4a O 463/01 – Kraftmessgerät

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 103

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 4. April 2002, Az. 4a O 463/01

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Dieses Urteil ist vorläufig vollsteckbar.

Die Antragstellerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 8.500,00 abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheit kann auch durch unbedingte Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand :

Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des am 08. September 1998 angemeldeten deutschen Patentes 198 40 800 (Anlage AS 1; nachfolgend: Verfügungspatent), dessen Erteilung am 31. August 2000 veröffentlicht wurde.

Das genannte Schutzrecht steht in Kraft. Es betrifft ein Kraftmessgerät zur Messung der Kraftfähigkeit einzelner Muskelgruppen eines Menschen.

Wegen Verletzung ihres Schutzrechtes nimmt die Antragstellerin den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung in Anspruch.

Der Anspruch 1 des Verfügungspatents hat folgenden Wortlaut:

Kraftmessgerät zur Messung der Kraftfähigkeit einzelner Muskelgruppen eines Menschen umfassend mindestens ein Andrückelement (15), das mit einer Messeinheit (14) in Wirkverbindung steht, die die auf das mindestens eine Andrückelement (15) ausgeübte Kraft messen kann, wobei das mindestens eine Andrückelement (15) in dem Kraftmessgerät höhenverstellbar und in einer gewünschten Höhe festlegbar angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Kraftmessgerät zusätzlich zu dem mindestens einen mit einer Kraftmesseinheit (14) in Wirkverbindung stehenden Andrückelement (15) mehrere zur Festlegung bestimmter Stellen des Körpers der Versuchsperson dienende Andrückelemente (15) umfasst, die ebenfalls höhenverstellbar und in der gewünschten Höhe festlegbar sowie horizontal verstellbar und in der gewünschten horizontalen Lage festlegbar angeordnet sind.

Die Ansprüche 6 und 7 lauten wie folgt:

6.

Kraftmessgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass das Kraftmessgerät einen Rahmen mit einem oberen und zwei seitlichen Rahmenschenkeln (2, 3) sowie eine Grundplatte (4) umfasst, von der sich die seitlichen Rahmenschenkel (2, 3) nach oben erstrecken.

7.

Kraftmessgerät nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass an den einander zugewandten Seiten der seitlichen Rahmenschenkel (2, 3) jeweils eine vertikale Verstellleiste (5, 6) angeordnet ist, auf der Vertikalschlitten (8) verschiebbar und festlegbar sind, deren Verschiebbarkeit die Höhenverstellbarkeit der Andrückelemente (15) bewirkt.

Die nachfolgenden Zeichnungen stammen aus der Verfügungspatentschrift und dienen zur Erläuterung der Erfindung anhand von Ausführungsbeispielen.

Die verkleinert wiedergegebene Figur 1 zeigt eine Vorderansicht des erfindungsgemäßen Kraftmessgerätes. In Figur 4 und 6 sind perspektivische Ansichten des erfindungsgemäßen Kraftmessgerätes in unterschiedlichen Anordnungen dargestellt, die zur Messung der Kraftfähigkeit der seitlichen Rumpfmuskeln (Figur 4) beziehungsweise der oberen Rückenmuskulatur sowie der Armstreck- und Brustmuskulatur (Figur 6) geeignet sind.

Mit Schriftsatz vom 08. März 2002 wurde von der A2xxxx P3xxxxxxxxxxx GmbH V1xxxxxxx- u1x P4xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx gegen das Verfügungspatent Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht eingereicht. Über diese Klage ist noch nicht entschieden worden.

Der Antragsgegner stellt her und vertreibt ein als „m4x-T1xxxxxxx 22xx“ bezeichnetes Ganzkörpermessystem, bei welchem das Aufbautraining der Rücken-, Rumpf- und Beinmuskulatur gemessen, über Software gesammelt und mit Referenzdaten ausgewertet wird.

Die nähere Ausgestaltung des betreffenden Systems geht aus der nachfolgenden Ablichtung hervor, welche aus einem der Fachzeitschrift „Krankengymnastik, Zeitschrift für Physiotherapeuten“, Ausgabe 11/2001 beigefügt gewesenen Prospekt (Anlage AS 7) entnommen ist.

Von dem genannten Prospekt erhielt die Antragstellerin am 20. November 2001 Kenntnis, woraufhin sie den Antragsgegner durch anwaltliches Schreiben vom 26. November 2001 unter Fristsetzung bis zum 03. Dezember 2001 dazu auffordern ließ, eine beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen. Für den Fall, dass der Antragsgegner diese Erklärung nicht unterzeichne, kündigte sie umgehende gerichtliche Schritte an. Auf dessen Bitte um Fristverlängerung setzte sie dem Antragsgegner für die geforderte Erklärung mit anwaltlichem Schreiben vom 06. Dezember 2001 eine Nachfrist bis zum 10. Dezember 2001.

Mit einem am 07. Dezember 2001 bei der Antragstellerin eingegangenen Schreiben wies der Antragsgegner den Vorwurf, er würde das Verfügungspatent verletzen, zurück.

Mit ihrem am 21. Dezember 2001 bei Gericht eingegangenen Antrag ist die Antragstellerin der Ansicht, der Antragsgegner mache mit der angegriffenen Ausführungsform von der rechtsbeständigen erfindungsgemäßen Lehre ihres Verfügungspatentes Gebrauch.

Die Antragstellerin beantragt,

dem Antragsgegner zur Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,– , ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monate, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu untersagen,

Kraftmessgeräte zur Messung der Kraftfähigkeit einzelner Muskelgruppen eines Menschen, umfassend mindestens ein Andrückelement, die mit einer Kraftmesseinheit in Wirkverbindung stehen, die die auf das mindestens eine Andrückelement ausgeübte Kraft messen kann, wobei das mindestens eine Andrückelement in dem Kraftmessgerät höhenverstellbar und in einer gewünschten Höhe festlegbar angeordnet ist,

herzustellen, anzubieten, zu vertreiben, zu gebrauchen oder sonst in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen das Kraftmessgerät zusätzlich zu dem mindestens einen mit einer Kraftmesseinheit in Wirkverbindung stehenden Andrückelement mehrere zur Festlegung bestimmter Stellen des Körpers der Versuchsperson dienende Andrückelemente umfasst, die ebenfalls höhenverstellbar und in der gewünschten Höhe festlegbar sowie horizontal verstellbar und in der gewünschten horizontalen Lage festlegbar angeordnet sind,

wenn das Kraftmessgerät einen Rahmen mit einem oberen und zwei seitlichen Rahmenschenkeln sowie eine Grundplatte umfasst, von der sich die seitlichen Rahmenschenkel nach oben erstrecken

und

wenn an den einander zugewandten Seiten der seitlichen Rahmenschenkel jeweils eine vertikale Verstelleiste angeordnet ist, auf der Vertikalschlitten verschiebbar und festlegbar sind, deren Verschiebbarkeit die Höhenverstellbarkeit der Andrückelemente bewirkt.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Nichtigkeitsverfahren wendet er ein, die im Verfügungspatent als erfindungsgemäß beschriebene technische Lehre sei nicht neu, jedenfalls aber nicht erfinderisch.

Die Antragstellerin tritt dem Vorbringen des Antragsgegners entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der bei Gericht eingereichten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe :

Der Antrag ist unbegründet.

Unbeschadet der Tatsache, dass die angegriffene Ausführungsform unstreitig und zutreffend alle Merkmale des Verfügungspatentes verwirklicht, kann die Antragstellerin vom Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes keine Unterlassung verlangen.

Denn es besteht kein Grund, wonach die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im einstweiligen Verfügungsverfahren als notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile von der Antragstellerin abzuwenden (§ 940 ZPO).

In Hinblick auf den nach § 940 ZPO vorausgesetzten Verfügungsgrund gilt bei Patentverletzungssachen, dass die diesbezügliche Prüfung eine umfassende Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und denjenigen des Antragsgegners erfordert (OLG Düsseldorf, Mitt. 1982, 230 –Warmhaltekanne).

Den Interessen des Antragstellers kann in der Regel dann nicht der Vorzug gegeben werden, wenn durchgreifende Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Streitpatentes bestehen (ständige Kammerrechtsprechung, vgl. GRUR 2000, 692, 695 – NMR – Kontrastmittel; ebenso OLG Düsseldorf, GRUR 1983, 79, 80 – AHF – Konzentrat; vgl. auch Benkard/Rogge, PatG, 9. Aufl., § 139 PatG, Rn 153 b).

So liegt der Fall hier.

Es ist zweifelhaft, ob das in den Ansprüchen 1, 6 und 7 des Verfügungspatents beschriebene Kraftmessgerät neu im Sinne von § 1 Abs. 1 PatG ist. Zudem bestehen durchgreifende Bedenken, ob die diesem Kraftmessgerät zugrunde liegende technische Lehre auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Das Verfügungspatent betrifft ein Kraftmessgerät zur Messung der Kraftfähigkeit einzelner Muskelgruppen eines Menschen.

Solche Messgeräte sind nach dem in der Patentschrift beschriebenen Stand der Technik bekannt. Hiernach wird in der amerikanischen Patentschrift 4 742 832 ein Apparat zum Messen der Muskelkraft beschrieben, der mit einer Kraftmesseinheit in Wirkverbindung steht, welche an einer Verstell-Leiste höhenverstellbar und in einer gewünschten Höhe festlegbar ist.

Ein solches Kraftmessgerät ist nach der Verfügungspatentschrift nachteilig, weil es lediglich ein höhenverstellbares Andrückelement umfasst, welches mit einer Kraftmesseinheit in Wirkverbindung steht. Deshalb könne das Kraftmessgerät nur sehr eingeschränkt an die Sitzhaltung und den Körperbau der Versuchsperson angepasst werden.

Der Erfindung nach dem Verfügungspatent liegt daher das Problem („die Aufgabe“) zugrunde, ein Messgerät der eingangs genannten Art zu schaffen, welches die Messung der Kraftfähigkeit bei reproduzierbarer Körperhaltung ermöglicht und dabei gleichzeitig einfach aufgebaut ist.

Dies soll erfindungsgemäß dadurch erreicht werden, dass das Kraftmessgerät zusätzlich zu dem mindestens einen mit einer Kraftmesseinheit in Wirkverbindung stehenden Andrückelement mehrere zur Festlegung bestimmter Stellen des Körpers der Versuchsperson dienende Andrückelemente umfasst, die ebenfalls höhenverstellbar und in der gewünschten Höhe festlegbar sowie horizontal verstellbar und in der gewünschten horizontalen Lage festlegbar angeordnet wird. Durch diese weiteren Andrückelemente kann der Körper der Versuchsperson nach der Streitpatentschrift an bestimmten Stellen festgelegt werden, während andere Muskelgruppen vermessen werden.

Hiervon ausgehend schlägt Anspruch 1 des Verfügungspatentes ein Kraftmessgerät mit folgenden Merkmalen vor:

a) Es handelt sich um ein Kraftmessgerät zur Messung der Kraftfähig-

keit einzelner Muskelgruppen eines Menschen.

b) Das Kraftmessgerät umfasst mindestens ein Andrückelement (15),

c) das mit einer Kraftmesseinheit (14) in Wirkverbindung steht, die die

auf das mindestens eine Andrückelement (15) ausgeübte Kraft

messen kann.

d) Das mindestens eine Andrückelement (15) in dem Kraftmessgerät ist

höhenverstellbar und in der gewünschten Höhe festlegbar angeordnet.

e) Zusätzlich zu dem mindestens einen mit einer Kraftmesseinheit(14)

in Wirkverbindung stehenden Andrückelement umfasst das Kraft-

messgerät mehrere zur Festlegung bestimmter Stellen des Körpers

der Versuchsperson dienende Andrückelemente (15), die

f) ebenfalls höhenverstellbar und in der gewünschten Höhe festleg-

bar sowie horizontal verstellbar und in der gewünschten horizontalen

Lage festlegbar angeordnet sind.

Anspruch 6 beschreibt ein Kraftmessgerät der in Anspruch 1 bezeichneten Art, das

g) einen Rahmen mit einem oberen und zwei seitlichen Rahmen-

schenkeln (2, 3) sowie eine Grundplatte (4) umfasst;

h) von der Grundplatte (4) erstrecken sich die seitlichen Rahmen-

schenkel nach oben.

Nach Anspruch 7 ist bei dem Kraftmessgerät nach Anspruch 6

i) an den einander zugewandten Seiten der seitlichen Rahmenschenkel

(2, 3) jeweils eine vertikale Verstelleiste (5, 6) angeordnet;

j) auf dieser Verstelleiste befinden sich verschiebbare und festlegbare

Vertikalschlitten (8);

k) durch die Verschiebbarkeit der Vertikalschlitten (8) wird die Höhen-

verstellbarkeit der Andrückelemente bewirkt.

II.

Es bestehen Zweifel, ob die technische Lehre des Verfügungspatentes, die sich aus den von der Antragstellerin in Kombination geltend gemachten Ansprüchen 1, 6 und 7 ergibt, durch das im Prospekt des Antragsgegners „m4x-S3xxxx 11xx – 12xx“ (Anlage B1) beschriebene HWS-Trainingsystem Artikel-Nr. R 32 (Anlage B1-1) in Verbindung mit dem gleichfalls in diesem Prospekt gezeigten „mkb-M5xxxxxxx T2xxxxx 23xx“ neu ist und – bei Berücksichtigung weiteren prioritätsälteren druckschriftlichen Standes der Technik – auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, §§ 1, 3 und 4 PatG.

Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Antragsgegner sein Vorbringen, dass der Prospekt „m4x S3xxxx 11xx – 12xx“ seit dem Jahre 1995, mithin vor Anmeldung des Streitpatentes, an interessierte Kunden verteilt worden ist und dass das HWS-Trainingssystem vor Anmeldung des Streitpatentes, nämlich seit 1997 in seinem Trainingszentrum bereitgehalten wurde, wo es von jedermann getestet werden konnte, durch seine eidesstattliche Versicherung vom 17. Februar 2002 sowie die eidesstattliche Versicherung des Herrn S2xxxxxxx K1xx vom selben Tag sowie durch Vorlage des Propekts im Original im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft gemacht hat. Dem steht das pauschale Bestreiten der Antragstellerin nicht entgegen. Denn die Antragstellerin hat ihr Bestreiten nicht weiter begründet und damit keine Umstände aufgezeigt, die die Glaubhaftmachung des Antragsgegners hätten erschüttern können.

Bei dem HWS-Trainingssystem Nr. R 32 handelt es sich ausweislich des genannten Prospekts und der eidesstattlichen Versicherungen des Antragsgegners und des Herrn K1xx um ein Kraftmessgerät zur Messung der Kraftfähigkeit einzelner Muskelgruppen eines Menschen nach Merkmal a der geltend gemachten Lehre des Verfügungspatents, wenn dieses mit dem auf Seite 1 des Prospektes gezeigten und beschriebenen Mesesystem „m4x T3xxxxxx 23xx“ verbunden wird. Denn dann ist es möglich – wie nachstehend noch im Detail erläutert wird -, die Kraftfähigkeit einzelner Muskelgruppen eines Menschen zu messen. Dass Trainingsgerät und Messsystem miteinander verbunden werden können, kann der Fachmann, wenn es sich für ihn nicht bereits aufgrund seines Fachwissens ergeben sollte, jedenfalls dem Hinweis auf Seite 1 unten des Prospekts entnehmen, wonach jedes (im Prospekt vorgestellte) Gerät – und damit auch das in Rede stehende HWS-Trainingssystem Nr. R 32 – mit dem mkb-Messsystem nachgerüstet werden kann.

Offenbart wird in dem Prospekt zudem das Merkmal b). Das mindestens eine Andrückelement kann in dem pendelartig bewegbaren, höhenverstellbaren Kopfpolster des HWS-Trainingssystem gesehen werden, auf das durch bestimmte Muskelgruppen Kraft ausgeübt werden kann.

Nach Merkmal c) soll das mindestens eine Andrückelement mit einer Kraftmesseinheit in Wirkverbindung stehen, welche die auf das (oder die) Andrückelement(e) ausgeübte Kraft messen kann. Wie durch die eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers vom 17. und 18. Februar 2002 (Anlage B12 und B11) glaufhaft gemacht worden ist, erfolgt die Druckkraftmessung mittels des Systems „m4x Theralab 23xx“ dadurch, dass in ein Polster der von ihm vertriebenen Trainingsgeräte ein Dehnmessstreifen eingebaut wird. Der Dehnmessstreifen ist über eine Schnittstelle mit einem Computer verbunden, dessen Software die vom Messstreifen ausgehenden Signale auswertet und so die gegen das Polster wirkende Belastung visuell darstellt. Nach der genannten Prospektbeschreibung ist die Kraftmessung bei dem HWS-Trainigssystem über das Kopfpolster vorzunehmen. Denn mit dem Gerät soll die Halswirbelsäulenmuskulatur durch Vorneigung, Rückneigung oder Seitneigung nach links und rechts trainiert werden. Bei diesen Trainingsabläufen muss das pendelartig bewegbare Kopfpolster belastet werden.

Dem Fachmann wird in dem Prospekt zudem offenbart, die Kopfpolster – wie in Merkmal d) beschrieben – höhenverstellbar und in der gewünschten Höhe festlegbar anzuordnen. Denn aus den zu dem genannten Gerät abgebildeten Funktionsbeispielen ergibt sich, dass das Kopfpolster durch Höhenverstellung u.a. auf Schläfen-, Nacken- oder Stirnhöhe angepasst werden kann. Entsprechende Vorrichtungen zur Höhenverstellbarkeit und Festlegbarkeit des Kopfpolsters in der gewünschten Höhe sind zudem aus den im Prospekt wiedergegebenen Ablichtungen des HWS-Trainingssystems ersichtlich. Hierdurch wird es der Versuchsperson ermöglicht, die bei Seiten-, Rückwärts- oder Vorwärtsneigung des Kopfes jeweils aktivierten Muskelgruppen auf ihre Kraftfähgigkeit hin zu vermessen.

Dem Fachmann werden in der Darstellung des HWS-Trainingssystems Nr. R 32 in dem Prospekt des Antragsgegners zudem zwei weitere Polster gezeigt, durch die der Oberkörper der Versuchsperson fixiert werden kann. Nach den zu diesem Trainingssystem abgebildeten Funktionsbeispielen lassen sich durch die beiden Polster nämlich sowohl Brust und Rücken als auch die bei der Versuchsperson unterhalb der Achseln befindlichen Körperregionen festlegen. Dem Fachmann werden damit auch die in Merkmal e) beschriebenen zusätzlichen, zur Festlegung bestimmter Stellen des Körpers der Versuchsperson dienenden Andrückelemente offenbart. Denn mittels dieser zusätzlichen beiden Polster kann eine reproduzierbare Körperhaltung herbeigeführt werden, gerade so wie dies erfindungsgemäß mit den zusätzlichen in Merkmal e) genannten Andrückelementen angestrebt wird (vgl. Anlage AS 1, Sp. 1, Z. 54 ff.).

Wie der in dem Prospekt zum HWS-Trainingssystem enthaltenen Beschreibung sowie den dort wiedergegebenen Ablichtungen entnommen werden kann, sind die beiden Polster zweidimensional, nämlich in der Vertikalen und Horizontalen einstellbar und damit – wie in Merkmal f) vorgesehen – höhenverstellbar und in der gewünschten Höhe festlegbar sowie horizontal und in der gewünschten horizontalen Lage festlegbar ausgestaltet. Die Polster können jeweils über eine Feststellschraube aus den zum Trainingsgerät gehörenden seitlichen Rahmenschenkeln nach oben verstellt werden. Über eine weitere Feststellschraube besteht die Möglichkeit, die Polster in der Horizontalen einzustellen. Wie sich aus der zum Trainigssystem gehörenden Beschreibung ergibt, sollen durch die Verstellbarkeit der Polster Ausweichbewegungen vermieden, folglich der Körper der Versuchsperson festgelegt werden.

Das in dem Prospekt gezeigte HWS-Trainingssystem verfügt zudem über eine Bodenplatte, von welcher zwei seitliche Rahmenträgerprofileisen nach oben aufgehen. Dem Fachmann wird damit auch die in den Merkmalen g) und h) beschriebene Ausgestaltung offenbart. Das HWS-Trainingssystem weist zwar keinen oberen Rahmenschenkel auf. Für den Fachmann ergibt sich jedoch aufgrund seines Fachwissens ohne weitere Überlegungen ganz selbstverständlich, dass er zur weiteren Stabilisierung der Rahmenkonstruktion die beiden seilichen Rahmenschenkel um einen oberen Rahmenschenkel ergänzen kann. Im Übrigen wird ein entsprechender Rahmenschenkel dem Fachmann beispielsweise in dem US-amerikanischen Patent 4 742 832 vom 10. Mai 1988 (Anlage AS 5, dort E1) offenbart. In diesem Patent wird eine Vorrichtung und eine Methode beschrieben, mit welcher sich die Stärke ausgewählter Muskeln in der menschlichen Anatomie messen lässt. Die hierfür vorgeschlagene Kraftmessvorrichtung besteht unter anderem aus einem Rahmengestell, bei welchem die vertikal aufgehenden seitlichen Rahmenteile (11, 13) durch einen oberen Rahmenschenkel (14) stabilisiert werden.

Eine Konstruktion wie sie durch die aus Patentanspruch 7 stammenden Merkmale i, j und k beschrieben wird, wonach an den einander zugewandten Seiten der seitlichen Rahmenschenkel jeweils eine vertikale Verstelleiste angeordnet ist, auf welcher sich verschiebbare und festlegbare Vertikalschlitten befinden, durch deren Verschiebbarkeit die Höhenverstellbarkeit der Andrückelemente bewirkt werden soll, wird in dem Prospekt des Antragsgegners nicht offenbart. Das HWS-Trainingssystem ist vielmehr so ausgestaltet, dass in dem Hohlraum der äußeren, sich vertikal nach oben erstreckenden Rahmenschenkel innere Stangen angeordnet sind, die nach oben herausgezogen werden können, wodurch die an den Stangen über eine entsprechende horizontale Stangenanordnung befestigten Andrückelemente in der Höhe verstellt und mittels Stellschrauben festgelegt werden können. Es dürfte jedoch bereits im Fachwissen eines auf dem Gebiet der Konstruktion von Kraftmessgeräten tätigen Durchschnittsfachmanns liegen, statt dieser Konstruktion die in Anspruch 7 des Streitpatents beschriebene Schlittenkonstruktion zu wählen. Ein Kraftmessgerät mit Verstelleisten, auf welchen sich über verschiebbare und festlegbare Vertikalschlitten Andrückelemente in der gewünschten Höhe einstellen lassen, wurden dem Fachmann zudem durch das bereits vor Anmeldung des Streitpatents veröffentlichte US-amerikanische Patent 3 752 144 vom 14. August 1973 (Anlage B15, dort E7) gezeigt. Das Patent beschreibt eine auf ein Grundgestell aufgelagerte Kraftmessvorrichtung. Das zur Kraftmessung vorgesehene, an einer Horizontalschiene befestigte Andrückelement lässt sich hiernach über eine Kurbel dadurch in die gewünschte Höhe einstellen, dass die Horizontalschiene über zwei Schlitten mit zwei vertikalen Leisten verbunden, welche sich an den einander zugewandten Seiten zweier vom Grundgestell nach oben aufgehender Rahmenschenkel befinden.

Nach alledem ist es jedenfalls zweifelhaft, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruchskombination auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, so dass nach den vorgenannten Grundsätzen bei Abwägung der Interessen beider Parteien das Vorliegen eines Verfügungsgrundes nicht bejaht werden kann.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711, 108 ZPO.

IV.

Der Streitwert beträgt € 511.291,88 .

Dr. G1xxxxxxx Dr. B3xxx M2xx