4c O 13/14 – Filterpatronen (2)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2343

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. Oktober 2014, Az. 4c O 13/14

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Filterpatronen zum Einsetzen in einen Wasservorratstank einer Getränkemaschine, wie einer Espressomaschine oder dergleichen, mit einem Gehäuse, in dem ein aus Filtermaterial gebildetes Filterbett angeordnet ist, und mit einem Adapterteil zum Anschluss des Auslasses der Filterpatrone an ein Anschlusselement des Wassertanks
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen das Adapterteil austauschbar ausgebildet ist und eine mit dem Wasservorratstank in Verbindung stehende Steigleitung zur Filterpatrone zur Wasserzufuhr in die Filterpatrone aus dem Wasservorratstank aufweist.

II. Die Beklagten werden weiter verurteilt,
1. der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg für die Zeit ab dem 13. Mai 2011 für die unter vorstehend Ziffer I. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber, und

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen für die Zeit seit dem 5. Dezember 2008 begangen haben, und zwar unter Angabe

a. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und -medien, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei diese Angaben durch Übermittlung von Einkaufs- und Verkaufsbelegen (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie nachzuweisen sind, und
wobei die Angaben betreffend vorstehend Ziff. II. 2. e) nur für den Zeitraum seit dem 13. Mai 2011 zu machen sind, und
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

III. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt,

1. die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder an einen von ihnen zu benennenden Treuhänder oder Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre eigenen Kosten herauszugeben;

2. die unter Ziffer I. fallenden, seit dem 13. April 2011 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2014) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,

1. der Klägerin für die vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 5. Dezember 2008 bis zum 12. Mai 2011 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu bezahlen;

2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 13. Mai 2011 begangenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 375.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

TATBESTAND:

Die Klägerin ist im Bereich der Wasseraufbereitungstechnik, insbesondere auch im Konsumgüterbereich, tätig. Sie entwickelt, stellt her und vertreibt unter anderem Saugwasserfilter, die in Haushaltsgeräten, z.B. in Kaffee- und Espressomaschinen (z.B. den Maschinen der Marke „A“) eingesetzt werden. Durch den Einsatz von Wasserfiltern in solchen Hausgeräten sollen Stoffe wie Kalk oder Chlor aus dem Trinkwasser gefiltert werden, um eine Schädigung der jeweiligen Maschine zu vermeiden und um den Geschmack des Wassers zu verbessern.
Die Klägerin ist die eingetragene, alleinige und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des in der deutschen Verfahrenssprache gefassten europäischen Patents EP 1 986 XXX betreffend eine Filterpatrone zum Einsetzen in einen Wasservorratstank (Anlage K 9, im Folgenden „Klagepatent“). Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer Priorität der deutschen Patentanmeldung 2006 006 XXX vom 14. Februar 2006 am 13. Februar 2007 angemeldet und am 5. November 2008 offengelegt. Seine Erteilung wurde am 13. April 2011 bekanntgemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.
Die Beklagte zu 3) hat gegen das Klagepatent unter dem 28. April 2014 Nichtigkeitsklage (Anlage B 1) zum Bundespatentgericht erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist.
Die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft eine Filterpatrone zum Einsetzen in einen Wasservorratstank sowie einen Wasservorratstank und eine Getränkemaschine.

Der hier streitgegenständliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet:
„Filterpatrone zum Einsetzen in einen Wasservorratstank einer Getränkemaschine, wie eine Espressomaschine oder dergleichen, mit einem Gehäuse, in dem ein aus Filtermaterial gebildetes Filterbett angeordnet ist, und mit einem Adapterteil zum Anschluss des Auslasses der Filterpatrone an ein Anschlusselement des Wasservorratstanks, dadurch gekennzeichnet, dass das Adapterteil austauschbar ausgebildet ist und eine mit dem Wasservorratstank in Verbindung stehende Steigleitung zur Filterpatrone zur Wasserzufuhr in die Filterpatrone aus dem Wasservorratstank aufweist.“

Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und zeigen jeweils eine schematische Schnittdarstellung einer bevorzugten Ausführungsform der Erfindung:

Die Beklagten bieten an und vertreiben in Deutschland Filterpatronen für den Einsatz in Wasservorrattanks von Kaffee- und Espressomaschinen, u.a. unter den Bezeichnungen „B Edition“, „B Edition C“ und „C Edition D“, die identisch ausgestaltet sind (im Folgenden „angegriffene Ausführungsform“). Die Beklagten zu 1) und 2) betreiben gemeinsam unter der Domain www.de einen Online-Shop, über den sie die angegriffene Ausführungsform anbieten und innerhalb Deutschlands liefern. Die Beklagte zu 3) wird auf der Verpackung der angegriffenen Ausführungsform als Herstellerin und Vertriebsunternehmen der angegriffenen Ausführungsform benannt. Sie bietet die angegriffene Ausführungsform auch über ihren Online-Shop auf der Webseitewww.com zur Lieferung innerhalb Deutschlands an.
Nachfolgend eingeblendete Fotos, die von der Klägerin angefertigt und beschriftet worden sind, zeigen die angegriffene Ausführungsform jeweils mit montiertem Steckaufsatz und ohne Steckaufsatz.

Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Ferner meint sie, das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbeständig erweisen.

Die Klägerin beantragt,
zu erkennen, wie geschehen, nachdem sie in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2014 ihren Antrag auf Rückruf der patentverletzenden Erzeugnisse modifiziert und den auf Entfernung der patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen gerichteten Antrag zurückgenommen hat.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.
Die Beklagten sind der Auffassung, das Klagepatent sei aufgrund offenkundiger Vorbenutzung durch den Vertrieb einer Filterkartusche durch die Fa. F GmbH im Jahre 2005 sowie den Vertrieb einer Filterkartusche durch die Beklagte zu 1) an die E AG im Jahre 2005 nicht rechtsbeständig. Darüber hinaus sei der Gegenstand des Klagepatents im Hinblick auf die WO 2006/040120 A1 nicht neu. Das Klagepatent werde daher im Nichtigkeitsverfahren vernichtet werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klage ist begründet. Anlass zur Aussetzung des Rechtsstreits besteht nicht.

I.
Das Klagepatent betrifft u.a. eine Filterpatrone zum Einsatz in einen Wasservorratstank.
Die Klagepatentschrift beschreibt zunächst den vorbekannten Stand der Technik und führt hierzu aus, dass Filterpatronen zum Einsetzen in einen Wasservorratstank einer Getränkemaschine, wie einer Espressomaschine oder dergleichen, in der Regel mit einem Gehäuse ausgestattet sind, in dem ein aus Filtermaterial gebildetes Filterbett angeordnet ist. Diese Ausgestaltung von Filterpatronen ist beispielsweise aus der Druckschrift DE 197 17 xxx bekannt. In jener Druckschrift wird für den Anschluss der Filterpatrone an einem Anschlusselement des Wasservorratstanks die Verwendung eines Adapterteils beschrieben. Auf diese Weise kann die Filterpatrone mit Hilfe entsprechender Adapterteile an alle gängigen Formen eines Wasservorratstanks angepasst werden. Über die genaue Ausgestaltung eines solchen Adapters ist der Druckschrift jedoch kein Hinweis zu entnehmen.
Vor diesem Hintergrund formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe (Absatz [0004]), ausgehend von der Druckschrift DE 197 17 XXX eine Filterpatrone vorzuschlagen, bei der alle Anschlüsse mit Hilfe eines Adapterteils realisierbar sind.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Filterpatrone zum Einsetzen in einen Wasservorratstank einer Getränkemaschine, wie eine Espressomaschine oder dergleichen,

2. mit einem Gehäuse,

a. in dem ein aus Filtermaterial gebildetes Filterbett angeordnet ist, und

3. mit einem Adapterteil zum Anschluss des Auslasses der Filterpatrone an ein Anschlusselement des Wasservorratstanks,

a. das austauschbar ausgebildet ist und

b. eine mit dem Wasservorratstank in Verbindung stehende Steigleitung zur Filterpatrone zur Wasserzufuhr in die Filterpatrone aus dem Wasservorratstank aufweist.

II.
Es ist zwischen den Parteien – zu Recht – unstreitig, dass die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß erfüllt, so dass sich weitere Ausführungen der Kammer hierzu erübrigen.

III.
Aus der festgestellten Schutzrechtsverletzung ergeben sich die zuerkannten Klageansprüche. Die Beklagten sind der Klägerin gem. Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG im tenorierten Umfang zur Unterlassung ihrer Angebots- und Vertriebshandlungen verpflichtet.
Die Beklagten trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Als Fachunternehmen hätten sie bei Anwendung der von ihnen im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Für die Zeit ab Erteilung des Patents schulden die Beklagten daher Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin im Hinblick auf den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für den Zeitraum ab einem Monat nach Offenlegung der Patentanmeldung bis einen Monat nach Bekanntmachung der Erteilung des Patents ergibt sich aus Art. II § 1 IntPatÜG. Soweit die Klägerin beantragt hat, dass sich die Entschädigungsverpflichtung der Beklagten bis zum 13. Mai 2011 erstreckt und die Schadensersatzverpflichtung ab dem 13. Mai 2011 beginnt, hat die Kammer entsprechend ihrer Praxis diese Überlappung um einen Tag und die sich hieraus ergebende mögliche doppelte Inanspruchnahme der Beklagten dahingehend korrigiert, dass die Entschädigungsverpflichtung bis einschließlich zum 12. Mai 2011 besteht und die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz ab dem 13. Mai 2011 beginnt.
Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten und ihre Pflicht zur Leistung einer Entschädigung dem Grunde nach festgestellt werden.
Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 242, 259 BGB verpflichtet, im zuerkannten Umfange über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der zudem gemäß § 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht haben die Beklagten außerdem die betreffenden Belege zu überlassen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 5, 249 – Faltenbalg). Hinsichtlich der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer ist den Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176, – Glasscheiben-Befestiger).
Der Klägerin steht gegen die Beklagten zu 1) und 2) auch ein Anspruch auf Vernichtung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140a Abs. 1 PatG und Rückruf gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140a Abs. 3 PatG zu. Eine Unverhältnismäßigkeit ist insoweit auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht erkennbar.

IV.
Es besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen den deutschen Teil des europäischen Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen. Nach Auffassung des Landgerichts (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) bestätigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen.

Die Entscheidung des für die Entscheidung über den Verletzungsvorwurfs zuständigen Gerichts über eine (hilfsweise) beantragte Aussetzung des Verletzungsverfahrens bis zu einer Entscheidung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ist deshalb eine Prognoseentscheidung. Das zur Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung berufene Organ, das im Gegensatz zum Verletzungsgericht technisch fachkundig besetzt ist, ist nicht an eine Einschätzung des Verletzungsgerichts zum Rechtsbestand des Klagepatents gebunden. Indes muss, soll dem vor dem oder parallel zum Verletzungsprozess erhobenen Einspruch bzw. der entsprechenden Nichtigkeitsklage nicht regelmäßig eine hemmende Wirkung zukommen, das Verletzungsgericht die gegen den Rechtsbestand des Klagepatents vorgebrachten Entgegenhaltungen darauf prüfen, ob sie einen Widerruf bzw. eine Vernichtung des Klagepatents überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen (sofern nicht das prozessuale Verhalten der Klägerin in anderer Hinsicht ihre Interessen eindeutig hinter diejenigen der Beklagten zurücktreten lässt). Für die Prüfung einer als neuheitsschädlich eingewandten druckschriftlichen Entgegenhaltung bedeutet dies, dass das Verletzungsgericht – eingedenk seiner begrenzten technischen und naturwissenschaftlichen Kompetenz – die Vorwegnahme sämtlicher Merkmale deshalb für wahrscheinlich hält, weil es selber imstande ist, diese Vorwegnahme bejahen zu können, ohne dass dem erhebliche Zweifel entgegenstünden. Sofern neuer, im Erteilungsverfahren oder in einem früheren, erfolglos durchgeführten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bereits berücksichtigter Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist eine Aussetzung bereits dann nicht gerechtfertigt, sofern sich für eine Bejahung der Erfindungshöhe zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen, welche sodann durch das technisch und wissenschaftlich fachkundig besetzte Entscheidungsorgan im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren möglicherweise validiert werden.
Gemessen an diesem Maßstab ist eine Aussetzung des Rechtsstreits nicht gerechtfertigt. Eine hinreichend sichere Prognoseentscheidung, wonach die Vernichtung des Klagepatents überwiegend wahrscheinlich ist, lässt sich – derzeit – nicht treffen.

1.
Es erscheint nach dem Vorbringen der Beklagten nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Neuheit der technischen Lehre des Klagepatents der Einwand der offenkundigen Vorbenutzung entgegensteht.
Eine offenkundige Vorbenutzung liegt vor, wenn die Benutzung vor dem Prioritätszeitpunkt der Anmeldung oder des Patents erfolgt ist, der benutzte Gegenstand so beschaffen ist, dass er der Aufrechterhaltung des Patents in vollem Umfang entgegensteht und die Umstände der Benutzung den betreffenden Gegenstand der Öffentlichkeit zugänglich gemacht haben (Münch in: Fitzner, Lutz, Bodewig, PatentR, 4. Auflage 2012, Art. 54 EPÜ, Rdnr. 18). Dabei ist grundsätzlich ein einzelner Benutzungsfall für die neuheitsschädliche Wirkung ausreichend. Wird eine offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht, müssen der genaue Gegenstand der Benutzung und die Umstände, unter denen die Benutzung erfolgte, z.B. der Ort der Benutzung, substantiiert und gegebenenfalls bewiesen werden (Münch, aaO, Rdnr. 20). Wird ein Aussetzungsantrag im Verletzungsverfahren auf den Einwand der offenkundigen Vorbenutzung gestützt, muss diese lückenlos durch liquide Beweismittel (insbesondere Urkunden) belegt werden (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage 2013, Rdnr. 1591). Ist der Beklagte zum Beweis der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung (zumindest in Teilen) auch auf einen Zeugenbeweis angewiesen, muss sein Aussetzungsantrag ohne Erfolg bleiben. Da eine Vernehmung der angebotenen Zeugen nur im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren, jedoch nicht im Verletzungsprozess erfolgt, ist bereits unvorhersehbar, in welcher Weise die benannten Zeugen überhaupt aussagen werden und ob ihre Aussagen, wenn sie für den Einsprechenden / Nichtigkeitskläger günstig sind, für glaubhaft gehalten werden. Schon wegen dieser gänzlich unsicheren Prognose verbietet sich die Annahme, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Patents zu erwarten (Kühnen, aaO, Rdnr. 1591).
Diese vorstehenden Voraussetzungen an den Nachweis der offenkundigen Vorbenutzung haben die Beklagten nicht erfüllt.

a)
Es kann dahingestellt bleiben, ob die nach dem – von der Klägerin bestrittenen – Vortrag der Beklagten von der Fa. F GmbH bereits im Jahre 2005 produzierten und an die Fa. A gelieferten Filterkartuschen sämtliche Merkmale des Klagepatents verwirklicht haben. Denn die Beklagten haben jedenfalls nicht mit liquiden Beweismitteln nachgewiesen, dass Filterkartuschen in einer Ausgestaltung entsprechend der als Anlage B2 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung und der dort als Anlage beigefügten Zeichnung (Bl. 40 d.A.) vor dem Prioritätstag des Klagepatents (14. Februar 2006) öffentlich zugänglich gemacht worden sind.
Die von den Beklagten vorgelegte eidesstattliche Versicherung eines ehemaligen Mitarbeiters der Klägerin, Herrn G (Anlage B 2) stellt lediglich ein Mittel der Glaubhaftmachung i.S.d. § 294 ZPO, nicht jedoch ein liquides Beweismittel dar.
Zur Aufklärung des Sachverhalts bedürfte es der Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen G und des von der Klägerin benannten Geschäftsführers (Vernehmung als Partei), Herrn H. Die Durchführung dieser Beweisaufnahme bleibt jedoch dem Nichtigkeitsverfahren vorbehalten. Da eine Prognose für den Ausgang der Beweisaufnahme, bei der es auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen und die Glaubwürdigkeit der Zeugen ankommt, nicht getroffen werden kann, scheidet eine Aussetzung des Verfahrens wegen offenkundiger Vorbenutzung durch die beklagtenseits behauptete offenkundige Vorbenutzung durch die F GmbH nach den oben ausgeführten Grundsätzen aus.

b)
Gleiches gilt für die von den Beklagten behauptete – und von der Klägerin substantiiert bestrittene – Lieferung einer Filterkartusche durch die Beklagte zu 3) an die E AG im Frühjahr 2006 kurz vor dem Prioritätszeitpunkt des Klagepatents.
Wiederum haben die Beklagten nicht durch liquide Beweismittel zu belegen vermocht, dass eine Filterkartusche, die alle Merkmale des Klagepatents verwirklicht, vor Prioritätszeitpunkt der E AG angeboten worden ist.
Der einzigen Urkunde, die von Seiten der Beklagten vorgelegt worden ist und bei der es sich um eine Bestellung der Beklagten zu 3) von Werkzeugen bei der J Kunstofftechnik GmbH vom 6. Februar 2006 handelt, lässt sich bereits nicht eindeutig entnehmen, dass diese Bestellung Werkzeuge zur Herstellung einer solchen Kartusche zum Gegenstand hatte, die sämtliche Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht, weil sich aus den in der Bestellung genannten Begriffen „Adapter und Schieber“ nicht entnehmen lässt, welche Ausgestaltung diese Teile haben sollten. Darüber hinaus ergibt sich aus der Bestellung der Werkzeuge vom 6. Februar 2006 auch nicht, dass die Beklagte zu 3) die hergestellten Werkzeuge noch vor dem 14. Februar 2006 geliefert bekommen, ihrerseits mit diesen Werkzeugen eine Kartusche entsprechend der Merkmale des Klagepatents hergestellt und diese an die E AG ausgeliefert hat. Vielmehr haben die Beklagten in dem vor der Kammer ebenfalls geführten Parallelverfahren 4c O 6/14 selbst vorgetragen, dass die E AG erst am 12. Mai 2006 – und somit erhebliche Zeit nach dem Prioritätstag des Klagepatents – eine erste Bestellung von 1.200 Filterpatronen nebst Adapter bei der Beklagten zu 3) in Auftrag gegeben habe.
Soweit die Beklagten schließlich wiederum Zeugenbeweis durch Vernehmung eines Mitarbeiters der Beklagten zu 3), Herrn K, zum Beweis der Tatsache, dass es bereits vor dem Prioritätstag zu einer Herstellung und Lieferung einer klagepatentgemäßen Kartusche an die E AG gekommen sei, die den Gegenstand des Klagepatents offenkundig vorbenutzt habe, angeboten haben, handelt es sich nicht um ein liquides Beweismittel. Vielmehr muss die Durchführung der Beweisaufnahme, deren Ausgang die Kammer im Rahmen ihrer zu treffenden Prognoseentscheidung nicht antizipieren kann, dem Nichtigkeitsverfahren vorbehalten bleiben.

2.
Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Klagepatent aufgrund einer neuheitsschädlichen Vorwegnahme durch die Druckschrift WO 2006/040120 A1 (Anlage B 4, bezeichnet als „D1“) im Nichtigkeitsverfahren vernichtet werden wird.
Gegen eine Aussetzung spricht zunächst der formale Umstand, dass diese Schrift bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist.
Überdies lässt sich eine Vorwegnahme jedenfalls der Merkmalsgruppe 3 des Klagepatentanspruchs 1 durch die WO-Schrift nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand im Rahmen der gebotenen Prognoseentscheidung nicht mit dem erforderlichen Maß an Wahrscheinlichkeit erkennen.
Denn die Entgegenhaltung offenbart kein „Adapterteil“ zum Anschluss des Auslasses der Filterpatrone an ein Anschlusselement des Wasservorrattanks, das austauschbar ausgebildet ist, im Sinne des Merkmals 3 a) des Klagepatents. Das bei der Entgegenhaltung mit der Bezugsziffer 30 als „Sitzelement“ bezeichnete Bauteil stellt kein „Adapterteil“ im Sinne des Klagepatentanspruchs dar, weil dieses Sitzelement nach der Beschreibung lediglich der zuverlässigen Abdichtung durch Einsatz eines „Schnapprandes“ im Bereich der Auslassöffnung der Filterkartusche dienen soll, eine Austauschbarkeit des Sitzelements wird von der Entgegenhaltung jedoch nicht vorgesehen oder beschrieben. Allein aus der Tatsache, dass das „Sitzelement“ nach der Beschreibung der WO-Schrift ein eigenständiges Bauteil sein kann und nicht zwingend an den Wasserbehälter angeformt sein muss, lässt sich auch nicht der Schluss ziehen, dass dieses Bauteil austauschbar gestaltet ist.
Darüber hinaus offenbart die Entgegenhaltung auch keine in einem Adapterteil angeordnete Steigleitung im Sinne des Merkmals 3b) des Klagepatentanspruchs. Die WO `120 sieht vor, dass die Wasserzufuhr über die Patrone selbst erfolgt, wenn über die Einlasskanäle des Sitzelements – seitlich – das Wasser einströmt. Eine in dem Sitzelement, das einzig als „Adapterteil“ im Sinne des Klagepatents in Betracht käme, angeordnete Steigleitung lässt sich weder der Beschreibung, noch den Zeichnungen der Druckschrift entnehmen.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Der auf den zurückgenommenen Teil bezogene Antrag hat keine Mehrkosten verursacht.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 375.000,00 € festgesetzt.