4c O 22/13 – Müllverbrennungsanlage

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2252

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. Juli 2014, Az. 4c O 22/13

Leitsatz (nichtamtlich):

§ 21 ZPO setzt voraus, dass die Klage eine Beziehung zum Geschäftsbetrieb der Niederlassung aufweist (BGH NJW 95, 1226). Hierfür ist zwar nicht erforderlich, dass der Klageanspruch unmittelbar aus dem Geschäftsbetrieb der Niederlassung hervorgegangen ist; ebenso wenig braucht das Geschäft am Ort der Niederlassung selbst oder von ihm aus abgeschlossen zu sein. Das Rechtsgeschäft muss jedoch mit Rücksicht auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung abgeschlossen sein oder als dessen Folge erscheinen (Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Auflage 2010, § 212 Rdrn. 11). Es genügt nicht, pauschal vorzutragen, dass einige Projekte, bei denen das mittels des Kaufvertrages übertragene Know-How genutzt worden sei, in Deutschland realisiert worden seien, wenn weder die Projekte einzeln benannt werden noch bei den streitgegenständlichen Projekten eine vertragliche oder tatsächliche Miteinbeziehung der deutschen Niederlassung vorgetragen wird.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

TATBESTAND

Die Klägerin macht gegen die Beklagten aus abgetretenem Recht Ansprüche aus einem Kaufvertrag aus dem Jahre 1999 betreffend technisches Know-How und Patente geltend.
Am 10. Januar 1999 schlossen die Schweizer A AG und die belgische Gesellschaft B Group einen Kaufvertrag über Patente und Patentanmeldungen sowie Know-How in Bezug auf die Steuerung und Verwaltung von Verbrennungsverfahren, Rauchgasbehandlungen, Energieerzeugungsanlagen und verbundene Technologien (Anlage K 1; deutsche Übersetzung vorgelegt als Anlage K 1a, im folgenden „Kaufvertrag“). Die Patente und das Know How dienen der Entwicklung, Planung und Produktion von Müllverbrennungsanlagen mit einer sog. Querkanal-Kühlung, bei denen im Gegensatz zu luftgekühlten Rosten eine Kühlung mittels des Einsatzes von Wassers erreicht wird. Die Käuferin verpflichtete sich gem. Artikel 3 des Kaufvertrages zur Zahlung eines variablen Kaufpreises, bestehend aus einer fixen Vorauszahlung („up front consideration“) in Höhe von 400.000,00 DM und zur Zahlung einer variablen, lizenzähnlichen Vergütung („royalty“) in Höhe von 4% des „Mehrwerts“ („Value Added“), den die Käuferin durch Einsatz der erworbenen Schutzrechte und des Know-How im Rahmen von bis zum 31. Dezember 2007 vertraglich vereinbarter Projekte erwirtschaften würde, insgesamt begrenzt auf einen maximalen Betrag in Höhe von 10.000.000,- DM. Der „Mehrwert“ wurde in Artikel 1.3 des Kaufvertrages wie folgt definiert (deutsche Übersetzung, Anlage K 1a):
„Mehrwert“ bezeichnet die Bruttomarge, die nach Abzug der Kosten für externe Betriebsmittel und ausschließlich jedweder Steuern, bei einem Verkauf oder Projekt, welches die Verwertung der Patente und/oder des Know-Hows beinhalten, verbleibt, ausdrücklich vorausgesetzt, dass (i) falls eine Querkanalkühlung als Teil des Projekts installiert wird, die Berechnung der Bruttomarge auf das gesamte Projekt anzuwenden ist (ausschließlich Bauarbeiten), um die Höhe der Lizenzgebühr gemäß Artikel 3.1 dieses Vertrages zu bestimmen, und (ii) in sämtlichen weiteren Fällen, die Berechnung der Bruttomarge lediglich auf die Marge anzuwenden ist, die sich aus der bestimmten Installation oder den Komponenten ergibt, die die Verwertung der Patente und/oder des Know-Hows beinhalten.“
In Artikel 5.3 des Kaufvertrages vereinbarten die Parteien ein Bucheinsichtsrecht, nach dem die Verkäuferin oder ihr ernannter Wirtschaftsprüfer berechtigt sein sollten, auf Kosten der Verkäuferin die Geschäftsbücher und weitere Aufzeichnungen zu angemessenen Zeiten und in dem Umfang zu prüfen, dass der normale Geschäftsbetrieb der Käuferin nicht gestört wird, um die Genauigkeit der Berichte und die an die Verkäuferin gemäß den Bestimmungen des Kaufvertrages getätigten Zahlungen zu überprüfen. Die Kosten für eine solche Prüfung sollten im Falle, dass wesentliche Ungenauigkeiten festgestellt werden, von der Käuferin getragen werden.
Artikel 9 Nr. 3 des Kaufvertrages enthält eine Regelung zur Anwendung deutschen Rechts und eine Gerichtsstandsvereinbarung, nach der das Landgericht Düsseldorf für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag zuständig sein sollte.
Bezüglich der weiteren Regelungen des Vertrages wird auf Anlage K 1 verwiesen.
Im Nachgang zum Abschluss des Kaufvertrages entstanden Streitigkeiten zwischen den Parteien betreffend die Übertragung der verkauften Schutzrechte, als sich die finanzielle Situation der B Group rapide verschlechterte. Am 27. September 2001 erhob die A AG gegen die B Group Klage beim Landgericht Düsseldorf auf Rückübertragung der verkauften Patente und des Know-How. Die B Group wurde im September 2002 unter Insolvenzverwaltung gestellt. Daraufhin erwarb die Beklagte zu 1), eine Gesellschaft der weltweit tätigen „C“-Gruppe mit Hauptsitz in Singapur, unter ihrer damaligen Firmierung „C D“ noch im Jahre 2002 Teile des Vermögens der B Group im Rahmen eines sog. „Asset-Kaufs“ von dem im Rahmen der Insolvenzverwaltung eingesetzten Insolvenzverwalter und übernahm zudem Mitarbeiter der Gesellschaft. Die C-Gruppe stellte anlässlich dieser Akquisition mit Datum vom 19. November 2002 eine Presseerklärung auf ihre Website und gab bekannt, es sei strategisches Ziel der Gruppe, die belgische Identität der B Group für das Umwelt-Geschäft zu erhalten und den Erwerb daher über drei belgische Tochterunternehmen durchgeführt zu haben (Anlage K 24).
Am 18. März 2003 fand eine Besprechung zwischen Vertretern der A AG, der C-Gruppe und dem Insolvenzverwalter der B Group, Herrn E, am Unternehmenssitz der B Group in F /Belgien statt. Gegenstand dieser Besprechung waren die Auswirkungen der zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz der B Group und der erfolgte Verkauf von Vermögensgegenständen der B Group an die C-Gruppe auf das Vertragsverhältnis zwischen der A Group und der B Group, insbesondere das Schicksal der von der A AG an die B Group veräußerten Schutzrechte und des Know-Hows, die Regelung möglicher offener Royalty-Forderungen der A und der Fortgang des von der A AG auf Rückübertragung der Schutzrechte gegen die B Group angestrengten Klageverfahrens. An der Besprechung nahmen u.a. die Zeugen G – für die A AG – und H – für die C I Limited – teil. Im Rahmen der Besprechung wurde die Möglichkeit erörtert, dass der Insolvenzverwalter der B Group möglicherweise noch von der B Group geschuldete „Royalties“ für abgeschlossene Projekte, namentlich das italienische Projekt „J“ und das schwedische Projekt „K“ an die A AG zahlt.
In einem Schreiben vom 28. April 2003, von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2014 vorgelegt, das keinen Briefkopf enthält (Anlage K 51, deutsche Übersetzung Anlage K 51a), teilten die Herren L und M in ihrer Funktion als „administrator“ dem Insolvenzverwalter Herrn E mit, dass sich die ausstehenden „Royalties“ für die Projekte J und K – unter dem Vorbehalt der Überprüfung durch die A AG – auf 8.878,00 € und 151.600,00 € belaufen. Hinsichtlich des genauen Wortlauts und weiteren Inhalts des Schreibens wird auf Anlage K 51 Bezug genommen.
Am 10. Oktober 2003 schlossen Herr E als Insolvenzverwalter der B Group, die C D und die A AG eine Vergleichsvereinbarung („Memorandum of Agreement made as of the 10 day of October 2003“, Anlage K 4, im Folgenden “Vergleichsvereinbarung”). In dieser Vergleichsvereinbarung einigten sich die vertragsschließenden Parteien darauf, dass die mit dem Kaufvertrag veräußerten Patente und das Know-how nunmehr der Beklagten zu 1) gehören sollten, und die Beklagte zu 1) im Gegenzug die Verpflichtung zur Zahlung der variablen Vergütung für diejenigen, nach den Regelungen des Kaufvertrages vergütungspflichtigen Projekte, die sie in der Zeit vom 10. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2007 abschließt, sowie die weiteren Pflichten der insolventen B Group aus dem Kaufvertrag, übernimmt. Die A AG verpflichtete sich unter anderem, die notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, damit die Beklagte zu 1) als Patentinhaberin im Register eingetragen wird. Der Insolvenzverwalter der B Group verpflichtete sich zur Zahlung ausstehender Royalties und Gebühren für die bereits vor der Übernahme von Vermögensgegenständen der B Group durch die C-Gruppe abgeschlossenen Projekte „J“ in Höhe von 8.878,00 € und „K“ in Höhe von 151.600,00 € sowie zur Erstattung von Patentaufrechterhaltungskosten sowie verbundener Kosten in Höhe von insgesamt 88.768,16 € an die A AG. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Vergleichsvereinbarung wird auf Anlage K 4 / K 4a Bezug genommen.
Die A AG wurde im Jahre 2004 liquidiert und am 25. Februar 2005 aus dem Gesellschaftsregister gelöscht.
Die C D änderte im Jahre 2005 ihre Firma in „C N N.V.“ und wurde innerhalb des Konzerns zwecks Bündelung der Umweltaktivitäten unterhalb der Beklagten zu 2), die ihren Verwaltungssitz in Singapur hat, angesiedelt.
Im November 2006 veröffentlichte die C-Gruppe auf ihrer Website eine Presseerklärung (Anlage K 8) mit der Mitteilung, dass die Beklagte zu 2) im vergangenen Monat zwei Verträge mit einem Gesamtvolumen von 1,7 Milliarden Singapur Dollar zur Errichtung einer Abfallentsorgungsanlage mit dem Landschaftsministerium von Katar abgeschlossen hat. Bei dem Bau der Anlage werde laut der Presseerklärung – zusätzlich zu weiteren Technologien – die Querkanalkühlung der C-O-Gruppe eingesetzt werden und die Ausführung der Verträge erfolge durch „C O“, eine 100%ige Tochtergesellschaft („wholly-owned subsidiary“) der Beklagten zu 2).
In der Folgezeit meldete sich der damalige anwaltliche Vertreter der A AG, Herr P, bei der Beklagten zu 1) und begehrte Auskunft über Verträge mit deren Kunden und Zahlung von „Royalties“. Diese Forderungen stellte er im Namen einer „Q Limited“ mit Sitz auf den Bahamas und legte die Kopie einer Abtretungsvereinbarung zwischen der A AG und der Q Limited vom 31. Dezember 2003 (Anlage K 2) betreffend die Ansprüche der A AG aus dem Kaufvertrag und der Vergleichsvereinbarung vom 10. Oktober 2003 vor. Ausweislich der Abtretungsvereinbarung wurden die Parteien bei ihrem Abschluss jeweils allein von Herrn P vertreten. Gegenüber der Beklagten zu 1) legte Herr P zum Nachweis seiner Vertretungsbefugnis für die Q Limited einen Gesellschafterbeschluss der Q Limited vom 21. März 2007 (Anlage B 1) vor.
Auf Rückfrage der Beklagten zu 1), ob Herr P auch bevollmächtigt gewesen sei, die A AG bei Abschluss der Abtretungsvereinbarung allein zu vertreten, antwortete Herr P mit Schreiben vom 24. Mai 2007 (Anlage B 4) und 27. Juli 2007 (Anlage B 5) unter Verweis auf eine Stellungnahme Schweizer Anwälte und erklärte, er habe die A AG als seinerzeitiger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift wirksam vertreten können.
Die Beklagte zu 1) erteilte der Q Limited daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 22. August 2007 (Anlage B 6) die Auskunft, dass zwei Verträge geschlossen worden seien (Projekt in Modena/Italien mit einem Vertragswert von 2.675.000,00 € und „Projekt R“ in Alsdorf/Deutschland mit einem Vertragswert von 4.718.000,00 €), die von der Regelung im Kaufvertrag erfasst seien und zahlte hierfür einen Betrag in Höhe von insgesamt 88.716,00 € an die Q Limited.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Mai 2009 (Anlage B 7) informierte die Beklagte zu 1) die Q Limited, dass in dem maßgeblichen Zeitraum vom 10. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2007 ein weiterer Vertrag von der Beklagten zu 1) geschlossen worden sei, der zur Zahlung von „royalties“ unter dem Kaufvertrag verpflichte. Hierbei handele es sich um einen Unterliefervertrag, der mit C O Engineering Singapur geschlossen worden sei und ein Projekt in Katar betreffe. Für dieses Projekt habe die Beklagte zu 1) Komponenten, welche die mit dem Kaufvertrag übertragenen Patente und Know-How nutzten, für das Projekt auf der Basis eines Unterliefervertrages an die C O Engineering Singapur mit einem Vertragswert von 3.763.333,00 € geliefert. Hierauf würden „Royalties“ in Höhe von 49.948,00 € fällig werden, die die Beklagte zu 1) an die Q Limited zahlte.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Oktober 2009 (Anlage B 8) bot die Beklagte zu 1) der Q Limited an, in die Dokumentationen über Projekte der Beklagten zu 1) in einem sog. „Datenraum“ am Sitz der Beklagten zu 1) Einsicht zu nehmen, um mögliche Zweifel auszuräumen, ob bei weiteren Projekten der Beklagten zu 1) unter den Kaufvertrag fallendes Know-How und Patente eingesetzt worden waren. Die Q Limited hat von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch gemacht.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin nunmehr aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Auskunfterteilung, Zahlung von Royalties für das Projekt in Katar in Höhe von 2.540.000,00 € und Feststellung weitergehender Zahlungspflicht der Beklagten geltend. Die Klage ist beim Landgericht Düsseldorf am 30. Dezember 2009 eingegangen und wurde der Beklagten zu 1) am 19. August 2010 (Bl. 92 d.A.) und der Beklagten zu 2) am 21. Mai 2010 (Bl. 84R d.A.) zugestellt.

Die Klägerin ist der Auffassung, die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich in Bezug auf die Beklagte zu 2) aus der zwischen der A AG, der B Group und der C D geschlossenen Vergleichsvereinbarung vom 10. Oktober 2003 (Anlage K 4) sowie aus der Konzernstruktur der Beklagten. Hierzu behauptet sie, dass im Jahre 2005 zwecks Bündelung der Aktivitäten die gesamte Umwelt-Technologie-Sparte der insolventen B Group in die C I Limited, die Beklagte zu 2), integriert worden sei, was zur Folge habe, dass nunmehr die Beklagte zu 2) 100% der Anteile an der Beklagten zu 1) halte. Die an der Vergleichsvereinbarung vom 10. Oktober 2003 (Anlage K 4) beteiligte C D verstehe sich als Gesamtunternehmen, welches die Beklagte zu 2) einschliesse. Folglich müsse sich die Beklagte zu 2) auch an den von den Vertragsparteien in der Vergleichsvereinbarung vom 10. Oktober 2003 getroffenen Regelungen – u.a. der Gerichtsstandswahl – festhalten lassen. Dies entspreche auch der objektiven Interessenlage und den Vorstellungen der Parteien, das Vertragswerk einheitlich nach einem Recht und einer gerichtlichen Zuständigkeit zu handhaben. Darüber hinaus ergebe sich die internationale Zuständigkeit aus der Tatsache, dass die Beklagte zu 2) eine deutsche Niederlassung habe, nämlich die „C O GmbH“. Schließlich verfüge die Beklagte zu 2) aufgrund ihrer Beteiligung an der C O GmbH über wesentliches Vermögen in Deutschland, so dass sich die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf für die Beklagte zu 2) auch aus § 23 ZPO ergebe.
Die Klägerin behauptet, die A AG habe mit Vertrag vom 31. Dezember 2003 (Anlage K 2, deutsche Übersetzung vorgelegt als Anlage K 2a) ihre Rechte aus dem Kaufvertrag und der Vergleichsvereinbarung vom 10. Oktober 2003 wirksam auf die Q Limited übertragen. Sie behauptet weiter, die zwischenzeitlich in „S Limited“ umfirmierte Q Limited habe wiederum mit Vereinbarung vom 18. Dezember 2009 (Anlage K 7) ihre Rechte aus dem Kaufvertrag und der Vergleichsvereinbarung vom 10. Oktober 2003 wirksam an die Klägerin abgetreten.
Des weiteren behauptet die Klägerin, die Beklagten hätten in der Zeit vom 10. Oktober 2003 bis zum 31. Dezember 2007 umfangreich von dem mittels des Kaufvertrages übertragenen Know-Hows zur wassergekühlten Rost-Technologie für den Bau von Anlagen Gebrauch gemacht. So hätten die Beklagten entsprechende Verträge mit dem Ministerium für Städtebau und Landwirtschaft in Katar und mit Unternehmen in China und Europa geschlossen. In Bezug auf das von der Unternehmensgruppe der Beklagten durchgeführte Projekt in Katar, das mit einem Gesamtvolumen von ca. 1,7 Milliarden US$ eines der weltweit größten Projekte auf dem Gebiet der Umwelttechnik sei und bei dem eine auf dem mittels des Kaufvertrages übertragenen Know-How basierende Querkanalkühlung installiert worden sei, sei die Beklagte zu 1) verpflichtet, eine Vergütung auf Basis des Gesamtprojektvolumens und nicht nur auf Basis des Wertes der von ihr gelieferten Installationskomponenten an die Klägerin zu zahlen, woraus sich die mit dem Zahlungsantrag bezifferte Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren in Höhe von 2.540.000,00 € ergebe.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass hinsichtlich der zu zahlenden Royalties nicht nur auf Projekte abzustellen sei, die die Beklagte zu 1) selbst abgeschlossen hat, sondern auch auf diejenigen Projekte, die irgendeine Gesellschaft des C-Konzern durchführt, sofern sie die dem Kaufvertrag zu grundliegende Technologie nutzen. Dieses Vertragsverständnis hätten alle Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages besessen und auch den Vertretern der Beklagten zu 1) sei diese Vertragsauslegung bei Abschluss der Vergleichsvereinbarung und Übernahme des Kaufvertrages bekannt gewesen. In diesem Zusammenhang behauptet die Klägerin, Herr H habe als Vertreter der Beklagten zu 1) anlässlich des Treffens in F am 28. März 2003 gegenüber Herrn G und Herrn T zudem ausdrücklich versichert, dass jede Benutzung der A-Technologie innerhalb der C-Gruppe als lizenzpflichtig angesehen werde und dass für die Berechnung der „Royalties“ auf die Gesamtbeteiligung aller an dem fraglichen Projekt beteiligten Gesellschaften der C-Gruppe abgestellt werde, so wie dies auch für die O-Gruppe gegolten habe.
Eine entsprechende Verpflichtung ergebe sich zudem daraus, dass die vertragliche Vergütungsverpflichtung bei Installation einer Querkanalkühlung gemäß Kaufvertrag an die Bruttomarge des Gesamtprojekts anknüpfe und keine dahingehende Beschränkung vorsehe, dass sie nur dann gelten solle, wenn der Vertragspartner selbst – hier also die Beklagte zu 1) – das Gesamtprojekt abschließt. Der Kaufvertrag müsse vielmehr dahingehend ausgelegt werden, dass auch bei Projekten, die von einem die Beklagte zu 1) beherrschenden Unternehmen abgeschlossen werden und die Benutzung des übertragenen Know-How für die Installation einer Querkanalkühlung zum Gegenstand haben, eine Vergütungspflicht der Beklagten zu 1), bemessen anteilig an der Bruttomarge des Projekts, bestehe.
Den Beklagten sei bei Abschluss der Vergleichsvereinbarung vom 10. Oktober 2003 bekannt gewesen, dass der Kaufvertrag in diesem Sinne auszulegen und von der B Group auch in dieser Weise verstanden und gelebt worden sei. Dies ergebe sich insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass führende Mitarbeiter der B Group, die diese Vertragspraxis gekannt hätten, im Rahmen des Erwerbs von Vermögensteilen durch die C-Gruppe übernommen worden seien. Zudem ergebe sich die Kenntnis der Beklagten zu 1) aufgrund des Umstands, dass diejenigen ausstehenden Royalties für vor der Übernahme des Kaufvertrages durch die Beklagte zu 1) abgeschlossene Projekte, die eigentlich noch von der B Group geschuldet waren, aber infolge der Insolvenz nicht mehr gezahlt, sondern von dem Insolvenzverwalter gemäß Vergleichsvereinbarung übernommen wurden, von Vertretern der Beklagten zu 1) selbst berechnet oder zumindest mit deren Kenntnis auf der Grundlage dieses Vertragsverständnisses berechnet worden seien. Denn hierbei habe es sich um Royalties gehandelt, die angefallen seien für Projekte, die nicht (ausschließlich) die B Group durchgeführt habe, sondern die (auch) von anderen Gesellschaften der O-Gruppe durchgeführt worden seien.
Im Übrigen sei es treuwidrig, dass sich die Beklagten nunmehr darauf berufen, nicht die Beklagte zu 1), sondern eine andere Konzerngesellschaft der C-Gruppe habe das lizenzpflichtige Geschäft in Bezug auf das Katar-Projekt abgeschlossen. Denn die Beklagte zu 2) habe es dann ohne Möglichkeit der Einflussnahme der Klägerin in der Hand, die Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren bei der Benutzung der streitgegenständlichen Technologie dadurch zu umgehen, dass sie eine beliebige Konzerngesellschaft als Vertragspartnerin für lizenzpflichtige Geschäfte einsetze.
Darüber hinaus ist die Klägerin der Auffassung, auch die Beklagte zu 2) sei – gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) – gegenüber der Klägerin zur Auskunfterteilung und Zahlung ausstehender Royalties verpflichtet. Die entsprechende Verpflichtung der Beklagten zu 2) ergebe sich daraus, dass die Beklagte zu 2) als beherrschendes Unternehmen allein das Vertragsverhalten der Beklagten zu 1) bestimme und mittels wirtschaftlicher und personeller Verflechtungen verantwortlich für alle von den C-O-Gesellschaften ausgeführten Projekte zeichne. Vor der Übernahme durch die C-Gruppe habe die Beklagte zu 1) ihre Leistungen unmittelbar anbieten können, während seit ihrer Übernahme die Beklagte zu 2) für sämtliche Projekte der C-O-Gruppe verantwortlich sei und dabei nach freiem Belieben über die streitgegenständlichen Schutzrechte und Know-How der Beklagten zu 1) verfüge. In ihrer Eigenschaft als Konzernmutter und 100%-iger Gesellschafterin der Beklagten zu 1) habe sie die Technologie-Implementierung, deren Nutzung der Beklagten zu 1) vertraglich eingeräumt worden ist, (mit-)betrieben, z.B. indem sie die Verhandlungen mit der Regierung von Katar zum Abschluss des Vertrages zum Bau einer Kläranlage geführt habe, deren Ausführung der Beklagten zu 1) oblegen habe. Hierdurch sei sie dem zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) zur Anwendung kommenden Kaufvertrag gleichsam beigetreten.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. der Klägerin unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten in der Zeit vom 10. Oktober 2003 bis zum 31. Dezember 2007 Verträge zur Durchführung von Projekten, insbesondere von Bauvorhaben, abgeschlossen haben, bei denen Wissen (Know-how) und (geheime) technische Informationen gemäß der Annexe 1) und 2) des Kaufvertrages vom 10. Januar 1999 und betreffend die Kontrolle und die Steuerung von Veraschungs-/Verbrennungsabläufen, der Rauchgasbehandlung, der Energieerzeugung und verwandte Techniken, des Weiteren vor allem Know-how bezüglich SNCR, wassergekühlte Rosts, Power-Tech-Veraschungs-/Verbrennungsabläufen, SVS, Lidia und andere Techniken zur Anwendung kommen sollen oder zur Anwendung gekommen sind, und zwar unter Angabe

(1) der Zahl und des Inhalts der abgeschlossenen Verträge, aufgeschlüsselt nach
a) Namen und Anschriften der Vertragspartner (Auftraggeber),
b) dem Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses,
c) der Lage (des Ortes), der Größe und der Ausstattung des vertraglich vorgesehenen oder ausgeführten Projekts (Bauvorhabens),
d) dem Gegenstand des jeweiligen Vertrages, gegliedert nach Materialmengen, Leistungsumfängen und dafür berechneten (Einheits-)Preisen,
e) dem Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse, insbesondere auch insoweit, als sie nur auf Teile von Bauvorhaben (Projekte) bezogen sind

(2) der Zahl und des Gegenstands der ausgeführten Projekte (Bauvorhaben), aufgeschlüsselt nach
a) Ausführungsort, Ausführungszeit und Ausführungsdauer,
b) ausgeführten Leistungen, gegliedert in Material- und Leistungsmengen, Leistungszeiten, Material- und Leistungsvergütungen,
c) Namen und Anschriften der Leistungsempfänger (z.B. Vertrags- oder Projektpartner),
d) Kosten für externe Lieferungen und öffentliche Arbeiten (ohne Steuern),
e) Angaben zu den Bruttospannen (den „Wertschöpfungen“), die nach Abzug der Kosten für externe Lieferungen und von Steuern beim Verkauf oder bei der Ausführung von Projekten im Zusammenhang mit der Verwendung von Patenten oder von Know-how verbleiben oder verblieben sind, und zwar unter Angabe von Ort, Zeit und Zahl

(a) der Installationen, bei denen ein wassergekühlter (Feuer-)Rost zur Ausführung gelangt ist,
und/oder
(b) aller anderen Fälle, bei denen Bruttospannen aus der Anwendung einzelner Einrichtungen oder Bestandteile infolge des Gebrauchs von Patenten und/oder Know-how resultieren,
f) Angaben dazu, ob und wann ein wassergekühlter (Feuer-)Rost als Teil des jeweiligen Projekts bei welchem Bauvorhaben installiert wurde;

2. an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.540.000,– € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2008 zu zahlen;

II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, auf der Grundlage der nach vorstehender Ziffer I. gemachten Angaben der Klägerin als Gegenleistung für den Verkauf und/oder die Ausführung der in der Zeit vom 10. Oktober 2003 bis zum 31. Dezember 2007 beauftragten Projekte (Bauvorhaben) ein Entgelt von 4% der jeweiligen „Wertschöpfung“ (Bruttospanne) gemäß vorstehender Ziffer I.2.e) – maximal 5.112.918,– € abzüglich von den Beklagten geleisteter Vergütungen – zu bezahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. Februar 2004 auf die bis zum 31. Dezember 2003 fälligen Wertschöpfungsbeträge, seit dem 1. Februar 2005 auf die seit dem 31. Dezember 2004 fälligen Wertschöpfungsbeträge, seit dem 1. Februar 2006 auf die bis zum 31. Dezember 2005 fälligen Wertschöpfungsbeträge, seit dem 1. Februar 2007 auf die bis zum 31. Dezember 2006 fälligen Wertschöpfungsbeträge und seit dem 1. Februar 2008 auf die bis zum 31. Dezember 2007 fälligen Wertschöpfungsbeträge.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2) rügt sowohl die internationale, als auch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf. Die Beklagte zu 2) habe als juristische Person nach dem Recht des Staates Singapur mit ihrem effektiven Verwaltungssitz in Singapur keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland. Sie unterhalte auch weder eine Niederlassung in Deutschland, noch halte sie Anteile an der Beklagten zu 1). Die Gesellschaftsanteile an der Beklagten zu 1) habe die Beklagte zu 2) am 9. Dezember 2003 auf andere Gesellschaften übertragen.
Außerdem bestreiten die Beklagten die Wirksamkeit der von der Klägerin vorgelegten Abtretungsvereinbarung zwischen der A AG und der Q Limited vom 31. Dezember 2003 (Anlage K 2). In diesem Zusammenhang bestreiten die Beklagten sowohl, dass die Vereinbarung im Original existiert, als auch die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Herrn P durch die A AG einerseits, und die Q Limited andererseits. Die Vertretung durch Herrn P verstoße ferner gegen das Verbot der Doppelvertretung nach Schweizer Recht.
Des weiteren bestreiten die Beklagten sowohl die Echtheit der vorgelegten Kopie einer Abtretungsvereinbarung zwischen der S Limited (vormals Q Limited) und der Klägerin vom 18. Dezember 2009 (Anlage K 7) als auch die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der unterzeichnenden Personen (Herr P für die S Limited und Herr G für die U AG).
Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) habe außer des bereits abgerechneten Unterliefervertrages, für den Royalties gezahlt wurden, keine weiteren Leistungen für das Projekt in Katar erbracht.
Die Beklagte zu 1) sei zur Zahlung weitergehender Lizenzzahlungen nicht verpflichtet, da sie selbst keine weiteren, als die bereits abgerechneten Projekte abgeschlossen habe, die Gebrauch von der dem Kaufvertrag unterfallenden Technologie machen. Für Projekte, die von anderen Gesellschaften als der Beklagten zu 1) abgeschlossen wurden, treffe die Beklagte zu 1) keine Verpflichtung zur Zahlung von Royalties, da diese Gesellschaften nicht Partei der Vergleichsvereinbarung seien. Es habe bei Abschluss der Vergleichsvereinbarung kein entsprechendes Verständnis und Übereinkommen bei den Parteien der Vereinbarung bestanden, dass auch Projekte von anderen C-Gesellschaften royalty-pflichtig sein sollten, wenn sie das dem Kaufvertrag unterliegende Know-How betreffen.
Die Beklagte zu 2) treffe gegenüber der Klägerin gar keine Verpflichtungen. Sie sei als reine Holdinggesellschaft nicht für die Projekte ihrer Tochtergesellschaften verantwortlich; geschäftliche Entscheidungen würden allein in den operativen Tochtergesellschaften getroffen.
Die Beklagten bestreiten zudem die Berechnungsgrundlagen, u.a. das von der Klägerin angesetzte Vertragsvolumen, für die Bezifferung des von der Klägerin errechneten und geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von Roylties für das Projekt in Katar.
Schließlich erheben die Beklagten, äußerst hilfsweise, die Einrede der Verjährung.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 24. Januar 2014 (Bl. 440 f. d.A.) durch Vernehmung der Zeugen G und H. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2014 (Bl. 468 ff. d.A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist mangels internationaler Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf insgesamt unzulässig. Im Hinblick auf die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage, für die eine Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf besteht, sind lediglich die Klageanträge zu Ziffer I. zulässig. Der Feststellungsantrag zu Ziffer II. ist mangels Rechtsschutzinteresses der Klägerin dahingegen unzulässig.
Im Übrigen hat die Klage auch in der Sache keinen Erfolg.

I.
1.
Das Landgericht Düsseldorf ist in Bezug auf die Klage gegen die Beklagte zu 2) international nicht zuständig.
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich grundsätzlich aus den Regeln über die örtliche Zuständigkeit, mithin nach §§ 12 ZPO ff.
Die Beklagte zu 2) verfügt als nach dem Recht des Staates Singapur errichtete Gesellschaft mit Sitz in Singapur nicht über einen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland gem. § 17 ZPO.
Auch ein besonderer Gerichtsstand gem. §§ 20 ff. ZPO besteht für die Beklagte zu 2) beim Landgericht Düsseldorf nicht.

a)
Die internationale Zuständigkeit der Kammer ergibt sich nicht aus § 21 ZPO.
Es kann dahinstehen, ob die von der Klägerin zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf herangezogene „C O GmbH“ mit Sitz in Langenfeld (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf, HRB 65898, Anlage K 19) als „Niederlassung“ der Beklagten zu 2) im Sinne des § 21 ZPO anzusehen ist. Die Tatsache, dass es sich bei der C O GmbH um eine rechtlich selbständige Gesellschaft handelt, steht der Qualifizierung als Niederlassung i.S.d. § 21 ZPO zwar nicht grundsätzlich entgegen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Auflage 2010, § 21 Rdnr. 8). Auch müsste sich die Beklagte zu 2) möglicherweise so behandeln lassen, als wäre die C O GmbH ihre Niederlassung, weil die Beklagte zu 2) selbst über ihren Internetauftritt den Rechtsschein erwecken könnte, als handele es sich bei der C O GmbH um ihre deutsche Außenstelle, welche sie in Deutschland vertritt und derer sich die Beklagte zu 2) als „operational office“ bedient (Internet-Auftritt Anlage K 16, Anlage K 14, vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 200 ff.).
Jedoch hat die Klägerin jedenfalls nicht dargetan, inwieweit der Klagegegenstand einen Bezug zur angeblichen Niederlassung der Beklagten zu 2), der C O GmbH, hat. § 21 ZPO setzt jedoch voraus, dass die Klage eine Beziehung zum Geschäftsbetrieb der Niederlassung aufweist (BGH NJW 95, 1226). Hierfür ist zwar nicht erforderlich, dass der Klageanspruch unmittelbar aus dem Geschäftsbetrieb der Niederlassung hervorgegangen ist; ebenso wenig braucht das Geschäft am Ort der Niederlassung selbst oder von ihm aus abgeschlossen zu sein. Das Rechtsgeschäft muss jedoch mit Rücksicht auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung abgeschlossen sein oder als dessen Folge erscheinen (Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Auflage 2010, § 212 Rdrn. 11). Hierzu hat die Klägerin lediglich pauschal vorgetragen, dass einige Projekte, bei denen das mittels des Kaufvertrages übertragene Know-How genutzt worden sei, in Deutschland realisiert worden seien. Sie hat jedoch weder die Projekte einzeln benannt, noch bei den hier streitgegenständlichen Projekten eine vertragliche oder tatsächliche Miteinbeziehung der C O GmbH vorgetragen.
Ein solcher Bezug der Projekte zur deutschen C O GmbH lässt sich jedoch gerade bei einem derart großen Konzern wie der C-O-Gruppe nicht zwingend schlussfolgern, was sich bereits aus der Tatsache ergibt, dass das Projekt in Alsdorf unstreitig von der Beklagten zu 1), einer belgischen Gesellschaft, und nicht von einer deutschen Gesellschaft, z.B. der C O GmbH, realisiert worden ist. Auch auf den entsprechenden Hinweis in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin diesen Vortrag nicht zu substantiieren vermocht.

b)
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Landgericht Düsseldorf für die Beklagte zu 2) auch nicht gem. § 23 ZPO international zuständig.
Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 2) halte alle Geschäftsanteile an der C O GmbH und verfüge somit über Vermögen in Deutschland, wird dies von den Beklagten bestritten. Die Voraussetzungen des § 23 ZPO muss jedoch die Klägerseite darlegen und beweisen (Zöller-Vollkommer, 28. Auflage 2010, ZPO, § 23 Rdnr. 6). Die Klägerin hätte daher, z.B. durch Vorlage der beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste der C O GmbH, die Beteiligung der Beklagten zu 2) an der C O GmbH substantiiert darlegen müssen. Es würde insoweit auch nicht ausreichen, wenn die Beklagte zu 2) die Anteile an der C O GmbH lediglich mittelbar hält, weil die rechtliche Verschiedenheit unterschiedlicher Kapitalgesellschaften auch in diesem Zusammenhang grundsätzlich zu beachten ist, auch wenn letztlich – faktisch – alle Anteile in einer Hand vereinigt werden sollten (vgl. BGH MDR 1994, 1146).
Darüber hinaus bedarf es auch bei der Anwendung des § 23 ZPO einer einschränkenden Auslegung der Vorschrift in Form des Erfordernisses eines hinreichenden Inlandsbezuges des Rechtsstreits (Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Auflage 2010, § 23 Rdnr. 1). Einen solchen Bezug hat die Klägerin jedoch, wie ausgeführt, nicht dargelegt.

c)
Das Landgericht Düsseldorf ist auch nicht aufgrund einer Gerichtstandsvereinbarung gem. § 38 ZPO für die Entscheidung der gegen die Beklagten zu 2) erhobenen Klage zuständig.
Denn eine solche Vereinbarung besteht zwischen der Klägerin auf der einen und der Beklagten zu 2) auf der anderen Seite nicht. Die Beklagte zu 2) ist weder Partei des Kaufvertrages (Anlage K 1), noch Partei der Vereinbarung vom 10. Oktober 2003 (Anlage K 4). Sie hat die Vereinbarungen nicht mitunterzeichnet und ist ihnen auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt beigetreten.
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 2) (noch) sämtliche Geschäftsanteile bzw. eine Mehrheit der Geschäftsanteile an der Beklagte zu 1) hält. Denn selbst für den Fall, dass die Beklagte zu 2) (Allein-)Gesellschafterin der Beklagten zu 1) wäre, hat die Klägerin die Voraussetzungen für einen ausdrücklichen oder konkludenten Schuldbeitritt nicht dargelegt.
Im Rahmen der Feststellung der internationalen Zuständigkeit werden Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit einer Klage notwendigerweise erheblich sind (sogenannte doppeltrelevante Tatsachen) grundsätzlich erst bei der Prüfung der Begründetheit geprüft und festgestellt (BGHZ 124, 241). Der Kläger ist jedoch gehalten, die doppeltrelevante Tatsache im Rahmen der Zulässigkeit schlüssig darzulegen und, wenn die andere Partei den Vortrag bestreitet, insoweit zu substantiieren, dass sich aus seinem Vortrag die von ihm behauptete Rechtsfolge ergibt (OLG Koblenz, WM 2006, 484).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Klägerin hat den sowohl für die Frage der Zuständigkeit der Kammer in Bezug auf die Beklagte zu 2), als auch im Rahmen der Begründetheit eines Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) relevanten, von ihr behaupteten und von den Beklagten bestrittenen Schuldbeitritt der Beklagten zu 2) im Hinblick auf von der Beklagten zu 1) mit Dritten abgeschlossene Verträge im Allgemeinen und die mit der Klägerin geschlossenen Verträge – den Kaufvertrag (Anlage K 1) und die Vereinbarung vom 10. Oktober 2003 (Anlage K 4) im Besonderen – nicht hinreichend substantiiert. Soweit sie vorgetragen hat, ein solcher, schriftlicher Schuldbeitritt sei regelmäßig innerhalb eines Konzernverbunds und im Zusammenhang mit der Integration der Beklagten zu 1) in den Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 2) zu vermuten, ist dieser Vortrag erkennbar ins Blaue hinein erfolgt. Inwiefern und aus welchem Grund sich die Beklagte zu 2) anlässlich der (Neu-) Organisation des C-O-Konzerns in verschiedene Sparten und die Zuordnung der Beklagten zu 1) zu der Umwelttechnologie-Sparte, der die Beklagte zu 1) als Holding vorsteht, verpflichtet haben soll, sämtlichen von der Beklagten zu 1) mit Dritten geschlossenen Verträgen als weitere Schuldnerin beizutreten, ist nicht erkennbar. Auch ein Vertragsbeitritt durch schlüssiges Handeln aufgrund personeller und struktureller Verflechtungen zwischen den Beklagten ist nicht dargelegt worden. Strukturelle und personelle Verflechtungen sind dem Konzern immanent. Dennoch bleiben die zum Konzern gehörenden Gesellschaften rechtlich selbständig und allein aufgrund der Konzernzugehörigkeit erfolgt kein „gleichsamer Beitritt“ zu von einzelnen Konzerngesellschaften geschlossenen Verträgen durch die Konzernmutter. Will der Vertragspartner eine Mithaftung der Konzernmutter im Rahmen eines mit einer operativen Tochter geschlossenen Vertrages erreichen, muss diese entweder ausdrücklich als weiterer Vertragspartner mit aufgenommen oder über eine Patronats- oder Garantieerklärung ausdrücklich in die Haftung für ihre Konzerntöchter als weitere Schuldnerin mit aufgenommen werden.
Ergänzend wird auf die Beschlüsse der 4b. Kammer vom 14. Januar 2011 (Bl. 143-144 d.A.) und 9. Februar 2011 (Bl. 155-156 d.A.) Bezug genommen.

2.
Der unter Ziffer II. gestellte Feststellungsantrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Denn der Klägerin wäre es möglich, eine Leistungsklage in Form der Stufenklage zu erheben. Wo aber eine solche Klage möglich ist, fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage (Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Auflage 2010, § 254, Rdnr. 2). Vorliegend kann sich die Klägerin auch nicht auf die Ausnahme berufen, wonach das bei aufgrund der im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht bestehenden Besonderheiten für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse grundsätzlich auch dann besteht, wenn der Kläger im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) auf Leistung klagen kann (vgl. BGH GRUR 2011, 1177, 1178; BGH NJW 2003, 3274).
Denn diese Ausnahme hat ihre Rechtfertigung aufgrund der Umstände, dass im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und im Urheberrecht die Begründung des Schadensersatzanspruchs häufig auch nach erteilter Auskunft Schwierigkeiten bereitet und die Begründung eine eingehende sachliche Prüfung zur Berechnungsmethode des Schadens erfordert, und es prozessualer Erfahrung entspricht, dass die Parteien solcher Verfahren nach erfolgter Auskunft und Rechnungslegung in den meisten Fällen auf Grund des Feststellungsurteils zu einer Regulierung des Schadens finden, ohne gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Vorliegend ist Grundlage des Rechtsstreits zwar ein Kaufvertrag betreffend Patente und technisches Know-How, es handelt sich jedoch um vertragliche Ansprüche, nicht um Schadensersatzansprüche auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, die mit den geschilderten Schwierigkeiten und Erwartungen an die Parteien verbunden sind. Die Klägerin kann die von ihr herangezogene Ausnahme daher nicht in Anspruch nehmen, sondern hätte eine Stufenklage mit unbezifferter Leistungsklage in der zweiten Stufe erheben müssen.

II.

Die Klage ist darüber hinaus auch unbegründet.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunfterteilung und Zahlung von 2.540.000,– € nebst Zinsen gegen die Beklagte zu 1) nicht zu.

1.
Die Beklagte zu 1) ist zu der von der Klägerin begehrten Auskunfterteilung nicht verpflichtet.

Die Klägerin macht – dies hat sie auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung bestätigt – einen allgemeinen Auskunftanspruch gem. § 242 BGB gegen die Beklagten geltend. Ein solcher Anspruch besteht nach Treu und Glauben, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGHZ 55, 201, 203). Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn sich der Berechtigte zumutbar aus ihm zugänglichen Unterlagen informieren kann (OLG Hamm, NJW-RR 2001, 236) oder er eine frühere Informationsmöglichkeit schuldhaft nicht genutzt hat (BGH NJW 1990, 1358).

Dies ist vorliegend der Fall.

Die Beklagte zu 1) hat sich in Artikel 5.3 des Kaufvertrages verpflichtet, zwecks Überprüfung der von ihr im Rahmen der Berechnung des variablen Kaufpreises vorgenommenen Abrechnung und Zahlung ihre Bücher und andere Unterlagen der Verkäuferin bzw. deren Wirtschaftsprüfer offenzulegen. Entsprechend dieser vertraglichen Vereinbarung, die gegenüber einem allgemeinen Auskunftsanspruch zunächst spezieller ist, weil die Parteien des Kaufvertrages sowohl die Einzelheiten der Ausübung als auch die Kostentragungspflicht für dieses Bucheinsichtsrecht eingehend geregelt haben, hat die Beklagte zu 1) ausweislich des Schreibens ihrer Rechtsanwälte vom 30. Oktober 2009 (Anlage B 8) der nach dem Vortrag der Klägerin vormals berechtigten Q Limited die Einsichtnahme in ihre Bücher und Unterlagen in Bezug auf relevante Projekte in einem eigens hierfür einzurichtenden Datenraum angeboten. Die Q Limited hat hiervon jedoch unstreitig keinen Gebrauch gemacht und somit eine ihr angebotene und zugängliche Informationsmöglichkeit schuldhaft nicht genutzt.

Das Angebot zur Einsichtnahme in die Unterlagen und Bücher der Beklagten zu 1) an deren Geschäftssitz durch die Q Limited entsprach der in Artikel 5.2 des Kaufvertrages getroffenen Regelung. Die Klägerin hat nicht dargelegt, aus welchem Grund sie bzw. die Q Limited von der Möglichkeit des Besuchs des Datenraums keinen Gebrauch hat oder dass ihr ein Besuch des Datenraums nicht zumutbar war. Die zeitliche Einschränkung der Besuchszeiten für den Datenraum sowie die weiteren formalen Einschränkungen für die Ausübung des Bucheinsichtsrechts (z.B. Unterzeichnung einer Geheimhaltungsvereinbarung etc.) stellen jedenfalls geschäftsübliche Maßnahmen dar, die dem von den Parteien des Kaufvertrages in Artikel 5.3 vorgesehenen Zweck dienen, eine ungestörte Fortsetzung des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 1) auch während der Ausübung des Bucheinsichtsrechts im Datenraum durch die Q Limited zu gewährleisten („…at reasonable times and to such an extent as will not interfere with normal operations of Buyer…“).

Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, aus welchem Grund ihr ausnahmsweise ein über das Bucheinsichtsrecht hinausgehendes oder trotz der Möglichkeit der Einsichtnahme in die Unterlagen der Beklagten zu 1) an deren Geschäftssitz bestehendes Informations- und Auskunftsrecht zustehen sollte.

Die weitergehende, zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob Gläubigerin des behaupteten Auskunftsanspruchs nunmehr nicht mehr die ursprüngliche Verkäuferin, die A AG oder die Q Limited, die in der Vergangenheit das Auskunftsrecht geltend gemacht hat, sondern die Klägerin ist, und diese sämtliche Rechte aus dem Kaufvertrag und der Vergleichsvereinbarung vom 10. Oktober 2003 mittels doppelter Abtretung wirksam von der A AG erworben hat, bedarf daher keiner Entscheidung.

2.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 2.540.000,– € nebst Zinsen im Zusammenhang mit dem Bau einer Abfallentsorgungsanlage in Katar.

a)
Eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu 1) ergibt sich nicht aus dem ursprünglich mit der A AG geschlossenen Kaufvertrag sowie der Vergleichsvereinbarung vom 10. Oktober 2003 im Zusammenhang mit dem Abschluss zweier Verträge der C-O-Gruppe über den Bau einer Abfallentsorgungsanlage in Katar (im folgenden „Katar-Projekt“).

aa)
Die Beklagte zu 1) hat – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – bereits eine Kaufpreisvergütung für den von ihr im Zusammenhang mit dem Katar-Projekt abgeschlossenen Unterliefervertrag an die angeblich vormals berechtigte Q Limited geleistet.
Dass die Beklagte zu 1) darüber hinausgehend weitere Verträge im Zusammenhang mit dem Katar-Projekt abgeschlossen hat, hat die Klägerin nicht darzulegen vermocht. Soweit sie sich einzig darauf beruft, die C-Gruppe habe auf der, auf ihrer Webseite veröffentlichten, Presseerklärung vom 29. November 2006 (Anlage K 8) bekannt gegeben, die im Rahmen des Katar-Projekts abgeschlossenen Verträge seien von der Beklagten zu 2) abgeschlossen worden und würden von der Beklagten zu 1) ausgeführt – was die Beklagten bestreiten – ist dieser Vortrag nicht stichhaltig, weil die Presseerklärung lediglich darauf Bezug nimmt, dass die „C O“, eine 100%-ige Tochtergesellschaft der C I Limited, die Verträge ausführen werde. Mit der „C O“ kann aber ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Organigramms der C-Gruppe (Anlage K 6) auch die „C O 1 Ltd“ oder die „C O 2 Ltd“ gemeint sein. Dem diesbezüglichen Vortrag der Beklagten, mit der Kurzbezeichnung „C-O“ in der Presseerklärung sei die „C O 1 Ltd“ gemeint gewesen, ist die Klägerin nicht entgegen getreten.

bb)
Eine Verpflichtung der Beklagten zu 1), auch „Royalties“ auf der Grundlage solcher Verträge zu zahlen, die andere, zum C-O-Konzern gehörige Gesellschaften im Zusammenhang mit dem Katar-Projekt abgeschlossen haben (z.B. der „Engineering, Procurement & Construction – Vertrag“ (sog. EPC-Vertrag), besteht nicht. Eine solche Verpflichtung ergibt sich nämlich weder aus dem Kaufvertrag und der Vergleichsvereinbarung selbst, noch aus den weiteren Umständen der Vertragsbeziehung.
Nach dem Wortlaut des Kaufvertrages ist die Beklagte zu 1) gemäß Artikel 3.1 in Verbindung mit 1.3 verpflichtet, bei einem Projekt, bei dem eine Querkanalkühlung installiert wird, einen Teil der auf das gesamte Projekt entfallenden Bruttomarge an die Verkäuferin (bzw. Rechtsnachfolgerin) zu zahlen, während in sämtlichen weiteren Fällen die Berechnung der Bruttomarge lediglich auf die Marge anzuwenden ist, die sich aus der Installation oder den Komponenten ergibt, die die Verwertung der Patente und/oder des Know-How beinhalten.
Bei dem sog. Katar-Projekt ist – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – eine Querkanalkühlung eingebaut worden. Dies führt nach der Auslegung des Vertrages jedoch nicht dazu, dass sich die für die Berechnung der von der Beklagten zu 1) zu zahlende Vergütung nunmehr nach der Bruttomarge bezogen auf das Gesamtvolumen des Katar-Projekts oder des Werts des sog. EPC-Vertrages bezieht. Denn die Bezugnahme im Kaufvertrag auf die auf das „gesamte“ Projekt entfallende Bruttomarge ist dahingehend zu verstehen, dass auch mit dem „gesamten“ Projekt nur solche Verträge gemeint sind, die die Beklagte zu 1) selbst abgeschlossen und erfüllt hat, während der sog. EPC-Vertrag sowie der weitere zum Katar-Projekt abgeschlossene Vertrag unstreitig nicht von der Beklagten zu 1) abgeschlossen worden ist, sondern die Beklagte zu 1) lediglich eine – von ihr auch abgerechnete – Komponente für das Projekt als Unterlieferantin zur Verfügung gestellt hat.
Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Kaufvertrages. Danach ist lediglich die Beklagte zu 1), nicht etwaige weitere Gesellschaften der C-O-Gruppe Vertragspartei, und die Vergütungspflicht ist auch nicht auf solche Projekte vertraglich ausgedehnt worden, die ein mit der Beklagten zu 1) verbundenes Unternehmen abgeschlossen hat. Eine solche, weitergehende Vergütungspflicht lässt sich auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung aus dem Kaufvertrag und der Vereinbarung vom 10. Oktober 2003 ableiten. Denn bei dem Abschluss der Vergleichsvereinbarung vom 10. Oktober 2003 war den beteiligten Vertragsparteien bekannt, dass es sich bei der Beklagten zu 1), die das wesentliche Vermögen der vormaligen Käuferin der Schutzrechte und des Know-Hows der A AG erworben hat, um eine Konzerngesellschaft handelt, die zur C-Gruppe gehört. Dass die Beklagte zu 1) dabei erst im Jahre 2005 unterhalb der Beklagten zu 2) der sog. Umwelttechnologie-Sparte innerhalb des Konzerns zugeordnet worden ist, ist dabei ohne Belang. Denn die Beklagte zu 1) war bereits im Jahre 2002 Bestandteil des weltweit tätigen C-Konzerns geworden und dies war jedenfalls einem der maßgeblichen Vertreter der Klägerin, dem Zeugen G, laut eigener Aussage bekannt. Er hat im Rahmen der Beweisaufnahme (Protokoll Bl. 471 d.A.) angegeben, der Zeuge H, der als Vertreter der Beklagten zu 1) bei den Verhandlungen über den Abschluss der Vergleichsvereinbarung vom 10. Oktober 2003 im März 2003 anwesend war, habe sich dahingehend präsentiert, dass des sich „bei C um einen Weltkonzern“ handele. Die Parteien hätten daher, wenn dies ihrem übereinstimmenden Willen bei Unterzeichnung der Vereinbarung vom 10. Oktober 2003 entsprochen hätte, eine „Konzern-Regelung“ aufnehmen können, nach der eine Vergütungspflicht auch entstehen sollte, wenn ein mit der Beklagten zu 1) verbundenes Unternehmen oder die (beherrschende) Gesellschafterin der Beklagten zu 1) ein vergütungspflichtiges Projekt abschließt. Solche Konzernregelungen, bei der alle bestehenden und zukünftig entstehenden Konzerngesellschaften von den vertraglichen Regelungen mit umfasst werden, sind üblich und bekannt bei Abschluss von Lizenzverträgen. Dass die Parteien eine solche Regelung gerade nicht aufgenommen haben, spricht dafür, dass die Parteien in Kenntnis der Konzernstruktur, in welche die Beklagte zu 1) eingebettet ist, gerade und sogar in Kenntnis des – sich bereits zuvor tatsächlich realisierten – Insolvenzrisikos in Bezug auf die Beklagte zu 1) hierauf bewusst verzichtet haben.
Es gibt auch keine gewissermaßen „selbstverständliche“ oder „automatische“ Einbeziehung sämtlicher bestehender oder zukünftiger Konzerngesellschaften beim Abschluss von Lizenz-/Know-How-Verträgen einer einzelnen Konzerngesellschaft. Eine solche Auslegung würde den gesellschaftsrechtlichen Regelungen, insbesondere der Anerkennung der Rechtspersönlichkeit jeder einzelnen Gesellschaft als juristischer Person völlig zuwiderlaufen.
cc)
Auch aus den weiteren Umständen im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vergleichsvereinbarung vom 10. Oktober 2003 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Zahlung von Royalties entgegen dem Wortlaut des Kaufvertrages auch für diejenigen Projekte gelten sollte, die eine andere Gesellschaft des C-Konzerns durchführt, sofern die dem Kaufvertrag unterliegende Technologie hierbei zum Einsatz kommt.

(1)
Soweit die Klägerin behauptet hat, der Vertreter der Beklagten zu 1), Herr H, habe anlässlich der Verhandlungen zum Abschluss der Vergleichsvereinbarung vom 10. Oktober 2003 im Rahmen einer Besprechung in F am 18. März 2003 eine ausdrückliche Erklärung gegenüber den Vertretern der Klägerin abgegeben, dass jede Benutzung der dem Kaufvertrag unterliegenden Technologie innerhalb der C-Gruppe von der Beklagten zu 1) als royalty-pflichtig angesehen werde und dass für die Berechnung der Lizenz auf die Gesamtbeteiligung aller an dem fraglichen Projekt beteiligten Gesellschaften der C-Gruppe abzustellen sei, hat die Beweisaufnahme diesen Vortrag nicht bestätigt.
Der Zeuge H hat angegeben, bei dem Treffen im März 2003 sei überhaupt nicht über die Frage, dass nicht nur Projekte der C-O-Gruppe, sondern auch Projekte anderer Unternehmen der C-Gruppe, welche A-Technologie nutzen, royalty-pflichtig sein sollten, gesprochen worden. Auch der von der Klägerin zum Beweis dieser angeblich abgegebenen Zusicherung benannte Zeuge G hat nicht ausgesagt, dass der Zeuge H als Vertreter der Beklagten zu 1) eine solche Zusicherung ausdrücklich abgegeben habe und hat somit den klägerischen Vortrag gerade nicht bestätigt.
Soweit der Zeuge G ausgesagt hat, es sei „immer klar gewesen“, dass, egal, woher ein Auftrag herkomme, die Klägerin bezahlt werde, hat er keine Angaben dazu machen können, auf welche objektiven Umstände oder Aussagen von Vertretern der Beklagten er diese Annahme gestützt hat. Umstände, die darauf schließen lassen, dass ein gemeinsames Verständnis bei beiden Vertragsparteien der Vergleichsvereinbarung vom 10. Oktober 2003 beim Abschluss dieser Vereinbarung geherrscht hat, dass auch Projekte anderer C-Gesellschaften, die von der A-Technologie Gebrauch machen, zur Verpflichtung der Royalty-Zahlung führen sollten, hat der Zeuge nicht geschildert. Soweit nach der Aussage des Zeugen G der Zeuge H – der dies nicht bestätigt hat – gesagt habe, dass ein Großprojekt genügen würde, um das maximale, vertraglich vorgesehene Royalty-Volumen zu erfüllen, kann hieraus – die Richtigkeit der Aussage einmal unterstellt – ebenfalls nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Zeuge H hiermit eine Zusicherung dahingehend abgeben wollte, dass die Geschäfte sämtlicher C-Gesellschaften der Royalty-Pflicht unterfallen sollten. Denn diese Aussage kann auch dahingehend verstanden werden, dass bei Abschluss eines großvolumigen Projekts durch die Beklagte zu 1) eine solch hohe „Royalty“ anfallen würde, dass der im Kaufvertrag vorgesehene Deckelbetrag von 10.000.000,00 DM erreicht werden würde.
Auch soweit der Zeuge G bekundet hat, der Zeuge H habe ihm gegenüber die Äußerung getätigt „We will honour this contract, but no Xges“, kann auf eine generelle Royalty-Pflicht sämtlicher C-Gesellschaften nicht geschlossen werden. Wiederum die Richtigkeit der Aussage unterstellt, ist dieser Bemerkung aus objektiver Empfängersicht die lediglich allgemeine Aussage zu entnehmen, dass die C-Gruppe einer Übernahme des Kaufvertrages ohne Änderung zustimmt. Aus dieser allgemeinen Aussage – entgegen dem Wortlaut des Kaufvertrages und der Vergleichsvereinbarung vom 10. Oktober 2003 – eine Zusicherung dahingehend zu entnehmen, dass die vertraglich geregelte Royalty-Pflicht erheblich ausgedehnt werden sollte, ist fernliegend. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) nicht bereit war, zugunsten der Klägerin eine Änderung der Bedingungen des Kaufvertrages anlässlich der Übernahme – wie z.B. eine Laufzeitverlängerung – zu akzeptieren.

(2)
Auch soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass bei der A AG einerseits und der B Group andererseits bei Abschluss des Kaufvertrages das gemeinsame Verständnis geherrscht habe, dass sämtliche Verwertungshandlungen in Bezug auf das A-Know-How sämtlicher Gesellschaften der Unternehmensgruppe O, insbesondere auch der deutschen Gesellschaft U Deutschland GmbH, unter die Royalty-Pflicht fallen sollten und tatsächlich für die sog. V-Projekte der U Deutschland GmbH auch ein Betrag in Höhe von 80.000,00 DM an Royalties gezahlt worden sei, und – zudem – sich die Beklagte zu 1) die Kenntnis über dieses Vertragsverständnis zurechnen lassen müsse, weil sie auch Mitarbeiter der B Group übernommen habe, führt dies nicht zu einer weitergehenden Royalty-Pflicht der Beklagten zu 1) für das Katar-Projekt.
Selbst zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass zwischen der B Group und der A AG ein solches Verständnis geherrscht und auch für Projekte der U Deutschland GmbH, die nicht Vertragspartnerin des Kaufvertrages ist, Royalties an die A AG als vertragsgemäß geschuldet gezahlt worden sind – was die Beklagten bestreiten – hat die Klägerin nicht dargelegt, dass über ein solches Vertragsverständnis im Zeitpunkt des Abschlusses der Vergleichsvereinbarung Kenntnis bei Personen herrschte, deren Wissen sich die Beklagte zu 1) zurechnen lassen muss. Der pauschale Vortrag, dass bei „allen Handelnden auf der Seite der C-Gruppe bestens bekannt war, dass nach dem seinerzeitigen Vertrag alle Benutzungshandlungen innerhalb der Unternehmensgruppe vergütungspflichtig waren“ (Bl. 393 d.A.) ist ohne Substanz. Soweit die Klägerin auf Herrn W verwiesen hat, der Geschäftsführer der U Deutschland GmbH war und von der C-Gruppe übernommen worden sei, fehlt es an einer Darlegung, dass ihm im Zeitpunkt des Abschlusses der Vergleichsvereinbarung vom 10. Oktober 2003 eine Stellung bei der Beklagten zu 1) zukam, die eine Zurechnung seiner behaupteten Kenntnis über die angeblich in der Vergangenheit gelebte Vertragspraxis bei der Beklagten zu 1) als Partei der Vergleichsvereinbarung vom 10. Oktober 2003 rechtfertigen könnte. Dabei ist der Hinweis der Beklagten, Herr W sei von 2005 bis 2010 einer der Verwaltungsräte der Beklagten zu 1) gewesen, ohne Belang, weil dies zeitlich erheblich nach Abschluss der Vergleichsvereinbarung vom 10. Oktober 2003 lag.

(3)
Auch dem als Anlage K 51 vorgelegten Schreiben lässt sich nicht der von der Klägerin behauptete Vertragswille entnehmen, dass die Beklagte zu 1) bei Abschluss der Vergleichsvereinbarung vom 10. Oktober 2003 die Kenntnis hatte, dass unter dem Kaufvertrag von der B Group auch für solche Projekte royalties gezahlt wurden, die von einer anderen Gesellschaft durchgeführt wurden, und dass die Vertreter der Beklagten zu 1) damit einverstanden waren, diese Praxis – entgegen dem Vertragswortlaut – fortzusetzen. Zunächst trägt das Schreiben vom 28. April 2003 keinen Briefkopf, so dass bereits unklar ist, für wen die Herren L und M die in dem Schreiben enthaltenen Erklärungen abgegeben haben. Soweit es sich bei dem Unterzeichner „L“ um die gleiche Person handeln sollte, die für die Beklagte zu 1) die Vergleichsvereinbarung vom 10. Oktober 2003 unterzeichnet hat, hat die Klägerin nicht substantiiert – z.B. durch Vorlage eines Registerauszugs – dargelegt, welche Position Herr L im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vergleichsvereinbarung inne hatte. Die Angabe „administrator“ spricht dagegen, dass er – wie von der Klägerin behauptet – bereits zum damaligen Zeitpunkt die Position eines „Directors“ bei der Beklagten zu 1) inne hatte. Darüber hinaus ergibt sich weder aus dem Schreiben vom 28. April 2003 (Anlage K 51), noch aus dem Schreiben des Herrn X vom 30. April 2003 (Anlage K 48), mit dem das Schreiben vom 28. April 2003 zur Kenntnis an die Interquest Incorporated, zu Händen Herrn T, weitergeleitet worden ist, auf welcher Grundlage und durch wen die Berechnung der Royalty-Gebühren für die Projekte J und K vorgenommen worden ist. Die Unterzeichner des Schreibens vom 28. April 2003 übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und es lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen, dass die Unterzeichner selbst die Berechnungen durchgeführt haben. Da die Zahlungen gemäß den Verhandlungen zwischen den späteren Parteien der Vergleichsvereinbarung und dem Insolvenzverwalter auch nicht von der Beklagten zu 1), sondern dem Insolvenzverwalter geleistet werden sollten, bestand auch keine Veranlassung für die Beklagte zu 1), zu überprüfen, ob die Projekte J und K überhaupt gemäß der Regelungen des Kaufvertrages der Royalty-Pflicht unterlagen bzw. in welchem Umfang. Da bei den Verhandlungen im März 2003 nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin vielmehr besprochen wurde, dass für zurückliegende Projekte, für die die B Group aufgrund ihrer zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz nicht gezahlt hatte, von dem Insolvenzverwalter gezahlt werden sollte, ist davon auszugehen, dass die Projekte, für die nach Auffassung der A AG noch Royalties gezahlt werden sollten, auch von Vertretern der A benannt worden waren.

(4)
Schließlich rechtfertigt auch die von der Klägerin vorgelegte, von der C-Gruppe anlässlich des Erwerbs der streitgegenständlichen Technologie durch die Beklagte zu 1) im Jahre 2003 herausgegebene Presseerklärung vom 19. November 2002 (Anlage K 24) nicht eine Auslegung des Kaufvertrages und der Vergleichsvereinbarung dahingehend, dass eine Royalty-Pflicht für Projekte aller C-Gesellschaften gelten sollte. Denn in ihrer Presseerklärung hat die C-Gruppe lediglich bekannt gegeben, die Beklagte zu 1) als belgische Gesellschaft (fort-)führen zu wollen und auf der Reputation der insolvent gewordenen B Group aufbauen zu wollen. Soweit die hervorragende Marktposition der Beklagten zu 1) bzw. der B Group hervorgehoben wird, handelt es sich erkennbar um Werbeaussagen für das Umwelttechnologie-Geschäft der C-Gruppe. Aus den Aussagen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die C-Gruppe eine Zusicherung abgeben wollte, dass sämtliche innerhalb der C-Gruppe akquirierten Umwelttechnologie-Projekte von der Beklagten zu 1) abgeschlossen und betreut werden sollten oder aber mit dem Erwerb der Technologie eine (Mit-)Haftung der Konzernmutter gewährleistet werden sollte. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwieweit die C-Gruppe bzw. die Vertreter der Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin bzw. der Q bei Abschluss der Vereinbarung vom 10. Oktober 2003 derartige Zusagen gemacht haben sollen, die Vertragsbestandteil geworden sind.

b)
Eine Zahlungspflicht der Beklagten zu 1) ergibt sich auch nicht aufgrund einer Vertragspflichtverletzung, § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Kaufvertrag und/oder der Vereinbarung vom 10. Oktober 2003.
Dass die Beklagte zu 1) mit anderen Konzerngesellschaften planmäßig zusammengewirkt hat, um vertraglichen Vergütungsansprüchen gegenüber der Klägerin zu entgehen, hat die Klägerin lediglich „ins Blaue hinein“ behauptet, jedoch nicht anhand konkreten Vortrags substantiiert. Es erscheint bereits fraglich, ob die Beklagte zu 1) als belgische Tochtergesellschaft der C-O-Gruppe ein derartig umfangreiches Projekt wie das Katar-Projekt aufgrund ihrer finanziellen, personellen und strukturellen Ausstattung überhaupt selbst hätte abschließen und ausführen können. Hierzu macht die Klägerin keinerlei Ausführungen.

c)
Aus dem gleichen Grund ist auch kein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) gem. § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung erkennbar. Dass die Beklagte zu 1) nach dem Kaufvertrag vergütungspflichtige Verträge vorsätzlich nicht selbst abgeschlossen hat, sondern diese zur Vermeidung einer Royalties-Zahlung „zum Schein“ von anderen Gesellschaften der C-O-Gruppe hat abschließen lassen, hat die Klägerin nicht dargelegt, sondern wiederum ohne weiteren Tatsachenvortrag lediglich pauschal behauptet. Auch der von den Beklagten bestrittene Vortrag der Klägerin, es habe vertragliche Abreden bzw. zumindest ein gemeinsames Verständnis der Vertragsparteien der Vergleichsvereinbarung vom 10. Oktober 2003 darüber gegeben, dass die Beklagte zu 1) als „Kompetenzzentrum“ diejenigen Projekte, die eine Querkanalkühlung zum Gegenstand haben, ausführen solle – und nicht etwa andere Gesellschaften der C-Gruppe –, ist unsubstantiiert, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, wer wann welche Vereinbarungen hierüber geschlossen oder aus welchen Umständen sich ein solches gemeinsames Verständnis ergeben haben soll. Im Übrigen lässt sich dieser Vortrag auch nicht mit dem weiteren klägerischen Vortrag in Einklang bringen, dass die Vertragsparteien der Vergleichsvereinbarung davon ausgegangen seien, dass die Projekte aller Gesellschaften der C-Gruppe, die Gebrauch von der A-Technologie machen, unter die Royalty-Regelung fallen sollten, weil dies gerade bedeuten würde, dass die Parteien davon ausgingen, dass nicht nur die Beklagte zu 1) solche Projekte abschließt und durchführt.

d)
Da eine Zahlungspflicht der Beklagten zu 1) aufgrund der obigen Ausführungen nicht besteht, bedarf es wiederum keiner Entscheidung darüber, ob die Klägerin überhaupt berechtigte Gläubigerin eines solchen Zahlungsanspruchs wäre.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 4.040.000,00 € festgesetzt.