hat ebenso lediglich pauschal behauptet, dass die Geschäftsführer der Beklagten zu 1. eine solche Vereinbarung getroffen hätten. Konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich eine solche Vereinbarung ergeben könnte bzw. Tatsachen aus denen auf eine solche geschlossen werden könnte, hat der Beklagte zu 3. nicht vorgetragen. Insoweit hätte es ihnen oblegen, ihren Vortrag durch bspw. Vorlage von entsprechenden Unterlagen zu untermalen, zumal die Klägerin eine solche Aufgabenverteilung bestritten hat.

Auch der Beklagte zu 3. ist zur Unterlassung verpflichtet. Dieser ist nach eigenen Angaben für das Management und die Überwachung der Beklagten zu 1. verantwortlich. Er mag zwar persönlich nicht in technische Fragestellungen involviert sein. Dies schließt eine Haftung mangels Angabe von konkreten Anhaltspunkten, auf wen denn bei der Beklagten zu 1. die Verantwortung für technische Fragen übergeben wurde, nicht aus. Selbst wenn Fragen technischer Natur auf Angestellte übertragen worden wäre, bestünde eine Haftung des Beklagten zu 3., da ein Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter der GmbH verantwortlich sein muss und die Haftung nicht auf Angestellte abwälzen kann.

Insgesamt kann daher auf Grund der lediglich pauschalen Angaben nicht beurteilt werden, ob vorliegend die Rechtsprechung des BGH in der „Sporthosen“-Entscheidung (GRUR 1986, 248) zur Anwendung gelangen kann.

II.

Das Klagepatent betrifft ein Sender/Empfänger-System zum Fernbedienen eines Garagentores.

Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung erläutert ist aus der DE-OS 33 32 761 die Ausbildung eines Sender/Empfänger-Systems zum Fernbedienen eines Garagentores möglich, einen oder mehrere Sender so zu programmieren, dass diese den Empfänger des Systems ansprechen können. Zu diesem Zweck ist der Empfänger mit einem Programm-Schalter versehen, bei dessen Betätigung ein dem Empfänger zugehöriger Code in den Sender eingelesen wurde. Zwar kann damit ein Garagentor von mehreren Personen fernbetätigt werden. Die einzelnen Sender müssen jedoch jeweils auf denselben Code, auf den der Empfänger allein anspricht, eingestellt werden. Das System ist daher zum Fernbetätigen eines Garagentores nicht in der Lage, wenn einerseits von einem Sender mehrere Garagentore und andererseits von mehreren Sendern ein Garagentor betätigt werden sollen, wobei jedoch nicht alle Garagentore von allen Sendern fernbetätigbar sein sollen. Diese Unzulänglichkeiten weist – nach der Klagepatentschrift – auch ein aus der US-Patentschrift 43 85 296 bekanntes Sender/Empfänger-System auf.

Vor diesem Hintergrund macht es sich das Klagepatent zur Aufgabe, ein Sender/Empfänger-System zu schaffen, bei dem einerseits mehrere Garagentore von lediglich einem Sender fernbetätigt werden können, andererseits aber ein Garagentor von mehreren Sendern betätigt werden kann, ohne dass alle Garagentore von allen Sendern betätigt werden können. Zur Lösung dieser Aufgabe sieht der einzige Patentanspruch die Kombination folgender Merkmale vor:

a) Sender/Empfänger-System zum Fernbedienen eines Garagentores

b) mit wenigstens einem Sender (26) und

c) mit einem Empfänger (41);

d) der Empfänger ist versehen mit

d1) einem Programmierschalter (22)

d2) einem Speicher (47) zum Speichern von Sendercodes und

d3) einem Mikroprozessor (44);

e) der Mikroprozessor vergleicht ein von dem Empfänger empfangenes Signal mit dem Inhalt des Speichers (47) und bewirkt bei Übereinstimmung eine Betätigung des Garagentores;

f) das System weist mehrere Sender (26, 28) auf;

g) jeder Sender hat einen ihm zugehörigen individuellen Code;

h) der Speicher (47) ist mit mindestens einer der Zahl der Sender entsprechenden Zahl von Speicherplätzen versehen;

i) der Empfänger (41) ist mit einem Speicherplatz-Wahlschalter (23) versehen;

j) bei dem Programmieren des Systems wird der jeweils zu belegende Speicherplatz über den Speicherplatz-Wahlschalter (23) angewählt und mit dem Code des entsprechenden Senders (26, 28) belegt;

k) bei dem Betrieb des Systems wird ein von dem Empfänger (41) aufgenommenes Signal von dem Mikrocomputer (44) auf Übereinstimmung mit dem Inhalt eines der Speicherplätze des Speichers (47) verglichen.

Nach den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift beruht die Erfindung auf dem Grundgedanken, den Empfänger so auszubilden, dass die fest vorgegeben individuellen Codes mehrerer Sender im Empfänger gespeichert und von einem Mikroprozessor mit empfangenen Sendersignalen auf ihre Übereinstimmung überprüft werden. Auf diese Weise ist es auf einfache Weise möglich, jeweils individuelle Sender auszuwählen, mit denen unabhängig von anderen Sendern ein oder auch mehrere Garagentore betätigt werden können.

Da jeder Sender einen einzigartigen Code hat und die Empfängereinheit eine bestimmte Anzahl von verschiedenen Codes speichern kann, wird die nach dem vorbekannten Stand der Technik erforderliche Anordnung von besonderen Codierungsschaltern an den Sendern oder dem Empfänger, mit Hilfe derer der Verwender Sender und Empfänger aufeinander abzustimmen hat, überflüssig.

Nach dem in der Klagepatentschrift beschriebenen Ausführungsbeispiel verfügt das patentgemäße Sender/Empfänger-System über fünf Speicherplätze, die durch einen vom Verwender im Programmiermodus manuell zu betätigenden Speicherplatz-Wahlschalter (23) einzeln anzuwählen sind. Sind alle Speicherplätze belegt, kann ein neuer Sendercode nur dann gespeichert werden, wenn einer der bereits gespeicherten Codes überschrieben wird.

III.

Das angegriffene Sender/Empfänger-System macht von der technischen Lehre des Klagepatentes wortsinngemäß Gebrauch. Zwischen den Parteien ist lediglich die Verwirklichung des Merkmals i) – Speicherplatz-Wahlschalter – gemäß der von der Klägerin in Anlage K 2 überreichten Merkmalsanalyse streitig. Die Verwirklichung der weiteren Merkmale des Patentanspruchs steht zwischen den Parteien außer Streit.

Die Beklagten verstehen unter einem Speicherplatz-Wahlschalter einen Schalter mit dem der Benutzer eine bestimmte Speicheradresse selbst auswählen kann. Demgegenüber ist nach Ansicht der Klägerin entscheidend, dass die für unterschiedliche Sendercodes vorgesehenen Speicherplätze durch ein Vorrichtungsteil in geordneter Weise angesteuert werden können, ohne dass ein bereits belegter Speicherplatz – versehentlich – überschrieben wird.

Konkrete Anhaltspunkte wie der Speicherplatz-Wahlschalter ausgestaltet sein muss, enthält das Klagepatent weder in seiner allgemeinen Beschreibung, Aufgabenstellung und Lösung noch in dem Patentanspruch.

Nach der Lehre des Klagepatentes soll ein Sender/Empfänger-System zur Fernbedienung eines Garagentores vorgeschlagen werden, dass es ermöglicht, zum einen mehrere Garagentore mit einem Sender fern zu steuern und zum anderen ein Garagentor von mehreren Sendern aus zu betätigen, ohne das alle Garagentore von allen Sendern betätigt werden können. Mit dem Gegenstand des Klagepatentes soll ein Stand der Technik verbessert werden, nach dem es lediglich möglich war, einen oder mehrere Sender so zu programmieren, dass diese den Empfänger des Systems ansprechen können.

Um zu gewährleisten, dass die Sender mit dem Empfänger in der erfindungsgemäß angestrebten Weise kommunizieren können, müssen Sender und Empfänger in einer bestimmten Weise ausgestaltet sein. Hinsichtlich der Sender sieht die Lehre des Klagepatentes vor, dass diesen jeweils ein individueller, d.h. fest vorgegebener Code zugeordnet ist. Der Empfänger soll demgegenüber über einen Programmierschalter, einen Speicher zum Speichern von Sendercodes und einen Mikroprozessor verfügen. Um sicherzustellen, dass die individuellen Codes eines jeden der Sender im Empfänger abgespeichert werden können, ist dessen Speicher mit einer der Zahl der Sender entsprechenden Zahl von Speicherplätzen versehen. Der Empfänger weist zudem einen Speicherplatz-Wahlschalter auf. Diesem kommt – nach Merkmal j) – die Funktion zu, beim Programmieren des Systems den jeweils zu belegenden Speicherplatz anzuwählen und mit dem Code des entsprechenden Senders zu belegen. Der Speicherplatz-Wahlschalter soll also gewährleisten, dass die für die unterschiedlichen Sendercodes vorgesehenen Speicherplätze beim Programmiervorgang in geordneter Weise angesteuert und in einer Weise belegt werden, dass bereits gespeicherte Sendercodes nicht überschrieben werden. Der abgespeicherte Sendercode steht damit für den Betrieb des Systems, d.h. für den nach Merkmal k) von dem Microcomputer durchzuführenden Vergleich mit dem von dem Sender an den Empfänger gesandten Signal zur Verfügung. Bei einem derart ausgestalteten Sender/Empfänger-System kann einerseits ein Empfänger Signale von mehreren Sendern empfangen und andererseits sichergestellt werden, dass nicht jeder Sender mit allen Empfängern in Verbindung treten kann.

Im Übrigen sind dem Klagepatent keine Vorgaben hinsichtlich der Ausgestaltung des Speicherplatz-Wahlschalters zu entnehmen. Die Lehre des Klagepatentes legt nicht fest, ob die Zuweisung des Speicherplatzes manuell oder automatisch – insbesondere durch ein vom Mikroprozessor abrufbares Steuerprogramm – erfolgt. Es findet sich in der Beschreibung kein Hinweis darauf, dass das Sender/Empfänger-System es dem Benutzer über die genannten Ziele hinaus ermöglichen soll, selbst den Speicherplatz zu bestimmen, an dem der Sendercode abgelegt wird.

Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang auf die Beschreibung des in den Figuren 1 bis 4 gezeigten Ausführungsbeispiels verweisen, ergibt sich daraus nichts anderes. In Spalte 4 Zeilen 24 ff. des Klagepatentes ist zwar von der Speicherung eines eingehenden Sender-Signals beim Programmiervorgang an einem Ort die Rede, der über den Schalter 23 bestimmt wird. Selbst wenn es demnach bei dem beschriebenen System dem Benutzer möglich sein sollte, den Speicherplatz des Signals zu bestimmen, handelt es sich insoweit doch nur um ein erfindungsgemäßes Ausführungsbeispiel, das den Schutzumfang des Klagepatentes nicht einschränken kann.

Die Ausführungen des Technischen Beschwerdesenates des Bundespatentgerichts im Beschluss vom 19. Juni 1995 (Anlage B 9) stehen einem solchen Verständnis des Klagepatentes nicht entgegen. Wenn der Beschwerdesenat auf Seite 5 der Entscheidung – worauf die Beklagten hinweisen – ausführt, dass keiner der Entgegenhaltungen zu entnehmen sei, dass bei dem Programmieren des Systems der jeweils zu belegende Speicherplatz über einen Speicherplatz-Wahlschalter angewählt und mit dem Code des entsprechenden Senders belegt wird, so wird damit allein der Wortlaut des Merkmals j) wiederholt.

Soweit der Beschwerdesenat auf Seite 8 in Abgrenzung zu dem aus der DE-OS 33 32 761 bekannten Stand der Technik ausführt, dass es erst durch den Speicherplatz-Wahlschalter möglich sei, in der erfindungsgemäß einfachen Art und Weise mit minimalem mechanischem Eingriff einen weiteren Sendercode als gültigen „Zugangsschlüssel“ dem Empfänger einzugeben, schließt auch dies nicht aus, dass der Speicherplatz-Wahlschalter ohne jeden mechanischen Eingriff durch einen Mikroprozessor betätigt wird.

Auch die Ausführungen der Beklagten zu einem – nicht näher bezeichneten – „parallelen US-Verfahren“ sowie einer Internet-Recherche zu den Begriffen „Speicherplatz“ und „Wahlschalter“ sind für die Auslegung des Klagepatentes ohne Bedeutung, weil dafür allein der Anspruch des Klagepatentes unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen maßgebend ist, § 14 PatG (vgl. BGH GRUR 1999, 909, 912 – Spannschraube).

Die angegriffene Ausführungsform verletzt daher Merkmal i) des Klagepatentes gemäß der vorstehenden Ausführungen. Bei der angegriffenen Ausführungsform weist das System eine Mehrzahl von Sendern und einen Empfänger auf. Der Empfänger weist einen Speicher auf, in welchem während eines Programmiermodus ein Sendercode gespeichert werden kann. Es können bis zu vier Sendercodes in dem Speicher gespeichert werden; beim Speichern eines weiteren Sendercodes wird der gesamte Inhalt des Speichers gelöscht und der neue – fünfte – Code wird in dem Speicher gespeichert. Die angegriffene Ausführungsform lässt auch das Speichern von einem Sendercode auf allen vier Speicherplätzen zu. Es liegt mithin eine „softwaregesteuerte“ Lösung vor, bei der das im Empfängergerät installierte Steuerprogramm selbsttätig entscheidet und vorgibt, wie und in welcher Reihenfolge die zur Verfügung stehenden Speicherplätze anzuwählen und zu belegen sind. Das im Prozessor integrierte Steuerprogramm nimmt damit die Funktion eines erfindungsgemäßen Speicherplatz-Wahlschalters wahr.

Der Verwirklichung des Klagepatentes steht nicht entgegen, dass bei der angegriffenen Ausführungsform für den Fall, dass ein gespeicherter Sendercode durch einen neuen ersetzt werden soll, alle gespeicherten Sendercodes gelöscht werden müssen. Die wesentliche Neuerung des patentgeschützten Sender/Empfänger-Systems gegenüber dem in der Patentschrift abgehandeltem Stand der Technik liegt nämlich schon darin, dass der Empfänger eine Anzahl verschiedener Sendercodes – fünf beim Ausführungsbeispiel und vier bei der angegriffenen Ausführungsform – speichern kann. Dies macht es im Gegensatz zum Stand der Technik unnötig, im Sender einen bestimmten Codierungsschalter zu verwenden, den der Anwender betätigen muss, um dafür Sorge zu tragen, dass die Codierung von Sender und Empfänger übereinstimmen (vgl. Spalte 2 Zeilen 57 bis 65). Nach der erfindungsgemäßen Aufgabe sollte lediglich ein Sender/Empfänger-System entwickelt werden, dass allein von den herstellungsbedingt in den Sendern eingebrachten individuellen Codedaten ausgeht und diese in dem Empfänger abspeichert, um zu erreichen, dass mehrere Garagentore durch einen Sender oder ein Garagentor durch mehrere Sender betätigt werden können, ohne dass alle Garagentore von allen Sendern betätigt werden können. Eine besondere Einrichtung des Senders ist zur Abstimmung nicht erforderlich, da die Codierung von Sender und Empfänger bei der Programmierung automatisch erfolgt. Dem Speicherplatz-Wahlschalter kommt insoweit allein die Aufgabe zu, die im Speicher für die verschiedenen Sendercodes vorgesehenen Speicherplätze im Programmiermodus ansteuern und belegen zu können. Ob die Ansteuerung und Belegung der Speicherplätze manuell oder vollautomatisch geschieht, ist für die Lösung der erfindungsgemäßen Aufgabe unerheblich.

Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg auf den Einwand der Verwirkung nach § 242 BGB berufen. Selbst wenn sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment im Hinblick auf das am 8. September 1997 gesandte Abmahnschreiben vorliegen würden, stünde den Beklagten die Einwendung nicht zu. Verpflichtete des Unterlassungsanspruchs aus dem Jahre 1997 war die R2xxxx B2xxx GmbH, die bis zum 1. Januar 2000 den entsprechenden Geschäftsbereich für Garagentorantriebssysteme noch inne hatte. Nur ihr gegenüber konnte eine Verwirkung eintreten, da die Klägerin auch nur ihr gegenüber einen Vertrauenstatbestand setzen konnte. Die Geltendmachung durch einen Dritten – hier die Beklagten – scheidet aus.

IV.

1.

Da die Beklagten den Gegenstand des Klagepatentes rechtswidrig benutzen, sind sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, § 139 Abs. 1 PatG.

2.

Die Beklagte zu 1. haben der Klägerin darüber hinaus Entschädigung und Schadensersatz zu leisten, § 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen hätten sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB; das gleiche gilt für die Beklagten zu 2. und 3., die als ihre gesetzlichen Vertreter für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen hatte und nach § 840 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1. haften. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.

Außerdem sind die Beklagten zur Rechnungslegung in dem zuerkannten Umfang verpflichtet, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu können, § 242 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten sind durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

4.

Gemäß § 140 b PatG haben die Beklagten schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.

Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht erst ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Geschäftsbereichs der R2xxxx B2xxx GmbH zum 1. Januar 2000. Anders als im Marken- und Wettbewerbsrecht, in dem der Anspruch auf Rechnungslegung erst mit der ersten Verletzungshandlung einsetzt (BGH GRUR 1988, 307 – Gaby; BGH GRUR 1992, 523 – Betonsteinelemente) kommt es bei einer Patentverletzung hierauf nicht an; der Anspruch ist vielmehr ohne zeitliche Grenze hinsichtlich seines Beginns gegeben (BGH GRUR 1992, 612 – Nicola; LG Düsseldorf GRUR 1990, 117; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 5. Aufl. § 140 b Rdnr. 55 m.w.N.). Gegebenenfalls muss eine Negativauskunft abgegeben werden.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger einem vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen. Diesen Vorbehalt hat die Klägerin eingeräumt. Insoweit besteht auch kein Auskunftsanspruch nach § 140 b PatG, sondern lediglich der Rechnungslegungsanspruch nach § 242 BGB.

5.

Der geltend gemachte Vernichtungsanspruch aus § 140 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 PatG ist unbegründet. Zwar haben die Beklagten grundsätzlich eine Patentverletzung begangen, wie vorstehend ausgeführt. Vorliegend kann der rechtswidrige Zustand jedoch auch auf andere Weise beseitigt werden. Durch den Ausbau des maßgeblich patentverletzenden Elements, des Mikroprozessors, der die Rolle des Speicherplatz-Wahlschalters hat, unterfällt das Sender/Empfangs-System nicht mehr dem Schutzbereich des Klagepatentes. Die restlichen Vorrichtungen könnten dadurch weiterverwandt werden, so dass der Ausbau ein milderes Mittel darstellen würde. Die Vernichtung wäre ungerechtfertigt, weil sie gegenüber milderen Maßnahmen unverhältnismäßig wäre. Den Interessen der Klägerin wird durch den Schadensersatzanspruch nach § 139 Abs. 2 PatG hinreichend Genüge getan.

6.

Der von den Beklagten hilfsweise gestellte Antrag auf Einräumung einer Lizenz gegen Lieferung von Ersatzteilen an Kunden ist nicht begründet. Eine rechtliche Grundlage für die Einräumung einer Zwangslizenz ist nicht ersichtlich, zumal auch das Bundespatentgericht für die Entscheidung hierüber zuständig wäre.

V.

Zu einer nach § 148 ZPO möglichen Aussetzung der Verhandlung besteht keine hinreichende Veranlassung. Nach der Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patentes Vorrang gebührt. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht kein hinreichender Anlass zu einer Aussetzung der Verhandlung wegen der von der Beklagten zu 1. gegen des Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage, Aktenzeichen 2 Ni 42/01.

1.

Entgegen der Ansicht der Beklagten steht die Entgegenhaltung WO 85/01980 (Anlage B5) der Neuheit des Klagepatentes nicht entgegen.

Die Druckschrift beinhaltet ein universelles elektronisches Schließsystem, welches auch zum fernbetätigten Öffnen und Schließen eines Garagentores eingesetzt werden kann (Anlage B5, Seite 13 Zeile 18 bis 20). Das offenbarte System weist eine Mehrzahl von Sendern und einen Empfänger auf, wobei jeder Sender einen bestimmten Code hat, der durch den Nutzer verändert werden kann. Der Empfänger weist ferner zwei Steuerschalter auf, welche gemeinsam als ein Programmier-Schalter zum Schalten zwischen einem Programmier-Modus und einem Betriebs-Modus funktionieren (Seite 13 Zeile 24 bis 29). Ein neuer Sendercode wird in den Speicher unter Verwendung eines Mikroprozessors gespeichert, welcher selbst einen Adressierungs-Zeiger zum Adressieren eines individuellen Speicherplatzes verwendet. Gemäß diesem System hat der Nutzer keine Möglichkeit, einen vorgegebenen Speicherplatz auszuwählen, in welchem ein empfangener Sendercode während eines Programmier-Modus gespeichert werden soll.

Die Druckschrift nimmt nicht das Merkmal g) des Klagepatentes (Merkmalsanalyse in Anlage K 2) vorweg, wonach jeder Sender einen ihm zugehörigen individuellen Code hat. Eine solche feste Einspeicherung sieht das Klagepatent jedoch vor. Nach der Beschreibung der Klagepatentschrift (Anlage K 1, Spalte 1 Zeile 44) sollen die „fest vorgegebenen Codes“ in den Empfänger eingespeichert werden. Auch das Ausführungsbeispiel wird in Spalte 2 Zeile 55 bis 62 dahingehend beschrieben, dass jeder Sender einen einzigartigen Code aufweist, der durch den in dem Sender vorgesehenen Encoder-Chip bestimmt wird. Auf diese Weise wird es unnötig, dass Binärschalter im Sender oder Empfänger eingestellt werden, wie dies bei den vorbekannten Geräten erforderlich ist, um einen Code zu schaffen, auf den der Empfänger anspricht. Merkmal g) beschreibt daher einen fest im Sender vorprogrammierten Code, der nicht geändert werden kann. Einen derartigen Sender offenbart die Entgegenhaltung nicht. Dort wird beschrieben, dass der Zifferncode ein vom Benutzer eingestellter Code ist (Anlage B5, Seite 11 Zeile 22 bis Umbruch Seite 12 Zeile 2).

Die Nichtveränderbarkeit des Codes und die fehlende Kenntnis des Nutzers von dem Sendercode stellen jedoch einen wesentlichen Sicherheitsaspekt dar, welchen das Klagepatent lehrt. Ein Nutzer soll einem anderen Nutzer eben nicht den individuellen Code mitteilen und so die Zugriffsberechtigung erweitern können. Dies ist bei der Fernbedienung einer Garage nicht erwünscht. Eine neuheitsschädliche Vorwegnahme durch die Anlage B5 liegt daher nicht vor.

2.

Auch die Druckschrift US-PS 4 392 133 (Anlage B6) offenbart entgegen der Ansicht der Beklagten den Gegenstand des Klagepatentes nicht.

Die Druckschrift beschreibt ein elektronisches Schlossystem, bei dem mehrere Öffnungscodes des Schlosses speicherbar und veränderbar sind. Das elektronische Schloss kann eine Mehrzahl von Sendercodes empfangen, wobei jeder elektronische Schlüssel einen individuellen, vom Nutzer nicht veränderbaren Code aufweist und ein Schlüssel die Funktion eines Kontrollschlüssels hat, während die anderen Schlüssel lediglich zum Öffnen bestimmt sind. Weiterhin beinhaltet das System ein Speicherelement, welches einen Kontrollcode korrespondierend zu den Schlüssel aufweist.

Die Druckschrift offenbart damit jedenfalls nicht das Merkmal a). Die Entgegenhaltung beschreibt kein Sender/Empfänger-System zum Fernbedienen eines Garagentores, sondern lediglich ein elektronisches Schlossystem. Diese System mag zwar auch zum Fernbedienen eines Garagentores geeignet sein. Dies erschließt sich für den Fachmann jedoch nicht unmittelbar. Gerade auf Grund des Umstandes, dass das Klagepatent und die Entgegenhaltung unterschiedlichen IP-Klassen zugeordnet sind – Klagepatent Hauptklasse E, Entgegenhaltung Hauptklasse H – liegt es auch für einen Fachmann nicht nahe, bei der Entwicklung der dem Klagepatent zugrundeliegenden technischen Lehre auf die Entgegenhaltung zurückzugreifen. Soweit die Beklagten dies durch Vorlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten zeichnerischen Abbildung stützen wollen, nehmen sie eine unzulässige Rückschau vor. Aus heutiger Sicht mag die Entgegenhaltung für die Entwicklung eines fernbetriebenen Garagentorantriebes naheliegend sein. Zum Zeitpunkt der Entwicklung der erfinderischen Lehre des Klagepatentes war sie dies nicht.

Eine neuheitsschädliche Vorwegnahme liegt daher nicht vor, so dass keine Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klagepatentes besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 709, 711, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 511.291,88 EUR (1.000.000,- DM).

Dr. G1xxxxxxx
N1xxxxx
V3xxxxx