4a O 70/13 – Transpondertickets

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2327

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. Oktober 2014, Az. 4a O 70/13

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn Ralf A, zu vollziehen ist,

zu unterlassen, eine Vorrichtung zum Herstellen von Datenträgern mit integriertem Transponder in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei

die Vorrichtung Mittel zum Zuführen einer Bahn von Etiketten; Mittel zum Zuführen einer Bahn aus aneinander grenzenden Transpondern; und eine Verbindungsstation zum Schneiden und Vereinzeln der Transponder von der Transponderbahn umfasst, wobei die Verbindungsstation die Transponder von der Bahn trennt und vereinzelt und an die Etikettenbahn einzeln übergibt; dadurch gekennzeichnet, dass vor der Verbindungsstation eine Transponderprüfeinrichtung angeordnet ist, die die Transponder auf Funktion prüft;

wobei die Verbindungsstation eine Walze umfasst, die die Transponderbahn durch Unterdruck fixiert und wobei die Steuerung der Walze bei von der Transponderprüfeinrichtung erkannten schlechten Transpondern diese zum Ausstoßen des schlechten Transponders veranlasst;

2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Juni 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe:

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

b) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei

– die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit nach dem 30. April 2006 anzugeben sind;

– zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Februar 2003 begangen hat, und zwar unter Angabe:

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– die Beklagte die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 2. Juli 2004 zu machen hat;

– der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben oder selber zu vernichten;

5. die unter Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 30. April 2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II. Die Beklagte wird weiter zu verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten Herrn Ralf A zu vollziehen ist,

zu unterlassen, an Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland Vorrichtungen anzubieten oder zu liefern, die geeignet sind, ein Verfahren zum Herstellen von Datenträgern mit integriertem Transponder durchzuführen, bei dem die Transponder in einer Transponderbahn zugeführt werden und einerseits mit einem Etikett belegt werden, wobei die Transponder vor dem Zusammenführen mit einem zugeordneten Etikett vereinzelt und ausgerichtet werden, und wobei funktionsunfähige Transponder nach dem Vereinzeln aus der Fertigung ausgestoßen werden, dadurch gekennzeichnet, dass die Transponder vor dem Zusammenführen mit dem Etikett auf Funktion geprüft werden;

2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Juni 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe:

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

b) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei

– die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit nach dem 30. April 2006 anzugeben sind;

– zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Juli 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe:

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

III. Es wird festgestellt, dass

1. die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu l.1. bezeichneten, in der Zeit vom 2. Februar 2003 bis zum 1. Juli 2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. und II.1. bezeichneten, seit dem 2. Juli 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.112,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. August 2013 zu bezahlen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

VI. Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zu Unterlassung, Rückruf und Vernichtung gemäß Ziffern I.1., I.4. und I.5. sowie II.1. der Urteilsformel vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800.000,00 EUR und Hinsichtlich der Verurteilung zu Auskunft und Rechnungslegung gemäß Ziffern I.2., I.3., II.2., und II.3. der Urteilsformel vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 EUR. Hinsichtlich der bezifferten Verurteilung zur Zahlung gemäß Ziffer IV. der Urteilsformel sowie hinsichtlich der Kostenentscheidung ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

VII. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.

TATBESTAND

Die Klägerin ist Inhaberin des Europäischen Patents EP 1 268 XXX B1 (Anlage PBP 1, im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 7. April 2000 am 6. April 2001 angemeldet und am 18. Oktober 2001 als internationale Anmeldung (WO 2001/076XXX) offengelegt wurde. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 2. Juni 2004 bekanntgemacht. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Herstellen von Datenträgern mit integriertem Transponder. Durch Schriftsatz vom 17. April 2014 (Anlage B 19) hat die Beklagte das Klagepatent angegriffen durch Erhebung der Nichtigkeitsklage, über die noch nicht entschieden ist.

Ansprüche 1 und 2 sowie 13, 14 und 17 des Klagepatents lauten:

„1 . Verfahren zum Herstellen von Datenträgem mit integrierten Transpondern, bei dem die Transponder (6a) in einer Transponderbahn (6) zugeführt werden und einerseits mit einem Etikett (5) belegt werden, wobei die Transponder (6a) vor dem Zusammenführen mit einem zugeordneten Etikett (5) vereinzelt und ausgerichtet werden, dadurch gekennzeichnet, dass die Transponder (6a) vor dem Zusammenführen mit dem Etikett (5) auf Funktion geprüft werden.

2. Verfahren nach Anspruch 1‚ dadurch gekennzeichnet, dass funktionsunfähige Transponder (6a) nach dem Vereinzeln aus der Fertigung ausgestoßen werden.

13. Vorrichtung zum Herstellen von Datenträgem mit integriertem Transponder, umfassend Mittel zum Zuführen einer Bahn von Etiketten (5); Mittel zum Zuführen einer Bahn (6) aus aneinander grenzenden Transpondern; und eine Verbindungsstation (11) zum Schneiden und Vereinzeln der Transponder (6a) von der Transponderbahn (6), die die Transponder (6a) von der Bahn (6) trennt und vereinzelt und an die Etikettenbahn (5) einzeln übergibt; dadurch gekennzeichnet, dass vor der Verbindungsstation (11) eine Transponderprüfeinrichtung angeordnet ist, die die Transponder (6a) auf Funktion prüft.

14. Vorrichtung nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, dass die Verbindungsstation (11) eine Walze (15) umfasst, die die Transponderbahn (6) durch Unterdruck fixiert.

17. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 14 bis 16, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerung der Walze (15) bei von der Transponderprüfeinrichtung (13) erkannten schlechten Transpondern (6a) diese zum Ausstoßen des schlechten Transponders (6a) veranlasst.“

Im parallelen Nichtigkeitsverfahren hat die Klägerin durch Schriftsatz vom 26. August 2014 (Anlage PBP 15) angekündigt, das Klagepatent im Hauptantrag in der erteilten Fassung und im Hilfsantrag in einer Kombination des Anspruchs 1 mit Unteranspruch 2 und des Anspruchs 13 mit den Unteransprüchen 14 und 17 verteidigen zu wollen.

Nachstehend verkleinerte wiedergegebene Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und veranschaulichen dessen technische Lehre anhand eines Ausführungsbeispiels:

Figur 1 ist eine schematische Darstellung des Aufbaus einer klagepatentgemäßen Vorrichtung und des Ablaufs in dieser Vorrichtung. Die Figuren 2 bis 4 zeigen die Verbindungsstation derselben Vorrichtung zu aufeinanderfolgenden Zeitpunkten innerhalb eines Arbeitstakts.

Die Beklagte stellt her und vertreibt eine Laminiermaschine für Transpondertickets mit der Bezeichnung „B T-100/XXX“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform). Ein Exemplar der angegriffenen Ausführungsform hat die Beklagte auf der Fachmesse C im Jahre 2012 ausgestellt. Die angegriffene Ausführungsform verfügt über einen Leser bzw. „Reader“, welcher geeignet ist, den Transponder zu aktivieren. Dadurch überprüft der Leser der angegriffenen Ausführungsform, ob im jeweils überprüften Etikett ein aktive HF-Interface vorhanden ist, indem eine sogenannte GO/NO-GO-Prüfung durchgeführt, nämlich ob der Transponder im fraglichen Etikett in der Weise aktiv ist, dass er an den Leser eine plausible Seriennummer übermittelt.

Ein Vorgängermodell der angegriffenen Ausführungsform stellte die Beklagte unter der Bezeichnung „D 100“ auf der Fachmesse C im Jahre 2000 aus. Welche technischen Merkmale dieses Vorgängermodell im Einzelnen aufwies, ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie der Zeitpunkt, zu dem das Vorgängermodell vollständig entworfen worden war.

Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Die durch den Leser bzw. „Reader“ der angegriffenen Ausführungsform durchgeführte „GO/NO-GO-Prüfung“ stelle eine Funktionsprüfung im Sinne des Klagepatents dar. Eine solche Prüfung umfasse zugleich die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit des Transponders. Dass dabei die Funktionen des Transponders im Einzelnen geprüft werden, ergebe sich aus den Unterlagen der Beklagten zur angegriffenen Ausführungsform. Ebenso ergebe sich aus diesen Unterlagen, dass die Transponder in der angegriffenen Ausführungsform vor dem Zusammenführen mit dem Etikett Klagepatent gemäß ausgerichtet werden, weil sie nämlich „registerhaltig aufgespendet“ würden.

Ein Vorbenutzungsrecht in Ansehung der angegriffenen Ausführungsform stehe der Beklagten nicht zu. Die geltend gemachte Vorbenutzungsform gestatte keine Überprüfung der Transponder innerhalb der Laminiermaschine, die Überprüfung geschehe vielmehr in einer vorgeschalteten Vorrichtung.

Die Klägerin beantragt nunmehr, nachdem sie eine Verletzung der Nebenanspruche 1 und 13 in Verbindung mit den Unteransprüchen 2, 14 und 17 geltend macht,

zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise: das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent EP 1 268 XXX anhängige Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Die Beklagte meint, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Dieses fordere eine jedenfalls in dem Sinne vollständige Funktionsprüfung, dass über den bloßen GO/NO-GO-Test hinaus, wie er von der angegriffenen Ausführungsform durchgeführt werde, der Transponder auf weitere, auf anderen Ursachen beruhende Defekte überprüft werde. Auch führe die angegriffene Ausführungsform keine Maßnahmen durch, die ein Ausrichten der Transponder bewirkten, vielmehr werde, wenn die die Transponder von der Bahn trennende Schneidvorrichtung nicht richtig funktioniere, womöglich Ausschuss produziert.

Ferner ist die Beklagte der Auffassung, ihr stehe ein Vorbenutzungsrecht hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform zu. Das Vorgängermodell „D 100“ der angegriffenen Ausführungsform habe alle Merkmale der Nebenansprüche 1 und 13 des Klagepatents vorweggenommen und habe in dieser Form auch schon vor dem Prioritätstag des Klagepatents, also vor dem 7. April 2000, existiert.

Schließlich meint die Beklagte, das Klagepatent werde sich im parallelen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen. Seine technische Lehre sei gegenüber den Entgegenhaltungen JP 2000-085XXX (Anlage K 4 / K 4a), US 6,451,XXX (Anlage K 5 / K 5a) und US 6,019,XXX (Anlage K 3 / K 3a) jeweils nicht neu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung sowie Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht wegen einer unmittelbaren und mittelbaren Verletzung des Klagepatents aus Art. 64 EPÜ, §§ 9, 10, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB, Art. II § 1 IntPatÜbkG zu. Nach dem Stand des parallelen Nichtigkeitsverfahrens besteht kein Anlass, den vorliegenden Rechtsstreit mit Rücksicht hierauf auszusetzen.

I.

Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Herstellen von Datenträgern mit integriertem Transponder.

Aus dem Stand der Technik sind Verfahren und Vorrichtungen bekannt zur Herstellung selbstklebender Etiketten, die mit Transpondern ausgerüstet sind. Hierbei wird eine erste Bahn von Etiketten mit einer Klebeseite mit Transpondern versehen, welche von einer zweiten, endlosen Bahn zugeführt werden, ehe sodann die resultierende Bahn auf der vom Etikett abgewandten Seite mit einem Doppelkleber belegt wird. Das Klagepatent würdigt die hierdurch ermöglichte Herstellung in hoher Stückzahl und die hohe Arbeitsgeschwindigkeit, kritisiert aber als nachteilig, dass defekte Transponder nicht im laufenden Betrieb ausgesondert werden können, so dass defekte Etiketten hergestellt werden können. Außerdem wird als nachteilig kritisiert, dass der Doppelkleber vollflächig aufgetragen wird, also auch auf Stellen, die Verschnitt sind oder die ohnehin schon kleben. Das wiederum führt einerseits zu Verunreinigungen in der Anlage und andererseits zu einem erschwerten Schnitt durch drei Lagen der Bahn. Schließlich werden die Transponder hierbei nur ungenau positioniert, so dass die Packungsdichte der die Transponder zuführenden endlosen Bahn gering sein muss.

Die DE 198 27 XXX A1 (Anlage PBP 3) offenbart eine gattungsgemäße Vorrichtung, bei der Sicherungselemente auf einer Schutzfolie unmittelbar benachbart angeordnet und auf einer Vorratsrolle aufgewickelt sowie mit einer Klebeschicht versehen sind. Diese Sicherungselemente werden mit ihrer Klebeseite durch eine mit Unterdruck arbeitende Walze auf eine weitere Schutzfolie umgesetzt und sodann mit einem bereits vereinzelten Etikett überklebt. Die Umfangsgeschwindigkeit der Walze wird dabei an die Fördergeschwindigkeit der weiteren Schutzfolie angepasst. Das Klagepatent kritisiert hieran, dass defekte Sicherungselemente nicht ausgeschleust werden können und dass die erste Schutzfolie aufgewickelt werden muss. Außerdem müssen die Sicherungselemente zuvor mit einer Klebeschicht konfektioniert und vereinzelt werden, wobei die verwendeten Klebemittel kostspielig sind. Schließlich führen die bereits vereinzelten Etiketten zu ungünstigen Toleranzen und einer schwierigen Handhabung der Etiketten.

Aus der WO 99 00 XXX A3 (Anlagen PBP 4 / PBP 4a) ist eine gattungsgemäße Vorrichtung bekannt, bei der ebenfalls mit einer Klebeschichte versehene und auf einer Schutzfolie angeordnete Sicherungselemente von einer Vorratsrolle auf eine weitere Schutzfolie umgesetzt und sodann mit bereits vereinzelten Etiketten überklebt werden. Das Klagepatent anerkennt, dass dabei ein diskontinuierlicher Betrieb möglich ist, kritisiert aber zugleich, dass die Bahnkantenregelung aufwendig ist und die bereits aus der DE 198 27 XXX A (Anlage PBP 3) bekannten Nachteile sich dort ebenso zeigen.

Die DE 197 22 XXX A (Anlage PBP 5) lehrt eine Vorrichtung zur Herstellung eine mehrlagigen Etiketts, in der eine einseitig mit einer Klebeschicht versehene Trägerbahn mit Abschnitten versehen wird, die von einer Vorratsrolle abgezogen werden, wobei das Abtrennen von der Beschichtungsbahn durch eine Schneidwalze während oder kurz vor dem Zusammenführen geschieht. Dabei muss aber der abgetrennte Abschnitt auf die kontinuierliche Geschwindigkeit der Trägerbahn beschleunigt werden, so dass nur langsame Fördergeschwindigkeiten möglich sind. Nachteilhaft ist ferner, dass eine Überprüfung und Aussonderung fehlerhafter Abschnitte nicht vorgesehen ist.

Außerdem vorbekannt ist ein Verfahren zur Herstellung von mit Transpondern ausgerüsteten Karten, bei dem der Transponder in einer Lage eines Rohlings angeordnet und sodann die Kunststoffkarte laminiert wird. Das Klagepatent billigt zwar zu, dass die so hergestellten Karten eine lange Lebensdauer haben und kaum empfindlich sind, kritisiert dieses Verfahren aber als zu aufwändig und zu teuer für Einweg-Anwendungen.

Die US 6,019,XXX (im parallelen Nichtigkeitsverfahren Anlage K 3 / K 3a) schließlich offenbart wiederum die Herstellung von Etiketten mit Transpondern, wobei Transponder von einer Rolle abgezogen und vereinzelt auf einer Klebefläche einer Etikettenbahn abgelegt werden, wobei die dem Transponder abgewandte Seite bedruckt sein kann. Erforderlich sind hierzu Mittel zum Zuführen einer Bahn von Etiketten und Mittel zum Zuführen einer Bahn aneinander grenzender Transponder sowie eine Station zum Schneiden und Vereinzeln der Transponder und zum Übergeben der einzelnen Transponder an die Etikettenbahn. Offenbart wird insoweit eine Überprüfung während des Bedruckens des Etikettes und/oder während des Aufbringens des Transponders. Das Klagepatent kritisiert diese Voroffenbarung nicht, nimmt aber in Anspruch, sich hiervon technisch abzugrenzen.

Vor diesem technischen Hintergrund formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe (Absatz [0008]), ein Verfahren zu schaffen, mit dem Datenträger mit integriertem Transponder zuverlässig und kostengünstig hergestellt werden können.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in seinem Hauptanspruch 1 in Verbindung mit dem hiervon abhängigen Unteranspruch 2 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:

(1) Verfahren zum Herstellen von Datenträgern mit integrierten Transpondern.
(2) Die Transponder (6a) werden
(a) in einer Transponderbahn (6) zugeführt,
(b) einerseits mit einem Etikett (5) belegt,
(c) vor dem Zusammenführen mit einem zugeordneten Etikett (5) vereinzelt und ausgerichtet und
(d) vor dem Zusammenführen mit dem Etikett (5) auf Funktion geprüft,
(e) funktionsunfähige Transponder werden nach dem Vereinzeln aus der Fertigung ausgestoßen.

Ferner schlägt das Klagepatent in seinem Nebenanspruch 13 in Verbindung mit den hiervon abhängigen Unteransprüchen 14 und 17 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

(1) Vorrichtung zum Herstellen von Datenträgern mit integriertem Transponder, umfassend
(a) Mittel zum Zuführen einer Bahn (6) von Etiketten (5),
(b) Mittel zum Zuführen einer Bahn (6) aus aneinandergrenzenden Transpondern (6a),
(c) eine Verbindungsstation (11) zum Schneiden und Vereinzeln der Transponder (6a) von der Transponderbahn (6).
(2) Die Verbindungsstation (11)
(a) trennt und vereinzelt die Transponder (6a) von der Bahn (6) und (b) übergibt sie einzeln an die Etikettenbahn (5).
(3) Vor der Verbindungsstation (11) ist eine Transponderprüfeinrichtung angeordnet, die die Transponder (6a) auf Funktion prüft.
(4) Die Verbindungsstation umfasst eine Walze,
(a) die die Transponderbahn durch Unterdruck fixiert,
(b) die Steuerung der Walze veranlasst die Transponderprüfeinrichtung bei erkannten schlechten Transpondern zum Ausstoßen des schlechten Transponders.

II.

Zwischen den Parteien steht – zu Recht – alleine die Verwirklichung der Merkmale 2.c) und 2.d) des Verfahrensanspruchs 1 und dementsprechend Merkmal 3. des Vorrichtungsanspruchs des Klagepatents im Streit.

1.
Der Betrieb der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht Merkmal 2.c) des Verfahrensanspruchs des Klagepatents, gemäß welchem die Transponder vor dem Zusammenführen mit einem Etikett ausgerichtet werden müssen.

a)
Merkmal 2.c) des Verfahrensanspruchs ist in der Weise auszulegen, dass das Verfahren irgendeinen Schritt umfassen muss, bei dem der jeweils zu verarbeitende Transponder derart in geeigneter Weise bewegt oder verschoben wird, dass er in eine für die weitere Verarbeitung geeignete Position auf dem jeweiligen Etikett gebracht wird. Durch welche Maßnahmen konkret der Transponder durch Ausrichtung in eine geeignete Position verschoben wird, ist in das Belieben des Fachmanns gestellt.

Diese Auslegung ergibt sich zunächst unter Berücksichtigung des den Schutzbereich gemäß Art. 69 Satz 1 EPÜ bestimmenden Anspruchswortlaut aus dem technischen Wortsinn des Begriffs des „Ausrichtens“. Hierunter versteht der Fachmann, dem der technische Hintergrund der Zusammenführung zweier Elemente, nämlich des Transponders und des Etiketts, bewusst ist, eine sinnvolle räumliche Positionierung der beiden Elemente zueinander. Der Fachmann erkennt, dass das herzustellende Etikett nach dem Aufbringen des Transponders weiter verarbeitet, insbesondere geschnitten werden können muss. Daraus schließt der Fachmann, dass sich der Transponder in einer solchen relativen Position auf dem Etikett befinden muss, die eine Beschädigung des Transponders in der weiteren Verarbeitung, insbesondere beim Zuschneiden des mit dem Transponder später verbundenen Etiketts, ausschließt.

Ferner stützt sich diese Auslegung auf die Angabe in der bei der Auslegung gemäß Art. 69 Satz 2 EPÜ zu berücksichtigenden allgemeinen Erfindungsbeschreibung des Klagepatents (Absätze [0016] und [0017]), wonach klagepatentgemäß der Transponder auf eine Übergabewalze gelangt, die als Hohlwalze ausgestaltet ist und auf ihrer Umfangsfläche Löcher aufweist, an denen die zu übergebenden Transponder aufgrund eines Unterdrucks gehalten werden. Das ermöglicht es, den jeweiligen gehaltenen Transponder zu verschieben, so dass er in eine Stellung verlagert werden kann, in der sich seine Vorderkante im Wesentlichen parallel zum Verlauf der Etikettenband befindet. Dem entnimmt der Fachmann ein technisches Verständnis des Begriffs des Ausrichtens gemäß Merkmal 2.c) in dem Sinne, dass der Transponder ausgerichtet wird, um in einer für die weitere Verarbeitung geeigneten Position auf dem Etikett angebracht zu werden.

Dem entspricht die Darstellung eines klagepatentgemäßen Verfahrensablaufs in den Figuren 2 bis 4 des Klagepatents. Dort ist gezeigt, dass eine Ausrichtung im Sinne von Merkmal 2.c) alleine dadurch stattfinden kann, dass die Umdrehungsgeschwindigkeit der Walze (16), auf welcher die Transponderbahn (6) geführt ist, in geeigneter Weise gesteuert wird, so dass beeinflusst werden kann, in welcher Position in Transportrichtung der Etikettenbahn (5) auf der Andrückwalze (19) der einzelne Transponder (6a) aufgebracht wird. Bei diesem Beispiel einer Ausrichtung ist die Variationsmöglichkeit auf ein eindimensionales Ausrichten beschränkt: Der Transponder kann weder gedreht noch verschoben werden, alleine seine Positionierung in Längsrichtung kann beeinflusst werden.

Dem Wortlaut des Verfahrensanspruchs entnimmt der Fachmann darüber hinaus, dass das Ausrichten des Transponders vor dem Zusammenführen von Transponder und Etikett geschehen muss. Ausdrücklich beansprucht Merkmal 2.c) für die Abfolge der Verfahrensschritte, dass das Ausrichten des Transponders stattfinden muss, bevor er mit dem Etikett zusammengeführt wird.

b)
Daraus folgt eine Verwirklichung des Merkmals 2.c) im Betrieb der angegriffenen Ausführungsform. Zum einen steht außer Streit, dass dabei die Transponder – entsprechend der Aussage in den Werbeunterlagen zur angegriffene Ausführungsform – „registerhaltig aufgespendet“ werden, also mithilfe eines Registers und damit durch eine die Positionierung der Druckmaterialien beeinflussenden Vorrichtung mit den Etiketten in Verbindung gebracht. Zum anderen bringt die Beklagte selbst vor, dass die Wirkung der die Transponder vereinzelnden Schneideinrichtung einen Einfluss auf die Positionierung der Transponder hat, dass nämlich ein geschärftes Messer so schneidet, dass der Transponder richtig liegt. Damit verfügt die angegriffene Ausführungsform auch insoweit über ein Element, dass zur geeigneten Positionierung und damit zur Ausrichtung der Transponder beiträgt.

2.
Ebenso wird im Betrieb der angegriffenen Ausführungsform Merkmal 2.d) des Verfahrensanspruchs verwirklicht, gemäß dem die Transponder vor dem Zusammenführen mit dem Etikett auf ihre Funktion geprüft werden müssen.

a)
Für die insoweit beanspruchte Durchführung einer Funktionsprüfung im Zuge des klagepatentgemäßen Verfahrens ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn der jeweilige Transponder auf solche Fehlerquellen überprüft wird, die als wesentliche Ursachen von Fehlfunktionen in Betracht kommen, und deren Überprüfung und Ausschluss in einem solchen Maße dazu beiträgt, funktionsuntaugliche Transponder auszusondern, dass der Anteil funktionsunfähiger Datenträger in erheblichem Umfang verringert wird. Nicht erforderlich ist es gemäß Merkmal 2.c) hingegen, jede als wesentlich in Betracht kommende Fehlerquelle zu überprüfen und dadurch das denkbar höchste Maß an Sicherheit bei der Aussonderung etwaiger defekter Transponder zu erreichen.

Diese Auslegung ergibt sich zunächst aus dem Anspruchswortlaut, der sich darauf beschränkt, eine Funktionsprüfung zu lehren, ohne eine vollständige Funktionsprüfung zu verlangen. Im gesamten Anspruch, weder im fraglichen Merkmal noch an anderer Stelle, gibt der Anspruch dem Fachmann einen Hinweis darauf, dass alle in Betracht kommenden Fehlfunktionen überprüft werden müssen, um eine klagepatentgemäße Funktionsprüfung zu vervollständigen.

Die Beschreibung erläutert nicht, welche Maßnahmen eine klagepatentgemäße Funktionsprüfung umfassen muss und gibt überdies ebenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass zwingend alle in Betracht kommenden Fehlerquellen durch die Funktionsprüfung ausgeschlossen werden müssen. Soweit es in Absatz [0013] des Klagepatents lautet:

„Erfindungsgemäß werden die Transponder vor dem Zusammenführen mit dem Etikett auf Funktion überprüft, um die Verbindung eines funktionsunfähigen Transponders mit einem Etikett rechtzeitig zu unterbinden. Das Ergebnis der Funktionsprüfung entscheidet darüber, ob der einige Takte später als vorderster Transponder von der Transponderbahn abgeschnittene Transponder dem Etikett zugeführt wird, oder aber als Schlechtteil ausgesondert wird. Hierdurch ist es in vorteilhafter Weise möglich, bereits sehr früh in der Wertschöpfungskette defekte Transponder aus einer weiteren Verarbeitung heraus zu halten.“

erschöpft sich dies in der Erläuterung, warum eine Funktionsprüfung vor dem Verbinden von Transponder und Etikett vorteilhaft ist und welchen besonderen wirtschaftlichen Vorteil eine Funktionsprüfung zu diesem Zeitpunkt bietet, nämlich die Beeinflussung der Wertschöpfungskette auf einer früheren Stufe und damit die Verhinderung sich ausweitender Schäden in der Weiterverarbeitung. Der Fachmann entnimmt dem mit Blick auf den Charakter der Funktionsprüfung lediglich, dass eine Funktionsprüfung um so mehr fehlerhafte Transponder aufspürt, je gründlicher sie durchgeführt wird. Soweit allerdings eine Vertiefung der Prüfung mit hohem Aufwand verbunden ist, wird sie nicht als sinnvoll in Betracht kommen, weil dann die weitere Verringerung des Anteils fehlerhafter Datenträger nicht den Nutzen bringt, der den damit verbunden Aufwand rechtfertigen könnte.

Aus fachmännischer Sicht ist daher jedenfalls keine Überprüfung erforderlich, die in dem Sinne vollständig ist, dass die Verarbeitung defekter Transponder vernünftiger Weise nicht mehr zu erwarten ist. Darüber hinaus erkennt der Fachmann zudem, dass auch unter diesem hohen Maß an Zuverlässigkeit liegende Prüfungsmaßnahmen nur dann in Betracht kommen, wenn der mit ihnen verbundene Aufwand in einem sinnvollen Verhältnis steht zu dem Nutzen, den das Aufspüren und Aussondern (weiterer) defekter Transponder bringt. Deshalb lässt der Fachmann umgekehrt genügen, wenn eine Maßnahme der Prüfung zwar denkbare Fehlerquellen außer Betracht lässt, dafür aber geeignet ist, mit einfachen Mitteln einen erheblichen hohen Anteil defekter Transponder zu identifizieren.

Auch die weitere Beschreibungsstelle in Absatz [0024] zeigt zwar auf, dass die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit aller verarbeiteten Transponder ideal wäre, es aber nicht klagepatentgemäß erforderlich ist, alle in Betracht kommenden Fehlerquellen auszuschließen:

„Die mit dem erfindungsgemäßen Verfahren hergestellte Datenträgerbahn mit integrierten Transpondern weist als besondere Neuerung auf, dass sie ausschließlich aus Etiketten mit funktionsfähigen bzw. funktionsüberprüften Transpondern besteht, und dass keiner der Datenträger nachträglich aus der laufenden Bahn hinaus gelöst oder wieder hinein gefügt wurde.“

Hierdurch wird der Idealfall der vollständig funktionsfähigen Transpondern nicht absolut gesetzt, sondern vielmehr auf eine Stufe mit der praktisch erreichbaren Situation, in der alle Transponder überprüft werden, wenngleich nicht auf alle denkbaren Fehlerquellen hin. Außerdem wird als Vorteil herausgestellt, dass die Überprüfung vor dem Zusammenfügen mit den Etiketten nicht nur einen immerhin großen Teil der defekten Transponder ausfindig macht, sondern außerdem Maßnahmen erübrigt, durch welche in der laufenden Produktion einzelne Datenträger entfernt und/oder eingefügt würden.

Die weiteren Erläuterungen zu Ausführungsbeispielen des klagepatentgemäßen Verfahrens in den Absätzen [0035] und [0041] nennen es lediglich als Möglichkeit, mithilfe des Verfahrens ausschließlich funktionsfähige Transponder weiterzuverarbeiten. Der vollständige Ausschluss defekter Transponder von der Weiterverarbeitung wird demnach nicht als Voraussetzung der Erfüllung der technischen Lehre des Klagepatents geschildert, sondern als wünschenswertes Ziel ihrer Anwendung.

b)
Damit lässt sich die Verwirklichung des Merkmal 2.d) im Betrieb der angegriffenen Ausführungsform feststellen. Der von ihr ausgeführte GO/NO-GO-Test ermöglicht unstreitig eine Überprüfung des einzelnen Transponders darauf, ob er, veranlasst durch den Reader, an diesen eine plausible Seriennummer zurücksendet. Geschieht dies, lässt dies darauf schließen, dass die Antenne, die Energieversorgung und Teile des Speichers des Transponders funktionsfähig sind. Nicht überprüft wird zwar, ob Daten vom Transponder nicht nur gesendet, sondern auch empfangen und gespeichert werden können, und ob andere Daten als die Seriennummer korrekt gesendet werden. Indes macht auch die Beklagte nicht geltend, dass die Prüfung in Form des GO/NO-GO-Tests nicht oder nur unwesentlich dazu beitrüge, den Anteil defekter Transponder weiter zu verringern, nämlich über die Maßnahme hinaus, die in dem schon herstellerseitigen Kennzeichnen defekter Transponder und deren Aussonderung durch optische Überprüfung auf die Kennzeichnung liegt.

3.
Demnach lässt sich zugleich die Verwirklichung von Merkmal 3. des Vorrichtungsanspruchs feststellen. Zur Durchführung einer klagepatentgemäßen Funktionsprüfung genügt die Überprüfung der einzelnen Transponder auf wesentliche Fehlerquellen in der Weise, wie dies der Leser („Reader“) der angegriffenen Ausführungsform mit der Durchführung der GO/NO-GO-Abfrage vollführt.

IV.

Aus der Nutzung der klagepatentgemäßen technischen Lehre ergeben sich die von der Klägerin klageweise geltend gemachten Ansprüche.

1.
Die Beklagte nutzt die technische Lehre des Klagepatents in widerrechtlicher Weise. Ein privates Vorbenutzungsrecht gemäß § 12 PatG steht ihr nicht zu. Unstreitig verwirklichte die Vorbenutzungsform „D 100“ nicht sämtliche Merkmale der beiden vorliegend eingeschränkt geltend gemachten Ansprüche, weil bei ihr jedenfalls als defekt erkannte Transponder nicht ausgestoßen wurden. Darauf, ab wann und mit welchen weiteren technischen Merkmalen die Vorbenutzungsform existierte, kommt es daher nicht an, so dass der insoweit durch die Beklagte angebotene Beweis nicht zu erheben ist.

2.
Die Verletzungshandlungen der Beklagten begründen die für die Unterlassungsansprüche aus Art. 64 EPÜ, §§ 9, 10, 139 Abs. 1 PatG wegen unmittelbarer und mittelbarer Patentverletzung erforderliche Begehungsgefahr in Gestalt der Wiederholungsgefahr. Hinsichtlich der mittelbaren Patentverletzung steht außer Streit, dass sich die angegriffene Ausführungsform auf ein wesentliches Element der technischen Lehre des Verfahrensanspruchs bezieht und dass sie ferner offensichtlich und ausschließlich für die Benutzung der Erfindung geeignet ist.

Für die Zeit ab Offenlegung der zum Klagepatent führenden Anmeldung schuldet die Beklagte aus Art. II § 1 IntPatÜbkG die Zahlung einer angemessenen Entschädigung. Ferner trifft die Beklagte ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Als Fachunternehmen hätte sie bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Für die Zeit ab Erteilung des Klagepatents zuzüglich eines Monats schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin aufgrund ihrer Verletzungshandlungen entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.

Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und die ihr zustehende angemessene Entschädigung zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfange über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gemäß § 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte außerdem die betreffenden Belege zu überlassen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 5, 249 – Faltenbalg).

Als bereits bezifferbarer und ersatzfähiger Schadensposten sind der Klägerin ihre Aufwendungen für die vorgerichtlichte Rechtsverfolgung entstanden.

Weil die Beklagte den Vorrichtungsanspruch unmittelbar verletzt hat, schuldet sie Rückruf und Vernichtung. Die Pflicht der Beklagten, die von ihr im Inland in Verkehr gebrachten patentverletzenden Erzeugnisse zurückzurufen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen, folgt aus Art. 64 EPÜ, § 140a Abs. 3 PatG. Der Anspruch der Klägerin, von der Beklagten die Vernichtung der Verletzungsgegenstände zu verlangen, an denen sie im Inland Besitz oder Eigentum hat, ergibt sich aus Art, 64 EPÜ, § 140a Abs. 1 PatG.

V.

Eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf die von der Beklagten erhobenen Nichtigkeitsklage ist nicht geboten.

1.
Nach Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) bestätigt wurde, stellt die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen und damit dem Angriff auf das Klagepatent entgegen § 58 Abs. 1 PatG eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen. Hierbei hat die Kammer des Verletzungsgerichts eine Prognoseentscheidung über den Gang des Nichtigkeitsverfahrens zu treffen. Deshalb und mit Rücksicht auf die Besetzung des Verletzungsgerichts ohne technisch Fachkundige kommt eine Aussetzung nur in Betracht, wenn die Vernichtung des Klagepatents überwiegend wahrscheinlich erscheint. Bei der Prüfung von als neuheitsschädlich eingewandten druckschriftlichen Entgegenhaltungen kommt eine Aussetzung demnach nur in Betracht, wenn das Verletzungsgericht die Vorwegnahme sämtlicher Merkmale so unmittelbar und eindeutig bejahen kann, dass keine erheblichen Zweifel entgegenstehen.

2.
Gemessen hieran ist eine Aussetzung des Rechtsstreits nicht geboten. In das dem Gericht eröffnete Ermessen ist bereits zugunsten der Klägerin einzustellen, dass die Nichtigkeitsklage erst nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist erhoben und erst nach Ablauf der Replikfrist ins vorliegende Verletzungsverfahren eingeführt wurde. Zudem offenbaren die drei neuheitsschädlich eingewandten Druckschriften die technische Lehre des Klagepatents nicht hinreichend unmittelbar und deutlich, um den darauf gestützten Nichtigkeitsangriffen eine genügende Erfolgsaussicht beimessen zu können.

a)
Die US 6,019,XXX (im parallelen Nichtigkeitsverfahren Anlage K 3/ K 3a; im Folgenden: US ‘XXX) ist Gegenstand des Erteilungsverfahrens gewesen und in der einleitenden Beschreibung des Klagepatents (Absatz [0007]) auch inhaltlich gewürdigt, was bereits gegen eine Wahrscheinlichkeit für eine neuheitsschädliche Vorwegnahme durch diese Schrift spricht.

Inhaltlich betrachtet nimmt die US ‘XXX jedenfalls Merkmal 2.d) des Verfahrensanspruchs und damit Merkmal 3. des Vorrichtungsanspruchs des Klagepatents nicht hinreichend deutlich und unmittelbar vorweg. Sie offenbart nichts dazu, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung des Transponders geschehen muss, also insbesondere nicht die Lehre, dass die Prüfung vor dem Zusammenführen des Transponders mit dem Etikett durchgeführt werden muss. Die US ‘XXX offenbart zwar, ohne das allerdings zu beanspruchen, die Möglichkeit einer Ausführung eines „Datensystems“, mithilfe dessen die Transponder getestet und überprüft werden können (Spalte 2, Zeilen 24 bis 30 in Anlage K 3; entspr. Seite 6, 3. Abs. in Anlage K 3a). Indes fehlt es an jeglicher Angabe dazu, wie der insoweit (womöglich) offenbarte Schritt einer Transponder-Überprüfung in den Ablauf der Herstellung des Datenträgers mit Transponder im Übrigen integriert werden soll. Die Möglichkeit, den Transponder zu überprüfen, wird nämlich in der übrigen Offenbarung der US ‘XXX nicht wieder aufgegriffen. Insbesondere die technische Lehre, die Überprüfung vor dem Zusammenführen vorzusehen und es vom Ergebnis der Überprüfung abhängig zu machen, ob der konkret überprüfte Transponder überhaupt mit einem Etikett zusammengeführt wird, ist in der US ‘XXX nicht offenbart.

Dem Argument der Beklagten, in der US ‘XXX werde der Begriff der „Verbindungsstation“ nicht näher eingegrenzt, weswegen sich diese an allen Stellen des Verfahrensablaufs, also auch im Anschluss an die Überprüfung befinden könne, kann die Kammer sich nicht anschließen. Dass eine beliebige Positionierung im Verfahrensablauf möglich ist, bedeutet gerade keine deutliche und unmittelbare Offenbarung der Positionierung an einer bestimmten Stelle.

b)
Auch die JP 2000-085XXX (Anlage K 4 / K 4a; im Folgenden: JP ‘XXX) enthält keine so deutliche und unmittelbare Vorwegnahme der klagepatentgemäßen technischen Lehre, dass mit Rücksicht hierauf eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits geboten wäre.

Zum einen dürfte schon Merkmal 1. sowohl des Verfahrens- als auch das Vorrichtungsanspruchs nicht offenbart sein, nämlich ein Verfahren bzw. eine Vorrichtung zur erstmaligen Herstellung von Datenträgen mit Transpondern. Vielmehr dürfte die Offenbarung der JP ‘XXX auf die Weiterverarbeitung bereits hergestellter Datenträger bei der Herstellung komplexer Plastik-Karten beschränkt sein. Die JP ‘XXX lehrt Vorrichtungen und Verfahren zur Herstellung von Plastik-Karten mit einem Hologramm (Beugungsgitterbild), siehe Ansprüche 1 und 2 der JP ‘XXX (Anlage K 4a, Seite 1). Solche Karten sind im Vergleich zu bloßen Papieretiketten deutlich aufwendiger herzustellen, zumal die Herstellung aufwendige thermische Herstellungsschritte umfasst (Absätze [0063] und [0067] der JP ‘XXX). Das Klagepatent indes betrifft Etiketten, die in großer Stückzahl und mit hoher Geschwindigkeit hergestellt werden können und deshalb für die massenhafte Anwendung wie beispielsweise in Gestalt von Theater-, Kino- oder Busfahrkarten geeignet sind (Absätze [0002] und [0010] des Klagepatents). Damit verfehlt der Offenbarungsgehalt der JP ‘XXX die technische Lehre des Klagepatents insoweit, als dieses auf die Aussonderung defekter Transponder auf einer möglichst frühen Stufe der Wertschöpfungskette gerichtet ist.

Zum anderen ist zweifelhaft, ob die JP ‘XXX eine Funktionsprüfung der Transponder vor deren Verbindung mit den Etiketten gemäß Merkmal 2.d) des Verfahrensanspruchs bzw. 3. des Vorrichtungsanspruchs offenbart. Aus Absatz [0074] der JP ‘XXX dürfte sich eher ergeben, dass nach der Lehre der JP ‘XXX die Prüfung der elektronischen Karte und/oder des elektronischen Bauteils 101 darüber entscheidet, ob dieses ausgeschnitten, also nach Verbindung mit weiteren Bestandteilen der Karte vereinzelt wird. Dass aber die Prüfung schon vor der Verbindung die maßgebliche Prüfung stattfindet, ist der JP ‘XXX nicht zu entnehmen.

c)
Die US 6,451,XXX (im parallelen Nichtigkeitsverfahren Anlage K 5 / K 5a; im Folgenden: US ‘XXX) schließlich dürfte nicht offenbaren, dass die Etiketten gemäß Merkmal 2.c) des Verfahrensanspruchs und Merkmal 2.a) und 2.b) des Vorrichtungsanspruchs vereinzelt werden. Die US ‘XXX lehrt lediglich (Sp. 5, Zeilen 43 bis 48 in Anlage K 5, entsprechend Seite 12, letzter Absatz in Anlage K 5a), dass die RFID-Labels auf einer Bahn 53 zugeführt werden wie in Fig. 4 der US ‘XXX gezeigt, um zu einer Abziehstation und sodann zu einer Platzierungsrolle 57 zu gelangen. Dabei werden die RFID-Label aber allesamt abgezogen und auf die zweite Bahn 62, also auf die Bahn mit Etiketten, aufgebracht (Sp. 5, Zeilen 49 bis 61 der Anlage K 5, entsprechend Seite 13, erster Absatz der Anlage K 5a). Nach der Offenbarung der US ‘XXX werden die RFID-Label indes nicht in dem Sinne vereinzelt, dass ihre Aufbringung auf die Bahn mit den Etiketten verhindert werden kann, etwa in Abhängigkeit von der Prüfung, welche am RFID-Lese- / Schreibegerät 116 geschieht, und die sowohl eine vorherige als auch eine nachträgliche bzw. nochmalige Funktionalitätsprüfung umfasst (Sp. 5 Zeilen 33 bis 38 i.V.m. Sp. 3 Zeilen 59 bis 63 in Anlage K 5, entsprechend Seite 12, vorletzter Absatz i.V.m. Seite 11, erster Absatz der Anlage K 5a). Es fehlt damit an der hinreichenden Offenbarung eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Ergebnis der Überprüfung einerseits und der Möglichkeit andererseits, ein als nicht funktionierend erkanntes RFID-Label vor der Verbindung mit der Etikettenbahn auszusondern und dadurch die Verbindung zu verhindern, worauf die technische Lehre des Klagepatents abzielt.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.