4b O 6/06 – Feststoffdiffusionsverfahren II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2241

Landgericht Düsseldorf
Teilend- und Zwischenurteil vom 12. Juni 2014, Az. 4b O 6/06

I.
Die Klage gegen die Beklagte zu 1) wird als unzulässig abgewiesen.
Die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) ist zulässig.

II.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

TATBESTAND

Die Klägerin, ein belgisches Unternehmen in der Rechtsform der „Societé Anonyme“, macht gegen die Beklagten Ansprüche aus Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und der Verwertung von Unterlagen (§§ 17, 18 UWG) geltend. Die Parteien streiten insbesondere in Anbetracht einer zwischen ihnen geschlossenen Schiedsvereinbarung um die Zulässigkeit der Klage.

Die Beklagte betreibt unter anderem Grundlagenforschung im Bereich von sogenannten Feststoffdiffusionsverfahren. Derlei Verfahren kommen bei der gewerblichen Verzinkung formschwieriger und größerer Stahlbauteile zum Einsatz, welche von der Automobilindustrie verwendet werden. Auf diese Verfahren hat sich die Klägerin spezialisiert.

Die Beklagte zu 1) ist ein Zuliefererunternehmen für die Automobilbranche und liefert unter anderem Karosseriekomponenten, wie namentlich Seitenaufprallträger sowie A-, B- und C-Säulen. Sie beliefert z.B. Automobilhersteller wie A und B und arbeitet bei der Entwicklung und Fertigung der zuzuliefernden Teile unter anderem mit dem in Großbritannien ansässigen Unternehmen C zusammen. Die Beklagten zu 2) und 3) sind Angestellte der Beklagten zu 1).

Die Klägerin entwickelte ein Verfahren zur Feststoffdiffusion, welches auf der Technik des sogenannten „Sherardisierens“ beruht, einer Technik, bei der Stahlbauteile mit einer antikorrosiven Zinkschicht durch Einwirkung von Wärme versehen werden. Die Parteien verhandelten beginnend im Jahr 2003 aus Anlass eines Projekts von A über eine Zusammenarbeit. Dabei kam es zu mehreren Treffen zwischen den Parteien. Erstmals am 24.02.2003 besuchten die Beklagten zu 2) und 3) die Geschäftsräume der Klägerin in Brüssel, Belgien; der Gegenstand dieses Treffens wurde seitens der Beklagten zu 2) in einem „Besuchsbericht“ (Anlage K 59) dokumentiert. Bei einem weiteren Treffen, bei dem unter anderem die Beklagten zu 2) und 3) zugegen waren, informierte die Klägerin die Beklagten mit Hilfe einer Vortragsvorlage („Präsentation“) am 28.05.2003 über die insoweit entwickelte Technologie zur Beschichtung von Stahlbauteilen mithilfe des Verfahrens der Klägerin, welches diese als „D-Verfahren“ bezeichnete. In der Folgezeit führte die Klägerin weitere Präsentationen und Versuche durch, die teilweise in Anwesenheit der Beklagten zu 2) und 3) sowie weiterer Mitarbeiter der Beklagten zu 1) stattfanden. Die Parteien kommunizierten auch per E-Mail.

Die Beklagte zu 1) arbeitete in Bezug auf die Entwicklung eines Verfahrens zur Sherardisierung von Stahlbauteilen für den Karosseriebau auch mit C zusammen. Am 01.06.2005 bestellte sie bei C eine Pilot-Beschichtungsanlage (im Folgenden: C-Anlage), die sie auf ihrem Betriebsgelände betreibt. C selbst betreibt eine weitere Pilot-Beschichtungsanlage in Großbritannien.

Unter dem 13.10.2003 meldete die Beklagte zu 1) ein „Hochfestes Stahlbauteil mit Korrosionsschutzschicht aus Zink“ zum deutschen Patent unter dem Aktenzeichen DE 103 48 XXX (Anlage K 9) an und benannte die Beklagten zu 2) und 3) als Erfinder. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 19.05.2005. Ferner meldete die Beklagte zu 1) am 30.09.2004 ein französisches Patent unter der Nummer FR 2 860 XXX (Anlage K 65) sowie am 12.10.2004 unter der Nummer US 2005/0109XXX A1 (Anlage K 66) ein US-amerikanisches Patent an. Die Patentanmeldungen wurden am 15.04.2005 (französische Anmeldung) und am 26.05.2005 (US-amerikanische Anmeldung) veröffentlicht.

Am 22.07.2003 meldete A ein „pressgehärtetes Bauteil und Verfahren zur Herstellung eines pressgehärteten Bauteils“ unter dem Aktenzeichen DE 10 33 XXX zum deutschen Patent an. Die Offenlegungsschrift wurde am 24.02.2005 veröffentlicht. A nahm die Anmeldung in der Folgezeit zurück.

Der Geschäftsführer der Klägerin meldete seinerseits zusammen mit einem Herrn E am 31.10.2003 das russische Patent RU 2237XXX (Anlagen B 35 und B 35a) betreffend ein Verfahren zum Beschichten von formschwierigen Stahlprofilerzeugnissen und Produktionsstrecke für dessen Durchführung an, das am 10.10.2004 veröffentlicht wurde. Am 20.07.2004 meldete der Geschäftsführer der Klägerin zusammen mit Herrn E sodann unter dem Aktenzeichen DE 10 2004 035 XXX unter Inanspruchnahme der Priorität des vorgenannten russischen Patents ein deutsches Patent betreffend ein Verfahren zur Beschichtung von formschwierigen Stahlprofilerzeugnissen und technologische Linie zu dessen Durchführung an, dessen Offenlegungsschrift (Anlage K 1) am 18.08.2005 und dessen Erteilung (Patentschrift als Anlage B 34) am 27.07.2006 veröffentlicht wurden.

Die Klägerin und die Beklagte zu 1) verhandelten jedenfalls im Jahre 2004 über eine Vertraulichkeitsvereinbarung. In diesem Zusammenhang sandte die Beklagte zu 2) am 30.06.2004 eine an zwei weitere Mitarbeiter der Beklagten zu 1) gerichtete E-Mail (Anlage K 68), mit der sie einen vom anwaltlichen Berater der Klägerin übersandten Entwurf einer Geheimhaltungsvereinbarung weiterleitete. In dieser E-Mail heißt es:

„Wie kann man eigentlich eine Vertraulichkeit auf zurückliegende Dinge vereinbaren? Wer beurteilt dann im Falle der Verletzung (was bei uns wahrscheinlich bei C zutreffen würde) ob es im Rahmen dieser Vereinbarung erfolgt ist?“

Eine Mitarbeiterin der Rechtsabteilung der Beklagten zu 1) nahm in einer E-Mail vom 31.08.2004 (Anlage K 69) zu den Verhandlungen über eine Geheimhaltungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) wie folgt Stellung:

„Es ist nicht ausnahmslos nachvollziehbar, welche Informationen (darunter fallen technische und wirtschaftliche Informationen, Knowledge, Erfahrungsaustausch etc.) uns in der Vergangenheit durch F (sc.: die Klägerin) weiter gegeben wurde. Ich gehe davon aus, dass einige dieser Informationen inzwischen bereits an Dritte weitergegeben wurden.“

Am 22.10.2004 schloss die Klägerin mit der Beklagten zu 1) eine englischsprachige Geheimhaltungsvereinbarung unter der Überschrift „Confidentiality Agreement“ (Anlage K 10, mit anliegender deutscher Übersetzung). Darin vereinbarten die Klägerin und die Beklagte zu 1) die Anwendung belgischen Rechts auf die Vereinbarung (Artikel 5.4.), eine Vertragsstrafe in Höhe von 150.000,00 EUR für jeden grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstoß gegen die wechselseitige Geheimhaltungspflicht (Artikel 3.6) und trafen eine Schiedsvereinbarung mit unter anderem nachstehendem englischen Wortlaut.

Artikel 5.5:

„All disputes arising out or in connection with this Agreement shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by three arbitrators appointed in accordance with said Rules. […]”

Zu Deutsch (klägerische Übersetzung, Anlage K 10a):

„Alle aus oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sich ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von drei gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern entschieden. […]“

Art. 3.1, Absatz 2:

„Any such information as referred to in the preceding paragraph which was transmitted before the signing of this Agreement, shall, as from the date of signing of this Agreement, be considered as being part of the Confidential Information. Any communication of such information by a Party to a third party prior to the date of signing of this Agreement shall not be considered as breach of the confidentiality undertaking under this Agreement.”

Zu Deutsch (klägerische Übersetzung, Anlage K 10a):

“Jegliche Information, wie im vorherigen Absatz erwähnt, die vor der Unterzeichnung dieser Vereinbarung mitgeteilt wurde, wird, ab dem Datum der Unterzeichnung dieser Vereinbarung, als Bestandteil von Vertraulicher Information betrachtet. Jegliche Mitteilung von solcher Information an Dritte durch eine Partei vor dem Datum der Unterzeichnung dieser Vereinbarung wird nicht als Verletzung der Vertraulichkeitspflicht laut dieser Vereinbarung angesehen werden.“

Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Vereinbarung wird auf die Anlagen K10, 10a Bezug genommen.

Nach Abschluss der Geheimhaltungsvereinbarung nahm die Beklagte zu 1) die oben genannten deutschen (am 12.10.2005), französischen (am 13.10.2005) und US-amerikanischen (am 20.10.2005) Patentanmeldungen zurück. In den Jahren 2005 und 2006 nahm die Beklagte zu 1) drei weitere, aus dem Anlagenkonvolut K 67 ersichtliche, Patentanmeldungen vor, zu denen die Klägerin keine Einzelheiten vorträgt (Bl. 350 GA).

Mit Anwaltsschreiben vom 04.11.2005 (Anlage K 13) mahnte die Klägerin die Beklagte zu 1) im Hinblick auf eine angebliche unerlaubte Weitergabe von Betriebsgeheimnissen „wegen Vorlagenfreibeuterei“ ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Mit Schriftsatz vom 13.02.2006 (Anlage B 30) erhob die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) Schiedsklage vor dem International Court of Arbitration, welcher das Schiedsverfahren unter dem Aktzeichen 14237/XXX (ICC) (nachfolgend: Schiedsverfahren 1) führte. Die Klägerin und die Beklagte zu 1) einigten sich in einem „Terms of Reference“ überschriebenen Dokument (Anlage B 32) auf die Verfahrensweise und den im Schiedsverfahren zu behandelnden Streitstoff. Das Schiedsgericht erließ einen endgültigen Schiedsspruch vom 08.07.2008 (Anlage K 78, deutsche Übersetzung K 78a). Im Schiedsverfahren hatte die Klägerin beantragt (Anlage K 78, Ziffer 35):

„[…] anzuordnen, dass die Beklagte (sc.: die hiesige Beklagte zu 1.) eine Pauschalsumme von 150.000,00 EUR für jeden der elf geltend gemachten aufgelisteten Verstöße zahlt, nämlich
– Die Veröffentlichung durch die Beklagte ihres Patentantrags in Deutschland;
– die Veröffentlichung durch die Beklagte ihres Patentantrags in Frankreich;
– die Veröffentlichung durch die Beklagte ihres Patentantrags in den USA;
– die Rücknahme durch die Beklagte ihres Patentantrags in Deutschland;
– die Rücknahme durch die Beklagte ihres Patentantrags in Frankreich;
– die Rücknahme durch die Beklagte ihres Patentantrags in den USA;
– die Mitteilung vertraulicher Informationen an dritte Konkurrenten der Klägerin, d.h. C;
– die Einrichtung durch die Beklagte von eigenen Beschichtungsanlagen, die auf vertraulichen und rechtlich geschützten Informationen der Klägerin basierten;
– die Vorlage durch die Beklagte von vertraulichen und rechtlich geschützten Informationen der Klägerin als ihr „eigener“ Thermodiffusionsprozess auf der 6. Europäischen Konferenz „Automotive Circle International“;
– die Vorlage durch die Beklagte von vertraulichen und rechtlich geschützten Informationen der Klägerin als ihr „eigener“ Thermodiffusionsprozess im Rahmen des FOSTA-Projekts (BFI); und
– die Benutzung durch die Beklagte von vertraulichen und urheberrechtlich geschützten Informationen der Klägerin, um einen unlauteren Wettbewerb mit der Klägerin zu schaffen, indem sie ihr „eigenes“ Verfahren A anbot.

[…] zu sagen, dass alle der oben erwähnten Verstöße als grob fahrlässig oder als vorsätzliches Fehlverhalten betrachtet werden, […]
zu sagen, dass, wenn die Beklagte das Abkommen nicht verletzt und die Klägerin nicht von ihrer Beteiligung mit den Kraftfahrzeugherstellern abgehalten hätte, ihr die Ausführung eines Prototyp-Auftrags erteilt worden wäre, den die Beklagte mutmaßlich von B erhalten hat.
[…] anzuordnen, dass die Beklagte den Betrag von 315.000,00 EUR zahlt, was dem Gewinn entspricht, den F (sc.: die Klägerin) als Ergebnis der Ausführung des mutmaßlichen Prototyp-Auftrags erzielt hätte.
[…] anzuordnen, dass die Beklagte […] beauftragt wird, jegliche und alle Tatsachen bezüglich jeglicher Benutzung offen zu legen, welche die Beklagte von den vertraulichen Informationen gemacht hat, einschließlich der Vorlage besagter vertraulicher Informationen an Dritte.
[…] zu entscheiden, dass die Beklagte alle Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens trägt, einschließlich eines Betrages von 50.000 Euro für die Rechtsanwaltskosten und 25.000 Euro für gesetzliche Beraterkosten, die für das Verfahren, das in Deutschland angestrengt wurde, entstanden sind, zusammen mit der Einholung von Beweisen, die für ein solches Schiedsgerichtsverfahren notwendig sind.“

Durch Schiedsspruch vom 08.07.2008 (Anlagen K 78 und K 78a) stellte das Schiedsgericht einen Bruch der Geheimhaltungsvereinbarung fest und verurteilte die Beklagte zu 1., unter Abweisung der Schiedsklage im Übrigen, zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 900.000,00 EUR für insgesamt sechs Verstöße gegen die Geheimhaltungsvereinbarung (nämlich: jeweils An- und Abmeldung des deutschen, des französischen und des US-amerikanischen Patents, was jeweils eine Vertragsstrafe von 150.000,00 EUR auslöste) sowie zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 50.000,00 EUR. Der Schiedsspruch blieb unangefochten, die Beklagte zu 1. zahlte die zuerkannte Summe an die Klägerin.

Die Parteien führten ein weiteres Schiedsverfahren unter dem Az. 16192XXX(Anlagen 87, 87a; nachfolgend: Schiedsverfahren 2), das unter anderem die Anmeldung DE 10 2005 002 XXX (Anlage K 67) und das Schutzrecht DE 10 2005 054 XXXB3 (Anlage K 84) betraf.

Mit Schiedsklage vom 27.05.2013 (Anlagen B 49, 51) eröffnete die Klägerin ein drittes Schiedsverfahren (nachfolgend: Schiedsverfahren 3) gegen die Beklagte.

Die Klägerin meint, die Beklagten könnten sich nicht auf die Schiedsabrede in der Geheimhaltungsvereinbarung berufen. Zum einen sei die Schiedsabrede im Hinblick darauf, dass die Geheimhaltungsvereinbarung belgischem Recht unterliegt, eng auszulegen. Sie erstrecke sich daher nur auf vertragliche Ansprüche der Klägerin aus der Geheimhaltungsvereinbarung, nicht auf gesetzliche Anspruchsgrundlagen. Zum anderen knüpfe die Klageforderung teilweise an Verletzungshandlungen der Beklagten an, die vor dem Abschluss der Geheimhaltungsvereinbarung nebst Schiedsvereinbarung lägen. Auf solche Handlungen erstrecke sich die Wirkung der Geheimhaltungsvereinbarung und der Schiedsklausel nicht; in der Vereinbarung gemäß Anlage K 10 sei eine Rückwirkung der Vereinbarung gerade ausgeschlossen.

Überdies sei es den Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Schiedsabrede zu berufen. Im Schiedsverfahren habe die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 27.04.2006 (Anlage K 58) gerade eingewandt, das Schiedsgericht sei im Hinblick auf die Anhängigkeit des Rechtsstreits vor staatlichen Gerichten nicht zuständig („lis pendens“-Einwand). Es sei aber treuwidrig, einerseits die Zuständigkeit des Schiedsgerichts im Hinblick auf die Anhängigkeit vor staatlichen Gerichten in Abrede zu stellen und andererseits vor dem staatlichen Gericht die Schiedsgerichtseinrede zu erheben.

Durch den Schiedsspruch vom 08.07.2008 (Anlage K 78 und K 78a) sei auch keine anderweitige Entscheidung in Rechtskraft erwachsen. Der Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sei ein anderer als derjenige des Schiedsverfahrens.

Auf die Beklagten zu 2) und 3) sei die Schiedsabrede nicht anwendbar, da diese bereits nicht Parteien dieser Abrede seien.

Die Klägerin beantragt nach Umstellung der ursprünglichen Anträge zuletzt,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

a) ein Verfahren zur Behandlung eines warmgeformten und pressgehärteten Struktur- und/oder Sicherheitsbauteils für ein Kraftfahrzeug aus hochfestem Stahl, mit einer Korrosionsschutzschicht aus Zink, die aus einer in einem Feststoffdiffusionsverfahren erzeugten Zink/Eisenlegierung besteht und wobei die Schichtdicke kleiner oder gleich 10 µm beträgt, mit folgenden Verfahrensschritten – die Beklagte zu 1) – anzuwenden, – die Beklagten zu 2) und zu 3) – zu verwerten oder Dritten mitzuteilen:

aa) Lagefixierung des Stahlprofilerzeugnisses in speziellen Vorrichtungen;

bb) Fixierung der speziellen Vorrichtungen in einer Beschichtungstrommel;

cc) Füllen der Beschichtungstrommel mit einem wärmeleitenden Füllmittel;

dd) Aufheizen der Beschichtungstrommel in einer Wärmekammer;

ee) Beschichten des Stahlprofilerzeugnisses bei einer Temperatur von weniger als maximal 320° C mittels eines Zinkpulvers;

insbesondere wenn

bis zu 60 % des Volumens der Beschichtungstrommel mit Füllmittel gefüllt werden;

und/oder

das Füllmittel aus Metallpartikeln (z.B. auf Stahl- oder Aluminiumbasis) besteht welche einen thermischen Leitfähigkeitswert von mindestens 46,5 W/ (m * K) aufweisen;

und/oder

die Beschichtungstrommel einen Durchmesser von mindestens 55 cm aufweist, bevorzugt zwischen 100 und 250 cm;

und/oder

das Aufheizen der Wärmekammer und der Beschichtungstrommel gemäß einer Temperaturkurve erfolgt, wie sie in der Abbildung auf Seite 25 der Anlage K 3 wiedergegeben ist;

und/oder

die Maximaltemperatur über einen Zeitraum von 0 – 15 Minuten gehalten wird;

und/oder

das Verfahren auf einer Produktionsanlage, wie sie in der als Anlage K 25 überreichten Konzeptanimation und/oder auf den als Anlage K 23 überreichten Fotos und/oder auf S. 75 der Anlage K 3 und/oder auf S. 5 der Anlage K 36 und/oder in der Anlage K 62 dargestellt ist und/oder mit einer Trommel, wie sie auf S. 53 bis 63 der Anlage K 3 in ihren Parametern beschrieben ist, angewandt wird;

und/oder

das Verfahren unter Verwendung von Fixierungsmitteln, wie sie in Anlage K 3 S. 53 bis 74 und in Anlage K 37 abgebildet sind, angewandt wird

und/oder

die einzelnen Geräte und Einrichtungen wie in der als Anlage K 25 überreichten Konzeptanimation zusammenwirken

und/oder

die Beschichtungstrommel während des Beschichtungsvorgangs mit einer Geschwindigkeit von 2,5 bis 3 Umdrehungen pro Minute gedreht wird

und/oder

im Anschluss keine Passivierung der behandelten Teile erfolgt

und/oder

nach der Behandlung eine Lackierung der Korrosionsschutzschicht erfolgt

und/oder

der hochfeste Stahl sich in Gewichtsprozent aus
Kohlenstoff (C) 0,18 % bis 0,3 %
Silizium (Si) 0,1 % bis 0,7 %
Mangan 1,0 % bis 2,5 %
Phosphor (P) maximal 0,025 %
Chrom (Cr) bis 0,8 %
Molybdän (Mo) bis 0,5 %
Schwefel (S) maximal 0,01 %
Titan (Ti) 0,02 % bis 0,05 %
Bor (B) 0,002 % bis 0,005 %
Aluminium (Al) 0,01 % bis 0,06 %
Rest Eisen einschließlich erschmelzungsbedingter Verunreinigungen zusammensetzt;

und/oder

der hochfeste Stahl sich in Gewichtsprozent aus
Kohlenstoff (C) 0,09 % bis 0,13 %
Silizium (Si) 0,15 % bis 0,30 %
Mangan 1,10 % bis 1,60 %
Phosphor (P) maximal 0,015 %
Schwefel (S) maximal 0,011 %
Chrom (Cr) 1,00 % – 1,60 %
Molybdän (Mo) 0,30 % – 0,60 %
Aluminium (Al) 0,02 % – 0,05 %
Vanadium (V) 0,12 % – 0,25 %
Rest Eisen einschließlich erschmelzungsbedingter Verunreinigungen zusammensetzt;

b) Stahlprofilerzeugnisse, die nach einem Verfahren gemäß Ziff. 1.a) hergestellt wurden, anzubieten oder in Verkehr zu bringen;

c) die Temperaturführung gemäß der Temperaturkurve auf Seite 25 der Anlage K 3 Dritten gegenüber zu offenbaren;

d) die Testergebnisse, die in Anlage K 3 auf Seiten 29 bis 38, 39 bis 41 und/oder 42, 44 bis 51 dargestellt sind sowie die Kostenkalkulationen, die in Anlage K 3 auf Seiten 78 bis 87 und/oder in Anlage K 36 auf Seiten 1 bis 3 und/oder in Anlage K 64 enthalten sind, gewerblich zu benutzen oder Dritten gegenüber ihre Einzelheiten zu offenbaren;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe

a) von Art und Umfang verübter eigener Verfahrensbenutzungshandlungen gemäß Ziffer I.1.a);

b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen von Stahlprofilerzeugnissen gemäß Ziffer I.1.b), aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

c) Art- und Umfang der gewerblichen Nutzung der Testergebnisse gemäß Ziffer I.1.d);

d) der einzelnen Angebote des Verfahrens gemäß Ziffer I.1.a) und von Stahlprofilerzeugnissen gemäß Ziffer I.1.b), aufgeschlüsselt nach Inhalten, Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

f) des erzielten Umsatzes;

g) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variabeln Gemeinkosten gemindert ist;

– wobei die Angaben zu g) nur von der Beklagten zu 1. zu machen sind,

– wobei hinsichtlich der Angaben zu lit. b) Bestellscheine, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen sind;

3. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer I.1.c) und d) begangen haben, und zwar unter Angabe des Zeitpunkts und der Adressaten sowie des genauen Inhalts der Mitteilung, wobei im Falle einer schriftlichen Mitteilung der Schriftverkehr vorzulegen ist;

4. als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.981,25 EUR zu zahlen;

II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr

1. durch die unter Ziff. I.1.a) bis d) bezeichneten Handlungen

2. sowie durch die Rücknahme der Patentanmeldungen DE 103 48 XXX A1, FR 2860XXX und US 2005/0109XXX A1

entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten erheben die Schiedsgerichtseinrede gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche fielen unter die Schiedsabrede in der Geheimhaltungsvereinbarung vom 22.10.2004 (Anlage K 10). Die Schiedsabrede sei weit auszulegen. Das folge schon daraus, dass die Schiedsabrede wortlautgemäß der Empfehlung der Internationalen Handelskammer folge, eine möglichst weite Formulierung zu wählen, um alle, auch gesetzliche Ansprüche der Vertragsparteien in den Geltungsbereich der Schiedsabrede einzubeziehen. Die Erhebung der Schiedseinrede sei auch nicht treuwidrig. Das könne nur angenommen werden, wenn die Erhebung der Schiedseinrede zu einer Verweigerung jeglichen Rechtsschutzes, also vor staatlichen Gerichten und vor Schiedsgerichten führe. Die Beklagte zu 1) habe sich aber gerade dem Schiedsgericht gestellt, so dass keine vollständige Vereitelung von Rechtsschutz für die Klägerin drohe.

Die Schiedsabrede gelte auch für die Beklagten zu 2) und 3), denn eine Geheimhaltungsvereinbarung beziehe sich immer auf die Geheimhaltung durch die Mitarbeiter einer juristischen Person.

Außerdem erheben die Beklagten die Einrede der entgegenstehenden Rechtskraft. Der Schiedsspruch vom 08.07.2008 (Anlage K 78 und K 78a) entfalte Rechtskraftwirkung. Durch den Schiedsspruch sei über denselben Streitgegenstand entschieden worden. Auch im Schiedsverfahren habe die Klägerin als Verletzungshandlungen der Beklagten die verschiedenen Patentanmeldungen durch die Beklagte zu 1), die Weitergabe geheimen Know-hows an C und den Betrieb einer eigenen Versuchsanlage geltend gemacht. Die Parteien der Schiedsvereinbarung hätten gerade gewollt, dass sie sich nur einmal, nämlich im Rahmen des vereinbarten Schiedsgerichts, auseinandersetzen müssten.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten gemäß Beschluss vom 23.10.2008 (Bl. 442 GA), Verfügung vom 03.12.2009 (Bl. 602 GA) und Beweisbeschluss vom 29.07.2011 (Bl. 791 GA). Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. G vom 12.06.2009 (Bl. 511 ff. GA) sowie auf das Ergänzungsgutachten vom 30.04.2010 (Bl. 622 ff. GA), das zweite Ergänzungsgutachten vom 28.10.2011 (Bl. 830 ff. GA) und den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Schreiben vom 23.11.2011 (Bl. 867 ff.GA) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, auf die zu den Akten gelangten Unterlagen und dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2014 (Bl. 1039 f. GA) Bezug genommen. Im Termin ist ausweislich des Beschlusses der Kammer vom 11.04.2014 (Bl. 1036/Rückseite GA) abgesondert über die Frage der Zulässigkeit verhandelt worden.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage ist in Bezug auf die Beklagte zu 1) unzulässig, in Bezug auf die Beklagten zu 2) und zu 3) hingegen zulässig.

I.
Der Zulässigkeit der Klage gegen die Beklagte zu 1) steht die Einrede des Schiedsvertrages entgegen, § 1032 Abs. 1 ZPO.

Die Klage gegen die Beklagte zu 1) war als unzulässig abzuweisen, nachdem die Beklagten die Einrede vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache erhoben haben. Denn die Klägerin macht u.a. Ansprüche auf Unterlassung und Rechnungslegung geltend, die Gegenstand der Schiedsvereinbarung sind. Die bestehende Schiedsvereinbarung ist in Art. 5.5 Bestandteil des zwischen den Parteien bestehenden „Confidentiality Agreement“ vom 22.10.2004 (Anlage K 10, nachfolgend: Vertraulichkeitsvereinbarung).

Zu dieser Überzeugung ist die Kammer nach Durchführung der Beweisaufnahme aufgrund der plausiblen und zutreffenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. G gelangt. Der Sachverständige hat in seinen Gutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich bei den geltend gemachten gesetzlichen Ansprüchen um gesetzliche Bestimmungen handelt, die nach belgischem Recht schiedsfähig sind (1) und unter Anwendung der dortigen Auslegungsgrundsätze unter die Schiedsvereinbarung fallen (2, 3). Darüber hinaus kann die Kammer in der Erhebung der Schiedseinrede keinen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erblicken (4).

1)
Die Schiedsfähigkeit richtet sich nach belgischem Recht. Die objektive und subjektive Schiedsfähigkeit nach Art. 1676 Abs. 1 und Abs. 2 des belgischen Gerichtsgesetzbuchs (nachfolgend: GGV) ist gegeben. Die Ausschlussklausel nach Art. 1676 Abs. 3 GGV greift nicht. Der Sachverständige sieht zu Recht nach belgischem Recht keine Anhaltspunkte für die mangelnde Schiedsfähigkeit der vor dem Landgericht Düsseldorf anhängigen Ansprüche (Gutachten, Bl. 532 GA; Ergänzungsgutachten, Bl. 659 GA).

a)
Die Schiedsfähigkeit beurteilt sich nach belgischem Recht. Der Sachverständige verweist auf die Wertung des Genfer Übereinkommens, wonach die Schiedsfähigkeit nach dem Recht, dem die Parteien die Schiedsvereinbarung unterstellt haben (Artikel VI (2)(a)) zu beurteilen ist, bzw. – falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben – nach dem Recht des Staates, in dem der Schiedsspruch ergehen soll (Artikel VI (2)(b), Ergänzungsgutachten, Bl. 635 GA). Die Parteien haben in Art. 5.4 der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 22.10.2004 bestimmt, dass die Vereinbarung in Übereinstimmung mit dem belgischen Recht ausgelegt werden muss und dem belgischen Recht unterliegt. Die Schiedsklausel in Art. 5.5, die nach den Ausführungen des Sachverständigen grundsätzlich als autonome Klausel angesehen wird (Gutachten, Bl. 529 GA), enthält keine andere Bestimmung über das anwendbare Recht. Der Sachverständige stellt überzeugend fest, dass, – da die Parteien das belgische Recht als lex contractus für die Geheimhaltungsvereinbarung bestimmt haben – das belgische Recht für die Frage der Schiedsfähigkeit heranzuziehen ist (Gutachten, Bl. 529 GA). Dem stehen die Ausführungen des Sachverständigen zum New Yorker Übereinkommen nicht entgegen, da der Sachverständige zu Recht in seinem ersten Ergänzungsgutachten feststellt, dass es sich vorliegend nicht um die Vollstreckung eines Schiedsspruchs handelt (Bl. 635 GA).

b)
Die objektive und subjektive Schiedsfähigkeit ist gegeben.

Der Sachverständige führt in seinen Gutachten plausibel und nachvollziehbar aus, dass sich die objektive Schiedsfähigkeit nach Art. 1676 Abs. 1 GGV bestimmt. Durch ein Schiedsgericht könne über alle Ansprüche entschieden werden, über die ein Vergleich geschlossen werden kann (Gutachten, Bl. 527 GA). Ansprüche auf Unterlassung einer unlauteren Handlung – wie hier – sind damit schiedsfähig (Gutachten, Bl. 530 GA). Denn über sie kann ein Vergleich geschlossen werden.

Art. 1676 Abs. 2 GGV – so der Sachverständige – regelt die sog. subjektive Schiedsfähigkeit, also die rechtliche Fähigkeit der Parteien, eine Schiedsvereinbarung zu schließen. Die Parteien der Schiedsabrede müssen rechtsfähig sein und über das Recht verfügen, einen Vergleich zu schließen (Ergänzungsgutachten, Bl. 641 GA). Dies ist bei der Klägerin und der Beklagten zu 1) der Fall.

c)
Die Voraussetzungen der Ausschlussklausel gemäß Art. 1676 Abs. 3 GGV liegen nicht vor. Der Sachverständige vermag zu Recht nach belgischem Recht keine Anhaltspunkte zu erkennen, nach denen die vor dem Landgericht Düsseldorf anhängigen Ansprüche nicht schiedsfähig wären.

Nach Art. 1676 Abs. 3 GGV sind die Art. 1676 Abs. 1 und Abs. 2 GGV unter Vorbehalt der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen anwendbar. Den von der Klägerin geltend gemachte Einwand, dass die Unterlassungsansprüche aufgrund ihres polizeirechtlichen Charakters der Schiedsgerichtsbarkeit entzogen seien und gemäß Art. 94 Abs. 3 i.V.m. Art. 95 des belgischen Gesetzes über unlautere Handelspraktiken in die ausschließliche Zuständigkeit des Präsidenten des Handelsgerichts fielen, sieht der Sachverständige im Ergebnis zu Recht nicht als zutreffend an. Diese Normen stellen keine Ausnahme im Sinne von Art. 1676 Abs. 3 GGV dar.

aa)
Dass es sich bei Art. 94 Abs. 3 i.V.m. Art. 95 des belgischen Gesetzes über unlautere Handelspraktiken um eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme im Sinne des Art. 1676 Abs. 3 GGV handelt, ist bereits deshalb zweifelhaft, weil nicht ersichtlich ist, dass sich aus dem Wortlaut der Art. 94 Abs. 3 i.V.m. Art. 95 des belgischen Gesetzes über unlautere Handelspraktiken konkret eine Tatbestandvoraussetzung ergibt, welche die Schiedsfähigkeit ausschließt bzw. die Regelung durch eine Schiedsvereinbarung verbietet. Art. 94 Abs. 3 regelt lediglich, dass jede Handlung untersagt ist, die ehrlichen Handelsbräuchen zuwiderläuft und durch die ein Verkäufer den beruflichen Belangen eines oder mehrerer anderer Verkäufer schadet oder schaden kann. Art. 95 regelt, dass der Präsident des Handelsgerichts das Bestehen einer selbst strafrechtlich geahndeten Handlung feststellt und ihre Unterlassung anordnet, wenn sie gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstößt. Hinzu tritt, dass die Zuständigkeitsregelung an die Handlung und deren Unterlassungsanordnung anknüpft, wenn die zu unterlassende Handlung gegen die Bestimmungen des belgischen Gesetzes über unlautere Handelspraktiken verstößt. Ein solcher Verstoß ist hier nicht streitgegenständlich, denn es stehen Ansprüche insbesondere aus UWG in Rede.

bb)
Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Berufungsgerichtshofs von Lüttich vom 11.02.1994, die naturgemäß einen Einzelfall zum Gegenstand hat, steht nicht entgegen. Das Gericht entschied, dass nur wenn der Streitgegenstand unmittelbar zur öffentlichen Ordnung gehörte oder gegen sie verstoße, Schiedsrichter keine Zuständigkeit für die Streitigkeit haben. Über eine Klage auf Unterlassung einer unlauteren Handelspraktik könne kein Vergleich abgeschlossen werden, weil diese eine Art polizeiliche Maßnahme sei, die eine soziale Unruhe beenden solle und daher die öffentliche Ordnung berühre (vgl. Zitat, Ergänzungsgutachten, Bl. 647 GA). Auch das unveröffentlichte Urteil des Brüsseler Berufungsgerichts vom 08.11.1994 führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Brüsseler Berufungsgericht sah die Einrede der Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichte gestützt auf eine Schiedsvereinbarung als nicht begründet an, da nach Ansicht des Gerichts die Entscheidungen betreffend Unterlassungsklagen einen Normwert haben, weil sie strafrechtlich sanktioniert und dem Wirtschaftsministerium mitgeteilt werden (vgl. Zitat, Ergänzungsgutachten, Bl. 652 GA).

Der Sachverständige stellt gerade nicht fest, dass diese Einzelfallentscheidungen auf den vorliegenden Fall übertragbar wären. Hierfür sieht auch die Kammer keine konkreten Anhaltspunkte. Abgesehen davon, dass der konkrete Sachverhalt, der den jeweiligen Entscheidungen zugrunde lag, nicht mitgeteilt wird, ist nicht ersichtlich, inwieweit im vorliegenden Fall die streitgegenständlichen Ansprüche unmittelbar die öffentliche Ordnung berühren sollten. Anhaltspunkte für das Beseitigen einer „sozialen Unruhe“ bestehen nicht. Auch eine strafrechtliche Sanktionierung steht jedenfalls im vorliegenden zivilprozessualen Verfahren nicht im Raum. Hinzu tritt, dass die Frage einer etwaigen Vollstreckung und damit verbundener hoheitlicher Maßnahmen zu unterscheiden ist von der Frage, ob eine ausschließliche Zuständigkeitsregelung die objektive Schiedsfähigkeit beseitigen kann. Letzteres ist – ähnlich wie im deutschen Recht – nach den plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nicht der Fall. Konkrete Anhaltspunkte, dass vorliegend durch die Unterlassungsklage ein Gegenstand der öffentlichen Ordnung betroffen ist, der der Verfügungsmacht von Privatpersonen entzogen ist, bestehen nicht. Insoweit hat der Sachverständige unter Rückgriff auf einschlägige rechtswissenschaftliche Literatur nachvollziehbar ausgeführt, dass die öffentliche Ordnung gerade nicht dazu führe, dass die objektive Schiedsfähigkeit grundsätzlich zu verneinen sei. Art. 1676 Abs. 1 GGV regelt als einzige Norm der Schiedsfähigkeit die freie Verfügbarkeit über den Streitgegenstand, die dann gegeben ist, wenn die Fähigkeit besteht, über den Streitgegenstand einen Vergleich abzuschließen. Auch wenn diese Fähigkeit durch eine Regel der öffentlichen Ordnung aufgehoben oder modalisiert werde, bedeute dies nicht, dass alle Gegenstände der öffentlichen Ordnung grundsätzlich unverfügbar seien. Vielmehr gebe es gerade keine Regel, die die Möglichkeit einschränke, eine Streitigkeit über ein Wettbewerbsverbot der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterbreiten. Die Tatsache, dass die Verletzung einer Klausel als unlautere Handelspraktik betrachtet werden könnte, verhindere nicht, dass sie Gegenstand eines Vergleiches sein und daher der Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitet werden könne. Ein Schiedsrichter könne über einen Streitgegenstand entscheiden, soweit dieser verfügbar sei (vgl. Ergänzungsgutachten, Bl. 649 f. GA). Die ausschließliche Zuständigkeitsregelung der Art. 94 Abs. 3 i.V.m. Art. 95 des belgischen Gesetzes über unlautere Handelspraktiken stellten keine öffentliche Ordnungsregeln dar, welche die freie Verfügbarkeit des vertraglichen Rechts selbst aufhebe. Vielmehr müsse das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung die öffentliche Ordnung berücksichtigen und daraus Konsequenzen ziehen.

Die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung der Klägerin, aus dem Urteil des Berufungsgerichtshof von Lüttich vom 11.02.1994 ergebe sich, dass der Anwendungsbereich des Art. 1676 Abs.1 GGV nicht eröffnet sei, weil die öffentliche Ordnung betroffen sei, über die kein Vergleich geschlossen werden könne, vermag aus vorstehenden Gründen ebenfalls nicht zu überzeugen.

cc)
Auch die weiteren Einwände der Klägerin verfangen nicht. Dies gilt insbesondere hinsichtlich ihrer Kritik bezüglich Fußnote 57 Rn. 29 des Gutachtens (vgl. Schriftsatz vom 21.10.2013, Bl. 988 ff. GA). Bereits aus der Übersetzung der Beklagten ergibt sich, dass die Schiedsrichter zuständig sind, um zu entscheiden, ob die gleichen Taten (Missbrauch wirtschaftlicher Macht) eines unlauteren Wettbewerbs konstitutiv sind oder nicht. Ferner übersieht die Klägerin, dass sich der Sachverständige mit dem Einwand hinsichtlich Art. 94 Abs 3 i.V.m. Art. 95 des belgischen Gesetzes über unlautere Handelspraktiken bereits ausführlich und nach Ansicht der Kammer überzeugend auseinandergesetzt hat. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen. Sofern die Klägerin anderslautende Literaturstellen und die Entscheidung des Handelsgerichts von Nivelles vom 02.05.1995 anführt, setzt sie letztlich ihre Ansicht anstelle der Ansicht des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Dies überzeugt nicht, zumal sie nicht aufzeigt, dass der Sachverständige evidente Rechtsgrundsätze missachtet und/oder Fehler bei der Begutachtung gemacht hat. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, auf welche Fußnote 31 des Gutachtens die Klägerin Bezug nimmt, stellt die Kritik an vereinzelten Zitaten nicht das gesamte Gutachten des Sachverständigen, das jedenfalls eine repräsentative Übersicht über Rechtsprechung und Literatur liefert, in Frage. Aus den vorgenannten Gründen kann die Kammer daher insbesondere nicht die Auffassung der Klägerin teilen, dass es der herrschenden Meinung und der belgischen Rechtsprechung entspräche, dass die ausschließliche Zuständigkeit des Präsidenten des Handelsgerichts bedeutet, dass solche Ansprüche nach belgischem Recht nicht schiedsfähig seien.

2)
Nach den zutreffenden Ausführungen des Sachverständigen ergibt die Auslegung der Schiedsvereinbarung, dass die Klageanträge des hiesigen Rechtsstreits, die auf gesetzliche Ansprüche aus dem UWG gestützt werden, Gegenstand der Schiedsvereinbarung sind, § 1032 Abs. 1 ZPO.

Nach belgischem Recht richtet sich die Auslegung von Verträgen und damit auch von vertragliche vereinbarten Schiedsklauseln grundsätzlich nach den Art. 1156 – 1164 des belgischen Zivilgesetzbuches (nachfolgend: ZGB). Vor allem Art. 1156 ZGB konstituiert einen der tragendenden Auslegungsgrundsätze. Danach ist in Verträgen die gemeinsame Absicht der Parteien vorrangig vor dem buchstäblichen Wortsinn der Begrifflichkeiten zu ermitteln. Es ist nach dem gemeinsamen Willen der Parteien zu forschen und geltungserhaltend auszulegen.

Der Sachverständige zeigt in seinem Gutachten einen repräsentativen Aufriss der Rechtsprechungsentwicklung hinsichtlich der Auslegung von Schiedsvereinbarungen durch staatliche Gerichte und durch Schiedsgerichte auf und schildert diesbezügliche Literaturmeinungen (Gutachten, Bl. 536 bis 548 GA). Darauf gegründet zieht er die nachvollziehbare Schlussfolgerung, dass es keine Einigkeit gibt, wie eine Schiedsvereinbarung auszulegen ist. Einigkeit herrscht aber jedenfalls dahingehend, dass die gemeinsame Absicht oder der ursprüngliche gemeinsame Wille der Parteien Berücksichtigung finden muss (vgl. Ergänzungsgutachten, Bl. 664 GA). Über Jahrzehnte habe die belgische Rechtsprechung eine restriktive Auslegung favorisiert, wobei in den letzten 30 Jahren Tendenzen zu beobachten seien, nach denen die restriktive Auslegung nicht mehr verfolgt werde. Nach der letzten höchstrichterlichen Entscheidung des Kassationsgerichtshofs könne die Tragweite einer Schiedsvereinbarung, welche die Ansprüche der Parteien genau angab, über den Wortlaut der Klausel ausgeweitet werden, falls die Parteien sich in diesem Sinne geäußert haben. Sollte dies nicht der Fall sein oder sollten die Parteien über eine Ausweitung nicht einig sein, verbleibe es beim Wortlaut der Schiedsvereinbarung (Gutachten, Bl. 549 GA).

Nach Art. 5.5 der Vertraulichkeitsvereinbarung fallen alle Streitigkeiten unter die Schiedsklausel, die „aus oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung“ („arising out of or in connection with this Agreement“) entstehen. Davon sind gesetzliche Ansprüche nach deutschem Recht erfasst. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen an, nach denen der Wortlaut eine weite Auslegung zulässt, die zunächst keinen Unterschied zwischen vertraglichen und gesetzlichen Ansprüchen macht (Gutachten, Bl. 550 GA). Vor dem Hintergrund des Art. 1161 ZGB – alle Klauseln eines Vertrags sind mit Bezug aufeinander auszulegen, indem jede die Bedeutung erhält, die aus dem gesamten Dokument zu erschließen ist – ist der Passus „in Verbindung mit“ dahingehend zu verstehen, dass Streitigkeiten erfasst werden sollen, die in Zusammenhang mit dem Regelungsgegenstand der Vereinbarung stehen (Gutachten, Bl. 550 GA). Dabei nehmen die Parteien den sich über die Zeit entwickelnden Lebenssachverhalt in Betracht (Gutachten, Bl. 551 GA). Zu Recht führt der Sachverständige aus, dass es sich vorliegend um einen grenzüberschreitenden internationalen Fall handelt, bei dem die Parteien die Schiedsgerichtsbarkeit auch gerade deshalb vereinbaren, weil sie die Streitigkeiten nicht vor einem Gericht im Staat der jeweiligen anderen Partei austragen wollen (Gutachten, Bl. 552 GA). Darüber hinaus ist die Kammer der Auffassung, dass vor dem Hintergrund der neuen und geheimen Technologie und der umfangreichen technischen Kooperation, die die Parteien planten, der Anwendungsbereich auf sämtliche – also auch die gesetzlichen – Ansprüche gerichtet ist. Es erscheint lebensfremd, dass die Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit (Nichtöffentlichkeit, Richterwahl, Schnelligkeit der Entscheidung in nur einer Instanz) sich nur auf Streitigkeiten beziehen sollen, die vertragliche Ansprüche betreffen. Einen anderen Schluss folgert die Kammer auch nicht aus den Ausführungen des Sachverständigen, nach denen er im Einzelnen nicht ersehen kann, welche Aussagen die Parteien im Einzelnen im Schiedsverfahren 1 getätigt haben sollen, aus denen man Rückschlüsse auf den wirklichen Willen der Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vertraulichkeitsvereinbarung schließen kann (vgl. Ergänzungsgutachten, Bl. 667 – 668 GA). Die Kammer teilt die Skepsis des Sachverständigen, dass sich aus den wechselseitigen Aussagen der Parteien, die diese in den nunmehr anhängigen oder bereits abgeschlossenen Rechtsstreitigkeiten getätigt haben, keine belastbaren Erkenntnisse für den wirklichen Willen der Parteien zum Abschluss der Vereinbarung am 22.10.2004 ziehen lassen (vgl. Ergänzungsgutachten, Bl. 669 GA). Der Vortrag der Beklagten im Schiedsverfahren im Hinblick auf die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts in Bezug auf Unterlassungsklagen aus UWG lässt aber nicht den Schluss zu, dass die Beklagte die Schiedsvereinbarung dahingehend auslegt, das diese keine Ansprüche nach UWG betrifft (vgl. Ergänzungsgutachten, Bl. 670). Denn der parallele Verlauf der anderen Verfahren, insbesondere die Einreichung der Schiedsklage 3, die auch eine vermeintliche unzulässige Aneignung des klägerischen Know-Hows betrifft, spricht vielmehr dafür, dass die Klägerin der Auffassung ist, dass auch gesetzliche Ansprüche von der Schiedsklausel umfasst sind.

Mit ihren Einwendungen setzt die Klägerin ihre Ansicht an die Stelle der Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen. Dies vermag die Feststellungen des Sachverständigen zu einer weiten Auslegung der Schiedsklausel im Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen. Sofern die Klägerin andere Schlussfolgerungen aus dem Überblick über die Rechtsprechung ziehen möchte, stehen diese letztlich nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen. Wenn die Klägerin darauf verweist, dass die Klausel auch noch weiter – wie nach dem Vorbild der WIPO – hätte formuliert werden können spricht dies ebenfalls nicht gegen die vom Sachverständigen vertretene Auslegung. Die Auslegung ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil eine „konkretere“ Formulierung ebenfalls möglich gewesen wäre. Ferner überzeugt der klägerische Vortrag nicht, die Formulierung „Streitigkeiten aus einer Vereinbarung“ sei nicht dieselbe wie „alle vertragliche Ansprüche“. Dies sagt auch der Sachverständige nicht. Sofern die Klägerin sich auf entsprechende Aussagen der Beklagten im Schiedsverfahren bezieht, nach deren Ansicht die Vertraulichkeitsvereinbarung sich nur auf Schadensersatzansprüche beziehe bzw. eine Entschädigung als Kompensation für die Verletzung des Abkommens gefordert werde und keine Zuständigkeit für Ansprüche aus dem deutschen Zivilrecht gebe, wird auf die obigen Ausführungen der Kammer Bezug genommen. Gleiches gilt auch für die klägerischen Ausführungen zur dem Willen der verständigen und voraussehenden Parteien.

3)
Die Reichweite der Schiedsklausel umfasst nach den nachvollziehbaren und verständigen Feststellungen des Sachverständigen in dem zweiten Ergänzungsgutachten und im Schreiben vom 23.11.2011 auch solche Zuwiderhandlungen, die vor dem 22.10.2004 stattgefunden haben.

Der Sachverständige hat zur Überzeugung der Kammer festgestellt, dass Art. 3.1, Absatz 2 eine Rückwirkung der Geheimhaltungsvereinbarung vorsieht. Da die Schiedsklausel alle Streitigkeiten aus der Vereinbarung erfasst, ist auch sie rückwirkend (vgl. 2. Ergänzungsgutachten, Bl. 840 GA). Gemäß dem zweiten Ergänzungsgutachten hat der Sachverständige keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien für den Anwendungszeitraum der Schiedsklausel in Bezug auf gesetzliche Ansprüche, die in Verbindung mit der Vertraulichkeitsvereinbarung entstehen, einen Unterschied machen wollten, was einerseits den davor und anderseits den danach liegenden Zeitraum anbelangt (vgl. 2. Ergänzungsgutachten, Bl. 841 GA). Etwas anderes lässt sich im Hinblick auf die Rückwirkung der gesetzlichen Ansprüche auch nicht dem Schreiben vom 23.11.2011 entnehmen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass gesetzliche Ansprüche aus deutschem Recht von der Schiedsklausel ausgenommen sein sollen. Dies ist auch gerade in dem Zusammenhang, dass die Parteien – wie oben bereits ausgeführt – eine vollumfängliche und endgültige Erledigung der Streitigkeiten vor dem Schiedsgericht präferieren, sinnvoll. Die klägerischen Einwendungen lassen auch hier die Kammer zu keinem anderen Ergebnis kommen.

Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Schiedsklausel in Art. 5.5 der Geheimhaltungsvereinbarung „als eine vom Vertrag autonome Klausel“ zu betrachten ist (Gutachten, Bl. 529 GA). Auch in seinem zweiten Ergänzungsgutachten differenziert der Sachverständige zwischen der Regelung in Art. 3.1 der Geheimhaltungsvereinbarung und der Schiedsklausel, die in Art. 5.5 der Vereinbarung enthalten ist (2. Ergänzungsgutachten, Bl. 835 GA). Damit hat der Sachverständige den Argumenten der Klägerin, die Schiedsklausel sei eigenständig zu beurteilen und aus Art. 3.1 ergebe sich kein Ausschluss der gesetzlichen Anspruchsgrundlagen, inhaltlich Rechnung getragen. Er hat erkannt, dass die Schiedsklausel eine eigenständige Regelung ist. Zur Beurteilung der Reichweite der Schiedsklausel ist er im Wege der Auslegung vorgegangen. Der Sachverständige argumentiert, dass Art. 3.1 Abs. 2 der Vereinbarung jedenfalls insoweit eine Rückwirkung vorsehe, als vor Abschluss der Vereinbarung weitergegebene Informationen als Teil der geheim zu haltenden Informationen zu behandeln seien, jedoch mit der Maßgabe, dass vor Unterzeichnung erfolgte Offenbarungen an Dritte keine Verletzung der Vereinbarung darstellen sollen. Aus dem Wortlaut (und wohl auch aus dem Sinn und Zweck) der Schiedsklausel gemäß Art. 5.5 der Vereinbarung, die „alle Streitigkeiten, die aus […] dieser Vereinbarung entstehen, […]“ erfasst, schlussfolgert der Sachverständige, dass die Schiedsklausel ebenfalls rückwirkend sei, und zwar jedenfalls insoweit, als streitig sei, ob eine vertragliche Pflichtverletzung vorliege. Denn auch soweit Art. 3.1 Offenbarungen vor Unterzeichnung der Vereinbarung von der Vertragsstrafe ausnehme, handele es sich um eine der Schiedsgerichtsbarkeit zugewiesene Frage (Bl. 840 f. GA). Dass von der Schiedsklausel sowohl gesetzliche als auch vertragliche Ansprüche erfasst seien, habe er bereits in dem Gutachten vom 12.06.2009 ausgeführt. Dafür, dass die Parteien für den Anwendungszeitraum der Schiedsklausel in Bezug auf gesetzliche Ansprüche zwischen vor und nach der Unterzeichnung der Vereinbarung liegenden Zeiträumen hätten differenzieren wollen, seien für ihn aus der Akte keine Anhaltspunkte ersichtlich (Bl. 841 GA). Auch im zeitlich letzten Gutachten vom 23.11.2011 bleibt der Sachverständige bei diesem Ergebnis und führt weitere Argumente an, die sich aus dem Schiedsverfahren 16192/EC/ND ergeben (Bl. 867 ff. GA). Für eine unterschiedliche Behandlung bestehen keine objektiven Anhaltspunkte und sie wäre zudem lebensfremd.

Das Argument der Klägerin in Bezug auf das Schriftlichkeitserfordernis greift im Ergebnis nicht durch. Bei Art. 5.5 der Vereinbarung handelt es sich um eine schriftliche Vereinbarung. Aus den Ausführungen des Sachverständigen folgt, dass diese schriftliche Klausel entsprechend der Auslegungsregeln des belgischen Rechts auszulegen ist. Wenn die Klausel aber zum einen schriftlich abgefasst ist und zum anderen der Auslegung zugänglich ist, erschließt sich nicht, warum Art. 1677 GGV der Rückwirkung der Schiedsklausel entgegenstehen sollte. Die Parteien haben die Vereinbarung vom 22.10.2004 unterschrieben und in deren Art. 5.5 ihren Willen manifestiert, von der Schiedsgerichtsbarkeit Gebrauch zu machen. Dass die Reichweite dieser schriftlichen Schiedsklausel nicht im Wege der Auslegung zu ermitteln wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere tritt die Klägerin den Ausführungen des Sachverständigen insoweit auch nicht entgegen. Auch die Klägerin hat – etwa im Schriftsatz vom 24.08.2009 – ausgeführt, dass Art. 1156 belgisches ZGB die zentrale Auslegungsvorschrift des belgischen Rechts sei (Bl. 579 GA). Sie wirft dem Sachverständigen vor, diese Vorschrift falsch auf die Schiedsklausel angewendet zu haben. Damit stellt sie gerade nicht in Abrede, dass eine Schiedsklausel der Auslegung grundsätzlich zugänglich ist.

4)
Der Beklagten zu 1) ist die Einrede der Unzulässigkeit aufgrund der Schiedsabrede nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Treu und Glauben verwehrt.

Das würde voraussetzen, dass die Partei, die die Schiedseinrede erhebt, zuvor im Schiedsverfahren die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung geltend gemacht hat. Hat ein Beklagter im Schiedsgerichtsverfahren geltend gemacht, nicht das Schiedsgericht, sondern das ordentliche Gericht sei zuständig, ist es ihm in der Regel verwehrt, sich später im Prozess vor dem ordentlichen Gericht darauf zu berufen, es sei doch das Schiedsgericht zuständig. Ein solches gegensätzliches Verhalten des Beklagten läuft auf den Versuch hinaus, dem Kläger in jeder der beiden Verfahrensarten den Rechtsschutz abzuschneiden und ihn damit praktisch rechtlos zu stellen. Es ist dem Kläger nicht zumutbar, sich durch eine solche widersprüchliche Verteidigung des Beklagten abwechselnd von einem Rechtsweg in den anderen verweisen zu lassen. Vielmehr muss sich der Beklagte grundsätzlich, nachdem er im Schiedsgerichtsverfahren einmal den Standpunkt eingenommen hat, das Schiedsgericht sei nicht zuständig, der Streit gehöre vor das ordentliche Gericht, an dieser Auffassung auch später im Verfahren vor dem ordentlichen Gericht festhalten lassen (vgl. BGH NJW 1968, 1928, 1929 m.w.N.; OLG Frankfurt a. M., IPrax 1999, 247 Rn. 43f.).

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Sofern die Klägerin geltend macht, die Beklagte zu 1) habe im Schiedsverfahren mit Schriftsatz vom 27.04.2006 (Anlage K 58) den „lis pendence“-Einwand erhoben, also eingewandt, der Rechtsstreit sei noch vor staatlichen Gerichten anhängig, liegt darin keine Verneinung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts durch die Beklagte zu 1). Im genannten Schriftsatz hat die Beklagte ausgeführt:

„If, however, a state court like the Düsseldorf Regional or Higher Regional Court is concerned with summary proceedings, these other pending proceedings are a bar to the imposition of further summary measures by the Court of Arbitration. We therefore raise the objection of lis pendence with respect to the preliminary proceedings in Düsseldorf as far Claimant requests here too interim measures.”

Zu Deutsch:
„Wenn jedoch ein staatliches Gericht wie das Landgericht Düsseldorf oder das Oberlandesgericht mit einstweiligen Verfahren befasst ist, sind diese anderen anhängigen Verfahren ein Hindernis für die Auferlegung weiterer einstweiliger Maßnahmen durch das Schiedsgericht. Wir erheben deshalb den lis pendence-Einwand hinsichtlich des anhängigen vorläufigen Verfahrens in Düsseldorf soweit die Klägerin hier ebenfalls einstweilige Maßnahmen begehrt.“

Damit hat die Beklagte zu 1) unter Erhebung des lis pendens-Einwandes sich ersichtlich nur gegen einen klägerischen Antrag auf Eilmaßnahmen durch das Schiedsgericht gewendet. Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob die „lis pendens“-Einrede gleichzusetzen ist mit der Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts, war die Klägerin nicht rechtlos gestellt, da es ihr freistand die Rechtshängigkeit einer der beiden Klagen zu beenden. Hinsichtlich der Hauptsacheentscheidung hat die Beklagte zu 1) hierdurch die Reichweite der Schiedsvereinbarung und die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zudem nicht in Abrede gestellt. Insofern ist das Verhalten der Beklagten zu 1) nicht treuwidrig, wenn sie sich nunmehr hinsichtlich der Hauptsacheentscheidung nach Durchführung des Schiedsverfahrens auf die Schiedsabrede beruft.

Sofern die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingewendet hat, dass die Beklagte zu 1) in der mündlichen Verhandlung am 06.12.2007 vor dem Schiedsgericht die Unzuständigkeit erneut auch hinsichtlich der Hauptsacheentscheidung gerügt habe (vgl. Schriftsatz vom 07.01.2008, Bl. 337 f. GA), vermag auch dies nicht einen Verstoß nach Treu und Glauben zu begründen. Zum einen ist bereits fraglich, ob der Vortrag der Beklagten zu 1) tatsächlich einen Einwand der Unzuständigkeit darstellt und nicht vielmehr die Frage nach dem Umfang des Streitgegenstandes aufwirft. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass der konkrete Einwurf des Beklagten zu 1) dazu geführt hat, dass die Klägerin ursprünglich im Schiedsverfahren gestellte Anträge nicht aufrecht erhalten und nicht auf deren Aufnahme in die „Terms of reference“ gedrungen hat (vgl. OLG Frankfurt a. M., a.a.O.) Der Antrag auf ein vorläufiges Unterlassungsverbot war bereits zuvor von der Klägerin zurückgenommen worden.

II.

Im Hinblick auf die Beklagte zu 2) und 3) greift die Einrede der Unzulässigkeit der Klage aufgrund der bestehenden Schiedsvereinbarung, die als Art. 5.5 Bestandteil des zwischen den Parteien bestehenden „Confidentiality Agreement“ ist, nicht ein.
Die Beklagten zu 2) und 3) sind nicht Parteien der Geheimhaltungsvereinbarung und damit auch nicht Parteien der Schiedsabrede. Dass nach belgischem Recht – abweichend von der deutschen Rechtslage gemäß §§ 1029, 1030 ZPO (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1029 Rn. 63) – die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts ohne entsprechende Vereinbarung mit jeder der Parteien vereinbart werden könnte, machen auch die Beklagten nicht geltend.

III.

Der Streitwert wird auf € 1.500.000,00 festgesetzt. Der Streitwert des Zwischenstreits entspricht dem der Hauptsache (Zöller/Greger, 30. Aufl., § 280 Rn. 10).