4c O 33/13 – Induktive Kopplungsvorrichtung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2215

Landgericht Düsseldorf
Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 17. April 2014, Az. 4c O 33/13

I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren zu unterlassen,
Vorrichtungen zur induktiven Ankopplung von elektronischen Signalen (PLC-Signalen) an eine insbesondere stromdurchflossene, ggf. mit einer Isolierumhüllung versehene Spannungsversorgungsleitung
im deutschen Geltungsbereich des EP 1 406 XXX B1 anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen eine im Wesentlichen ringförmige, aus mindestens zwei Teilen zusammensetzbare Schelle aus nanokristallinem oder amorphem, ferromagnetischem Material vorgesehen ist;
2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 3. Oktober 2008 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden;
wobei zum Nachweis de Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind;
3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 3. Oktober 2008 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen, der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;
b) der einzelnen Angebote aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger;
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
– ihr vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie – die Beklagte – dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfragen mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,
– die Beklagte zum Nachweis der Angaben unter a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnung oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der dieser durch die unter I.1. bezeichneten, seit dem 3. Oktober 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 8.000,00 € zu zahlen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; hinsichtlich Ziffer III. sowie im Kostenpunkt jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

TATBESTAND:

Die Klägerin ist eingetragene und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache abgefassten europäischen Patents EP 1 406 XXX B1 (Anlage K 1, im folgenden: „Klagepatent“) betreffend eine Vorrichtung zur induktiven Ankopplung von elektrischen Signalen an eine Spannungsversorgungsleitung sowie Bearbeitungsverfahren für einen Bandwickel.
Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 2. Oktober 2002 am 23. September 2003 angemeldet. Die Erteilung des Klagepatents ist am 3. September 2008 veröffentlicht worden. Das Klagepatent steht in Kraft. Wegen des Inhalts wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.
Die Beklagte ist ein in der Elektrobranche tätiges, spanisches Unternehmen, das auch über einen Vertrieb in Deutschland verfügt. Ihre Internetseite www.A.com ist auch auf Deutsch abrufbar (Auszüge Anlage K4). Die Beklagte bietet neben Detektoren, Isolatoren für Mauerdurchführungen und Mittelspannungsmesswandlern auch induktive Kopplungsvorrichtungen („B“) an, die sie unter der Bezeichnung „C“ vertreibt und u.a. im August 2012 an die D GmbH in Untereisesheim geliefert hat (Kaufbelege Anlagenkonvolut K 7).
Mit Schreiben vom 7. Januar 2013 (Anlage K 8) mahnte die Klägerin die Beklagte wegen einer Verletzung des Klagepatents durch Vertrieb des „C“ ab und forderte sie zur Abgabe einer dem Schreiben beigefügten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bis zum 17. Januar 2013 auf.
Zeitgleich erhob sie mit Schriftsatz vom 7. Januar 2013, eingegangen bei Gericht am 8. Januar 2013, die vorliegende Klage gegen die Beklagte, gerichtet auf Unterlassung des Vertriebs der PCL-Coupler im Geltungsbereich des EP 1 406 XXX B1, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht, bat jedoch darum, die Zustellung der Klageschrift an die Beklagte zunächst noch zurückzustellen, weil noch der Ausgang von Vergleichsgesprächen mit der Beklagten abgewartet werden solle.
Mit Schreiben ihrer damaligen, spanischen Anwältin vom 17. Januar 2013 (Anlage K 13) ließ die Beklagte den anwaltlichen Vertretern der Klägerin auf die Abmahnung mitteilen, sie vertreibe bereits seit vielen Jahren die angegriffene Ausführungsform. Dies sei auch der Klägerin bekannt, weil im Jahre 2004 bereits Gespräche beider Unternehmen zu diesem Thema stattgefunden hätten. Es bestünden Zweifel am Rechtsbestand des klägerischen Patents. Da der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform aufgrund des geringen Umsatzes, der mit der angegriffenen Ausführungsform erzielt werde (1.440 € Umsatz in Deutschland im Jahr 2012) von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung für die Beklagte sei, schlage die Beklagte vor, die Sache auf sich beruhen zu lassen, so wie diese Angelegenheit bereits im Jahre 2004 gelöst worden sei.
Mit Datum vom 23. Januar 2013 gab die Beklagte gegenüber der Klägerin schließlich eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab, mit der sie sich verpflichtete, den Vertrieb von Cn in Deutschland zu unterlassen und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 8.000,00 € zu zahlen (Anlage B1). Im Anschreiben (Anlage K 14), mit dem die damalige spanische Anwältin der Beklagten die Unterlassungserklärung übersandte, stellte sie klar, dass die Beklagte es ablehne, Auskunft über zurückliegende Vertriebsaktivitäten und mit der angegriffenen Ausführungsform erzielte Umsätze zu erteilen und zudem auch nicht bereit sei, der Klägerin entstandene Patentanwaltsgebühren zu erstatten. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben die Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 29. Januar 2013 (Anlage K 15) angenommen.
Im Februar 2013 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte die angegriffene Ausführungsform weiterhin auf ihrer Webseite mit englischem Text anbot (Auszug Internetauftritt der Beklagten Anlage K 9a). Mit Schreiben vom 8. Februar 2013 wandten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die anwaltlichen, spanischen Vertreter der Beklagten und beanstandeten, dass die Beklagte weiterhin die streitgegenständlichen Coupler auf ihrer Webseite auch für deutsche Verkehrs- und Fachkreise anböte und bewerbe und forderte sie deshalb zur erneuten Abgabe einer Unterlassungserklärung gemäß beigefügtem Muster und Anerkennung der Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 8.000,00 € auf. Die anwaltlichen Vertreter der Beklagten beantworteten das Schreiben mit Email vom 15. Februar 2013 (Anlage K 11). Sie wiesen den Vorwurf des Verstoßes gegen die abgegebene Unterlassungserklärung zurück und führten aus, die Beklagte habe kein einziges Produkt in Deutschland verkauft. Die von der Klägerin in Bezug genommene Webseite der Beklagten sei nicht auf Deutsch abrufbar. Nach Erhalt des Schreibens der Klägerin vom 8. Februar 2013 habe sie – die Beklagte – außerdem auf ihrer Webseite in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform einen „Disclaimer“ in englischer, spanischer und portugiesischer Sprache aufgenommen, dass das Produkt nicht nach Deutschland lieferbar sei („not for sale in Germany“). Die erneute Abgabe einer Unterlassungserklärung werde daher abgelehnt.
Mit Schreiben vom 4. März 2013 antworteten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin und teilten mit, dass nach ihrer Auffassung auch die englischsprachige Webseite der Beklagten deutsche Fachkreise anspreche und daher sowohl die Vertragsstrafe verwirkt sei, als auch Anspruch auf Abgabe einer erneuten Unterlassungserklärung bestehe. Die Beklagte gab in der Folgezeit keine erneute Unterlassungserklärung ab und lehnte auch die Zahlung der geforderten Vertragsstrafe ab. Sie ließ jedoch im Laufe des Juli 2013 die angegriffene Ausführungsform vollständig von ihrer Webseite entfernen.
Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2013 (Bl. 23 d.A.) teilte die Klägerin der Kammer in dem hiesigen Verfahren mit, dass die Vergleichsgespräche gescheitert seien und bat darum, nunmehr die Zustellung der Klage zu bewirken. Die Zustellung der Klageschrift an die Beklagte erfolgte daraufhin am 9. September 2013.
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19. September 2013 zeigte die Beklagte ihre Verteidigungsbereitschaft an (Bl. 48 d.A.). Mit ihrer innerhalb der ihr gesetzten Frist erfolgten Klageerwiderung vom 4. November 2013 (Bl. 63 d.A.) erklärte die Beklagte, dass sie die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche unter Protest gegen die Kostenlast anerkenne, soweit eine Verurteilung bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beantragt worden sei und beantragte im Übrigen Klageabweisung.
Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2014 änderte die Klägerin ihren Klageantrag zu Ziff. I.1. dahingehend, dass zwischen den Worten „im Geltungsbereich“ das Wort „deutschen“ eingefügt wird. Darüber hinaus hat die Klägerin ihre Klage um einen Zahlungsantrag in Höhe von 8.000,00 € erweitert.
Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe die in dem Unterlassungsvertrag vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt, weil sie die angegriffene Ausführungsform weiterhin, d.h. auch nach Abgabe der Unterwerfungserklärung u.a. am 8. Februar 2013 auf ihrer Webseite angeboten habe. Durch den Verstoß gegen die Unterlassungserklärung sei die Wiederholungsgefahr wieder aufgelebt, wodurch ein erneuter Unterlassungsanspruch samt weiterer Annexansprüche gegen die Beklagte entstanden sei.
Die Klägerin ist zudem der Auffassung, ihr ursprünglicher Klageantrag sei nach der in der Klageschrift enthaltenen Begründung bereits dahingehend zu verstehen gewesen, dass die Ansprüche nur in Bezug auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden sollen. Insofern habe die Ergänzung des Antrags mit Schriftsatz vom 17. Januar 2014 lediglich der Klarstellung gedient und stelle keine teilweise Klagerücknahme dar.
Bei dem Anerkenntnis der Beklagten handele es sich nicht um ein „sofortiges Anerkenntnis“, weil es die Beklagte abgelehnt habe, auf die weitere Abmahnung vom 8. Februar 2013 eine erneute Unterlassungserklärung abzugeben.
Die Klägerin beantragt nach erfolgter Klageerweiterung und teilweiser Modifizierung der Klageanträge nunmehr,
zu erkennen, wie geschehen, sowie den Erlass eines Teil-Anerkenntnisurteils.

Die Beklagte beantragt, soweit sie die Klageanträge nicht bereits anerkannt hat,
die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, sie habe der Klägerin keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben.
Die Vertragsstrafe schulde sie nicht, weil sie kein Verschulden treffe. Sie habe – beraten zunächst von spanischen Anwälten – nicht gewusst, dass auch das Anbieten der angegriffenen Ausführungsform auf einer englischsprachigen Webseite einen Verstoß gegen die von ihr abgegebene Unterlassungserklärung darstellt. Wenn überhaupt, falle ihr nur ein geringes Verschulden zur Last, so dass die Vertragsstrafe zumindest erheblich zu reduzieren sei.
Schließlich ist sie der Auffassung, der von der Klägerin angegebene Streitwert in Höhe von 500.000,00 € sei weit übersetzt, weil sie mit der angegriffenen Ausführungsform in Deutschland nie mehr als wenige Tausend Euro pro Jahr umgesetzt habe. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Unterbindung künftiger Vertriebshandlungen durch die Beklagte im Geltungsbereich des deutschen Teils des Klagepatents sei dementsprechend gering zu bemessen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Beklagte hat die Klageanträge zu Ziff. I. und II. mit Schriftsatz vom 4. November 2013 (Bl. 63 d.A.) anerkannt, so dass insoweit ein Teil-Anerkenntnisurteil zu erlassen war.
Die Beklagte ist zudem verpflichtet, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 8.000,00 € gemäß des zwischen den Parteien geschlossenen auf der Grundlage der „Declaration of Cease and Desist“ vom 23. Januar 2013 (Anlage B 1) geschlossenen Unterlassungsvertrages, § 145 BGB in Verbindung mit § 339 Satz 2 BGB zu zahlen.

I.
Die Beklagte hat die Klageanträge zu Ziff. I., 1-3. wirksam anerkannt. Dabei waren diese Klageanträge, die gem. § 133 BGB auszulegen sind (vgl. Zöller-Greger, 30. Auflage 2014, § 253 Rdnr. 13) von vornherein auf den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, was die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. Januar 2014 (Bl. 70 d.A.) klargestellt hat. Zwar hat die Klägerin in ihren Klageantrag zu Ziff. I. 1. zunächst keine ausdrückliche Beschränkung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen, sondern ihre Anträge bezogen auf den „Geltungsbereich des EP 1 406 XXX B1“. Sie hat die Beklagte außerdem außergerichtlich mit ihrer Abmahnung vom 7. Januar 2013 (Anlage K 8) zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bezüglich Deutschland, Portugal, Italien, Frankreich, Österreich und Spanien aufgefordert und mit Schreiben vom 8. Februar 2013 (Anlage K 10) eine gütliche Einigung in Aussicht gestellt, wenn die Beklagte eine Unterlassungserklärung nicht nur in Bezug auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch bezogen auf Portugal, Italien, Frankreich, Österreich und Spanien abgibt. Aus dem Inhalt der Klagebegründung ergibt sich jedoch, dass die Klägerin ihre Anträge zu Ziff. I., 1-3 allein auf eine angebliche patentverletzende Benutzungshandlung in Deutschland gestützt hat. Denn zur Begründung ihrer Klageanträge hat sich die Klägerin allein auf die Lieferung einer angegriffenen Ausführungsform durch die Beklagte an das deutsche Unternehmen D GmbH in Untereisesheim berufen. Mithin war für die Beklagte erkennbar, dass die Klägerin ihre Klage allein auf eine Verletzung des Klagepatents auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränken wollte.

II.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 8.000,00 €. Denn die Beklagte hat die Vertragsstrafe, zu deren Zahlung sie sich gemäß der von ihr abgegebenen Unterlassungserklärung vom 23. Januar 2013 (Anlage B 1) für den jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet hat, schuldhaft verwirkt. Die Parteien haben einen Unterlassungsvertrag geschlossen, denn die Beklagte hat die Unterlassungserklärung der Beklagten vom 23. Januar 2013 mit Erklärung vom 29. Januar 2013 ausdrücklich angenommen.
Gegen diesen Unterlassungsvertrag hat die Beklagte durch das Angebot der angegriffenen Ausführungsform auf ihrer englischsprachigen Webseite jedenfalls am 8. Februar 2013 und damit nach Abgabe ihrer Unterlassungserklärung schuldhaft verstoßen.
Dass die angegriffene Ausführungsform von sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch macht, ist zwischen den Parteien unstreitig. Darüber hinaus stellt die Darstellung der angegriffenen Ausführungsform auf ihrer Unternehmenswebseite www.A.com ein „Anbieten“ („offering“) im Sinne der Unterlassungserklärung vom 23. Januar 2013 dar. Der Begriff des „Anbietens“ ist gemäß § 9 PatG auszulegen. Danach umfasst das Anbieten jede Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (BGH GRUR 2006, 927 – Kunststoffbügel). Es genügt jede Art des Anbietens, so dass Dritte Gebote auf Überlassung abgeben können, z.B. Ausstellen der Ware im Schaufenster, Anpreisung in der Werbung, Anzeigen, Vorführungen, Vorlage eines Musters oder Liefervorschlag (Rinken/Kühnen in: Schulte, PatG, 9. Auflage 2014, § 9 Rdnr. 53). Da die Beklagte ausweislich des vorgelegten Auszugs aus ihrer Webseite vom 8. Februar 2013 unter der Kategorie „Produkte“ die angegriffene Ausführungsform dargestellt und beschrieben hat, liegt ein Anbieten vor.
Das Angebot stellt auch ein inländisches Angebot dar, weil es sich jedenfalls auch an deutsche, potentielle Abnehmer und Kunden richtet.
Internetangebote sind zwar nicht schon deshalb schutzrechtsverletzend, weil sie vom Inland abgerufen werden können. Erforderlich ist vielmehr ein wirtschaftlich relevanter Bezug zum Inland, der sich z.B. daraus ergeben kann, dass das Internetangebot auch in deutscher Sprache abgefasst ist oder dass im Inland bekanntermaßen potenzielle Abnehmer der beworbenen Vorrichtung ansässig sind, so dass offenkundig ist, dass mit dem Angebot auch diese Kreise angesprochen werden sollen (Rinken/Kühnen, aaO, Rdnr. 63). Ein ausreichender Inlandsbezug kann auch dann gegeben sein, wenn das Angebot in einer fremden Sprache (z.B. Englisch) abgefasst ist, sofern diese Sprache von den in Betracht kommenden inländischen Interessenten verstanden wird, z.B. deshalb, weil die betreffende Sprache auf dem fraglichen Fachgebiet gebräuchlich ist (Rinken/Kühnen, aaO).
So liegt der Sachverhalt hier: Die Klägerin hat vorgetragen, dass die relevanten Interessenten auf dem Gebiet der Elektrotechnik die englische Sprache beherrschen und Englisch sogar die bestimmende Fachsprache sei (Bl. 73 d.A.). Dem ist die Beklagte nicht entgegen getreten.
Die Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Sie trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Als Fachunternehmen hätte sie bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Denn sie hätte sich insoweit –ggf. durch einen deutschen Anwalt, der auf dem Gebiet des deutschen Patentrechts tätig ist – rechtlich beraten lassen können und müssen. Bei der Beklagten handelt es sich schließlich nicht um eine Privatperson, sondern um ein international tätiges Unternehmen, das verpflichtet und in der Lage ist, sich über die Rechtslage in den Ländern, in denen sie ihre Produkte vertreibt, im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes zu informieren.
Es besteht auch kein Anlass, die vereinbarte Vertragsstrafe herabzusetzen. Denn die vereinbarte Höhe von 8.000,00 € erscheint nicht unverhältnismäßig hoch, § 343 BGB. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte geltend macht, sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass sie mit der Darstellung der angegriffenen Ausführungsform auf ihrer englischsprachigen Unternehmenswebseite gegen die Unterlassungserklärung verstoße. Hier gilt wiederum, dass sie sich über die deutsche Rechtslage hätte informieren müssen.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 93 ZPO.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last. Die Beklagte hat in Bezug auf die Klageanträge zu Ziff. I., 1.-3. keine Veranlassung zur Klage gegeben und hat die Ansprüche i.S.d. § 93 ZPO „sofort“ anerkannt.
Veranlassung zur Klage gibt der Beklagte regelmäßig dann, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (Zöller-Herget, 30. Auflage 2014, § 93 Rdnr. 3). Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Denn die Klägerin hatte die Beklagte vor Prozessbeginn nicht zum Unterlassen der Patentverletzung aufgefordert oder abgemahnt. Dass die Klägerin die Beklagte nach Erhebung der Klage abgemahnt ist, ist dabei ohne Relevanz. Denn unter „Klageerhebung“ im Sinne von § 93 ZPO ist nach dessen Regelungszweck nicht erst die förmliche Klagezustellung zu verstehen, sondern bereits die Einreichung der Klage (Baumbach/Lauterbach, ZPO, 72. Auflage 2014, § 93 Rdnr. 28; Saenger, ZPO, 1. Auflage 2006, § 93 Rdnr. 10; OLGR Braunschweig 1996, 120), weil bereits durch diesen Vorgang Kosten entstehen können. Zu diesem Zeitpunkt, am 8. Januar 2013, hatte die Beklagte die mit Datum vom 7. Januar 2013 von der Klägerin versendete Abmahnung noch nicht erhalten. Dass die Beklagte später, in dem Zeitraum zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage, gegen ihre auf die zwischenzeitlich erfolgte Abmahnung abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen hat, rechtfertigt für die Frage der Anwendbarkeit des § 93 ZPO keine abweichende Beurteilung. Denn es ist allein auf das Verhalten der Beklagten vor dem Prozess abzustellen; ihr nachträgliches Verhalten kann nicht nachträglich einen Klageanlass geben (vgl. OLG München, NJW 1988, 270, 271; BGH NJW 1979, 2040).
Die Tatsache, dass die Parteien bereits vor einigen Jahren, nämlich im Jahre 2004, über mögliche Schutzrechtsverletzungen durch die Beklagte gesprochen und die Klägerin die Beklage damals auch abgemahnt haben will, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn zum einen hat die Klägerin Unterlagen, die auf eine tatsächliche „Abmahnung“ der Beklagten aufgrund des Klagepatents, das zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht erteilt worden war, schließen lassen, nicht vorgelegt. Des weiteren ist nach dem Wortlaut des Schreibens der spanischen Rechtsanwältin der Klägerin vom 17. Januar 2013 (Anlage K 13) davon auszugehen, dass die Parteien die Angelegenheit damals besprochen und „gelöst“ haben. Dies spricht dafür, dass die Parteien eine irgendwie geartete Vereinbarung über den Umgang mit den Schutzrechten der Klägerin getroffen hatten. Schließlich führt die Tatsache, dass seit diesen Gesprächen bzw. vorheriger Abmahnung im Jahre 2004 gut acht Jahre vergangen sind, dazu, dass die Abmahnung vom 7. Januar 2013 nicht als „zweite“ Abmahnung gesehen werden kann. Aufgrund des erheblichen Zeitablaufs musste die Beklagte nicht mehr davon ausgehen, dass die Klägerin den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen als schutzrechtsverletzend ansieht oder angreifen würde.
Die Beklagte hat die Klageforderung auch „sofort“ i.S.d. § 93 ZPO, nämlich innerhalb der ihr gesetzten Klageerwiderungsfrist mit Schriftsatz vom 4. November 2013 anerkannt, ohne dass sie zuvor mit ihrer Verteidigungsanzeige vom 19. September 2013 (Bl. 48 d.A.) einen Klageabweisungsantrag angekündigt hat (vgl. Zöller-Herget, 30. Auflage 2014, § 93 Rdnr. 4). Dass die Beklagte mit ihrer Klageewiderung die Abweisung der Klageanträge zu Ziff. I., 1.-3. insoweit beantragt hat, soweit die Klägerin eine Verurteilung über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beantragt hat, diente lediglich der Klarstellung und führt zu keiner Einschränkung des Anerkenntnisses.
Soweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag auf Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 8.000,00 € obsiegt hat, hat dieser nur geringfügig höhere Kosten verursacht und ist in Relation zum Gesamtstreitwert verhältnismäßig geringfügig, so dass gem. § 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch diese Kosten der Klägerin aufzuerlegen waren.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 1, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

IV.
Der Streitwert wird auf 508.000,00 € festgesetzt, wobei auf die Klageanträge zu Ziff. I, 1.-3. 500.000,00 € und auf den Klageantrag zu Ziff. II 8.000,00 € entfallen.
Den Streitwert für die Klageanträge zu Ziff. I., 1.-3. hat die Klägerin zutreffend mit 500.000,00 € angegeben. Denn der Streitwert ist nach dem wirtschaftlichen Interesse zu bemessen, das die Klägerin daran hat, dass die Beklagte die patentverletzenden Handlungen unterlässt. Der klägerischen Wertangabe kommt im gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht indizielle Bedeutung zu, weil der Kläger, zumal wenn er die Angabe – wie vorliegend – bei Klageerhebung macht, erstens am besten in der Lage ist, sein für den Streitwert maßgebliches Angriffsinteresse zu bestimmen, und weil er zweitens bei einer anfänglichen Angabe diese ohne Kenntnis von den Erfolgschancen seiner Rechtsverfolgung machen wird (Büttner in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Auflage, Kap. 40 Rdnr. 26 f.). Dass die Beklagte mit der angegriffenen Ausführungsform auf dem deutschen Markt nur geringe Umsätze macht, führt zu keiner abweichenden Streitwertbemessung.