4b O 97/13 – Metallbearbeitungsmaschinen

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2340

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 16. Oktober 2014, Az. 4b O 97/13

Leitsatz (nichtamtlich):

Eine Vorbenutzung umfasst jede Handlung, die ihrer Art nach geeignet ist, das Wesen der Erfindung, den Erfindungsgedanken, einem unbegrenzten Personenkreis kundbar zu machen.

I.
Die Beklagten werden verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen (Komplementär-) Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

1.
Bearbeitungseinheiten, die mehrere als Schleifpapiere ausgebildete Bearbeitungselemente zusammenfassen, wobei zwischen zwei Schleifpapieren als Stützvliese ausgebildete Stützelemente angeordnet sind, wobei die Schleifpapiere und die Stützvliese eng aneinanderliegend ausgebildet sind und wobei ein Trägerelement der Bearbeitungseinheit an seiner dem Keilriemen zugewandten Unterseite eine Nut zur Aufnahme der Führungsleiste aufweist,

die dazu geeignet sind, für eine Vorrichtung zum Bearbeiten eines band- oder plattenförmigen metallischen Werkstücks mit wenigstens einer mit Bearbeitungselementen versehenen umlaufenden Fördereinrichtung verwendet zu werden, wobei die Fördereinrichtung die Bearbeitungselemente schräg bzw. quer zur Vorschubrichtung des Werkstücks im Bereich des zu bearbeitenden Werkstücks wenigstens annähernd linear vorbeiführt und mit einem Keilriemen versehen ist, auf den eine Führungsleiste aufgebracht ist,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

2.
Bearbeitungseinheiten für eine Vorrichtung zum Bearbeiten eines band- oder plattenförmigen metallischen Werkstücks, welche wenigstens eine umlaufenden Fördereinrichtung, die mit den Bearbeitungseinheiten bestückbar ist, aufweist, wobei die Fördereinrichtung die Bearbeitungseinheiten im Bereich des zu bearbeitenden Werkstücks wenigstens annähernd linear vorbeiführt,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei die Bearbeitungseinheiten eine Mehrzahl von Schleifpapieren aufweisen, wobei zwischen zwei Schleifpapieren jeweils ein Stützvlies ausgebildet ist und die Schleifpapiere und die Stützvliese einer Bearbeitungseinheit eng aneinanderliegend ausgebildet sind, wobei die Fördereinrichtung mit einem Keilriemen versehen ist und auf den Keilriemen eine Führungsleiste aufgebracht ist und ein Trägerelement der Bearbeitungseinheit an seiner dem Keilriemen zugewandten Unterseite eine Nut zur Aufnahme der Führungsleiste aufweist.

II.
Die Beklagten werden verurteilt,

der Klägerin für die Zeit seit dem 17.12.2005, soweit das Gebrauchsmuster DE 20 2005 011 XXX betroffen ist, und seit dem 16.05.2008, soweit das EP 1 910 XXX betroffen ist, unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe

1.
der Herstellungsmengen und -zeiten, der unter Ziff. I.2 bezeichneten Erzeugnisse,

2.
der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

3.
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

4.
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und –preisen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

5.
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und -medien, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

6.
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,

– die Angaben zu Ziff. II.6, soweit das EP 1 910 XXX betroffen ist, nur für die Zeit seit dem 15.08.2010 zu machen sind,

– zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind.

III.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,

1.
die in der Bundesrepublik Deutschlang in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.2 beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben,

2.
die sich im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen, vorstehend unter Ziffer I.2. bezeichneten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit ihrer Zustimmung – soweit das Gebrauchsmuster DE 20 2005 011 XXX betroffen ist, seit dem 30.04.2006 – und – soweit das EP 1 910 XXX betroffen ist, seit dem 15.08.2010 – Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer auf einen patentverletzenden Zustand dieser Erzeugnisse erkannt hat, ernsthaft dazu aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten herauszugeben und Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des hierfür gegebenenfalls bereits entrichteten Entgelts sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe verbindlich zugesagt wird,

IV.
Auf den Hilfsantrag wird die Beklagte zu 1) verurteilt, an die Klägerin 11.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.10.2013 zu bezahlen.

Auf den Hilfsantrag wird die Beklagte zu 2) verurteilt, an die Klägerin 7.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.10.2013 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die unter Ziff. I.2 bezeichneten, in der Zeit vom 16.05.2008 bis einschließlich 14.08.2010 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen, soweit das EP 1 910 XXX betroffen ist, und dass die Beklagten als Gesamstschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten – soweit das Gebrauchsmuster DE 20 2005 011 XXX betroffen ist, seit dem 17.12.2005 und soweit das Patent EP 1 910 XXX betroffen ist, seit dem 15.08.2010 – begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

VI.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

VII.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700.000,00 € vorläufig vollstreckbar, wobei die einzelnen titulierten Ansprüche gegen Teilsicherheiten wie folgt vollstreckt werden können:

Unterlassung (I.1 und I.2), Vernichtung (III.1), Rückruf (III.2): 550.000,00 €
Rechnungslegung (II): 140.000,00 €
Abmahnkosten und Kosten des Rechtsstreits: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages

TATBESTAND

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus dem deutschen Teil des europäischen Patentes 1 910 XXX (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K1, geänderte Fassung in Anlage K3, vgl. auch Anlage K4) und dem Gebrauchsmuster DE 20 2005 011 XXX (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster, Anlage K5; geltend gemachte eingeschränkte Ansprüche in Anlage K7) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf, Ersatz der Abmahnkosten sowie Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.

Die Klägerin ist eingetragene und alleinverfügungsberechtigte Inhaberin des Klagepatents, das beim deutschen Patent- und Markenamt (nachfolgend: DPMA) unter dem Aktenzeichen 50 2006 007 441.9 geführt wird (vgl. Anlage K2). Das Klagepatent nimmt die Priorität des Klagegebrauchsmusters vom 25.07.2005 in Anspruch. Die Offenlegung der Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 16.04.2008. Am 14.07.2010 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Gegen das Klagepatent wurde Einspruch beim Europäischen Patentamt (nachfolgend: EPA) eingelegt. Die Einspruchsabteilung des EPA stellte in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2013 des Einspruchsverfahrens in einer Zwischenentscheidung fest, dass das Klagepatent in der Fassung des zweiten Hilfsantrags (Anlagen K3, K4) den Erfordernissen des EPÜ genügt. Gegen die Entscheidung legten die Einsprechende (vgl. Anlage B10) und die Klägerin Beschwerde ein. Das Einspruchsbeschwerdeverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Die Klägerin ist darüber hinaus eingetragene und alleinverfügungsberechtigte Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, das am 25.07.2005 angemeldet und am 13.10.2005 eingetragen wurde. Die Bekanntmachung der Eintragung im Patentblatt erfolgte am 17.11.2005. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft (vgl. Anlage K6).

Die Klageschutzrechte betreffen eine Vorrichtung zum Bearbeiten eines metallischen Werkstücks.

Die Klägerin macht die im Einspruchsverfahren in beschränkter Fassung aufrechterhaltenen Ansprüche 1 und 13 des Klagepatents (vgl. Hilfsantrag 2 in Anlage K3) sowie die wortidentischen Ansprüche 1 und 13 des Klagegebrauchsmusters in beschränkter Fassung (vgl. Anlage K7) geltend.
Anspruch 1 (vgl. Hilfsantrag 2 in Anlage K3 und Anlage K7)

„Vorrichtung zum Bearbeiten eines band- oder plattenförmigen metallischen Werkstücks (1), mit wenigstens einer mit Bearbeitungselementen (3) versehenen umlaufenden Fördereinrichtung (2), wobei die Fördereinrichtung (2) die Bearbeitungselemente (3) schräg bzw. quer zur Vorschubrichtung des Werkstücks (1) im Bereich des zu bearbeitenden Werkstücks (1) wenigstens annähernd linear vorbeiführt,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Bearbeitungselemente (3) als Schleifpapiere ausgebildet sind, und zwischen den Schleifpapieren (3) Stützelemente (15, 16) angeordnet sind, wobei mehrere Schleifpapiere (3) als Bearbeitungseinheit (4) zusammengefasst sind, und wobei die zwischen zwei Schleifpapieren (3) eine Bearbeitungseinheit (4) angeordneten Stützelemente (15) als Stützvliese (15) ausgebildet sind und die Schleifpapiere (3) und die Stützvliese (15) einer Bearbeitungseinheit (4) eng aneinanderliegend ausgebildet sind, wobei die Fördereinrichtung (2) mit einem Keilriemen (8) versehen ist und auf den Keilriemen (8) eine Führungsleiste (19) aufgebracht ist und ein Trägerelement (17) der Bearbeitungseinheit (4) an seiner dem Keilriemen (8) zugewandten Unterseite eine Nut (20) zur Aufnahme der Führungsleiste (19) aufweist.“

Anspruch 13 (vgl. Hilfsantrags 2 in Anlage K3 und Anlage K7)

„Bearbeitungseinheit (4) für eine Vorrichtung zum Bearbeiten eines band- und plattenförmigen metallischen Werkstücks, welche wenigstens eine umlaufenden Fördereinrichtung (2), die mit den Bearbeitungseinheiten (4) bestückbar ist, aufweist, wobei die Fördereinrichtung (2) die Bearbeitungseinheiten (4) im Bereich des zu bearbeitenden Werkstücks (1) wenigstens annähernd linear vorbeiführt,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Bearbeitungseinheit (4) eine Mehrzahl von Schleifpapieren (3) aufweist, wobei zwischen zwei Schleifpapieren (3) jeweils ein Stützvlies (15) ausgebildet ist und die Schleifpapiere (3) und die Stützvliese (15) einer Bearbeitungseinheit (4) eng aneinanderliegend ausgebildet sind, wobei die Fördereinrichtung (2) mit einem Keilriemen (8) versehen ist und auf den Keilriemen (8) eine Führungsleiste (19) aufgebracht ist und ein Trägerelement (17) der Bearbeitungseinheit (4) an seiner dem Keilriemen (8) zugewandten Unterseite eine Nut (20) zur Aufnahme der Führungsleiste (19) aufweist.“

Die nachfolgenden zeichnerischen Darstellungen sind der Klagepatentschrift entnommen. Sie finden sich auch in der Klagegebrauchsmusterschrift.

Figur 1 zeigt eine Seitenansicht einer erfindungsgemäßen Vorrichtung mit vier umlaufenden Fördereinrichtungen.

Figur 5 zeigt einen Riemen der erfindungsgemäßen Vorrichtung, auf dem prinzipmäßig dargestellt eine Bearbeitungseinheit angeordnet ist, die mehrere Bearbeitungselemente aufweist, die als Schleifpapiere ausgebildet sind und zwischen denen Stützelemente angeordnet sind.

Die Klägerin stellt in Deutschland Metallbearbeitungsmaschinen her, die sie weltweit vertreibt. Darunter fällt auch die Metallbearbeitungsmaschine A-B sowie die Metallbearbeitungsmaschinen der Maschinenbaureihen A-C und A-D, die in den relevanten technischen Punkten baugleich zu der Maschine A-B sind. Die A-B weist eine umlaufende Fördereinrichtung auf, die mit Bearbeitungselementen versehen ist. Die Fördereinrichtung führt die Bearbeitungselemente quer zur Vorschubrichtung eines zu bearbeitenden Werkstücks im Bereich dieses Werkstücks annähernd linear vorbei. Die Fördereinrichtung weist auch einen Keilriemen auf, auf dem eine Führungsleiste aufgebracht ist. Diese Führungsleiste wird in der Nut der Unterseite der Bearbeitungseinheiten aufgenommen (vgl. Abbildungen, Bl. 22, 23 GA). Zu den Bearbeitungsmaschinen liefert die Klägerin auch die zugehörigen Bürst-, Entgrat- und Schleifwerkzeuge.

Die Beklagte zu 1) ist eine in E ansässige Herstellerin von Schleif-, Entgrat-, Polier- und Bürstwerkzeugen. Sie stellt her, bietet an und liefert in Deutschland an Kunden der Klägerin Schleifklötze mit der Bezeichnung „F“, die die Kunden zum Nachrüsten ihrer in Deutschland betriebenen Metallbearbeitungsmaschinen aus dem Hause der Klägerin verwenden. Die genaue Ausgestaltung dieser Schleifklötze (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform) ergibt sich aus den als Anlage K13 vorgelegten Mustern.

Die ebenfalls in E ansässige Beklagte zu 2) ist persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1).

Die Parteien standen jeweils in der weiteren Hälfte des Jahres 2004 miteinander in Geschäftsbeziehung anlässlich der Entwicklung von Schleifklötzen für eine Bandschleifmaschine. Im Zuge dessen lieferten die Beklagten die in den Anlagen B5 gezeigten Schleifklötze an die Klägerin zur Erprobung und Verwendung in deren Bandschleifmaschinen.

Die Klägerin ließ die Beklagte zu 1) am 12.04.2012 wegen Patentverletzung abmahnen. Am 13.09.2013 ließ sie die Beklagten zu 1) und 2) wegen Gebrauchsmusterverletzung und die Beklagte zu 2) wegen Patentverletzung abmahnen. Auf die Abmahnschreiben (Anlage K15) wird verwiesen.

Die Klägerin sieht in dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform durch die Beklagten eine mittelbare und eine unmittelbare Verletzung der Ansprüche 1 und 13 der Klageschutzrechte.

Die Klägerin beantragt,
im Wesentlichen wie erkannt, wobei sie hinsichtlich der Abmahnkosten mit ihrem Hauptantrag beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin als Gesamtschuldner 17.828,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.10.2013 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens gegen das Patent EP 1 910 XXX auszusetzen,

hilfsweise, den Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.

Die Beklagten sind der Auffassung, ihnen stünde ein privates Vorbenutzungsrecht zu. Dieses leiten sie aus den in den Anlagen B3 und B4 dargestellten Fächerschleifern ab, ferner aus den in den Anlagen B5 gezeigten Schleifklötzen, die sie unstreitig an die Klägerin zur Erprobung und Verwendung in deren Bandschleifmaschinen geliefert haben, und aus den Schleifklötzen, die aus den Anlagen B8 ersichtlich sind.

In diesem Zusammenhang führen die Beklagten zur Auslegung der streitgegenständlichen Schutzansprüche wie folgt aus: Ansprüche 1 und 13 der Schutzrechte äußerten sich hinsichtlich der konkreten Lage und Ausbildung der Nut/Federaufnahme nicht. Die Ansprüche seien weit auszulegen. Die Führungsleiste diene dem Vedrehschutz der Schleifklötze bzw. Bearbeitungseinheiten. Diese Funktion sei allein entscheidend. Deshalb seien auch seitlich vorgesehene Stufen eine Nut, da sie eine Führungsleiste des komplementären Bauteils (des Keilriemens) aufnehmen könnten. Die maßgebliche erfindungsgemäße Wirkung des Verdrehschutzes werde dadurch erreicht.

Die in den Anlagen B3 und B4 dargestellten Fächerschleifer könnten auch für die Bearbeitung metallischer Werkstücke verwendet werden, wie sich aus den Anlagen B12 und B13 ergebe. Selbst wenn die Schleifklötze für K nicht für einen Bandschleifer bestimmt gewesen seien, sondern – zwischenzeitlich unstreitig – auf einer Großtellerschleifmaschine ringförmig zu einer Schleifscheibe angeordnet würden, würden die Schleifklötze trotzdem jedenfalls schräg bzw. quer zur Vorschubrichtung des Werkstücks im Bereich des zu bearbeitenden Werkstücks wenigstens annähernd linear vorbeigeführt. Denn die Schleifpapiere und Schleifvliese stünden senkrecht zur Ebene des Schleiftellers im Gegensatz zu den Schleifwalzen, wie z.B. aus Anlage K14, Seite 40 ersichtlich.

Es habe Ausführungen der aus den Anlagen B5 ersichtlichen Schleifklötze mit Schleifvliesen gegeben. Dies gehe aus dem Lieferschein vom 14.06.2004 (Anlage B7) hervor. Diese Schleifklötze hätten erfindungsgemäß Führungsleiste und Nut aufgewiesen.
Auch wenn die Lieferungen der Schleifklötze an die Klägerin zunächst auf geringe Stückzahlen beschränkt gewesen seien und eine Serienfabrikation noch nicht angelaufen sei, vielmehr die Herstellung handwerksmäßig im kleineren Umfang stattgefunden habe, liege eine Inbenutzungsnahme der Erfindung vor. Es handele sich um verkehrs- und verkaufsfähige Gegenstände, wie sich aus Anlage B7, insbesondere Blatt 6 ergebe.
Der Entstehung des Vorbenutzungsrechts stehe nicht entgegen, dass die Beklagte die vorbenutzten Gegenstände an die Klägerin zur Erprobung und Verwendung in deren Bandschleifmaschinen geliefert habe. Die Parteien hätten in keinem einem Entwicklungsauftrag vergleichbaren Rechtsverhältnis gestanden. Es habe keine Verpflichtung zur Geheimhaltung bestanden. Die Klägerin habe sich zu keinem Zeitpunkt Rechte für eine spätere Patentanmeldung vorbehalten, da ohnehin die Ausbildung der Schleifklötze allein auf die Herren G und H zurückzuführen sei.
Die Klägerin sei auch nicht die einzige Interessentin für Schleifklötze an einem Bandschleifer. Die Einsprechende, die J GmbH, habe wie die Klägerin an einem Bandschleifer mit Schleifklötzen gebaut und deswegen wegen Schleifklötzen mit der Beklagten in Kontakt gestanden. Auch z.B. der J GmbH habe die Beklagte Schleifklötze geliefert, wie u.a. Anlage B14 belege.

Die Schleifklötze aus Herstellung und Lieferung an K nach Anlage B8 wiesen erfindungsgemäße Schleifvliese auf.

Das Vorbenutzungsrecht sei nicht durch Nichtbetätigung erloschen. Der Benutzungsumfang sei abhängig von der Nachfrage.

Aus den vorstehenden Gründen seien die Schutzrechte aufgrund einer offenkundigen Vorbenutzung auch nicht neu.

Die Klägerin tritt den Ausführungen der Beklagten zum privaten Vorbenutzungsrecht entgegen.

Sie führt zunächst zur Auslegung der geltend gemachten Schutzansprüche im Wesentlichen wie folgt aus: Die Schutzansprüche machten genaue Vorgaben wo die Führungsleiste und wo die Nut bei der Vorrichtung vorgesehen werden müsse. Die Führungsleiste müsse auf dem Keilriemen und die Nut an der Unterseite des Trägerelements positioniert sein. Dadurch werde ein Verdrehen der Bearbeitungseinheit auf dem Keilriemen vermieden und ein gleichmäßiges und ablaufoptimiertes Bearbeitungsergebnis erzielt. Werde an den Außenrändern des Keilriemens – wie bei den angeblich vorbenutzten Schleifklötzen – Material aufvulkanisiert, um in der Mitte des Keilriemens eine Nut auszubilden, in welche eine an der Unterseite des Scheifklotzes vorgesehene Feder aufgenommen werden könne, seien die beschriebenen Vorteile (kein Verdrehen, gleichmäßiges, ablaufoptimiertes Bearbeitungsergebnis) dagegen nicht in gleicher Weise gewährleistet. Denn durch das an den Außenrändern aufgebrachte zusätzliche Material werde die Umlenkung der Schleifklötze an den Wendepunkten des Keilriemens sowie die Abwicklung des unter Spannung stehenden Keilriemens erschwert und dadurch die Gleichmäßigkeit des Bearbeitungsergebnisses beeinträchtigt. Die Herstellungskosten würden erhöht, eine vergleichbare stabile Führung sei nicht erreichbar. Der Keilriemen werde durch die Nut geschwächt und es könne auch kein Standardkeilriemen verwendet werden. Eine solche Ausgestaltung sei von den Schutzrechten nicht erfasst.

Die Klägerin behauptet weiter, bei den aus den Anlagen B 3.1 bis B 4.2 ersichtlichen Schleifwerkzeugen handele es sich um Schleifteller, -räder und –walzen, also um rotierende Schleifwerkzeuge, die nicht zur linearen Werkstückbearbeitung bestimmt und geeignet seien. Auch würden mit den Schleifwerkzeugen keine metallischen Werkstücke bearbeitet, sondern Holz. Die Werkzeugaufsätze seien selbstständig verwendbar, während nach den Klageschutzrechten eine Metallbearbeitungsmaschine mit einer Vielzahl von Bearbeitungseinheiten bestückt werde, die als Einzelelemente nicht verwendbar seien.

Bei den aus den Anlagen B5.1 und B5.2 ersichtlichen Schleifklötzen handele es sich um von der Beklagten zu 1) für die Klägerin hergestellte Prototypen. Sämtliche von der Beklagten zu 1) an die Klägerin gelieferten Schleifklotz-Prototypen seien im Auftrag und nach Vorgaben und Maßanforderungen der Klägerin ausschließlich für die Klägerin hergestellt und von dieser bezahlt worden. Die Beklagte zu 1) habe sich bereits daher nicht als berechtigt ansehen dürfen.
Die Stützelemente der Bearbeitungseinheiten, die die Beklagten an die Klägerin geliefert hätten, seien immer aus Sisal und niemals aus Vlies ausgebildet gewesen.

In Bezug auf die aus den Anlagen B8.1 und B8.2 ersichtlichen Schleifklötze bestreitet die Klägerin eine Lieferung an K B.V. in den Niederlanden, auch, da der Lieferschein in Anlage B9 einen anderen Gegenstand betreffe. Es seien lediglich im Versuchsstadium befindliche Prototypen versandt worden.
Die aus den Anlagen B8.1 und B8.2 ersichtlichen Schleifklötze wiesen an ihrer Unterseite keine Nut auf. Sie wiesen weder Befestigungsmittel, noch Feder- oder Nutmittel auf. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Schleifklötze zur Anbringung auf einen Keilriemen bestimmt gewesen seien. K habe – insoweit zwischenzeitlich unstreitig – weder 2005 noch heute Keilriemen mit Schleifklötzen bestückt.

Selbst wenn die Beklagten in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform ein Vorbenutzungsrecht erworben hätten, wäre dieses zwischenzeitlich erloschen, da die Beklagten die vermeintliche Benutzung der Erfindung für eine völlig unbestimmte Zeit von über sechs Jahren aufgegeben hätten.

Selbst wenn die Beklagten die in den Anlagen B.5.1 und B5.2 sowie B8.1 und B8.2 gezeigten Schleifklötze vorbenutzt hätten, hätten sie in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform kein Vorbenutzungsrecht erworben, da die Weiterentwicklungen zur angegriffenen Ausführungsform hiervon nicht erfasst seien.

Eine offenkundige Vorbenutzung könne nicht mit Erfolg eingewandt werden. Bei den Lieferungen an die Klägerin und K hätten die Beklagten einer Geheimhaltungspflicht unterlegen. Die gelieferten Prototypen seien für die Öffentlichkeit nicht zugänglich gewesen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll vom 23.09.2014 verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten die aus dem Tenor ersichtlichen Ansprüche wegen unmittelbarer und mittelbarer Patent- und Gebrauchsmusterverletzung gemäß den §§ 139 Abs. 1 und Abs. 2, 140a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 140b Abs. 1 und Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 24 Abs. 1 und Abs. 2, 24a Abs. 2, 24b Abs. 1 und Abs. 3 GebrMG, §§ 242, 259 BGB, Art. II § 1 IntPatÜG im Wesentlichen zu. Lediglich in Bezug auf die Abmahnkosten erfolgt eine Verurteilung aus dem geltend gemachten Hilfsantrag. Das Klagegebrauchsmuster ist schutzfähig. Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre der Schutzrechte Gebrauch. Ein privates Vorbenutzungsrecht besteht nicht. Eine Aussetzung aufgrund des Einspruchsbeschwerdeverfahrens gegen das Klagepatent kommt nicht in Betracht.

I.
Das Klagepatent und das Klagegebrauchsmuster betreffen eine Vorrichtung zum Bearbeiten eines band- oder plattenförmigen metallischen Werkstücks, mit wenigstens einer mit Bearbeitungselementen versehenen umlaufenden Fördereinrichtung. Dabei führt die Fördereinrichtung die Bearbeitungselemente schräg bzw. quer zur Vorschubrichtung des Werkstücks im Bereich des zu bearbeitenden Werkstücks wenigstens annähernd linear vorbei. Die Erfindung betrifft außerdem eine Bearbeitungseinheit und Bearbeitungselemente für eine Vorrichtung zum Bearbeiten eines band- oder plattenförmigen metallischen Werkstücks.

Die Schutzrechtsschriften führen einleitend aus, dass sich beim Laserschneiden von metallischen Werkstücken an den Schnittkanten und -flächen eine Oxidschicht bilde. Eine darauf aufgetragene Lackierung oder Verzinkung springe relativ schnell wieder ab. Aus diesem Grund würden die metallischen Werkstücke vor dem Lackieren und Verzinken abgeschliffen. Darüber hinaus müssten in der Regel die Kanten, insbesondere die Schnittkanten entgratet bzw. verrundet werden. Zudem könne es vorteilhaft sein, die Oberflächen des band- oder plattenförmigen metallischen Werkstücks fein zu schleifen.

Die DE 103 20 295 A1 habe eine gattungsgemäße Vorrichtung zum Bearbeiten eines metallischen Werkzeugs zum Gegenstand und offenbare ein besonders vorteilhaftes Verfahren zum Entfernen der Oxidschicht sowie zum Entgraten der (Schnitt-) Kanten sowie der Schnittflächen. Dabei sei eine mit wenigstens einem Bearbeitungselement versehene umlaufende Fördereinrichtung vorgesehen. Die Fördereinrichtung führe das Bearbeitungselement im Bereich des zu bearbeitenden Werkstücks wenigstens annähernd linear vorbei. Da das Bearbeitungselement aufgrund der Anordnung an einer umlaufenden Fördereinrichtung nicht starr auf einer Position verharre, sondern auf der ganzen Länge, die zur Durchführung des Werkstücks vorhanden sei, vorbeigeführt werde, sei eine gleichmäßige Abnutzung des Bearbeitungselements gewährleistet. Das Werkstück könne dabei in einfacher Weise schräg, vorzugsweise quer zur Umlaufrichtung des Bearbeitungselements durchgeführt bzw. durchgezogen werden, so dass das Werkstück gleichmäßig von dem Bearbeitungselement bearbeitet werde. Aufgrund des linearen Verlaufes des Bearbeitungselements im Bereich des zu bearbeitenden Werkstücks sei sichergestellt, dass das Bearbeitungselement in alle Aussparungen oder Löcher des Werkstückes eindringe und somit die Oxidschicht an allen Schnittflächen und Schnittkanten entferne. Das schräg bzw. quer zur Vorschubrichtung des Werkstücks auf dem Werkstück entlang gezogene Bearbeitungselement dringe, ähnlich wie ein Pinsel, der auf einem Metallstück entlang gezogen werde, in jede Aussparung ein. In vorteilhafter Weise würden mit der gattungsgemäßen Vorrichtung sowohl die Oberflächen, d.h. die Hauptflächen des band- oder plattenförmigen metallischen Werkstücks bearbeitet, als auch die Schnittflächen und Schnittkanten entzundert. Die Vorrichtung entgrate außerdem die Kanten und Schnittflächen und könne zum Feinschleifen eingesetzt werden. Die Schutzschriften verweisen zum weiteren Stand der Technik auf die DE 197 39 895 C2.

Der vorliegenden Erfindung liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe zugrunde, die gattungsgemäße Vorrichtung weiterzuentwickeln, um insbesondere eine besonders kostengünstige und gleichmäßige Bearbeitung von band- oder plattenförmigen metallischen Werkstücken zu erreichen. Dabei soll die Vorrichtung einfach zu montieren und zu warten sein. Darüber hinaus ist Aufgabe der Erfindung, ein Bearbeitungselement bzw. eine Bearbeitungseinheit für eine Vorrichtung zum Bearbeiten eines band- oder plattenförmigen metallischen Werkstücks zu schaffen. Das Bearbeitungselement bzw. die Bearbeitungseinheit sollen ein gleichmäßiges und schnelles Bearbeiten der band- oder plattenförmigen metallischen Werkstücke ermöglichen und einfach zu wechseln sein.

Erfindungsgemäß wird diese Aufgabe bezüglich der zu schaffenden Vorrichtung u.a. durch Anspruch 1 gelöst. Bezüglich einer vorteilhaften Bearbeitungseinheit wird die Aufgabe erfindungsgemäß durch Anspruch 13 gelöst.

Ansprüche 1 und 13 weisen in der jeweils geltend gemachten Fassung folgende Merkmale auf:

Anspruch 1

Vorrichtung zum Bearbeiten eines band- oder plattenförmigen metallischen Werkstücks (1),

1. Die Vorrichtung weist wenigstens eine umlaufende Fördereinrichtung (2) auf.

a. Die Fördereinrichtung (2) ist mit Bearbeitungselementen (3) versehen.
aa. Die Bearbeitungselemente (3) sind als Schleifpapiere ausgebildet.
bb. Mehrere Schleifpapiere (3) sind als Bearbeitungseinheit (4) zusammengefasst.
cc. Zwischen den Schleifpapieren (3) sind Stützelemente (15, 16) angeordnet.
(1) Die zwischen zwei Schleifpapieren (3) einer Bearbeitungseinheit (4) angeordneten Stützelemente (15) sind als Stützvliese (15) ausgebildet.
dd. Die Schleifpapiere (3) und die Stützvliese (15) einer Bearbeitungseinheit (4) sind eng aneinanderliegend ausgebildet.

b. Die Fördereinrichtung (2) ist mit einem Keilriemen (8) versehen.
aa. Auf den Keilriemen (8) ist eine Führungsleiste (19) aufgebracht.
bb. Ein Trägerelement (17) der Bearbeitungseinheit (4) weist an seiner dem
Keilriemen (8) zugewandten Unterseite eine Nut (20) zur Aufnahme der Führungsleiste (19) auf.

2. Die Fördereinrichtung (2) führt die Bearbeitungselemente (3) schräg bzw. quer
zur Vorschubrichtung des Werkstücks (1) im Bereich des zu bearbeitenden Werkstücks (1) wenigstens annähernd linear vorbei.

Anspruch 13

1. Bearbeitungseinheit (4) für eine Vorrichtung zum Bearbeiten eines band- und
plattenförmigen metallischen Werkstücks,
a. Die Vorrichtung weist wenigstens eine umlaufende Fördereinrichtung (2) auf.
aa. Die Fördereinrichtung (2) ist mit den Bearbeitungseinheiten (4) bestückbar.
bb. Die Fördereinrichtung (2) ist mit einem Keilriemen (8) versehen.
(1) Auf den Keilriemen (8) ist eine Führungsleiste (19) aufgebracht.

2. Die Bearbeitungseinheit (4) weist eine Mehrzahl von Schleifpapieren (3) auf.
a. Zwischen zwei Schleifpapieren (3) ist jeweils ein Stützvlies (15) ausgebildet.
b. Die Schleifpapiere (3) und die Stützvliese (15) einer Bearbeitungseinheit (4) sind eng aneinanderliegend ausgebildet.
c. Ein Trägerelement (17) der Bearbeitungseinheit (4) weist an seiner dem Keilriemen (8) zugewandten Unterseite eine Nut (20) zur Aufnahme der Führungsleiste (19) auf.

3. Die Fördereinrichtung (2) führt die Bearbeitungseinheiten (4) im Bereich des
zu bearbeitenden Werkstücks (1) wenigstens annähernd linear vorbei.

II.
Das Klagegebrauchsmuster ist schutzfähig. Die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters ist neu. Eine offenkundige Vorbenutzung lässt sich nicht feststellen.

Eine Vorbenutzung umfasst jede Handlung, die ihrer Art nach geeignet ist, das Wesen der Erfindung kundbar zu machen. Voraussetzung ist, dass die Benutzung den Erfindungsgedanken erkennbar werden lässt. Der Begriff der „Benutzung“ geht über die Benutzungshandlungen des § 9 PatG hinaus und umfasst auch solche Kundgaben, die – ohne Verletzungshandlung zu sein – den Erfindungsgedanken erkennen lassen (Schulte/Monfang, 9. Auflage, § 3 PatG Rn. 20). Offenkundig ist eine Vorbenutzung, wenn ein unbegrenzter Personenkreis die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat oder hatte. Nicht erforderlich ist, dass die neuheitsschädliche Tatsache der gesamten Allgemeinheit zugänglich ist. Es genügt vielmehr, dass über einen eng begrenzten Kreis von bestimmten Personen hinaus eine nicht überschaubare Vielzahl von Interessenten Zugang hat (Schulte/Monfang, 9. Auflage, § 3 PatG Rn 23). Eine Erfindung ist für Dritte aufgrund einer Benutzung zugänglich, wenn die Erfindung aus der Benutzung erkennbar war und Dritte die Benutzung wahrnehmen und aufgrund der Kenntnisnahme der Erfindung erkennen konnten. Dabei wird für den Nachweis der Vorbenutzung und ihres Offenbarungsgehalts ein strenger Beweismaßstab angelegt (vgl. Schulte/Monfang, 9. Auflage, § 3 PatG Rn. 50). Der Nachweis der Vorbenutzung setzt die Behauptung und Feststellung bestimmter Tatsachen voraus, aus denen sich die Wesensgleichheit des vorbenutzten Gegenstandes mit der Erfindung ergeben muss. Zur Darlegung einer offenkundigen Vorbenutzung bedarf es konkreter Angaben darüber, was wo wann wie und durch wen geschehen ist sowie der Darlegung der öffentlichen Zugänglichkeit des Anmeldungsgegenstandes mit der Möglichkeit der Nachbenutzung durch andere, insbesondere Sachkundige (vgl. Benkard/Melullies, 10. Auflage, § 3 PatG Rn. 70)

1.
Eine offenkundige Vorbenutzung einer Vorrichtung nach Schutzanspruch 1 ist nicht ausreichend dargetan. Nach dem Vortrag der Beklagten kommt als Benutzung lediglich die Lieferung von Bearbeitungseinheiten in Betracht. Wo, wann, wie und durch wen eine erfindungsgemäße Vorrichtung benutzt wurde und ob diese Benutzung öffentlich zugänglich gemacht wurde mit der Möglichkeit der Nachbenutzung durch andere, lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen. Selbst wenn zur Begründung einer offenkundigen Vorbenutzung nicht auf die Lieferung von Bearbeitungseinheiten abgestellt wird, sondern auf den Umstand, dass – wie die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben – allen Beteiligten klar gewesen sei, wie die Bearbeitungseinheiten eingesetzt werden sollten, bleibt völlig im Dunkeln, wer gegenüber wem zu irgend einem Zeitpunkt jedenfalls einmal die erfindungsgemäße Lehre des Anspruchs 1 der Klageschutzrechte durch mündliche oder schriftliche Mitteilung oder auch durch eine Benutzung in Form einer Vorführung oder ähnlichem kundgetan haben sollte.

2.
Auch in Bezug auf die in Schutzanspruch 13 unter Schutz gestellten Bearbeitungseinheiten lässt sich eine offenkundige Vorbenutzung nicht feststellen.

a.
Das Angebot der Schleifklötze in den Anlagen B3.1 bis B4.2 stellt keine Vorbenutzung der erfindungsgemäßen Lehre dar, da nicht sämtliche Merkmale der Schutzansprüche verwirklicht werden. Insofern besteht keine Wesensgleichheit der in den Anlagen dargestellten Profilschleifteller mit der Erfindung.

Aus den Anlagen ergibt sich jedenfalls nicht, dass die Profilschleifteller in einer Vorrichtung mit einer umlaufenden Fördereinrichtung, die einen Keilriemen mit einer Führungsleiste aufweist, eingesetzt werden können. Auch ist nicht erkennbar, dass die Schleifteller an einer einem Keilriemen zugewandten Unterseite eine Nut zur Aufnahme einer solchen Führungsleiste aufweisen.

b.
Auch die in den Anlagen B8.1 bis B9 dargestellten Schleifklötze verwirklichen nicht sämtliche Merkmale der Schutzansprüche.

Die als Anlagen B8 vorgelegten Schleifklötze weisen bereits keine Nut auf. Die Beklagten räumen darüber hinaus ein, dass die Schleifklötze für K nicht für einen Bandschleifer bestimmt gewesen sind, sondern auf einer Großtellerschleifmaschine ringförmig zu einer Schleifscheibe angeordnet sind (vgl. auch Anlage K14, Seite 40). Danach ist – wie bei den Anlagen B3 und 4 – nicht erkennbar, dass die Schleifteller für eine Fördereinrichtung mit Keilriemen und Führungsleiste eingesetzt werden können.

c.
Die in den Anlagen B5.1 bis B5.3 und B7 gezeigten Schleifklötze mit Sisal sind nicht mit der Erfindung wesensgleich. Die Schutzansprüche setzen voraus, dass die Stützelemente als Stützvliese ausgebildet sind, da sich Vliesmaterial als besonders geeignet herausgestellt hat (vgl. Klagegebrauchsmuster, Abs. [0016], [0017]). Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus. Zwischen den Parteien ist überdies unstreitig, dass es sich bei Sisal jedenfalls um ein ungeeignetes Material für einen Schleifklotz im Sinne der Schutzrechte handelt, da sich Sisal durch die Reibung beim Schleifbetrieb leicht entzündet. Wird Sisal mit (grünem) Brandschutzmittel getränkt (vgl. Anlage B5.1), um die Brandgefahr zu reduzieren, werden die Stützelemente dagegen steif, so dass sich das Schleifergebnis verschlechtert.

d.
Ob sich den Anlagen B5.1 bis B5.3 und B7 eine Benutzung erfindungsgemäßer Schleifklötze mit Stützvliesen entnehmen lässt, kann offen bleiben. Jedenfalls lässt sich die öffentliche Zugänglichkeit solcher Schleifklötze mit Stützvliesen nicht feststellen.

Für die öffentliche Zugänglichkeit genügt die Feststellung einer nicht zu entfernten Möglichkeit, dass beliebige Dritte und damit auch andere Fachleute zuverlässige ausreichende Kenntnis vom Gegenstand der Vorbenutzung erhalten haben. Dabei kommt es darauf an, welcher Schluss aus den gesamten Umständen des Einzelfalls nach der Lebenserfahrung für das Bestehen einer solchen Möglichkeit zu ziehen ist (vgl. Benkard/Melullies, 10. Auflage, § 3 PatG Rn. 70a).

aa.
Es lässt sich nicht feststellen, dass Handlungen vorlagen, die geeignet waren, das Wesen der Erfindung einer beliebigen Zahl von Personen vor dem Prioritätstag kundbar zu machen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Parteien von Vertraulichkeit ausgingen und das Wissen um das Wesen der Erfindung bis zur Anmeldung des Klagegebrauchsmusters nicht weitergegeben haben.

(1)
Das Wissen gemeinsam an einer Entwicklung beteiligter Personen ist in der Regel nicht für die Öffentlichkeit bestimmt, sondern wird von diesen bis zur Schaffung der Voraussetzungen einer gewerblichen Verwertung zurückgehalten. Hier müssen alle Beteiligten daher von einer Vertraulichkeit ausgehen. Gemeinsame Entwicklungen sind regelmäßig durch ein beiderseitiges Interesse an dem wirtschaftlichen Erfolg geprägt. Das wird auch ohne ausdrückliche Absprache in der Regel Vertraulichkeit der eingebrachten und neu gewonnen Erkenntnisse verlangen (Benkard/Melullies, 10. Auflage, § 3 PatG Rn. 68a). Unstreitig haben die Beklagten die Schleifklötze an die Klägerin zur Erprobung und Verwendung in deren Bandschleifmaschinen geliefert. Zwischen den Parteien ist auch unstreitig, dass sie zusammengearbeitet haben, um einen geeigneten Schleifklotz zu entwickeln. Darüber hinaus sollte jedenfalls nach dem Vortrag der Beklagten die Zusammenarbeit in einer geschäftlichen Beziehung, nämlich in der Lieferung der entwickelten Schleifklötze durch die Beklagten an die Klägerin resultieren. Es ist daher davon auszugehen, dass beide Parteien während ihrer Zusammenarbeit ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran hatten, die Erfindung bis zur tatsächlichen wirtschaftlichen Verwertung nicht der Öffentlichkeit preis zu geben. Aus Sicht der Klägerin bestand ein Interesse daran, die Erfindung bis zur Anmeldung ihrer Schutzrechte geheim zu halten. Aus Sicht der Beklagten bestand ein Interesse, die Erfindung geheim zu halten, um sich die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit der Klägerin zu sichern.

Dass zu irgendeinem Zeitpunkt im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Parteien die Voraussetzungen einer gewerblichen Verwertung geschaffen wurden und daher nicht mehr von einer Vertraulichkeit ausgegangen werden musste, lässt sich nicht feststellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Zusammenarbeit der Klägerin mit den Beklagten über das Versuchsstadium nicht hinausging. Die Zusammenarbeit zwischen den Parteien wurde unstreitig beendet, ohne dass es zu einer wirtschaftlichen Verwertung der Schleifklötze durch die Beklagten kam, wobei die Gründe für die Beendigung der Zusammenarbeit zwischen den Parteien streitig sind. Auch aus Anlage B7, Seite 6 – die einzige Rechnung aus der sich möglicherweise eine Lieferung von Schleifklötzen mit Vliesen an die Klägerin ergibt –, lässt sich neben einer Stückzahl von lediglich zehn Schleifklötzen nur der Hinweis „Sonderpreis für Versuche!“ entnehmen.

(2)
Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung behauptet, die Klägerin selbst habe ihr Wissen vor der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters weitergegeben, indem sie die von der Beklagten entwickelten Schleifklötze mit Vlies kostengünstiger in einer Behindertenwerkstatt habe fertigen lassen, nur deshalb sei es nicht zu einer Serienfertigung bei der Beklagten bekommen. Ihrem Vortrag ließ sich aber nicht entnehmen, ob tatsächlich und warum im Einzelnen eine Weitergabe von Informationen über die Erfindung an die Behindertenwerkstatt erfolgte. Auf Nachfrage erklärten sie, der Wechsel zur Behindertenwerkstatt habe jedenfalls vor dem Prioritätstag, etwa 2001 stattgefunden. Danach behaupteten sie, der Wechsel sei im Zeitraum 2002/2003 vollzogen worden. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung den Vortrag der Beklagten bestritten und erwidert, die patentgemäße Ausführungsform sei niemals in einer Behindertenwerkstatt gefertigt, allenfalls sei dort eine Endmontage vorgenommen worden. Im Übrigen habe der Grund für die Beendigung der Zusammenarbeit mit den Beklagten darin gelegen, dass deren Schleifklötze für ihre Maschinen nicht geeignet gewesen seien. Da die einzige Rechnung, aus der sich möglicherweise eine Lieferung der Beklagten von Schleifklötzen mit Vlies an die Klägerin (Anlage B7, Seite 6) das Datum „14.06.2004“ trägt und im Übrigen auf dieser Rechnung der Hinweis auf Versuche enthalten ist, ist nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin bereits 2001, 2002 oder 2003 in der Lage gewesen sein soll, einen Schleifklotz aus Vlies, der erfindungsgemäß war und überdies von den Beklagten entwickelt worden sein soll, bei einer Behindertenwerkstatt in Auftrag geben konnte. Die Beklagten haben diesen Widerspruch nicht aufzulösen vermocht und überdies keine ausreichende Tatsachengrundlage genannt, auf deren Basis Beweis erhoben werden könnte.

Dass die Beklagten Wissen über das Wesen der Erfindung vor Anmeldung des Klagegebrauchsmusters weitergegeben haben, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Der Anlage B14 (Schreiben der Beklagten an die J GmbH vom 07.11.2003) lässt sich nicht entnehmen was genau geliefert wurde. Insbesondere ist in Anlage B14 von einer „Kette“ die Rede und nicht von einem Bandschleifer. Wie die Bearbeitungseinheiten auf der Kette befestigt sind, insbesondere, ob sie eine Nut aufweisen, die in eine Führungsleiste eines Keilriemens eingreift, ist unklar. Hinzu kommt, dass sich die J GmbH in dem Einspruchsbeschwerdeverfahren nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst nie auf ein Vorbenutzungsrecht berufen hat, sondern immer auf ein angebliches Vorbenutzungsrecht von L abgestellt hat. Aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben von der L GmbH & Co KG an die J GmbH vom 26.11.2003 und vom 10.12.2003 ergibt sich die Ausgestaltung der gelieferten Profilschleifplatten auch nicht. Insbesondere enthalten diese Schreiben keinen Hinweis auf eine Ausgestaltung der Stützelemente aus Vlies. Gleiches gilt in Bezug auf die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Rechnung vom 15.06.2011 an die M GmbH, die ohnehin deutlich nach der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters ausgestellt wurde und damit allenfalls Indizwirkung entfaltet. Die Auftragsbestätigung der N Kunststoff GmbH & Co. KG vom 08.12.2010, die die Beklagten ebenfalls erst in der mündlichen Verhandlung überreicht haben, ist auch erst nach Anmeldung des Klagegebrauchsmusters ausgefertigt worden. Ihr lässt sich nicht entnehmen, dass die Beklagten an N das Wesen der Erfindung weitergegeben hätte.

III.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Schutzanspruchs 13 wortsinngemäß Gebrauch macht.

Unstreitig ist darüber hinaus, dass die angegriffene Ausführungsform objektiv geeignet ist, zur Benutzung der erfindungsgemäßen Lehre des Schutzanspruchs 1 verwendet zu werden. Auch die weiteren Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung liegen vor. Insbesondere sind auch solche Abnehmer der angegriffenen Ausführungsform zur Benutzung der Erfindung nicht berechtigt, die die Maschine, in der die Schleifblöcke eingesetzt werden, von der Klägerin erworben haben. Zwar handelt es sich bei dem Wechsel der Schleifblöcke um den Austausch von Verschleißteilen, der auch nach den berechtigten Erwartungen der Abnehmer grundsätzlich nicht als Neuherstellung anzusehen ist. Allerdings treten die technischen Wirkungen im Wesentlichen in den Bearbeitungseinheiten in Erscheinung. Denn die konkrete Ausgestaltung der Bearbeitungseinheiten ist für die erfindungsgemäßen Vorteile ursächlich (Stützelemente aus Stützvlies) und beeinflusst die Funktionsweise der Bearbeitungseinheiten (Verdrehsicherheit durch eine Nut, in die die Führungsleiste des Keilriemens eingreift und dadurch gleichmäßiges und ablaufoptimiertes Bearbeitungsergebnis, vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0023]). Darüber hinaus ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die angegriffenen Ausführungsformen ausschließlich für den Einsatz in den A-Metallbearbeitungsmaschinen der Klägerin bezogen werden und für andere Zwecke nicht geeignet sind.

IV.
Den Beklagten steht kein privates Vorbenutzungsrecht zu.

Eine Erfindung kann nur vorbenutzen, wer im (geistigen) Besitz der Erfindung vor dem Tag der Anmeldung war. Im Fall gültiger Inanspruchnahme einer Priorität ist der Prioritätstag des Patents maßgeblich (vgl. Schulte/Rinken/Kühnen, 9. Auflage, § 12 PatG Rn. 9, Fitzner, 4. Auflage, § 12 PatG Rn. 2). Der Erfindungsbesitz erfordert, dass die sich aus Aufgabe und Lösung ergebende technische Lehre objektiv fertig und subjektiv derart erkannt ist, dass die tatsächliche Ausführung der Erfindung möglich ist. Insoweit muss es zu einer Erkenntnis gekommen sein, die es jederzeit möglich macht, die technische Lehre planmäßig, wiederholbar auszuführen. Daran fehlt es, wenn das technische Handeln noch im Versuchsstadium stecken geblieben ist. Bloß vage Vorstellungen von der technischen Lösung begründen noch keinen Erfindungsbesitz (vgl. Schulte/Rinken/Kühnen, 9. Auflage, § 12 PatG Rn. 9). Das Vorbenutzungsrecht steht nur demjenigen zu, der seinen Erfindungsbesitz im Inland bereits in die Tat umgesetzt hat. Das kann durch Benutzung oder durch dazu erforderliche Veranstaltungen geschehen. Unter eine „Benutzung“ fallen die Benutzungsarten des § 9 PatG (vgl. Schulte/Rinken/Kühnen, 9. Auflage, § 12 PatG Rn. 10, 11).

1.
Aus den Anlagen B3.1 bis B4.2, den Anlagen B8.1 bis B9 und den Anlagen B5.1 bis B5.3 sowie B7 – soweit Bearbeitungseinheiten mit Sisal betroffen sind – ergibt sich nicht, dass die technische Lehre vor der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters objektiv fertig gewesen wäre und die Beklagten zu diesem Zeitraum die Erfindung subjektiv derart erkannt hatten, dass die tatsächliche Ausführung der Erfindung möglich gewesen wäre. Aus den zu der offenkundigen Vorbenutzung dargelegten Gründen ergibt sich aus den Anlagen vielmehr, dass die Beklagten vor der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters allenfalls vage Vorstellungen von den erfindungsgemäßen Bearbeitungseinheiten hatten. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

2.
Im Ergebnis kann offen bleiben, ob sich aus den Anlagen B5.1 bis B5.3 sowie B7 ergibt, dass es vor der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters jedenfalls auch Ausführungen der Schleifklötze mit Schleifvliesen gegeben hat. Dafür spricht der Lieferschein vom 14.06.2004 (Anlage B7), aus dem sich die Lieferung von zehn „Profilschleifplatten „O“ ergibt. Denn die Bezeichnung „O“ könnte für Satinierlamellenscheiben hergestellt aus korund- oder sliziumcarbidbeschichteten Vliesmaterial“ stehen (vgl. Anlage B12, Seite 11 und Anlage B13, Seite 17). Offen bleiben kann auch, ob die Beklagten mit derartigen Schleifklötzen mit Vlies auch ihren Erfindungsbesitz betätigt haben.

Denn selbst wenn mit den Schleifklötzen mit Stützvlies Erfindungsbesitz der Beklagten vorgelegen haben sollte und die Beklagten diesen Erfindungsbesitz durch die Lieferung von Schleifklötzen an die Klägerin betätigt haben sollten, ist ein Vorbenutzungsrecht zugunsten der Beklagten nicht zur Entstehung gelangt, weil im Zeitpunkt der Anmeldung – hier: der Anmeldung des Gebrauchsmuster beziehungsweise dem Prioritätstag des Klagepatents – die Benutzung bereits wieder aufgegeben war.

Der der Regelung des Vorbenutzungsrechts zugrunde liegende Zweck ist darin zu sehen, dass Kraft, Zeit und Kapital auf bestehende Anlagen, die entweder die Erfindung bereits verwerten oder bei denen der ernstliche Wille, sie zu verwerten, durch „Veranstaltungen zur Benutzung“ betätigt worden ist, nicht umsonst aufgewandt sein sollen und dass ein solcher Besitzstand nicht durch die Patentanmeldung eines anderen entwertet werden soll. Daraus ergibt sich, dass ein Schutzbedürfnis desjenigen, der eine Erfindung vor deren Anmeldung zum Patent benutzt hatte, nicht mehr besteht, wenn er die Benutzung im Zeitpunkt der Anmeldung endgültig aufgegeben hat (BGH GRUR 1969, 35 – Europareise). Die Anwartschaft auf das Vorbenutzungsrecht geht unter, und ein Vorbenutzungsrecht entsteht demnach nicht, wenn die Benutzung vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag freiwillig endgültig oder für eine völlig unbestimmte Zeit wieder aufgegeben wird (BGH GRUR 1965, 411 – Lacktränkeeinrichtung; GRUR 1969, 35 – Europareise).

Im Streitfall haben die Beklagten die Benutzung vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag der Klageschutzrechte jedenfalls für eine völlig unbestimmte Zeit wieder aufgegeben. Ein Benutzungswille, die Benutzung fortzuführen oder alsbald wieder aufzunehmen, in dem für das Vorbenutzungsrecht relevanten Zeitpunkt am 25.07.2005 lässt sich nicht feststellen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin Anfang 2005 und damit etwa ein halbes Jahr vor dem Anmelde- und Prioritätstag der Klageschutzrechte, die Zusammenarbeit mit den Beklagten einstellte. Für die Beklagten war ab diesem Zeitpunkt nicht absehbar, ob und gegebenenfalls wann überhaupt auf dem Markt ein Bedarf an Schleifklötzen mit Stützvliesen zur Verwendung auf Bandschleifmaschinen entstehen würde. Das gilt umso mehr, da sich die Klägerin ausweislich der vorgelegten Rechnungen (Anlage K7) in dem Zeitraum, als die Zusammenarbeit mit den Beklagten beendet wurde, noch im Versuchsstadium befand. Es ist nicht ersichtlich, dass zu dieser Zeit auf Seiten der Klägerin überhaupt entschieden war, ob Schleifklötze mit Stützelementen aus Vlies zum Einsatz kommen sollten und ob sie eine Nut aufweisen würden. Die Beklagten tragen insofern selbst vor, dass Bandschleifmaschinen der Klägerin auf dem Markt bekannt waren, sich aber noch nicht durchgesetzt hatten. Dass die Beklagten zu diesem Zeitpunkt beabsichtigten, unabhängig von der Klägerin Betreiber von Bandschleifmaschinen, die mit Bürsten arbeiteten und auf dem Markt bereits vorhanden waren, mit erfindungsgemäßen Schleifklötzen mit Stützelementen aus Vlies zu beliefern, behaupten auch die Beklagten nicht. Dementsprechend greift auch der Einwand der Beklagten nicht durch, die weitere Betätigung des Erfindungsbesitzes sei lediglich von der Nachfrage der Kunden abhängig gewesen. Denn ob sich überhaupt eine Nachfrage – und dann noch für Bearbeitungseinheiten mit Vlies statt Sisal – entwickeln würde und wann dies der Fall sein sollte, war zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar. Letztlich dauerte es selbst nach dem Vortrag der Beklagten bis zum Jahr 2010 und damit über fünf Jahre, bis die Beklagten die Benutzung wieder aufnahmen.

Dass die Beklagten ihren Erfindungsbesitz bis zum 25.07.2005 anderweitig betätigten, ist nicht dargetan. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten der J GmbH erfindungsgemäße Schleifklötze anboten oder lieferten. Dies ergibt sich auch nicht aus der Anlage B14. Was angebliche Lieferungen an die K B.V. angeht, ist unstreitig, dass keine Schleifklötze mit Nut geliefert wurden. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zum Fehlen einer offenkundigen Vorbenutzung Bezug genommen.

V.
Angesichts der unberechtigten unmittelbaren und mittelbaren Patent- und Gebrauchsmusterbenutzung durch die angegriffene Ausführungsform stehen der Klägerin die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche zu.

1.
Der Unterlassungsanspruch beruht auf § 139 Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 24 Abs. 1 GebrMG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.

2.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus § 139 Abs. 2 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 24 Abs. 2 GebrMG folgt. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da überdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

Für die Zeit vor Patenerteilung besteht ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) auf Entschädigung gemäß Art. II § 1 IntPatÜG.

3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 24b Abs. 1 GebrMG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 24b Abs. 3 GebrMG. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus §§ 242, 259 BGB (i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ). Für nicht gewerbliche Abnehmer und die Angebotsempfänger ist der Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt zu gewähren (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger). Die Klägerin ist im Übrigen auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

4.
Der Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausführungsform beruht auf § 140a Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m Art. 64 EPÜ, § 24a Abs. 2 GebrMG. Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der Vernichtung sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.

5.
Der Anspruch auf Rückruf basiert auf § 140a Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 EPÜ, § 24a Abs. 2 GebrMG. Die Unverhältnismäßigkeit eines Rückrufs ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

VI.
Die Erstattung der durch die vorprozessuale Abmahnung der Beklagten entstandenen Anwaltskosten ist lediglich aus dem Hilfsantrag begründet.

Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Beklagten zu 1) und 2) haften aus § 139 Abs. 2 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 24 Abs. 2 GebrMG nicht als Gesamtschuldner für die jeweils durch die Abmahnung der anderen Beklagten entstandenen Anwaltskosten. Zwar sind beide Beklagten für den aus der unerlaubten Handlung entstandenen Schaden verantwortlich und haften daher gemäß § 840 Abs. 1 BGB grundsätzlich als Gesamtschuldner. Gemäß § 425 Abs. 1 BGB wirken jedoch – bis auf die in den §§ 422 bis 424 BGB bezeichneten – Tatsachen, soweit sich aus dem Schuldverhältnis nichts anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Das gilt im vorliegenden Fall auch im Hinblick auf die Kosten einer Abmahnung. Diese sind zwar Teil des zu ersetzenden Schadens. Eine solche der Patentverletzung nachfolgende Schadensposition (Folgeschaden) ist jedoch erst durch die Tatsache entstanden, dass die Beklagten durch die Rechts- und Patentanwälte der Klägerin abgemahnt wurden. Die Abmahnung ist in den §§ 422 bis 424 BGB nicht genannt. Auch aus dem deliktischen Schuldverhältnis zwischen Klägerin und Beklagten ergibt sich nichts anderes. Denn auch die Wirkungen der Abmahnung treten nur gegenüber der Person ein, die abgemahnt wurde. Es ist nicht einzusehen, warum dem Gläubiger, der sich zur Abmahnung nur eines Gesamtschuldners entschließt, mehrere Schuldner für den Ersatz der Abmahnkosten zur Verfügung stehen sollten. Dass die Beklagte zu 2) die Komplementär-GmbH der Beklagten zu 1) ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn man für die Haftung der Beklagten zu 2) aus § 128 HGB für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1) Gesamtschuldnerschaft annehmen würde, haftet die Beklagte zu 1) jedenfalls nicht für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 2). Auch eine Verurteilung der Beklagten nach Kopfteilen als Minus zur beantragten gesamtschuldnerischen Haftung kommt nicht in Betracht, weil die Einzelwirkung zu anderen Schadensbeträgen führt, deren Aufteilung auf die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Gesamtforderung der Kammer nicht möglich ist.

Der Hilfsantrag ist begründet. Die Höhe der Abmahnkosten ist nicht zu beanstanden. Gegen einen Gegenstandswert von insgesamt 700.000,00 € bestehen keine Bedenken. Gleiches gilt für die Erhebung einer 1,8-Gebühr, die grundsätzlich in Patentsachen nicht zu beanstanden ist (LG Düsseldorf; Urteil vom 17.04.2007, 4b O 70/06). Setzt man für das Klagepatent – wie im ersten Abmahnschreiben – einen angemessenen Streitwert von 250.000,00 € in Bezug auf die Beklagte zu 1) an, erscheint es gerechtfertigt einen Streitwert von 150.000,00 € in Bezug auf das Klagepatent für die Beklagte zu 2) als der Komplementär-GmbH der Beklagten zu 1) anzusetzen. Hinsichtlich des Klagegebrauchsmusters ist ein Streitwert von 180.000,00 € in Bezug auf die Beklagte zu 1) und ein Streitwert von 120.000,00 € hinsichtlich der Beklagten zu 2) angemessen. Diese Streitwerte zugrunde gelegt, ergibt sich ein Betrag von 4.075,40 € (2.253,00 € x 1,8 + 20 €) x 2 = 8.150,80 € für die Abmahnung der Beklagten zu 1) wegen des Patents, ein Betrag von 3.470,40 € (1.928,00 € x 1,8) x 2 = 6.940,80 € für die Abmahnung der Beklagten zu 1) wegen des Gebrauchsmusters und ein Betrag von 4.271,40 € (2.373,00 € x 1,8) x 2 = 8.542,80 € für die Abmahnung der Beklagten zu 2) wegen des Gebrauchsmusters und des Patents. Hiervon erfasst sind die geltend gemachten Beträge in Höhe von 11.000,00 € (Beklagte zu 1)) und 7.000,00 € (Beklagte zu 2)). Die zweite Abmahnung war auch nicht rechtsmissbräuchlich. Mit dem ersten Abmahnungsschreiben wurde lediglich die Beklagte zu 1) und auch nur wegen Verletzung des Klagepatents abgemahnt. Das zweite Abmahnungsschreiben bezieht sich auf beide Beklagten und betrifft in Bezug auf die Beklagte zu 1) das Klagegebrauchsmuster und hinsichtlich der Beklagten zu 2) beide Schutzrechte. Den durch die getrennten Abmahnungen der Beklagten zu 1) geringfügig höhere Kosten als bei einer Abmahnung entstanden, hat die Beklagte zu 1) hinzunehmen, da die Absicht der Klägerin, mit der Beklagten zu 1) auf die erste Abmahnung hin, zu einer Einigung zu gelangen und so die Kosten gering zu halten, ein vernünftiger Grund für die Trennung der Abmahnung war.

VII.
Eine Aussetzung kommt nicht in Betracht. Hinsichtlich des Klagepatents liegt eine erstinstanzliche Einspruchsentscheidung vor. In dem Einspruchsverfahren wurde der Einwand mangelnder Neuheit aufgrund offenkundiger Vorbenutzung als verspätet zurückgewiesen. Selbst wenn dieser Einwand in dem Einspruchsbeschwerdeverfahren Berücksichtigung finden sollte, ist aus Gründen, die unter der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters angeführt werden, ein Erfolg des Einspruchs jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich.

VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Die Voraussetzungen des § 712 ZPO sind nicht dargetan worden, so dass eine Anwendung dieser Vorschrift ausscheidet.

Streitwert: 700.000,00 €, wovon 70.000,00 € auf die gesamtschuldnerische Pflicht zur Schadensersatzleistung entfallen.