4b O 132/12 – Schlussurteil (2)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2341

Landgericht Düsseldorf
Schussurteil vom 16. Oktober 2014, Az. 4b O 132/12

I. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

III. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
Bis zum 11.09.2014: 1.181,55 €, danach Höhe der bis dahin angefallenen Kosten.

Ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 ZPO.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Über die Kosten des Rechtsstreits kann durch Schlussurteil gemäß § 128 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Dies gilt unabhängig davon, dass die Beklagte nicht schriftsätzlich Stellung genommen hat. Im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 3 ZPO finden die Vorschriften über Versäumnisurteile (§§ 330 ff. ZPO) keine Anwendung (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage, § 128 Rn 15).

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Hinsichtlich der Klageanträge zu Ziffer 1 (Auskunftserteilung) und zu Ziffer 2 (Zahlung von 130,50 €), über die durch Teil-Versäumnisurteil entschieden worden ist, ergibt sich die Kostentragungspflicht der Beklagten aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Den ursprünglich angekündigten Klageantrag zu Ziffer 3 auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung konnte die Klägerin ohne formale Klagerücknahme fallen lassen (vgl. BGH, NJW 2001, 833).

Hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer 4 (Zahlung von 1.181,55 €) ergibt sich die Kostenlast des Beklagten aus § 91a ZPO. Nachdem die Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerin trotz des Hinweises gemäß Verfügung vom 22.08.2014 nicht innerhalb der vorgesehenen Frist widersprochen hat, liegen übereinstimmende Teilerledigungserklärungen vor. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes hat die Beklagte die betreffenden Kosten nach billigem Ermessen zu tragen. Denn ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses (die Zahlung der 1.181,55 € durch die Beklagte) wäre die Beklagte aller Voraussicht in dem Rechtsstreit unterlegen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.