4c O 2/12 – Atmungsverbesserungsvorrichtung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2292

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 26. August 2014, Az. 4c O 2/12

Rechtsmittelinstanz: 2 U 64/14

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR‚ ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland

Vorrichtungen zur Verbesserung der Atmung eines Benutzers, die umfassen:

einen oberen Bogen, der dafür ausgelegt ist, mindestens einige der oberen Zähne des Benutzers aufzunehmen,
einen unteren Bogen, der dafür ausgelegt ist, mindestens einige der unteren Zähne des Benutzers aufzunehmen und
ein Verbindungsstück, das den oberen Bogen mit dem unteren Bogen einstellbar verbindet,
wobei das Verbindungsstück eine seitliche Bewegung des unteren Bogens im Verhältnis zum oberen Bogen ermöglicht,

anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen das Verbindungsstück eingestellt werden kann, während der obere Bogen mit dem unteren Bogen verbunden ist und die Vorrichtung im Mund eines Benutzers eingeführt ist, um den unteren Bogen im Verhältnis zum oberen Bogen nach vorne in eine feste Vorwärtsposition zu ziehen;

2. der Klägerin für die Zeit ab dem 16. Mai 2003 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend zu I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer;

3. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I.1. bezeichneten und seit dem 16. Mai 2003 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei

– die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu I. 3. a) und b) Bestellscheine, hilfsweise Lieferscheine, weiter hilfsweise Rechnungen in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,

– den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 16. Mai 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

III. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.472,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2013 zu zahlen.

IV. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 17 % als Gesamtschuldner, darüber hinaus die Beklagte zu 1) zu 55 % und der Beklagte zu 2) zu 28 %.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe folgender Teilsicherheiten:

Unterlassung (I.1.): 93.750,00 EUR,
Auskunfts- und Rechnungslegung (I.2., I.3.): 10.417,00 EUR,
Zahlung (III., V.): 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
TATBESTAND

Der Klägerin wurde bezüglich des deutschen Teils DE 696 27 XXX des europäischen Patents EP 0 874 XXX B1 (Übersetzungsschrift T2 als Anlage K 2, im Folgenden: Klagepatent) durch schriftliche Erklärung der Patentinhaberin A B LLC vom 04. Dezember 2012 (Anlage K 1) bezüglich des Unterlassungsanspruchs Prozessführungsbefugnis gegen die Beklagten eingeräumt. Darüber hinaus hat die Patentinhaberin der Klägerin „die sich aus den unerlaubten Benutzungshandlungen der C S.L. ergebenden Ansprüche auf Rechnungslegung, Schadensersatz und Kostenerstattung“ abgetreten (Anlage K 1). Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme dreier US-amerikanischer Prioritäten vom 03. Januar 1996 (US 582XXX), vom 31. Januar 1996 (US 594XXX) und vom 14. Mai 1996 (US 645XXX) am 31. Dezember 1996 angemeldet, als internationale Anmeldung am 17. Juli 1997 und als europäische Anmeldung am 4. November 1998 veröffentlicht. Seine Erteilung wurde am 16. April 2003 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Es betrifft eine Vorrichtung zur Verbesserung des Atmens.

Anspruch 1 des Klagepatents lautet:

„1. Vorrichtung (10; 110) zur Verbesserung der Atmung eines Benutzers, die umfasst: einen oberen Bogen (12; 112), der dafür ausgelegt ist, mindestens einige der oberen Zähne des Benutzers aufzunehmen; einen unteren Bogen (14; 114), der dafür ausgelegt ist, mindestens einige der unteren Zähne des Benutzers aufzunehmen; und ein Verbindungsstück (16; 134), das den oberen Bogen (12) mit dem unteren Bogen (14) einstellbar verbindet; wobei das Verbindungsstück (16; 134) eine seitliche Bewegung des unteren Bogens (14; 114) im Verhältnis zum oberen Bogen (12; 112) ermöglicht; dadurch gekennzeichnet, dass das Verbindungsstück (16; 134) eingestellt werden kann, während der obere Bogen (12; 112) mit dem unteren Bogen (14; 114) verbunden ist und die Vorrichtung im Mund eines Benutzers eingeführt ist, um den unteren Bogen (14; 114) im Verhältnis zum oberen Bogen (12; 112) nach vorn in eine feste Vorwärtsposition zu ziehen.“

Die nachfolgend wiedergegebenen (verkleinerten) Zeichnungen veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand von Ausführungsbeispielen. Figur 3a zeigt die Seitenansicht einer bevorzugten Ausführungsform mit einer Führungsstange, Figur 6a zeigt eine Seitenansicht einer bevorzugten Ausführungsform mit einem Dehnelement.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, ist ein in Spanien ansässiges Dentallabor, das dort u.a. Vorrichtungen zur Behandlung des Schnarchens und der Schlafapnoe namens „C“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform) anfertigt. Für den deutschen Markt bietet sie an und Iiefert einen Verbindungsmechanismus (im Folgenden: Schraubsystem) für die angegriffene Ausführungsform. Ihre deutschen Abnehmer stellen mit Hilfe dieses Mechanismus die angegriffene Ausführungsform her. Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform kann dem Handbuch der Beklagten zu 1) (Auszug vorgelegt als Anlage K 7) entnommen werden. Zur Veranschaulichung sind nachfolgend zwei seitens der Klägerin mit den Bezugsziffern des Klagepatents versehene Abbildungen eingeblendet.

Darüber hinaus bietet die Beklagte zu 1) sog. Starter-Kits in Deutschland an und liefert diese nach Deutschland. Ein Starter-Kit besteht ausweislich der Homepage der Beklagten zu 1) aus einer Fabrikationslizenz „Zertifiziertes C Labor“, einer Schraubsystembox C: 10 Stück zur Herstellung von 10 C Schienen, einem technischen Handbuch C, einem Herstellungsvideo der Schiene C, einer DVD mit allen Werbematerialien (in verschiedenen Sprachen), der Auflistung auf der Homepage der Beklagten zu 1) als „zertifiziertes C Labor“ sowie einem Recht auf zukünftiges Design des entwickelten Werbematerials der Beklagten zu 1).

Schließlich stellte die Beklagte zu 1) im Jahr 2011 auf der Messe „IDS 2011 – 34. Internationale Dentalschau“ in Köln ein Modell der angegriffenen Ausführungsform aus und bewirbt die angegriffene Ausführungsform, wie aus dem als Anlage K 6 zu den Akten gereichten Internetauftritt ersichtlich.

Mit Schreiben vom 03.08.2011 mahnte die Klägerin die Beklagten bezüglich der Nutzung des Klagepatents sowie des weiteren Patents DE 103 41 XXX B4 erfolglos ab. Wegen des Inhalts der Abmahnung wird auf Anlage K 11 Bezug genommen. Für die Abmahnung setzt die Klägerin Kosten in Höhe von insgesamt 7.427,20 EUR (zzgl. Mehrwertsteuer) an, für deren Berechnung auf die Kostennote vom 03.08.2011 (Bl. 205 GA) verwiesen wird.

Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents in wortsinngemäßer Weise Gebrauch. Insbesondere ziehe das in den Mund eingeführte Gerät den unteren Bogen im Verhältnis zum oberen Bogen nach vorn in eine feste Vorwärtsposition. Eine feste Vorwärtsposition erfasse auch eine Anordnung, bei der die Führungsstange das Öffnen des Mundes während des Tragens der Vorrichtung dergestalt erlaube, dass der Mund bei gleichzeitiger Vorwärtsbewegung des Unterkiefers geöffnet werden könne. Dies folge bereits aus den Figuren 3a, 3b und 6 des Klagepatents, die zum Einen ein solches Öffnen des Mundes erlaubten und zum Anderen Ausführungsformen der Lehre des Klagepatents zeigten.

Ferner meint die Klägerin, die Handlungen der Beklagten verletzten das Klagepatent unmittelbar, jedenfalls aber mittelbar. Sollte lediglich eine mittelbare Verletzungshandlung anzunehmen sein, rechtfertige diese ein Schlechthinverbot, jedenfalls aber ein eingeschränktes Verbot.

Die vorliegende Klage ist beiden Beklagten am 10.07.2013 zugestellt worden. Die zunächst geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung für den Zeitraum vom 17. August 1997 bis zum 16. Mai 2003 sowie den darauf bezogenen Rechnungslegungsantrag hat die Klägerin, ebenso wie den auf Angabe der Herstellungsmengen und –zeiten gerichteten Rechnungslegungsantrag und den auf Mitteilung der Auftraggeber gerichteten Auskunftsantrag zurückgenommen. Darüber hinaus hat die Klägerin ihren ursprünglich auf Feststellung der Erstattungspflicht für die Kosten des Abmahnschreibens gerichteten Antrag auf einen Zahlungsantrag umgestellt, die Gesamtkosten neu berechnet und hälftig auf das vorliegende sowie das Parallelverfahren 4c O 77/13 verteilt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

I. wie erkannt,

II. darüber hinaus, die Beklagten gesamtschulderisch zur Zahlung weiterer 1.241,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen,

III. darüber hinaus hilfsweise:

1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR‚ ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an deren Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland

Verbindungsstücke, die den oberen Bogen mit einem unteren Bogen einer Vorrichtung zur Verbesserung der Atmung eines Benutzers einstellbar verbinden und eine seitliche Bewegung des unteren Bogens im Verhältnis zum oberen Bogen ermöglichen,

welche geeignet sind für

Vorrichtungen zur Verbesserung der Atmung eines Benutzers‚ die um- fassen:

einen oberen Bogen, der dafür ausgelegt ist, mindestens einige der oberen Zähne des Benutzers aufzunehmen,

einen unteren Bogen, der dafür ausgelegt ist, mindestens einige der unteren Zähne des Benutzers aufzunehmen und

ein Verbindungsstück, das den oberen Bogen mit dem unteren Bogen einstellbar verbindet,

wobei das Verbindungsstück eine seitliche Bewegung des unteren Bogens im Verhältnis zum oberen Bogen ermöglicht,

bei denen das Verbindungsstück eingestellt werden kann, während der obere Bogen mit dem unteren Bogen verbunden ist und die Vorrichtung im Mund eines Benutzers eingeführt ist, um den unteren Bogen im Verhältnis zum oberen Bogen nach vorne in eine feste Vorwärtsposition zu ziehen,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

höchst hilfsweise:

1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR‚ ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an deren Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland

Verbindungsstücke, die den oberen Bogen mit einem unteren Bogen einer Vorrichtung zur Verbesserung der Atmung eines Benutzers einstellbar verbinden und eine seitliche Bewegung des unteren Bogens im Verhältnis zum oberen Bogen ermöglichen,

welche geeignet sind für,
Vorrichtungen zur Verbesserung der Atmung eines Benutzers, die umfassen:

einen oberen Bogen, der dafür ausgelegt ist, mindestens einige der oberen Zähne des Benutzers aufzunehmen,

einen unteren Bogen, der dafür ausgelegt ist, mindestens einige der unteren Zähne des Benutzers aufzunehmen und

ein Verbindungsstück, das den oberen Bogen mit dem unteren Bogen einstellbar verbindet,

wobei das Verbindungsstück eine seitliche Bewegung des unteren Bogens im Verhältnis zum oberen Bogen ermöglicht,

bei denen das Verbindungsstück eingestellt werden kann, während der obere Bogen mit dem unteren Bogen verbunden ist und die Vorrichtung im Mund eines Benutzers eingeführt ist, um den unteren Bogen im Verhältnis zum oberen Bogen nach vorne in eine feste Vorwärtsposition zu ziehen,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

ohne

– im Falle des Anbietens im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass diese Verbindungsstücke (ggf. Beschreibung wie oben) nicht ohne Zustimmung der ausschließlich Verfügungsberechtigten Inhaberin des Klagepatentes EP 0 874 XXX (deutscher Teil DE 696 27 XXX.1) mit Vorrichtungen zur Verbesserung der Atmung eines Benutzers, die umfassen:

einen oberen Bogen, der dafür ausgelegt ist, mindestens einige der oberen Zähne des Benutzers aufzunehmen,

einen unteren Bogen, der dafür ausgelegt ist, mindestens einige der unteren Zähne des Benutzers aufzunehmen und

ein Verbindungsstück, das den oberen Bogen mit dem unteren Bogen einstellbar verbindet,

wobei das Verbindungsstück eine seitliche Bewegung des unteren Bogens im Verhältnis zum oberen Bogen ermöglicht,

bei denen das Verbindungsstück eingestellt werden kann, während der obere Bogen mit dem unteren Bogen verbunden ist und die Vorrichtung im Mund eines Benutzers eingeführt ist, um den unteren Bogen im Verhältnis zum oberen Bogen nach vorne in eine feste Vorwärtsposition zu ziehen,

verwendet werden dürfen,

– im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Patentinhaberin zu zahlenden Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR pro Verbindungsstück, mindestens jedoch 5.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Verbindungsstücke nicht ohne Zustimmung der Patentinhaberin für Vorrichtungen zur Verbesserung der Atmung eines Benutzers zu verwenden, die mit den vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind,

wobei die Klägerin die Anträge auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen jeweils auch in Zusammenhang mit den Hilfsanträgen stellt.

Wegen der Fassung der „Insbesondere-Anträge“ wird auf die Klageschrift vom 11.12.2012 und auf den Schriftsatz vom 11.12.2013 Bezug genommen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Das in den Mund eingeführte Gerät ziehe den unteren Bogen nicht im Verhältnis zum oberen Bogen nach vorn in eine feste Vorwärtsposition. Eine feste Vorwärtsposition im Sinne des Klagepatents bedeute, dass der Unterkiefer sich in einer auf der Vorwärts-/Rückwärtsachse festgelegten Position befinde. Daran fehle es bei der angegriffenen Ausführungsform, da diese ein Öffnen des Mundes durch eine Vorwärtsbewegung des Unterkiefers erlaube. In der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2014 hat der Beklagtenvertreter ausgeführt, der Unterkiefer könne trotz eingesetzter Vorrichtung nach hinten bewegt werden.

Die Beklagten meinen darüber hinaus, jedenfalls scheide eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents aus, da die Beklagte zu 1) nur das Schraubsystem nach Deutschland anbiete und liefere. Bei dem Auftritt auf der Messe IDS habe die Beklagte zu 1) ein Modell der Gesamtvorrichtung einzig zu Demonstrationszwecken gezeigt. Dieses Modell sei nicht zum Einsatz bei einem Patienten geeignet gewesen, da die obere und untere Schiene nicht individuell an das Gebiss einer Person angepasst gewesen seien.

Schließlich stellen die Beklagten eine Haftung des Beklagten zu 2) in Abrede. Sie meinen, eine Haftung folge nicht schon aus seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen und die Protokolle der Sitzungen vom 01. Juli 2014 (Bl. 185 f. GA) und vom 15. Juli 2014 (Bl. 207 ff. GA) Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage hat Erfolg. Sie ist in dem verbliebenen Umfang weitgehend begründet.

I.
Das Klagepatent betrifft eine medizinische Vorrichtung zur Verbesserung der Atmung.

Aus dem Stand der Technik ist es bekannt, Atmungsproblemen in Gestalt von Schlafstörungen, Schnarchen und Schlafapnoe durch die Verwendung von Vorrichtungen zu begegnen, die in den Mund des Benutzers eingesetzt dessen Unterkiefer nach vorne ziehen. Hierdurch werden die Atemwege des Benutzers weiter geöffnet, der somit leichter durch Nase und Mund atmen kann (Klagepatent Absatz [0003]). An derartigen vorbekannten Vorrichtungen kritisiert das Klagepatent es als nachteilig, dass mit ihnen ernsthaftere Zustände nicht angemessen behandelt werden könnten, und sie oft nicht in hinreichender Weise für den einzelnen Benutzer angepasst und eingestellt werden könnten, um vielseitig verwendet werden zu können (Klagepatent Absatz [0003]). Ferner ist es als Behandlungsmethode für derlei Leiden bekannt, mithilfe einer Gesichtsmaske, Nasenmaske oder Naseneinsätzen einen kontinuierlichen Luftüberdruck auf die Atemwege des Patienten auszuüben, dessen Atemwege dadurch vollständiger geöffnet werden (Klagepatent Absatz [0004]). Hieran kritisiert das Klagepatent es als nachteilig, dass die erforderliche Maske, die mit einstellbaren oder elastischen Riemen befestigt wird, sich verschieben oder lösen könne und keinen ausreichenden Überdruck mehr ausüben könne oder gar der Patient geweckt werde (Klagepatent Absatz [0004]). Außerdem erwähnt das Klagepatent, ohne diese weitere Voroffenbarung näher zu würdigen, die US-A-5409XXX, die eine Kieferneupositionierungsvorrichtung mit einem oberen und einem unteren Beißblock aufweist, die durch einen einstellbaren Mechanismus miteinander verbunden sind, welcher einen hinteren, mit dem hinteren Teil des oberen Beißblocks verbundenen Abschnitt, einen inneren, mit dem vorderen Teil des unteren Beißblocks verbundenen Abschnitt und eine einstellbare Verbindung zwischen innerem und hinterem Abschnitt umfasst (Klagepatent Absatz [0005]).

Das Klagepatent formuliert es angesichts dieses Standes der Technik als Aufgabe, den Nachteilen und Problemen, die aus der Verwendung vorbekannter Vorrichtungen resultieren, abzuhelfen. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Vorrichtung (10; 110) zur Verbesserung der Atmung eines Benutzers, die umfasst:

2. einen oberen Bogen (12; 112), der dafür ausgelegt ist, mindestens einige der oberen Zähne des Benutzers aufzunehmen;

3. einen unteren Bogen (14; 114), der dafür ausgelegt ist, mindestens einige der unteren Zähne des Benutzers aufzunehmen;

4. ein Verbindungsstück (16; 134), das den oberen Bogen (12) mit dem unteren Bogen (14) einstellbar verbindet.

5. Das Verbindungsstück (16; 134) ermöglicht eine seitliche Bewegung des unteren Bogens (14; 114) im Verhältnis zum oberen Bogen (12; 112).

6. Das Verbindungsstück (16; 134) kann eingestellt werden, während der obere Bogen (12; 112) mit dem unteren Bogen (14; 114) verbunden ist und die Vorrichtung im Mund eines Benutzers eingeführt ist.

7. Das in den Mund eingeführte Gerät zieht den unteren Bogen (14; 114) im Verhältnis zum oberen Bogen (12; 112) nach vorn in eine feste Vorwärtsposition.

II.
Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

1.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatents unmittelbaren, wortsinngemäßen Gebrauch.

a.
Angegriffene Ausführungsform gemäß des Hauptantrages der Klägerin ist die Gesamtvorrichtung „C“. Dass diese die Merkmale 1 bis 6 des Anspruchs 1 unmittelbar wortsinngemäß verwirklicht, ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass sich weitere Ausführungen der Kammer zu diesen Punkten erübrigen.

b.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht darüber hinaus Merkmal 7 wortsinngemäß. Danach zieht das in den Mund eingeführte Gerät den unteren Bogen im Verhältnis zum oberen Bogen nach vorn in eine feste Vorwärtsposition. Darunter ist zu verstehen, dass der untere Bogen im Gebrauch eine gegenüber der natürlichen Unterkieferstellung des Benutzers weiter vorn liegende Position einnimmt und der Benutzer den unteren Bogen ausgehend von dieser sog. Vorwärtsposition nicht durch Bewegung des Unterkiefers nach hinten versetzen kann.

Zu diesem Verständnis gelangt der Fachmann unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Merkmals sowie unter Heranziehung der in der Klagepatentschrift beschriebenen Ausführungsbeispiele. Technischer Sinn und Zweck des Merkmales ist es, den Unterkiefer des Patienten nach vorn zu ziehen, um seine Atemwege weiter zu öffnen, so dass er leichter durch Mund und Nase atmen kann. Diese aus dem Stand der Technik bekannte Wirkweise (Klagepatent Absatz [0003]) stellt die Klagepatentschrift nicht in Frage. Sie möchte die bekannten Vorrichtungen bezüglich der Sicherheit des Sitzes (Klagepatent Absatz [0017]), der Anpassungsfähigkeit (Klagepatent Absatz [0017]) sowie des Tragekomforts (Klagepatent Absatz [0018]) verbessern. Der Fachmann erkennt, dass es zur Erreichung des Zieles, die Atemwege weiter zu öffnen, ausreicht, wenn der Benutzer den Unterkiefer nicht aus der eingestellten Position heraus nach hinten bewegen kann. Eine starre Festlegung der Position des unteren Bogens auf der Vorwärts-/Rückwärtsachse ist insoweit nicht erforderlich. Zudem trägt die verbleibende Bewegungsfreiheit des unteren Bogens samt Unterkiefer dazu bei, den Tragekomfort zu erhöhen, was das Klagepatent in Absatz [0018] ausdrücklich als Ziel formuliert. Dass damit nicht ausschließlich eine Lateralbewegung gemeint ist, folgt aus der Beschreibung bevorzugter Ausführungsbeispiele, die wiederholt davon ausgeht, dass der Benutzer den Unterkiefer in einem gewissen Maß bewegen kann (Klagepatent Absätze [0059], [0062]), ohne sich auf Lateralbewegungen festzulegen. In Absatz [0062] etwa spricht das Klagepatent ausdrücklich davon, dass der Mund geöffnet wird. Nach Absatz [0059] verbleibt eine „gewisse Bewegungsfreiheit“, ohne dass eine Einschränkung hinsichtlich der Bewegungsrichtung ersichtlich wäre.

Darüber hinaus entnimmt der Fachmann den Ausführungsbeispielen gemäß Figuren 6a bis 6c, dass das Klagepatent eine weitere Vorwärtsbewegung aus der eingestellten Position heraus erlaubt. Bei den vorbezeichneten Ausführungsbeispielen ist zur Einstellung der Position jeweils ein Dehnelement (48) vorhanden, das unter Spannung steht, wodurch der Unterkiefer des Benutzers nach vorn gezogen wird (Klagepatent Absatz [0060]). Eine solche Anordnung erlaubt dem Benutzer eine weitere Bewegung des Unterkiefers nach vorn, da bei einer solchen Bewegung die Spannung des Dehnelementes abnimmt. Ähnliches veranschaulicht das Ausführungsbeispiel gemäß Figur 5d, das einen Haken (44) zeigt, der ein elastisches Element (46) umfasst, wodurch der Kiefer eine gewisse Bewegungsfreiheit genießt (Klagepatent Absatz [0059]). Aus der Verwendung eines elastischen Elementes folgt, dass die ermöglichte Bewegung auch nach vorn gerichtet sein kann, denn das elastische Element muss nach der Lehre des Klagepatents so gespannt sein, dass der Unterkiefer nach vorn gezogen wird. Daraus folgt, dass eine weitere Vorwärtsbewegung möglich ist, denn bei einer solchen Bewegung nimmt die Spannung des elastischen Elementes ab.

Der Wortlaut des Patentanspruchs lässt das aufgezeigte Verständnis zu. Der Begriff „fest“ ist nicht isoliert zu betrachten, sondern in Zusammenschau mit dem Begriff „Vorwärtsposition“. Diese Vorwärtsposition, also die gegenüber der natürlichen Kieferstellung des Benutzers nach vorn versetzte Position des Unterkiefers, ist festgelegt. Das bedeutet, dass eine Bewegung des unteren Bogens samt Kiefer aus dieser Position nach hinten verhindert werden soll. Andere Bewegungen, die nicht zu einem Verlust der Vorwärtsposition führen, sind nach dem Wortlaut nicht zwingend ausgeschlossen. Der Wortlaut lässt also nicht nur Lateral- und Vertikalbewegungen, sondern auch weitere Vorwärtsbewegungen zu.

Soweit der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2014 ausgeführt hat, der Unterkiefer könne trotz eingesetzter Vorrichtung nach hinten bewegt werden, versteht die Kammer dies dahingehend, dass der Unterkiefer in einem durch die Länge des Verbindungsstückes der angegriffenen Ausführungsform vorgegebenen Rahmen bewegt werden kann. Wurde der Unterkiefer bei eingesetzter angegriffener Ausführungsform nach vorn bewegt, kann er auch wieder nach hinten bewegt werden, allerdings nur in dem durch die Länge des Verbindungsstückes vorgegebenen Rahmen, also nicht bis er seine natürliche Position erreicht. Ein anderes Verständnis verbietet sich angesichts der eigenen Werbung der Beklagten. So betont die Beklagte zu 1) in ihrem Internetauftritt wiederholt, dass die angegriffene Ausführungsform einen (millimeterkontrollierten bzw. mandibularen) Vorschub ermögliche (Anlage K 6, S. 1, Sp. 1, drittletzter Absatz; S. 2, 1. Absatz; 2. Absatz; 3. Absatz sowie Abbildung oben rechts; S. 3, 1. Absatz; 2. Absatz; 3. Absatz; letzter Absatz; S. 4). Darüber hinaus spezifiziert der Internetauftritt die mit eingesetzter Vorrichtung möglichen Bewegungen als „seitliche Bewegungsfreiheit, Vorschub, Eroeffnung“ (Anlage K 6, S. 1, Sp. 1, letzter Absatz; S. 3, 2. Absatz; letzter Absatz). Schließlich findet sich dort die Aussage: „Basierend auf der einfachen Philosophie, die beweist, dass der Vorschub der Mandibula die OA [Anmerkung der Kammer: OA = oberen Atemwege] freimacht und so ein Kollabieren unmoeglich macht. C geht noch weiter und schliesst den bequemen Gebrauch durch den Patienten mit ein und bringt eine Schiene hervor, die eine Eroeffnung und eine Seitwaertsbewegung erlaubt …“ (Anlage K 6, S. 3 letzter Absatz). Dass die entsprechenden Äußerungen in dem Internetauftritt der Beklagten zu 1) nicht zutreffend seien, hat der Beklagtenvertreter nicht konkret dargelegt.

2.
Die Beklagten sind bezüglich der angegriffenen Ausführungsform passivlegitimiert.

a.
Die Beklagte zu 1) bietet die angegriffene Ausführungsform in Deutschland an und haftet auch für die seitens ihrer Abnehmer in Deutschland durchgeführte Herstellung der Gesamtvorrichtung.

aa.
Ein Angebot der angegriffenen Ausführungsform durch die Beklagte zu 1) liegt in ihrem als Anlage K 6 vorgelegten Internetauftritt. Anbieten ist jede Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 – Kunststoffbügel). So verhält es sich bei dem vorgenannten Internetauftritt. Dieser ist in deutscher Sprache verfasst. Er bewirbt – etwa durch die Aussage „C ist eine intraorale revolutionaere Zahnschiene, die die bequemste, einfachste und wirkungsvollste Alternative fuer die Behandlung von Schnarchen und Schlafapnoe ist“ (Anlage K 6, S. 1 oben) – die angegriffene Ausführungsform in Form der Gesamtvorrichtung C und nicht nur das Schraubsystem. Dass die Beklagte zu 1) nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag nur das Schraubsystem und gegebenenfalls als Teil des sog. Starter-Kits ein Modell der angegriffenen Ausführungsform nach Deutschland liefert, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Auf den Angebotscharakter des Internetauftritts hat es keinen Einfluss, welche Lieferungen in der Folge tatsächlich vorgenommen werden. Ob der Internetauftritt ein Angebot darstellt oder nicht, ist allein anhand seines objektiven Erklärungsgehaltes zu bestimmen.

bb.
Darüber hinaus haftet die Beklagte zu 1) für die Herstellung der Gesamtvorrichtung in Deutschland. Sie ist insoweit Mittäterin einer unmittelbaren Patentverletzung.

(1).
Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken bei der Anspruchsverwirklichung (§ 830 Abs. 1 S. 1 BGB, vgl. Kühnen, Hdb. Patentverletzung, 6. Auflage, Rn 849). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Herstellung der angegriffenen Ausführungsform findet nach dem Willen der Beklagten zu 1) unter Verwendung des von ihr gelieferten Schraubsystems in Deutschland durch ihre Partnerlabore statt. Die Beklagte zu 1) gibt insoweit selbst an, dass die angegriffene Ausführungsform maßangefertigt werden muss („C wird massangefertigt, was eine perfekte Anpassung fuer jeden Patienten garantiert“ (Anlage K 6, S. 1, Spalte 1, vorletzter Absatz)) und benennt „zertifizierte Laboratorien: DEUTSCHLAND“ (Anlage K 6, letzte Seite). Sie stellt auch nicht in Abrede, dass die deutschen Abnehmer des Schraubsystems bzw. Starter-Kits mit dessen Hilfe die angegriffene Ausführungsform in Deutschland herstellen. Vielmehr trägt sie selbst vor, dass sich ein Labor, um Partner-Labor der Beklagten zu werden, in der Verwendung der von der Beklagten gelieferten Verbindungseinrichtung bei der Herstellung einer (Gesamt-) Vorrichtung unterweisen lassen müsse (Bl. 106 GA).

(2).
In einem solchen Verhalten ist eine – mittäterschaftlich begangene – unmittelbare Verletzung zu sehen. In Abgrenzung zur mittelbaren Patentverletzung liegt eine unmittelbare Verletzung vor, wenn der Abnehmer bereits im Besitz der fehlenden Zutat ist oder sich diese im Anschluss an die Lieferung mit Sicherheit besorgen wird, um sie mit dem gelieferten Gegenstand zur geschützten Gesamtvorrichtung zu kombinieren. Der Handelnde baut bei seiner Lieferung gezielt darauf, dass die fehlende (Allerwelts-)Zutat beim Empfänger entweder bereits vorhanden ist oder aber vom Belieferten problemlos selbst besorgt werden kann und auch tatsächlich beschafft werden wird, um den gelieferten Gegenstand seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zuzuführen. Der Handelnde macht sich bei einer solchen Sachlage die Vor- und Nacharbeit seines Abnehmers bewusst zu Eigen, was es rechtfertigt, ihm diese Vor- und Nacharbeit so zuzurechnen, als hätte er die Zutat selbst mitgeliefert. Das Gleiche gilt erst Recht, wenn ein letzter Herstellungsakt zwar vom Abnehmer vollzogen, er dabei aber als „Werkzeug“ von dem Lieferanten gesteuert wird, indem dieser ihm zum Beispiel entsprechende Handlungsanweisungen und Hilfsmittel an die Hand gibt, die ohne die nachfolgende Zutat sinnlos wären (vgl. Kühnen, Hdb. Patentverletzung, 6. Auflage, Rn 237). So liegt es hier. Die Beklagte zu 1) liefert zwar nur das Schraubsystem bzw. das Starter-Kit nach Deutschland, ihre Abnehmer müssen sich aber in der Verwendung des von der Beklagten gelieferten Schraubsystems bei der Herstellung einer (Gesamt-)Vorrichtung (angegriffene Ausführungsform C) unterweisen lassen. Weder der Umstand, dass die Schienen der angegriffenen Ausführungsform von den Abnehmern der Beklagten auf den jeweiligen Benutzer angepasst werden müssen, noch die Tatsache, dass die Beklagte das Schraubsystem nach den Angaben des Beklagtenvertreters für 100,00 EUR bis 120,00 EUR verkaufe, während die gesamte angegriffene Ausführungsform ca. 1.500,00 EUR koste, führen zu einer anderen Beurteilung. Die Anpassung der Schienen auf den jeweiligen Benutzer ist eine alltägliche Tätigkeit für die Dentallabore, an die die Beklagte das Schraubsystem liefert und nimmt den Schienen nicht die Eigenschaft einer Allerweltszutat. Auch die im Verhältnis zur Gesamtvorrichtung geringen Kosten der Schraubvorrichtung stehen der Einordnung der Schienen als Allerweltszutat nicht entgegen. Der Verkaufspreis ist insoweit nicht maßgeblich. Entscheidend ist, ob der Handelnde bei seiner Lieferung gezielt darauf baut, dass die fehlende (Allerwelts-)Zutat beim Empfänger entweder bereits vorhanden ist oder aber vom Belieferten problemlos selbst besorgt werden kann und auch tatsächlich beschafft werden wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

b.
Der Beklagte zu 2) ist aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) passivlegitimiert. Denn kraft seiner Stellung im Unternehmen hat er dafür Sorge zu tragen, dass die absoluten Rechte Dritter beachtet werden (vgl. Kühnen, Hdb. Patentverletzung, 6. Auflage, Rn 867). Die seitens der Beklagten benannten Urteile des Kammergerichts führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Die erste Entscheidung (KG GRUR-RR 2013, 172) betrifft kein absolutes Recht, sondern Wettbewerbsrecht. Die zweite Entscheidung (KG GRUR-RR 2013, 204) erging auf dem Gebiet des Urheberrechts und betrifft den Sonderfall, dass die dortigen Beklagten vorgetragen haben, welche konkrete Person die Verletzungshandlung begangen haben soll. Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend nicht gegeben.

3.
Angesichts der Patentbenutzung durch die angegriffene Ausführungsform stehen der Klägerin die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten in dem nachfolgend dargestellten Umfang zu.

a.
Der Unterlassungsanspruch beruht auf § 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.

b.
Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagten aus abgetretenem Recht dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 139 Abs. 1, 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, denn die Beklagten haben die Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Die insoweit erhobene Feststellungsklage ist zulässig und begründet.
Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung der Ansprüche droht.
Die Feststellungsklage ist begründet. Der Schadensersatzanspruch beruht –wie oben festgestellt– auf § 139 Abs. 1, 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, wobei nicht unwahrscheinlich ist, dass der Inhaberin des Klagepatents, die der Klägerin ihre Schadensersatzansprüche abgetreten hat, durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist.

c.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB jeweils i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatz- bzw. Entschädigungsanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist im Übrigen auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

d.
Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der Kosten für das Abmahnschreiben, soweit die Abmahnung berechtigt war. Bei den entsprechenden Kosten handelt es sich um einen Teil des zu ersetzenden Schadens.
Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch auf 2.472,59 EUR. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde:
Für die Abmahnung setzt die Klägerin insgesamt Kosten in Höhe von 7.427,20 EUR an. Dabei handelt es sich um jeweils eine 1,8 Gebühr für die rechts- und patentanwaltliche Tätigkeit nebst Auslagenpauschale von 20,00 EUR.
Bezüglich der Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten war jeweils nur eine 1,3 Gebühr (Regelgebühr) für die rechts- und patentanwaltliche Tätigkeit nebst Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR angemessen. Welche Gebühr der Anwalt für seine Tätigkeit im Einzelfall verdient, ist gemäß § 14 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei ein Toleranzbereich zu berücksichtigen ist. Die Festsetzung des Gebührensatzes durch den Anwalt ist hinzunehmen, solange und soweit sie einen Toleranzbereich von 20 % des an sich angemessenen Satzes nicht überschreitet. Voraussetzung für die Anwendung der Toleranzrechtsprechung ist allerdings, dass die Tätigkeit des Anwaltes umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war, weil erst unter dieser Voraussetzung ein oberhalb des 1,3-fachen Satzes liegender Gebührenrahmen eröffnet ist. In Patent- und Gebrauchsmusterverletzungssachen liegt die angemessene Gebühr regelmäßig oberhalb der 1,3 Gebühr nach 2300 VV, da es sich bei Streitigkeiten über technische Schutzrechte um schwierige Sachverhalte handelt (Kühnen, Hdb. Patentverletzung, 6. Auflage, Rn 644 m.w.N.). Allerdings war die außergerichtliche Rechtsverfolgungstätigkeit in der vorliegenden Angelegenheit auch unter Berücksichtigung der o.g. Grundsätze weder besonders umfangreich noch schwierig, weshalb es an der Überdurchschnittlichkeit fehlt. Zwar betrifft die Sache ein technisches Schutzrecht. Dieses hat jedoch eine vergleichsweise einfache mechanische Ausgestaltung zum Gegenstand. Auch sind keine weiteren Umstände – wie etwa ein besonders problematischer Rechtsbestand – ersichtlich, aus denen sich die Überdurchschnittlichkeit der außergerichtlichen Anwaltstätigkeit ergeben würde. Schließlich auch hat der Klägervertreter, dem es nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Rüge des Beklagtenvertreters oblegen hätte, die Eröffnung eines über dem 1,3-fachen Satz liegenden Gebührenrahmens darzulegen, nicht weiter ausgeführt, worin die besondere Schwierigkeit bzw. der besondere Umfang der außergerichtlichen Tätigkeit gelegen hätte. Ein über den 1,3-fachen Satz hinausgehender Gebührenrahmen war damit nicht eröffnet. Dies rechtfertigt den Ansatz von 5.375,20 EUR für die Abmahnung (= jeweils 1,3 Gebühr aus einem Streitwert von 250.000,00 EUR zzgl. Auslagenpauschale von 20,00 EUR).
Da die Abmahnung neben der Verletzung des hiesigen Klagepatents auch eine Verletzung des Klagepatents des Parallelverfahrens 4c O 77/13 zum Gegenstand hatte, kann die Klägerin im vorliegenden Verfahren ohnehin lediglich 50 % der gesamten Abmahnkosten geltend machen. Hinzu kommt, dass die Klägerin die hiesige Klage teilweise zurückgenommen hat, was einen weiteren Abzug von 10.000,00 EUR rechtfertigt. Soweit die Abmahnung auf eine Verletzung des hiesigen Klagepatents gerichtet ist, war sie daher in Höhe eines Streitwertes von 115.000,00 EUR berechtigt. Dieser Teilstreitwert entspricht 46 % des Gesamtstreitwertes.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 2.472,59 EUR (= 46 % der Abmahnkosten auf Grundlage eines 1,3-fachen Gebührensatzes).

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 100 Abs. 2, 4 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
Auf Antrag der Klägerin sind Teilsicherheiten für die einzelnen titulierten Ansprüche festgesetzt worden, § 108 ZPO. Die Höhe der Teilsicherheiten kann grundsätzlich den festzusetzenden Teilstreitwerten der titulierten Ansprüche entsprechen. Im Einzelfall kann es indes geboten sein, die Teilsicherheiten abweichend davon festzusetzen, wenn nur so ein etwaiger Vollstreckungsschaden zutreffend Berücksichtigung finden kann. Sofern sich dies nicht bereits aufgrund allgemeiner systematischer Erwägungen ergibt, ist es Sache der Beklagten die tatsächlichen Umstände vorzutragen, die zur Bestimmung einer abweichenden, insbesondere einer höheren Teilsicherheit erforderlich sind. Nur die Beklagten können verlässliche Angaben dazu machen, in welcher Höhe ihnen ein Schaden bei Vollstreckung des Urteils bzw. der einzelnen titulierten Ansprüche droht. Ausgehend hiervon ist die Festsetzung der Teilsicherheiten in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe erfolgt. Mangels konkreter Angaben, die eine Abweichung von den jeweiligen Teilstreitwerten rechtfertigen würde, stimmen die Teilsicherheiten für den Unterlassungs- sowie für den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch mit den jeweiligen Teilstreitwerten überein.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf insgesamt 125.000,00 EUR festgesetzt. Davon entfallen 20.833,00 EUR auf den Schadensersatzfeststellungsantrag, für den die Beklagten als Gesamtschuldner haften. Von den verbliebenen 104.167,00 EUR entfallen 69.445,00 EUR auf die Beklagte zu 1) und 34.722,00 EUR auf den Beklagten zu 2). Auf den Unterlassungsantrag entfallen insgesamt 93.750,00 EUR (62.500,00 EUR im Verhältnis zur Beklagten zu 1) und 31.250,00 EUR im Verhältnis zum Beklagten zu 2)). Der Streitwert des Auskunfts- und Rechnungslegungsantrags beträgt insgesamt 10.417,00 EUR (6.945,00 EUR im Verhältnis zur Beklagten zu 1) und 3.472,00 EUR im Verhältnis zum Beklagten zu 2)).