4a O 62/13 – Aufblasbarer Beutel

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2326

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 16. Oktober 2014, Az. 4a O 62/13

I. Der Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu zwei Jahren, zu unterlassen,

im Geltungsbereich des deutschen Teils des Europäischen Patents 1 311 XXX aufblasbare Beutel zur Verpackung und zum Schutz eines in dem Beutel enthaltenen Gegenstandes anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

die eine Bahn aus einem Folienmaterial umfassen, die aus zweischichtigen Folienbahnen zusammengesetzt sind, die jeweils Folien oder Lagen der besagten Bahn bilden und aus Kunststoffmaterial hergestellt sind, welches im wesentlichen undurchlässig für Flüssigkeiten und/oder Gas ist, wobei die besagte Bahn eine gestreckte Struktur definiert, die über eine erste Gruppe von einander gegenüberliegenden, parallelen Rändern verfügt, die besagte Bahn, die zu einer vierlagigen Anordnung gefaltet ist, welche relativ zu den besagten Rändern quer gefaltet ist und vier Folienlagen von im Wesentlichen identischer Form definiert, eine erste und eine zweite Folienlage der besagten Anordnung, die von der ersten Gruppe von Nähten, die im Wesentlichen parallel zu den besagten Rändern verlaufen, eine mit der anderen zusammengefügt sind und eine erste Kammer definieren, die besagte zweite Folienlage und eine dritte Folienlage der besagten Anordnung, die untereinander durch eine erste Falte verbunden sind und durch eine zweite Gruppe von Nähten, die im wesentlicher parallel zu den besagten Rändern verlaufen, eine mit der anderen zusammengefügt sind und eine zweite Kammer definieren, die besagte dritte Folienlage und eine vierte Folienlage der besagten Anordnung, die eine mit der anderen durch eine dritte Gruppe von Nähten, die im wesentlichen parallel zu den besagten Rändern verlaufen, zusammengefügt sind und eine dritte Kammer definieren, die besagte zweite Kammer, die eine innere Kammer bildet, welche über eine erste Öffnung gegenüber der besagten ersten Falte mit der Umgebung in Verbindung steht, um ein Einführen des besagten Gegenstandes in die besagte innere Kammer durch die besagte erste Öffnung hindurch zu ermöglichen, und die besagte erste und dritte Kammer, welche eine mit der anderen in Verbindung stehen über eine Passage, die von der besagten ersten Falte und einer zweiten Falte, welche die besagte vierte Folienlage und die besagte erste oder zweite Folienlage untereinander verbinden, begrenzt wird, und welche außerdem mit der Umgebung über eine verschließbare und verschweißbare, zweite Öffnung in Verbindung stehen, um es einem Aufblasmedium zu ermöglichen, in die besagte erste und dritte Kammer durch die besagte verschließbare und verschweißbare, zweite Öffnung eingeleitet zu werden;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang der Beklagte die vorstehend zu 1. beschriebenen Handlungen seit dem 7. März 2008 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, wobei die diesbezüglichen Rechnungen oder Lieferscheine vorzulegen sind,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen),

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie im Falle der Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

3. die vorstehend zu 1. bezeichneten, seit dem 1. September 2008 vertriebenen Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den (mit Datum und Aktenzeichen) gerichtlich von der Kammer festgestellten, patentverletzenden Zustand und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen, und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

4. die vorstehend zu 1. bezeichneten und im Besitz oder Eigentum des Beklagten stehenden Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu bestimmenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten des Beklagten herauszugeben;

5. an die Klägerin 10.825,60 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2013 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu I.1. bezeichneten, seit dem 7. März 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR.

V. Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.

TATBESTAND

Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patents EP 1 311 XXX (Anlage K 1a, in deutscher Übersetzung unter dem Registerzeichen DE 601 31 XXX T2 als Anlage K 1b; im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer europäischen Priorität vom 7. Juli 2000 am 2. Juli 2001 international angemeldet wurde. Durch das Europäische Patentamt (EPA) wurde die Anmeldung des Klagepatents am 21. Mai 2003 veröffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung wurde im Patentblatt am 7. Februar 2008 veröffentlicht. Das Klagepatent betrifft einen aufblasbaren Beutel mit einem Verschluss, ein Verfahren zu dessen Herstellung und einen entsprechenden Verschluss.

Die Ansprüche 1 und 11 des Klagepatents lauten:

„1 . Ein Verfahren zur Herstellung eines aufblasbaren Beutels zur Verpackung und zum Schutz eines in dem Beutel enthaltenen Gegenstandes, welches Folgendes umfasst:
i) Bereitstellung eines kontinuierlichen Bandes aus einem Folienmaterial,
ii) Bewegen des besagten Bandes in Längsrichtung des Bandes,
iii) Falten des besagten Bandes parallel zur Längsrichtung des Bandes in eine vierlagige Anordnung, wodurch vier Folienlagen von im Wesentlichen identischer Form definiert werden,
iv) Zusammenfügen einer ersten und einer zweiten Folienlage der besagten An-ordnung miteinander durch eine erste Gruppe von Nähten, die sich im Wesentlichen quer in Relation zu der Längsrichtung des besagten Bandes erstrecken,
v) Zusammenfügen der besagten zweiten Folienlage und einer dritten Folienlage der besagten Anordnung, welche durch eine erste Falte untereinander verbunden sind, durch eine zweite Gruppe von Nähten, die sich im Wesentlichen quer in Relation zu der Längsrichtung des besagten Bandes erstrecken,
vi) Zusammenfügen der besagten dritten Folienlage mit einer vierten Folienlage der besagten Anordnung miteinander durch eine dritte Gruppe von Nähten, die sich im Wesentlichen quer in Relation zu der Längsrichtung des besagten Bandes erstrecken,
vii) Abtrennen eines Segments der besagten vierlagigen Anordnung, das von den besagten Gruppen von Nähten begrenzt wird, wodurch der besagte aufblasbare Beutel bereitgestellt wird, welcher über Folgendes verfügt: eine erste Kammer, die zwischen der besagten ersten und zweiten Folienlage definiert ist, eine zweite Kammer, die zwischen der besagten zweiten und dritten Folienlage definiert ist, und eine dritte Kammer die zwischen der besagten dritten und vierten Folienlage definiert ist, wobei der besagte Beutel des Weiteren über eine innere Kammer verfügt; weiche von der besagten zweiten Kammer gebildet wird, und welche über eine erste Öffnung gegenüber einer ersten FaIte mit der Umgebung in Verbindung steht, um das Einführen des Gegenstandes in die innere Kammer durch die erste Öffnung zu ermöglichen, und wobei besagte erste und dritte Kammer durch eine Passage,
die von der besagten ersten Falte und einer zweiten Falte, welche die besagte vierte Folienlage und die besagte erste oder zweite Folienlage untereinander verbinden, begrenzt wird, miteinander in Verbindung stehen, und sie außerdem mit der Umgebung über eine verschließbare und verschweißbare, zwei Öffnung in Verbindung stehen, um das Einleiten eines Aufblasmediums in die besagte erste und dritte Kammer durch die besagte verschließbare und verschweißbare, zweite Öffnung zu ermöglichen.

11. Ein aufblasbarer Beutel (10) zur Verpackung und zum Schutz eines in dem Beutel enthaltenen Gegenstandes (70), der in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Anspruch 1 hergestellt worden ist und Folgendes umfasst:
eine Bahn aus einem Folienmaterial, wobei die besagte Bahn eine gestreckte Struktur definiert, die über eine ersten Gruppe von einander gegenüberliegenden, parallelen Rändern (33, 35) verfügt,
die besagte Bahn, die zu einer vierlagigen Anordnung (12, 14, 16, 18) gefaltet ist, welche relativ zu den besagten Rändern (33, 35) quer gefaltet ist und vier Folienlagen von im Wesentlichen identischer Form definiert, eine erste (12) und eine zweite (14) Folienlage der besagten Anordnung, die von einer ersten Gruppe von Nähten, die im Wesentlichen parallel zu den besagten Rändern (33, 35) verlaufen, eine mit der anderen zusammengefügt sind und eine erste Kammer (I) definieren,
die besagte zweite Folienlage (14) und eine dritte Folienlage (16) der besagten Anordnung, die untereinander durch eine erste Falte (20) verbunden sind und durch eine zweite Gruppe von Nähten, die im Wesentlichen parallel zu den besagten Rändern (33, 35) verlaufen, eine mit der anderen zusammengefügt sind und eine zweite Kammer (II) definieren,
die besagte dritte Folienlage (16) und eine vierte Folienlage (18) der besagten Anordnung, die eine mit der anderen durch eine dritte Gruppe von Nähten, die im Wesentlichen parallel zu den besagten Rändern (33, 35) verlaufen, zusammengefügt sind und eine dritte Kammer (III) definieren,
die besagte zweite Kammer (II), die eine innere Kammer bildet, welche über eine erste Öffnung gegenüber der besagten ersten Falte (20) mit der Umgebung in Verbindung steht, um ein Einführen des besagten Gegenstandes (70) in die besagte innere Kammer durch die besagte erste Öffnung hindurch zu ermöglichen, und
die besagte erste (I) und dritte (III) Kammer, welche eine mit der anderen in Verbindung stehen über eine Passage, die von der besagten ersten Falte (20) und einer zweiten Falte (22), welche die besagte vierte Folienlage (18) und die besagte erste (12) oder zweite Folienlage (14) untereinander verbinden, begrenzt wird, und welche außerdem mit der Umgebung durch eine verschließbare und verschweißbare, zweite Öffnung in Verbindung stehen, um es einem Aufblasmedium zu ermöglichen, in die besagte erste (1) und dritte (III) Kammer durch die besagte verschließbare und verschweißbare, zweite Öffnung eingeleitet zu werden.“

Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und illustrieren dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele:

Die Figuren 9a und 9b sind schematische Ansichten einer Ausführungsform eines aufblasbaren Beutels, und zwar eine Aufriss- und eine seitliche Schnittansicht eines solchen Beutels. In den Figuren 12a und 12b sind Aufriss- und seitliche Schnittansicht eines aufblasbaren Beutels nach einem weiteren Ausführungsbeispiel gezeigt.

Der Beklagte bietet, firmierend unter seiner Geschäftsbezeichnung „A“ einen Erotik-Artikel unter der Bezeichnung „B“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform) an. Zwei Muster der angegriffenen Ausführungsform sind als Anlage K 4 (unverpackt, mit Abbildung als Fotokopie) und Anlage B 2 (verpackt) zur Gerichtsakte gereicht. Herstellungsweise und Aufbau der angegriffenen Ausführungsform ergeben sich – was jedenfalls unstreitig ist – aus der zeichnerischen Darstellung gemäß der nachstehend verkleinert wiedergegebenen Anlage B 13:

Diese Darstellung zeigt in ihren Figuren 1 und 2 zwei deckungsgleich große Folienabschnitte in der Draufsicht. Diese beiden Folienabschnitte werden bei der Herstellung der angegriffenen Ausführungsform übereinander gelegt und entlang der in Figur 1 gezeigten Kontur G miteinander verschweißt. Sodann wird bei der einen, oben in Figur 2 gezeigten Folie das Feld D unter das Feld B geschlagen und das danach überstehende Feld F umgeschlagen. Bei der anderen, oben in Figur 1 gezeigten Folie wird das Feld C über das Feld A und das Feld E sodann umgeschlagen, so dass die Felder E der einen und F der anderen Folie aneinander liegen. In dieser Faltung wird sodann die Außenkontur entlang der Kontur H duch alle Lagen hindurch verschweißt.

Vorgerichtlich mahnte die Klägerin den Beklagten anwaltlich ergebnislos ab. Innerhalb der ihm bis zum 10. Juli 2013 gesetzten Frist gab der Beklagte die von der Klägerin geforderte Unterlassungserklärung nicht ab.

Die Klägerin meint, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre gemäß Anspruch 11 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Dass die angegriffene Ausführungsform zu einem anderen Verwendungszweck als dem der Verpackung und des Schutzes vertrieben werde, führe ebenso wenig aus dem Schutzbereich des Klagepatents wie der Umstand, dass die angegriffene Ausführungsform aus zwei Folienabschnitten hergestellt wird. Eine mehrlagige Folienanordnung werde durch das Klagepatent in seinen Unteransprüchen sogar ausdrücklich beansprucht. Gleiches gelte für die Ausführung einer einzigen, alle Folienlagen miteinander verbindenden Naht. Daher verfüge die angegriffene Ausführungsform auch über die klagepatentgemäßen Faltungen quer zu den Rändern der Folienbahn.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen wie geschehen; wegen der weiteren insbesondere geltend gemachten Anträge wird auf die Klageschrift vom 25. Juli 2013, Bl. 5f. GA, Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

sowie den Streitwert, nach dem sich die Kosten für den Beklagten bemessen, gemäß § 144 PatG herabzusetzen.

Der Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents nicht.

Der Beklagte behauptet, seine Lage werde durch die drohende Belastung mit den Kosten aus einem vollen Streitwert entsprechend der klägerischen Angabe, also in Höhe von 500.000,00 EUR, gefährdet. Er sei mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform nur im Nebenerwerb tätig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten aus Art. 64, §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform nutzt der Beklagte die technische Lehre des Klagepatents widerrechtlich.

I.

Das Klagepatent betrifft einen aufblasbaren Beutel mit einem Verschluss, ein Verfahren zu dessen Herstellung und einen entsprechenden Verschluss.

Wie das Klagepatent in seinen einleitenden Bemerkungen ausführt, werden schon seit Jahrzehnten zerbrechliche und teure Produkte, die mechanische oder elektrische oder elektronische Zubehörteile enthalten, verpackt und versandt. Dabei werden hauptsächlich leichte, aufgeschäumte Verpackungs-Chips oder -Elemente eingesetzt, in welche das Produkt innerhalb einer schützenden Hülle festgehalten wird.

Ferner sind geschäumte, schützende Artikel in Form von mit Luft aufblasbaren und wieder entleerbaren Packungen und Beuteln bekannt, beispielsweise aus der EP 0 306 XXX, aus der DE 4007XXX, aus der FR 2747XXX, aus der WO 98/51XXX, aus der US 4.155.XXX, aus der US 4.465.XXX, aus der US 4.874.XXX, aus der US 4.882.XXX, aus der US 4.918.XXX, aus der US 4.949.XXX, aus der US 5.263.XXX, aus der US 5.272.XXX, aus der US 5.427.XXX, aus der US 5.588.XXX, aus der US 5.692,XXX und aus der US 5.769.XXX. Ferner offenbart die FR-A-2711XXX ein Verfahren zur Fertigung einer aufblasbaren und flüssigkeitsdichten Umhüllung mit einem Ventil. Das Klagepatent anerkennt an diesem Stand der Technik, dass die insoweit offenbarten Vorrichtungen und Packungen ein deutlich geringeres Bruttogewicht haben verglichen mit geschäumten Elementen, die das zu schützende Produkt umfassen. Außerdem sind die insoweit offenbarten aufblasbaren Beutel für verschiedene Produkte verwendbar und ermöglichen es, einen Gegenstand oder ein Produkt leicht zu verpacken. Als nachteilig kritisiert das Klagepatent an den voroffenbarten Erzeugnissen und Verfahren, dass diese Beutel eine komplexe Struktur haben und deshalb auf komplexen und aufwendigen Anlagen gefertigt werden müssen, weil separate und unterschiedliche Prozessschritte durchlaufen und eine Anzahl individueller Komponenten zusammengesetzt werden müssen.

Vor diesem Hintergrund formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe, eine verfeinerte und verbesserte Technik zur Herstellung aufblasbarer Beutel für Verpackungszwecke bereit zu stellen, namentlich vollständige aufblasbare Beutel aus einer einzigen Folie herzustellen. Ein weiterer Vorteil erfindungsgemäßer Beutel soll darin liegen, dass die Beutel zuverlässiger sind aufgrund ihrer geringeren Komplexität. Schließlich sollen erfindungsgemäße Beutel in einem kontinuierlichen oder intermittierenden Prozess aus einem einzigen kontinuierlichen Band aus Folienmaterial hergestellt werden können.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 11 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Ein aufblasbarer Beutel (20) zur Verpackung und zum Schutz eines in dem Beutel enthaltenden Gegenstandes (70), der Folgendes umfasst:

2. Eine Bahn
2.1 aus einem Folienmaterial,
2.2 die eine gestreckte Struktur definiert, die über eine erste Gruppe
2.2.1 von einander gegenüberliegenden,
2.2.2 parallelen Rändern (33, 35) verfügt.

3. Die Bahn ist zu einer vierlagigen Anordnung (12, 14, 16, 18) gefaltet, die
3.1 relativ zu den besagten Rändern (33, 35) quer gefaltet ist und
3.2 vier Folienlagen von im Wesentlichen identischer Form definiert.

4. Eine erste (12) und eine zweite (14) Folienlage der Anordnung (12, 14, 16, 18) ist untereinander durch eine erste Gruppe von Nähten zusammengefügt, die
4.1 im Wesentlichen parallel zu den Rändern (33, 35) verlaufen und
4.2 eine erste Kammer (1) definieren.

5. Die zweite (14) und die dritte (16) Folienlage der Anordnung (12, 14, 16, 18) sind
5.1 durch eine erste Falte (20) miteinander verbunden, und
5.2 untereinander durch eine zweite Gruppe von Nähten zusammengefügt, die
5.2.1 im Wesentlichen parallel zu den Rändern (33, 35) verlaufen und
5.2.2 eine zweite Kammer (II) definieren.

6. Die dritte (16) und eine vierte (18) Folienlage der Anordnung (12, 14, 16, 18) sind untereinander durch eine dritte Gruppe von Nähten zusammengefügt, die
6.1 im Wesentlichen parallel zu den Rändern (33, 35) verlaufen und
6.2 eine dritte Kammer (III) definieren.

7. Die zweite Kammer (II) bildet eine innere Kammer,
7.1 die über eine erste Öffnung
7.1.1 die der ersten Falte (20) gegenüber liegt
7.1.2 mit der Umgebung in Verbindung steht,
7.2 um ein Einführen des besagten Gegenstandes (70) in die besagte innere Kammer durch die erste Öffnung hindurch zu ermöglichen.

8. Die erste (1) und die dritte (III) Kammer stehen
8.1 miteinander über eine Passage in Verbindung, die
8.1.1 von der ersten Falte (20) und
8.1.2 einer zweiten Falte (22) begrenzt wird, die die vierte (18) und die erste (12) oder zweite (14) Folienlage untereinander verbinden,
8.2 und mit der Umgebung in Verbindung
8.2.1 durch eine verschließbare und verschweißbare zweite Öffnung,
8.2.2 um es einem Aufblasmedium zu ermöglichen, in die erste (1) und dritte (III) Kammer durch die verschließbare und verschweißbare, zweite Öffnung eingeleitet zu werden.

II.

Die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents steht zwischen den Parteien – zu Recht – alleine hinsichtlich der Merkmale 1., 2.1, 3.1, 4., 5., 6. 7.1.1, 8.1 und 8.2.1 im Streit. Es lässt sich indes feststellen, dass die angegriffene Ausführungsform alle diese streitigen Merkmale verwirklicht.

1.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht Merkmal 1., welches einen aufblasbaren Beutel zur Verpackung eines Gegenstandes lehrt.

a)
Zu Unrecht stellt der Beklagte die Verwirklichung dieses Merkmals mit dem Hinweis in Abrede, die angegriffene Ausführungsform werde bestimmungsgemäß nicht mit Luft, sondern mit Wasser gefüllt. Zum einen bestreitet der Beklagte selber nicht, dass die angegriffene Ausführungsform durch die Öffnung, in die gemäß Bedienungsanleitung Wasser eingefüllt werden soll, auch mit Luft gefüllt werden kann. Zum anderen ist der Begriff „aufblasbar“ unter Berücksichtigung der Beschreibung gemäß Art. 69 Abs. 1 EPÜ in der Weise auszulegen, dass die klagepatentgemäße Vorrichtung so beschaffen sein muss, dass sie als schützendes Medium entweder ein Gas oder eine Flüssigkeit wie insbesondere Wasser aufnehmen kann. Im Zuge der Erläuterung des allgemeinen Erfindungsgedankens führt das Klagepatent aus (Absatz [0011]), dass alternativ zu Befüllung der beiden äußeren Kammern des klagepatentgemäßen Beutels mit Druckluft oder einem anderen Gas auch eine Befüllung mit Flüssigkeit, insbesondere auch mit normalem Wasser in Betracht kommt. Eine Befüllung mit Wasser wird in der weiteren Beschreibung (Absatz [0012]) sogar insofern als vorteilhaft dargestellt, als das Füllmedium Wasser nicht nur einen mechanischen, sondern auch einen thermischen Schutz gewährleistet, nämlich sicherstellt, dass der im Beutel enthaltene Gegenstand auf einer niedrigen Temperatur, womöglich gar auf einer Temperatur unterhalb des Gefrierpunktes von Wasser gehalten wird.

b)
Einer Verwirklichung des Merkmals 1. steht ferner nicht entgegen, dass das Klagepatent insoweit einen Beutel „zur Verpackung und zum Schutz eines in dem Beutel enthaltenen Gegenstandes“ beansprucht. Ausweislich ihrer Bedienungsanleitung dient die angegriffene Ausführungsform zwar einem anderen Zweck, indes kann sie gleichwohl auch zu diesem Zweck eingesetzt werden. Sie kann, was auch ihrem Einsatz gemäß der Bedienungsanleitung entspräche, in ihren beiden äußeren Kammern mit Wasser befüllt und ein zu schützender Gegenstand kann in die innere Kammer aufgenommen werden. In dieser inneren Kammer ist der Gegenstand durch das umgebende Wasser geschützt und kann deshalb sicher verpackt werden. Außerdem kann die innere Kammer durch die Verwendung geeigneter Mittel verschlossen werden.

Hinzu kommt, dass Zweckangaben in einem Patentanspruch grundsätzlich nicht geeignet sind, den Schutzbereich des allein eine Vorrichtung lehrenden Patents zu beschränken. Durch die Zweckangabe wird nur die funktionelle Eignung der konkreten Ausgestaltung von Konstruktionselementen der Vorrichtung klarstellend erläutert, die räumlich-körperliche Ausgestaltung des Konstruktionselement nur mittelbar umschrieben (BGH GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen). Damit erstreckt sich der Schutzbereichs eines so formulierten Anspruchs grundsätzlich auf jeden Gegenstand, der die gleichen Eigenschaften besitzt (BGH GRUR 1991, 436, 442 – Befestigungsvorrichtung II). Darüber hinaus gehend kann eine Zweckangabe zur Lehre der patentgemäßen Vorrichtung nur dann beitragen, wenn und soweit sie mittelbar die räumlich-körperlichen Merkmale der Vorrichtung beschreibt (BGH GRUR 1981, 259, 260 – Heuwerbungsmaschine II). Die Zweckangabe nimmt nur dann an der Aufgabe des Patentanspruchs teil, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie ein Vorrichtungselement definiert, das in einer bestimmten Weise ausgebildet sein muss, um die beschriebene Funktion zu erfüllen (BGH GRUR 2006, 923, 925 – Luftabscheider für Milchsammelanlage).

Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass die in Merkmal 1. beanspruchte Eignung zum Zweck des Schutzes und der Verpackung eine Gestaltung erfordert, die über die Angaben in den nachfolgenden, konkret räumlich-körperlichen Merkmalen hinausgeht. Eine Vorrichtung, die diese weiteren Merkmale erfüllt, verfügt über zwei äußere, mit einem schützenden Medium befüllbare Kammern und eine mittlere Kammer, in welcher der zu schützende und zu verpackende Gegenstand aufgenommen werden kann. Die Zweckangabe in Merkmal 1 entfaltet daher keine den Schutzbereich des Klagepatents einengende Wirkung.

2.
Auch Merkmal 2.1, gemäß dem die Vorrichtung aus einer Bahn aus einem Folienmaterial hergestellt sein muss, ist erfüllt.

a)
Merkmal 2.1 ist insoweit in der Weise auszulegen, dass das Folienmaterial, welches die zum Beutel zu verarbeitende Bahn bildet, nicht aus einer einzelnen Lage Folie bestehen muss, sondern auch aus zwei, drei oder vier übereinander liegenden Lagen Folie bestehen kann, welche vor ihrer Verarbeitung auch nicht miteinander verbunden sein müssen.

Dass, anders als es der Beklagte vertritt, auch mehrere, nämlich bis zu vier vor der Verarbeitung nicht miteinander verbundene Folienlagen ein Folienmaterial im Sinne von Merkmal 2.1 bilden können, folgt wiederum aus der beispielhaften Erläuterung klagepatentgemäßer Vorrichtungen im Zuge der allgemeinen Erfindungsbeschreibung: Dort erläutert das Klagepatent (Absatz [0014]), dass die Herstellung eines klagepatentgemäßen Beutels aus einer einzigen und kontinuierlichen Bahn nur unter dem Aspekt einer besonders einfachen Herstellungsweise vorzugswürdig ist, dass aber klagepatentgemäß auch zwei-, drei- oder vierschichtige Folienlagen verwendet können, welche die entsprechenden Folienlagen der Bahn und damit des Beutels bilden. Dem entnimmt der Fachmann die Anweisung, klagepatentgemäß auch von zwei, drei oder vier Lagen ausgehen zu können und dementsprechend weniger Faltungen vornehmen zu müssen, um zu einem Beutel mit vier Folienlagen gemäß Merkmal 3.2 zu gelangen. Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass es das Klagepatent an der genannten und an weiteren Beschreibungsstellen (Absätze [0006] und [0008]) als Vorteil seiner technischen Lehre darstellt, ein besonders einfaches Herstellungsverfahren mit nur einer einzigen, kontinuierlichen Folienbahn zu ermöglichen. Der Fachmann erkennt, dass er diesen Vorteil erreichen kann, aber nicht wahrnehmen muss, um der technischen Lehre des Klagepatents zu genügen. Denn er entnimmt der allgemeinen Erfindungsbeschreibung, dass auch die Verwendung von zwei, drei oder vier Folienlagen zur Herstellung eines klagepatentgemäßen Beutels führen können, wenngleich womöglich um den Preis einer erschwerten Handhabung der Folienlagen.

Eine Gestaltung, bei der ein klagepatentgemäßer Beutel aus einer zwei-, drei oder vierschichtigen Folienbahn hergestellt wird, ist außerdem Gegenstand des Verfahrensunteranspruchs 6 und des auf den hier geltend gemachten Anspruch 11 rückbezogenen Vorrichtungsunteranspruchs 12 des Klagepatents. Damit ist die Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform insoweit durch das Klagepatent unmittelbar beschrieben (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl. Rdn. 23).

Ferner erkennt der Fachmann, dass diese bis zu vier Folienlagen vor ihrer Verarbeitung nicht miteinander verbunden sein müssen. Dies ergibt sich erstens daraus, dass die genannte Beschreibungsstelle (Absatz [0014]) schlicht die Verwendung von bis zu vier Folienlagen als klagepatentgemäß schildert und nicht vorschreibt, dass diese Lagen schon vor ihrer Verarbeitung miteinander verbunden sein müssten. Zweitens folgt aus dem Zusammenhang mit den Merkmalen 4., 5. und 6., dass erst die dort näher gelehrte Ausbildung von Nähten eine Verbindung der Folienlagen und damit die Ausbildung von Kammern bewirken soll. Drittens und schließlich schildert es das Klagepatent außerdem im Zuge der allgemeinen Erfindungsbeschreibung als mögliche Gestaltung (Absatz [0020]), statt mehrerer Gruppen von Nähten eine einzige Gruppe von Nähten auszuführen, welche die vor ihrer Verarbeitung nicht zusammenhängenden Folienlagen durchgehend miteinander verbinden. Diese Ausführung einer einzelnen Gruppe von Nähten, welche alle Folienlagen miteinander verbinden, beansprucht das Klagepatent zudem ausdrücklich in den auf den hier geltend gemachten Anspruch 11 rückbezogenen Unteransprüchen 16 und 17. Dabei erkennt der Fachmann, dass der technische Sinn nicht darin liegen kann, bereits miteinander verbundene Folienabschnitte sowohl nochmals miteinander zu vernähen als auch nochmals zu falten, so dass er dieser Angabe entnehmen kann, dass die Folienabschnitte zunächst nicht miteinander verbunden sein müssen.

Dem Einwand des Beklagten, nur solche Vorrichtungen entsprächen der technischen Lehre des Klagepatents, die in einem Verfahren gemäß dessen Hauptanspruch 1 hergestellt worden seien, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch der Hauptanspruch 1 lehrt zwar die Verwendung eines kontinuierlichen Bandes aus einem Folienmaterial im Herstellungsverfahren, indes ist auch insoweit eine mehrlagige Anordnung von Folien vom Schutzbereich umfasst. Das ergibt sich für den Hauptanspruch 1 aus den genannten Beschreibungsstellen sowie aus dem auf den Hauptanspruch 1 rückbezogenen Unteranspruch 6, der – in Entsprechung zum auf den Vorrichtungsanspruch 11 rückbezogenen Unteranspruch 12 – ausdrücklich eine bis zu vierlagige Anordnung von Folien als klagepatentgemäß lehrt.

b)
Demnach verwirklicht die angegriffene Ausführungsform Merkmal 2.1. Unstreitig werden bei ihrer Herstellung zwei Lagen Folien verwendet, welche sodann miteinander durch Schweißnähte verbunden werden, nämlich, wie aus Anlage B 13 ersichtlich, zunächst entlang der Kontur G und sodann, nachdem die beiden Folienbahnen jeweils zweimal gefaltet wurden, entlang der Kontur H.

3.
Ferner verwirklicht die angegriffene Ausführungsform Merkmal 3.1, welches eine Faltung der Folienbahn quer zu den Rändern der Folienbahn lehrt. Wie unter 1. ausgeführt ist eine zweischichtige Folienbahn, wie sie Ausgangspunkt für die Herstellung der angegriffenen Ausführungsform ist, eine Bahn aus Folienmaterial im Sinne von Merkmal 2.1 und damit auch im Sinne von Merkmal 3. und 3.1.

Ferner werden die bei der Herstellung der angegriffenen Ausführungsform verwendeten Folienstücke quer zu ihren Rändern im Sinne vom Merkmal 3.1 gefaltet. Wie sich aus Merkmal 2.2.2 ergibt sind diese Ränder zu bestimmen als die Längskanten einer gestreckten Struktur. Dies ist auch in den oben wiedergegebenen Figuren 9a und 12a als klagepatentgemäß gezeigt. Bei der Herstellung der angegriffenen Ausführungsform finden auf jeder beiden Folienbahnen zwei Faltungen quer zu den Längskanten statt, nämlich, wiederum bezogen auf die Bezeichnungen in der Darstellung der angegriffenen Ausführungsform gemäß Anlage B 13, zunächst die Faltung des Feldes D unter das Feld B und des Geldes C über das Feld A und sodann das Umfalten der Felder F und E.

4.
Ebenso verwirklicht die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 4., 5. und 6. Der Beklagte stellt die Verwirklichung dieser Merkmale zu Unrecht mit dem Hinweis darauf in Abrede, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die vier Folienlagen nicht paarweise durch Gruppen von Nähten miteinander verbunden sind, sondern dass eine einzige Gruppe von Nähten alle vier Folienlagen miteinander verbindet. Eben diese Gestaltung ist in der Beschreibung des Klagepatents dargestellt und außerdem Gegenstand der Unteransprüche 16 und 17, die auf den vorliegend geltend gemachten Nebenanspruch 11 rückbezogen sind.

In Absatz [0020] schildert es das Klagepatent als klagepatentgemäß, dass die in den Merkmal 4., 5. und 6. gelehrten Gruppen von Nähten, welche (erste Gruppe gemäß Merkmal 4.) die erste und die zweite und (zweite Gruppe gemäß Merkmal 5.) die zweite und die dritte Folienlage sowie (dritte Gruppe gemäß Merkmal 6.) die dritte und die vierte Folienlage miteinander verbinden, koextensiv in dem Sinne ausgeführt werden können, dass sie eine einzige Gruppe von Nähten ausgeführt werden. Der Fachmann erkennt, dass es demnach ausreicht, eine einzige Gruppe von Nähten auszuführen, um alle Folien miteinander zu verbinden. Diese koextensive Ausführung der ersten mit der dritten sowie der zweiten mit der dritten Gruppe von Nähten beansprucht das Klagepatent zudem in den Unteransprüchen 16 und 17.

Daher ist auch die – insoweit unstreitige – Ausführung der angegriffenen Ausführungsform vom Schutzbereich des Klagepatents umfasst.

5.
Auch Merkmal 7.1.1, das eine erste Öffnung der zweiten, inneren Kammer fordert, welche gegenüber einer ersten Falte liegt, ist verwirklicht. Anders als der Beklagte meint, steht der Verwirklichung dieses Merkmals nicht das Fehlen einer ersten Falte bei der angegriffenen Ausführungsform entgegen.

Eine erste Falte im Sinne dieses Merkmals ist jeder Abschnitt des Beutels, an dem die Folienbahn quer zur Richtung ihrer Längskanten einen Übergang um 180 Grad vollführt, unabhängig davon, ob dieser Übergang durch Faltung oder durch Verschweißen einzelner Folienlagen entsteht.

Der Begriff der Falte ist im Klagepatent nirgends erläutert. Er wird, wie der Fachmann erkennt, nur durch die Merkmalsgruppe 3. näher bestimmt, welche beansprucht, dass die Folienbahn zu einer vierlagigen Anordnung gefaltet ist, und zwar durch Falten quer zu den Rändern, welche die Längskante der gestreckten Form der Folienbahn gemäß Merkmal 2.2 bilden. Dadurch, dass der Begriff der Falte in Merkmal 7.1.1 ebenso wie in Merkmalsgruppe 8.1 attributivisch nur durch ein Zahlwort näher bestimmt ist, ist aus fachmännischer Sicht erkennbar, dass es nur auf eine Unterscheidung mehrerer Falten voneinander, nicht aber auf Eigenschaften der einzelnen Falten ankommt.

Bei der angegriffenen Ausführungsform wird – ausgedrückt in den in der Anlage B 13 gebrauchten Bezeichnungen – eine Falte durch das Verschweißen der beiden aneinander liegende Folienabschnitte A und B gebildet. Dieser Falte gegenüber, nämlich an der andern Schmalseite, liegt eine Öffnung der inneren Kammer der angegriffenen Ausführungsform, nämlich derjenigen Kammer, die zwischen den beiden anderen Kammern liegt.

6.
Die Verwirklichung des Merkmals 8.1, gemäß dem die erste und die dritte Kammer miteinander über eine Passage in Verbindung stehen, die wiederum von der ersten und der zweiten Falte begrenzt wird, lässt sich dementsprechend ebenso feststellen. Auch insoweit wendet der Beklagte zu Unrecht ein, die angegriffene Ausführungsform verfüge weder über eine erste noch über eine zweite Falte. Auch die zweite Falte im Sinne des Klagepatents kann jede Falte sein, an der die Folienbahn quer zu deren Längskante umgefaltet wird und die eine andere Falte als die erste Falte ist. Bei der angegriffenen Ausführungsform wird die zweite Falte im Sinne von Merkmal 8.1.2 gebildet durch – ausgedrückt in den Bezeichnungen gemäß Anlage B 13 – das Umfalten von Feld C relativ zu Feld A sowie von Feld D relativ zu Feld B. Die so gebildete Falte begrenzt die Passage, über welche die erste und die dritte Kammer der Ausführungsform in Verbindung stehen, in der Zeichnung gemäß Anlage B 13 nämlich die erste Falte nach oben und die zweite Falte nach unten.

7.
Schließlich verwirklicht die angegriffene Ausführungsform auch Merkmal 8.2.1., gemäß welchem die erste und die dritte Kammer des Beutels mit der Umgebung durch eine verschließbare und verschweißbare Öffnung in Verbindung stehen. Unerheblich ist es entgegen der Auffassung des Beklagten, dass die Öffnung, durch welche die erste und die dritte Kammer der angegriffenen Ausführungsform mit der Umgebung in Verbindung stehen, offen und nicht verschlossen oder verschweißt ist. Die Angabe in Merkmal 8.2.1, wonach die Öffnung verschließbar oder verschweißbar sein muss, geht nicht über eine bloße Eignungsangabe hinaus. Es genügt zur Verwirklichung dieses Merkmals, wenn die Öffnung mit geeigneten Mitteln verschlossen oder verschweißt werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass die Öffnung bei der angegriffenen Ausführungsform im Zustand ihres Vertriebs durch den Beklagten tatsächlich verschlossen oder verschweißt ist, oder auch nur, dass der Beklagte auf die Eignung der Öffnung zum Verschließen oder Verschweißen hinweist.

Demnach ist das Merkmal durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht. Offensichtlich kann die Öffnung, welche durch die Folienlagen gebildet werden, ebenso durch eine Schweißnaht verschlossen werden, wie sie auch an anderen Stellen der Folienbahn der angegriffenen Ausführungsform ausgeführt ist.

8.
Der Einwand des Beklagten, die angegriffene Ausführungsform entspreche dem freien Stand der Technik, ist aus rechtlichen Gründen unerheblich. Entscheidend ist nicht, ob die angegriffene Ausführungsform (auch) in den Schutzbereich prioritätsälterer Schutzrechte oder Schutzrechtsanmeldungen fällt, sondern allein, ob sie vom Schutzbereich des Klagepatents umfasst ist. Dass sich die technische Lehre des Klagepatents in der Wiederholung des freien Standes der Technik erschöpft, behauptet der Beklagte selber nicht und wäre überdies auch nicht für die Frage der Verletzung, sondern nur für diejenige der Erfolgsaussichten eines – hier nicht geführten – Angriffs auf den Rechtsbestand erheblich. Dass schließlich vor dem Hintergrund des Standes der Technik ein anderes Auslegungsergebnis geboten wäre, ist nicht ersichtlich.

III.

Da der Beklagte das Klagepatent im Inland widerrechtlich benutzt hat, ist er gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der im Inland begangenen Benutzungshandlungen verpflichtet.

Den Beklagten trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Als Fachunternehmer hätte er bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Für die Zeit ab Erteilung des Klagepatents zuzüglich eines Monats schuldet der Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin aufgrund ihrer Verletzungshandlungen entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen des Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Einen bereits bezifferbaren Schadensposten bilden in der geltend gemachten Höhe die Abmahnkosten, die aufzuwenden sich die Klägerin herausgefordert fühlen durfte, um den Verletzungshandlungen des Beklagten entgegenzutreten.

Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und die ihr zustehende angemessene Entschädigung zu beziffern, ist der Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfange über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gemäß § 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat der Beklagte außerdem die betreffenden Belege zu überlassen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 5, 249 – Faltenbalg).

Die Pflicht des Beklagten, die von ihm im Inland in Verkehr gebrachten patentverletzenden Erzeugnisse zurückzurufen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen, folgt aus Art. 64 EPÜ, § 140a Abs. 3 PatG. Der Anspruch der Klägerin, vom Beklagten die Vernichtung der Verletzungsgegenstände zu verlangen, an denen er im Inland Besitz oder Eigentum hat, ergibt sich aus § 140a Abs. 1.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Anlass, den Streitwert gemäß § 144 PatG zugunsten des Beklagten herabzusetzen, besteht nicht. Der Beklagte hat eine erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Lage der Partei durch die drohende Tragung der Prozesskosten nicht glaubhaft gemacht, sondern sich vielmehr beschränkt, privatschriftliche Unterlagen zur Berechnung seiner Einkommenssteuerschuld in den Jahren 2010 bis 2012 vorzulegen. Das genügt schon in formeller Hinsicht nicht als Glaubhaftmachung und lässt auch inhaltlich eine Beurteilung seiner wirtschaftlichen Lage nicht zu. Zum einen mag das im Inland zu versteuernde Einkommen des Beklagten im Jahre 2013 und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auch im Jahre 2014 gestiegen sein. Zum anderen lassen die Angaben des Klägers nicht erkennen, ob er über andere, nicht im Inland zu versteuernde Einkünfte oder aber über Vermögenswerte verfügt, die keine Steuerschuld auslösen. Hinzu kommt, dass der Beklagte nicht bereit war, seine Angaben der Klägerin mitzuteilen, so dass diese keine Gelegenheit hatte, hierzu substantiiert Stellung zu nehmen. Diese Weigerung führt dazu, dass derlei Angaben unberücksichtigt bleiben können (BGH Mitt. 2010, 165; Fitzner / Lutz / Bodewig / Kircher, Komm. z. PatG, 4. Aufl., § 144 Rdn. 20).

Der Streitwert war daher nicht zu mindern. Im Hinblick auf die Restlaufzeit des Klagepatents ist er auf 500.000,00 EUR festzusetzen.