4a O 52/02 – Verfahren zur zusätzlichen Bewehrung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 105

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 14. Mai 2002, Az. 4a O 52/02

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Antragstellerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 15.000,00 abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheit kann auch durch unbedingte Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand :

Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 646 686 (Anlage H 1, nachfolgend: Verfügungspatent), das die Priorität des zwischenzeitlich erloschenen deutschen Patents 43 33 782 (Anlage AG 3) vom 4. Oktober 1993 für sich in Anspruch nimmt.

Die Patentanmeldung erfolgte am 23. Juli 1994, sie wurde am 5. April 1995 veröffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 21. Januar 1998 veröffentlicht.

Das in Kraft stehende Verfügungspatent betrifft ein Verfahren zur Anbringung einer Zusatzbewehrung an einem armierten Bauteil.

Wegen Verletzung ihres Schutzrechts nimmt die Antragstellerin die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung in Anspruch.

Anspruch 1 des Verfügungspatents hat folgenden Wortlaut:

Verfahren zur zusätzlichen Bewehrung eines armierten Betonbauteils (1) eines zu sanierenden Bauwerkes bei fortdauerndem Gebrauch des Bauwerkes und des Betonbauteils,

bei dem in dem armierten Betonbauteil (1) eine einen Nutgrund (6) und zwei Nutwände (7) aufweisende Nut (5) zur Aufnahme einer Armierungsstahl-Zusatzbewehrung (10) unter Freilegung eines Armierungsbereiches (9) mittels eines Hochdruckwasserstrahls erzeugt wird,

bei dem der Armierungsstahl mit rauher Oberfläche versehen ist und die Armierungsstahl-Zusatzbewehrung (10) in die Nut (5) eingebracht und mit Abstand vom Nutgrund (6) mittels Bindedraht (11) festgelegt wird, und

bei dem Betonmasse (12) von unten her oder von der Seite her in die Nut (5) gespritzt wird, wobei die Betonmasse die Armierungsstahl-Zusatzbewehrung (10) einbettet und mit dem Nutgrund (6) sowie den Nutwänden (7) in Verbindung gebracht wird.

Die nachfolgend wiedergegebenen Skizzen stammen aus der Verfügungspatentschrift und dienen zur Erläuterung der Erfindung anhand von Ausführungsbeispielen.

Figur 1 zeigt eine Unteransicht einer Zusatzbewehrung an einem armierten Betonbauteil eines zu sanierenden Bauwerkes.

In Figur 2 ist ein Schnitt gemäß Linie II-II in Figur 1 dargestellt.

Figur 3 zeigt einen Schnitt gemäß Linie III-III in Figur 2.

Das Verfügungspatent ist Gegenstand einer von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10. April 2002 (Anlage AG 5) beim Bundespatentgericht eingereichten Nichtigkeitsklage, über welche noch nicht entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin wurde vom Rheinischen Autobahnamt K2xxxxx damit beauftragt, die Betoninstandsetzung an der zur Bundesautobahn A 59 gehörenden Grunewaldbrücke im Duisburger Stadtteil Wanheimerort durchzuführen. Nach dem Leistungsverzeichnis des Rheinischen Autobahnamts sollten hierbei u.a. die Koppelfugen durch eine Ergänzung der Bewehrung mittels in Nuten verlegten zusätzlichen Betonstabstählen verstärkt werden. Im Einzelnen sollten 16 Nuten für Doppelstäbe und 4 Nuten für Einzelstäbe durch Hochdruckwasserstrahl hergestellt werden.

Wegen der weiteren Auftragsinhalte wird auf das von der Antragstellerin als Anlage H 5 in Kopie zur Gerichtsakte gereichte Leistungsverzeichnis verwiesen.

Wegen der genannten Arbeiten an den Koppelfugen fragte die Antragsgegnerin bei der Antragstellerin im Vorfeld der Auftragsvergabe mit Datum vom 30. Juni 2000 (Anlage H 6) unter Vorlage des genannten Leistungsverzeichnisses um ein Angebot als Nachunternehmerin an.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2000 (Anlage H 7) ließ die Antragstellerin der Antragsgegnerin ein entsprechendes Angebot zukommen. Zugleich wies sie darauf hin, dass es sich bei den zu bewerkstelligenden Arbeiten um ein durch das deutsche Patent 43 33 782 geschütztes Verfahren handele. Der Bieter, welche die patentrechtlichen Leistungen ohne ihre Zustimmung ausführe, verhalte sich rechtswidrig.

Die Verhandlungen der Parteien über eine Beauftragung der Antragstellerin als Nachunternehmerin blieben zunächst ergebnislos.

Mit Schreiben vom 18. April 2001 (Anlage AG 4) hielt die Antragstellerin der Antragsgegnerin vor, sie habe zwischenzeitlich erfahren, dass die Antragsgegnerin vom Rheinischen Autobahnamt mit den an der Grunewaldbrücke zu bewerkstelligenden Instandsetzungsarbeiten beauftragt worden sei. Unter Hinweis auf das bereits genannte deutsche Patent forderte sie die Antragsgegnerin dazu auf, wegen der Anwendung des patentrechtlich geschützten Verfahrens mit ihr Rücksprache zu nehmen.

In einem weiteren Schreiben vom 24. April 2001 (Anlage AG 4a) teilte sie der Antragsgegnerin mit, sie habe erfahren, dass „die Teilleistungen gemäß dem patentrechtlich geschützten Verfahren zur Anbringung einer Zusatzbewehrung an einem armierten Bauteil (Patentnummer DE 43 44 782 C1) noch im Mai zur Ausführung“ anstehen würden. Wegen der bevorstehenden Instandsetzungsarbeiten verlangte sie von der Antragsgegnerin neuerlich Rücksprache.

Um eine patentrechtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, fand daraufhin zwischen den Parteien am 30. Mai 2001 ein weiteres Verhandlungsgespräch statt. Gegenstand dieser Verhandlungen war ausweislich des hierüber gefertigten Protokolls (Anlage H 8) eine mögliche Beauftragung der Antragstellerin als Nachunternehmerin, und zwar auf Grundlage des bereits genannten Leistungsverzeichnisses des Rheinischen Autobahnamtes.

Auch dieses Verhandlungsgespräch führte nicht zu einer Auftragserteilung an die Antragstellerin.

Bei einer am 28. Februar 2002 durchgeführten Ortsbesichtigung stellte ein Mitarbeiter der Antragstellerin fest, dass die an der Grunewaldbrücke von der Antragsgegnerin zu bewerkstelligenden Instandsetzungsarbeiten teilweise bereits durchgeführt waren. Die Nuten im Stahlbeton waren bereits fertiggestellt.

Vom Landesbetrieb Straßenbau NRW brachte die Antragstellerin in Erfahrung, dass die Verfüllung der Nuten mit Spritzbeton voraussichtlich in der 10. Kalenderwoche 2002 erfolgen werde.

Mit ihrem am 5. März 2002 bei Gericht eingegangenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz macht die Antragstellerin geltend, die Antragsgegnerin mache bei den genannten Instandsetzungsarbeiten von der technischen Lehre des Verfügungspatents Gebrauch.

Die Antragstellerin beantragt,

die Antragsgegnerin zu verurteilen,

zur Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 255.645,94 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, es zu unterlassen,

im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ein Verfahren zur zusätzlichen Bewehrung eines armierten Betonbauteils eines zu sanierenden Bauwerks bei fortdauerndem Gebrauch des Bauwerks oder des Betonbauteils

anzubieten, anzuwenden oder Dritte mit seiner Durchführung zu beauftragen,

bei dem in dem armierten Betonbauteil eine einen Nutgrund und zwei Nutwände aufweisende Nut zur Aufnahme einer Armierungsstahl-Zusatzbewehrung unter Freilegung eines Armierungsbereichs mittels eines Hochdruckwasserstrahls erzeugt wird,

bei dem der Armierungsstahl mit rauher Oberfläche versehen ist und die Armierungsstahl-Zusatzbewehrung in die Nut eingebracht und mit Abstand vom Nutgrund mittels Bindedraht festgelegt wird, und

bei dem Betonmasse die Armierungsstahl-Zusatzbewehrung einbettet und mit dem Nutgrund sowie den Nutwänden in Verbindung gebracht wird.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie wendet ein, da die Antragstellerin bereits seit April 2001 gewusst habe, dass das Verfahren nach dem Verfügungspatent bei den Instandsetzungsarbeiten an der Grunewaldbrücke zur Anwendung komme, fehle dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz das Eilbedürfnis. Dies gelte auch deshalb, weil die zum Verfüllen der Nuten vorgesehene 10. Kalenderwoche zwischenzeitlich verstrichen sei, die Instandsetzungsarbeiten an der Grunewaldbrücke folgerichtig nicht mehr von der beantragten einstweiligen Verfügung betroffen werden könnten.

Unter Bezugnahme auf ihre Darlegungen im Nichtigkeitsverfahren macht die Antragsgegnerin schließlich geltend, der Bestand des Verfügungspatents sei nicht in einem solchen Maße gesichert, dass hierauf eine Eilentscheidung gestützt werden könne.

Die Antragstellerin tritt dem Vorbringen der Antragsgegnerin entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe :

Der Antrag ist unbegründet.

Unbeschadet der Tatsache, dass die Antragsgegnerin bei den an der Grunewaldbrücke bewerkstelligten Instandsetzungsarbeiten ein Verfahren angewendet hat, das unstreitig alle Merkmale des Verfügungspatents verwirklicht, kann die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes keine Unterlassung nach §§ 9 Nr. 2, 139 Abs. 1 PatG, § 940 ZPO verlangen.

Denn es besteht kein Grund, wonach die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im einstweiligen Verfügungsverfahren als notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile von der Antragstellerin abzuwenden (§ 940 ZPO).

I.

Das Verfügungspatent betrifft ein Verfahren zur Anbringung einer Zusatzbewehrung an einem armierten Betonbauteil eines zu sanierenden Bauwerkes, bei dem die Anbringung bei fortdauerndem Gebrauch des Bauwerkes erfolgt.

In Hinblick auf ein solches Verfahren nimmt die Verfügungspatentschrift zunächst auf die DIN 18551 Bezug. Hiernach sind die Armierungsstahl-Zusatzbewehrung und die zusätzliche Betonmasse an der Oberfläche des Betonbauteils vorgesehen. Die Oberfläche wird mit einem Hochdruckwasserstrahl aufgerauht.

Das Verfügungspatent beanstandet an einem solchen Verfahren als nachteilig, dass die auf diese Weise erreichte Verfestigung bzw. Verbesserung der Tragfähigkeit relativ gering ist, weil die Zusatzbewehrung an der Oberfläche des Betonbauteils vorgesehen ist und weil die Verbindung der zusätzlichen Betonmasse mit der aufgerauhten Oberfläche des Betonbauteils eine Schwachstelle ist.

Die Verfügungspatentschrift würdigt weiter die deutsche Offenlegungsschrift 24 51 639, nach welcher in einem Betonträger eine Zusatzbewehrung in Form eines Stabs aus glasfaserverstärktem Material vorzusehen ist, indem eine Nut vorgesehen wird, in die diese Zuatzbewehrung eingebracht wird und in die von oben her eine Epoxydharzmasse gegossen wird.

Auch ist nach der deutschen Offenlegungsschrift 34 26 889 bekannt, an einem Betonbauteil eine Nut unter Freilegung eines Armierungsbereiches mittels eines Hochdruckwasserstrahls zu erzeugen und die Nut mit einem Kunstharzmörtel auszufüllen.

Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt der Erfindung nach dem Verfügungspatent das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, ein Verfahren der eingangs genannten Art zu schaffen, bei dem die durch die Zusatzbewehrung erreichte Verfestigung bzw. Erhöhung der Tragfestigkeit des Betonbauteils vergrößert ist.

Zur Lösung dieses technischen Problems schlägt das Verfügungspatent ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:

Es handelt sich um ein

1.

Verfahren zur zusätzlichen Bewehrung eines armierten Betonbauteils eines zu sanierenden Bauwerks bei fortdauerndem Gebrauch des Bauwerkes oder des Betonbauteils

2.

bei dem

2.1. in dem armierten Betonbauteil (1) eine einen Nutgrund (6) und

zwei Nutwände (7) aufweisende Nut

2.2. zur Aufnahme einer Armierungsstahl-Zusatzbewehrung (10)

2.3. unter Freilegung eines Armierungsbereichs (9) mittels eines

Hochdruckwasserstrahls erzeugt wird,

3.

bei dem

3.1. der Armierungsstahl mit rauher Oberfläche versehen ist

3.2. und die Armierungsstahl-Zusatzbewehrung (10) in die Nut (5)

eingebracht

3.3. und mit Abstand vom Nutgrund (6) mittels Bindedraht (11) fest-

gelegt wird,

4.

bei dem

4.1. Betonmassen (12) von unten her oder von der Seite her in die

Nut (5) gespritzt wird

4.2. wobei die Betonmasse die Armierungsstahl-Zusatzbewehrung

(10) einbettet

4.3. und mit dem Nutgrund (6) sowie den Nutwänden (7) in Verbindung gebracht wird.

Dadurch, dass die Zusatzbewehrung in das Innere des Betonbauteils hineingebracht und die mit der zusätzlichen Betonmasse verbundene Fläche des Betonbauteils vergrößert wird, lässt sich die erreichte Verfestigung bzw. Erhöhung der Tragfestigkeit nach der Verfügungspatentschrift mit relativ einfachen Maßnahmen erheblich vergrößern. Durch die Erzeugung der Nut mittels des Hochdruckwasserstrahls wird eine Verletzung bzw. Beschädigung der Armierung vermieden, von der unvermeidlich ein Stück im Bereich der herzustellenden Nut liegt, so dass ein Armierungsbereich in der Nut freiliegt.

Durch das Einbetten der Armierungsstahl-Zusatzbewehrung mittels der Betonmasse wird eine dem Betonbauteil materialmäßig angepasste Bindemittelmasse vorgesehen, ist die Bewehrung rundum und über die Länge in der Betonmasse eingebettet, kann sich die Bewehrung in einem Stück entlang dem Betonbauteil erstrecken und hat die zusätzliche Betonmasse Verbindung mit dem Nutgrund und den beiden Nutwänden.

II.

Unstreitig verwirklicht das von der Antragsgegnerin bei der Instandsetzung der Grunewaldbrücke angewandte Verfahren alle Merkmale des Verfügungspatents.

III.

Mangels Verfügungsgrund kann die Antragstellerin von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gleichwohl keine Unterlassung verlangen.

In Hinblick auf den nach § 940 ZPO vorausgesetzten Verfügungsgrund gilt bei Patentverletzungssachen, dass die diesbezügliche Prüfung eine umfassende Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und denjenigen des Antragsgegners erfordert (vgl. OLG Düsseldorf, Mitt. 1982, 230 –Warmhaltekanne).

Hierbei kann den Interessen des Antragstellers in der Regel dann nicht der Vorzug gegeben werden, wenn dieser dadurch selbst zu erkennen gegeben hat, dass er auf eine vorläufige Regelung nicht dringend angewiesen ist, dass er den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ungebührlich lange herausgezögert hat (vgl. OLG Düsseldorf, Mitt. 1980, 117, 118 ; LG Düsseldorf, GRUR 1950, 42, 43).

Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht einheitlich in Wochen oder Monaten angeben. Die Notwendigkeit für den Antragsteller, einerseits den Antrag selbst sorgfältig vorzubereiten, andererseits den Gegner auch nicht zu überfahren und ihm im eigenen Interesse – da nämlich andernfalls die Zurückweisung des Antrags droht – Gelegenheit zu geben, den Verletzungstatbestand zu entkräften oder Einwände gegen die Schutzfähigkeit des Patents vorzubringen, gebieten es, bei der Beurteilung dieser Dringlichkeit im engeren Sinn großzügig zu verfahren (vgl. OLG Düsseldorf, Mitt. 1982, 230 –Warmhaltekanne ; LG Düsseldorf, GRUR 1980, 989, 993 –Sulfaveridin).

Der Antragsteller darf allerdings nicht den Eindruck erwecken, er könne ebenso gut das Hauptsacheverfahren abwarten.

So liegt der Fall allerdings hier.

Spätestens mit Ablauf der im Nachunternehmer-Verhandlungsprotokoll vom 30. Mai 2001 (Anlage H 8) auf den 30. August 2001 festgelegten Angebotsbindungsfrist war es der Antragstellerin zuzumuten, gegen die Antragsgegnerin wegen der vorliegenden Patentverletzung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Unterlassung zu verlangen.

Durch das Leistungsverzeichnis (Anlage H 5), welches die Antragsgegnerin ihr bereits mit Schreiben vom 30. Juni 2000 (Anlage H 6) hatte zukommen lassen, war der Antragstellerin bekannt, dass das Verfügungspatent durch das zur Sanierung der Grunewaldbrücke vorgesehene Verfahren verletzt werden würde. Folgerichtig hat sie der Antragsgegnerin eine entsprechende Patentverletzung erstmals mit Schreiben vom 3. Juli 2000 (Anlage H 7) vorgehalten. Ausweislich ihrer Schreiben vom 18. und 21. April 2001 (Anlagen 4 und 4a) war die Antragstellerin jedenfalls seit dem Zeitpunkt dieser Schreiben darüber informiert, dass die Antragsgegnerin vom Rheinischen Autobahnamt mit den bereits genannten Sanierungsarbeiten beauftragt worden war. Da die Antragsgegnerin die ihr in den genannten Schreiben vorgehaltene Auftragsvergabe zudem nicht in Abrede stellte, sondern sich zu der neuerlichen Nachunternehmerverhandlung vom 30. Mai 2001 bereit fand, welche nach dem hierüber gefertigten Protokoll (Anlage H 8) das bereits oben erwähnte Leistungsverzeichnis, folglich ein Verfahren zum Gegenstand hatte, durch welches alle Merkmale des Verfügungspatents verwirklicht werden, musste für die Antragstellerin die ernsthafte Besorgnis bestehen, dass eine Verletzung ihres Schutzrechts durch die von der Antragsgegnerin zugesagten Sanierungsarbeiten unmittelbar bevorstehen würde.

Dies gilt jedenfalls für die Zeit seit Ablauf der im Nachunternehmer-Verhandlungsprotokoll vom 30. Mai 2001 festgelegten Angebotsbindungsfrist. Denn spätestens mit Ablauf dieser Frist konnte die Antragstellerin nicht mehr davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin sie zur Vermeidung einer Patentrechtsverletzung als Nachunternehmerin beauftragen würde.

Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, nach dem 30. Mai 2001 bzw. nach Ablauf der Angebotsbindungsfrist sei ihr ein gerichtliches Vorgehen gegen die Antragsgegnerin deshalb noch nicht zuzumuten gewesen, weil sie die Tatsache einer Auftragsvergabe an die Antragsgegnerin und den patentverletzenden Inhalt des betreffenden Auftrages im Bestreitensfall lediglich ungenügend, nämlich nur durch Zeugen vom Hörensagen hätte beweisen können.

In dieser Hinsicht kann dahingestellt bleiben, ob nicht bereits das durch den Inhalt des Nachunternehmer-Verhandlungsprotokolls vom 30. Mai 2001 bestätigte Erbieten der Antragsgegnerin, die Sanierungsarbeiten nach dem vom Rheinischen Autobahnamt vorgegebenen Leistungsverzeichnis durchzuführen, einen Patentrechtsverstoß im Sinne von § 9 Nr. 2 PatG, und zwar unter der Tatbestandsalternative des Anbietens eines patentrechtlich geschützten Verfahrens, beinhaltet.

Jedenfalls deshalb, weil die Antragsgegnerin die ihr von der Antragstellerin mit Schreiben vom 18. und 24. April 2001 vorgehaltene Beauftragung und den ihr in diesem Zusammenhang aufgezeigten Patentrechtsverstoß zu keiner Zeit in Abrede stellte, sondern sich vielmehr zu den Nachunternehmer-Verhandlungen vom 30. Mai 2001 bereit fand, sprachen gewichtige Gesichtspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin mit den Sanierungsarbeiten an der Grunewaldbrücke beauftragt worden war. Der Umstand, dass die genannten Nachunternehmer-Verhandlungen das der Antragstellerin bereits vorgelegte Leistungsverzeichnis, mithin ein das Verfügungspatent verletzendes Sanierungsverfahren zum Gegenstand hatte, musste für die Antragstellerin ein weiterer Anhaltspunkt dafür sein, dass die Antragsgegnerin mit der Ausführung der in dem Leistungsverzeichnis (Anlage H 5) beschriebenen Arbeiten beauftragt worden war und diese Arbeiten auch entsprechend durchgeführt werden würden.

Wenn die Antragsgegnerin eine entsprechende Auftragsvergabe gleichwohl in Abrede gestellt hätte, so hätte sie sich hierbei wegen der zuvor dargelegten Indizien nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken können. Vielmehr hätte sie eingehend erläutern müssen, warum sie entgegen ihrem vorprozessualen Verhalten nicht damit beauftragt worden sei, die Sanierungsarbeiten gemäß dem Leistungsverzeichnis auszuführen.

Für eine solche Argumentation geeignete Gesichtspunkte sind und waren ebenso wenig zu erkennen, wie eine Bereitschaft der Antragsgegnerin, den ihr zuteil gewordenen Auftrag wahrheitswidrig abzustreiten.

Dadurch, dass die Antragstellerin nach Ablauf der auf den 30. August 2001 festgelegten Angebotsbindungsfrist noch mehr als 6 Monate zuwartete, ehe sie den ihr zustehenden Unterlassungsanspruch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bei Gericht anhängig machte, hat sie zu erkennen gegeben, dass sie auf die beantragte vorläufige Regelung nicht dringend angewiesen ist.

Denn die Antragstellerin hat keine Gesichtspunkte dargetan, welche dazu geeignet sind, ihre zögerliche Rechtsverfolgung zu rechtfertigen. Solche Gesichtspunkte sind auch im Übrigen nicht zu erkennen.

Rechtlich unerheblich ist in dieser Hinsicht der Einwand der Antragstellerin, sie habe nach Ablauf der genannten Angebotsbindungsfrist vom Landesbetrieb Straßenbau NRW erfahren gehabt, dass die Antragsgegnerin versucht habe, ein Angebot abzugeben, nach deren Inhalt das Verfügungspatent nicht verletzt werde. Dieser Vortrag ist zum einen deshalb unspezifiziert und daher unter Darlegungsgesichtspunkten ohne Relevanz, weil die Antragstellerin nicht dargetan hat, wann ihr diese Information zuteil geworden sein soll. Dann aber lässt sich nicht feststellen, wann und ggf. über welchen Zeitraum sie ihre Rechtsverfolgung gegenüber der Antragsgegnerin wegen eines solchen Versuchs zurückstellen durfte.

Dessen ungeachtet, geht aus der Mitteilung der genannten Behörde nicht hervor, dass ein entsprechendes Angebot von der Antragsgegnerin tatsächlich abgegeben worden ist. Erst recht lässt sich hieraus nicht herleiten, dass der Landesbetrieb Straßenbau NRW sich daraufhin mit einer Abänderung des Leistungsverzeichnisses einverstanden erklärt .

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt € 500.000,00.

Dr. G2xxxxxxx Dr. B3xxx M2xx