4c O 111/13 – Winterweizen (4) (Sortenschutz)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2223

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 25. April 2014, Az. 4c O 111/13

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Berufung wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 7. März 2014 auf 1.000,00 EUR festgesetzt und für die Zeit danach auf bis 500,00 EUR.

TATBESTAND

Die Klägerin, eine für die Durchsetzung der Ansprüche von Sortenschutzinhabern beauftragte Gesellschaft, ist berechtigt und bevollmächtigt, für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 Ansprüche aus der EU-Sorte Skater Winterweizen der Nutzungsberechtigten A GmbH sowie aus der EU-Sorte B Winterweizen der Nutzungsberechtigten Saatzucht C GmbH & Co. KG geltend zu machen. Die Beklagten, zwei Landwirte und die von ihnen gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, betrieben in den vor dem Wirtschaftsjahr 2009/2010 liegenden Wirtschaftsjahren Nachbau mit diesen Sorten oder verfügten in einem Maße über diese Sorten, um damit im Wirtschaftsjahr 2009/2010 Nachbau zu betreiben.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1) habe im Dezember 2011 ein Aufforderungsschreiben zur Abgabe einer Nachbauerklärung nebst einem die fraglichen Sorten bezeichneten Formblatt (Schreiben nebst Formblatt als Anlage K 1) erhalten, sowie ein weiteres Aufforderungsschreiben vom 25. Mai 2012 mit einem die Sorten bezeichnenden Formblatt (weiteres Schreiben nebst Formblatt als Anlage K 2). Schließlich habe die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 16. November 2012 (Anlage K 3) die Beklagte zu 1) aufgefordert, Auskünfte zum Nachbau der genannten Sorten zu erteilen. Für die entsprechende Mandatierung eines Rechtsanwaltsbüros habe sie 130,50 EUR aufgewandt, nämlich eine 1,3 Gebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 1.000,00 EUR zuzüglich einer Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 EUR.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der ursprünglichen, im Wege der Stufenklage geltend gemachte Klageansprüche auf Auskunft und Zahlung von Nachbaugebühren und/oder Schadensersatz übereinstimmend für erledigt erklärt und insoweit wechselseitige Kostenanträge gestellt haben, beantragt die Klägerin nunmehr,

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner 130,50 EUR zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, keine von ihnen habe eines der genannten vorgerichtlichen Schreiben der Klägerin erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die nur noch im Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten anhängige Klage ist zulässig aber unbegründet.

1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz solcher Kosten in Höhe von 130,50 EUR.

Die Tatbestandsmerkmale der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, nämlich des Ersatzes von Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 3, 286 BGB, sind nicht erfüllt. Die Beklagten befanden sich zu dem Zeitpunkt der vorgerichtlichen Mandatierung von Rechtsanwälten durch die Klägerin dieser gegenüber nicht in Schuldnerverzug mit ihrer Pflicht zur Auskunftserteilung. Dies hätte vorausgesetzt, dass die Klägerin die Beklagten zum Zeitpunkt der Mandatierung bereits zur Auskunftserteilung hinsichtlich der streitgegenständlichen Sorten aufgefordert hätte. Es lässt sich indes nicht feststellen, dass die Beklagten die beiden Aufforderungsschreiben der Klägerin erhalten haben.

Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie diese beiden Aufforderungsschreiben nicht nur versandt hat, sondern dass sie den Beklagten auch tatsächlich zugegangen sind. Diese Beweislastverteilung folgt aus dem Gesichtspunkt, dass der Zugang der Schreiben eine der Klägerin günstige Tatsache darstellt, nämlich den Anknüpfungspunkt für die Haftung der Beklagten aus Schuldnerverzug. Aus der höchstrichterlichen Entscheidung zur Darlegungslast für den Zugang vorgerichtlicher wettbewerbsrechtlicher Abmahnschreiben (vgl. BGH GRUR 2007, 629) folgt nichts anderes, weil diese Rechtsprechung jedenfalls nicht zur Darlegungslast für Tatbestandsvoraussetzungen der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage des Schuldnerverzugs ergangen ist.

Der von der Klägerin angebotene Beweis für den Zugang der Schreiben in Gestalt einer Parteivernehmung der Beklagten (nämlich: der Beklagten zu 2) und 3)) war nicht zu erheben. Zwar stellt die Parteivernehmung des Gegners der beweisbelasteten Partei gemäß § 445 ZPO grundsätzlich ein vollwertiges Strengbeweismittel dar. Indes ist ein solcher Beweisantritt – wie grundsätzlich alle Beweisangebote – darauf zu prüfen, ob er aufs Geratewohl erfolgt in dem Sinne, dass die beweisbelastete Partei eine ihr nicht bekannte Tatsache unter Beweis stellen und damit bezwecken will, ihr günstige Haupt- oder Hilfstatsachen überhaupt erst in Erfahrung zu bringen. Dies bedarf bei dem Antrag auf Parteivernehmung des Gegners gemäß § 445 ZPO deswegen eingehender Prüfung, weil es bei diesem Beweismittel für die beweisbelastete Partei besonders nahe liegt, ihr unbekannte Tatsachen dadurch auszuforschen, dass sie den Gegner, der die Tatsachen womöglich kennt aber aufgrund der Beweislastverteilung nicht vorbringen muss, in eine Vernehmung als Partei zu zwingen versucht (vgl. Zöller / Greger, Komm. z. ZPO, 30. Aufl., § 445 Rdn. 3a).

Nach diesen Grundsätzen war vorliegend dem Antrag der Klägerin auf Parteivernehmung der Beklagten nicht nachzukommen, weil es sich im Ergebnis um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag handelt. Die Klägerin kann nicht wissen, ob ihre mit einfacher Post versandten Schreiben bei den Beklagten angekommen sind. Sie kann nicht einmal die konkreten Umstände kennen, die den Zugang einfacher Post bei den Beklagten womöglich behindern. Eine Vernehmung der Beklagten könnte nur dazu führen, solche der Klägerin günstigen Tatsachen in Erfahrung zu bringen, also die Beklagten dazu zu bringen, sich näher zum Nutzen der Klägerin zu erklären. Das ist sogar schon insoweit geschehen, als die Beklagten vorgebracht haben, ländlich und außerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu wohnen, was die Postzustellung erschwere. Auch das Vorbringen des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2014, eine Vernehmung der Beklagten könne die Umstände näher beleuchten, die für oder gegen die Wahrscheinlichkeit eines Zuganges der fraglichen Schreiben sprechen, ist ein Hinweis darauf, dass die Klägerin mit dem Beweisantritt darauf abzielt, den Sachverhalt näher zu erforschen, den vorzutragen und notfalls zu beweisen ihr obliegt. Hinzu kommt, dass die Beklagten schriftsätzlich durchgehend vorgebracht haben, die Schreiben nicht erhalten zu haben. Eine hiervon abweichende Aussage in ihrer Vernehmung würde demnach belegen, dass sie bislang wissentlich falsch vorgetragen hätten.

Das Gericht verkennt nicht, dass die Beweisnot der Klägerin für diese kaum entrinnbar ist, weil sie beim Versand einfacher Post weder den Zugang noch zwingende Indizien hierfür beweisen kann. Indes kann ihr über diese Beweisnot nicht dadurch hinweg geholfen werden, dass den Beklagten die Pflicht auferlegt wird, in einer Vernehmung als Partei ihren schriftsätzlichen Vortrag entweder zu wiederholen oder als falsch zu entlarven. Der Klägerin hätte im Übrigen vorprozessual die Möglichkeit offengestanden, eine Versandart zu wählen, die den Nachweis des Zugangs erlaubt.

2.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO. Die Kosten waren auch insoweit der Klägerin aufzuerlegen, als die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Insoweit entspricht die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes billigem Ermessen.

Wie oben dargelegt, ist davon auszugehen, dass die Beklagten die vorgerichtlichen Schreiben der Klägerin einschließlich des Anwaltsschreibens nicht erhalten haben, so dass zu unterstellen ist, dass die Beklagten erst durch die Zustellung der Klageschrift vom Auskunfts- und Leistungsbegehren der Klägerin erfahren und hierauf sofort die geforderte Auskunft erteilt haben.

Diese Grundlage für die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO wird entgegen der Auffassung der Klägerin nicht durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Darlegungslast für den Zugang wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen berührt In der bereits erwähnten Entscheidung (GRUR 2007, 629) hat der Bundesgerichtshof für die Anwendung der prozessualen Kostentragungsregel des § 93 ZPO den Rechtssatz formuliert, dass der angeblich vorgerichtlich abgemahnte Beklagte den Beweis dafür antreten muss, die Abmahnschreiben nicht erhalten zu haben, und hat dies unter Verweis auf den prozessualen Ausnahmecharakter des § 93 ZPO begründet: Weil diese Vorschrift von dem Grundsatz abweicht, gemäß dem die in der Sache unterlegene Partei die Kosten trägt, muss der sofort anerkennende Beklagte beweisen, dass er keinen Anlass zur Klageerhebung im Sinne dieser Vorschrift gegeben hat (BGH, a.a.O., Rdn. 11). Diese Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung betreffen demnach die Konstellation der Kostentragungslast bei einem Anerkenntnisurteil. Dafür, dass sie sich auf die hiervon verschiedene, vorliegend gegebene prozessuale Situation der übereinstimmenden Erledigungserklärung übertragen ließen, bietet die Rechtsprechung keinen Anlass.

Davon ausgehend, dass die Beklagten sofort alle Ansprüche der Klägerin erfüllt haben, nachdem diese ihnen mit Zustellung der Klage bekannt geworden sind, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten – auch insoweit – der Klägerin aufzuerlegen.

3.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

4.
Die Berufung war, anders als dies die Klägerin in mündlicher Verhandlung vom 15. April 2014 angeregt hat, nicht gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen. Weder hat die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, noch ist die Zulassung für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Aus den dargelegten Gründen setzt sich das Gericht nicht in Widerspruch zur genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Für die Entscheidung der Frage, ob dem klägerischen Beweisantrag auf Parteivernehmung der Beklagten nachzugehen war, waren die konkreten Umstände des vorliegenden Falles maßgeblich und keine grundsätzlichen, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung berührenden Überlegungen.