4a O 92/01 – Zahnärztliches Handstück

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 114

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 21. März 2002, Az. 4a O 92/01

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung unter anderem für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 870 477 (Anlage 1; nachfolgend: Klagepatent), das auf einer am 27. März 1998 getätigten Anmeldung beruht und eine deutsche Priorität vom 7. April 1997 in Anspruch nimmt. Die Anmeldung wurde am 14. Oktober 1998 veröffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 28. Februar 2001 veröffentlicht und bekannt gemacht. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2001 (Anlagenkonvolut ROP 3) Einspruch beim Europäischen Patentamt gegen die Erteilung des Klagepatents eingelegt, über den bislang nicht entschieden worden ist. Das Klagepatent, das in Kraft steht, betrifft ein zahnärztliches Handstück. Der hier interessierende Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:

„Zahnärztliches Handstück (1) zur Prophylaxe-Behandlung von kariösen Zähnen mit einem mit Luft vermischten Pulver und Wasser, mit

– einer Griffhülse (5);

– einem mit der Griffhülse (5) integrierten Pulverbehälter (2), der eine für die Zahnbehandlung vorbestimmte Pulvermenge bevorratet;

– einer mit dem Pulverbehälter (2) verbundenen Zuleitung (13) für Druckluft;

– einer zwischen dem Pulverbehälter (2) und einer Mehrfach-Düsenanordnung (11) an einem vorderen Sprühkopf (10) der Griffhülse (5) verlaufenden Überführungsleitung (15) für Pulver im Gemisch mit Luft, deren behälterseitiges Einlassende zu dem behälterseitigen Auslassende der Druckluft-Zuleitung (13) benachbart angeordnet ist;

– einer mit der Mehrfach-Düsenanordnung (11) verbundenen Zuleitung (25) für Wasser; und

– einer am rückwärtigen Ende der Griffhülse (5) vorgesehenen Kupplungshälfte (12) einer Turbinen-Schnellkupplung eines Versorgungsanschlusses für Luft und Wasser;

dadurch gekennzeichnet, dass

– der Pulverbehälter (2) als ein geschlossener und räumlich nach allen Richtungen als eine Wirbelkammer wirksamer Rotationshohlkörper (3, 4) ausgebildet ist und

– die Auslass- und Einlassenden der Druckluft-Zuleitung (13) und der Überführungsleitung (15) für das Pulver-Luft-Gemisch im Wesentlichen in der geometrischen Mitte dieses Rotationshohlkörpers (3, 4) angeordnet sind.“

Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen ein Ausführungsbeispiel der Erfindung. Figur 1 zeigt eine Perspektivansicht in teilweise auseinandergezogener Darstellung des Handstücks mit einem integrierten Pulverbehälter in der Ausbildung einer Hohlkugel, Figur 2 zeigt eine teilweise geschnittene Gesamtansicht des Handstücks und Figur 3 zeigt eine Schnittdarstellung der mit Rohrstücken ausgebildeten Auslass- und Einlassenden der Druckluft-Zuleitung und der Überführungsleitung für das Pulver-Luft-Gemisch bei dem Handstück der Figuren 1 und 2.

Die Beklagte bietet an und vertreibt unter der Bezeichnung „P2xxxx-M1xx“ zahnärztliche Handstücke. Die nähere Ausgestaltung dieser Handstücke ergibt sich aus dem von der Klägerin als Anlage 4 vorgelegten Prospekt der Beklagten sowie aus der nachstehend wiedergegebenen Zeichnung, die die Beklagte mit Bezugsziffern versehen als Anlage ROP 1 eingereicht hat, und die den Pulverbehälter der angegriffenen Ausführungsform in einer geschnittenen Gesamtansicht zeigt.

Die Klägerin sieht hierin eine teilweise wortsinngemäße und teilweise äquivalente Verletzung des Klagepatents.

Die Klägerin beantragt,

I.

die Beklagte zu verurteilen,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

zahnärztliche Handstücke zur Prophylaxe-Behandlung von kariösen Zähnen mit einem mit Luft vermischten Pulver und Wasser, mit

– einer Griffhülse,

– einem mit der Griffhülse integrierten Pulverbehälter, der eine für die Zahnbehandlung vorbestimmte Pulvermenge bevorratet,

– einer mit dem Pulverbehälter verbundenen Zuleitung für Druckluft,

– einer zwischen dem Pulverbehälter und einer Mehrfach-Düsenanordnung an einem vorderen Sprühkopf der Griffhülse verlaufenden Überführungsleitung für Pulver im Gemisch mit Luft, deren behälterseitiges Einlassende zu dem behälterseitigen Auslassende der Druckluft-Zuleitung benachbart angeordnet ist, hilfsweise einer zwischen dem Pulverbehälter und einer Mehrfach-Düsenanordnung an einem vorderen Sprühkopf der Griffhülse verlaufenden Überführungsleitung für Pulver im Gemisch mit Luft, deren behälterseitiges Einlassende zu zwei behälterseitigen Auslassenden der Druckluft-Zuleitung so angeordnet ist, dass die beiden Auslassenden der Druckluft-Zuleitung einander gegenüberliegend und im Wesentlichen symmetrisch zum Einlassende der Überführungsleitung angeordnet sind,

– einer mit der Mehrfach-Düsenanordnung verbundenen Zuleitung für Wasser und

– einer am rückwärtigen Ende der Griffhülse vorgesehenen Kupplungshälfte einer Turbinen-Schnellkupplung eines Versorgungsanschlusses für Luft und Wasser;

im Geltungsbereich des deutschen Anteils des europäischen Patents 0 870 477 anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen

– der Pulverbehälter als ein geschlossener und räumlich nach allen Richtungen als eine Wirbelkammer wirksamer Rotationshohlkörper ausgebildet ist und

– die Auslass- und Einlassenden der Druckluft-Zuleitung und der Überführungsleitung für das Pulver-Luft-Gemisch im Wesentlichen in der geometrischen Mitte dieses Rotationshohlkörpers angeordnet sind,

insbesondere wenn

der Rotationshohlkörper die Form einer Hohlkugel aufweist,

und/oder

der Rotationshohlkörper aus einem an der Griffhülse fest angeordneten Teilstück und einem im Wesentlichen gleich groß ausgebildeten zweiten Teilstück besteht, welches als ein abnehmbarer Deckelteil mit dem ersten Teilstück lösbar verbunden ist,

und/oder

die Auslassenden der Druckluft-Zuleitung und das Einlassende der Überführungsleitung für das Pulver-Luft-Gemisch mit Rohrstücken ausgebildet sind, wobei das Rohrstück der Überführungsleitung eine im Wesentlichen gegen die geometrische Mitte des Rotationshohlkörpers ausgerichtete Anordnung aufweist und die Rohrstücke der Druckluft-Zuleitung einander gegenüberliegend und im Wesentlichen symmetrisch zum Einlassende der Überführungsleitung angeordnet sind,

und/oder

die Rohrstücke der Auslassenden der Druckluft-Zuleitung mit einem perforierten Kranz von Luft-Auslassöffnungen stromaufwärts von einer endseitigen Verschlussplatte versehen sind.

2.

ihr, der Klägerin, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14. November 1998 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer des Erzeugnisses, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

die Angaben zu d) nur für die Zeit seit dem 28. März 2001 zu machen sind;

II.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1.

ihr, der Klägerin, für die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 14. November 1998 bis zum 27. März 2001 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.

ihr, der Klägerin, allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 28. März 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Einspruchsverfahren über den Rechtsbestand des europäischen Patents 0 870 477 auszusetzen.

Die Beklagte bestreitet den Verletzungsvorwurf. Jedenfalls werde sich das Klagepatent im anhängigen Einspruchsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen.

Wegen des weiteren Sachvortrags beider Parteien wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachte Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht nicht zu, weil die Beklagte mit der angegriffenen Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht.

I.

Das Klagepatent betrifft ein zahnärztliches Handstück zur Prophylaxe-Behandlung von kariösen Zähnen mit einem mit Luft vermischten Pulver und Wasser.

Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausführt, weisen Handstücke der vorgenannten Art wie sie aus der US-A-4 648 840 (Anlage 2) bekannt sind und aus der nachstehend die Figur 3 zur Verdeutlichung wiedergegeben wird,

an dem rückwärtigen Ende einer Griffhülse einen integrierten Pulverbehälter auf, der eine für die Zahnbehandlung vorbestimmte Pulvermenge bevorratet. Der Pulverbehälter ist als ein zylindrischer Topf ausgebildet, dessen Achse im Wesentlichen senkrecht zu der Griffhülse ausgerichtet ist. Wie die Klagepatentschrift weiter ausführt, weist dieser zylindrische Topf an seinem offenen Ende eine Schraubverbindung mit der Griffhülse auf, wobei an der Schraubverbindung in der Griffhülse das gegen den Boden des Topfes ausgerichtete Einlassende einer Druckluft-Zuleitung und unmittelbar daneben das Auslassende einer Überführungsleitung für das in dem Pulverbehälter gebildete Pulver-Luft-Gemisch angeordnet sind. Das Einlass- und Auslassende sind jeweils als achsparallele Anschlussbohrungen der beiden Leitungen ausgebildet. Das Pulver-Luft-Gemisch wird über die Überführungsleitung an eine Mehrfach-Düsenanordnung geleitet, die an einem vorderen Sprühkopf am Handstück ausgebildet ist. Mit dieser Düsenanordnung ist eine Zuleitung für Wasser verbunden, so dass während der Zahnbehandlung eine gemeinsame Abgabe mit dem Pulver-Luft-Gemisch erhalten wird. Die Zuleitung der benötigten Druckluft und des Wassers erfolgt über eine an dem rückwärtigen Ende der Griffhülse vorgesehene Turbinen-Schnellkupplung eines Versorgungsanschlusses für Luft und Wasser.

Die Klagepatentschrift bemängelt an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass durch die topfförmige Ausbildung des Pulverbehälters und die dafür vorgesehenen Anschlüsse der Zuleitung für die Druckluft und der Überführungsleitung für das Pulver-Luft-Gemisch sich während der Zahnbehandlung ungünstige Mischungsverhältnisse der Luft mit dem Pulver ergeben können. Um eine Verschlechterung der Prophylaxe-Behandlung zu vermeiden, ist daher ein vermehrtes Geschick des behandelnden Zahnarztes erforderlich. Der Zahnarzt muss zudem während der Behandlung das Schwereverhalten des Handstückes einbeziehen, das sich von dem anderer Handstücke der täglichen Praxis aufgrund der bei diesen nicht vorhandenen Anordnung des Pulverbehälters in der unmittelbaren Nähe der Turbinen-Schnellkupplung des Versorgungsanschlusses für Luft und Wasser unterscheidet.

Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem („die Aufgabe“) zugrunde, ein zahnärztliches Handstück zur Prophylaxe-Behandlung von kariösen Zähnen mit einem mit Luft vermischten Pulver und Wasser bereit zu stellen, bei dem die Vermischung des Pulvervorrats innerhalb des integrierten Pulverbehälters einer Griffhülse mit der aus einem Versorgungsanschluss über eine Turbinen-Schnellkupplung zugeleiteten Druckluft weniger kritisch abläuft und bei dem der Zahnarzt für die Dauer der Behandlung eine größere Freiheit bei der Handhabung des Handstücks erhält.

Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:

1.

Zahnärztliches Handstück (1) zur Prophylaxe-Behandlung von kariösen Zähnen

mit einem mit Luft vermischten Pulver und Wasser, mit

2.

einer Griffhülse (5),

3.

einem mit der Griffhülse (5) integrierten Pulverbehälter (2), der eine für die Zahnbehandlung vorbestimmte Pulvermenge bevorratet,

4.

einer mit dem Pulverbehälter (2) verbundenen Zuleitung (13) für Druckluft,

5.

einer zwischen dem Pulverbehälter (2) und einer Mehrfach-Düsenanordnung (11) an einem vorderen Sprühkopf (10) der Griffhülse (5) verlaufenden Überführungsleitung (15) für Pulver im Gemisch mit Luft, deren behälterseitiges Einlassende zu dem behälterseitigen Auslassende der Druckluft-Zuleitung (13) benachbart angeordnet ist,

6.

einer mit der Mehrfach-Düsenanordnung (11) verbundenen Zuleitung (25) für Wasser, und

7.

einer am rückwärtigen Ende der Griffhülse (5) vorgesehenen Kupplungshälfte (12) einer Turbinen-Schnellkupplung eines Versorgungsanschlusses für Luft und Wasser;

8.

der Pulverbehälter (2) ist als ein geschlossener und räumlich nach allen Richtungen als eine Wirbelkammer wirksamer Rotationshohlkörper (3, 4) ausgebildet, und

9.

die Auslass- und Einlassenden der Druckluft-Zuleitung (13) und der Überführungsleitung (15) für das Pulver-Luft-Gemisch sind im Wesentlichen in der geometrischen Mitte dieses Rotationshohlkörpers (3, 4) angeordnet.

Nach den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift bedingt die Ausbildung des Pulverbehälters als geschlossener Rotationshohlkörper für die Vermischung des in dem Pulverbehälter bevorrateten Pulvers mit der Druckluft nahezu ideale Mischungsverhältnisse. Denn eine Hohlkugel kann hinsichtlich der in ihr vorherrschenden Strömungsverhältnisse als eine räumlich nach allen Richtungen wirksame Wirbelkammer angesehen werden (vgl. Anlage 1, Spalte 4, Zeilen 3 bis 12). Aufgrund dieser Ausgestaltung des Rotationshohlkörpers werden Strömungsverhältnisse für die zugeleitete Druckluft geschaffen, die unabhängig von jedem willkürlichen Halten des Handstücks eine optimale Vermischung der Luft mit dem Pulver sicherstellen. Damit wird auch eine gleichbleibende Konsistenz des gebildeten Luft-Pulver-Gemischs und dessen sichere Überführung an die Düsenanordnung des Sprühkopfes gewährleistet (vgl. Anlage 1, Spalte 2, Zeilen 12 bis 20). Die Verhältnisse für die Vermischung der zugeführten Luft mit dem Pulver können insbesondere dadurch günstig gestaltet werden, dass der Rotationshohlkörper als eine Hohlkugel oder als hohles Rotationsellipsoid, dessen Hauptachse in der Längsrichtung der Griffhülse verläuft, ausgebildet wird. Ferner können geeignete Prallflächen in dem Hohlraum des Rotationshohlkörpers vorgesehen werden, um eine Verwirbelung des Pulver-Luft-Gemischs noch vor seiner Überführung in die Überführungsleitung weiter zu begünstigen. Die Verhältnisse beim Vermischen der Luft mit dem Pulver können schließlich dadurch günstig beeinflusst werden, dass der Rotationshohlkörper etwa auf halber Länge der Griffhülse angeordnet wird, um so mit dem integrierten Pulverbehälter im Wesentlichen den Schwerebereich des Handstücks auszubilden, wodurch das Handstück je nach gewünschter Zahnbehandlung willkürlich gehandhabt werden kann bei gleichzeitiger Sicherstellung von optimalen Verhältnissen für die Vermischung der zugeleiteten Druckluft mit dem bevorrateten Pulver (vgl. Anlage 1, Spalte 4, Zeilen 20 bis 44).

II.

Mit der angegriffenen Ausführungsform macht die Beklagte von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Denn die angegriffene Ausführungsform verwirklicht jedenfalls nicht das Merkmal 9 der vorangestellten Merkmalsgliederung.

Das Merkmal 9 besagt, dass die Auslass- und Einlassenden der Druckluft-Zuleitung und der Überführungsleitung für das Pulver-Luft-Gemisch im Wesentlichen in der geometrischen Mitte des Rotationshohlkörpers angeordnet sind.

Dieses Merkmal steht im funktionalen Zusammenhang mit dem Merkmal 5. Das Merkmal 5 besagt, dass das Handstück eine zwischen dem Pulverbehälter und einer Mehrfach-Düsenanordnung an einem vorderen Sprühkopf der Griffhülse verlaufende Überführungsleitung für Pulver im Gemisch mit Luft umfasst, deren behälterseitiges Einlassende zu dem behälterseitigen Auslassende der Druckluft-Zuleitung benachbart angeordnet ist. Das Merkmal 5 beschreibt damit die räumliche Anordnung des Auslass- bzw. Einlassendes der beiden Leitungen, d.h. der Druckluft-Zuleitung und der Überführungsleitung für das Pulver-Luft-Gemisch zueinander. Danach sind Auslass- und Einlassende der Druckluft-Zuleitung und der Überführungsleitung innerhalb des Rotationshohlkörpers benachbart angeordnet. Das Merkmal 9 konkretisiert diese räumliche Anordnung dahingehend, dass das Auslass- und Einlassende im Wesentlichen in der geometrischen Mitte des Rotationshohlkörpers liegen.

Durch diese Anordnung wird eine optimale Vermischung der Luft mit dem Pulver sichergestellt und zwar unabhängig von der Halteposition des Handstücks während der zahnärztlichen Behandlung. Nach der allgemeinen Beschreibung in der Klagepatentschrift wird dieser Vorteil durch ein Zusammenwirken des Rotationshohlkörpers mit der speziellen Anordnung von Auslass- und Einlassende der Druckluft-Zuleitung und der Überführungsleitung für das Pulver-Luft-Gemisch erreicht (vgl. Anlage 1, Spalte 2, Zeilen 2 bis 17). Damit grenzt sich das Klagepatent von dem in der US-A-4 648 840 (Anlage 2) beschriebenen Stand der Technik ab, bei dem der Pulverbehälter an dem rückwärtigen Ende einer Griffhülse ortsfest angeordnet ist und sowohl das Einlassende der Druckluft-Zuleitung sowie das Auslassende der Überführungsleitung für das Pulver-Luft-Gemisch im Wesentlichen senkrecht zu der Längsachse des Handstücks am oberen Ende des Pulverbehälters ausgebildet sind. Die Klagepatentschrift kritisiert hieran als nachteilig, dass sich durch die topfförmige Ausbildung des Pulverbehälters und die dafür vorgesehenen Anschlüsse der Druckluft-Zuleitung und der Überführungsleitung während einer Zahnbehandlung ungünstige Mischungsverhältnisse ergeben können. Der Fachmann erkennt, dass bei dem aus dem Stand der Technik gemäß der US-A-4 648 840 (Anlage 2) bekannten Handstück die ortsfeste Anordnung des Pulverbehälters mit dem Auslass- und Einlassende der beiden Leitung am oberen Ende des Pulverbehälters ein unerwünschtes geändertes Mischungsverhältnis des bevorrateten Pulvers mit der zugeführten Luft insbesondere dann bedingen kann, wenn das Handstück während der zahnärztlichen Behandlung um seine Längsachse in einem solchen Umfang verschwenkt wird, dass das Pulver in die Endbereiche beider Leitungen eintritt. Dies kann dazu führen, dass die Druckluft-Zuleitung durch das eintretende Pulver verstopft und eine weitere Druckluftzufuhr unmöglich wird. Wenn der Pulverbehälter überwiegend bereits entleert ist, kann sich das Mischungsverhältnis von Pulver mit Luft dadurch ändern, dass die zugeführte Druckluft nicht das restliche Pulver erreicht, etwa weil es sich in den unteren Eckbereichen des Pulverbehälters nur schwer erreichbar angesammelt hat.

Dies will das Klagepatent ändern. Es will ein zahnärztliches Handstück bereit stellen, bei dem die Vermischung des Pulvervorrats innerhalb des integrierten Pulverbehälters einer Griffhülse mit der zugeleiteten Druckluft weniger kritisch abläuft und bei dem der Zahnarzt für die Dauer der Behandlung eine größere Freiheit bei der Handhabung des Handstücks erhält. Dies wird durch die erfindungsgemäße Ausgestaltung des Pulverbehälters als Rotationshohlkörper gemäß dem Merkmal 8 und die benachbarte, d.h. räumlich beieinander liegende Anordnung des Auslass- und Einlassendes der Druckluft-Zuleitung und der Überführungsleitung für das Pulver-Luft-Gemisch im Wesentlichen in der geometrischen Mitte des Pulverbehälters erreicht. Der Fachmann erkennt, dass die Ausbildung des Pulverbehälters als Rotationshohlkörper gemäß dem Merkmal 8 des Patentanspruchs 1 des Klagepatents ausschließt, dass sich für die zugeführte Luft nur schwer erreichbare Ecken im Pulverbehälter bilden, und zugleich eine Vermischung des Pulvers mit der zugeführten Luft unterstützt (vgl. Anlage 1, Spalte 5, Zeilen 21 bis 26). Die erfindungsgemäße Anordnung des Auslass- und Einlassendes der beiden Leitungen stellt schließlich sicher, dass bei jeder willkürlichen Handhabung des Handstücks während der zahnärztlichen Behandlung der Pulverspiegel in dem Pulverbehälter unterhalb der Leitungsenden liegt. Denn wie der Fachmann der besonderen Beschreibung der Klagepatentschrift zu einem Ausführungsbeispiel entnehmen kann, ist eine Füllung des Pulverbehälters zu etwa einem Drittel mit Pulver vorgesehen (vgl. Anlage 1, Spalte 6, Zeilen 24 bis 25). Bei einer Füllung bis zu einem Drittel des Volumens des Pulverbehälters und einer Anordnung des Auslass- und Einlassendes im Wesentlichen in der geometrischen Mitte des Pulverbehälters ist unabhängig von der Haltung des Handstücks ausgeschlossen, dass der Pulverspiegel über den Endbereichen der beiden Leitungen liegt. Insoweit ist es auch ausreichend, dass die Endbereiche der beiden Leitungen im Wesentlichen in der geometrischen Mitte des Pulverbehälters angeordnet sind und nicht exakt in der geometrischen Mitte liegen. Diese Anordnung gewährleistet in jeder Haltung des Handstücks eine Vermischung des bevorrateten Pulvers in dem Pulverbehälter mit der zugeführten Luft, weil eine Verstopfung des Einlassendes der Druckluft-Zuleitung ausgeschlossen ist. Der Zahnarzt erhält hierdurch die von dem Klagepatent beschriebene größere Freiheit bei der Handhabung des Handstücks (vgl. Anlage 1, Spalte 1, Zeile 57, bis Spalte 2, Zeile 1).

Dagegen kommt es nach dem Klagepatent nicht darauf an, eine bereits erzeugte Vermischung des Pulvers mit der zugeführten Luft in dem Pulverbehälter weiter zu optimieren. Der allgemeinen Beschreibung in der Klagepatentschrift entnimmt der Fachmann lediglich, dass die Strömungsverhältnisse innerhalb des Rotationshohlkörpers insbesondere durch deren Ausgestaltung als Hohlkugel oder hohles Rotationsellipsoid, dessen Hauptachse in der Längsrichtung der Griffhülse verläuft, optimiert werden können (vgl. Anlage 1, Spalte 2, Zeilen 20 bis 28). Als weitere Maßnahmen, die eine Verwirbelung des Pulvers mit der zugeführten Luft begünstigen, nennt die Klagepatentschrift in ihrer allgemeinen Beschreibung das Ausbilden von Prallflächen in dem Rotationshohlkörper sowie die Anordnung des Rotationshohlkörpers etwa auf halber Länge der Griffhülse (vgl. Anlage 1, Spalte 2, Zeilen 28 bis 39). Im Übrigen ergeben sich aber weder aus dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 des Klagepatents noch aus der Beschreibung in der Klagepatentschrift Beschränkungen dahingehend, dass ein bestimmtes Mischungsergebnis durch die erfindungsgemäße Ausgestaltung des Handstücks erreicht werden soll. Das Klagepatent setzt sich vielmehr als Aufgabe, eine optimale Vermischung des bevorrateten Pulvers in dem Pulverbehälter mit der zugeführten Luft unabhängig von jedem willkürlichen Halten des Handstücks (vgl. Anlage 1, Spalte 2, Zeilen 12 bis 17) sowie eine gleichbleibende Konsistenz des Luft-Pulver-Gemischs und dessen sichere Überführung an die Drüsenanordnung des Sprühkopfes zu erreichen (vgl. Anlage 1, Spalte 2, Zeilen 17 bis 20). Die Strömungsverhältnisse und die Mischungsverhältnisse bleiben hingegen offen.

Bei der angegriffenen Ausführungsform ist das Auslassende der Druckluft-Zuleitung innerhalb des im Wesentlichen als Kugel ausgebildeten Pulverbehälters gegabelt. Die beiden einander gegenüberliegenden Endbereiche der gegabelten Leitung weisen mehrere Luft-Auslassöffnungen auf und erstrecken sich radial auswärts entlang der Innenwand des Hohlkörpers (vgl. Anlage ROP 1). In der geometrischen Mitte des Hohlkörpers ist das Einlassende der Überführungsleitung für das Pulver-Luft-Gemisch angeordnet und befindet sich damit zwischen den beiden Auslassenden der Druckluft-Zuleitung.

Eine wortsinngemäße Verwirklichung des Merkmals 9, die die Klägerin zu Recht auch nicht geltend macht, scheidet danach aus, weil das Einlassende der Überführungsleitung und die beiden Auslassenden der Druckluft-Zuleitung nicht im Wesentlichen in der geometrischen Mitte der Rotationshohlkugel liegen.

Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht dieses Merkmal entgegen der Ansicht der Klägerin aber auch nicht mit äquivalenten Mitteln. Insoweit bestehen bereits Bedenken an der erforderlichen Gleichwirkung der abgewandelten mit den erfindungsgemäßen Mitteln.

Zwar ist auch bei der angegriffenen Ausführungsform unabhängig von der Lage des Handstücks eine ständige Druckluftzufuhr gewährleistet, wenn der Pulverbehälter nur so weit gefüllt wird, dass beide Enden der Druckluft-Zuleitung nicht unter dem Pulverspiegel liegen können. Denn bei dieser Befüllung ist mindestens immer ein Auslassende der Druckluft-Zuleitung oberhalb des Pulverspiegels, auch wenn diese nicht in der geometrischen Mitte des Pulverbehälters liegen wie das Einlassende der Überführungsleitung. Dadurch ist ein konstanter Pulver-Luft-Strahl gewährleistet, wie es die Beklagte auch in der von der Klägerin als Anlage 4 eingereichten Werbung für die angegriffene Ausführungsform beschreibt. Soweit die Beklagte demgegenüber einwendet, dass sich die Druckverhältnisse je nach Lage des Handstücks ändern, weil entweder beide oder nur eines der beiden Auslassenden der Druckluft-Zuleitung oberhalb des Pulverspiegels liegen bzw. liegt, kann dem nach den obigen Ausführungen nicht beigetreten werden. Denn auf die Strömungs- und Mischungsverhältnisse kommt es nach dem Klagepatent gerade nicht an. Insoweit greift auch der Einwand der Beklagten, ein von ihr durchgeführter Test habe ergeben, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die gesamte Pulvermenge bereits nach ca. vier Minuten versprüht sei, während bei der erfindungsgemäßen Vorrichtung für die selbe Menge Pulver mehr als 20 Minuten benötigt werde und die Pulverausbeute zum Ende des Sprühvorgangs hin deutlich abnehme (vgl. Anlage ROP 2), nicht durch. Nach den obigen Ausführungen kommt es nach dem Klagepatent nicht darauf an, innerhalb welcher Zeitspanne die bevorratete Pulvermenge verbraucht wird. Bedenken hinsichtlich der Gleichwirkung der abgewandelten mit den erfindungsgemäßen Mitteln können aber deshalb bestehen, weil in dem Fall, dass nur ein Auslassende oberhalb des Pulverspiegels liegt und der Pulvervorrat nahezu aufgebraucht ist, das restliche Pulver nur schwer oder gar nicht mehr durch die zugeführte Druckluft erreicht werden kann, wenn das freie Auslassende in einem maximalen radialen Abstand zu dem Pulver steht. Dies ist bei der erfindungsgemäßen Ausgestaltung ausgeschlossen, weil die Druckluft-Zuleitung in der im Wesentlichen geometrischen Mitte des Pulverbehälters liegt und daher der Abstand zum Pulverrest geringer ist. Ob es sich insoweit um eine bloß verschlechterte Ausführungsform handelt, die nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents herausführt, kann hier aber letztlich dahinstehen, weil der Fachmann zu der abgewandelten Ausführung aus der Klagepatentschrift jedenfalls keine Anregung erhält und es somit an der erforderlichen Auffindbarkeit der abgewandelten Mittel fehlt.

Der Fachmann konnte nicht aufgrund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in dem Klagepatent beschriebenen Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform abgewandelten Mittel zur Lösung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems als gleichwirkend auffinden. Das Klagepatent lehrt den Fachmann, das Einlass- und Auslassende der Druckluft-Zuleitung und der Überführungsleitung für das Pulver-Luft-Gemisch benachbart, d.h. in räumlicher Nähe zueinander anzuordnen. Ob mit dieser räumlichen Nähe ausschließlich eine „unmittelbare Nähe“ gemeint ist, wie die Beklagte geltend macht, kann hier dahinstehen. Der Fachmann entnimmt jedenfalls der besonderen Beschreibung der Klagepatentschrift zu einem Ausführungsbeispiel, dass das Einlass- und Auslassende der Druckluft-Zuleitung und Überführungsleitung bevorzugt „unmittelbar benachbart angeordnet“ sind (vgl. Anlage 1, Spalte 4, Zeilen 24 bis 28) und der Abstand zwischen ihren beiden Austrittsöffnungen bis maximal etwa 1,0 bis 1,5 mm relativ zueinander verstellbar sein soll (vgl. Anage 1, Spalte 5, Zeile 53, bis Spalte 6, Zeile 2). Der Fachmann erkennt, dass er durch eine solche Anordnung die bereits oben beschriebenen erfindungsgemäßen Vorteile erreichen kann, ein zahnärztliches Handstück bereit zu stellen, bei dem die Vermischung des Pulvervorrats innerhalb des Pulverbehälters mit der zugeleiteten Druckluft weniger kritisch abläuft und bei dem der Zahnarzt für die Dauer der Behandlung eine größere Freiheit bei der Handhabung des Handstücks erhält. Er wird daher von einer Ausgestaltung weggeleitet, bei der Einlass- und Auslassende der Druckluft-Zuleitung und Überführungsleitung durch eine zusätzliche Aufgabelung einer der beiden Leitung voneinander beabstandet werden, wie es bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall ist. Die Aufgabelung der Druckluft-Zuleitung und das Ausrichten ihrer Enden radial auswärts an die Innenwandung des Pulverbehälters ist insoweit ein anderer Lösungsansatz. Er ermöglicht zwar entsprechend der erfindungsgemäßen Ausgestaltung eine ständige Druckluftzufuhr unabhängig von der Lage des Handstücks, aber erreicht dies auf einem anderen Weg. Während bei der erfindungsgemäßen Ausgestaltung die räumliche Zuordnung des Einlass- und Auslassendes der Druckluft-Zuleitung und Überführungsleitung nur dann eine ständige Druckluftzufuhr in den Pulverbehälter gewährleistet, wenn beide Enden im Wesentlichen in dessen geometrischer Mitte liegen, so dass eine Lage der Enden unterhalb des Pulverspiegels aufgrund der Befüllung ausgeschlossen ist, wird bei der angegriffenen Ausführungsform bewusst in Kauf genommen, dass in bestimmten Lagen des Handstücks jedenfalls ein Auslassende der Druckluft-Zuleitung unterhalb des Pulverspiegels liegt und damit seine Funktion der Luftzufuhr nicht erfüllen kann. Durch die Verlagerung der Auslassenden der Druckluft-Zuleitung an die innere Wandung des Pulverbehälters und zwar einander gegenüberliegend wird gleichwohl erreicht, dass eine ständige Druckluftzufuhr gewährleistet ist. Insoweit bedarf es also einer besonderen räumlichen Anordnung der Einlass- und Auslassenden der Druckluft-Zuleitung und Überführungsleitung, um die erfindungsgemäßen Vorteile zu verwirklichen, die gerade den Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Klagepatents und ihrem Aussageinhalt, die beiden Enden in der im Wesentlichen geometrischen Mitte des Pulverbehälters anzuordnen, widerspricht.

Der Fachmann erhält für eine derartige räumliche Anordnung der Einlass- und Auslassenden der Druckluft-Zuleitung und Überführungsleitung, wie sie bei der angegriffenen Ausführungsform vorhanden ist, auch aus der übrigen Klagepatentschrift keine Anregung. Aus der Figur 3 der Klagepatentschrift und der dazugehörenden Beschreibung (vgl. Anlage 1, Spalte 5, Zeilen 30 bis 38 und Zeilen 44 bis 53) sowie dem Unteranspruch 11 des Klagepatents ergibt sich für den Fachmann lediglich, dass er anstelle eines offenen Auslassendes der Druckluft-Zuleitung das Ende der Leitung mit einer Verschlussplatte versehen und stattdessen mehrere, kranzförmig angeordnete Luft-Auslassöffnungen stromaufwärts der Druckluft-Zuleitung vorsehen und in gleicher Weise mit der Überführungsleitung verfahren kann. Der Fachmann erhält hierdurch aber keine Anregung, die Öffnungen des Auslass- und Einlassendes der Druckluft-Zuleitung und Überführungsleitung räumlich voneinander so zu trennen, dass sie einen größtmöglichen Abstand zueinander innerhalb des Pulverbehälters wahren. Selbst wenn daher die angegriffene Ausführungsform, die hinsichtlich des Auslassendes der Druckluft-Zuleitung ebenfalls über mehrere Öffnungen verfügt, muss der Fachmann zusätzlich eine räumliche Anordnung der Auslassenden der Druckluft-Zuleitung wählen, die ermöglicht, dass diese Endbereiche oder zumindest einer stets über dem Pulverspiegel liegt, um eine Druckluftzufuhr bei jeder Lage des Handstücks zu gewährleisten.

Auch die US-A-4 608 018 (Anlage 5) legt die abgewandelten Mitteln zur Lösung des dem Klagepatent zugrundeliegenden Problems nicht nahe. Diese Druckschrift, aus der nachstehend zur Verdeutlichung die Figur 1 wiedergegeben wird,

betrifft ein zahnärztliches Handstück, bei dem die Druckluftzufuhr durch ein Rohr (13; Bezugsziffern gemäß der US-A-4 608 018, Anlage 5) dergestalt erfolgt, dass ein kleiner Teil der Luft durch das Rohr (43) und einem T-förmigen Element (44) über die Düse (44a) in die Aufnahmekammer (39) umgeleitet wird. Der Großteil der zugeführten Luft gelangt durch das T-förmige Element (44) über das Rohr (45) und den Regler (46) in die Vorwirbelkammer. Die Luftmenge in der Aufnahmekammer (39) bewirkt, dass eine geringe Menge Pulver durch die Düse (41) in die Wirbelkammer (40) austritt. Sobald sich dieses Pulver in der Wirbelkammer (40) befindet, wird es einer Durchwirbelung und größerem Druck ausgesetzt und durch die Düse (48) ausgestoßen. Von der Wirbelkammer (47) gelangt das Pulver-Luft-Gemisch zu der Mehrfachdüse (9) und wird dort in der Form eines Strahls ausgeführt. Durch die Abfolge verschiedener Kammern mit unterschiedlichen Druckverhältnissen bleibt die Konsistenz des Pulver-Luft-Gemischs kontinuierlich gleich und zwar unabhängig von dem Maß, in dem die Aufnahmekammer (39) gefüllt ist. Durch den vorgesehenen Regler (46) ist es möglich, die Luftzufuhr in die Vorwirbelkammer zu drosseln. Wird der Regler (46) verstellt, kann weniger Luft in die Vorwirbelkammer eintreten. Die über das Rohr (13) zugeführte Luft tritt dann zusätzlich durch Löcher (53) des Rohrs (45) in die Aufnahmekammer (39). Dies führt zu einem erhöhten Luftdruck und damit einer erhöhten Durchwirbelung in der Aufnahmekammer (39). Dadurch wird ein hoher Prozentsatz Pulver in dem Pulver-Luft-Gemisch erreicht, wie er für einen großen Reinigungseffekt erforderlich sein kann.

Durch diese Ausgestaltung wird dem Fachmann nicht nahegelegt, das Auslassende der Druckluft-Zuleitung aufzugabeln und die so geschaffenen zwei Auslassenden einander entgegengesetzt an die Innenwandung des Pulverbehälters anzuordnen, um so zu gewährleisten, dass unabhängig von der Lage des Handstücks eine ständige Druckluftzufuhr erreicht wird. Denn die bei der Druckschrift US-A-4 608 018 (Anlage 5) vorgesehenen Löcher (53) des Rohrs (45), die neben der Düse (44a) eine Luftzufuhr in die Aufnahmekammer (39) ermöglichen, dienen einem anderen Zweck. Die Löcher (53) haben allein die Funktion, im Bedarfsfall den Luftdruck in der Aufnahmekammer (39) zu erhöhen, um so eine erhöhte Verwirbelung in der Aufnahmekammer (39) und dadurch einen erhöhten Anteil an Pulver im Pulver-Luft-Gemisch zu erzeugen. Ein Ausgleich dafür, dass die Düse (44a) aufgrund der Lage des Handstücks unterhalb des Pulverspiegels in der Aufnahmekammer (39) liegt und damit eine Luftzufuhr über diese nicht mehr möglich ist, wird durch die Löcher (53) gerade nicht bezweckt. Vielmehr geht die Druckschrift davon aus, dass im üblichen Betriebszustand die Druckluftzufuhr allein über die Düse (44a) erfolgt und sich diese also oberhalb des Pulverspiegels in der Aufnahmekammer (39) befindet. Aufgrund der nahen Anordnung der Löcher (53) neben der Düse (44a) im hinteren Bereich des zylinderförmigen Pulverbehälters ist eine Verstopfung sowohl der Löcher (53) wie auch der Düse (44a) durch bevorratetes Pulver nicht ausgeschlossen.

Dass es sich bei den abgewandelten Mitteln der angegriffenen Ausführungsform um einen anderen Lösungsansatz handelt, der erfinderische Überlegungen des Fachmanns erfordert, wird auch bestätigt durch die gemäß der Anlage ROP 6, die die Beklagte vorgelegt hat, zu erwartende Patenterteilung auf die angegriffene Ausführungsform. Ausweislich dem von der Beklagten als Anlage ROP 5 vorgelegten Recherchebericht lagen dem Prüfer des Europäischen Patentamtes im diesbezüglichen Erteilungsverfahren die JP 10 286 268 und US-5 857 851, die unstreitig dem Klagepatent entsprechen, vor. Die Anspruchsfassung der Patentanmeldung unterscheidet sich vom Klagepatent allein durch die abgewandelten Mittel der angegriffenen Ausführungsform. Daraus folgt, dass auch der sachkundige Prüfer des Europäischen Patentamtes einen erfinderischen Schritt gerade darin sieht, dass die angegriffene Ausführungsform für die Druckluft-Zuleitung zwei Auslassenden vorsieht, die nahe der Innenwandung des Pulverbehälters angeordnet sind und einen Luftstrom entlang dieser Innenwand erzeugen. Auch die der europäischen Patentanmeldung auf die angegriffene Ausführungsform entsprechende US-Anmeldung Nr. 09/82 99 709 steht nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten kurz vor der Patenterteilung. Auch in diesem Prüfungsverfahren hat der sachkundige Prüfer unter Berücksichtigung eines Standes der Technik, der dem Klagepatent unstreitig entspricht, die Patentfähigkeit der angegriffenen Ausführungsform bejaht und festgestellt, dass der gewürdigte Stand der Technik nicht zeigt bzw. nahelegt, die Luftzuleitung in eine Mehrheit von verzweigten Leitungen aufzuspalten, welche sich in einem mittleren Teil des Behälters bis nahe an die innere Oberfläche erstrecken (vgl. Anlage ROP 7, Seite 3, 1. Absatz).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 500.000,00 €.

Dr. G1xxxxxxx F4xxxx Dr. B1xxx