4a O 45/13 – Straßenbeleuchtungssystem

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2270

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 31. Juli 2014, Az. 4a O 45/13

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 53.550,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2012 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.479,90 EUR zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Streitwert wird auf 53.550,00 EUR festgesetzt.

TATBESTAND

Die Klägerin hat seit dem Jahr 2007 ein System unter der Bezeichnung „A“ zur Schaltung von Straßenbeleuchtung nebst Geräten und Software entwickelt. Am 9. Februar 2010 schloss die Klägerin mit dem Beklagten einen Lizenzvertrag (Anlage K 1) betreffend die Nutzung von Schutzrechten und Know-how der Klägerin bei der Vermarktung dieses Systems ab, wobei sich die Lizenz auf die Vermarktung des Systems in insgesamt 106, in einer Anlage zum Lizenzvertrag (Anlage K 2) aufgeführten nordrhein-westfälischen Gemeinden bezog.

Auszugsweise lautet der Lizenzvertrag:

„Präambel
[…]
LG (sc.: Lizenzgeber, also die Klägerin) hat ein Verfahren zur Schaltung von Straßenbeleuchtung erfunden und zugehörige Geräte und Software entwickelt. LN (sc.: Lizenznehmer, also der Beklagte) möchte diese Verfahren und Entwicklungen nutzen, um in einem begrenzten Vertragsgebiet dieses Verfahren exklusiv anzuwenden.

Die Vertragsparteien gehen von folgendem aus:
1. Der LG hat das Verfahren beim Europäischen Patentamt angemeldet. Die Anmeldenummer lautet EP 07712XXX.
2. Der LG hat noch keine Lizenz für das Schutzrecht im Vertragsgebiet erteilt.
3. Der LG verfügt [über] technisches Know-how auf dem technischen Gebiet der Implementierung und Verwendung des Verfahrens. Die genannten Schutzrechte und das Know-how sind bereits Gegenstand einer gewerblichen Auswertung durch den LG. Dieser hat auch praktische Erfahrungen für den Einsatz des Verfahrens erworben.
[…]

I. Vertragsgegenstand
1. Vertragsschutzrechte
Der Lizenzgeber ist alleinverfügungsberechtigter Inhaber der in der Präambel aufgeführten Vertragsschutzrechte.

2. Vertragszweck
Der Lizenznehmer beabsichtigt und der Lizenzgeber gestattet diesem, unter Benutzung der Vertragsschutzrechte das Vertragsprodukt A für den Bereich der politischen Gemeinden zu vertreiben bzw. durch Mitarbeiter oder Vertreter vertreiben zu lassen.

3. Vertragsprodukte
Soweit der Lizenznehmer Interesse hat, kann er neben diesem Vertrag einen gesonderten Vertrag über den Vertrieb des Produktes A für den privaten Bereich und des Produktes B ohne Gebietsschutz als Handelsvertretung abschließen.
[…]

II. Nutzungsbefugnisse und Pflichten der Vertragsparteien
1. Der Lizenznehmer erhält vom Lizenzgeber 9 Lizenzen für den Vertrieb des Vertragsproduktes A im Bereich der politischen Gemeinden nach Anlage 1.
[…]

IV. Lizenzgebühren
1. Lizenzgebühr
Der Lizenznehmer zahlt an den Lizenzgeber mit Vertragsabschluss eine Lizenzgebühr von 5.000 EURO pro Lizenz für jeweils zwei Jahre Vertragslaufzeit nach X.1. Diese ist auch bei vorzeitiger Auflösung oder Kündigung des Vertrages nicht rückforderbar; eine Anrechnung auf die laufende Lizenzservicepauschale erfolgt nicht.
[…]

V. Fälligkeit der Zahlungsansprüche
1. Fälligkeit der Lizenzgebühren
Die Lizenzgebühren gemäß Ziffer VI.1. werden zwei Wochen nach Beginn des Vertrages durch Rechnungsstellung seitens des Lizenzgebers fällig. Bei Verträgen, die länger als zwei Jahre laufen, werden alle zwei Jahre zu Beginn des neuen Zwei-Jahres-Zeitraumes weitere Lizenzgebühren gemäß Ziffer IV.1. durch Rechnungsstellung seitens des Lizenzgebers fällig.
[…]

VIII. Gewährleistung des Lizenzgebers

1. Kenntnisse über Rechte Dritter
Der Lizenzgeber erklärt, dass ihm bei Vertragsschluss weder Angriffe Dritter gegen ein Vertragsschutzrecht, noch diesbezügliche Vorbenutzungsrechte Dritter oder die Abhängigkeit eines Vertragsschutzrechtes von Schutzrechtspositionen Dritter bekannt sind.

2. Brauchbarkeit und Schutzfähigkeit der Vertragsschutzrechte
Der Lizenzgeber übernimmt – von der Haftung wegen Vorsatzes abgesehen – keine Haftung für die technische Ausführbarkeit und die technische Brauchbarkeit der Vertragsschutzrechte vor Ort. Auch sichert der Lizenzgeber eine Schutzfähigkeit der angemeldeten bzw. eine Rechtsbeständigkeit der erteilten Vertragsschutzrechte nicht zu.

3. Haftungsausschluss
Der Lizenzgeber übernimmt keinerlei Haftung für sonstige Sach- und Rechtsmängel.
[…]

X. Vertragsdauer und Kündigung

1.Bestimmte Vertragsdauer
Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und läuft sechs Jahre. Wird er von keiner Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten vorher gekündigt, verlängert sich das Vertragsverhältnis um zwei Jahre. Längstens läuft das Vertragsverhältnis bis zum Wegfall des Vertragsschutzrechts.

2. Kündigungsrechte

a) Jede Vertragspartei ist über evtl. im Lizenzvertrag ausdrücklich geregelte Kündigungsgründe hinaus – zur schriftlichen Kündigung des Li-zenzvertrages aus wichtigem Grund, fristlos oder mit einer in das Ermessen des Kündigenden gestellten Auslauffrist, berechtigt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere;

– eine von der anderen Partei zu vertretende Verletzung einer in diesem Lizenzvertrag übernommenen Pflicht, wenn nicht binnen einer angemessenen Frist von i. d. R. nicht weniger als drei Kalendertagen und nicht mehr als sechs Kalenderwochen nach schriftlicher Abmahnung diese Pflicht erfüllt wird bzw. die daraus resultierenden Folgen beseitigt sind; eine rechtskräftige Verurteilung des Lizenznehmers wegen Schutzrechtsverletzung auf Grund einer Benutzung von Vertragsschutzrechten;

b) Der Lizenzgeber ist ferner zur schriftlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der Lizenznehmer die Gültigkeit der Vertragsschutzrechte, insbesondere im Einspruchs-, Nichtigkeits- oder Löschungsverfahren selbst oder durch Dritte angreift.“

Wegen des weiteren Inhalts des Lizenzvertrages wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Die erste, also für die ersten beiden Jahre der Vertragslaufzeit anfallende, Lizenzgebühr in Höhe von 45.000,00 EUR zahlte der Beklagte an die Klägerin. Die zweite Lizenzgebühr in Höhe von 53.550,00 EUR (einschließlich Umsatzsteuer) für einen Lizenzzeitraum von zwei weiteren Jahren, wurde am 9. Februar 2012 fällig, nachdem die Klägerin diesen Betrag dem Kläger mit Schreiben vom 31. Januar 2012 (Anlage K 3) in Rechnung gestellt hatte. Mit Schreiben vom 07. Februar 2012 (Anlage K 4) erklärte der Beklagte der Klägerin, den Lizenzvertrag fristlos zu kündigen. Mit Anwaltsschreiben vom 14. Februar 2012 (Anlage K 5) forderte die Klägerin den Beklagten vergeblich auf, die streitgegenständliche Teil-Lizenzzahlung bis spätestens zum 24. Februar 2012 zu zahlen.

Das Vertragspatent (Europäisches Patent EP 2 050 XXX), welches auf die europäische Patentanmeldung Az. 07712XXX zurückgeht, wurde vom Europäischen Patentamt in erster Instanz zurückgewiesen. Eine gegen die Zurückweisung gerichtete Beschwerde ist anhängig, über sie ist noch nicht entschieden.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei unabhängig von der Erteilung oder Zurückweisung der Patentanmeldung zur Lizenzzahlung verpflichtet. Der Bestand dieses Patentes sei dem Beklagten nicht verspochen worden, vertragsgemäß sei die Lizenz nicht alleine für die Nutzung des Patents. Das System „A“ können wirtschaftlich sinnvoll vertrieben und eingesetzt werden und werde auch erfolgreich eingesetzt. Weder dem Beklagten noch anderen Lizenznehmer seien Gewinnerwartungen in Aussicht gestellt worden, die Lizenznehmer und auch der Kläger seien nicht zum Vertragsabschluss gedrängt worden.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 53.550,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2012 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.479,90 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Europäischen Patentamts über die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung des Lizenzschutzrechts EP 2 050 XXX auszusetzen.

Der Beklagte ist der Auffassung, im Termin vor dem Vertragsschluss habe die Klägerin ausdrücklich von einem patentierten Produkt gesprochen. Es bestünde an der Technik ein Alleinstellungsmerkmal. Es gebe aber – unstreitig – ein Konkurrenzprodukt. Die Stadt Z sei zunächst als Partner für das System gewonnen worden, verzichte aber in der Zwischenzeit auf das klägerische System. Der Beklagte habe trotz intensiver Bemühungen eine Teststrecke nicht vermarkten können. Er trägt vor, das klägerische Produkt sei nicht zu vermarkten. Zwischen der Leistung und der Gegenleistung bestehe ein grobes Missverhältnis. Die Klägerin habe den Beklagten hinsichtlich des Vorliegens des Patents, der technischen Realisierbarkeit, Anfragen der Kunden, Gewinnerwartungen und Einsparungsmöglichkeiten bei Kommunen getäuscht. Er sei zur außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen.

Ferner ist der Beklagte der Auffassung, der Rechtsstreit müsse jedenfalls bis zur Entscheidung des Europäischen Patentamts über die Schutzfähigkeit der lizenzierten Patentanmeldung ausgesetzt werden, weil er im Falle der endgültigen Zurückweisung der Anmeldung zur Kündigung des Lizenzvertrages berechtigt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage ist begründet.

I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Lizenzvertrag, einem Vertrag sui generis, einen Anspruch auf Zahlung einer noch ausstehenden Lizenzgebühr in Höhe von 53.550,00 EUR, § 311 BGB. Die geltend gemachte Teil-Lizenzzahlung ist für einen Teil der vereinbarten Laufzeit geschuldet. Der Beklagte hat den Lizenzvertrag nicht wirksam gekündigt. Auch ist der Lizenzvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig.

1.
Die Laufzeit des Lizenzvertrages von sechs Jahren nach Ziffer X.1. des Lizenzvertrages war innerhalb des Zeitraumes, für den die Klägerin die Teil-Lizenzzahlung verlangt, noch nicht abgelaufen.

Auch der Beendigungsgrund des Wegfalls des Vertragsschutzrechts (Ziffer X.1. Satz 2 des Lizenzvertrages) ist innerhalb dieses Zeitraums nicht eingetreten. Zwar ist die Patentanmeldung unter der Ziffer EP 07712XXX mit der Patentnummer 2 050 XXX durch die Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamtes am 11. November 2010 zurückgewiesen worden. Indes ist diese Entscheidung (noch) nicht rechtskräftig, da noch ein Beschwerdeverfahren anhängig ist. Bei rechtlicher Würdigung der einschlägigen Klausel X.1. des Lizenzvertrages aus dem maßgeblichen Blickwinkel des Erklärungsempfängers ist davon auszugehen, dass der Beendigungsgrund nur bei einem rechtskräftigen „Wegfall“ des Vertragsschutzrechtes eintreten soll. Eine Beendigung des Lizenzvertrages ist nur dann ein Grund für die Beendigung des Lizenzverhältnisses, wenn rechtskräftig feststeht, dass das Vertragsschutzrecht erloschen ist und damit nicht mehr Grundlage einer Alleinstellung, die das Ergebnis einer Lizenzeinräumung ist, zugunsten des Lizenznehmers gegenüber Dritten sein kann.

2.
Mit seinem Schreiben vom 7. Februar 2012 (Anlage K 4) hat der Beklagte den Lizenzvertrag nicht wirksam gekündigt. Er war nicht zur Kündigung berechtigt.

a)
Dem Kläger steht kein Recht zu ordentlichen Kündigung ohne Grund zu. Ein solches Kündigungsrecht ist im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich vereinbart. Eine konkludente Vereinbarung eines solchen Kündigungsrechts ist weder vom Beklagten geltend gemacht noch im Übrigen ersichtlich.

b)
Der Beklagte war nicht berechtigt, den Lizenzvertrag auf der Grundlage der Ziffer I.2.a), also fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.

aa)
Ein wichtiger Grund im Sinne der genannten Klausel liegt nicht in der Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung 2 050 XXX Anmeldung begründet. Zum einen war diese europäische Patentanmeldung zwar Gegenstand des Lizenzvertrages ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Präambel. Dieses eine Vertragsschutzrecht bildet aber – wiederum ausweislich des Vertragswortlautes – lediglich einen Teil des Vertragsgegenstandes gemäß Ziffer I.2. des Lizenzvertrages. Lizenziert wird nämlich neben dem Vertragsschutzrecht alles Know-how der Klägerin, dessen Nutzung erforderlich ist, um das System „A“ innerhalb des vertraglich bestimmten Lizenzgebiets zu vermarkten und zu nutzen.

Zum anderen liegt das Risiko einer – auch endgültigen – Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung jedenfalls nicht alleine in der Sphäre der lizenzgebenden Klägerin, sondern mindestens im selben Maße in der Sphäre des lizenznehmenden Beklagten. Dies ergibt sich erstens aus der Natur des Lizenzvertrages als Wagnisgeschäft: Beide Seiten gehen dabei das Wagnis ein, durch Erteilung der Lizenz ein Schutzrecht wirtschaftlich zu verwerten, dessen Rechtsbestand nicht gesichert ist. Das muss zumal für bloße Schutzrechtsanmeldungen gelten, die noch nicht einmal den für ihre rechtliche Existenz erforderlichen Erteilungsakt erfahren haben. Zweitens folgt diese Risikoverteilung aus dem Lizenzvertrag. Gemäß Ziffer VII. ist die lizenzgebende Klägerin lediglich verpflichtet, das Vertragsschutzrecht aufrecht zu erhalten und gegen Angriffe Dritter zu verteidigen. Aus Ziffer VIII.2. geht ausdrücklich hervor, dass die Klägerin die Schutzfähigkeit angemeldeter oder erteilter Vertragsschutzrechte nicht zusichert. Dies lässt es nicht zu, dem lizenznehmenden Beklagten aus dem Lizenzvertrag zu entlassen, wenn und weil eines der umfassten lizensierten Schutzrechte sich als nicht schutzfähig erweist.

bb)
Auch der Umstand, dass, wie von der Beklagten behauptet, die wirtschaftliche Verwertung des Systems „A“ deutlich hinter den Erwartungen des Beklagten und anderer Lizenznehmer zurückgeblieben sei, bildet keinen zur Kündigung nach Ziffer X.2.a) berechtigenden wichtigen Grund. Da der Lizenzvertrag ein gewagtes Geschäft ist, gehört es zur Risikosphäre des Lizenznehmers, dass die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Schutzrechts vielfach im Voraus nicht mit Sicherheit abgeschätzt werden kann. Es lässt sich gerade nicht mit der erforderlichen Sicherheit übersehen, ob und in welchem Umfang sich bei der gewerblichen Verwertung der Erfindung noch technische Schwierigkeiten einstellen und ob sich der durch die Erfindung offenbarte technische Fortschritt gewinnbringend ausnutzen lässt (vgl. Benkard/Ullmann, PatG, 10. Aufl., § 15 Rz. 158). Dass die technische Lehre grundsätzlich nicht wirtschaftlich sinnvoll zu realisieren ist, lässt sich nicht feststellen. Anfragen der Kunden, Gewinnerwartungen und Einsparungsmöglichkeiten bei den Kommen als potentiellen Kunden stellen keine Vertragsgrundlage dar.

cc)
Eine vorsätzliche Täuschung der lizenzgebenden Klägerin über das Bestehen eines Patents sowie die technische Realisierbarkeit, Anfragen von Kunden, Gewinnerwartungen und Einsparmöglichkeiten bei Kommunen als Kunden des Systems, könnte zwar womöglich einen zur Kündigung berechtigenden wichtigen Grund darstellen. Indes ist die Behauptung des Beklagten insoweit unsubstantiiert und, trotz des Bestreitens der Klägerin nicht unter Beweis gestellt, obwohl den Beklagten für die Umstände, aus denen sich ein Kündigungsrecht ableiten ließe, die Darlegungs- und Beweislast trifft.

dd)
Dem Beklagten stand auch kein gesetzliches Kündigungsrecht nach § 723 BGB zu. Dass die Parteien über die eigentliche Lizenzierung und der Festlegung eines Entgeltbetrages weitere Vereinbarungen getroffen hätten, die Rückschlüsse auf die Gründung einer Gesellschaft (§ 705 BGB) zulassen würden, ist nicht vorgetragen. Das hätte einen – vorliegend nicht ersichtlichen – über den eigentlichen Lizenzvertrag hinausgehenden Gesellschaftszweck vorausgesetzt.

ee)
Schließlich war der Beklagte nicht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 Abs.1 S.2 BGB berechtigt. Ein solches Kündigungsrecht setzt voraus, dass dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, GRUR-RR 2009, 284, 285 – Nassreiniger).

Der Erwerb einer noch ungeschützten technischen Erfindung durch den Beklagten stellte sogar in noch höherem Maße als es bei normalen Patentkäufen oder Lizenzverträgen der Fall ist ein gewagtes Geschäft dar. Deshalb besteht, wie oben unter aa) ausgeführt, erst Recht keine Haftung für den zukünftigen Bestand des Schutzrechts (BGH, NJW 1982, 2861, 2862; BGH, GRUR 1961, 466, 468 – Gewinderollkopf, Benkard/Ullmann, PatG, 10. Aufl., § 15 Rz. 197). Allein die enttäuschte Erwartung, aus einer lizenzierten Nutzungsmöglichkeit Gewinn machen zu können, rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung nicht.

3.
Der Lizenzvertrag ist nicht wegen sittenwidrig und deswegen nicht gemäß § 138 BGB nichtig.

Allein der Umstand, dass die Gewinn- und Verlustaussichten erheblich ungleich zwischen den Lizenzvertragsparteien verteilt sind und dies zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Lizenzgebers führen kann, begründet keine Sittenwidrigkeit des Lizenzvertrages nach § 138 Abs. 1 BGB (vgl. Benkard/Ullmann, PatG, 10. Aufl., § 15 Rz. 158). Bei einem Wagnisgeschäft über eine Schutzrechtsanmeldung erwirbt der Käufer die Chance auf eine zukünftige Erteilung des nachgesuchten Schutzrechts. Ein solches Geschäft schließt seinem Wesen nach von vornherein die Ungewissheit ein, ob es zu einer Erteilung des Schutzrechts kommt und ob dieses, falls es erteilt wird, von Bestand ist. Bei einem derart risikobehafteten Geschäft kommt eine Anwendung der Grundsätze über die Sittenwidrigkeit regelmäßig nicht in Betracht. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich diejenige Vertragspartei, die nach der vertraglichen Regelung das Risiko der wirtschaftlichen Verwertbarkeit trägt, gerade auf dessen Fehlen nach Vertragsschluss beruft. Nach Auffassung des Beklagten mag zwar die wirtschaftliche Verwertbarkeit der technischen Lehre gering sein, indessen ist das Vertragsschutzrecht nicht der einzige Vertragsgegenstand des Lizenzvertrages und somit nicht ausschließlich bei einer Gesamtabwägung der Parteiinteressen zu berücksichtigen.

II.
Auch die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Nebenforderungen und Zinsen bestehen.

1.
Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten folgt als Anspruch auf Verzugsschadensersatz aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 31. Januar 2012 (Anlage K 3) die Lizenzgebühr für den Zeitraum ab dem 9. Februar 2012 in Rechnung gestellt hatte, wurde die Zahlungsforderung der Klägerin mit Beginn dieses Zeitraums aufgrund der vertraglichen Regelung in Ziffer V.1. fällig und der Beklagte geriet mit der Zahlung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Schuldnerverzug, ohne dass es einer Mahnung bedurft hätte. Weil die Klägerin, zumal wegen des Kündigungsschreibens des Beklagten vom 7. Februar 2012 (Anlage K 4) sich herausgefordert fühlen durfte, anwaltlichen Rat zur Durchsetzung ihrer Zahlungsforderung in Anspruch zu nehmen, stellt der hierfür aufgewandte Betrag in Höhe von 1.459,90 EUR (nämlich: 1,3 Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 53.550,00 EUR zzgl. Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 EUR gemäß Nr. 7002 VV RVG) einen ersatzfähigen und kausal verursachten Verzugsschaden dar.

2.
Der Zinsanspruch besteht als Anspruch auf Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB seit der vertragsgemäßen Fälligkeit der Lizenzzahlung und ab Zugang des Mahnbescheids als Anspruch auf Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.

III.
Es besteht kein Anlass, den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Europäischen Patentamtes über die Beschwerde gegen die Zurückweisung der lizenzierten Patentanmeldung auszusetzen. Die Frage, ob die lizenzierte Patentanmeldung endgültig und rechtskräftig zurückgewiesen wird, ist für den hiesigen Streit nicht vorgreiflich. Zum Schluss der mündlichen Verhandlung liegt eine solche rechtskräftige Zurückweisung nicht vor, so dass jedenfalls für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 9. Februar 2012 bis zum 9. Februar 2014 die von der Klägerin geltend gemachte Lizenzzahlung geschuldet ist, und zwar, wie oben dargelegt, unabhängig davon, ob zukünftig einmal die Anmeldung endgültig und rechtskräftig zurückgewiesen werden wird.

IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.