4b O 91/13 – Türschließvorrichtung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2290

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. September 2014, Az. 4b O 91/13

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist,

zu unterlassen,

eine Vorrichtung zum Schließen einer Tür umfassend ein Federelement, ein Befestigungselement zur Befestigung der Vorrichtungen an einer Tür und ein Betätigungselement, wobei das Betätigungselement und das Befestigungselement so mit dem Federelement koppelbar sind, dass beim Öffnen der Tür das Federelement gespannt wird und die im Federelement gespeicherte Energie ein selbsttätiges Schließen der Tür bewirkt, wobei das Betätigungselement als Stützelement ausgebildet ist, das am Türrahmen oder den angrenzenden Wandbereichen sich abstützend zur Anlage bringbar ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei

das Befestigungselement über einen als Befestigungsschiene ausgebildeten Befestigungsabschnitt auf einer Oberkante einer Tür aufsteckbar ist, um die Oberkante zumindest abschnittsweise beidseitig zu umgreifen, und ein Gehäuse zur wenigstens teilweisen Aufnahme des Federelements aufweist, wobei die Befestigungsschiene im Wesentlichen rechtwinklig zur Längsachse des Gehäuses angeordnet ist

und

die Befestigungsschiene zumindest abschnittsweise im Querschnitt im Wesentlichen U-förmig ist und das Gehäuse rohrförmig ausgebildet ist

und

die Befestigungsschiene am Gehäuse im Wesentlichen starr angeordnet ist, wobei die Befestigungsschiene einstückig am Gehäuse angeformt ist

und

das Federelement als Schraubenfeder ausgebildet ist, wobei das erste Ende der Schraubenfeder am Gehäuse beim Öffnen der Tür sich abstützend zur Anlage bringbar ist

und

die Schraubenfeder in ihrem ersten Ende einen sich radial nach außen erstreckenden Ansatz aufweist, der in mindestens eine schlitzartige Ausnehmung in der Stirnkante des rohrförmigen Gehäuses in Eingriff bringbar ist

und

in den axial gegenüberliegenden Stirnkanten des rohrförmigen Gehäuses jeweils mindestens eine schlitzartige Ausnehmung vorgesehen ist

und

das zweite Ende der Schraubenfeder am Betätigungselement befestigbar ist, wobei das L- oder U-förmige Betätigungselement mit seinem ersten Schenkel in den zylindrischen Innenraum der Schraubenfeder eingreift und die Schraubenfeder an ihrem zweiten Ende einen axial vorspringenden Ansatz aufweist, der in mindestens eine im freien Schenkel des L-oder U-förmigen Betätigungselements angeordnete Ausnehmung einsteckbar ist

und

der freie Schenkel zumindest bereichsweise plattenförmig ausgebildet ist, wobei in diesem plattenförmigen Bereich mindestens zwei Ausnehmungen auf einem Kreisbogen oder Kreisbogenabschnitt, der im Wesentlichen konzentrisch zur Längsachse des ersten Schenkels verläuft, in Umfangsrichtung beabstandet angeordnet sind,

2.
dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.08.2009 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei

zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. dem Kläger durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11.02.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe:

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, – zeiten und –preisen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Angaben nach Buchstabe d) erst ab dem 12.09.2009 zu machen sind,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie Angebotsempfänger statt dem Kläger einem von diesem zu bezeichnenden, ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, dem Kläger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II.
Es wird festgestellt, dass

1.
die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger für die unter I.1 bezeichneten in der Zeit vom 11.02.2006 bis zum 12.09.2009 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,

2.
die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I.1 bezeichneten, seit dem 12.09.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.
Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, oben unter I.1 fallenden Vorrichtungen auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen vom Kläger zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 1) – Kosten herauszugeben.

IV.
Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, die vorstehend zu I.1. bezeichneten seit dem 12.08.2009 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den durch das Urteil der Kammer gerichtlich festgestellten schutzrechtsverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten und mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

V.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger € 6.196,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2013 zu bezahlen.

VI.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

VII.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Für die Vollstreckung einzelner titulierter Ansprüche werden folgende Teilsicherheiten festgesetzt:

– Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung und Rückruf (Ziffer I.1, III und IV.): 350.000,00 EUR
– Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffer I.2): 100.000,00 EUR
– Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten sowie Kostenausspruch: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

TATBESTAND

Der Kläger ist Inhaber des Klagepatents EP 1 613 XXX (Anlage PBP 3; im Folgenden: Klagepatent), dessen deutscher Teil beim DPMA unter dem Aktenzeichen 50 2004 009 XXX.4 geführt wird. Das Klagepatent wurde am 23.03.2004 angemeldet und nimmt die Priorität der Schrift DE 10314XXX vom 27.03.2003 in Anspruch. Die Veröffentlichung der Anmeldung erfolgte am 11.01.2006. Am 12.08.2009 wurde die Erteilung des Klagepatents veröffentlicht und bekannt gemacht. Am 17.02.2014 erhob die Beklagte Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht, über die bislang noch nicht entschieden wurde (vgl. Anlage B1). Das Klagepatent steht in Kraft.
Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Schließen einer Türe.
Anspruch 1 des Klagepatents lautet:

„Vorrichtung zum Schließen einer Tür umfassend ein Federelement (10), ein Befestigungselement (3) zur Befestigung der Vorrichtungen an einer Tür und ein Betätigungselement (13), wobei das Betätigungselement (3) und das Befestigungselement so mit dem Federelement (10) koppelbar sind, dass beim Öffnen der Tür das Federelement (10) gespannt wird und die im Federelement gespeicherte Energie ein selbststätiges Schließen der Tür bewirkt, wobei das Betätigungselement (13) als Stützelement ausgebildet ist, das am Türrahmen (18) oder den angrenzenden Wandbereichen sich abstützend zur Anlage bringbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
das Befestigungselement über einen als Befestigungsschiene (5) ausgebildeten Befestigungsabschnitt auf einer Oberkante (17) einer Tür aufsteckbar ist, um die Oberkante (17) zumindest abschnittsweise beidseitig zu umgreifen, und ein Gehäuse (4) zur wenigstens teilweisen Aufnahme des Federelements (10) aufweist, wobei die Befestigungsschiene (5) im Wesentlichen rechtwinklig zur Längsachse des Gehäuses (4) angeordnet ist.“

Anspruch 2 des Klagepatents lautet:

„Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungsschiene zumindest abschnittsweise im Querschnitt im Wesentlichen U-förmig ist und das Gehäuse rohrförmig ausgebildet ist.“

Anspruch 4 des Klagepatents lautet:

„Vorrichtung nach Anspruch 2 bis 3 dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungsschiene am Gehäuse im Wesentlichen starr angeordnet ist, wobei die Befestigungsschiene einstückig am Gehäuse angeformt ist.“

Anspruch 6 des Klagepatents lautet:

„Vorrichtung nach Ansprüche 1 bis 5 dadurch gekennzeichnet, dass das Federelement als Schraubenfeder ausgebildet ist, wobei das erste Ende der Schraubenfeder am Gehäuse beim Öffnen der Tür sich abstützend zur Anlage bringbar ist.“

Anspruch 7 des Klagepatents lautet:

„Vorrichtung nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet dass die Schraubenfeder in ihrem ersten Ende einen sich radial nach außen erstreckenden Ansatz aufweist, der in mindestens eine schlitzartige Ausnehmung in der Stirnkante des rohrförmigen Gehäuses in Eingriff bringbar ist.“

Anspruch 8 des Klagepatents lautet:

„Vorrichtung nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass in den axial gegenüberliegenden Stirnkanten des rohrförmigen Gehäuses jeweils mindestens eine schlitzartige Ausnehmung vorgesehen ist.“

Anspruch 9 des Klagepatents lautet:

„Vorrichtung nach Anspruch 6 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass das zweite Ende der Schraubenfeder am Betätigungselement befestigbar ist, wobei das L- oder U-förmige Betätigungselement mit seinem ersten Schenkel in den zylindrischen Innenraum der Schraubenfeder eingreift und die Schraubenfeder an ihrem zweiten Ende einen axial vorspringenden Ansatz aufweist, der in mindestens eine im freien Schenkel des L-oder U-förmigen Betätigungselements angeordnete Ausnehmung einsteckbar ist.“

Anspruch 10 des Klagepatents lautet:

„Vorrichtung nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass der freie Schenkel zumindest bereichsweise plattenförmig ausgebildet ist, wobei in diesem plattenförmigen Bereich mindestens zwei Ausnehmungen auf einem Kreisbogen oder Kreisbogenabschnitt, der im Wesentlichen konzentrisch zur Längsachse des ersten Schenkels verläuft, in Umfangsrichtung beabstandet angeordnet sind.“

Der Kläger lizensiert das Klagepatent unter anderem an den Hersteller von Türen, die A AG in B. Dieses Unternehmen vertreibt ein klagepatentgemäßes Produkt über verschiedene Baumärkte und Einzelhandelsketten.
Die Beklagte zu 1) unterhält Niederlassungen in Deutschland und China. Sie kümmert sich um die logistische Abwicklung der in China hergestellten Produkte. Sie vertreibt unter anderem klagepatentgemäße Türschließer, wie sie aus den Anlagen PBP 11 und PBP 11a ersichtlich sind. Mit Schreiben vom 05.02.2013 (Anlage PBP 12) mahnte der im hiesigen Rechtsstreit mitwirkende Patentanwalt die Beklagte zu 1) unter anderem wegen Patentverletzung ab. Die Beklagte zu 1) trat der Patentverletzung nicht entgegen, sondern wandte sich gegen die Rechtsbeständigkeit des Klagepatents. Die Kammer erließ am 20.02.2013 eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagten (Anlage PBP 12) im Beschlusswege. Mit Schreiben vom 25.03.2013 (Anlage PBP 14) forderte der Kläger die Beklagten erfolglos zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung der gegen den deutschen Teil des europäischen Klagepatents 1 613 XXX erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass sich das Klagepatent nicht als rechtsbeständig erweisen werde. Es sei weder neu noch erfinderisch. Zudem sei das Klagepatent unzulässig erweitert und nehme die geltend gemachte Priorität nicht wirksam in Anspruch.
Sie meinen weiter, dass der Streitwert angesichts der seitens des Klägers vorgeschlagenen Vergleichssumme in Höhe von € 40.000,00 übersetzt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2014 Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf aus den Vertriebswegen sowie Entschädigung und Schadensersatz dem Grunde nach aus §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b, 140a PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ, §§ 242, 253 BGB, Art. II, § 1 Abs. 1 IntPatÜG.

I.
Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Schließen einer Tür.

Aus dem Stand der Technik – so das Klagepatent – sind eine Vielzahl gattungsgemäßer Vorrichtungen bekannt. So gibt es Schließvorrichtungen im Bereich von Haustüren und schweren Toren, bei denen die gesamte Vorrichtung in einem separaten Gehäuse angeordnet ist. Die Tür wird über einen Gelenkarmmechanismus, der an ihr befestigt ist, mit der Vorrichtung verbunden. Das Klagepatent sieht die hohen Schließkräfte, die gespeichert und freigegeben werden, als vorteilhaft an. Es kritisiert aber, dass eine solche Vorrichtung bei Zimmertüren oder dergleichen in der Regel aufgrund der bauartbedingten Größe nicht möglich ist oder zumindest aus ästhetischen Gründen nicht erwünscht ist. Das Klagepatent nennt darüber hinaus Schließvorrichtungen, die unmittelbar in einem Türscharnier integriert sind. Als nachteilig sieht das Klagepatent an, dass diese Vorrichtungen bereits bei der Erstmontage der jeweiligen Türe und des Türstocks eingeplant und eingebaut werden müssen, da ein Nachrüsten nicht möglich ist.
Das Klagepatent nennt weiter die Schrift GB 21,464, die sich auf eine Türschließvorrichtung mit einer Schraubenfeder bezieht, welche zwei Arme aufweist, wobei sich der erste Arm am Türrahmen und der zweite Arm an der Tür abstützt. Die US 3,537,126 betrifft eine Vorrichtung zum Anbringen einer Schwingtüre, in welcher eine automatische Türschließeinrichtung vorgesehen ist, wobei diese Vorrichtung für das Anbringen des oberen Teils der von einem Angelschaft gehaltenen Schwingtüre bestimmt ist.
Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, eine Vorrichtung zum Schließen einer Türe zu schaffen, die auch bei eingebauter Türe nachträglich montierbar und demontierbar ist, ohne dass an der Türe oder dem Türstock Veränderungen notwendig sind.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in Anspruch 1, (den der Kläger in Kombination mit den Ansprüchen 2, 4, 6, 7, 8, 9 und 10 (vgl. oben) geltend macht), eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1.
Eine Vorrichtung zum Schließen einer Tür, umfassend:

1.1.
Ein Federelement,

1.2.
ein Befestigungselement zur Befestigung der Vorrichtungen an einer Tür und

1.3.
ein Betätigungselement.

2.
Das Betätigungselement und das Befestigungselement sind so mit dem Federelement koppelbar, dass beim Öffnen der Tür das Federelement gespannt wird und die im Federelement gespeicherte Energie ein selbsttätiges Schließen der Tür bewirkt.

3.
Das Betätigungselement ist als Stützelement ausgebildet, das am Türrahmen oder den angrenzenden Wandbereichen sich abstützend zur Anlage bringbar ist.

4.
Das Befestigungselement ist über einen als Befestigungsschiene ausgebildeten Befestigungsabschnitt auf einer Oberkante einer Tür aufsteckbar, um die Oberkante zumindest abschnittsweise beidseitig zu umgreifen.

5.
Das Befestigungselement weist ein Gehäuse zur wenigstens teilweisen Aufnahme des Federelements auf.

6.
Die Befestigungsschiene ist im Wesentlichen rechtwinklig zur Längsachse des Gehäuses angeordnet.

II.

Die Verletzung ist zwischen den Parteien unstreitig. Weitere Ausführungen der Kammer erübrigen sich daher dazu.

III.

Aus der Verwirklichung sämtlicher klagepatentgemäßen Merkmale durch die angegriffene Ausführungsform ergeben sich nachstehende Rechtsfolgen.

a)
Der Kläger hat einen Anspruch auf Unterlassung nach § 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ. Die notwendige Wiederholungsgefahr auch im Hinblick auf andere Benutzungshandlungen besteht bereits aufgrund des Anbietens.

b)
Der Kläger hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 139 Abs. 1 und 2 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ, weil die Beklagten die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kläger als Inhaber des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kläger derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht. Der Anspruch auf Feststellung der Entschädigungspflicht gegen die Beklagte zu 1) folgt aus Art. II, § 1 Abs. 1 IntPatÜG.

c)
Der Kläger steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus § 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit der Kläger in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Der Kläger ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die er ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

d)
Schließlich hat der Kläger gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Rückruf der angegriffenen Ausführungsform aus den Vertriebswegen, die vor Ende der Laufzeit des Klagepatents in die Vertriebswege gelangt sind, gemäß § 140a Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ, da die Beklagten mit der angegriffenen Ausführungsform die klagepatentgemäße Erfindung im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzten, ohne dazu berechtigt zu sein. Der Rückrufanspruch setzt nach seinem Wortlaut Eigentum und Besitz nicht voraus.

e)
Der Vernichtungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) findet seine Grundlage in §§ 9, 140a Abs. 1 S. 1 PatG. Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der Vernichtung gemäß § 140a Abs. 4 PatG sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.

f)
Der Kläger hat darüber hinaus nach § 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ einen Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten jedenfalls in Höhe der geltend gemachten 6.196,00 € nebst den zugesprochenen Zinsen. Der Zahlungsbetrag umfasst jeweils eine 1,5 Gebühr aus einem Streitwert von 250.000,00 € zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € für die rechts- und patentanwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Abmahnung. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

IV.

Eine Aussetzung kommt nicht in Betracht. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche stellt noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, nämlich der Unterlassungsanspruch gegenüber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert würde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anhängigen Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur möglich, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner – zeitlich ohnehin begrenzten – Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich möglicherweise später als nicht rechtsbeständig erweist. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Vernichtung des Klagepatents kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kommt eine Aussetzung des Rechtsstreits nicht in Betracht.

1)
Das Klagepatent ist durch die Entgegenhaltungen AT Nr. 71XXX (Anlage B2; nachfolgend AT XXX) nicht neuheitsschädlich vorweggenommen.
Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die AT XXX aufgrund des Anspruchs 3 einen anderen Offenbarungsgehalt als die GB 21,464 (Anlagen PBP 5, 5a; nachfolgend: GB 464) hat und daher keinen im Erteilungsverfahren gewürdigten Stand der Technik darstellt. Denn die AT XXX offenbart bereits nicht sämtliche Merkmale des Anspruchs 1.
Das Klagepatent beansprucht neben dem Befestigungselement (Merkmal 1.2), das auf die Türkante aufsteckbar ist (Merkmal 4), ein Betätigungselement (Merkmal 1.3), das mit dem Befestigungselement derart gekoppelt, also verbunden ist, dass beim Öffnen der Türe ein Federelement gespannt wird und die im Federelement gespeicherte Energie ein selbsttätiges Schließen der Türe bewirkt (Merkmal 2). Aus Merkmal 3 erfährt der Fachmann, dass das Betätigungselement (Merkmal 1.3) als Stützelement ausgebildet ist. Es wird am Türrahmen oder den angrenzenden Wandbereichen derart angebracht, dass es sich dort abstützt (Merkmal 3, Abs. [0009] des Klagepatents). Das Befestigungselement besteht aus einer Befestigungsschiene und einem Gehäuse. Die Befestigungsschiene ist als Befestigungsabschnitt ausgebildet, wobei die Schiene über den Befestigungsabschnitt auf einer Oberkante einer Tür aufsteckbar ist (Merkmal 4, Abs. [0009] des Klagepatents). Die Befestigungsschiene umgreift die Oberkante zumindest abschnittsweise beidseitig. Sie ist im Wesentlichen rechtswinklig zur Längsachse des Gehäuses angeordnet (Merkmal 6). Da die Befestigungsschiene die Oberkante der Tür umgreift, entspricht die Längsachse des Gehäuses im Wesentlichen der Längsachse der Tür. Indem das Befestigungselement lediglich aufgesteckt wird und das Betätigungselement nicht am Türstock, sondern am Türrahmen oder der Wand befestigt ist, wird die Montage und Demontage der Schließvorrichtung erleichtert (vgl. Absatz [0010] des Klagepatents).
Die AT XXX offenbart bereits nicht Merkmal 4. Die Kammer vermag sich der Ansicht der Beklagten, es handele sich bei dem Blech- bzw. Rohrstück 12 und einer Klemmvorrichtung, die aus einem umgelappten Stück 13, dessen winkelig abgebogenen freien Enden 14 die Kehlleiste oder den Falz des Türflügels umfassen, um das Befestigungselement, nicht anzuschließen. Die gezeigte Klemmvorrichtung 13 ist nicht auf die Türoberkante aufsteckbar. Zwar offenbart die AT XXX, dass ein Teil der Klemmvorrichtung die Türfalz umgreift (Figuren 1, 4 und 8 der AT XXX). Aber damit ist nicht gezeigt, dass die Klemmvorrichtung an der Oberkante angreift. Die in Figur 8 gezeigte Funktion wird bei einer Anbringung der Befestigungsvorrichtung auf der Oberkante nicht erreicht. Bei einem solchen Angreifen würde sich die Tür horizontal in den Raum öffnen. Nicht ersichtlich ist, dass der Fachmann aufgrund der umlaufenden Türfalz aufgrund seines allgemeinen Fachwissens erkennt bzw. mitliest, dass die Befestigung auch auf der Oberkante einer Tür erfolgen kann. Die gezeigte Art der Befestigung mit Klemmvorrichtung, Rohrstück und Federzusatz spricht vielmehr gerade dagegen. Ferner ist nicht ersichtlich, inwieweit die Befestigungsvorrichtung nur aufsteckbar ist. Nach der Lehre des Klagepatents soll gerade eine einfache, auch nachträgliche Montage und Demontage erreicht werden. Ausweislich Seite 2, Spalte 10 wird das freie Ende 14 des umgelappten Stücks 13 mittels Spitze oder Dornen an den Türflügel befestigt. Alternativ können die Dornen und Spitzen laut der AT XXX auch entfallen. Dennoch erfolgt auch dann kein Aufsetzen von oben auf die Oberkante, sondern ein Einschieben von der Seite. Letzteres ist aber nicht gleichzusetzen mit einem bloßen Aufstecken, das im Hinblick auf die (De-)montage weniger Schwierigkeiten bereitet.
Sofern die Beklagten in diesem Zusammenhang anführen ein beidseitiges Umfassen wäre nicht ausführbar, so wird aus der Klagepatentschrift deutlich, dass das beidseitige Umfassen nicht nur die Türblätter rechts und links erfasst, sondern die Befestigungsschiene als Teil des Befestigungselements auch mit der dritten oberen Seite aufliegt (Figur 2 des Klagepatents). Der AT XXX ist hingegen nicht ohne weiteres entnehmbar, dass die Klemmvorrichtung als Schiene ausgebildet ist und die Oberkante beidseitig umgreift. Lediglich das überlappende Stück der Klemmvorrichtung ist um die Innenseite der Türfalz geführt, während die Klemmvorrichtung die Außenseite der Tür nicht berührt. Sie ist am Rohrstück befestigt, wie aus den Figuren 1, 4 und 8 ersichtlich ist.
Da bereits der Merkmal 4 des Anspruchs 1 nicht offenbart ist, bedarf es keiner weiteren Ausführungen zur mangelnden Offenbarung der streitgegenständlichen Unteransprüche.

2)
Im Hinblick auf die Kombination der AT XXX mit der DE 37 00 467 (Anlagen PBP 7, B3; nachfolgend DE 467) kommt dem Klagepatent auch die notwendige Erfindungshöhe zu.
Ein Kombinationsanlass des Fachmanns ist nicht hinreichend dargetan. Es ist nicht ersichtlich wieso, der Fachmann ausgehend von der AT XXX, die im Jahre 1XXX angemeldet wurde, die DE 467 heranziehen sollte, deren Anmeldung fast 100 Jahre später erfolgte. Insbesondere gibt die AT XXX, die eine konkrete Befestigungsart eines Türschließers beschreibt, dem Fachmann keinen Anhaltspunkt, die dort gewählte Anordnung der Klemmvorrichtung zu ersetzen.
Abgesehen davon mangelt es an Vortrag dazu, inwieweit die DE 467 jedenfalls die hier streitgegenständlichen Unteransprüche 9 und 10 – die unstreitig von der AT XXX nicht offenbart werden – zeigen.

3)
Das Klagepatent ist auch nicht unzulässig erweitert, Art. 123 Abs. 2 EPÜ.
Anlage B 5 stand der Kammer nicht zur Verfügung. Darüber hinaus ist nach dem unstreitigen Wortlaut der Offenbarungsstelle nicht ersichtlich, inwieweit eine unzulässige Erweiterung vorliegen sollte.
Auch nach dem Vortrag der Beklagten offenbart die Entgegenhaltung eine Befestigungsschiene als mögliche Ausgestaltung eines Befestigungsabschnitts. Aus den Figuren 1, 2, 3 und 4 erkennt der Fachmann dessen mögliche Ausgestaltungen und auch, dass die Befestigungsschiene auf der Oberkante aufsteckbar ist. Somit ist der als Befestigungsschiene ausgebildete Befestigungsabschnitt ursprünglich offenbart.

4)
Schließlich verfängt auch der Einwand der Beklagten, die Priorität der DE 10314XXX (nachfolgend DE XXX) sei falsch in Anspruch genommen, nicht. Der Vortrag kann zum einen anhand der Schrift nicht nachvollzogen werden, da auch die Anlage B6 der Kammer nicht vorliegt. Zum anderen kann nicht nachvollzogen werden, wie die DE XXX neuheitsschädlich gegenüber dem Klagepatent sein soll, wenn der Befestigungsabschnitt gerade nicht offenbart ist.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Auf Antrag waren Teilsicherheiten für die einzelnen titulierten Ansprüche festzusetzen, wobei berücksichtigt wurde, dass die Vollstreckung des Vernichtungs- oder Rückrufanspruchs faktisch zu einer Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs führt, so dass die Sicherheitsleistung für alle drei Ansprüche einheitlich festzusetzen war.

VI.

Der Streitwert wird auf € 500.000,00 festgesetzt.