4c O 100/13 – Winterweizen (5) (Sortenschutz)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2258

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 3. Juni 2014, Az. 4c O 100/13

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 261,00 EUR zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Berufung wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 8. April 2014 auf 2.000,00 EUR festgesetzt und für die Zeit danach auf bis 600,00 EUR.

TATBESTAND

Die Klägerin, eine für die Durchsetzung der Ansprüche von Sortenschutzinhabern beauftragte Gesellschaft, ist berechtigt und bevollmächtigt, für die Wirtschaftsjahre 2010/2011 sowie 2011/2012 Ansprüche aus der EU-Sorte „A Winterweizen“ der Nutzungsberechtigten B C GmbH geltend zu machen. Der Beklagte ist Landwirt und betrieb in den vor dem Wirtschaftsjahr 2010/2011 liegenden Wirtschaftsjahren Nachbau mit der genannten Sorte oder verfügte jedenfalls in einem Maße über diese Sorten, um damit in den Wirtschaftsjahren 2010/2011 und 2011/2012 Nachbau zu betreiben. Im Mai 2011 forderte die Klägerin den Beklagten schriftlich auf, über den Nachbau der Sorte im Wirtschaftsjahr 2010/2011 Auskunft zu erteilen; im Mai 2012 richtete die Klägerin die entsprechende Aufforderung für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 an den Beklagten (beide Schreiben in Anlagenkonvolut K 1). Mit weiterem Schreiben vom 26. August 2011 mahnte die Klägerin den Beklagten zur Auskunft für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 an und mit weiterem Schreiben vom 17. August 2012 für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 (beide Schreiben in Anlagenkonvolut K 2). Schließlich mahnte die Klägerin den Beklagten letztmalig mit Rechtsanwaltsschreiben vom 23. November 2011 hinsichtlich der Auskunft für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 und mit weiterem Anwaltsschreiben vom 16. November 2012 für das Wirtschaftsjahr 2011/2012. Für die Mandatierung eines anwaltlichen Vertreters wandte die Klägerin dabei insgesamt 261,00 EUR auf, nämlich hinsichtlich beider Wirtschaftsjahre eine 1,3 Gebühr aus einem Gegenstandswert von 1.000,00 EUR zuzüglich Telekommunikationspauschale. Mit Schriftsatz vom 20. März 2014 erteilte der Kläger die Auskunft, in den Wirtschaftsjahren 2010/2011 und 2011/2012 mit der genannten Sorte keinen Nachbau betrieben zu haben.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei zur Auskunft verpflichtet, weil er in den vergangenen Wirtschaftsjahren mit der Sorte Nachbau betrieben hatte oder jedenfalls über Nachbaumaterial in den streitgegenständlichen Wirtschaftsjahre 2010/2011 und 2011/2012 verfügte.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der ursprünglichen, im Wege der Stufenklage geltend gemachte Klageansprüche auf Auskunft und Zahlung von Nachbaugebühren und/oder Schadensersatz übereinstimmend für erledigt erklärt und insoweit wechselseitige Kostenanträge gestellt haben, beantragt die Klägerin nunmehr,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 261,00 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, er sei nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die nur noch im Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten anhängige Klage ist zulässig und unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Ersatz solcher Kosten in Höhe von 261,00 EUR als Ersatz von Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 3, 286 BGB. Der Beklagte befand sich im Zeitpunkt der vorgerichtlichen Mandatierung von Rechtsanwälten durch die Klägerin dieser gegenüber in Schuldnerverzug mit seiner Pflicht zur Auskunftserteilung.

Die Pflicht des Beklagten, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den von ihm betriebenen Nachbau der EU-Sorte „A Winterweizen“ in den Wirtschaftsjahren 2010/2011 und 2011/2012 folgt aus § 10a Abs. 6 SortG, Art. 14 Abs. 3 GemSortV, Art. 8 VO (EG) Nr. 1768/95 i.V.m. Art. 14 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2100/94. Aus der objektiven Sicht der Klägerin bestanden, wie diese zu Recht geltend gemacht hat, vorprozessual konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in den Wirtschaftsjahren 2010/2011 und 2011/2012 Nachbau betrieben haben könnte. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG München, Urt. v. 25. September 2003, 6 U 3623/02; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 20. März 2004, 6 U 25/00) sind derlei konkrete Anhaltspunkte jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein aktiver Landwirt in einem früheren Wirtschaftsjahr über sortenrechtlich geschütztes Material in einem solchen Umfang verfügte, dass er das daraus gewonnenen Erntegut als Vermehrungsmaterial und damit zum weiteren Nachbau hätte nutzen können. Dass dies beim Beklagten in den streitgegenständlichen Wirtschaftsjahren der Fall war, steht zwischen den Parteien außer Streit.

Ebenfalls unstreitig gingen dem Beklagten vor den rechtsanwaltlichen Schreiben auch die vorherigen Schreiben der Klägerin selbst zu. Damit befand sich der Beklagte jedenfalls zum Zeitpunkt der Anwaltsmandatierung mit der Auskunftserteilung im Schuldnerverzug. Die Klägerin durfte sich herausgefordert fühlen, zur Durchsetzung ihrer Ansprüche rechtsanwaltliche Hilfe hinzu zu ziehen und hierfür hinsichtlich jedes Wirtschaftsjahres Anwaltsgebühren aus einem angemessenen Gegenstandswert in Höhe von 1.000,00 EUR eine 1,3 Gebühr zuzüglich Telekommunikationspauschale, für zwei Wirtschaftjahre also insgesamt 261,00 EUR aufzuwenden. Dieser Aufwand stellt damit einen kausal auf dem Schuldnerverzug des Beklagten beruhenden Schaden dar.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO. Die Kosten waren auch insoweit dem Beklagten aufzuerlegen, als die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Insoweit entspricht die Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes billigem Ermessen. Weil der Beklagte die vorgerichtlichen Aufforderungsschreiben der Klägerin erhalten hatte und, wie dargelegt, zur Auskunftserteilung verpflichtet war, hatte er der Klägerin im Sinne von § 93 ZPO Anlass zur Klageerhebung gegeben. Das ist bei der Billigkeitsentscheidung über die Kosten nach beidseitiger Erledigungserklärung nach § 91a ZPO zu berücksichtigen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen. Weder hat die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, noch ist die Zulassung für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.