4c O 77/13 – Okklusionsschienenanordnung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2293

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 26. August 2014, Az. 4c O 77/13

Rechtsmittelinstanz: 2 U 69/14

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

TATBESTAND

Die Klägerin ist Inhaberin des deutschen Patents DE 103 41 XXX B4 (Anlage K 8, im Folgenden: Klagepatent), das am 4. September 2003 angemeldet und am 7. April 2005 offengelegt und dessen Erteilung am 24. November 2005 veröffentlicht wurde. Das Klagepatent steht in Kraft. Es betrifft eine Okklusionsschienenanordnung.

Anspruch 1 des Klagepatents lautet:

„Okklusionsschienenanordnung mit einer auf der maxillaren Zahnreihe (5) anordenbaren maxillaren Miniplastschiene (20) und einer auf der mandibularen Zahnreihe (6) anordenbaren mandibularen Miniplastschiene (21), die eine Rasteinrichtung (1) zur Verbindung der beiden Miniplastschienen (20, 21) aufweist, wobei die Rasteinrichtung (1) einen Raststift (3), eine Rastführung (4) und eine stufenlos verstellbare Verstelleinrichtung (2) zur Veränderung der Position des Raststiftes in Protrusionsrichtung aufweist, der Raststift (3) mit der Verstelleinrichtung (2) eine Einheit bildet und diese Einheit in der maxillaren Mi- niplastschiene unterhalb der Schneidezähne, die Rastführung (4) in der mandibularen Miniplastschiene eingebettet sind.“

Die nachfolgend wiedergegebenen (verkleinerten) Zeichnungen veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand von Ausführungsbeispielen. Figur 1 zeigt in schematischer Darstellung die Rasteinrichtung einer Ausführungsform eines erfindungsgemäßen Apnoetherapiegerätes aus einer Blickrichtung schräg aus dem Mundinneren heraus, Figur 6 zeigt Miniplastschienen und Rasteinrichtung einer Ausführungsform des Apnoetherapiegerätes im Zusammenbau.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, ist ein in Spanien ansässiges Dentallabor, das dort u.a. Vorrichtungen zur Behandlung des Schnarchens und der Schlafapnoe namens „A“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform) anfertigt. Für den deutschen Markt bietet sie an und Iiefert einen Verbindungsmechanismus (im Folgenden: Schraubsystem) für die angegriffene Ausführungsform. Ihre deutschen Abnehmer stellen mit Hilfe dieses Mechanismus die angegriffene Ausführungsform her. Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform kann dem Handbuch der Beklagten zu 1) (Auszug vorgelegt als Anlage K 7 im Parallelverfahren 4c O 2/12) entnommen werden. Zur Veranschaulichung sind nachfolgend in schwarz/weiß zwei seitens der Beklagten mit Beschriftungen versehene Abbildungen aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 18.10.2013 (dort S. 9, 10 entspr. Bl. 108, 109 GA) eingeblendet.

Darüber hinaus bietet die Beklagte zu 1) sog. Starter-Kits in Deutschland an und liefert diese nach Deutschland. Ein Starter-Kit besteht ausweislich der Homepage der Beklagten zu 1) aus einer Fabrikationslizenz „Zertifiziertes A Labor“, einer Schraubsystembox A: 10 Stück zur Herstellung von 10 A Schienen, einem technischen Handbuch A, einem Herstellungsvideo der Schiene A, einer DVD mit allen Werbematerialien (in verschiedenen Sprachen), der Auflistung auf der Homepage der Beklagten zu 1) als „zertifiziertes A Labor“ sowie einem Recht auf zukünftiges Design des entwickelten Werbematerials der Beklagten zu 1).

Schließlich stellte die Beklagte zu 1) im Jahr 2011 auf der Messe „B 2011 – 34. Internationale Dentalschau“ in Köln ein Modell der angegriffenen Ausführungsform aus und bewirbt die angegriffene Ausführungsform, wie aus dem im Parallelverfahren 4c O 2/12 als Anlage K 6 zu den Akten gereichten Internetauftritt ersichtlich.

Mit Schreiben vom 03.08.2011 mahnte die Klägerin die Beklagten bezüglich der Nutzung des Klagepatents sowie des weiteren Patents EP 0 874 XXX erfolglos ab. Wegen des Inhalts der Abmahnung wird auf Anlage K 11 des Parallelverfahrens 4c O 2/12 Bezug genommen. Für die Abmahnung setzt die Klägerin Kosten in Höhe von insgesamt 7.427,20 EUR (zzgl. Mehrwertsteuer) an, für deren Berechnung auf die Kostennote vom 03.08.2011 (Bl. 206 GA) verwiesen wird.

Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents wortsinngemäß. Insbesondere weise die angegriffene Ausführungsform eine Rasteinrichtung im Sinne des Klagepatents auf. Aufgabe der Rasteinrichtung sei es, die Miniplastschienen miteinander zu verbinden. Rasten im Sinne des Klagepatents bedeute, dass ein Bauteil auf dem anderen zur Ruhe käme bzw. die Bauteile sich gegenseitig fixierten. Ein Einrasten sei nicht erforderlich. Bei der angegriffenen Ausführungsform bilde die untere, geschlossene Öse der Verbindungseinrichtung den Raststift, während in der unteren Führungsschiene eine in die mandibulare Miniplastschiene eingebettete Rastführung zu sehen sei. Die untere, geschlossene Öse der angegriffenen Ausführungsform, die die Klägerin als Raststift im Sinne des Klagepatents ansieht, bilde während des Einsatzes der angegriffenen Ausführungsform im Mund eines Patienten mit der Verstelleinrichtung eine Einheit, die in der maxillaren (oberen) Miniplastschiene unterhalb der Schneidezähne eingebettet sei. Ausreichend sei, wenn sich eine Einheit nach dem Zusammenbau der Vorrichtung ergebe. Insoweit sei es ohne Belang, dass die Verstelleinheit, wenn sie nicht im Einsatz sei, von der maxillaren Schiene gelöst werden könne und an der mandibularen Schiene verbleibe. Dies sei eine rein gedankliche Zuordnung, die technisch keinerlei Relevanz habe. Die Einheit sei auch in der maxillaren Miniplastschiene unterhalb der Schneidezähne eingebettet. Die Einbettung der (oberen) Führungsschiene der Einheit an der maxillaren Miniplastschiene sei in den Abbildungen auf Seiten 9 und 10 der Klageerwiderung (Anmerkung des Gerichts: teilweise oben eingeblendet) gut zu erkennen, ebenso wie der Umstand, dass die Führungsschiene unterhalb der Schneidezähne verlaufe.

Außerdem meint die Klägerin, die Beklagten verletzten durch ihre Handlungen das Klagepatent unmittelbar, jedenfalls aber mittelbar. Für den Fall einer mittelbaren Verletzung rechtfertigten die Verletzungshandlungen der Beklagten ein Schlechthinverbot, jedenfalls aber ein eingeschränktes Verbot.

Die vorliegende Klage ist beiden Beklagten am 10.07.2013 zugestellt worden. Den zunächst geltend gemachten, auf Angabe der Herstellungsmengen und –zeiten gerichteten Rechnungslegungsantrag sowie den auf Mitteilung der Auftraggeber gerichteten Auskunftsantrag hat die Klägerin zurückgenommen. Darüber hinaus hat sie ihren ursprünglich auf Feststellung der Erstattungspflicht für die Kosten des Abmahnschreibens gerichteten Antrag auf einen Zahlungsantrag umgestellt, die Gesamtkosten neu berechnet und hälftig auf das vorliegende sowie das Parallelverfahren 4c O 2/12 verteilt.

Die Klägerin beantragt,

III. die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR‚ ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland

Okklusionsschienenanordnungen mit einer auf der maxillaren Zahnreihe anordenbaren maxillaren Miniplastschiene und einer auf der mandibularen Zahnreihe anordenbaren mandibularen Miniplastschiene, die eine Rasteinrichtung zur Verbindung der beiden Miniplastschienen aufweisen, wobei die Rasteinrichtung einen Raststift, eine Rastführung und eine stufenlos verstellbare Verstelleinrichtung zur Veränderung der Position des Raststiftes in Protrusionsrichtung aufweist, der Raststift mit der Verstelleinrichtung eine Einheit bildet und diese Einheit in der maxillaren Miniplastschiene unterhalb der Schneidezähne, die Rastführung in der mandibularen Miniplastschiene eingebettet sind,

anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

hilfsweise:
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR‚ ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland

Rasteinrichtungen zur Verbindung zweier Miniplastschienen, wobei die Rasteinrichtungen jeweils einen Raststift, eine Rastführung und eine stufenlos verstellbare Verstelleinrichtung zur Veränderung der Position des Raststiftes in Protrusionsrichtung aufweisen, und der Raststift mit der Verstelleinrichtung eine Einheit bildet,

welche geeignet sind für

Okklusionsschienenanordnungen mit einer auf der maxillaren Zahnreihe anordenbaren maxillaren Miniplastschiene und einer auf der mandibularen Zahnreihe anordenbaren mandibularen Miniplastschiene, die eine Rasteinrichtung zur Verbindung der beiden Miniplastschienen aufweisen, wobei die Rasteinrichtung einen Raststift, eine Rastführung und eine stufenlos verstellbare Verstelleinrichtung zur Veränderung der Position des Raststiftes in Protrusionsrichtung aufweist, der Raststift mit der Verstelleinrichtung eine Einheit bildet und diese Einheit in der maxillaren Miniplastschiene unterhalb der Schneidezähne, die Rastführung in der mandibularen Miniplastschiene eingebettet sind,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

höchst hilfsweise:

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR‚ ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland

Rasteinrichtungen zur Verbindung zweier Miniplastschienen, wobei die Rasteinrichtungen jeweils einen Raststift, eine Rastführung und eine stufenlos verstellbare Verstelleinrichtung zur Veränderung der Position des Raststiftes in Protrusionsrichtung aufweisen, und der Raststift mit der Verstelleinrichtung eine Einheit bildet,

welche geeignet sind für

Okklusionsschienenanordnungen mit einer auf der maxillaren Zahnreihe anordenbaren maxillaren Miniplastschiene und einer auf der mandibularen Zahnreihe anordenbaren mandibularen Miniplastschiene, die eine Rasteinrichtung zur Verbindung der beiden Miniplastschienen aufweisen, wobei die Rasteinrichtung einen Raststift, eine Rastführung und eine stufenlos verstellbare Verstelleinrichtung zur Veränderung der Position des Raststiftes in Protrusionsrichtung aufweist, der Raststift mit der Verstelleinrichtung eine Einheit bildet und diese Einheit in der maxillaren Miniplastschiene unterhalb der Schneidezähne, die Rastführung in der mandibularen Miniplastschiene eingebettet sind,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

ohne

– im Falle des Anbietens im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Rasteinrichtungen nicht ohne Zustimmung der ausschließlich Verfügungsberechtigten Inhaberin des Klagepatentes DE 103 41 XXX mit

Okklusionsschienenanordnungen mit einer auf der maxillaren Zahnreihe anordenbaren maxillaren Miniplastschiene und einer auf der mandibularen Zahnreihe anordenbaren mandibularen Miniplastschiene, die eine Rasteinrichtung zur Verbindung der beiden Miniplastschienen aufweisen, wobei die Rasteinrichtung einen Raststift, eine Rastführung und eine stufenlos verstellbare Verstelleinrichtung zur Veränderung der Position des Raststiftes in Protrusionsrichtung aufweist, der Raststift mit der Verstelleinrichtung eine Einheit bildet und diese Einheit in der maxillaren Miniplastschiene unterhalb der Schneidezähne, die Rastführung in der mandibularen Miniplastschiene eingebettet sind,

verwendet werden dürfen,

– im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Patentinhaberin zu zahlenden Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR pro Rasteinrichtung, mindestens jedoch 5.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Rasteinrichtungen nicht ohne Zustimmung der Patentinhaberin für Okklusionsschienenanordnungen zu verwenden, die die vorstehenden Merkmale aufweisen;

2. der Klägerin für die Zeit ab dem 24.12.2005 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend zu III.1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer;

3. der Klägerin über den Umfang der vorstehen zu III.1. bezeichneten und seit dem 7. Mai 2005 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei

– die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu III.3.a) und b) Bestellscheine, hilfsweise Lieferscheine, weiter hilfsweise Rechnungen in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,

– den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen oder verpflichten, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer oder Lieferanten oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten sind,

– die Beklagten die Angaben vorstehend zu b) und e) erst für die Zeit seit dem 24. Dezember 2005 zu machen haben.

IV. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind,

1. der Klägerin eine angemessene Entschädigung für die vorstehend zu III.1. bezeichneten und in der Zeit vom 07. Mai 2005 bis 24. Dezember 2005 begangenen Handlungen zu zahlen,

2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu III.1. bezeichneten und seit dem 24. Dezember 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

V. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie den Betrag von 3.713,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Wegen der Fassung der „Insbesondere-Anträge“ wird auf die Klageschrift vom 11.12.2012 und auf den Schriftsatz vom 11.12.2013 Bezug genommen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.
Jedenfalls weise die angegriffene Ausführungsform keine Rasteinrichtung im Sinne des Klagepatents auf. Darunter sei nicht schon jede irgendwie geartete Verbindung zu verstehen; erforderlich sei vielmehr eine lösbare Verbindung.
Zudem fehle es an einer Rastführung im Sinne des Klagepatents. Nach dem Klagepatent sei unter einer Rastführung ein kurvenförmiges, in die untere Okklusionsschiene eingebettetes, längliches Loch zu verstehen, welches die Ausläufe des T-förmigen Raststiftkopfes aufnehmen könne, sobald diese in einem 90°-Winkel senkrecht in die Führung eingesetzt würden. Eine solche Verbindung weise die angegriffene Ausführungsform, bei der die Schraubvorrichtung in eine in der oberen Okklusionsschiene eingearbeitete Drahtspange eingehängt werde, nicht auf. Die offene Öse der angegriffenen Ausführungsform greife nicht hinter eine dafür vorgesehene Öffnung, raste also nicht im Sinne des Klagepatents ein.
Auch sei bei der angegriffenen Ausführungsform kein Raststift vorhanden, der mit der Verstelleinrichtung eine Einheit bilde. Die Verstelleinrichtung der angegriffenen Ausführungsform sei ein zwischen oberer und unterer Führungsschiene beweglich eingehängter Kolben. Selbst wenn die offene Öse, mittels derer der bewegliche Kolben an der Führungsschiene der maxillaren Miniplastschiene eingehängt werde, als Raststift angesehen werde, bilde dieser jedenfalls keine Einheit mit der Verstelleinrichtung. Denn die Regulierungsschraube der angegriffenen Ausführungsform sei mit einer lateral beweglichen, aber geschlossenen Öse mit der unteren Drahtspange verbunden, wohingegen die obere, offene Öse durch die Regulierungsschraube nicht bewegt werde.
Darüber hinaus sei die Regulierungseinheit (entsprechend der Rasteinrichtung im Sinne des Klagepatents) nicht in der oberen, maxillaren Zahnschiene eingebettet, sondern über eine Führungsschiene mit der unteren, mandibularen Zahnschiene verbunden. Es fehle daher sowohl an einer Einbettung einer aus Raststift und Verstelleinrichtung bestehenden Einheit in der maxillaren Miniplastschiene als auch an einer Einbettung der Rastführung in der mandibularen Miniplastschiene. Die Regulierungseinheit verbleibe wegen der Verbindung über eine geschlossene Öse in jedem Fall an der unteren Führungsschiene, während sie über eine offene Öse von der oberen Führungsschiene gelöst werden könne. Da die einzige feste Verbindung der Schraubvorrichtung der angegriffenen Ausführungsform über die untere Führungsschiene mit der unteren Miniplastschiene bestehe, fehle es jedenfalls an einer Einbettung in der oberen Miniplastschine, selbst wenn die obere, offene Öse als Raststift angesehen werde. Eine Einbettung der Einheit scheitere auch daran, dass die gesamte Schraubvorrichtung der angegriffenen Ausführungsform sich lateral beweglich zwischen beiden Drahtspangen befinde. Sie befinde sich nicht in einem äußerst kleinen, von Schneidezähnen und Eckzähnen definierten Bereich der Okklusionsschienenanordnung, was für ein Einbetten im Sinne des Klagepatents erforderlich sei.
Schließlich weise die angegriffene Ausführungsform auch keine in der mandibularen (unteren) Miniplastschiene eingebettete Rastführung auf. Die Verstelleinrichtung der angegriffenen Ausführungsform werde nicht – wie vom Klagepatent gefordert – formschlüssig hintergreifend in eine Rastausnehmung in der unteren Miniplastschiene eingeführt, sondern in eine mit der oberen Miniplastschiene verbundene Spange eingehängt. Auch die Befestigung der Verstelleinrichtung an der unteren Miniplastschiene mittels einer geschlossenen Öse an einer diskreten, bogenförmigen Drahtspange stelle keine eingebettete Rastführung dar.

Die Beklagten meinen darüber hinaus, jedenfalls scheide eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents aus, da die Beklagte zu 1) nur das Schraubsystem nach Deutschland anbiete und liefere. Bei dem Auftritt auf der Messe B habe die Beklagte zu 1) ein Modell der Gesamtvorrichtung einzig zu Demonstrationszwecken gezeigt. Dieses Modell sei nicht zum Einsatz bei einem Patienten geeignet gewesen, da die obere und untere Schiene nicht individuell an das Gebiss einer Person angepasst gewesen seien.

Schließlich stellen die Beklagten eine Haftung des Beklagten zu 2) in Abrede. Sie meinen, eine Haftung folge nicht schon aus seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen und die Protokolle der Sitzungen vom 01. Juli 2014 (Bl. 185 f. GA) und vom 15. Juli 2014 (Bl. 208 ff. GA) Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

I.
Das Klagepatent betrifft eine Okklusionsschiene, insbesondere zur Therapie der Schlafapnoe.

Wie das Klagepatent in seinen einleitenden Passagen (Absätze [0002] bis [0005]) ausführt, beruhen die in der Bevölkerung weit verbreiteten schlafbezogenen Atemstörungen des Schnarchens und der obstruktiven Schlafapnoe auf der im Schlaf auftretenden Entspannung der Gesichtsmuskulatur, des Gaumensegels und der Zunge, wodurch der Atemweg verengt wird und die Weichteile des Rachens in Vibrationen versetzt werden. Während das bloße Schnarchen nicht gesundheitsschädlich ist, birgt die damit verbundene obstruktive Schlafapnoe erhebliche Risiken, unter anderem für das Herz-Kreislauf-System; der Blutdruck steigt, das Risiko von Herzinfarkt und Schlaganfall wird erhöht, Herzrhythmusstörungen treten auf und die statistische Lebenserwartung wird verringert.

Aus dem Stand der Technik sind, wie beispielsweise aus der WO 94/23673 A1 (Klagepatent, Absätze [0006], [0007]), Vorrichtungen bekannt, die zur Schnarchtherapie intraoral (im Mundraum) zu tragen sind, und bei denen eine maxillare (oberkieferseitige) und eine mandibulare (unterkieferseitige) Miniplastschiene, die jeweils wie Zahnspangen auf Ober- und Unterkiefer angeordnet werden können, durch eine Verbindungseinrichtung miteinander verbunden sind. Bei diesen Vorrichtungen bewirkt die Verbindung der Miniplastschienen, dass der Unterkiefer nach vorne gezogen wird und die Atemwege offen bleiben, so dass Schnarchen und obstruktive Schlafapnoe verhindert werden. An derlei Vorrichtungen kritisiert es das Klagepatent als nachteilig, dass sie entweder konstruktiv aufwendig und damit teuer und anfällig ausgestaltet, oder zwar einfacher aufgebaut seien, dann aber eine kurze Lebensdauer hätten und nicht genügend an den Patienten anpassbar seien. Außerdem seien diese vorbekannten Vorrichtungen unbequem, weil ihre Verbindungseinrichtungen häufig im palatinalen (gaumenseitigen) und/oder labialen (lippenseitigen) Mundraumbereich angeordnet seien und den Bewegungsraum der Zunge einschränkten und zu Scheuer- und Druckstellen im Mundraum führen könnten (Klagepatent, Absatz [0008]).

Die US 6305 XXX offenbart ein Apnoetherapiegerät mit einer großvolumigen Verstelleinrichtung, die sogar die Lippen durchdringt und aus dem Mund herausragt (Klagepatent, Absatz [0009]). Diese Vorrichtung kritisiert das Klagepatent in seinem Absatz [0009]) als nachteilig, weil sie zwar auch dann verstellbar sei, wenn sie im Mund des Patienten angeordnet sei, sie aber noch weniger Tragekomfort biete, was ihre Akzeptanz verringere. Vorrichtungen, bei denen solche Verstelleinrichtungen nach einiger Zeit komplett entfernt werden (Klagepatent, Absatz [0010]), kritisiert das Klagepatent deshalb, weil eine später notwendig werdende Verstellung nicht mehr möglich sei (Klagepatent, Absatz [0010]).

Vor diesem Hintergrund formuliert das Klagepatent die technische Aufgabe, eine Vorrichtung zur Therapie obstruktiver Schlafapnoe zu schaffen, deren Verbindungseinrichtung zwischen den beiden Miniplastschienen nur einen äußerst geringen Bauraum einnimmt, die aber robust ist und während der gesamten Lebensdauer an den jeweiligen Patienten angepasst werden kann.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Okklusionsschienenanordnung mit einer auf der maxillaren Zahnreihe (5) anordenbaren maxillaren Miniplastschiene (20) und einer auf der mandibularen Zahnreihe (6) anordenbaren mandibularen Miniplastschiene (21).

2. Die Okklusionsschienenanordnung weist eine Rasteinrichtung (1) zur Verbindung der beiden Miniplastschienen (20, 21) auf.

3. Die Rasteinrichtung (1) weist einen Raststift (3) auf.

4. Die Rasteinrichtung (1) weist eine Rastführung (4) auf.

5. Die Rasteinrichtung (1) weist eine stufenlos verstellbare Verstelleinrichtung (2) zur Veränderung der Position des Raststiftes in Protrusionsrichtung auf.

6. Der Raststift (3) bildet mit der Verstelleinrichtung (2) eine Einheit.

7. Die Einheit ist in der maxillaren Miniplastschiene unterhalb der Schneidezähne eingebettet.

8. Die Rastführung (4) ist in der mandibularen Miniplastschiene eingebettet.

II.
Die Klage ist unbegründet.

1.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatents weder unmittelbar noch mittelbar wortsinngemäß Gebrauch.

a.
Angegriffene Ausführungsform gemäß des auf unmittelbare Patentverletzung gerichteten Hauptantrages der Klägerin ist die Gesamtvorrichtung „A“. Die Parteien streiten darüber, ob die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 2, 4, 6, 7 und 8 des Anspruchs 1 wortsinngemäß verwirklicht, so dass sich die Ausführungen der Kammer auf diese Punkte beschränken.

aa.
Die angegriffene Ausführungsform macht von Merkmal 4 nicht wortsinngemäß Gebrauch. Es fehlt an einer Rastführung. Die Klagepatentschrift definiert in ihrem allgemeinen Beschreibungsteil nicht näher, was unter einer Rastführung zu verstehen ist. Ausgehend vom Wortlaut, vom technischen Sinn und Zweck sowie von der Systematik der Patentansprüche handelt es sich bei der Rastführung um eine Einrichtung, die eine formschlüssige, trennbare Verbindung mit dem Raststift ermöglicht, wobei der Raststift sich entlang der Führung bewegen kann.

Bereits der Wortlaut „Rastführung“ legt nahe, dass die Verbindung durch ein „Einrasten“ – also ein formschlüssiges Um- oder Eingreifen – erfolgt. Eine solche, durch Einrasten hergestellte Verbindung, kann nach allgemeinem Sprachverständnis durch die umgekehrte Bewegung, also ein Aufheben des formschlüssigen Um- oder Eingreifens, wieder gelöst werden. Die Klagepatentschrift gibt keinen Anlass, von diesem allgemeinen Verständnis abzuweichen. Der technische Sinn und Zweck der Rastführung liegt darin, zusammen mit dem Raststift eine einfache, robuste und im Gebrauch sichere Verbindung zwischen beiden Miniplastschienen herzustellen. So formuliert es das Klagepatent in seinem Absatz [0011] als Ziel, eine robuste Verbindungseinrichtung zu schaffen. In Absatz [0022] hebt das Klagepatent bezüglich eines bevorzugten Ausführungsbeispiels hervor, dass die dortige Rastführung sowohl konstruktiv einfach als auch robust sei. Schließlich betont die Klagepatentschrift in Bezug auf ein weiteres bevorzugtes Ausführungsbeispiel den Vorteil, dass der Raststift in der Normalposition der beiden Miniplastschienen formschlüssig fest gegen stiftaxiales Herausziehen aus der Rastführung gesichert sei (Klagepatent, Absatz 0024]), was einer sicheren und erfolgreichen Anwendung der Okklusionsschienenanordnung zu Gute komme (Klagepatent, Absatz [0025]). Dabei weist die Klagepatentschrift ausdrücklich auf den Vorteil der einfachen Trennbarkeit der beiden Miniplastschienen hin (Klagepatent, Absatz [0025]). Auch die Systematik des Anspruchs 1 spricht für eine Trennbarkeit der durch Raststift und Rastführung hergestellten Verbindung der beiden Miniplastschienen. Merkmale 3 bis 8 befassen sich mit der Ausgestaltung der Rasteinrichtung, die nach Merkmal 2 der Verbindung der beiden Miniplastschienen dient. Nach Merkmalen 6 und 7 bildet der Raststift mit der Verstelleinrichtung eine Einheit, die in der maxillaren (oberen) Miniplastschiene eingebettet ist, während die Rastführung nach Merkmal 8 in der mandibularen (unteren) Miniplastschiene eingebettet ist. Die Zuordnung von Raststift und Rastführung zu unterschiedlichen Miniplastschienen spricht wiederum für die Trennbarkeit der beiden Schienen und damit auch der Rastverbindung. Ein anderes Verständnis folgt auch nicht aus Absatz [0020] der Klagepatentschrift. Zwar heißt es dort, dass es für das Wesen der Erfindung unerheblich ist, auf welche Weise die Verbindung des an der ersten Miniplastschiene angeordneten Raststifts mit der weiteren Miniplastschiene erfolgt. Diese Passage betrifft jedoch nicht die Existenz von Raststift und Rastführung an sich, sondern lediglich deren genaue Ausgestaltung. Danach kann die Rastführung etwa als Rastausnehmung ausgestaltet sein. Auch die Existenz des Anspruchs 2 belegt nur, dass die Rastführung im Sinne des Anspruchs 1 nicht zwingend als Rastausnehmung ausgestaltet sein muss. Ein Verzicht auf eine trennbare Verbindung ist dem Klagepatent und insbesondere seinem Absatz [0020] hingegen nicht zu entnehmen. Gestützt wird dieses Verständnis schließlich dadurch, dass alle in der Klagepatentschrift beschriebenen bevorzugten Ausführungsbeispiele eine solche trennbare Verbindung aufweisen.

Die angegriffene Ausführungsform weist eine solche trennbare Verbindung zwischen der seitens der Klägerin als Rastführung angesehenen unteren Drahtspange und der geschlossenen Öse, die die Klägerin als Raststift bezeichnet, nicht auf. Die geschlossene Öse sitzt (zwar lateral beweglich aber) fest auf der in der unteren Miniplastschiene verankerten Drahtspange und kann von dieser nicht zerstörungsfrei getrennt werden.

bb.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht auch Merkmal 6 nicht wortsinngemäß. Danach bildet der Raststift mit der Verstelleinrichtung eine Einheit. Dies bedeutet, dass Raststift und Verstelleinrichtung als ein Ganzes ausgestaltet sind, wobei die Verstelleinrichtung die Protrusionsposition des Raststiftes (stufenlos) verstellt.

Die Klagepatentschrift definiert nicht ausdrücklich, was unter den Begrifflichkeiten dieses Merkmals zu verstehen ist. Nach allgemeinem Sprachverständnis ist eine Einheit eine in sich geschlossene Ganzheit. Erneut bietet das Klagepatent keinen Anlass, von diesem allgemeinen Verständnis abzuweichen. Auch der technische Sinn und Zweck der kompakten Anordnung legt dieses Verständnis nahe. In Absatz [0015] erläutert die Klagepatentschrift allgemein, dass zur Anpassung der Okklusionsschienenanordnung die Position des Raststiftes relativ zur zugehörigen Miniplastschiene mittels einer Verstelleinrichtung verstellbar ist. Nach Absatz [0018] ist nicht wesentlich, nach welchem Funktionsprinzip die Verstelleinrichtung arbeitet, solange sich damit eine stufenlose Verstellung der Protrusionsposition des Raststiftes erzielen lässt. Vor dem Hintergrund, dass das Klagepatent eine jederzeit optimal an die physiologischen Verhältnisse des Patienten anpassbare, kompakte Anordnung mit hohem Tragekomfort schaffen möchte (Klagepatent, Absätze [0011], [0057]), macht es Sinn, den Raststift, über den die Anpassung erfolgen soll, mit der Verstelleinrichtung als in sich geschlossenes Ganzes vorzusehen.

Bei der angegriffenen Ausführungsform fehlt es an einem solchen mit der Verstelleinrichtung als Ganzes ausgestalteten Raststift. Die seitens der Klägerin als Raststift angesehene untere, geschlossene Öse ist nach den vorstehenden Ausführungen zu Merkmal 4 kein Raststift im Sinne des Klagepatents. Zwar kann durch Betätigung einer in einem Gehäuse geführten Schraube (= Verstelleinrichtung der angegriffenen Ausführungsform) die Position der Öse im Verhältnis zur unteren Miniplastschiene geändert werden. Sie stellt aber gleichwohl keinen Raststift im Sinne des Klagepatents dar, weil die mittels dieser Öse hergestellte Verbindung, wenn sie einmal hergestellt ist, nicht mehr zerstörungsfrei trennbar ist. Die obere, offene Öse, von der die Beklagten angeben, allenfalls sie könne einen Raststift darstellen, ist ebenfalls kein klagepatentgemäßer Raststift, weil ihre Position nicht verstellt werden kann.

cc.
Da die angegriffene Ausführungsform nach den vorstehenden Ausführungen unter aa. und bb. weder eine Rastführung, noch einen Raststift im Sinne des Klagepatents aufweist, fehlt es auch einer Verwirklichung des Merkmals 2, nach dem die Okklusionsschienenanordnung eine Rasteinrichtung (zur Verbindung der beiden Miniplastschienen) aufweist.

dd.
Die angegriffene Ausführungsform macht auch von Merkmal 7 nicht wortsinngemäß Gebrauch. Danach ist die – gemäß Merkmal 6 von Raststift mit Verstelleinrichtung gebildete – Einheit in der maxillaren Miniplastschiene unterhalb der Schneidezähne eingebettet. Dieses Merkmal erfordert jedenfalls, dass die Verstelleinrichtung mit Raststift mit der maxillaren, oberen Miniplastschiene zumindest teilweise überlappend fest verbunden ist.

Die Zuordnung der Einheit zur oberen Miniplastschiene folgt bereits aus dem klaren Anspruchswortlaut. Eine Einbettung im Sinne des Klagepatents erfordert, dass die Verbindung fest und zumindest teilweise überlappend ausgestaltet ist. Zwar äußert sich die Klagepatentschrift im allgemeinen Beschreibungsteil nicht dazu, was sie unter einer „Einbettung“ versteht. Das vorstehend dargelegte Verständnis ergibt sich aber aus dem allgemeinen Sprachgebrauch. Darüber hinaus steht es im Einklang mit dem technischen Sinn und Zweck, den das Klagepatent den Merkmalen 7 und 8 zuschreibt. Durch die merkmalsgemäße Ausgestaltung soll eine robuste und kompakte Anordnung geschaffen werden, die den gesamten Mundraum frei von störenden Bauteilen hält, wodurch der Tragekomfort erhöht wird (vgl. Klagepatent, Absätze [0011], [0016], [0017], [0057]). Die feste, jedenfalls teilweise überlappend ausgebildete Verbindung der Rasteinrichtung mit den Miniplastschienen erhöht entsprechend der Aufgabenstellung die Stabilität der Vorrichtung. Die Beschreibung des in Figur 1 gezeigten bevorzugten Ausführungsbeispiels bestärkt den Fachmann in diesem Verständnis. Danach dienen die bei dem Ausführungsbeispiel an der Verstelleinrichtung angeordneten Verankerungsvorsprünge der festen Einbettung in der Miniplastschiene (Klagepatent, Absatz [0042]), während sich die dortige Rastführung aufgrund ihrer geringen Größe komplett in das Material der Miniplastschiene einbetten lässt (Klagepatent, Absatz [0043]). Der Fachmann erkennt, dass die anspruchsgemäße Einbettung zwar mit anderen Mitteln als bei dem bevorzugten Ausführungsbeispiel geschehen kann, dass sie aber zur Erreichung des Zieles, die Stabilität zu erhöhen, immer eine jedenfalls teilweise überlappende, feste Verbindung erfordert. Dies entnimmt der Fachmann auch den abhängigen Unteransprüchen 7, 8, 10 und 11, die jeweils bestimmte Verankerungskerben bzw. -vorsprünge zum Gegenstand haben. Diesen Ansprüchen ist gemein, dass sie feste, teilweise überlappende Verbindungen beschreiben.

Auf Grundlage dieses Verständnisses verwirklicht die angegriffene Ausführungsform Merkmal 7 nicht wortsinngemäß. Denn die einzige feste Verbindung der Schraubvorrichtung der angegriffenen Ausführungsform mit einer Miniplastschiene erfolgt über die geschlossene Öse und den unteren Führungsdraht mit der unteren Miniplastschiene. Diese Ausgestaltung ist aber nicht anspruchsgemäß, da Merkmal 7 ausdrücklich eine Einbettung in der maxillaren, also der oberen Miniplastschiene fordert. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Zuordnung gerade zur oberen Schiene einen technischen Sinn und Zweck erfüllt. Denn der Anspruch ist diesbezüglich eindeutig formuliert.

ee.
Schließlich macht die angegriffene Ausführungsform auch von Merkmal 8, wonach die Rastführung in der mandibularen Miniplastschiene eingebettet ist, nicht wortsinngemäß Gebrauch. Es fehlt an einer Rastführung im Sinne des Klagepatents. Die angegriffene Ausführungsform weist eine trennbare Verbindung zwischen der seitens der Klägerin als Rastführung angesehenen unteren Drahtspange und der geschlossenen Öse nicht auf. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Merkmal 4 Bezug genommen.

b.
Der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist auch eine mittelbare Verletzung des Klagepatents vorliegend nicht gegeben. Mangels unmittelbarer Patentverletzung durch die Gesamtvorrichtung „A“ stellt das von den Beklagten nach Deutschland angebotene und gelieferte Schraubsystem kein Mittel im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG dar.

2.
Da die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht, stehen der Klägerin die gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf insgesamt 125.000,00 EUR festgesetzt. Davon entfallen 20.833,00 EUR auf den Antrag bezüglich der Feststellung der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht, der gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gerichtet ist. Von den verbliebenen 104.167,00 EUR entfallen 69.445,00 EUR auf die Beklagte zu 1) und 34.722,00 EUR auf den Beklagten zu 2). Auf den Unterlassungsantrag entfallen insgesamt 93.750,00 EUR (62.500,00 EUR im Verhältnis zur Beklagten zu 1) und 31.250,00 EUR im Verhältnis zum Beklagten zu 2)). Der Streitwert des Auskunfts- und Rechnungslegungsantrags beträgt insgesamt 10.417,00 EUR (6.945,00 EUR im Verhältnis zur Beklagten zu 1) und 3.472,00 EUR im Verhältnis zum Beklagten zu 2)).