4c O 110/13 – Wintergerste u.a. II (2) (Sortenschutz)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2294

Landgericht Düsseldorf
Schlussurteil vom 12. August 2014, Az. 4c O 110/13

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

TATBESTAND

Die Klägerin, eine für die Durchsetzung der Ansprüche von Sortenschutzinhabern beauftragte Gesellschaft, ist berechtigt und bevollmächtigt, für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 Ansprüche aus der EU-Sorte A Wintergerste der Nutzungsberechtigten B C GmbH, aus der EU-Sorte D Wintergerste der Nutzungsberechtigten E F GmbH & Co. KG sowie aus der EU-Sorte G Winterweizen der Nutzungsberechtigten B C GmbH geltend zu machen. Der Beklagte, ein Landwirt, betrieb in den vor dem Wirtschaftsjahr 2009/2010 liegenden Wirtschaftsjahren Nachbau mit diesen Sorten oder verfügte in einem Maße über diese Sorten, um damit im Wirtschaftsjahr 2009/2010 Nachbau zu betreiben.

Die Klägerin nahm den Beklagten im vorliegenden Verfahren im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung, Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt sowie – gegebenenfalls – auf Zahlung von Nachbaugebühren und/oder Schadensersatz in Anspruch. Mit Teilurteil vom 25.04.2014 verurteilte das Landgericht Düsseldorf den Beklagten auf der ersten Stufe antragsgemäß zur Auskunft und Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Wegen der Einzelheiten des Teilurteils wird auf Blatt 38 ff. GA Bezug genommen. Mit Schreiben vom 15.05.2014 erteilte der Beklagte hinsichtlich der streitgegenständlichen Sorten eine Nullauskunft. Daraufhin hat die Klägerin den Antrag auf Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt fallengelassen und den Antrag auf Zahlung von Nachbaugebühren und/oder Schadensersatz für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

Die Klägerin beantragt,

die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

Der Beklagte hat keinen die Kostentragung betreffenden Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2014 Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Der Beklagte war zur Kostentragung zu verurteilen.

Soweit der Beklagte durch Teilurteil vom 25.04.2014 zur Auskunftserteilung und Zahlung verurteilt worden ist, hat er die Kosten nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen, da er insoweit die unterliegende Partei ist. Den auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gerichteten Antrag konnte die Klägerin ohne Kostenfolge fallenlassen (vgl. BGH NJW 2001, 833; Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage 2014, § 254 Rn 4). Soweit die Parteien den Antrag auf Zahlung von Nachbaugebühren und/oder Schadensersatz übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Wird bei einer Stufenklage nach Erteilung der Auskunft die Hauptsache hinsichtlich des Zahlungsantrages übereinstimmend für erledigt erklärt, muss im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO auf den (unbestimmten) Zahlungsantrag abgestellt werden. War der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch begründet, hat der Beklagt die Kosten zu tragen, auch wenn kein Zahlungsanspruch besteht (so etwa OLG Düsseldorf, NJW-RR 2013, 124; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 91a Rn 58 „Stufenklage“ m.w.N.). So liegt es hier. Besondere Umstände, die ausnahmsweise zu einer Kostenteilung führen könnten, hat der Beklagte nicht vorgetragen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 44 GKG.