4 O 217/02 – Kindersitz II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 156

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 7. Oktober 2003, Az. 4 O 217/02

Rechtsmittelinstanz: 2 U 98/03

I.

Die Beklagten werden unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

für Kraftfahrzeuge vorgesehene Kindersicherheitssitze mit einer Sitzschale, die ein Rückenlehnenelement aufweist, das mit einer Rückenlehne und mit von der Rückenlehne nach vorne stehenden Seitenwangen und seitlich mit Löchern ausgebildet ist, die jeweils durch einen umlaufenden, in sich geschlossenen Rand begrenzt und zum Durchstecken eines fahrzeugeigenen Dreipunkt-Sicherheitsgurtes vorgesehen sind, mit dem der Kindersicherheitssitz an einem Fahrzeugsitz festlegbar ist, wobei die Löcher im Übergangsbereich zwischen der Rückenlehne und den Seitenwangen des Rückenlehnenelements derart ausgebildet sind, dass der Fahrzeug-Sicherheitsgurt an der Vorderfläche der Rückenlehne anliegt,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen jedes der beiden Löcher oberseitig einen mit der Vorderfläche der Rückenlehne fluchtenden schlitzartigen Abschnitt zur genauen Positionierung des Diagonalgurtes des Fahrzeug-Sicherheitsgurtes und einen daran nach unten anschließenden Erweiterungsabschnitt aufweist;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. April 1995 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)

der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,

b)

der Mengen der erhaltenen oder bestellten Kindersitze sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der vorstehend unter 1. beschriebenen Erzeugnisse,

c)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

d)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

e)

der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

f)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

wobei der Beklagte zu 2) sämtliche und die Beklagte zu 1) die Angaben zu f) erst ab dem 18. Oktober 1997 zu machen haben;

3.

die in ihrem mittelbaren und/oder unmittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter 1. beschriebenen Kindersitze auf eigene Kosten zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II.

Es wird festgestellt,

1.

dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an die Klägerin für die unter I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 2. April 1995 bis zum 17. Oktober 1997 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.

dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 18. Oktober 1997 durch die unter I. 1. bezeichneten Handlung entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,– € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 26. August 1993 angemeldeten deutschen Patents 43 28 625 (Klagepatent, Anlage K 2), dessen Anmeldung am 2. März 1995 offen gelegt und dessen Erteilung am 18. September 1997 veröffentlicht wurde. Gegen die Erteilung des Klagepatents wurde von dritter Seite Nichtigkeitsklage erhoben, die vom Bundespatentgericht auf Grund mündlicher Verhandlung vom 5. August 2003 abgewiesen wurde. Das Klagepatent betrifft einen Kindersicherheitssitz. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Für ein Kraftfahrzeug vorgesehener Kindersicherheitssitz mit einer Sitzschale, die ein Rückenlehnenelement (14) aufweist, das mit einer Rückenlehne (16) und mit von der Rückenlehne (16) nach vorne stehenden Seitenwangen (18) und seitlich mit Löchern (20) ausgebildet ist, die jeweils durch einen umlaufenden, in sich geschlossenen Rand begrenzt und zum Durchstecken eines fahrzeugeigenen Dreipunkt-Sicherheitsgurtes (28) vorgesehen sind, mit dem der Kindersicherheitssitz an einem Fahrzeugsitz festlegbar ist, wobei die Löcher (20) im Übergangsbereich zwischen der Rückenlehne (16) und den Seitenwangen (18) des Rückenlehnenelements (14) derart ausgebildet sind, dass der Fahrzeug-Sicherheitsgurt (28) an der Vorderfläche der Rückenlehne (16) anliegt, dadurch gekennzeichnet, dass jedes der beiden Löcher (20) oberseitig einen mit der Vorderfläche der Rückenlehne fluchtenden schlitzartigen Abschnitt (24) zur genauen Positionierung des Diagonalgurtes (32) des Fahrzeug-Sicherheitsgurtes (28) und einen daran nach unten anschließenden Erweiterungsabschnitt (26) aufweist.“

Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung „Bz1“ einen Kindersicherheitssitz, von dem die Klägerin als Anlage K 8 ein Originalmuster zur Akte gereicht hat. Nachfolgende, der Bedienungsanleitung gemäß Anlage B 7 entnommene Abbildungen veranschaulichen die Verwendungsweise des Kindersicherheitssitzes.

Die Klägerin sieht durch Herstellung und Vertrieb des vorbezeichneten Kindersicherheitssitzes ihre Rechte aus dem Klagepatent verletzt und nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Vernichtung Rechnungslegung, Schadenersatz und Entschädigung in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,

sinngemäß wie erkannt, jedoch mit dem weitergehenden Antrag, den Beklagten auch hinsichtlich der Angebotsempfänger keinen Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen.

Die Beklagten beantragen,

1.

die Klage abzuweisen;

2.

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von der Firma N und Kunststofftechnik e.K. gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen;

3.
äußerst hilfsweise, im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung ihnen nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempfänger nur einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigen, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

Die Beklagten stellen eine Verletzung des Klagepatents in Abrede und machen geltend: Da der angegriffene Kindersitz lediglich über Freischnitte in den Seitenwangen verfüge, die sich nicht über die Dicke der Rückenlehne erstreckten, verfüge er nicht über seitliche Löcher, sondern nur über rückseitig zugängliche Einführspalte. Eine zur Vorderfläche der Rückenlehne fluchtende Anordnung schlitzartiger Abschnitte sei ebensowenig vorhanden wie ein sich daran anschließender Erweiterungsabschnitt. Der Umstand, dass beim angegriffenen Kindersicherheitssitz im oberen Bereich der rückseitigen Einführspalte jeweils ein Klemmhalter vorgesehen sei, der in der Aufpolsterung der Rückenlehne fest integriert sei, wobei die Aufpolsterung die Oberfläche des entsprechenden (geöffneten) Klemmhalters und der hinteren Freischnittkante der Seitenwangen überrage, schließe das Vorhandensein schlitzartiger Abschnitte aus, die mit der Vorderfläche der Rückenlehne fluchten würden.

Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Klägerin stehen die zuerkannten Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Entschädigung zu, da der angegriffene Kindersicherheitssitz von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch macht. Unbegründet ist die Klage lediglich, soweit die Klägerin auch hinsichtlich der Angebotsempfänger von den Beklagten Rechnungslegung ohne Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehaltes verlangt.

I.

Die technische Lehre des Klagepatents betrifft ausweislich Spalte 1, Zeilen 3 bis 5 der Klagepatentschrift in Verbindung mit dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 einen für ein Kraftfahrzeug vorgesehenen Kindersicherheitssitz mit den nachfolgenden Merkmalen:

1.

Der Kindersicherheitssitz weist eine Sitzschale mit einem Rückenlehnenelement (14) auf.

2.

Das Rückenlehnenelement ist

a)

mit einer Rückenlehne (16) und

b)

mit von der Rückenlehne nach vorne stehenden Seitenwangen (18) ausgebildet.

3.

Das Rückenlehnenelement weist seitliche Löcher (20) auf, welche

a)

jeweils durch einen umlaufenden, in sich geschlossenen Rand begrenzt und

b)

zum Durchstecken eines fahrzeugeigenen Dreipunkt-Sicherheitsgurtes (28) vorgesehen sind, mit dem der Kindersicherheitssitz an einem Fahrzeugsitz festlegbar ist.

4.

Die Löcher (20) sind im Übergangsbereich zwischen der Rückenlehne (16) und den Seitenwangen (18) des Rückenlehnenelements (14) derart ausgebildet, dass der Fahrzeug-Sicherheitsgurt (28) an der Vorderfläche der Rückenlehne (16) anliegt.

Wie sich aus den vorstehenden Merkmalen ergibt, geht es darum einen Kindersicherheitssitz mit Hilfe eines fahrzeugeigenen Dreipunkt-Sicherheitsgurtes an einem Fahrzeugsitz sicher festzulegen. Damit der fahrzeugeigene Dreipunkt-Sicherheitsgurt den Kindersicherheitssitz festlegen kann, sind nach Maßgabe der Merkmale 3 und 4 im Übergangsbereich zwischen Rückenlehne und Seitenwangen des Rückenlehnenelementes Löcher ausgebildet. Der Sicherheitsgurt kann durch diese Löcher so hindurchgeführt werden, dass er an der Vorderfläche der Rückenlehne anliegt.

Die Klagepatentschrift bezeichnet in Spalte 1, Zeilen 6/7 einen solchen Kindersicherheitssitz als aus der US-PS 4 613 188 (Anlage K 3) bekannt. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 dieser Patentschrift verdeutlichen diesen Sitz.

Die Klagepatentschrift würdigt diesen Gegenstand dahin, dass bei ihm die Sitzplatte („seat plate portion 14“) der Sitzschale mit Schlitzen („slit openings 34“ und „slits 56 and 58“) ausgebildet sei, die zur Führung eines fahrzeugeigenen Diagonalgurtes dienten. Bei diesem bekannten Kindersicherheitssitz seien außerdem die zur Sitzplatte zugehörigen Abschnitte der Seitenwangen mit Schlitz („slits 78“) ausgebildet, die ebenfalls zur Führung und Positionierung des besagten Diagonalgurtes dienten. Außerdem sei dieser bekannte Kindersicherheitssitz mit Löchern („troughhole 80“) ausgebildet, die im Übergangsbereich zwischen der Rückenlehne und der Sitzplatte vorgesehen seien, wobei diese Löcher keine besondere Randkontur aufwiesen (vgl. Spalte 1, Zeilen 7 bis 14 und 17 bis 21).

An diesem bekannten Kindersicherheitssitz kritisiert die Klagepatentschrift eine relativ komplizierte Ausbildung und eine komplizierte Führung des fahrzeugeigenen Diagonalgurtes. Sie verweist überdies darauf, dass die Löcher 80 nur sehr bedingt zur Aufnahme eines fahrzeugeigenen Diagonalgurtes geeignet seien, weil dieser am Rand des entsprechenden Loches stark abgekrümmt werde, was sich auf die Sicherheit entsprechend nachteilig auswirke (Spalte 1, Zeilen 14 bis 17 und 21 bis 26).

Die Klagepatentschrift befasst sich weiter mit dem aus der EP 0 332 299 B 1 bekannten Stand der Technik (vgl. Spalte 1, Zeilen 27 bis 44 und Spalte 2, Zeilen 11 bis 13). Wie die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 dieser Patentschrift verdeutlichen, weist der Sitz nicht nur eine Rückenlehne und nach vorne stehende Seitenwangen auf, sondern auch noch einen nach unten rückwärts wegstehenden Flansch 22, der mit dem Loch 26 ausgebildet ist. Der kraftfahrzeugeigene Sicherheitsgurt wird durch die Löcher 26 durchgesteckt, um damit den Kindersicherheitssitz am Fahrzeugsitz festzulegen.

Die Klagepatentschrift bemängelt an diesem Stand der Technik, dass sich durch den mindestens einen sich nach rückwärts erstreckenden Flansch in jeder Position des Kindersitzes ein entsprechend grober (gemeint wohl: großer) Abstand desselben von der Rückenlehne des Fahrzeugsitzes ergebe, was sich auf die Fußfreiheit auswirke. Außerdem bedinge dieser Flansch einen entsprechenden Materialaufwand für den Kindersitz (vgl. Spalte 1, Zeilen 36 bis 44).

Die Klagepatentschrift geht in Spalte 1, Zeilen 45 bis Spalte 2, Zeile 10 überdies auf den aus der US-PS 4 883 315 (Anlage K 4) bekannten Kindersicherheitssitz für Kraftfahrzeuge ein, dessen Ausgestaltung im wesentlichen aus dem nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 dieser Patentschrift ersichtlich ist und dessen Hauptcharakteristik darin liegt, dass der kraftfahrzeugeigene Sicherheitsgurt im durchgesteckten Zustand an der Rückseite der Rückenlehne verläuft.

Die Klagepatentschrift sieht den Nachteil dieses Sitzes darin, dass infolge des Verlaufs des kraftfahrzeugeigenen Sicherheitsgurtes an der Rückseite der Rückenlehne diese zur Festigkeit der Befestigung zwischen Kraftfahrzeug-Sicherheitsgurt und Kindersicherheitssitz nichts beitrage. Überdies müssten die beiden seitlichen, vom Kindersicherheitssitz nach rückwärts wegstehenden Laschen eine entsprechende mechanische Festigkeit besitzen, was nur durch eine angemessene Dimensionierung der Laschen möglich sei, was wiederum einen entsprechenden Materialaufwand bedeute. Außerdem sei die Ausbildung des bekannten Sitzes insofern mangelhaft, als der Kindersicherheitssitz vom entsprechenden Fahrzeugsitz einen relativ groben (gemeint wohl: großen) Abstand aufweise, was unter Sicherheitsgesichtspunkten nachteilig sei (Spalte 1, Zeile 65 bis Spalte 2, Zeile 10).

Schließlich erwähnt die Klagepatentschrift noch den aus der DE 38 09 968 A 1 bekannten Kindersicherheitssitz, der sich so darstellt, wie dies aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dieser Druckschrift ersichtlich ist.

Wie der vorstehend wiedergegebenen Figur zu entnehmen ist, sind Löcher 3 und 4 jeweils im Lehnen- und Sitzbereich der Seitenwangen vorhanden, von denen es in der Klagepatentschrift Spalte 2, Zeile 29 heißt, dass sie „einfach mehreckig mit konstanter Lochbreite“ ausgebildet seien. Die Klagepatentschrift bemängelt als nachteilig an diesem Stand der Technik, dass infolge der Ausbildung der Löcher eine besondere Positionierung des jeweiligen kraftfahrzeugeigenen Sicherheitsgurtes, mit welchem der Kindersicherheitssitz an einem Fahrzeugsitz festgelegt werde, nicht gegeben bzw. gewährleistet sei. Außerdem mache das Vorhandensein zweier voneinander unabhängiger, getrennter Löcher im Sitz- und Lehnenbereich diesen Kindersicherheitssitz nicht geeignet, ihn mit Hilfe eines Dreipunktgurtes, wie er heute in Kraftfahrzeugen allgemein üblich sei, festzulegen, sondern erfordere vielmehr die Verwendung zweier getrennter Gurte, und zwar eines Beckengurtes und eines davon unabhängigen Schultergurtes. Das Vorsehen eines solchen besonderen Gurtsystems sei jedoch mit einem entsprechenden Aufwand verbunden (vgl. Spalte 2, Zeilen 30 bis 46).

Ausgehend von dem dargestellten Stand der Technik formuliert die Klagepatentschrift die Aufgabenstellung dahin, einen Kindersicherheitssitz der eingangs genannten Art, also mit den oben genannten Merkmalen 1 bis 4, zu schaffen, der mittels eines in einem Fahrzeug vorhandenen Dreipunkt-Sicherheitsgurtes zuverlässig und zeitsparend an einem entsprechenden Fahrzeugsitz einfach und betriebssicher festlegbar ist, wobei das Rückenlehnenelement des Kindersicherheitssitzes direkt und eng an der Rückenlehne des Fahrzeuges anliegt (Spalte 2, Zeilen 47 bis 54).

Zur Lösung dieser Aufgabe wird bei einem Kindersicherheitssitz mit den Merkmalen 1 bis 4 vorgeschlagen, die beiden Löcher (was bedeutet, dass auf jeder Seite nur ein Loch vorgesehen ist) und nicht wie beim Stand der Technik gemäß der DE 38 09 968 A 1 jeweils zwei getrennte Löcher in bestimmter Weise auszubilden, und zwar mit einem oberseitig mit einem mit der Vorderfläche der Rückenlehne fluchtenden schlitzartigen Abschnitt (24) zur genauen Positionierung des Diagonalgurtes (32) des Fahrzeugsicherheitsgurtes (28), und zum anderen mit einem daran nach unten anschließenden Erweiterungsabschnitt (26).

Merkmalsmäßig gegliedert lässt sich dies im Anschluss an die oben genannten Merkmale 1 bis 4 wie folgt darstellen:

5.

Jedes der beiden Löcher (20) weist

a)

zur genauen Positionierung des Diagonalgurtes (32) des Fahrzeugsicherheitsgurtes (28)

aa)

oberseitig

bb)

einen mit der Vorderfläche der Rückenlehne (16) fluchtenden

cc)

schlitzartigen Abschnitt (24)

b)

sowie einen daran nach unten anschließenden Erweiterungsabschnitt (26) auf.

II.

Der angegriffene Kindersicherheitssitz der Beklagten macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Dies steht zwischen den Parteien hinsichtlich der Merkmale 1, 2 und 4 mit Recht außer Streit. Soweit die Beklagten die Verwirklichung der Merkmale 3 und 5 in Abrede stellen, bleibt ihr Bestreiten ohne Erfolg.

1.)

Gemäß Merkmal 3 müssen die Löcher seitlich am Rückenlehnenelement angeordnet sein. Das Rückenlehnenelement besteht aus der Rückenlehne (16) und den Seitenwangen (18), die von der Rückenlehne nach vorne stehend ausgebildet sind (vgl. Merkmal 2 a/b). Als seitliches Loch ist dementsprechend zunächst jede Durchbrechung im Bereich der Seitenwangen zu sehen, durch welche der Sicherheitsgurt des Fahrzeugs hindurchgesteckt werden kann. Gemäß Merkmal 4 sind die seitlichen Löcher im Übergangsbereich zwischen der Rückenlehne und den Seitenwangen ausgebildet (vgl. auch Spalte 4, Zeilen 14 und 55). Das heißt die Materialdurchbrechung zur Durchführung des Sicherheitsgurtes soll gerade in dem Bereich ausgebildet sein, in welchem Rückenlehne und Seitenwangen aufeinander treffen. Dies ermöglicht es, den Sicherheitsgurt durch die Löcher hindurchzuführen und unmittelbar an der Vorderfläche der Rückenlehne anliegen zu lassen (vgl. auch Spalte 2, Zeilen 58 ff.).

So liegen die Verhältnisse auch bei der angegriffenen Ausführungsform. Die Materialdurchbrechungen zur Durchführung des Sicherheitsgurtes befinden sich genau im Übergangsbereich zwischen Rückenlehne und Seitenwangen. Sie ermöglichen es, den Sicherheitsgurt über die gesamte Länge der Vorderfläche der Rückenlehne zu legen und dort anliegen zu lassen, so dass es keinem Zweifel unterliegt, dass es sich um erfindungsgemäße seitliche Löcher handelt. Insbesondere kann nicht der Ansicht der Beklagten gefolgt werden, die angegriffene Ausführungsform verfüge nicht über seitliche Löcher, sondern lediglich über rückseitige Einführspalte. Wie an dem von der Klägerin als Anlage K 8 vorgelegten Originalmuster des angegriffenen Kindersicherheitssitzes ersichtlich ist, ist zur Bildung der Löcher im Wesentlichen das Material der Seitenwange ausgenommen worden und durch diese Ausnehmung zwischen den Seitenwangenteilen und der eigentlichen Rückenlehne, von der gemäß Merkmal 2 b die Seitenwangen zu unterscheiden sind, ein Abstand geschaffen, der (auch) eine seitliche Zugangsmöglichkeit und damit ein seitliches Loch im Verhältnis zur Rückenlehne schafft, welches die Durchführung des Sicherheitsgurtes und seine Anlage an der Vorderfläche der Rückenlehne erlaubt. Dass dabei zugleich ein Spalt geschaffen wird, der sich nicht seitlich, sondern auch parallel zu den Seitenwangen erstreckt, ist unbeachtlich, da es sich insoweit nur um einen zusätzlichen Effekt handelt. Dies ändert nichts daran, dass ein Spalt bzw. Loch im Übergangsbereich zwischen Rückenlehne und Seitenwangen vorhanden ist, der bzw. das (auch) eine seitliche Erstreckung in Richtung der jeweils gegenüber liegenden Seitenwange aufweist. Welche genaue Ausgestaltung bzw. Ausrichtung zur Vorderfläche der Rückenlehne die Löcher aufweisen müssen, ist im übrigen nicht Gegenstand des Merkmals 3, sondern wird erst in der Merkmalsgruppe 5 konkretisiert.

2.)

Merkmal 5 a) verlangt, dass jedes der (seitlichen) Löcher zur Positionierung des Diagonalgurtes oberseitig einen schlitzartigen Abschnitt (5 a) cc)) aufweist, der mit der Vorderfläche der Rückenlehne fluchtet (5 a) bb)).

a)

Vorliegend könnten sich zwar Zweifel an dem Vorhandensein schlitzartiger Abschnitte daraus ergeben, dass die seitlichen Löcher über keine Kanten verfügen, die – in Gurtverlaufsrichtung betrachtet – in gleicher Höhe gegenüber liegen. Die hinteren (freigeschnitten) Kanten der Seitenwangen stehen nämlich frei im Raum und erst in Innenrichtung versetzt dazu beginnt die Rückenlehne. Wie jedoch schon das OLG Düsseldorf zur Auslegung des Klagepatents in dem von beiden Parteien in Bezug genommenen Urteil vom 10. Mai 2001 (2 U 14/00, Umdruck Seite 21 bis 23) ausgeführt hat, sagt der Begriff des schlitzartigen Abschnitts nichts darüber aus, ob die beiden Kanten des Lochabschnitts quer zur geraden, fluchtenden Gurtverlaufsrichtung unmittelbar einander gegenüber liegen oder in Gurtverlaufsrichtung zueinander versetzt sind (Umdruck Seite 22). Um das erfindungsgemäße Ziel zu erreichen, dass die schlitzartige Anordnung zu einer genauen Positionierung des Diagonalgurtes bzw. des Schultergurtabschnitts führt (vgl. Merkmal 5 a) und Spalte 4 Zeilen 24/25), ist nämlich – wie der Fachmann erkennt – bereits die fluchtende Anordnung des schlitzartigen Abschnitts mit der Vorderfläche der Rückenlehne ausreichend. Zwei Vorrichtungsteile fluchten, wenn sie in einer geraden Linie oder Ebene liegen. Die in Merkmal 5 a) bb) gegebene Anweisung versteht der Durchschnittsfachmann daher dahingehend, dass die Fluchtlinie oder Ebene zum einen über die Vorderfläche der Rückenlehne läuft und zum anderen durch die parallel zur Vorderfläche der Rückenlehne verlaufenden Kanten des schlitzartigen Lochabschnitts bestimmt wird (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Umdruck Seite 22/23). Wird der Schultergurtabschnitt durch den fluchtenden schlitzartigen Abschnitt geführt, wird er automatisch auf der Vorderfläche der Sitzfläche positioniert und dort zur Anlage gebracht. Eine in Gurtverlaufsrichtung vorhandene Beabstandung bzw. vorhandener seitlicher Versatz der Kanten des schlitzartigen Abschnitts steht dem nicht entgegen. Gegenüberliegende nah beabstandende Schlitzkanten wären nur dann erforderlich, wenn damit ein zusätzlicher erfindungsgemäßer Vorteil, beispielsweise eine Verdrehung des Gurtes zu vermeiden bzw. zu beseitigen, erreicht werden soll. Derartiges lässt sich der technischen Lehre des Klagepatents jedoch nicht entnehmen, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf im oben genannten Urteil im Einzelnen ausgeführt hat (Umdruck Seite 22/23).

Das Vorliegen eines schlitzartigen Abschnitts ist – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch nicht deshalb zu verneinen, weil jeweils zwischen den beiden seitlichen Kanten des Rückenlehnen- und Seitenwangenabschnitts kein (seitlicher) Raum eingefasst sei, durch den man (seitlich) hindurch sehen, geschweige denn einen Gegenstand führen könnte, und zwar unabhängig davon, ob die in der Rückenlehne integrierten roten Klemmleisten geöffnet oder geschlossen würden. Zutreffend gehen die Beklagten zwar davon aus, dass die roten Klemmhalter als fester, integraler Bestandteil der Rückenlehne im Rahmen ihrer Funktionszustände (geöffnet/geschlossen) bei der Beurteilung der Frage, ob oberseitig, also gerade im Bereich der Klemmen ein schlitzartiger Abschnitt gebildet wird, nicht außer Betracht gelassen werden dürfen. Wie dem als Anlage K 8 vorgelegten Muster entnommen werden kann, ist aber bereits unzutreffend, dass – von vorne betrachtet – sowohl im linken als auch im rechten oberseitigen Kantenbereich zwischen Rückenlehne und Seitenwange ein Raum nicht eingefasst werde. Denn wie die Inaugenscheinnahme der Anlage K 8 zeigt, ist bei geöffneten Klemmhalter auf der rechten oberen Seite ein Schlitz gebildet, durch den man hindurch sehen kann. Dass man dies auf der anderen (linken) Seite nicht kann, zieht das Vorhandensein eines erfindungsgemäßen schlitzartigen Abschnitts aber ebenfalls nicht in Zweifel. Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf (a.a.O., Umdruck Seite 21) zur Auslegung des Klagepatents bereits festgestellt hat, spricht Patentanspruch 1 bei der Beschreibung der erfindungsgemäßen Lösung nicht von „Schlitzen“, sondern bezeichnet die oberseitigen Bereiche der beiden Löcher vielmehr als „schlitzartige Abschnitte“. Diese Begriffswahl ist weiter als die in Spalte 1, Zeilen 8 und 12 erwähnten Schlitze, die zum Beispiel mit Briefkasten- oder Türschlitzen verglichen werden können und deren Kanten unzweifelhaft einen Raum – den Schlitz – umgrenzen. Vorliegend ist Sinn des schlitzartigen Abschnitts, eine seitliche Öffnung bereit zu stellen, durch die der Schultergurt über die Vorderfläche der Rückenlehne geführt werden kann. Demgemäß ist nach dem technischen Sinn der schlitzartigen Ausbildung lediglich ausgesagt, dass der Gurt zunächst zur Rückenlehnenfläche hin und dann in erfindungsgemäßer Weise über die Vorderfläche der Rückenlehne selbst geführt wird. Beides ist bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall. Eine irgendwie praktisch relevante Knickbildung bei der Führung des Gurtes zwischen der hinteren Kante der (linken) Seitenwange und der der Rückenlehne zuzuordnenden Kante des geöffneten (linken) Klemmhalters ist nicht vorhanden. Vielmehr wird der Gurt praktisch ohne jede nennenswerte Verformung gerade zur und dann über die Rückenlehnenfläche selbst geführt, so dass am Vorliegen eines schlitzartigen Abschnitts keine Zweifel bestehen.

Es führt auch nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents, dass bei der angegriffenen Ausführungsform in den Seitenwangen keine zweite separate Schlitzkante vorgesehen ist, sondern seitlich versetzt zur freigeschnittenen Kante jeder Seitenwange unmittelbar die Rückenlehne mit den integrierten Klemmen beginnt. Denn fällt unter das Klagepatent – wie soeben dargelegt – auch eine Ausführungsform mit seitlich versetzen Kanten des schlitzartigen Abschnitts, spricht nichts dagegen, den zweiten Kantenbereich mit dem Beginn der Rückenlehne gleichzusetzen. Eine derartige Ausbildung ist ohne weiteres von der patentgeschützten Lochausbildung erfasst, bei der die Löcher im Sinne von Merkmal 4 im Übergangsbereich zwischen Rückenlehne und den Seitenwangen angeordnet sind.

b)

Aus den unter a) gemachten Ausführungen folgt auch zugleich die Verwirklichung des streitigen Merkmals 5 a) cc), wonach jeder schlitzartige Abschnitt mit der Vorderfläche der Rückenlehne fluchten muss. Denn bildet der Beginn der Rückenlehne (= integrierte Klemmen) selbst eine der Kanten des schlitzartigen Abschnitts, liegt diese Kante naturgemäß in einer geraden Linie bzw. Ebene mit der Vorderfläche der Rückenlehne. Unerheblich ist, dass die Aufpolsterung der Rückenlehnenvorderfläche, die seitlichen Klemmen im geöffneten Zustand überragt. Um das erfindungsgemäße Anlegen des Gurtes auf der Vorderfläche der Rückenlehne zu erreichen, ist – wie der Fachmann erkennt – ausreichend, dass der schlitzartige Abschnitt am seitlichen Beginn der Rückenlehne fluchtet. An eine sich daran anschließende Aufwölbung kann sich der flexible Gurt nämlich ohne weiteres anpassen.

Der Merkmalsverwirlichung steht gleichfalls nicht entgegen, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die materialeinheitlich ausgeführte „Auspolsterung“ der Rückenlehne die oberseitige hintere Kante der Seitenwangen geringfügig (wenige Millimeter) überragt, so dass ein exaktes Fluchten im Hinblick auf diese Kante nicht vorliegt. Da der Sicherheitsgurt flexibel und anpassungsfähig ist, ist für den Fachmann einsichtig, dass der genauen Positionierung des Gurtes auf der Vorderfläche der Rückenlehne eine geringfügige Abweichung von der exakten Fluchtlinie nicht entgegen steht, wenn es sich dabei – wie vorliegend – um die der Vorderfläche der Rückenlehne gegenüberliegende Lochkante handelt. Denn diese gegenüberliegende Kante kann auf Grund der Flexibilität des Gurtes das unmittelbare Anliegen des Gurtes auf der Vorderfläche der Rückenlehne nicht beeinträchtigen. Derartiges kann vielmehr nur geschehen, wenn die mit der Rückenlehne gleichgerichtete Lochkante die Vorderfläche der Rückenlehne überragt. Im Übrigen liegt es in der Natur der Sache, dass von zwei sich (exakt) gegenüberliegenden Lochkanten nur eine mit der Vorderfläche der Rückenlehne exakt fluchten kann. Eine derartige Ausführungsform fällt jedoch unzweifelhaft noch unter den Wortlaut des Patentanspruchs. Stellt es – wie unter a) dargelegt – aber auch eine patentgemäße Variante dar, die Kanten des schlitzartigen Abschnitts in Gurtverlaufsrichtung seitlich versetzt zueinander anzuordnen, steht einer erfindungsgemäßen Ausgestaltung nichts im Wege, bei der die der Vorderfläche der Rückenlehne gegenüberliegende Kante geringfügig die gleichgerichtete Lochkante überragt. Mit Rücksicht auf die flexible, anpassungsfähige Führbarkeit des Gurtes lässt sich auch insoweit noch im Sinne der Erfindung von einem schlitzartigen Abschnitt sprechen, da – wie unter a) ausgeführt – die Führung des Gurtes durch den Abschnitt praktisch ohne jede nennenswerte Verformung erfolgt.

Die bei der angegriffenen Ausführungsform vor der Vorderfläche der Rückenlehne angeordnete Schaumstoffplatte ist bei der Beurteilung der Verletzungsfrage schon deshalb außer Betracht zu lassen, da sie nicht materialeinheitlich mit der Vorderfläche der Rückenlehne verbunden ist, es sich mithin lediglich um ein zusätzliches Element handelt.

3.)

Merkmal 5 b) verlangt, dass sich an den schlitzartigen Abschnitt nach unten ein Erweiterungsabschnitt anschließt. Dieser ist dazu vorgesehen, die einfache und problemlose Handhabung des Dreipunkt-Sicherheitsgurtes zu ermöglichen, der vom Benutzer mit seinem Verriegelungsteil durch die Löcher hindurchgeführt werden kann (vgl. Spalte 3, Zeilen 27 bis 31; Spalte 4 Zeilen 25 bis 27).

Derartige Verhältnisse liegen auch bei der angegriffenen Ausführungsform vor. Wie dem Muster gemäß Anlage K 8 entnommen werden kann, schließt sich an die oberen schlitzartigen Abschnitte der Löcher ein Abschnitt an, bei dem die innen liegenden Kanten zur Mitte des Kindersitzes hin erweitert sind. Hierdurch entsteht im Verhältnis zum oberen schlitzartigen Abschnitt eine Erweiterung des Loches. Die Abschnittserweiterung erfüllt auch den erfindungsgemäßen Zweck, da die Erweiterung bereits ausreichend groß ist, um in problemloser Weise den Sicherheitsgurt mit seinem Verriegelungsteil durchführen zu können. Anders als die Beklagten meinen, kann der Gurt auch von der Seite her durchgeführt werden, ohne dass es zwingend eines Vorziehen des Kindersitzes bedarf. Die nach vorne freigeschnittenen Kanten der Seitenwangen stellen für eine derartige Handhabung ausreichend Freiraum zur Verfügung. Dass das Verriegelungsteil des Sicherheitsgurtes dabei gegebenenfalls ein wenig verkantet werden muss, stellt noch keine erfindungswesentliche Beeinträchtigung des Handhabungskomforts dar. Der Klagepatentschrift ist nicht zu entnehmen, dass allein eine völlig gerade seitliche Durchsteckbarkeit beansprucht sein soll.

III.

Aufgrund des festgestellten Verletzungstatbestandes sind die Beklagten der Klägerin gem. § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung und, da sie zumindest fahrlässig gehandelt haben, gem. § 139 Abs. 2 Satz 2 PatG zum Schadenersatz sowie gem. § 33 PatG zur Entschädigung verpflichtet. Die Schadens- und Entschädigungshöhe ist derzeit ungewiss. Die Klägerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung und Entschädigungsverpflichtung der Beklagten zunächst dem Grunde nach gem. § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt wird. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihren Anspruch auf Schadenersatz und Entschädigung zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung über ihre Benutzungshandlungen zu legen, §§ 242, 259 BGB, 140 b PatG. Hinsichtlich der Angebotsempfänger ist den Beklagten gemäß der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 9. Januar 2003 – 2 U 94/01) ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen. Die von den Beklagten begehrte weitergehende Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts kommt nicht in Betracht, da sie keine Umstände vorgetragen haben, die darauf schließen lassen, dass die Benennung ihrer Abnehmer ausnahmsweise unverhältnismäßig ist.

Der Vernichtungsanspruch folgt aus § 140 a PatG.

IV.

Eine Aussetzung des Rechtsstreits gem. § 148 ZPO kommt nicht mehr in Betracht, nachdem das Bundespatentgericht die Nichtigkeitsklage abgewiesen hat und hiergegen bislang noch keine Berufung eingelegt und in der Sache begründet worden ist.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin war verhältnismäßig geringfügig und hat keine besonderen Kosten veranlasst.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Sicherheitsleistung folgen aus §§ 709, 108 ZPO.

Dr. L3 Dr. D M