4b O 20/13 – Kupplungsstück

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2207

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. April 2014, Az. 4b O 20/13

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Geschäftsführer der Komplementär GmbH der Beklagten zu vollziehen ist,

im deutschen territorialen Geltungsbereich des EP 0 922 XXX B1 zu unterlassen,

Kupplungen für einerseits eine Ausstoß-Steckmuffe einer Brennstoffpatrone, die ein Gasdruck-Befestigungsgerät mit komprimiertem Gas versorgen soll, und andererseits eine Einlassmuffe einer Vorrichtung zum Einlassen von komprimiertem Gas in das Gerät, wobei die Kupplung versehen ist mit Dichtungsmitteln, die dazu vorgesehen sind, die Dichtheit der Kupplung zwischen den zwei Muffen zu gewährleisten,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei die Muffe der Vorrichtung zum Einlassen von komprimiertem Gas ebenfalls eine Steckmuffe ist, die Kupplung eine Buchsen-Verbinderpforte aufweist, die dazu ausgelegt ist, die zwei Steckmuffen aufzunehmen, und die Dichtungsmittel dazu ausgelegt sind, sich beiderseits der Verbindungsebene der zwei Steckmuffen zu erstrecken und sie zu umgeben.
(Anspruch 1 des EP 0 922 XXX B1)

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.08.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der hergestellten, der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen in Kopie vorzulegen hat,

der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;

3. die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 23.08.2008 in Besitz Dritter befindlichen Produkte aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Produkten eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Landgericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 922 XXX B1 erkannt hat, aufgefordert werden, die Produkte an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe eine Rückzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie eine Übernahme der Kosten der Rücknahme zugesagt wird;
4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, einschließlich gemäß I.3. zurückgenommenen und unter vorstehend I.1 beschriebenen Produkte zu vernichten.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 23.08.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

TATBESTAND

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des in französischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents 0 922 XXX B1 (im Folgenden: „Klagepatent“, Anlage K1; deutsche Übersetzung in Anlage K3) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das unter Inanspruchnahme der französischen Priorität FR 971 XXXX vom 28.11.1997 am 24.11.1998 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 16.06.1999 und der Hinweis auf die Patenterteilung am 23.07.2008 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Deutschland in Kraft (DE 696 29 758, vgl. Anlage K2). Gegen das Klagepatent wurde Einspruch erhoben, den das EPA am 21.06.2012 rechtskräftig zurückwies. Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 13.08.2013 Nichtigkeitsklage (vgl. Anlagenkonvolut B13) gegen das Klagepatent bei dem Bundespatentgericht ein, über die noch nicht entschieden wurde.

Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet:

„Kupplung für einerseits eine Ausstoß-Steckmuffe (23) einer Brennstoffpatrone (20), die ein Gasdruck-Befestigungsgerät mit komprimiertem Gas versorgen soll, und andererseits eine Einlassmuffe (32) einer Vorrichtung (30) zum Einlassen von komprimiertem Gas in das Gerät, wobei die Kupplung versehen ist mit Dichtungsmitteln (11, 16, 17, 51), die dazu vorgesehen sind, die Dichtheit der Kupplung zwischen den zwei Muffen (23, 32) zu gewährleisten, dadurch gekennzeichnet, dass die Muffe (32) der Vorrichtung (30) zum Einlassen von komprimiertem Gas ebenfalls eine Steckmuffe ist, die Kupplung eine Buchsen-Verbinderpforte (1) aufweist, die dazu ausgelegt ist, die zwei Steckmuffen (23, 32) aufzunehmen, und die Dichtungsmittel (11, 16, 17, 51) dazu ausgelegt sind, sich beiderseits der Verbindungsebene der zwei Steckmuffen (23, 32) zu erstrecken und sie zu umgeben.“

Nachfolgend werden Figuren 4 und 5 des Klagepatents eingeblendet, die Schnittzeichnungen zweier Umsetzungsformen der Kupplung zur Verbindung der beiden Muffen zeigen.

Figur 6 zeigt eine Schnittzeichnung einer dritten Umsetzungsform der erfindungsgemäßen Kupplung.

Die Klägerin ist Herstellerin pneumatischer Befestigungssysteme. Zu ihrem Produktsortiment gehört der Streifennagler Ai, der über eine Gasdruckpatrone betrieben wird.

Die Beklagte stellt her und vertreibt Brennstoffpatronen für den Einsatz in dem Streifennagler Ai, die mit einer Kupplung versehen sind. Die Ausgestaltung der Kupplung ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten und beschrifteten Anlagen K7 und K8 (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform):

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß. Insbesondere sei die „Verbindungsebene“ kein Vorrichtungsmerkmal des Anspruchs 1, sondern definiere allein die Anordnung der Dichtungsmittel, nämlich, dass diese sich beiderseits der Verbindungsebene der Steckmuffen erstreckten und sie umgäben. Die „Verbinderpforte“ habe den Zweck, die beiden Steckmuffen aufzunehmen, um sie zu kuppeln bzw. zu verbinden, wobei sich die Steckmuffen nicht unmittelbar berühren müssten. Die Dichtungsmittel müssten kein separates Bauteil sein. Sie könnten vielmehr auch integral mit der Buchsen-Verbinderpforte ausgestaltet sein. Nicht erforderlich sei, dass die Dichtungsmittel durchgängig ausgestaltet seien.

Bei der angegriffenen Ausführungsform seien die Dichtungsmittel die Innenseite der Buchsen-Verbindungspforte, mithin die oben und unten vorgesehene „Pforte“, die die Ausstoß-Steckmuffe der Kartusche und die Einlass-Steckmuffe des Naglers aufnehme.

Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent auszusetzen,
hilfsweise, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch in Form einer Bankbürgschaft erbracht werden kann, ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden.

Die Beklagte stellt eine Patentverletzung in Abrede. Die „Buchsen-Verbinderpforte“ erlaube die Kupplung zweier Steckmuffen dergestalt, dass sie einander berührten und somit eine „Verbindungsebene“ bildeten. Zudem ermögliche sie eine Abdichtung der Kupplung durch zu den Steckmuffen koaxiale Dichtungsringe. Die Dichtungsmittel seien nicht mehr integraler Bestandteil der Einlassmuffe, sondern als separate Bauteile ausgestaltet. Dieses Verständnis habe die Klägerin sowohl im Erteilungsverfahren als auch bei einer weiteren Patentanmeldung selbst bestätigt. Darüber hinaus erstreckten sich die Dichtungsmittel nach dem Klagepatent von einer Seite zur anderen ohne Unterbrechung und seien nicht lediglich auf der einen und der anderen Seite der Verbindungsebene angeordnet.

Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die Merkmale des Patentanspruchs 1 nicht. Denn sie sehe eine Trennwand zwischen den beiden Muffen vor, die eine Berührung der Muffen verhindere. Zudem seien keine separaten Dichtmittel vorgesehen. Stattdessen komme es zu einer reinen Presspassung zwischen Kupplung und Ausstoßsteckmuffe (Steckmuffe der Gaskartusche) ohne zusätzliche Dichtmittel. Die Einlasssteckmuffe werde ebenfalls nicht durch ein separates Dichtmittel, sondern mittels einer ausgeformten Dichtlippe in einteiliger Ausführung durch das Kupplungsstück radial abgedichtet. Die Dichtungen erstreckten sich daher nicht im Sinne des Klagepatents beiderseits einer etwaigen Verbindungsebene, da sie nicht durchgängig ausgestaltet seien.

Das Klagepatent sei bei anderer Auslegung nicht neu, zumindest fehle es an einer erfinderischen Tätigkeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie die zugehörigen Anlagen und das Protokoll vom 01.04.2014 verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die aus dem Tenor ersichtlichen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß §§ 9, 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 3, Abs. 1, 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 242, 259 BGB zu.

I.
Das Klagepatent betrifft ein Kupplungsstück zwischen einem Druckgassetzgerät und einer Druckgaspatrone.

Das Klagepatent führt einleitend aus, dass ein mit Druckgas betriebenes Kolbenpuffer-Setzgerät mit Druckgas versorgt werde, das aus einer Brennstoffpatrone komme. Diese Brennstoffpatrone enthalte in einer inneren Hülle Druckgas in flüssiger Form (Brennstoff). Neben dem Brennstoff enthalte die Patrone zwischen der inneren und äußeren Hülle einen Treiber (Treibgas). Das Treibgas diene dazu, den Brennstoff im flüssigen Zustand zu halten. Eine Ausstoß-Steckmuffe sei mit der inneren Hülle verbunden und rage aus der äußeren Hülle heraus.

Mit jedem Stoß des Kolbenpuffers werde eine bestimmte Dosis Druckgas aus der Brennstoffpatrone in eine Verbrennungskammer des Setzgeräts injiziert. Dabei lasse sich die Menge nur dann genau dosieren, wenn das Druckgas im flüssigen Zustand zugeführt werde.

Das aus der EP-0775 XXX A1 bekannte Setzgerät weise – um das in die Verbrennungskammer injizierte Druckgas zu dosieren – ein Magnetventil mit einer Druckgas-Einlassmuffe mit einer integrierten Dichtung auf, die dafür ausgelegt sei, die Steckmuffe der Brennstoffpatrone aufzunehmen. Dabei solle die Dichtung für die entsprechende Dichtheit der Kupplung zwischen den beiden Muffen sorgen. Bei jeder Brennstoffinjektion werde das Magnetventil für eine bestimmte Dauer geöffnet. Dadurch könne der Brennstoff dosiert werden, da die Einlassmuffe einen bestimmten Durchmesser habe. Um ein etwaiges Lecken von Brennstoff (Austrittsverlust) zu verhindern, sei es angebracht, die Dichtung regelmäßig auszuwechseln. Hierdurch könne die Dichtheit der Kupplung zwischen Magnetventil und Patrone erhalten bleiben. Jedoch habe sich das Auswechseln dieser Dichtung als ein äußerst komplizierter Vorgang erwiesen, so dass ein Dichtungswechsel in der Praxis fast nie vorgenommen werde.

Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem), den Vorgang des Wechselns der Dichtung zur Aufrechterhaltung der Kupplungsdichtigkeit zwischen der Brennstoffpatrone und dem Druckgas-Einlass-Magnetventil in dem Gerät zu erleichtern.

Zur Lösung dieses Problems schlägt Anspruch 1 des Klagepatents eine Kupplung mit den folgenden Merkmalen vor:

1. Kupplung für
1.1 einerseits eine Ausstoß-Steckmuffe (23) einer Brennstoffpatrone (20), die ein Gasdruck-Befestigungsgerät mit komprimiertem Gas versorgen soll, und
1.2 andererseits eine Einlassmuffe (32) einer Vorrichtung (30) zum Einlassen von komprimiertem Gas in das Gerät.
1.2.1 Die Muffe (32) der Vorrichtung (30) zum Einlassen von komprimiertem Gas ist ebenfalls eine Steckmuffe.
2. Die Kupplung ist mit Dichtungsmitteln (11, 16, 17, 51) versehen, die dazu vorgesehen sind, die Dichtheit der Kupplung zwischen den zwei Muffen (23, 32) zu gewährleisten.
2.1 Die Dichtungsmittel (11, 16, 17, 51) sind dazu ausgelegt, sich beiderseits der Verbindungsebene der zwei Steckmuffen (23, 32) zu erstrecken und sie zu umgeben.
3. Die Kupplung weist eine Buchsen-Verbinderpforte (1) auf, die dazu ausgelegt ist, die zwei Steckmuffen (23, 32) aufzunehmen.

II.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten technischen Lehre unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Insbesondere sind auch die streitigen Merkmale 2, 2.1 und 3 („Verbindungsebene“, „Buchsen-Verbinderpforte“, „Dichtungsmittel“) wortsinngemäß verwirklicht.

1.
Die Kupplung weist nach der Lehre des Klagepatents Dichtungsmittel und eine Buchsen-Verbinderpforte auf.

a.
Die Funktion der Buchsen-Verbinderpforte besteht patentgemäß darin, die zwei Steckmuffen aufzunehmen (Merkmal 3). Die beiden Steckmuffen dienen dazu, komprimiertes Gas aus der Brennstoffpatrone in das Werkzeug, etwa ein Gasdruck-Befestigungsgerät, einzuleiten (Merkmalsgruppe 1). Entsprechend muss die Buchsen-Verbinderpforte zu diesem Zweck ausgelegt sein. Dafür genügt es, dass die Kupplung Öffnungen zur Aufnahme der beiden Steckmuffen aufweist und die beiden Steckmuffen so verbindet, dass das komprimierte Gas der Brennstoffpatrone von der patronenseitigen Auslassmuffe in die werkzeugseitige Einlassmuffe gelangen kann. Wie die Buchsen-Verbinderpforte im Übrigen räumlich-körperlich ausgestaltet ist, lässt der Klagepatentanspruch weitgehend offen. Allenfalls dem Merkmal 2 lässt sich noch entnehmen, dass die beiden Steckmuffen im gekuppelten Zustand eine Verbindungsebene ausbilden sollen, ohne dass der Klagepatentanspruch oder die Beschreibung des Klagepatents den Begriff der Verbindungsebene näher beschreibt. Nach der Lehre des Klagepatents ist es jedoch nicht erforderlich, dass sich die beiden Steckmuffen im gekuppelten Zustand berühren müssen.

Der Begriff der „Buchsen-Verbinderpforte“ setzt ebenso wenig wie der Begriff der „Verbindungsebene“ (dazu siehe unten) voraus, dass sich die beiden Steckmuffen im gekuppelten Zustand berühren müssen. Der Wortbestandteil „Verbindung“ („joint“ in der maßgeblichen französischen Fassung des Klagepatents, Anlage K 1) ist nicht auf eine unmittelbare Verbindung zwischen den beiden Steckmuffen beschränkt. Vielmehr ist begrifflich auch eine mittelbare Verbindung erfasst, die zwischen den Steckmuffen über die Kupplung, insbesondere die Buchsen-Verbinderpforte, vermittelt wird. Genau eine solche Ausgestaltung ist auch in dem als Figur 6 dargestellten Ausführungsbeispiel des Klagepatents dargestellt: Hier befindet sich zwischen Ausstoßmuffe und Einlassmuffe ein Spalt. Die Verbindung zwischen den beiden Steckmuffen wird über die Kupplung 50 und das Dichtungsmittel 51 hergestellt (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0041] und Figur 6).

Aus dem Hinweis in der Beschreibung des Klagepatents, dass die Verbinderpforte vorteilhafterweise dazu ausgelegt ist, die zwei Steckmuffen in der Weise zu führen, dass sie zusammengefügt werden (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0014] sowie Unteranspruch 5), ergibt sich nichts anderes. Es handelt sich dabei um eine bevorzugte Ausführungsform, auf die der Klagepatentanspruch nicht beschränkt ist. Entsprechend hat sie auch erst im Unteranspruch 5 Niederschlag gefunden.

Auch die Funktion der Buchsen-Verbinderpforte erfordert es nicht, dass sich die beiden Steckmuffen im gekuppelten Zustand berühren. Wie bereits ausgeführt, dient die Verbinderpforte dazu, die beiden Steckmuffen aufzunehmen und so zu verbinden, dass das komprimierte Gas der Brennstoffpatrone von der patronenseitigen Auslassmuffe in die werkzeugseitige Einlassmuffe gelangen kann. Dies erfordert zwar eine Abdichtung, so dass das komprimierte Gas auf dem Weg von der Ausstoßmuffe in die Einlassmuffe nicht nach außen tritt. Aber auch die Beklagte behauptet nicht, dass eine solche Abdichtung dadurch erzielt werden könnte, dass sich die beiden Steckmuffen im gekuppelten Zustand berühren. Vielmehr ist es unabhängig von einer Berührung der beiden Steckmuffen in jedem Fall erforderlich, den Raum zwischen den beiden Steckmuffen nach außen abzudichten, wofür die Kupplung nach der Lehre des Klagepatents die in der Merkmalsgruppe 2 näher beschriebenen Dichtungsmittel aufweist.

b.
Die Funktion der Dichtungsmittel besteht patentgemäß darin, die Dichtheit der Kupplung zwischen den zwei Muffen zu gewährleisten (Merkmal 2). Dafür sollen die Dichtungsmittel dazu ausgelegt sein, sich beiderseits der Verbindungsebene der zwei Steckmuffen zu erstrecken und sie zu umgeben (Merkmal 2.1).

aa.
Der Begriff der Verbindungsebene wird weder im Klagepatentanspruch noch in der Beschreibung des Klagepatents näher erläutert. Wie bereits angedeutet, kann der Begriff der Verbindungsebene nicht dahingehend verstanden werden, dass sich die beiden Steckmuffen im gekuppelten Zustand zwingend berühren müssen. Dies lässt sich auch nicht mit einem rein mathematisch-geometrischen Verständnis des Begriffs „Ebene“ begründen, wonach es sich regelmäßig um ein zweidimensionales Gebilde handeln muss. Denn eine solche Auslegung wird dem technischen Wortsinn des Begriffs der „Verbindungsebene“ nicht gerecht.

Dass der Begriff der „Verbindungsebene“ im Erteilungsverfahren eine Rolle gespielt hat und das Amt in den Wortlaut möglicherweise eine unmittelbare Berührung hineingelesen hat, ist unerheblich. Der Inhalt der Erteilungsakte ist grundsätzlich und insbesondere im vorliegenden Fall nicht für die Patentauslegung von Bedeutung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2013, I-2 U 36/12, S. 20).

Die Verbindungsebene stellt keinen räumlich-körperlichen Vorrichtungsbestandteil der Kupplung dar. Der Begriff beschreibt vielmehr im Rahmen der Lehre des Klagepatents zum einen die räumliche Anordnung der beiden Steckmuffen zueinander, aber auch die der beiden Steckmuffen im Verhältnis zum Dichtungsmittel (Merkmal 2.1). Für die räumliche Anordnung der einen Steckmuffe im Verhältnis zur anderen ist – wie bereits ausgeführt – lediglich erforderlich, dass die beiden Muffen so verbunden sind, dass das komprimierte Gas von der patronenseitigen Ausstoßmuffe in die werkzeugseitige Einlassmuffe gelangt. Eine unmittelbare Berührung der beiden Steckmuffen ist dafür nicht erforderlich, weil auch eine mittelbare Verbindung zwischen den beiden Muffen, vermittelt über die Kupplung selbst, genügt. Der Begriff der Verbindungsebene beschreibt insofern lediglich den Spalt zwischen den beiden Steckmuffen, der mit den Dichtungsmitteln abgedichtet werden muss – unabhängig davon, ob sich die Steckmuffen berühren oder nicht.

Für die räumliche Anordnung der Dichtungsmittel im Verhältnis zu den Steckmuffen ist patentgemäß vorgesehen, dass sich die Dichtungsmittel beiderseits der Verbindungsebene der beiden Steckmuffen erstrecken und die Steckmuffen umgeben. Während sich die „Erstreckungs“-Richtung auf die axiale Längserstreckung der beiden Steckmuffen bezieht, bezieht sich die „Umgebungs“-Richtung auf die Umfangsrichtung der Steckmuffen. Aus der Anordnung, dass sich die Dichtungsmittel beiderseits der Verbindungsebene erstrecken sollen, wird deutlich, dass sich die Dichtungsmittel – in axialer Richtung betrachtet – nicht (nur) auf der Höhe der Verbindungsebene der beiden Steckmuffen befinden, sondern (auch) auf der Höhe der beiden Steckmuffen selbst. Der Bereich zwischen den Muffen wird dabei entweder durch die Dichtungsmittel überspannt oder die Dichtungsmittel dichten die jeweilige Muffe gegenüber dem übrigen Kupplungskörper ab, so dass das komprimierte Gas nicht nach außen treten kann. Beide Gestaltungsformen sind in den Ausführungsbeispielen beispielhaft beschrieben und figürlich wiedergegeben: In dem einen Fall überspannt die Dichtung 11 in der Form eines Stutzens den Bereich zwischen den beiden Steckmuffen, erstreckt sich also beiderseits der Verbindungsebene, und liegt an den beiden Steckmuffen an (Klagepatentschrift Abs. [0031] bis [0036] sowie Figur 3, 4 und 6). In dem anderen Fall werden die Dichtungsmittel durch zwei torische Dichtungen gebildet, die jeweils die Steckmuffen umgeben und sich lediglich in Höhe der jeweiligen Muffe beiderseits der Verbindungsebene erstrecken und die Muffen gegen den übrigen Kupplungskörper abdichten (Klagepatentschrift, Abs. [0013] und [0040] sowie Figur 5). In beiden Fällen ist es unbeachtlich, ob sich die beiden Steckmuffen im gekuppelten Zustand berühren oder nicht. Immer muss sich Dichtung beiderseits der Verbindungsebene erstrecken und die Muffen umgeben, so dass die Dichtungswirkung erzielt wird, die von der Berührung der beiden Steckmuffen im gekuppelten Zustand unabhängig ist.

bb.
Nach der Lehre des Klagepatents ist es nicht erforderlich, dass es sich bei den Dichtungsmitteln um separate Bauteile handelt.

Der Klagepatentanspruch differenziert zwar zwischen Dichtungsmitteln einerseits und der Buchsen-Verbinderpforte andererseits, die eine erfindungsgemäße Kupplung aufweisen muss. Dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs ist jedoch nicht zu entnehmen, dass es sich bei den Dichtungsmitteln um von der Buchsenverbinderpforte separate Bauteile handeln muss und sie nicht integraler Bestandteil der Kupplung sein dürfen. Weder die Begriffe „versehen mit“ oder „aufweisen“ (in der maßgeblichen französischen Fassung des Klagepatents „comporter“ beziehungsweise „comportant“), noch der Begriff „Dichtungsmittel“ lassen einen solchen Schluss zu. Denn grundsätzlich kann ein Bauteil mehrere Merkmale eines Anspruchs erfüllen. Insbesondere können einem Bauteil auch mehrere Funktionen zukommen, die in unterschiedlichen Merkmalen festgehalten sind, soweit sich aus dem Klagepatent unter Berücksichtigung der Beschreibung und der Figuren nicht zwingend etwas anderes ergibt. Im vorliegenden Fall genügt es für die Dichtungsmittel, wenn Mittel vorhanden sind, die die Dichtheit der Kupplung zwischen den beiden Muffen gewährleisten, selbst wenn sie integraler Bestandteil der Kupplung selbst sind.

Eine andere Auslegung ist auch bei funktionaler Betrachtung nicht geboten. Die Dichtungsmittel müssen die Dichtheit der Verbindung zwischen den beiden Muffen gewährleisten und sich dafür beiderseits der Verbindungsebene der Steckmuffen erstrecken und die beiden Steckmuffen umgeben. Erfüllen die Dichtmittel diesen Zweck und die konstruktiven Vorgaben der Merkmalsgruppe 2, ist unerheblich, ob sie als separates Bauteil ausgestaltet sind oder in die Verbinderpforte integriert sind bzw. die Verbinderpforte selbst zugleich das Dichtungsmittel darstellt. Denn dem Klagepatent geht es in Abgrenzung zum Stand der Technik lediglich darum, die Dichtung nicht mehr als integralen Bestandteil der Einlass-Steckmuffe zu konstruieren, damit sie leichter ausgetauscht werden kann. Das schließt nicht aus, dass die Dichtung als integraler Bestandteil der Kupplung selbst ausgebildet ist.

Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass sich bei einer solchen Auslegung eine Kupplung mit Dichtungsmitteln nicht mehr von einer Kupplung ohne Dichtungsmittel unterscheiden lasse. Entscheidend ist vielmehr, ob eine Kupplung über die bloße Gestaltung zur Aufnahme der beiden Steckmuffen hinaus Mittel aufweist und insofern geeignet ist, die Dichtheit der Kupplung zwischen den beiden Muffen zu gewährleisten. Die Kupplung muss hinsichtlich Material und Form also so gestaltet sein, die beiden Muffen abzudichten, wobei sich die Dichtmittel zudem beiderseits der Verbindungsebene der beiden Steckmuffen erstrecken und sie umgeben müssen. Die Dichtmittel bestehen demnach in der konkreten Wahl von Form und Material der Kupplung, die ihr über die bloße Fähigkeit zur Aufnahme der beiden Steckmuffen eine Dichtwirkung verleihen. Insofern greift auch der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerte Einwand nicht durch, eine Dichtung sei immer dadurch gekennzeichnet, dass ein als Dichtmittel wirkendes elastisches Bauteil gegen ein als Gegenlager fungierendes starres Bauteil – hier die Kupplung beziehungsweise die Buchsen-Verbinderpforte – verpresst werde. Es ist stattdessen wie etwa im Fall einer Presspassung auch möglich, eine Dichtwirkung dadurch herzustellen, dass ein und dasselbe Bauteil durch die Wahl seines Materials und seiner Form so elastisch ist, dass es eine vom Durchmesser etwas größer gestaltete Steckmuffe aufnehmen kann, zugleich aber so starr ist, dass es fest an der Steckmuffe anliegt und diese nach außen abdichtet. Denn auch wenn eine Dichtung durch ein separates elastisches Bauteil erzielt wird, das von der abzudichtenden Muffe gegen die im Übrigen starr ausgebildete Kupplungswand gepresst wird, müssen die Muffe, das elastische Bauteil und die Kupplungswand nach Form und Material so aufeinander abgestimmt sein, dass eine Dichtwirkung erzielt werden kann. Es macht insofern keinen Unterschied, wenn die Dichtmittel integraler Bestandteil der Kupplung sind.

Dieser Auslegung steht Abs. [0006] der allgemeinen Beschreibung nicht entgegen. Zwar heißt es dort, dass die Erfindung darin besteht, die Dichtung ausgelagert zu haben. Im nächsten Halbsatz wird jedoch erklärt, dass damit – entsprechend Sinn und Zweck des Klagepatents – gemeint ist, dass die Dichtung nicht mehr integraler Bestandteil der Einlassmuffe ist, sondern nunmehr in einer Verbinderpforte als Dichtungshalter gehalten wird, die bei jedem Patronenwechseln ohne Schwierigkeiten mit ausgewechselt werden kann. Eine abschließende Aussage darüber, dass die Dichtung nicht in dem Dichtungshalter fest integriert werden darf, ist damit nicht getroffen. Maßgeblich ist lediglich die vereinfachte Austauschbarkeit beim Patronenwechsel, die dadurch erreicht wird, dass die Dichtung nicht mehr in der Einlassmuffe des Gasdruck-Befestigungsgeräts integriert ist. Im Übrigen findet sich der Klammerzusatz („als ein separates Teil konzipiert“), auf den sich die Beklagte für die von ihr vertretene Auslegung im Wesentlichen gestützt hat, nicht in der maßgeblichen französischen Fassung des Klagepatents. Auch dass die Dichtung nach der Beschreibung des Klagepatents nunmehr in einer Verbinderpforte gehalten wird („porté“), hat so im Klagepatentanspruch keinen Niederschlag gefunden und vermag eine einschränkende Auslegung nicht zu begründen.

Der Auslegung, dass die Dichtmittel auch in die Kupplung integriert sein können, steht der Verweis in Abs. [0003] der Klagepatentschrift auf die EP 0775 553 A1 (nachfolgend: EP 553, deutsche Übersetzung in Anlage K5) nicht entgegen. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf Abs. [0029] der EP 553 verwiesen hat, folgt daraus nichts anderes. Zwar können sich Anhaltspunkte für das Verständnis eines Merkmals aus denjenigen Schriften ergeben, die in der Patentbeschreibung mit ihren Nachteilen gewürdigt sind (vgl. Schulte/Rinken/Kühnen, PatG 9. Auflage: § 14 PatG Rn. 43). Die Verwertbarkeit des Standes der Technik bei der Auslegung bedeutet aber nicht, dass jede konstruktive Einzelheit in den Patentanspruch hineininterpretiert werden darf, die beim gattungsbildenden Stand der Technik verwirklicht ist. Es kann sein, dass das Klagepatent einen bestimmten Stand der Technik nur „formal“ für die Darstellung der Erfindung nimmt, ohne dass der Schluss gerechtfertigt wäre, dass sich das Patent damit auf eine spezielle, bei diesem Stand der Technik gegebene Ausgestaltung festlegen wollte. Davon ist auszugehen, wenn die vorbekannte Konstruktion im Hinblick auf den Erfindungsgedanken des Patents beliebig und keineswegs zwingend ist und für die Verwirklichung der Erfindung ersichtlich auch andere Konstruktionen in Frage kommen (vgl. Schulte, 9. Auflage, § 14 PatG Rn. 44). So liegt der Fall hier. Das Klagepatent grenzt sich von der EP 553 dadurch ab, dass die Dichtung nicht mehr im werkzeugseitigen Magnetventil mit der Einlassmuffe integriert ist, sondern der Kupplung zugeordnet ist. Eine integrale Ausbildung von Dichtungsmittel und Kupplung wird dadurch jedoch nicht ausgeschlossen. Zudem handelt es sich bei der in Abs. [0029] der EP 553 beschriebenen Dichtung (104) nicht um die von der Klagepatentschrift im Absatz [0003] angesprochenen Dichtungsmittel.

cc.
Dass die Dichtungsmittel nach Merkmal 2.1 dazu ausgelegt sind, sich beiderseits der Verbindungsebene der zwei Steckmuffen zu erstrecken und sie zu umgeben, bedeutet nicht, dass sie ohne Unterbrechung bzw. einteilig ausgestaltet sein müssen. Die Dichtungsmittel können vielmehr – wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt – in der Mehrzahl vorliegen. Entsprechendes lässt sich Absatz [0013] und [0040] sowie der Figur 5 der Klagepatentschrift entnehmen, wo ausdrücklich zwei torische Dichtungen genannt beziehungsweise dargestellt werden.

2.
Zwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 1 bis 1.2.1 verwirklicht.

Die angegriffene Ausführungsform weist darüber hinaus eine Buchsen-Verbinderpforte auf, die dazu ausgelegt ist, die zwei Steckmuffen aufzunehmen (Merkmal 3). Dass die angegriffene Kupplung geeignet ist, die Ausstoßmuffe der Brenngaspatrone und die Einlassmuffe des Streifennaglers Ai aufzunehmen, steht zwischen den Parteien außer Streit. Die Beklagte meint lediglich im Hinblick auf die von ihr vertretene Auslegung, dass sich die beiden Steckmuffen im gekuppelten Zustand berühren müssten. Dies kann jedoch bei zutreffender Auslegung des Klagepatentanspruchs nicht verlangt werden.

Die angegriffene Ausführungsform ist auch mit Dichtungsmitteln versehen, die dazu vorgesehen sind, die Dichtheit der Kupplung zwischen den beiden Muffen zu gewährleisten (Merkmal 2). Auf der zur Aufnahme der werkzeugseitigen Einlassmuffe vorgesehenen Seite der Kupplung erfolgt die radiale Abdichtung der Einlassmuffe durch eine Dichtungslippe, die integraler Bestandteil der Kupplung ist. Auf der zur Aufnahme der patronenseitigen Ausstoßmuffe vorgesehenen Seite der Kupplung erfolgt die Abdichtung über eine Presspassung. Wie im Rahmen der Auslegung des Klagepatentanspruchs ausgeführt, führt es nicht aus der Lehre des Klagepatents heraus, wenn die Dichtmittel integraler Bestandteil der Kupplung sind. Auch eine Presspassung stellt ein erfindungsgemäßes Dichtmittel dar. Insofern ist zwischen den Parteien auch unstreitig, dass sich die Dichtmittel beiderseits der Verbindungsebene der zwei Steckmuffen erstrecken und diese umgeben (Merkmal 2.1). Soweit die Beklagte meint, der Begriff der Verbindungsebene setze voraus, dass sich die Steckmuffen im gekuppelten Zustand nicht berühren dürften, kann dem aufgrund der hier vertretenen Auslegung des Klagepatentanspruchs nicht gefolgt werden.
III.
Wegen der Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 durch die angegriffene Ausführungsform ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen.

1.
Die Beklagte ist zur Unterlassung verpflichtet. Der Unterlassungsanspruch beruht auf §§ 9, 139 Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes durch die Beklagte ohne Berechtigung erfolgt.

2.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus § 139 Abs. 2 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ folgt. Durch die Benutzungshandlungen der Beklagten ist die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte die unmittelbare Patentverletzung durch die Angebotshandlungen bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB.

Da der Schaden durch die Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus §§ 242, 259 BGB i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ.

Für nicht gewerbliche Abnehmer und die Angebotsempfänger ist der Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt zu gewähren (OLG Düsseldorf InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger). Die Klägerin ist im Übrigen auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

4.
Die Beklagte ist gemäß §§ 9, 140a Abs. 3, S. 1, 1. Alt. PatG zum Rückruf in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise verpflichtet.

5.
Der Vernichtungsanspruch findet seine Grundlage in §§ 9, 140a Abs. 1, S. 1 PatG. Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der Vernichtung gem. § 140a Abs. 4 PatG sind weder vorgetragen noch ersichtlich

IV.
Eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Nichtigkeitsverfahren ist nicht veranlasst. Eine für eine Aussetzung erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Klagepatent vernichtet wird, besteht nicht.

1.
Die GB 1 514 689 (nachfolgend: GB 689, Anlage B15, deutsche Übersetzung in Anlage B18) nimmt die technische Lehre des Klagepatents nicht neuheitsschädlich vorweg.

Die Schrift offenbart ein Verbindungsstück zur leckagesicheren Verbindung eines mit einem Ventil versehenen Gasbehälters mit einem Empfangsgefäß. Diese Kupplung ist auch für die Aufnahme einer Ausstoß-Steckmuffe (25) und eine Einlasssteckmuffe (10) geeignet (vgl. Figur 1 der GB 689).

Die als O-Ring ausgeführten Dichtungen (11, 12) für die Verbindung zwischen dem Verbindungsstück und der Einlasssteckmuffe des Endgeräts stellen keine Dichtungsmittel im Sinne des Klagepatents dar (vgl. Merkmal 2). Denn die Dichtungsmittel nach der Lehre des Klagepatents sollen ausdrücklich nicht in der Einlasssteckmuffe angeordnet sein. Soweit die Beklagte einwendet, bei der GB 689 werde die Dichtung durch eine Verpressung des Dichtrings im Zylinder der Verbinderpforte hergestellt, die Buchsen-Verbinderpforte selbst entspreche an dieser Stelle der angegriffenen Ausführungsform im Bereich der Presspassung, kann dem nicht gefolgt werden. Denn der an der Einlassmuffe angebrachte O-Ring stellt unzweifelhaft das Dichtungsmittel dar. Da nach der Lehre des Klagepatents jedoch die Kupplung und gerade nicht die Einlassmuffe mit den Dichtungsmitteln versehen sein sollen (vgl. auch Klagepatentschrift, Abs. [0006]), ist das Merkmal 2 nicht offenbart.

2.
Die US 3,307,598 (nachfolgend: US 598, Anlage B16, deutsche Übersetzung in Anlage B19) nimmt die technische Lehre des Klagepatents ebenfalls nicht neuheitsschädlich vorweg.

Die US 598 betrifft einen Adapter zum Aufsetzen auf einen Gasnachfüllbehälter, der mit einem Gewindestutzen mit einem Ventilelement versehen ist. Der Gasnachfüllbehälter soll ein Feuerzeug befüllen.

Die US 598 offenbart jedenfalls keine Dichtungsmittel im Sinne des Klagepatents (vgl. Merkmal 2, 2.1). Als Dichtungsmittel kommen die als Pfropfen ausgebildete selbstdichtende Gummidichtung (4) in Betracht, durch welche die Hohlnadel (17) durchsticht sowie die mit der Bezugsziffer (15) bezeichnete Gummischeibe, gegen die der Stutzen (12) stößt, wenn diese auf das Passstück aufgeschraubt ist (vgl. Figur 2 der US 598). Die Gummischeibe (15) ist axial zum Stutzen (12) versetzt angeordnet, beide stoßen stirnseitig aufeinander. Die Dichtung (15) ist nicht dazu ausgelegt, sich beiderseits der Verbindungsebene der beiden Muffen zu erstrecken und diese zu umgeben, weil sie sich an der Stirnseite des Gewindestutzes (12) befindet. Aber auch wenn man das Ventilelement (14) als Ausstoß-Steckmuffe neben der Nadel (17) als Einlassmuffe auffassen sollte, fehlt es an der Offenbarung des Merkmals 2.1, weil die Dichtung (15) auch hier nicht dazu ausgelegt ist, sich beiderseits der Verbindungsebene der beiden Muffen zu erstrecken und diese zu umgeben.

3.
Die US 5,263,439 (nachfolgend: US 439, Anlage B17, deutsche Übersetzung in Anlage B20) ist bereits im Erteilungsverfahren und im Einspruchsverfahren berücksichtigt worden.

4.
Die Beklagte hat die GB 1,033,689 (nachfolgend: „Gurtner“) in dem Nichtigkeitsverfahren zwar als Anlage K10 zur Akte gereicht (vgl. Anlagenkonvolut B13). Sie haben „Gurtner“ jedoch bislang in dem Nichtigkeitsverfahren nicht diskutiert, so dass das Bundespatentgericht derzeit keine Veranlassung hat, diese Schrift in seiner Entscheidung zu berücksichtigen.

5.
Soweit die Beklagte in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 04.04.2014 die DE 395113 (nachfolgend: DE 113) erstmals in das Verfahren einführt, handelt es sich um ein neues Angriffsmittelmittel im Sinne des § 296a ZPO. Die Kammer sieht keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Auch wenn die Kammer selbst erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung ihre Auffassung zur Auslegung des Klagepatentanspruchs kundgetan hat, bestand für die Beklagte bereits vor der mündlichen Verhandlung aufgrund des Vortrags der Klägerin zur Auslegung des Klagepatentanspruchs Anlass zur Recherche entsprechenden Standes der Technik. Die Voraussetzungen des § 156 ZPO liegen nicht vor.

V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.

Streitwert: 500.000,00 €