4a O 67/12 – Biegeautomat II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2187

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 14. Februar 2014, Az. 4a O 67/12

X. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 — ersatzweise Ordnungshaft — oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen jeweils an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,

(1) Vorrichtungen zur Erzeugung von Haltepunkten in wenigstens einem Stanzmesser,

(2) welches in einer Stanzform lagerbar ist und

(3) welches zum Stanzen von flächigen Verpackungselementen dient,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

(4) bei denen wenigstens ein Fräswerkzeug zum Einfräsen der Haltepunkte vorgesehen ist,

(5) bei denen das oder jedes Fräswerkzeug eine motorisch getriebene kreisscheibenförmige Frässcheibe ist,

(6) bei denen ein Bearbeitungskopf vorhanden ist, der mehrere Frässcheiben aufweist,

und

(7) bei denen der Rand jeder Frässcheibe eine Zahnung aufweist,

und

(8) bei denen ein Wechselmechanismus vorhanden ist, mittels dessen eine Frässcheibe zur Bearbeitung eines Stanzmessers auswählbar ist,

und

(9) bei denen eine Stelleinheit vorhanden ist, mittels derer eine Zuführbewegung einer Frässcheibe in Richtung des Stanzmessers durchführbar ist;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer X.1. bezeichneten Handlungen seit dem 20. Juni 2010 begangen hat, und zwar unter Angabe

(a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

(b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen, gegebenenfalls Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

(c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen, gegebenenfalls der Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

(d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

(e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagte zum Nachweis der Angaben (a) und (b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen und Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten ist, die Namen und Anschriften ihrer gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger nur einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

4. die vorstehend zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 20.06.2010 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer X.1. bezeichneten, seit dem 20.06.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

XI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

XII. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 2/3 und die Klägerin 1/3.

XIII. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 200.000,- vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

TATBESTAND:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus dem Gebrauchsmuster DE 20 2007 018 XXX.3 (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster), dessen eingetragene Inhaberin und ausschließlich Verfügungsberechtigte sie ist, auf Unterlassung, Erteilung von Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf, sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch. Das Klagegebrauchsmuster wurde aus der Patentanmeldung DE 10 2007 011 XXX.6 abgezweigt und nimmt deren Anmeldetag vom 09.03.2007 in Anspruch. Die Eintragung des Klagegebrauchsmusters im Register erfolgte am 15.04.2010, die Bekanntmachung am 20.05.2010. Auf den Löschungsantrag der Beklagten vom 14.04.2011 wurde das Klagegebrauchsmuster mit Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 01.07.2013 teilgelöscht, soweit es über die von der Klägerin mit ihrem Hilfsantrag 2 verteidigte Anspruchsfassung hinausging. Beide Parteien legten gegen die Teillöschungsentscheidung Beschwerde ein, die Beklagte mit Beschwerdeschriftsatz vom 04.11.2013 (Anlage AR 24).

Das Klagegebrauchsmuster bezieht sich auf eine Vorrichtung zur Erzeugung von Haltepunkten in einem Stanzmesser. Die von der Klägerin im Wege ihres Hauptantrages in Kombination geltend gemachten Schutzansprüche 1 bis 4, 6, 8 und 9 des Klagegebrauchsmusters lauten in der eingetragenen Fassung wie folgt:

1. Vorrichtung (4) zur Erzeugung von Haltepunkten (3) in wenigstens einem Stanzmesser (2), weIches in einer Stanzform (1) lagerbar ist und welches zum Stanzen von flächigen Verpackungselementen dient, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens ein Fräswerkzeug zum Einfräsen der Haltepunkte (3) vorgesehen ist.

2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das oder jedes Fräswerkzeug eine motorisch getriebene kreisscheibenförmige Frässcheibe (6) ist.

3. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Rand jeder Frässcheibe (6) eine Zahnung (6a) aufweist.

4. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass diese einen Bearbeitungskopf (5) mit mehreren Frässcheiben (6) aufweist.

6. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 4 oder 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Frässcheiben (6) des Bearbeitungskopfs (5) mittels eines Antriebs angetrieben sind.

8. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 4 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass diese einen Wechselmechanismus aufweist, mittels dessen eine Frässcheibe (6) zur Bearbeitung eines Stanzmessers (2) auswählbar ist.

9. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass diese eine Stelleinheit aufweist, mittels derer eine Zuführbewegung einer Frässcheibe (6) in Richtung des Stanzmessers (2) durchführbar ist.

Hinsichtlich des Wortlautes der lediglich „insbesondere“ geltend gemachten eingetragenen Ansprüche 11 und 12 wird auf die Gebrauchsmusterschrift Bezug genommen.

Anspruch 1 der in Folge der Teillöschungsentscheidung eingeschränkten Fassung des Klagegebrauchsmusters entspricht einer Kombination der Merkmale der vorgenannten eingetragenen Ansprüche 1, 2 und 4 (vgl. Anlage LS 18, S. 2) und lautet:

Vorrichtung (4) zur Erzeugung von Haltepunkten (3) in wenigstens einem Stanzmesser (2), weIches in einer Stanzform (1) lagerbar ist und welches zum Stanzen von flächigen Verpackungselementen dient, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens ein Fräswerkzeug zum Einfräsen der Haltepunkte (3) vorgesehen ist, dass jedes Fräswerkzeug eine motorisch getriebene kreisscheibenförmige Frässcheibe (6) ist, und dass die Vorrichtung (4) einen Bearbeitungskopf (5) mit mehreren Frässcheiben (6) aufweist.

Im Wege der Klageerweiterung macht die Klägerin diesen Anspruch 1 hilfsweise in einer gegenüber ihrem Hauptantrag erweiterten Kombination geltend, die außer den Merkmalen von Anspruch 1 die Merkmale der Unteransprüche 2, 6 und 7, nicht aber des Unteranspruchs 4 der eingeschränkten Fassung (vgl. Unteranspruch 6 der eingetragenen Fasssung) enthält, der vorsieht, dass die Frässcheiben (6) des Bearbeitungskopfs (5) mittels eines Antriebs angetrieben werden. Die hilfsweise geltend gemachte Fassung entspricht somit einer Kombination der Merkmale der eingetragenen Ansprüche 1, 2, 3, 4, 8 und 9, wie sie sich der Klagegebrauchsmusterschrift entnehmen lassen.

Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Gebrauchsmusterschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung abgebildet. Die Figuren 1 und 2 zeigen Ausschnitte einer Stanzform, einmal mit den Stanzmessern in Querschnittsansicht (Fig. 1) und einmal in Seitenansicht, so dass die Haltepunkte erkennbar sind (Fig. 2). In der Figur 3 ist eine erfindungsgemäße Vorrichtung mit dem Bearbeitungskopf zu sehen, der in der Figur 4 im Längsschnitt wiedergegeben ist.

Die Beklagte entwickelt sogenannte Biegeautomaten. Zum Angebotsumfang der Beklagten gehören auch Biegeautomaten mit der Bezeichnung „A“. Ein solcher Biegeautomat wurde durch die erstinstanzlich wegen einer Verletzung des Klagegebrauchsmusters verurteilte Beklagte des Verfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf 4a O 210/10, die Firma B GmbH, im Rahmen einer sogenannten nationalen Haushaltsmesse vom 07.05.2010 bis 08.05.2010 in Wuppertal ausgestellt.

Der Biegeautomat wurde von der Firma B GmbH anlässlich der genannten Haushaltsmesse in einem von der Beklagten stammenden Prospekt, der in deutscher Sprache erhältlich und mit der Überschrift „A – der revolutionäre Spitzen-Biegeautomat für den Stanzformenhersteller“ überschrieben war (Anlage LS 3), beworben. Ferner fand eine Bewerbung im Rahmen einer Anzeige in dem Branchenmagazin „ESU-Magazine“ aus dem März 2009 (Anlage LS 4) statt.

Der Biegeautomat A – wie er von der Firma B GmbH ausgestellt und angeboten wurde – stellt die angegriffene Ausführungsform dar und ist nachstehend links in seiner Gesamtheit abgebildet. Das weitere Bild, das einen Ausschnitt der Anlage LS 5 darstellt, zeigt als Detail den Bearbeitungskopf.

Die Rückseite des Bearbeitungskopfes ist auf der nachstehenden Fotografie erkennbar, die der Anlage LS 19 entnommen ist.

Mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 05.05.2010 (Anlage LS 13) forderte die Klägerin die Beklagte hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform unter Hinweis auf das eingetragene Klagegebrauchsmuster ergebnislos zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre der geltend gemachten Schutzansprüche wortsinngemäß Gebrauch.

Sie behauptet, die Beklagte sei bereits auf der Hausmesse der Firma B GmbH im Mai 2010 in Wuppertal mit eigenen Mitarbeitern vertreten gewesen. Darunter habe sich auch Herr Mauro C befunden. Dieser sei Verkaufsleiter bei der Beklagten.

Auch nach der Messe habe die Beklagte die Biegemaschine A in der Bundesrepublik Deutschland über Vertriebspartner, insbesondere über die Firma B GmbH, angeboten und in den Geschäftsverkehr gebracht. Dies ergebe sich etwa aus einer Pressemitteilung der Firma D GmbH vom 30.12.2011, die belege, dass die Firma D einen Biegeautomat des Typs LINEA gekauft und in ihren Räumen installiert habe (Anlage LS 17). Auch habe die Beklagte im Jahr 2012 eine Biegemaschine A an die Firma E Bandstahlschnitte in F-G ausgeliefert.

Schließlich habe die Beklagte auf der Messe H 2012 einen Biegeautomaten des Modells A mit der Zusatzbezeichnung „1000“ als Jubiläumsangebot angeboten. Die Bezeichnung „A 1000“ bedeute, dass bereits 1000 derartiger Automaten in Europa verkauft worden seien. Soweit die Beklagte in Abrede stelle, dass es sich bei der ausgestellten Maschine des Typs A um eine Maschine gehandelt habe, bei der Frässcheiben zum Einsatz kommen, stehe dies im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung, wonach ein Hersteller nicht unterschiedliche Maschinen unter der gleichen Bezeichnung anbiete. Auch widerspreche dies der Ankündigung des Messeauftritts auf der Internetseite der Beklagten, in der diese am 23.04.2012 ausgeführt habe, dass die „A 1000“ über alle Funktionen verfüge, über die eine A verfügen könne (Anlage LS 16). Außerdem hätte die Beklagte den Biegeautomat A aufwendig umbauen und erhebliche Leistungseinbußen hinnehmen müssen, damit dieser statt mit einer Fräseinheit mit einer Schleifeinheit hätte betrieben werden können.

Die Klägerin hält die schutzbeanspruchte Lehre, jedenfalls in der eingeschränkt verteidigten Fassung des Klagegebrauchsmusters, für schutzfähig.

Die Klägerin beantragt im Wege ihres Hilfsantrages X., nachdem sie den Antrag im Hinblick auf den Rückruf schutzrechtsverletzender Gegenstände und einen der Beklagten einzuräumenden Wirtschaftsprüfervorbehalt präzisiert und im Hinblick auf die Vernichtung zurückgenommen hat,

zu erkennen wie geschehen, und, im Rahmen ihrer Hauptanträge, die zuerkannten Rechtsfolgen auf solche Ausführungsformen zu beschränken, bei denen die Frässcheiben des Bearbeitungskopfs mittels eines Antriebs angetrieben sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise
die Entscheidung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den beim Deutschen Patent- und Markenamt anhängigen Löschungsantrag gegen das Klagegebrauchsmuster auszusetzen,

weiter hilfsweise
im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung der Beklagten nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger nur einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

weiter hilfsweise
ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft abzuwenden.

Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.

Die Beklagte meint, die mit dem Klagegebrauchsmuster schutzbeanspruchte technische Lehre sei nicht erfinderisch und das Klagegebrauchsmuster aus diesem Grund nicht schutzfähig.

Die Beklagte bestreitet, mit eigenen Mitarbeitern auf der Hausmesse im Mai 2010 vertreten gewesen zu sein. Die Messe sei allein in Verantwortung der B GmbH durchgeführt worden. Der von der Klägerin als Verkaufsleiter bezeichnete Herr C sei kein Angestellter der Beklagten, sondern einer anderen Gesellschaft. Er vertreibe lediglich Maschinen, die mit der Marke der Beklagten gekennzeichnet seien. Werbematerialien wie der als Anlage LS 3 vorgelegte Prospekt seien bereits viele Monate vor dem 15.04.2010 an die B GmbH versandt und nach Eintragung des Klagegebrauchsmusters von der B GmbH auf der Messe eigenmächtig verwendet worden. Die Beklagte selbst habe seit dem 15.04.2010 keine Werbematerialien wie den Prospekt LS 3 in Deutschland verbreitet.

Die Beklagte habe auch zu keinem Zeitpunkt eine Biegemaschine nach Deutschland geliefert, weil ihr Geschäftsfeld sich auf Entwicklungstätigkeiten beschränke. Herstellung und Vertrieb der in Streit stehenden Biegemaschinen erfolge durch die Firma Pro Form s.r.l.. Die an die Firmen D GmbH und E Bandstahlschnitte GmbH & Co. KG gelieferten Maschinen seien zudem nicht mit Fräseinheiten sondern mit Schleifeinheiten ausgerüstet gewesen. Grundsätzlich würden die Biegemaschinen des Typs A in vielerlei Konstellationen angeboten und nachgefragt. Diese umfassten auch Konstellationen bei denen nur eine Schleifeinheit, nicht aber eine Fräseinheit verbaut sei.

Auch auf der H 2012 sei keine unter das Klagegebrauchsmuster fallende Biegemaschine A angeboten worden. Auf entsprechende Nachfragen von sogenannten „Lockvögeln“ habe das Standpersonal vielmehr klar und eindeutig zu verstehen gegeben, dass Biegeautomaten nur mit Schleifeinrichtungen angeboten würden. Weder schriftlich noch mündlich seien dabei Andeutungen gemacht worden, dass auch ein Biegeautomat mit einer Fräseinrichtung angeboten werden könne. Dies gelte auch für die ausgestellte Maschine. Diese sei mit einer Schleifeinheit bestückt gewesen, nicht mit einer Fräseinheit.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2013 Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die zulässige Klage hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf, sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach aus §§ 24 Abs. 1 und 2, 24a Abs. 2, 24b Abs. 1 und 3 GebrMG i. V. m. §§ 242, 259 BGB zu, soweit sie die Klage auf ihren Hilfsantrag gemäß Ziffer X. stützt. Hinsichtlich der mit den Hauptanträgen I., III., V. und VI. verfolgten Ansprüche hat die Klage keinen Erfolg, weil die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre der insoweit geltend gemachten Anspruchskombination keinen Gebrauch macht.

I.
Das Klagegebrauchsmuster schützt mit den geltend gemachten Schutzansprüchen eine Vorrichtung zur Erzeugung von Haltepunkten in einem Stanzmesser.

In der Gebrauchsmusterschrift wird ausgeführt, dass es zur Herstellung von Verpackungen bekannt sei, Stanzvorrichtungen einzusetzen, um aus dem jeweiligen Stanzwerkstoff ein Verpackungselement auszustanzen. Dafür sei in einer Stanzform eine linienförmige Stanzmesseranordnung gelagert, die der Kontur des auszustanzenden Verpackungselements entspreche. Die Stanzmesseranordnung sei dabei so in der Stanzform gelagert, dass ihre Schneidkante über die Frontseite der Stanzform hervorstehe. Werde dann die Frontseite der Stanzform gegen eine Gegenplatte geführt, so durchtrenne die Stanzmesseranordnung den dazwischen liegenden Stanzwerkstoff, wodurch aus diesem das Verpackungselement herausgestanzt werde (Abs. [0002]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Gebrauchsmusterschrift, Anlage LS 1).

Bei einem solchen Stanzvorgang fielen, wenn die Verpackungselemente jeweils vollständig aus dem Stanzwerkstoff herausgestanzt seien, diese aus dem übrig bleibenden Stanzwerkstoff unkontrolliert heraus, was die Weiterverarbeitung der Verpackungselemente erschwere (Abs. [0003]). Um dies zu vermeiden, sei es im Stand der Technik daher bekannt, in die Stanzmesser in den Stanzformen sogenannte Haltepunkte einzuarbeiten. Es handele sich dabei um Einkerbungen in den Schneidkanten der Stanzmesser. Die Einkerbungen, das heißt Haltepunkte, würden an vorgegebenen Sollpositionen in die Stanzmesser eingearbeitet. Breiten und Höhen seien so klein gewählt, dass beim Ausstanzen des jeweiligen Verpackungselements mit derartigen Stanzmessern durch die Haltepunkte nur kleine, kaum sichtbare Stege zwischen dem Verpackungselement und dem restlichen Stanzwerkstoff verblieben, die ein Herausfallen des Verpackungselements aus dem Stanzwerkstoff verhinderten (Abs. [0004]).

Nach der Gebrauchsmusterschrift sei es typisch, dass die Einarbeitung der Haltepunkte erst dann erfolge, wenn die Stanzmesser bereits in der Stanzform fixiert seien. Dann könnten an den gewünschten Positionen die Haltepunkte in die Stanzmesser eingearbeitet werden. Das Einarbeiten der Haltepunkte erfolge durch Schleifen, das heißt mittels geeigneter Schleifwerkzeuge. Vorteilhaft hierbei sei, dass bei der Einbringung der Haltepunkte in dem in der Stanzform gelagerten Stanzmesser die durch die Stanzmesseranordnung bestimmte Kontur des Verpackungselements unmittelbar erkennbar sei, so dass der Bearbeiter die Sollpositionen der Haltepunkte selbst einfach auffinden und dann durch Schleifen der Schneidkanten der Stanzmesser manuell einarbeiten könne. Als nachteilig wird in der Gebrauchsmusterschrift jedoch angesehen, dass eine derartige manuelle Einarbeitung von Haltepunkten äußerst zeitaufwendig, kostenintensiv und werkerabhängig sei, das heißt die Güte der Haltepunkte hänge stark von der Qualifikation der Werker ab (Abs. [0005]).

Im Stand der Technik – so die Gebrauchsmusterschrift weiter – sei zur Rationalisierung dieser Arbeiten bereits versucht worden, die Haltepunkte in die Stanzmesser vor deren Einbau in die Stanzform maschinell einzuarbeiten. Dabei werde das die Stanzmesser bildende Grundmaterial in Form von metallischem Bandmaterial kontinuierlich einer Bearbeitungseinheit mit einem Schleifwerkzeug zugeführt. Diese arbeite rechnergesteuert, wobei die Sollpositionen, in welchen die Haltepunkte eingearbeitet werden müssen, in der Rechnereinheit bekannt seien. Durch die Rechnereinheit gesteuert, würden dann in den bestimmten Positionen die Haltepunkte in die Schneidkanten eingeschliffen (Abs. [0006]). Daran ist nach den Ausführungen in der Gebrauchsmusterschrift nachteilig, dass – auch wenn die maschinelle Einarbeitung der HaItepunkte zwar die Bearbeitungszeit gegenüber einer manuellen Bearbeitung verkürze – der Schleifprozess selbst zur Einarbeitung der einzelnen Haltepunkte relativ zeitaufwendig sei. Nachteilig sei weiterhin, dass derartige maschinelle Schleifwerkzeuge konstruktiv aufwendig seien. Insbesondere müsse eine Kühlung für die Schleifwerkzeuge vorgesehen werden, was den konstruktiven Aufwand der Anlage erheblich erhöhe (Abs. [0007]).

Dem Klagegebrauchsmuster liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Vorrichtung bereitzustellen, die eine reproduzierbare, kostengünstige und rationelle Einbringung von Haltepunkten in Stanzmesser zum Ausstanzen von Verpackungselementen ermöglicht.

Dies soll durch die von der Klägerin in Kombination geltend gemachten Schutzansprüche 1 bis 4, 6, 8 und 9 erreicht werden, die wie folgt gegliedert werden können:

1. Vorrichtung (4) zur Erzeugung von Haltepunkten (3) in wenigstens einem Stanzmesser (2);

2. das Stanzmesser

2.1 ist in einer Stanzform (1) lagerbar und

2.2 dient zum Stanzen von flächigen Verpackungselementen;

3. es ist wenigstens ein Fräswerkzeug zum Einfräsen der Haltepunkte (3) vorgesehen;

4. das oder jedes Fräswerkzeug ist eine motorisch getriebene kreisscheibenförmige Frässcheibe (6);

5. der Rand jeder Frässcheibe (6) weist eine Zahnung (6a) auf;

6. die Vorrichtung weist einen Bearbeitungskopf (5) mit mehreren Frässcheiben (6) auf;

7. die Frässcheiben (6) des Bearbeitungskopfs (5) sind mittels eines Antriebs angetrieben;

8. die Vorrichtung weist einen Wechselmechanismus auf, mittels dessen eine Frässcheibe (6) zur Bearbeitung eines Stanzmessers (2) auswählbar ist;

9. die Vorrichtung weist eine Stelleinheit auf, mittels derer eine Zuführbewegung einer Frässcheibe (6) in Richtung des Stanzmessers (2) durchführbar ist.

II.
Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist eine Vorrichtung zur Erzeugung von Haltepunkten in einem Stanzmesser. Bei den Haltepunkten handelt es sich um Einkerbungen in den Schneidkanten des Stanzmessers, so dass beim Ausstanzen des Verpackungselements in der Breite der Einkerbungen Stege zwischen dem Verpackungselement und dem restlichen Stanzwerkstoff stehen bleiben (Abs. [0004] und [0024]). Die Haltepunkte sollen nach der Lehre der geltend gemachten Schutzansprüche durch ein Fräswerkzeug in Form einer motorisch getriebenen kreisscheibenförmigen Frässcheibe in das Stanzmesser gefräst werden (Merkmale 3 und 4).

Zwar ist das Stanzmesser nicht selbst Gegenstand des Klagegebrauchsmusters. Gleichwohl sind die Zweckangaben „zur Erzeugung von Haltepunkten in wenigstens einem Stanzmesser“ (Merkmal 1) und „zum Einfräsen der Haltepunkte“ (Merkmal 3) nicht bedeutungslos. Als Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben haben sie vielmehr die Aufgabe, den durch das Schutzrecht geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass dieser nicht nur die im Schutzanspruch genannten räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (BGH GRUR 2009, 837 – Bauschalungsstütze). Damit nehmen sie als Bestandteil des Gebrauchsmusteranspruchs an dessen Aufgabe teil, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (vgl. BGHZ 112, 140, 155f – Befestigungsvorrichtung II; GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen; GRUR 2006, 923, 925 – Luftabscheider für Milchsammelanlage).

Die mit dem Klagegebrauchsmuster geschützte Vorrichtung muss daher im vorliegenden Fall so ausgebildet sein, dass mit der Frässcheibe Haltepunkte in ein Stanzmesser gefräst werden können. Die am Bearbeitungskopf gelagerte Frässcheibe muss daher dem Stanzmesser dergestalt zugeführt werden können, dass beim Fräsvorgang eine Einkerbung in der Schneidkante entsteht.

In der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters wird eine bevorzugte Ausführung dargestellt, bei der die Stanzmesser der Vorrichtung kontinuierlich zugeführt werden und eine Rechnereinheit die Sollpositionen vorgibt, in denen die Haltepunkte in die Stanzmesser gefräst werden (Abs. [0014] und [0029]). Die Tiefe eines Haltepunktes kann durch eine Steuerung der Zuführbewegung des Fräswerkzeugs zum Stanzmesser gesteuert werden (Abs. [0015] und [0034]). Eine solche Zuführbewegung ist auch Gegenstand der schutzbeanspruchten technischen Lehre. Denn diese sieht vor, dass die erfindungsgemäße Vorrichtung eine Stelleinheit aufweist, mittels derer eine Zuführbewegung einer Frässcheibe in Richtung des Stanzmessers durchführbar ist (Merkmal 9).

Neben den Anforderungen an das Fräswerkzeug (Merkmale 3 bis 5) enthalten die Schutzansprüche auch Vorgaben für die übrige Gestaltung der schutzbeanspruchten Vorrichtung.

Unter anderem sollen diese einen Bearbeitungskopf mit mehreren Frässcheiben aufweisen. Beschrieben wird damit ein vom übrigen Maschinenkörper unterscheidbares Bauteil, an dem mehrere Frässcheiben angeordnet sind (Merkmal 6). Zur Bearbeitung eines Stanzmessers soll dann jeweils eine Frässcheibe auswählbar sein. Dabei erfolgt die Auswahl mittels eines Wechselmechanismus (Merkmal 8).

Wie ein solcher Bearbeitungskopf und ein entsprechender Wechselmechanismus im Sinne der Merkmale 6 und 8 aussehen können, ist in den Figuren 3 und 4 und den zugehörigen Textstellen (Abs. [0030] und [0032]) beispielhaft dargestellt und im Übrigen in das Belieben des Fachmanns gestellt.

Eine Einschränkung dahingehend, dass der Bearbeitungskopf im Wesentlichen rundförmig, „wie ein Kopf“ auszubilden sei und dem Erfordernis einer vollständigen „konstruktiven Integration“ genügen müsste, wie die Beklagte meint, lässt sich dem Wortlaut von Merkmal 6 weder entnehmen, noch ist erkennbar oder dargetan, dass der Fachmann eine derartige Ausgestaltung unter funktionalen Gesichtspunkten in die Anspruchsfassung hineinliest: Wie die Beklagte zu Recht ausführt, verhält sich das Klagegebrauchsmuster selbst nicht zur Funktion oder dem erfindungswesentlichen Vorteil, der dem Vorhandensein eines Bearbeitungskopfes zuzumessen sein soll.

Soweit die Beklagte ein derartiges Erfordernis an die Ausgestaltung aus den Ausführungen der Gebrauchsmusterlöschungsabteilung in ihrem Beschluss vom 01.07.2013 herleiten möchte, gibt die von ihr zitierte Stelle der Entscheidung auf S. 7 hierfür nichts her. Dort spricht die Gebrauchsmusterabteilung lediglich davon, dass die beanspruchte Vorrichtung einen Bearbeitungskopf mit mehreren Frässcheiben aufweist und hierdurch nicht nur eine qualitative Verbesserung der Haltepunkte sondern auch ein signifikanter Rationalisierungseffekt erreicht werden solle.

Soweit die Beklagte schließlich auf die Absätze [0030] und [0032] der Gebrauchsmusterschrift und die dortige, beispielhafte Darstellung der dem Klagegebrauchsmuster zugrunde liegenden Erfindung auf den Figuren 3 und 4 abstellt, um ein eingeschränktes Verständnis der Merkmale 6 und 8 zu begründen, kann auch dieser Begründungsansatz nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Denn hiermit unternimmt sie den unzulässigen Versuch, die weiter gefassten Schutzansprüche des Klagegebrauchsmusters unter Berufung auf den Beschreibungstext und die diesen erläuternden Abbildungen unter seinen Wortlaut zu interpretieren (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung, BGH, GRUR 2007, 778 – Ziehmaschinenzugeinheit).

Auch im Hinblick auf Merkmal 8 lässt sich weder am Wortlaut des Merkmals noch in der Gebrauchsmusterschrift im Übrigen festmachen, dass der Wechselmechanismus eine Mechanik voraussetzt, die einzelne, jeweils beweglich im Bearbeitungskopf befestigte Frässcheiben auswählt und zum Stanzmesser hin- oder von diesem wegbewegt. Weder kann der Gebrauchsmusterschrift in nachvollziehbarer Weise entnommen werden, dass der Wechsel durch den Wechselmechanismus zwingend mittels einer – in der Beschreibung und den Figuren lediglich beispielhaft beschriebenen – Rotation erfolgen muss, noch dass die zu wechselnden Frässcheiben dabei ihre Lage am Bearbeitungskopf physisch verändern müssen. Beides ist aus technischer Sicht nicht erforderlich, um eine von mehreren Frässcheiben zur Bearbeitung des Stanzmessers auszuwählen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Wechselmechanismus einer darüber hinaus gehenden technischen Zielsetzung dient.

Nach Merkmal 7 werden die Frässcheiben des Bearbeitungskopfes mittels eines Antriebs angetrieben. Zwar ließe sich der Wortlaut „mittels eines Antriebes“ auch im Sinne einer Verwendung des unbestimmten Artikels vor dem Wort „Antrieb“ verstehen. Dann aber würde sich der Inhalt von Merkmal 7 in der Wiederholung einer Selbstverständlichkeit erschöpfen, denn bereits Merkmal 4 offenbart, dass jedes Fräswerkzeug eine motorisch getriebene Frässcheibe ist und daher zwingend über einen Antrieb verfügt. Der Fachmann versteht vor diesem Hintergrund Merkmal 7 so, dass es für alle Frässcheiben des Kopfes eines einzigen Antriebs bedarf, während dies nach Merkmal 4 nicht erforderlich ist. Denn Hauptanspruch und Unteransprüche eines Gebrauchsmusters bilden zusammen mit dem sie erläuternden Beschreibungstext prinzipiell eine zusammengehörige Einheit, die der Durchschnittsfachmann demgemäß auch als sinnvolles Ganzes so zu interpretieren sucht, dass sich Widerprüche nicht ergeben (vgl. BGH, GRUR 2008, 887 – Momentapol II; BGH GRUR 2009, 653 – Straßenbaumaschine; OLG Düsseldorf, Mitt 1998, 179 – Mehrpoliger Steckverbinder).

Merkmal 7 lässt sich demgegenüber bereits seinem Wortlaut nach auch nicht so verstehen, dass für seine Verwirklichung ausreichend ist, wenn zwar nicht alle aber doch jedenfalls mindestens zwei der ggf. mehr als zwei Frässcheiben eines Bearbeitungskopfes von einem Antrieb angetrieben werden. Der Fachmann liest Merkmal 7 (das dem eingetragenen Unteranspruch 6 entspricht) nicht nur in Bezug auf Merkmal 6 (entspricht dem eingetragenen Unteranspruch 4), sondern auch vor dem Hintergrund der Formulierung der Merkmale 3 und 4 (= eingetragene Ansprüche 1 und 2). Insoweit entnimmt er schon der Anspruchsfassung der Merkmale 6 und 7, dass die Formulierung „die mehreren Frässcheiben des Bearbeitungskopfes“ sich auf die Gesamtmenge der Frässcheiben des Bearbeitungskopfes bezieht, ohne dass das Klagegebrauchsmuster wie bei den Merkmalen 3 und 4 eine Differenzierung vorsähe, nach der auch eine Teilmenge der Fräswerkzeuge („das oder jedes“) eine motorisch getriebene kreisscheibenförmige Frässcheibe sein kann. Die Kammer vermag vor diesem Hintergrund dem durch den patentanwaltlichen Vertreter der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung entwickelten Auslegungsversuch bereits im Ansatz nicht zu folgen.

III.
Legt man diese Auslegung zugrunde, ist das Klagegebrauchsmuster in der streitgegenständlichen Fassung schutzfähig.

Dass die streitgegenständliche Kombination von Schutzansprüchen durch eine der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorgelegten Entgegenhaltungen neuheitsschädlich offenbart wird, macht die Beklagte nicht substantiiert geltend. Keine der in das vorliegende Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen offenbart eine Vorrichtung zur Erzeugung von Haltepunkten in einem Stanzmesser, die über einen Bearbeitungskopf mit mehreren Frässcheiben verfügt.

Die Kombination der streitgegenständliche Schutzansprüche beruht darüber hinaus auch auf einem erfinderischen Schritt.

1.
Insoweit hat die Kammer zu berücksichtigen, dass sich die fachkundige Gebrauchsmusterabteilung im Rahmen ihres Beschlusses mit den Entgegenhaltungen D 1 bis D 10 befasst und den Erfindungsgegenstand des Hilfsantrags 2 nicht als durch diese nahegelegt angesehen hat(vgl. Anlage AR 10, S. 2, 7 bis 10).

Im Hinblick auf die Entgegenhaltungen D 1 (GB 1234703 A, Anlagen AR 1, AR 1a) oder D 2 (WO 99/02352 A1, Anlage AR 2) und D 5 (Rechnung vom 31.01.2006 über Lieferung UNICA 356 mit Schleifeinheit), D 6 (Betriebsanleitung UNICA 356) und D 9 hat sie ausführlich hergeleitet, warum nicht ersichtlich ist, dass ein Fachmann ausgehend von D 5 oder D 6 eine Anregung gehabt hätte, bei einer Schleifmaschine mit drei Bearbeitungsköpfen, die jeweils eine Schleifscheibe enthalten, nur einen einzigen Bearbeitungskopf vorzusehen und diesen mit einer Fräs- statt einer Schleifvorrichtung auszustatten.

Ausgehend von der der Kammer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegten Entgegenhaltung D 10, die einen Revolverkopf, insbesondere einer Fräsmaschine mit mehreren radial zur Revolverachse gelagerten drehbaren Werkzeugspindeln und Spannmuttern offenbaren soll, an deren freien Enden nicht näher beschriebene Fräswerkzeuge befestigt werden können, ist nach den fachkundigen Feststellungen der Gebrauchsmusterabteilung zum einen nicht erkennbar, welcher Art die im Revolverkopf verwendbaren Werkzeuge wie z. B. Frässcheiben sein sollen. Zudem könne der Fachmann der D 10 keinen Hinweis zur Erzeugung von Haltepunkten oder Kerben in einem langgestreckten schmalen Bauteil wie einem Stanzmesser mit einer Frässcheibe entnehmen. Hierzu sei der Revolverkopf der D 10 für den Fachmann, wie von der Gebrauchsmusterabteilung im Einzelnen begründet, auch weder vorgesehen noch geeignet, was insbesondere daran liege, dass der Entgegenhaltung keine Hinweise auf eine für die Bearbeitung der Bauteile erforderliche Halte- oder Lagervorrichtung entnehmbar seien, und dass eine solche Halte- oder Lagervorrichtungen auch mit dem Revolverkopf räumlich kollidieren würde. Der Fachmann hat daher nach den insoweit zutreffenden Feststellungen der Gebrauchsmusterabteilung keinerlei Veranlassung zu einer Zusammenschau der D 10 mit einer der Entgegenhaltungen D 1 oder D 2, um so zu einer Vorrichtung zu gelangen, die dem Anspruch 1 in seiner aufrecht erhaltenen Fassung entspricht, das heißt einer Kombination der Merkmale 1 bis 4 und 6 der oben stehenden Merkmalsgliederung.

Die Gebrauchsmusterabteilung fährt fort, dass die Entgegenhaltung D 8 (DE 20314293 U1), aus der bekannt sei, dass durch Schlagen bzw. Fräsen mit einem einschneidigen Werkzeug, Haltepunkte oder Kerben in einem Stanzmesser ausgebildet werden könnten, in ihrem Offenbarungsgehalte nicht über die Entgegenhaltungen D 1 oder D 2 hinausgehe und sich auch nicht mit einer der anderen Entgegenhaltungen zusammenschauen lasse, um zum Gegenstand der Merkmale 1 bis 4 und 6 zu kommen. Die Entgegenhaltung D 3 (WO 2005/070630 A 1) liege weiter ab, da sie lediglich auf das Schleifen von Kerben in Stanzmesser eingehe, ohne einen Bearbeitungskopf mit mehreren Werkzeugen oder ein mögliches Fräsen mit Frässcheiben zu erwähnen und sich ebenso wenig mit einer der im Löschungsverfahren vorgelegten Druckschriften zusammenschauen lasse, um den Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 (Merkmale 1 bis 4 und 6) zu erkennen.

2.
Dem ist die Beklagte unter Vorlage der weiteren Entgegenhaltungen DE 089 10 280 U1 (D 17 = Anlage AR 14), DE 298 23 496 U1 (D 18=Anlage AR 15), DE 973 07 759 U (D 11 = Anlage AR 16), DE 101 47 649 A1 (D 12 = Anlage AR 17), Taschenbuch für den Maschinenbau (2001), Seite T 87 (D 19 = Anlage AR 18), DE 037 30 561 C1 (D 13 = Anlage AR 19), EP 0 561 357 A2 (D 14 = Anlage AR 20), EP 0 314 824 A1 (D 15 = Anlage AR 21) und DE 101 30 446 A1 (D 16 = Anlage AR 22) entgegengetreten. Unter Berufung auf diese Dokumente hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die Existenz von Bearbeitungsköpfen für einen Fachmann sowohl auf dem Gebiet des Fräsens als auch dem Gebiet des Schleifens absoluter Standard sei und es – ausgehend von den einen Bearbeitungskopf offenbarenden Dokumenten – keines erfinderischen Schrittes bedurfte, dort vorhandene Fräswerkzeuge bzw. die Frästechnik zur Erstellung von Einkerbungen, Nuten oder Schlitzen in metallischen Werkstücken und damit zum Erzeugen von Haltepunkten in einem Stanzmesser zu verwenden. Schon im Hinblick auf die Entgegenhaltungen D 3 bis D 7 habe es nahegelegen, diese jeweils mit der D 1 zur kombinieren und die Schleif- durch Fräswerkzeuge zu ersetzen. Ebenso sei es für einen Fachmann ohne weiteres naheliegend, in der Vorrichtung der D 1 einen Wechsel-Bearbeitungskopf einzusetzen.

Diese Argumentation überzeugt nicht. Die Beklagte hat trotz einer entsprechenden Einführung der Kammer in den Sach- und Streitstand auch in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt, welcher der in den von ihr in Bezug genommenen Entgegenhaltungen offenbarten Bearbeitungsköpfe von seiner Konstruktion geeignet sein sollte, im Rahmen des in der Entgegenhaltung D1 offenbarten Fräsverfahrens eingesetzt zu werden, das heißt insbesondere über eine räumlich körperliche Beschaffenheit verfügt, die sich dazu eignet, Einkerbungen bzw. Haltepunkte in ein metallisches Bandmaterial einzubringen. Darüber hinaus hat sie sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit dem auch im Hinblick auf die von ihr neu eingeführten Entgegenhaltungen zutreffenden Argument der Gebrauchsmusterabteilung auseinandergesetzt, dass, um einen erfinderischen Schritt in Frage zu stellen, dem Stand der Technik nicht nur ein Bearbeitungskopf sondern auch Hinweise auf eine für die Bearbeitung eines Stanzmessers zum Erzeugen von Haltepunkten erforderliche Halte- oder Lagervorrichtung entnehmbar sein müssten.

Vor diesem Hintergrund mag zwar nicht ausgeschlossen sein, dass ein Fachmann aufgrund des durch die alten und neuen Entgegenhaltungen repräsentierten Standes der Technik zur Lehre der streitgegenständlichen Merkmalskombination hätte kommen können. Dies allein vermag aber keine Zweifel am Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters zu begründen. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Entgegenhaltungen dem Fachmann auch eine Anregung gegeben haben, die ihn dazu geführt haben würde, das technisch Mögliche auch tatsächlich zu realisieren.

Soweit die Beklagte sich zur Begründung ihres Standpunktes auch auf den frühen gerichtlichen Hinweis des Bundespatentgerichts in der Nichtigkeitssache 10 Ni 2/13 (vgl. Anlage AR 12) berufen hat, ist dem nichts Anderes zu entnehmen. Denn es wird aus der Anmerkung des Gerichts, in den „übrigen Unteransprüchen“, das heißt auch Unteranspruch 10 des auf die Stammanmeldung des Klagegebrauchsmusters erteilten Patents DE 10 2007 011 XXX B4, der eine Vorrichtung zum Erzeugen von Haltepunkten mit einem mehrere Frässcheiben aufweisenden Bearbeitungskopf offenbart, sei „nichts Erfinderisches“ zu erkennen, nicht deutlich, in welchem Umfang der Senat den Rechtsbestand der Unteransprüche geprüft hat. Eine inhaltliche Argumentation, die den Ausführungen der Gebrauchsmusterabteilung entgegenstehen könnte, lässt sich dem Vorbescheid jedenfalls nicht entnehmen. Die Kammer kann ihrer Entscheidung daher nicht zugrunde legen, dass der zur Entscheidung berufene Senat an seiner vorläufigen Auffassung, dass den Hilfsanprüchen ein erfinderischer Gehalt nicht zu entnehmen sei, im Ergebnis der mündlichen Verhandlung festhalten wird.

IV.
Die angegriffene Ausführungsform macht wortsinngemäß von der hilfsweise geltend gemachten Anspruchskombination Gebrauch. Dahingegen lässt sich nicht feststellen, dass auch Merkmal 7 – wonach die Frässcheiben (6) des Bearbeitungskopfs (5) mittels eines Antriebs angetrieben sind – verwirklicht ist.

1.
Zu Recht ist zwischen den Parteien die Verwirklichung der Merkmale 1 bis 5 und 9 nicht umstritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf.

2.
Darüber hinaus verfügt die angegriffene Ausführungsform über einen Bearbeitungskopf mit mehreren Frässcheiben (6), Merkmal 6. Dem steht nicht entgegen, dass bei dem auf der in Anlage LS 5 überreichten Fotografie erkennbaren Bauteil die Frässcheiben nicht – wie auf den Figuren des Klagegebrauchsmusters erkennbar – radial um ein gemeinsames, rotierbares Zentrum angeordnet sind, sondern linear. Auch steht einer Verwirklichung des Merkmals nicht entgegen, dass das den Bearbeitungskopf darstellende Bauteil im Wesentlichen eckig und nicht rund ist. Wie ausgeführt, entnimmt der Fachmann weder dem Schutzanspruch noch der Klagegebrauchsmusterbeschreibung die von der Beklagten identifizierten Einschränkungen im Hinblick auf die baulich-konstruktive Ausführung des Bearbeitungskopfes.

3.
Die angegriffene Ausführungsform weist auch einen Wechselmechanismus auf, mittels dessen eine Frässcheibe (6) zur Bearbeitung eines Stanzmessers (2) auswählbar ist. Auch insoweit schadet es nicht, dass der Wechsel der das Stanzmesser bearbeitenden Frässcheibe nicht durch ein „Auswechseln“ einer „einzeln beweglichen“ Frässcheibe erfolgt, sondern durch einen linearen Vorschub. Dass ein Wechselmechanismus eine Veränderbarkeit der Position der Frässcheibe im Bearbeitungskopf voraussetzt, lässt sich dem Klagegebrauchsmuster, wie dargelegt, nicht entnehmen.

4.
Bei der angegriffenen Ausführungsform werden die Frässcheiben des Bearbeitungskopfes nicht mittels eines Antriebs angetrieben, weshalb Merkmal 7 nicht verwirklicht ist. Insoweit ist auf der von der Klägerin als Anlage LS 19 überreichten Fotografie der Rückseite des Bearbeitungskopfes der angegriffenen Ausführungsform deutlich erkennbar, dass bei diesem jeweils zwei der insgesamt vier Frässcheiben über eine gemeinsame Antriebswelle betrieben werden und damit zwei Antriebe vorhanden sind. Dass nicht alle Frässcheiben des Bearbeitungskopfes von demselben Motor betrieben werden, ist zwischen den Parteien im Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht streitig.

Insoweit ist es, anders als die Klägerin meint, auch nicht möglich, jeweils zwei der Frässcheiben, die von einem gemeinsamen Motor angetrieben werden, gedanklich als eigenen Arbeitskopf aufzufassen. Denn dahingehend ist bei Betrachtung der Fotografien in den Anlagen LS 5 und LS 19 schon nicht festellbar, dass die jeweils zwei Frässcheiben an mehr als einem separaten Bauteil angebracht wären, das als Bearbeitungskopf begriffen werden könnte. Stattdessen verfügt die angegriffene Ausführungsform über einen Bearbeitungskopf mit vier Frässcheiben die von zwei Motoren angetrieben werden, wobei jeweils ein Motor den Antrieb zweier Frässcheiben übernimmt.

V.
Das insoweit unbestrittene Vorbringen der Klägerin lässt die Feststellung zu, dass die Beklagte eine Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland angeboten hat, die die mit dem Hilfsantrag X. geltend gemachte Merkmalskombination verwirklicht.

1.
Das Anbieten im Sinne des § 9 PatG und § 11I 2 GebrMG ist nicht nur eine dem Herstellen, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einführen oder Besitzen vorausgehende Vorbereitungshandlung, sondern eine eigenständige Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstständig zu beurteilen ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 – Kupplung für optische Geräte; GRUR 2006, 927, 928 – Kunststoffbügel, BGH, GRUR 2007, 221, 222 – Simvastatin; OLG Düsseldorf, GRUR 2004, 417, 419 – Cholesterinspiegelsenker; Benkard/Scharen, PatG/GebrMG, 10. Aufl., § 9 PatG Rdnr. 40 m. w. Nachw.). Es ist dabei unerheblich, ob der Anbietende den Gegenstand selbst herstellt oder ob er ihn von dritter Seite bezieht (BGH, GRUR 2006, 927, 928 – Kunststoffbügel; Benkard/Scharen, a. a. O., § 9 PatG Rdnr. 40 m. w. Nachw.). Das angebotene Erzeugnis braucht nicht einmal fertig vorhanden sein (Benkard/Scharen, a. a. O., § 9 PatG Rdnr. 40 m. w. Nachw.). Nach geltendem Recht ist Voraussetzung für ein Anbieten grundsätzlich auch nicht das Bestehen einer Herstellungs- und/oder Lieferbereitschaft (BGH GRUR 2003, 1031, 1232 – Kupplung für optische Geräte; Benkard/Scharen, a. a. O., § 9 PatG Rdnr. 40 m. w. Nachw.). Auch kommt es für eine Patentverletzung nicht darauf an, ob das Angebot Erfolg hat, also zu einem Inverkehrbringen führt (OLG Düsseldorf, GRUR 2004, 417, 418 – Cholesterinspiegelsenker; Benkard/Scharen, a. a. O., § 9 PatG Rdnr. 40).

Anerkannt ist ferner, dass der Begriff „Anbieten“ im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen ist und nicht mit dem juristischen Begriff eines Vertragsangebots zusammen fällt (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 – Kupplung für optische Geräte; GRUR 2005, 665, 666 – Radschützer; GRUR 2006, 927, 928 – Kunststoffbügel; Benkard/Scharen, a. a. O., § 9 PatG Rdnr. 41). Das Anbieten im Sinne des Patentgesetzes setzt deshalb kein Angebot im Sinne des § 145 BGB voraus. Der Begriff des „Anbietens“ umfasst vielmehr auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines späteren Geschäfts über einen unter Schutz stehenden Gegenstand ermöglichen oder fördern sollen, das – wie beim Abschluss eines Kaufvertrages – die Benutzung dieses Gegenstands einschließt (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 – Kupplung für optische Geräte GRUR 2006, 927, 928 – Kunststoffbügel; Benkard/Scharen, a. a. O., § 9 PatG Rdnr. 41). Ausreichend ist eine Handlung, die einem bestimmten oder beliebigen Dritten erkennbar macht, dass eine Veräußerung oder Gebrauchsüberlassung beabsichtigt ist, und die Empfänger anregen soll, ein Erzeugnis, das – wie es in § 9 Abs. 1 Nr. 1 PatG heißt – Gegenstand des Patents ist, also von der hiermit unter Schutz gestellten Lehre Gebrauch macht, zum Eigentum oder zur Benutzung zu erwerben (OLG Düsseldorf, GRUR 2004, 417, 418 – Cholesterinspiegelsenker, m. w. Nachw.; Benkard/Scharen, a. a. O., § 9 PatG Rdnr. 41). Dies kann in dessen Ausbieten derart geschehen, dass Interessenten Gebote auf Überlassung abgeben können. Ein Mittel hierzu ist auch das bloße Verteilen eines Werbeprospekts oder die Bewerbung eines Erzeugnisses im Internet. Bereits eine solche Maßnahme ist nämlich bestimmt und geeignet, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 – Kupplung für optische Geräte; GRUR 2006, 927, 928 – Kunststoffbügel; Benkard/Scharen, a. a. O., § 9 PatG Rdnr. 41).

Aus der Werbeankündigung, also etwa einem Werbeprospekt mit einer Darstellung des Gegenstandes, müssen sich in einem solchen Fall nicht sämtliche Merkmale der geschützten Lehre ergeben, sofern auf deren Vorliegen aus sonstigen, objektiven Gesichtspunkten zuverlässig geschlossen werden kann. Ob ein Anbieten eines patent-, gebrauchsmuster- oder zertifikatgeschützten Gegenstandes vorliegt, ist dabei vom Empfängerhorizont aus zu beurteilen; maßgebend ist, ob derjenige, demgegenüber die als mögliches „Anbieten” zu qualifizierende Handlung vorgenommen wird, bei verständiger Würdigung der Umstände annehmen muss, der „Anbietende” sei bereit, ihm im Falle einer Bestellung den in Rede stehenden Gegenstand zur Verfügung zu stellen. (BGH, GRUR 2003, 1031 – Kupplung für optische Geräte; GRUR 2005, 665 – Radschützer; OLG Düsseldorf, GRUR 2004, 417 – Cholesterinspiegelsenker).

Dies ist in der Regel zu bejahen, wenn der fragliche Gegenstand bereits existiert und den von dem Angebot angesprochenen Verkehrskreisen entweder bekannt ist oder für sie (z. B. anhand der Artikelbezeichnung oder der Abbildung) ermittelbar ist. An dem solchermaßen identifizierbaren Gegenstand ist alsdann zu verifizieren, ob das beworbene Produkt – über dasjenige, was aus dem Werbematerial selbst hervorgeht – über sämtliche Merkmale des Patentanspruchs verfügt.

2.
In Anwendung dieser Grundsätze liegt in der Ankündigung der Beklagten ihrer Teilnahme an der H 2012 gemäß Anlage LS 16 ein Anbieten im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG. Der zum Gegenstand der Kurzmitteilung gemachte Jubiläums-Biegeautomat „A 1000“ verfügt aus der maßgeblichen Sicht eines Adressaten der Mitteilung über die Merkmale der relevanten Schutzansprüche des Klagegebrauchsmusters.

Zwar ist der Aufbau des Biegeautomats und damit auch das zwischen den Parteien streitige Vorhandensein von Fräswerkzeugen der Anlage LS 16 – für sich alleine betrachtet – nicht zu entnehmen. Die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich um vorhandene und potentielle Abnehmer und damit um Personen mit Kenntnissen über Biegeautomaten handelt, wird durch die Charakterisierung des A 1000 als Jubiläumsstück hinsichtlich der technischen Eigenschaften aber gezielt auf die Eigenschaften bereits bekannter Maschinen des Typs A verwiesen, der nach den Angaben der Beklagten fortschrittlichsten Biegemaschine in ihrem Angebot („One after the other we reached the number of 1000 automatic machines installed. We want to celebrate this achievement taking to H a special edition of our best seller: the A, our most advanced bender.“).

In diesem Sinne führt die Beklagte auch aus, dass die von ihr auf der H ausgestellte Sonderausgabe des Biegeautomats A mit allen technischen Merkmalen ausgestattet sei, über die ein A-Automat verfügen könne (vgl. Anlage LS 16: „A 1000 features a special colour scheme and it is equipped with all the functions you can see on an A machine.“). Zwar gibt die Beklagte zugleich an, dass es sich bei der so beschaffenen A 1000 um ein von ihr speziell für die H hergestelltes Unikat handele. Sie teilt dem Adressaten dieser Information aber ebenso mit, dass alle Optionen dieser Maschine zukünftig auch auf ihren Standard Produktionsmaschinen verfügbar sein würden („We manufactured this machine expressly for H and it will be the only machine like this, obviously all the options on this machine will also be available on standard production machines in future.“).

Dem entnehmen die angesprochenen Verkehrskreise, dass der anlässlich der H 2012 angebotene Biegeautomat A – völlig unabhängig von der Beschaffenheit des bei der Messe selbst besichtigbaren Ausstellungsstücks A 1000 – grundsätzlich über alle Eigenschaften und Fähigkeiten verfügen können soll, über die ein – bereits existierender und den maßgeblichen Verkehrsteilnehmern bekannter –A-Automat verfügen kann. Dies umfasst auch eine Ausgestaltung, bei der, wie etwa bei dem durch die Firma B GmbH angebotenen Biegeautomat, dieser mit einer Fräseinheit mit Bearbeitungskopf und Frässcheiben ausgestattet ist.

Dass es solche Ausgestaltungen gibt, ist den durch die Ankündigung der Beklagten angesprochenen Verkehrskreisen etwa aus dem von der Beklagten stammenden und von ihr dem Zwischenhändler B GmbH in Deutschland zu Werbezwecken zur Verfügung gestellten Prospekt (Anlage LS 3) bekannt. Die Kammer verkennt insofern nicht, dass die Werbung gemäß Anlage LS 3 nach der Behauptung der Beklagten bereits „Monate“ vor Eintragung des Klagegebrauchsmusters nach Deutschland gesendet und seit dem 15.04.2010 keine Werbematerialien wie der Prospekt LS 3 in Deutschland verbreitet worden sein sollen. Unabhängig vom Zeitpunkt seiner Übersendung kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Prospekt gemäß Anlage LS 3 potentiellen Abnehmern in Deutschland nach seiner Verbreitung durch die B GmbH als Informationsquelle bezüglich der Beschaffenheit von Biegeautomaten des Typs A zur Verfügung stand. Vor diesem Hintergrund mussten die durch die Ankündigung gemäß Anlage LS 16 angesprochenen Verkehrskreise annehmen, dass Biegetautomaten des Typs A auch mit Fräseinheiten bestückt werden und in dieser Konfiguration bei der auf der H 2012 ausstellenden Beklagten nachgefragt werden konnten.

Hierauf wirkt sich nicht aus, dass die Beklagte ausgeführt hat, dass Biegeautomaten des Typs A auf dem deutschen Markt auch in einer Bestückung mit Schleifeinheiten vertrieben werden.

Soweit die Beklagte ausgeführt hat, ihre Mitarbeiter hätten auf der H 2012 selbst auf ausdrückliche Nachfrage keine Andeutung gemacht, der von ihnen ausgestellte Biegeautomat könne statt mit einer Schleifeinheit auch mit einer Fräseinheit angeboten werden, kommt es hierauf nach dem ermittelbaren Inhalt der ihr zuzurechnenden werblichen Ankündigung gemäß Anlage LS 16 nicht mehr entscheidend an. Denn dass sie die Konstruktion des von ihr angebotenen Biegeautomaten nach Eintragung des Klagegebrauchsmusters grundlegend geändert hätte und hinsichtlich Ausführungsformen mit Fräseinheiten überhaupt nicht mehr lieferfähig oder -bereit war, hat die Beklagte ebenso wenig dargelegt wie, dass dieser Umstand den durch die Ankündigung ihres Messeauftritts gemäß Anlage LS 16 angesprochenen Interessenten bekannt gewesen wäre (vgl. Kühnen, Hdb. Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 162).

Das auf der Internetseite der Beklagten in englischer Sprache abrufbare Angebot gemäß Anlage LS 16 hatte schließlich auch einen relevanten wirtschaftlichen Bezug zum Inland, weil davon ausgegangen werden kann, dass die in Betracht kommenden deutschen Interessenten Englisch verstehen und weil die Beklagte eine Ausstellung des Automaten A 1000 auf der in Deutschland statffindenden H angekündigt hat.

VI.
Eine Aussetzung der Verhandlung scheidet aus, § 148 ZPO. Auf die Ausführungen zur Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters wird insoweit Bezug genommen.

VII.
Die Beklagte ist der Klägerin gemäß § 24 Abs. 1 GebrMG zur Unterlassung verpflichtet, da sie durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform 1 den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters entgegen § 11 Abs. 1 GebrMG benutzte, ohne dazu berechtigt zu sein. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht sämtliche Merkmale der geltend gemachten Schutzansprüche 1, 2, 3, 4, 8 und 9 der eingetragenen Fassung. Die Beklagte hat die angegriffene Ausführungsform auch im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG angeboten. Zur Benutzung war die Beklagte nicht berechtigt, weil das Klagegebrauchsmuster zu diesem Zeitpunkt bereits eingetragen war, § 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach aus § 24 Abs. 1 und 2 GebrMG, da die Beklagten die Gebrauchsmusterverletzung auch schuldhaft begangen hat. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist weiterhin nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin durch die Gebrauchsmusterverletzung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, die Höhe des ihr zustehenden Schadensersatzes zu beziffern.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte im tenorierten Umfang Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus § 24b Abs. 1 und 3 GebrMG, §§ 242, 259 BGB. Erst durch die Auskunft und Rechnungslegung wird die Klägerin in die Lage versetzt, die ihr zustehenden Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche beziffern zu können. Für die Beklagte ist die Auskunftserteilung nicht unzumutbar. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91/00).

Die Klägerin hat gegen die Beklagte schließlich einen Anspruch auf Rückruf der gebrauchsmusterverletzenden Erzeugnisse gemäß § 24a Abs. 3 GebrMG, da die Beklagte die geschützte Erfindung entgegen § 11 Abs. 1 GebrMG benutzte.

VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1 und 2; 108 ZPO. Der Antrag der Beklagten auf Vollstreckungsschutz ist unbegründet. Die Beklagte hat nicht vorgetragen hat, dass ihr durch die Vollstreckung des Urteils ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehen würde, § 712 S. 1 1. HS ZPO.

Der Streitwert wird auf € 200.000,- festgesetzt.

Die Anträge der Klägerin auf einen Schriftsatznachlass zu den anlässlich der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichten Unterlagen und dem diesbezüglichen Vortrag sowie der Beklagten auf die Schriftsätze der Klägerin vom 06.11.2013 und 18.11.2013 werden zurückgewiesen, weil der entsprechende Vortrag jeweils nicht entscheidungserheblich war.