4b O 95/13 – Knieentlastungsorthesen

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2339

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 16. Oktober 2014, Az. 4b O 95/13

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

TATBESTAND

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 2 563 XXX (Klagepatent; Anlage PBP11) und des daraus abgezweigten deutschen Gebrauchsmusters 20 2011 110 239 (Klagegebrauchsmuster, Anlage PBP1), die jeweils die Bezeichnung „Orthese zur Korrektur einer Beinfehlstellung“ tragen. Aus diesen Schutzrechten nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf patentverletzender Erzeugnisse sowie Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.

Das Klagepatent wurde am 18.03.2011 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 30.04.2010 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 03.11.2011 veröffentlicht. Am 18.09.2013 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung bekannt gemacht.

Das Klagegebrauchsmuster wurde aus der Anmeldung für das Klagepatent abgezweigt und nimmt ebenfalls die Priorität vom 30.04.2010 in Anspruch. Die Eintragung des Klagegebrauchsmusters im Register des DPMA erfolgte am 25.02.2013, die Bekanntmachung am 18.04.2013.

Die Beklagte hat beim DPMA die Löschung des Klagegebrauchsmusters beantragt (vgl. Anlagenkonvolut B1), dem die Klägerin widersprochen hat. Über den Löschungsantrag ist bislang nicht entschieden worden.

Die in diesem Rechtsstreit maßgeblichen wortgleichen Schutzansprüche 1 des Klagepatents und des Klagegebrauchsmusters lauten wie folgt:

Orthese zur Korrektur einer Beinfehlstellung einer Person mit einer Stützeinrichtung, die in der Frontalebene L-förmig mit einem einen Fuß der Person untergreifenden und einen Kontakt mit einer Lauffläche (4) herstellenden Auflageschenkel (2) und einer seitlich am Bein nach oben ragenden Schienenanordnung (7) ausgebildet ist, die mit einer Befestigungseinrichtung mit dem Unterschenkel der Person verbindbar ist, wobei ein bei Belastung starres Winkelstück am Übergang von dem Auflageschenkel (2) zur Schienenanordnung (7) ausgebildet ist und die Schienenanordnung (7) durch ein etwa in Höhe des Knöchelgelenks angeordnetes Drehgelenk (5) in einen zur seitlichen Anlage am Fuß vorgesehenen Anlageschenkel (3) und in eine zur seitlichen Anlage am Unterschenkel und zur Ausübung eines Drehmoments auf den Unterschenkel vorgesehenen Schiene (6) unterteilt ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Schiene (6) als federndes Element ausgebildet ist und dass das Drehmoment aus einer eingestellten Vorspannung des federnden Elements relativ zum Unterschenkel resultiert.

Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 2 des Klagepatents und des Klagegebrauchsmusters) zeigen die Seitenansicht bzw. die perspektivische Darstellung einer erfindungsgemäßen Orthese:

Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter dem Namen A Knieentlastungsorthesen (angegriffene Ausführungsform). Deren Ausgestaltung lässt sich dem als Anlage PBP5 vorgelegten Auszug aus dem Internetauftritt der Beklagten, der als Anlage PBP6 vorliegenden Gebrauchsanweisung sowie dem als Anlage PBP7 zur Akte gereichten Muster der angegriffenen Ausführungsform entnehmen.

Die Klägerin sieht in der Herstellung und im Vertrieb der vorbezeichneten Orthesen eine unmittelbare wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents und des Klagegebrauchsmusters.

Insofern ist sie der Auffassung, die angegriffene Orthese verfüge sowohl über eine federnd ausgebildete Schiene als auch über ein bei Belastung starres Winkelstück. Das Drehmoment resultiere aus einer eingestellten Vorspannung der Schiene relativ zum Unterschenkel. Die winkelstarre Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform ergebe sich notwendigerweise aus der starren und knöchernen Struktur des Fußes im Bereich des Fersenbeins bis zum Knöchel. Eine Veränderung des Winkels von Auflageschenkel und Anlageschenkel bei Belastung sei bereits aus diesem Grunde nicht möglich. Die Anordnung von Auflageschenkel und Anlageschenkel innerhalb eines Schuhs verhindere darüber hinaus eine Bewegung des Anlageschenkels nach außen. Insofern sei der Schuh funktionaler Teil der Orthese.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle der wiederholten Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn Helmut Wagner, zu vollziehen ist, zu unterlassen,

eine Orthese zur Korrektur einer Beinfehlstellung einer Person mit einer Stützeinrichtung, die in der Frontalebene L-förmig mit einem einen Fuß der Person untergreifenden und einen Kontakt mit einer Lauffläche herstellenden Auflageschenkel und einer seitlich am Bein nach oben ragenden Schienenanordnung ausgebildet ist, die mit einer Befestigungseinrichtung mit dem Unterschenkel der Person verbindbar ist, wobei ein bei Belastung starres Winkelstück am Übergang von dem Auflageschenkel zur Schienenanordnung ausgebildet ist und die Schienenanordnung durch ein etwa in Höhe des Knöchelgelenks angeordnetes Drehgelenk in einen zur seitlichen Anlage am Fuß vorgesehenen Anlageschenkel und in eine zur seitlichen Anlage am Unterschenkel und zur Ausübung eines Drehmoments auf den Unterschenkel vorgesehenen Schiene unterteilt ist,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei die Schiene als federndes Element ausgebildet ist und das Drehmoment aus einer eingestellten Vorspannung des federnden Elements relativ zum Unterschenkel resultiert;

2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.05.2013, soweit auf das Klagegebrauchsmuster bezogen, bzw. seit dem 18.10.2013, soweit auf das Klagepatent bezogen, begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.05.2013, soweit auf das Klagegebrauchsmuster bezogen, bzw. seit dem 03.12.2011, soweit auf das Klagepatent bezogen, begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei Angaben zu Ziffer e) bezogen auf das Klagepatent erst ab dem 18.10.2013 zu machen sind,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist,

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,
1. der Klägerin für die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 03.12.2011 bis zum 17.10.2013 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,
2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 18.05.2013, soweit auf das Klagegebrauchsmuster bezogen, bzw. seit dem 18.10.2013, soweit auf das Klagepatent bezogen, begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

III. die Beklagte zu verurteilen, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. fallenden Orthesen auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;

IV. die unter Ziffer I.1. fallenden, im Besitz Dritter befindlichen und seit dem 25.02.2013, soweit auf das Klagegebrauchsmuster bezogen, bzw. seit dem 18.09.2013, soweit auf das Klagepatent bezogen, in Verkehr gebrachten Orthesen aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem denjenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Orthesen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters DE 20 2011 110 239 erkannt hat, aufgefordert werden, die Orthesen an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Orthesen eine Rückzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie eine Übernahme der Kosten der Rücknahme zugesagt wird, und die zurückgegebenen Orthesen nach Rückgabe wieder an sich zu nehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über den gegen das Klagegebrauchsmuster anhängigen Löschungsantrag auszusetzen.

Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche lediglich die aus der AT 25437 bekannte Lehre. Weder weise sie eine federnd ausgebildete Schiene noch ein starres Winkelstück auf. Die auf das Kniegelenk wirkende Korrekturkraft werde nicht durch eine Vorspannung der Schiene relativ zum Unterschenkel, sondern durch eine elastische Verformung erzeugt, deren überwiegender Teil darauf beruhe, dass sich der Winkel des Winkelstücks im Übergangsbereich von dem Auflageschenkel zu der Schienenanordnung verändere. Die Korrekturkraft für den nicht belasteten Fuß sei gleich Null. Sie werde erst durch das Auftreten des Fußes auf den Untergrund und die Aufbringung des Körpergewichts auf den Auflageschenkel erzeugt.

Darüber hinaus sei das Klagegebrauchsmuster nicht schutzfähig, weil die Lehre des Schutzanspruchs 1 zum einen nicht ausführbar sei und zum anderen durch die AT 25437 (D1), die Orthesen gemäß den Anlagen B7.1, B7.2 und B7.3 sowie durch zwei Fachartikel (D4, D5) neuheitsschädlich offenbart sei.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche wegen Patent- bzw. Gebrauchsmusterverletzung nicht zu (Art. 64 EPÜ i.V.m. den §§ 9 S. 2 Nr. 3, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 u. Abs. 3 S. 2, 140 b PatG, Art. II § 1 IntPatÜG, §§ 242, 259 BGB bzw. §§ 24 Abs. 1 und 2, 24a Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 GebrMG, §§ 242, 259 BGB). Die Beklagte macht mit der Herstellung und dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform keinen Gebrauch von der schutzbeanspruchten Lehre.

I.
Die mit dem Klagepatent bzw. Klagegebrauchsmuster schutzbeanspruchte Erfindung betrifft eine Orthese zur Korrektur einer Beinfehlstellung, genauer einer X-Bein-Stellung oder einer O-Bein-Stellung, die durch eine mediale oder laterale Verlagerung der frontalen Mittelachse des Knies gekennzeichnet ist (Anlage PBP1 Abs. [0002]).

In der Patent- bzw. Gebrauchsmusterschrift werden im Grundsatz zwei aus dem Stand der Technik bekannte Orthesenformen zur Behandlung der vorgenannten Beinfehlstellung beschrieben.

Zum einen wurde im Stand der Technik eine Orthese verwendet, die sich über die gesamte Außenseite des Beines – mit einem Oberschenkelteil und einem Unterschenkelteil – erstreckt. Ober- und Unterschenkelteil sind dabei mittels eines Drehgelenkes in einem von 180° abweichenden Winkel miteinander verbunden, woraus ein Drehmoment zur Korrektur der Beinfehlstellung generiert wird (Anlage PBP1 Abs. [0003]). Als nachteilig hieran bezeichnet die Patent- bzw. Gebrauchsmusterschrift die erhebliche Größe der Orthesen, die damit nicht nur aufwändig herzustellen sind, sondern auch das Erscheinungsbild des Trägers beeinträchtigen (Anlage PBP1 Abs. [0006]).

Daher wurden im Stand der Technik zum anderen Orthesen vorgeschlagen, die lediglich am Fuß und Unterschenkel angebracht sind. Die Patent- bzw. Gebrauchsmusterschrift verweist an dieser Stelle auf die AT 25437. Die dort beschriebene Orthese generiert ein auf das Kniegelenk wirkendes Drehmoment dergestalt, dass die Belastung des Auflageschenkels der Orthese mit dem Körpergewicht des Trägers beim Gehen oder Stehen genutzt wird. Die Wirksamkeit der Orthese beruht darauf, dass der Auflageschenkel einen Winkel mit der Laufläche bildet und somit außermittige Anlagepunkte auf der Lauffläche aufweist. Bei einer Belastung des Auflageschenkels mit dem Körpergewicht des Trägers zieht die Schienenanordnung entweder vom Unterschenkel weg oder drückt gegen diesen. Dabei ist die Schienenanordnung mit dem Auflageschenkel als starrer, verschwenkbarer Hebel ausgestaltet. Die Wirkungsweise der Orthese kann anschaulich anhand der nachfolgend eingeblendeten Figuren 1 und 2 der AT 25437 nachvollzogen werden:

Als nachteilig bezeichnet es die Klagegebrauchsmusterschrift, dass die Wirkung der Orthese von dem Körpergewicht des Trägers abhängt und zudem die Verschwenkung des Auflageschenkels beim Belasten auf der Lauffläche zu einer Verschwenkung des Fußes relativ zum Unterschenkel im Knöchelgelenk führt. Aus diesen Gründen sei die beschriebene Lösung von der Fachwelt als untauglich angesehen worden. (Anlage PBP1 Abs. [0005])

Den Schutzrechten liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, eine Orthese zur Korrektur einer Beinfehlstellung einer Person so auszubilden, dass die Orthese weniger aufwändig und auffällig gestaltet werden kann (Anlage PBP1 Abs. [0007]) und zugleich ein Drehmoment auf das Kniegelenk ausgeübt wird, das nicht allein vom Körpergewicht des Trägers generiert wird und wobei eine Verschwenkung des Fußes gegenüber dem Unterschenkel im Knöchelgelenk so weit wie möglich vermieden wird.

Dies soll durch eine Vorrichtung mit den Merkmalen des Patent- bzw. Schutzanspruchs 1 geschehen. Die Merkmale können wie nachstehend gegliedert werden:

1. Orthese zur Korrektur einer Beinfehlstellung einer Person mit einer Stützeinrichtung
2. Die Stützeinrichtung
a. ist in der Frontalebene L-förmig ausgebildet,
b. weist einen einen Fuß der Person untergreifenden Auflageschenkel (2) auf und
c. ist mit einer seitlich am Bein nach oben ragenden Schienenanordnung (7) ausgebildet.
3. Der Auflageschenkel (2) stellt den Kontakt mit einer Lauffläche (4) her.
4. Die Schienenanordnung
a. ist mit einer Befestigungseinrichtung mit dem Unterschenkel der Person verbindbar
b. ist durch ein Drehgelenk (5) in einen Anlageschenkel (3) und in eine Schiene (6) unterteilt.
5. Das Drehgelenk (5) ist etwa in Höhe des Knöchelgelenks angeordnet.
6. Der Anlageschenkel (3) ist zur seitlichen Anlage am Fuß und die Schiene ist zur seitlichen Anlage am Unterschenkel vorgesehen.
7. Die Schiene (6)
a. ist zur Ausübung eines Drehmoments auf den Unterschenkel vorgesehen und
b. ist als federndes Element ausgebildet.
8. Das Drehmoment resultiert aus einer eingestellten Vorspannung des federnden Elements relativ zum Unterschenkel.
9. Ein bei Belastung starres Winkelstück ist am Übergang von dem Auflageschenkel (2) zur Schienenanordnung (7) ausgebildet.

Eine erfindungsgemäße Orthese bzw. ihre Stützeinrichtung besteht hiernach – von unten nach oben betrachtet – aus den folgenden Bauteilen: Einem Auflageschenkel, einem Anlageschenkel, einem Drehgelenk und einer Schiene. Außerdem gibt es noch ein Winkelstück und eine Befestigungseinrichtung. Anlageschenkel und Schiene sind über das Drehgelenk miteinander verbunden und bilden zusammen die Schienenanordnung. Das Winkelstück ist am Übergang vom Auflageschenkel zur Schienenanordnung ausgebildet und stellt letztlich die Verbindung zwischen den beiden Bauteilen her.

Die Funktion des Auflageschenkels besteht darin, zum einen als Auflagefläche für den Fuß des Benutzers zu dienen (Merkmal 2.b) und zum anderen den Kontakt mit der Lauffläche herzustellen (Merkmal 3). Die Schienenanordnung soll seitlich am Bein nach oben ragen (Merkmal 2.c), woraus sich zusammen mit der Auflagefläche die charakteristische L-Form der Stützfläche ergibt (Merkmal 2.a). Dabei dienen der Anlageschenkel der seitlichen Anlage am Fuß und die Schiene der seitlichen Anlage am Unterschenkel (Merkmal 6). Dementsprechend befindet sich das Drehgelenk in Höhe des Knöchelgelenks (Merkmal 5). Es soll die Beweglichkeit des Fußes im Verhältnis zum Unterschenkel um die Achse senkrecht zur Sagittalebene ermöglichen.

Die Schiene hat die Aufgabe, ein Drehmoment auf den Unterschenkel auszuüben (Merkmal 7.a). Dabei soll das Drehmoment aus einer eingestellten Vorspannung der Schiene relativ zum Unterschenkel resultieren (Merkmal 8). Zu diesem Zweck muss die Schiene als federndes Element, das heißt elastisch, ausgebildet sein (Merkmal 7.b). Ist die Orthese angelegt und die Schiene am Unterschenkel befestigt, erzeugt sie aufgrund der Vorspannung gegen den Unterschenkel eine Korrekturkraft. Hierin liegt der Kern der Erfindung und der wesentliche Unterschied zu der in der AT 25437 gezeigten Schiene.

Demgegenüber soll das zwischen Schienenanordnung und Auflageschenkel angeordnete Winkelstück (auch) bei Belastung starr ausgebildet sein (Merkmal 9). Das bedeutet zugleich, dass sich der Winkel zwischen Auflageschenkel und Anlageschenkel selbst dann nicht ändert, wenn der Auflageschenkel mit dem Gewicht des Benutzers belastet wird. Das folgt nicht nur aus dem Wortlaut des geltend gemachten Patent- bzw. Schutzanspruchs, sondern ergibt sich auch aus der Beschreibung (vgl. insbesondere Anlage PBP1 Abs. [0009] und Abs. [0015]) und der Funktion dieses Merkmals. Diese besteht darin, eine Krafteinwirkung auf den Fuß und damit ein Verschwenken des Fußes im Verhältnis zum Unterschenkel zu vermeiden. Dafür muss sich das Fußteil, bestehend aus Auflage- und Anlageschenkel, im Verhältnis zum Fuß in einer relativ festen Position befinden.

Anders als im Stand der Technik wird das für die Korrektur der Beinfehlstellung erforderliche Drehmoment über die Vorspannung der Schiene auf den Unterschenkel gebracht und nicht über die Hebelwirkung des Auflageschenkels. Im Übrigen nimmt die technische Lehre des Klagepatents aber den Stand der Technik auf und sieht vor, dass der Auflageschenkel und der Anlageschenkel in einem festen Winkel zueinander stehen. Ist in der Anwendungssituation der Auflageschenkel im Wesentlichen zur horizontalen Auflage auf der Lauffläche ausgebildet, ändert sich der Winkel des Auflageschenkels relativ zur Lauffläche nicht, wenn der Auflageschenkel mit dem Gewicht des Benutzers belastet wird. Stattdessen resultiert das Drehmoment zur Korrektur der Beinfehlstellung aus der federnden Anordnung der Schiene oberhalb des Drehgelenks (Anlage PBP1 Abs. [0010]). Der Winkel zwischen Auflageschenkel und Anlageschenkel bleibt dabei unverändert. Im Rahmen des Ausführungsbeispiels wird dies noch einmal ausdrücklich beschrieben: Die von der Schiene ausgeübte Korrekturkraft wirkt erst oberhalb des Drehgelenks auf den Unterschenkel. Demgemäß wird die Stellung des Fußes in dem Fußteil bzw. relativ zur Lauffläche nicht beeinflusst (Anlage PBP1 Abs. [0025]). Auch wenn diese Ausführungen der Erläuterung des Ausführungsbeispiels dienen, geben sie doch das allgemeine, der Erfindung zugrunde liegende Funktionsprinzip wieder, das in den Merkmalen des Klagepatentanspruchs bzw. Schutzanspruchs – insbesondere in den Merkmalen 7 bis 9 – seinen Niederschlag gefunden hat:

Nach dem Wortlaut der Ansprüche ist die Schiene, nicht die Schienenanordnung oder der Anlageschenkel, federnd ausgebildet (Merkmal 7.b). Zur Erzeugung der Vorspannung bedarf es eines Gegenlagers im unteren Bereich der Orthese. Aus der Beschreibung der Schutzrechte ergibt sich, dass sich das Gegenlager in Höhe des Drehgelenks befindet, jedenfalls aber im oberen Bereich des Anlageschenkels. Denn der Winkel zwischen Auflageschenkel und Anlageschenkel ist unabhängig von der jeweiligen Belastung starr (Merkmal 9). Wäre der Anlageschenkel ebenso federnd ausgebildet wie die Schiene, leistete auch der Anlageschenkel ganz oder teilweise einen Beitrag zur Vorspannung. Dann aber befände sich das Gegenlager unterhalb des Drehgelenks und damit unterhalb des Knöchels, u.U. sogar im Winkel zwischen Auflageschenkel und Anlageschenkel. Infolgedessen würde durch die Vorspannung eine Kraft auf den Fuß wirken, die dazu führen würde, dass dieser in seiner Stellung zum Unterschenkel verschwenkt und die Korrekturkraft kompensiert würde (vgl. Anlage PBP1 Abs. [0025]). Stattdessen kann der Fuß infolge des starren Winkelstücks bei entsprechend ausgerichtetem Auflageschenkel auch im Fall der Belastung in seiner ursprünglichen Position verbleiben und die Korrekturkraft dort wirken, wo sie wirken soll.

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2014 eingewandt hat, eine vollständig starre Ausführung des Winkelstückes sei technisch kaum möglich und in dem hier maßgeblichen Anwendungsbereich auch gar nicht erwünscht, kann diese – durchaus nachvollziehbare – Argumentation jedenfalls nicht dazu führen, jede beliebige Ausgestaltung des Winkelstücks für die Verwirklichung von Merkmal 9 ausreichen zu lassen. Vielmehr ist diesem Merkmal das Erfordernis einer unterschiedlichen Ausgestaltung von Schiene und Winkelstück zu entnehmen. Während nämlich die Schiene federnd ausgebildet sein soll, soll das Winkelstück demgegenüber gerade nicht (so) federnd, sondern eben starr ausgestaltet sein. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus den vorstehend ausführlich dargestellten Funktionen der beiden Bauteile.

Soweit die Klägerin weiter meint, für die Ausbildung eines bei Belastung starren Winkelstücks genüge es, wenn diese sich einerseits aus der starren und knöchernen Struktur des Fußes ergebe, an dem der Anlageschenkel nach innen anliege, und andererseits aus der Verwendung der Orthese mit einem Schuh, an dem der Anlageschenkel nach außen anliege, gibt es hierfür weder in den geltend gemachten Ansprüchen noch in der Beschreibung der Schutzrechte irgendwelche Anhaltspunkte. Die Starrheit ist eine implizite Eigenschaft des Winkelstücks. Sie soll nach den geltend gemachten Schutzansprüchen nicht erst in der Tragesituation durch weitere Hilfsmittel erzeugt werden. Merkmal 9 stellt nicht auf die Tragesituation der Orthese, sondern auf deren Belastung mit dem Körpergewicht ab.

Ungeachtet dessen dürfte selbst für den Nichtfachmann klar sein, dass der Fuß niemals so fest im Schuh sitzt, dass der Anlageschenkel im Verhältnis zum Fuß völlig fixiert ist. Vielmehr erscheint es auch in der Tragesituation im Schuh durchaus denkbar, dass im entlasteten Zustand aufgrund der Kraft der Vorspannung der Anlageschenkel und damit über das starre Winkelstück auch der Auflageschenkel geringfügig aus der Idealposition heraus bewegt werden. Wird nun der Auflageschenkel mit dem Körpergewicht belastet, wird er auf die Lauffläche und zugleich der Anlageschenkel aufgrund des starren Winkelstücks in die ursprüngliche Idealposition zurück gedrückt. Diese unwesentliche Hebelwirkung durch Änderung des Winkels des Fußteils in der Frontalebene unter Gewichtsbelastung nimmt die erfindungsgemäße Lehre hin (so jedenfalls Anlage PBP1 Abs. [0009] und [0015]). Die Änderung des Winkels zwischen Auflageschenkel und Anlageschenkel, wenn der Auflageschenkel belastet wird, ist – wie sich aus dem Merkmal 9 ergibt – hingegen nicht erwünscht. Für eine andere Auslegung enthält auch die Beschreibung der Schutzrechte keine Anhaltspunkte. Insbesondere erwähnt diese immer nur eine geringe Winkelveränderung zwischen dem Auflageschenkel und der Lauffläche (bspw. Anlage PBP1 Abs. [0009]), nicht aber zwischen dem Auflageschenkel und dem Anlageschenkel.

II.
Vor diesem Hintergrund macht die angegriffene Ausführungsform von der schutzbeanspruchten Lehre keinen Gebrauch.

Zwar ist die Schiene federnd ausgebildet und kann mit Vorspannung eingestellt werden, so dass die angegriffene Ausführungsform durchaus den in den streitgegenständlichen Schutzrechten zum Ausdruck kommenden Erfindungsgedanken nutzt, anhand des als Anlage PBP7 zur Akte gereichten Musters konnte sich die Kammer aber davon überzeugen, dass das Winkelstück nicht im Sinne des Merkmals 9 starr ausgebildet ist. Vielmehr ist sowohl der Anlageschenkel als auch die oberhalb des Drehgelenkes angeordnete Schiene aus Flachstahl bzw. -eisen hergestellt, der mit Kunststoff ummantelt ist. Dass diesen beiden Bauteilen eine wesentlich unterschiedliche federnde Wirkung zukommen würde, konnte die Kammer nicht feststellen. Dies ist auch von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Vielmehr hat die Kammer anhand des als Anlage PBP7 zur Akte gereichten Musters festgestellt, dass sich – bei Belastung des Auflageschenkels mit dem Körpergewicht des Trägers – die gesamte Schienenanordnung nach außen bewegen lässt, wenn an deren oberem Ende ein Druck nach außen ausgeübt wird. In der Folge ändert sich der Winkel zwischen Auflageschenkel und Anlageschenkel.

Etwas anderes lässt sich auch den Anlagen PBP5 und PBP6 nicht entnehmen. Soweit dort von einer Vorspannung der Orthese die Rede ist, bedeutet dies nicht, dass allein die Schiene vorgespannt ist. Die Beschreibung kann ebenso dahingehend verstanden werden, dass zugleich auch der Anlageschenkel federnd ausgestaltet ist und an der Vorspannung teilnimmt, so dass der Winkel zwischen Auflageschenkel und Anlageschenkel veränderlich ist. Erzeugt wird die Vorspannung für die Korrekturkraft – so die als Anlage PBP6 vorgelegte Gebrauchsanweisung – durch das korrekte Anrichten der Knöchel- und Seitenschiene.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.