4c O 79/13 – Stellungsregler

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2218

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 3. April 2014, Az. 4c O 79/13

A. Die Beklagte wird verurteilt,

I. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Vorrichtungen zum Verifizieren einer Sicherheitsvorrichtung mit beweglichen Teilen, aufweisend:
– eine Regeleinheit zum Aktivieren der Sicherheitsfunktion,
– Verbindungen zum direkten Regeln der Regeleinheit durch ein Sicherheitssystem auf hohem Niveau der Anlage,
– eine Elektronik zum Durchführen von Diagnose, während der Standby-Zustand des Sicherheitssystems vollständig aufrecht erhalten ist;
– eine Einrichtung, die in einer Notfallsituation es dem Sicherheitssystem ermöglicht, die Diagnoseelektronik zu umgehen

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen und zu besitzen,
wenn eine Feldeinheit direkt an die Sicherheitsvorrichtung angepasst ist, wobei die Feldeinheit einschließt
– eine Regeleinheit zum Aktivieren der Sicherheitsfunktion,
– eine an die Regeleinheit angepasste Elektronikeinheit zum Durchführen von Diagnosen ohne ein bedingungsloses Aktivieren der Sicherheitsvorrichtung, falls eine Fehlfunktion beobachtet wird.
– eine Kommunikationsschnittstelle,
– Verbindungen zum Regeln der Regeleinheit direkt durch das Sicherheitssystem auf hohem Niveau.
II. der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 16. März 2005 begangen hat, und zwar unter Angabe

1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
2. den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
3. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei
die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 30. April 2006 anzugeben sind
zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

III. in einer gesonderten Aufstellung unter Vorlage von Kopien von Belegen, wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, hinsichtlich der Angaben zu II. 1. – 3. darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu A. I. bezeichneten Handlungen seit dem 16. April 2005 begangen haben, und zwar unter Angabe

1. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,
2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, der Namen und Anschriften der Empfänger
5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei ihr vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie – die Beklagte – dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

B. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu A. I. bezeichneten und seit dem 16. April 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

C. Die Beklagte wird weiter verurteilt,

I. die vorstehend zu A. I. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 027 XXX B2 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird, sowie die zurückgerufenen und an sie zurückgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen, wobei diese Verpflichtung nur für ab dem 30. April 2006 vertriebene Erzeugnisse gilt.

II. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu A. I. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben (alternativ an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher).

D. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

E. Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung, Rückruf und Vernichtung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 €, hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunfterteilung und Rechnungslegung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

F. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.

TATBESTAND:

Die Parteien sind Wettbewerber in Bezug auf den Vertrieb von sog. „Stellungsreglern“, die in der Prozessindustrie zur Steuerung von Regelventilen eingesetzt werden. Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage Ansprüche wegen einer angeblichen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunfterteilung, Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Rückruf und Vernichtung gegen die Beklagte geltend.
Die Klägerin ist die alleinige Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache abgefassten europäischen Patents EP 1 027 XXX B2 (Anlage K 1, im folgenden: „Klagepatent“, deutsche Übersetzung DE 68929XXX T3 Anlage K 2) betreffend eine „Methode und Vorrichtung zur Feststellung der Betriebsfähigkeit einer Sicherheitsvorrichtung“.
Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme der Priorität der FI 973XXX vom 17. Oktober 1997 am 7. Oktober 1997 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 16. August 2000 auf Englisch veröffentlicht. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 16. März 2005 bekannt gemacht. Das Klagepatent hat ein Einspruchsverfahren durchlaufen, in dem es mit Entscheidung vom 13. Oktober 2011 mit geänderten Ansprüchen aufrecht erhalten worden ist. Eine Kopie der geänderten Patentschrift liegt in Übersetzung vor als Anlage K 2. Das Klagepatent steht in Kraft.
Die Beklagte hat gegen Ansprüche 3 und 5 des deutschen Teils des Klagepatents mit Schriftsatz vom 4. November 2013 Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben (Anlage B 6), über die noch nicht entschieden worden ist.
Die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft die Wartung von Sicherheitsvorrichtungen.
Der vorliegend maßgebliche Anspruch 3 des Klagepatents lautet:
„Vorrichtung zum Verifizieren einer Sicherheitsvorrichtung aufweisend bewegliche Teile, aufweisend:
– eine Regeleinheit zum Aktivieren der Sicherheitsfunktion,
– Verbindungen zum direkten Regeln der Regeleinheit durch ein Sicherheitssystem auf hohem Niveau der Anlage,
– eine Elektronik zum Durchführen von Diagnosen, während der Standby-Zustand des Sicherheitssystems vollständig aufrechterhalten ist:
– eine Einrichtung, die in einer Notfallsituation es dem Sicherheitssystem ermöglicht, die Diagnoseelektronik zu umgehen,
gekennzeichnet durch eine Feldeinheit (2), die direkt an die Sicherheitsvorrichtung angepasst ist, wobei die Feldeinheit einschließt,
– eine Regeleinheit (7) zum Aktivieren der Sicherheitsfunktion,
– eine an die Regeleinheit (7) angepasste Elektronikeinheit (19) zum Durchführen von Diagnosen ohne ein bedingungsloses Aktivieren der Sicherheitsvorrichtung, falls eine Fehlfunktion beobachtet wird,
– eine Kommunikationsschnittstelle (3),
– Verbindungen (5,10) zum Regeln der Regeleinheit direkt durch das Sicherheitssystem (18) auf hohem Niveau.“

Die nachfolgend eingeblendeten (verkleinerten) Figuren 2 und 3 verdeutlichen den Gegenstand des Klagepatents anhand von Ausführungsbeispielen. Figur 2 enthält eine Wiedergabe einer erfindungsgemäßen Feldeinheit in Verbindung mit einem Ventilaktuator in normaler Situation; Figur 3 zeigt eine erfindungsgemäße Feldeinheit und einen Aktuator in einer Notfallsituation.

Ausweislich ihrer Webseite (Auszug Anlage K 5) fertigt und vertreibt die Beklagte über das Internet Stellungsregler mit den Bezeichnungen „SRDXXX“ (im folgenden „angegriffene Ausführungsform 1“) und „SRDXXX“ (im folgenden „angegriffene Ausführungsform 2“, zusammen im folgenden „angegriffene Ausführungsformen“) und bietet diese mit der Funktion „A“ (Teilhubtest) an. Technische Informationsbroschüren sind für die angegriffenen Ausführungsformen vorgelegt worden als Anlagen K 6/6a (für die angegriffene Ausführungsform 1) und Anlagen K 7/7a (für die angegriffene Ausführungsform 2) und für den „A“ als Anlage K8/8a.
Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen verletzten das Klagepatent wortsinngemäß. Soweit sich die Beklagte darauf berufen hat, sie habe die angegriffene Ausführungsform 1 bereits Anfang / Mitte der 1990er Jahre konstruiert, auf zahlreichen Messen ausgestellt und an Kunden ausgeliefert, behauptet die Klägerin, die angegriffene Ausführungsform 1 habe in ihrer Ausgestaltung in den 90er Jahren jedenfalls nicht sämtliche Merkmale des Anspruchs 3 des Klagepatents erfüllt. Die angegriffene Ausführungsform 1 habe ständigen Revisionen unterlegen. Ausweislich der Angaben auf der Website der Beklagten sei der für die Verletzung des Klagepatents gegenständliche A erst mit Revision 3.4 im November 2003 und damit nach Priorität des Klagepatents eingeführt worden.
Die Klägerin ist ferner der Auffassung, das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbeständig erweisen.

Die Klägerin beantragt,
zu erkennen, wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise
den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegen den deutschen Teil des europäischen Klagepatents EP 1 027 XXX B2 erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen,
(weiter) hilfweise,
den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts über die Nichtigkeitsklage, die gegen den deutschen Teil des europäischen Klagepatents EP 1 027 XXX B2 erhobenen ist, auszusetzen.

Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.
Jedenfalls sei ein Gebrauchmachen von der patentgemäßen Lehre nicht widerrechtlich, weil sich die Beklagte auf ein Vorbenutzungsrecht berufen könne. Hierzu behauptet sie, die angegriffene Ausführungsform 1 sei bereits Anfang/Mitte der 90er Jahre entwickelt, im Jahre 1995 durch ihren Mitarbeiter, Herrn B, einem Fachpublikum im Rahmen eines Vortrags (Anlage B 5) und durch Artikel in der Fachzeitschrift „atp – Automatisierungstechnische Praxis“, Heft 7, 1993 (Anlage B 2) und Heft 6, 1996 (Anlage B 3) vorgestellt, von ihr auf Messen ausgestellt und auch an Kunden vertrieben worden. Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform habe bereits der heutigen Form und technischen Arbeitsweise entsprochen.
Die Beklagten sind darüber hinaus der Auffassung, das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen, weil der Gegenstand des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform neuheitsschädlich vorbenutzt worden sei. Darüber hinaus bestünden auch Zweifel an der erfinderischen Tätigkeit in Bezug auf das Klagepatent.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klage ist zulässig und begründet.
Das Landgericht Düsseldorf ist gem. § 32 ZPO für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Auszug der Internetseite der Beklagten (Anlage K 5) ergibt sich, dass die Beklagte die angegriffenen Ausführungsformen über das Internet und damit bundesweit anbietet.
Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Anlass zur Aussetzung nach § 148 ZPO besteht nicht.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Rückruf und Vernichtung gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 9, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB zu.
Die angegriffenen Ausführungsformen verletzten das Klagepatent wortsinngemäß.

I.
1.
Die Erfindung nach dem Klagepatent bezieht sich auf die Wartung von Sicherheitsvorrichtungen, insbesondere sogenannte Notfall-Abschaltventile und ihre Regelvorrichtungen, in Industrieanlagen.
Zum Hintergrund der Erfindung gibt das das Klagepatent einführend an, dass in der Industrie, insbesondere in der petro-chemischen Verarbeitungsindustrie, regelmäßig Systeme verwendet werden, in denen die Produktionsanlagen, die im Falle einer Fehlfunktion eine Gefahr darstellen können, mit Ventilen und anderen mechanischen Einrichtungen versehen sind. Diese sind in der Lage, den Produktionsvorgang rasch in einen sicheren Zustand bringen, falls voreingestellte Parameterschranken überschritten werden. Beispielsweise schließt ein derartiges System in der Regel Ventile mit einfach wirkenden Aktuatoren ein, deren Öffnung oder Schließung einen aufgebauten Überdruck freigibt, einen gefährlichen Verarbeitungsstrom in einen Aufbewahrungstank abzweigt oder dergleichen. Solche Ventile bleiben in der Regel – wie auch andere entsprechende Sicherheitsgeräte – in der gleichen Position und werden nur in der – hoffentlich selten auftretenden – Notfallsituation bewegt. Daher besteht das Risiko, dass diese Ventile festsitzen („klemmen“), wenn eine Notfallsituation eintritt, die ein Abschalten erfordert. Eine solche Fehlfunktion – d.h. ein festsitzendes Ventil – fällt im normalen Betriebsvorgang nicht auf.
Nach dem im Klagepatent bezeichneten Stand der Technik ist es üblich, die Funktionsfähigkeit von Abschaltventilen in der Weise zu überprüfen, dass eine reale Notfallsituation simuliert wird.
Die Klagepatentschrift führt weiter aus, dass ein vorbekanntes Verfahren zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit eines Abschaltventils vorsieht, den Bewegungsrahmen des Ventils mechanisch zu begrenzen und es dadurch daran zu hindern, irgendeinen wesentlichen Effekt auf den Vorgang zu nehmen, und die Beweglichkeit des Ventils nur innerhalb bestimmter Grenzen zu prüfen. Diese Vorgehensweise erfordert jedoch die Verwendung von beispielsweise einem physischen Schlüssel, und es wird eine Aktivierung des Notfallsystems während des Testvorgangs verhindert, wenigstens soweit die relevante Einheit betroffen ist. Ein weiterer Nachteil dieses Verfahrens ist, dass es üblicherweise in festgelegten zeitlichen Intervallen durchgeführt wird, beispielsweise zwei Mal im Jahr, und daher lediglich nachweist, dass die Geräte im Zeitpunkt der Überprüfung funktionsfähig sind. Ein Fehler kann kurz nach dem durchgeführten Test entstehen und bis zum nächsten Test fortdauern, so dass dieses Verfahren keinen zuverlässigen Weg darstellt, um die Betriebsfähigkeit des Systems fortlaufend zu verifizieren.
Als weiteres, zum Stand der Technik gehörendes Verfahren zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Sicherheitsvorrichtungen nennt die Klagepatentschrift das norwegische Patent 152XXX. Dieses Patent sieht vor, dass ein Notfallabschaltventil oder ein Steuerrelais eines elektrischen Motors periodisch getestet wird, ohne den Vorgang zu beeinflussen, an den das Sicherheitssystem adaptiert ist. Wird beispielsweise das Signal eines Solenoidpilotventils, das ein Abschaltventil beeinflusst, zeitweise abgeschaltet, wird das Abschaltventil um ungefähr 10° verschoben, und die Position des Abschaltventils wird durch einen Sensor oder einen Begrenzungsschalter überwacht. Falls eine Fehlfunktion beobachtet wird, wird die Sicherheitsfunktion aktiviert. Die Testsequenz wird durch einen Logikschaltkreis gesteuert, der außerhalb des Feldes angeordnet ist, und mittels Zeitschaltungen und Standardlogikelementen implementiert.
An den vorbekannten Verfahren kritisiert es das Klagepatent als nachteilig, dass während der Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Abschaltventile die Betriebsfähigkeit der Ventile vorübergehend aufgehoben ist und sogar, falls das jeweilige Teil nicht ordnungsgemäß in Betrieb genommen wird, dauerhaft blockiert bleibt. Ein weiterer Nachteil ist, so das Klagepatent, dass die Betriebsfähigkeit nur periodisch, ggf. in größeren zeitlichen Abständen, überprüft wird und eine in der Zwischenzeit auftretender Fehler nicht zeitnah bemerkt wird. An dem von der norwegischen Schrift 152XXX geschützten Verfahren sieht es die Klagepatentschrift als nachteilig an, dass in dem Fall, dass eine Fehlfunktion während der Überprüfung des Sicherheitssystems bemerkt wird, die Sicherheitsfunktion bedingungslos aktiviert wird und die Anlage außer Betrieb geht.
Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich die Erfindung nach dem Klagepatent zur Aufgabe gemacht, ein Verfahren zur Überprüfung der Betriebsbereitschaft einer Sicherheitsvorrichtung zur Verfügung zu stellen, während dessen Ablauf der Bereitschaftszustand des Sicherheitssystems erhalten bleibt. Insoweit will sich das Klagepatent auch von dem in dem norwegischen Patent 152XXX dokumentierten Stand der Technik abgrenzen, indem es die intelligenten Komponenten – im Gegensatz zur NO 152XXX – im Feld anordnet, was einen Anschluss der Sicherheitsvorrichtungen an ein Feldbussystem ermöglicht. Falls eine Fehlfunktion beobachtet wird, wird die Sicherheitsfunktion nicht bedingungslos aktiviert, sondern eine Wartung bleibt möglich und die Anlage kann in Betrieb bleiben.
Hierzu schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 3 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Vorrichtung zum Verifizieren einer Sicherheitsvorrichtung aufweisend bewegliche Teile, aufweisend

2. eine Regeleinheit (7) zum Aktivieren der Sicherheitsfunktion

3. Verbindungen (5,10) zum direkten Regeln der Regeleinheit durch ein Sicherheitssystem auf hohem Niveau (18) der Anlage,

4. eine Elektronik zum Durchführen von Diagnosen (19), während der Bereitschaftszustand des Sicherheitssystems vollständig erhalten bleibt;

5. eine Einrichtung, die in einer Notfallsituation es dem Sicherheitssystem ermöglicht, die Diagnoseelektronik zu umgehen.

6. Direkt an die Sicherheitsvorrichtung ist eine Feldeinheit (2) angepasst, wobei die Feldeinheit einschließt

6.1 eine Regeleinheit (7) zum Aktivieren der Sicherheitsfunktion,
6.2 eine an die Regeleinheit (7) angepasste Elektronikeinheit zum Durchführen von Diagnosen (19) ohne ein bedingungsloses Aktivieren der Sicherheitsvorrichtung (24), falls eine Fehlfunktion beobachtet wird,
6.3 eine Kommunikationsschnittstelle (3),
6.4 Verbindungen (5, 10) zum Regeln der Regeleinheit direkt durch das Sicherheitssystem (18) auf hohem Niveau.

II.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäßen Gebrauch. Insbesondere werden die zwischen den Parteien im Streit stehenden Merkmale 2, 5 und 6.4 durch die angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht.

1.

Nach Merkmal 2 ist erforderlich, dass die Vorrichtung gemäß Merkmal 1 eine Regeleinheit zum Aktivieren der Sicherheitsfunktion aufweist. Der Begriff der Regeleinheit steht im Klagepatent derjenigen der Steuereinheit gleich und wird synonym verwendet. Denn die „Regeleinheit“ wird in der deutschen Übersetzung der Patentschrift (DE 689 29 XXX T3) an anderen Stellen auch als „Steuereinheit“ bezeichnet, so mehrfach im Abschnitt [0016]. Hierfür spricht auch, dass die in der englischen Verfahrenssprache verfasste Patentschrift einheitlich den Begriff „control unit“ verwendet. Auch die funktionelle Betrachtungsweise lässt den Schluss zu, dass es sich bei „Regeleinheit“ und „Steuereinheit“ um identische Vorrichtungselemente handelt. Gemäß Abs. [0009] soll die Regeleinheit/Steuereinheit die Aufgabe übernehmen, eine Sicherheitsvorrichtung zu steuern, welche einen Aktuator und ein Ventil aufweist (Englisch: „The control unit (7) controls a safety device (24) comprising an actuator (8) and a valve (22)“).

Auch nach der Darstellung der Beklagten weisen die angegriffenen Ausführungsformen jeweils ein Bauteil auf, das direkt an eine Sicherheitsvorrichtung angeschlossen wird und diese regelt bzw. steuert und welche wiederum einen Aktuator und ein Ventil aufweist. Merkmal 2 der Patentanspruchs 3 wird durch die angegriffenen Ausführungsformen nach dem dargestellten Verständnis daher erfüllt. Soweit die Beklagte in Bezug auf dieses Bauteil ausführt, es handele sich bei diesem Bauteil um eine „Steuereinheit“ und nicht um eine „Regeleinheit“, handelt es sich vorliegend lediglich um eine begriffliche Unterscheidung bzw. eine Frage der Übersetzung des in der englischsprachigen Patentschrift verwendeten Begriffs „control unit“ in die deutsche Sprache und nicht um ein technisches Unterscheidungsmerkmal. Denn die Funktion dieses Bauteils ist zwischen den Parteien unstreitig.

2.

Merkmal 5 des Patentanspruchs 3 fordert, dass die Vorrichtung gemäß Merkmal 1 eine Einrichtung aufweist, die es dem Sicherheitssystem in einer Notfallsituation ermöglicht, die Diagnoseelektronik zu umgehen. Dies bedeutet, dass die patentgemäße Vorrichtung sicherstellen muss, dass in einer Notfallsituation das Sicherheitssystem eine höhere Priorität genießt als die Diagnosefunktion, es somit im Notfall möglich ist, das Sicherheitssystem zu aktivieren, ohne dass die Diagnosefunktion weiter in Betrieb bleibt. Eine derartige Priorität des Sicherheitssystems kann dadurch gewährleistet werden, dass entweder die Diagnosefunktion deaktiviert wird und/oder die Diagnosefunktion durch das gewissermaßen übergeordnete Sicherheitssystem überlagert bzw. überholt wird.
Dieses Verständnis folgt zum einen aus der Beschreibung der Patentschrift in Absatz [0008]. Dort findet sich die Angabe, dass unter der Umgehungsfunktion zu verstehen ist, dass die Sicherheitsfunktion eine höhere Priorität hat als die Diagnosefunktion. Dies bedeutet, dass weder ein Fehler noch eine Störung in den Diagnosetests die Sicherheitsfunktion beeinträchtigen kann. Vielmehr aktivieren das Sicherheitssystem auf hohem Niveau oder die integrierte Logikeinheit die Sicherheitsfunktion direkt unter Umgehung der Diagnosefunktion. In einer Notfallsituation werde die Diagnoseeinheit umgangen, wodurch zum Beispiel weder ein Fehler noch eine Störung in den Diagnosetests noch ein laufender Routinetest die Sicherheitsfunktion beeinträchtigen könne.
Diese in der Klagepatentschrift vorgesehene Priorität der Sicherheitsfunktion vor der Diagnosefunktion kann durch die beiden dargestellten Möglichkeiten – Ausschalten oder Überlagern bzw. Überholen der Diagnosefunktion – erzielt werden, da die Patentschrift keine Angaben dazu macht, auf welche Weise eine Umgehung der Diagnoseelektronik geschehen soll.
Dieses Verständnis von Merkmal 5 spiegelt sich auch in dem in Abs. [0025] beschriebenen bevorzugten Ausführungsbeispiel wider: Dort ist beschrieben, dass in einer Notfallsituation, in der die Sicherheitsfunktion aktiviert worden ist, der Mikroprozessor deenergiesiert (d.h. stromlos gestellt) und hierdurch die Diagnosefunktion ausgeschaltet wird. Ein „Umgehen“ wird in diesem Ausführungsbeispiel somit auf dem Wege der Deaktivierung der Diagnosefunktion erreicht.
Auf Grundlage dieses Verständnisses machen die angegriffenen Ausführungsformen von Merkmal 5 wortsinngemäßen Gebrauch. Bei den angegriffenen Ausführungsformen wird dem regelnden Mikroprozessor im Notfall kein Strom mehr zugeführt. Hierdurch wird kein elektrisches Signal an die elektrische Steuereinheit mehr abgegeben und somit keine Druckluft mehr zugeführt. Das Abschaltventil wird daher geschlossen. Hierdurch wird bei den angegriffenen Ausführungsformen sichergestellt, dass bei Eintritt eines Notfalls während des Diagnosevorgangs die Diagnoseelektronik ausgeschaltet / inaktiviert wird und das Sicherheitsventil geschlossen und somit eine Priorität der Sicherheitseinrichtung vor der Diagnosefunktion gewährleistet wird. Eine Umgehung der Diagnoseelektronik im Sinne des Klagepatents findet daher statt.

3.
Merkmal 6.4 des Klagepatentanspruchs 3 setzt voraus, dass die Feldeinheit im Sinne von Merkmal 6 Verbindungen zum Regeln der Regeleinheit direkt durch das Sicherheitssystem auf hohen Niveau einschließt.
Hierunter ist zu verstehen, dass es bei der patentgemäßen Vorrichtung eine mittels elektrischer Signale übermittelte Kommunikation zwischen der Regeleinheit und dem Sicherheitssystem geben muss, die ein direktes Regeln ermöglicht. Diese Auslegung ergibt sich wiederum aus dem Anspruchswortlaut und findet in der Beschreibung des Klagepatents eine Stütze. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sind unter „Verbindungen“ bei einer elektrischen Einrichtung Kommunikationswege zu verstehen, über welche elektrische Signale übermittelt werden können, die einen Zustand regeln. Demensprechend stellen gemäß der Beschreibung im Klagepatent die genannten „Verbindungen“ Kommunikationsverbindungen dar ([0017]). Der technische Sinn der in Merkmal 6.4 beschriebenen Verbindungen ist die Möglichkeit der Kommunikation zwischen den verschiedenen Einheiten bzw. Funktionen der durch das Patent geschützten Vorrichtung und damit die Weitergabe von „Befehlen“, die direkten Einfluss auf die Arbeitsweise der verschiedenen Einheiten der Vorrichtung haben. Entgegen der Auffassung der Beklagten erfordert Merkmal 6.4 daher auch nicht das Vorhandensein mehrerer, notwendigerweise körperlichen Leitungen, mittels derer Signale übertragen werden. Denn es kommt nach dem technischen Sinn des Merkmals darauf an, dass die Möglichkeit der Kommunikation und damit der Weiterleitung von Signalen und „Befehlen“ von dem Sicherheitssystem an die Regeleinheit besteht, um den Erfindungsgedanken des Patents – die Sicherstellung der Priorität des Sicherheitssystems vor der Diagnosefunktion – zu erreichen.
Auf der Grundlage dieses Verständnisses machen die angegriffenen Ausführungsformen auch von Merkmal 6.4 wortsinngemäßen Gebrauch. Die angegriffenen Ausführungsformen weisen eine gesteuerte Kommunikation mittels elektrischer Signale zwischen Sicherheitssystem und Regeleinheit auf, weil das Sicherheitssystem der Diagnoseeinheit über die Stromzufuhr bzw. die Deaktivierung der Stromzufuhr gewissermaßen mitteilt, dass und ob sie weiterarbeiten soll oder nicht. Das übergeordnete Sicherheitssystem steuert und kontrolliert die Stromzufuhr der untergeordneten Diagnosefunktion auf direktem Wege, indem sie im Notfall die Stromabschaltung anweist. Die von Merkmal 6.4 vorausgesetzte Kommunikation zum direkten Regeln der Arbeitsweise der Regeleinheit liegt somit vor.

III.
Die Patentverletzung ist auch widerrechtlich. Die Beklagte kann sich nicht auf ein privates Vorbenutzungsrecht gem. § 12 PatG berufen.
Gem. § 12 PatG treten die Wirkungen des Patents nicht gegen denjenigen ein, der im Prioritätszeitpunkt des Klagepatents die Erfindung im Inland bereits in Benutzung genommen oder zumindest Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung getroffen hatte. Der Vorbenutzer ist dann berechtigt, die Erfindung – ungeachtet des bestehenden Patents – für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebes weiterhin zu benutzen.
Ein Vorbenutzungsrecht i.S.d. § 12 PatG setzt zum einen voraus, dass der Vorbenutzer am Prioritätstag im Erfindungsbesitz gewesen ist. Dies bedeutet, dass er den Erfindungsgedanken soweit erkannt haben muss, dass er den patentgemäßen Erfolg planmäßig im Sinne einer wiederholbaren technischen Lehre herbeiführen konnte (BGH GRUR 2010, 47 – Füllstoff). Der Erfindungsbesitz muss redlich erworben sein, d.h. in einer solchen Weise, dass sich der Benutzer für befugt halten durfte, die Erfindung auf Dauer für eigene Zwecke anzuwenden (BGH, aaO; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage 2013, Rdnr. 1495). Des weiteren setzt ein Vorbenutzungsrecht voraus, dass der Erfindungsbesitz im Prioritätszeitpunkt bereits betätigt worden ist. Dies kann dadurch geschehen, dass der Begünstigte im Inland Benutzungshandlungen nach Maßgabe der §§ 9, 10 PatG vorgenommen hat. Es genügt insoweit jedes auch nur einmalige Herstellen, Anbieten, In-Verkehr-Bringen, Gebrauchen, Einführen, Besitzen sowie jede mittelbare Benutzung gemäß § 10 PatG. Allerdings muss die Benutzungshandlung die Ernsthaftigkeit einer gewerblichen Nutzungsabsicht in die Tat umsetzen. Ist es am Prioritätstag zu derartigen Benutzungshandlungen noch nicht gekommen, reicht es subsidiär aus, wenn der Beklagte wenigstens Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung getroffen hat (Kühnen, aaO, Rdnr. 1498). Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die Beklagte, die sich zu ihrer Rechtsverteidigung auf das Vorbenutzungsrecht beruft.
Die Beklagte hat die genannten Voraussetzungen für ein Vorbenutzungsrecht i.S.d. § 12 PatG jedoch nicht hinreichend dargelegt.

1.
Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat vorgetragen, sie selbst habe die angegriffene Ausführungsform 1 bereits zu Beginn / Mitte der 90er Jahre im Sinne des § 9 PatG benutzt, indem sie diese konstruiert, produziert, an Kunden vertrieben und auf Messen vorgestellt hat. Sie hat jedoch nicht schlüssig dargelegt, dass die angegriffene Ausführungsform 1 in ihrer damaligen Ausgestaltung vor dem Prioritätszeitpunkt auch bereits den patentgemäßen Erfolg herbeiführen konnte und somit merkmalsgemäß war. Denn auf den Einwand der Klägerin, die angegriffene Ausführungsform 1 habe laut der Angaben der Beklagten auf ihrer Website zahlreichen Revisionen unterlegen und der patentgemäße „A“ sei erst mit einer Revision im Jahre 2003 eingeführt worden, hat die Beklagte die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform 1 im Zeitraum vor dem Prioritätszeitpunkt nicht im Einzelnen dargelegt und nicht dargetan, dass die angegriffene Ausführungsform bereits vor Durchführung mehrerer Revisionen und Hinzufügung des A im Jahre 2003 alle Merkmale des Patents verwirklicht und insbesondere die Priorisierung der Sicherheits- vor der Diganosefunktion aufgewiesen hat. Der pauschale Vortrag der Beklagten, die angegriffene Ausführungsform 1 sei bereits nach ihrer erstmaligen Konstruktion und Produktion und damit vor dem Prioritätszeitpunkt des Klagepatents „so ausgestaltet gewesen wie heute“, reicht vor dem Hintergrund der unstreitigen diversen Revisionen, die das Produkt nach den eigenen Angaben auf der Webseite der Beklagten erfahren hat, nicht aus. Den konkreten Hinweis der Klägerin, die angegriffenen Ausführungsformen hätten erst mit der Revision im Jahre 2003 den A angeboten, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt, sondern bestätigt, dass die Kunden der Beklagten diesen „Teilhubtest“ zuvor nicht gewünscht bzw. nachgefragt hätten. Auf welche Weise die patentgemäße Priorisierung der Sicherheitsfunktion vor der Diagnosefunktion vor Einführung des A im Jahre 2003 bei den angegriffenen Ausführungsformen realisiert worden ist, hat die Beklagte aber gerade nicht dargetan.
Vor diesem Hintergrund war über die Frage der Herstellung und des Vertriebs der angegriffenen Ausführungsform 1 in den 90er Jahren auch kein Beweis durch Vernehmung des von der Beklagten benannten Zeugen Dr. C zu erheben, weil die Zeugenvernehmung mangels substantiierten Vortrags zur konkreten Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen vor dem Prioritätszeitpunkt auf einen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen wäre.
2.
Auch der Vortrag, der bei der Beklagten beschäftigte Herr B habe anlässlich eines Vortrags am 7. September 1995 vor Mitarbeitern der D einen patentgemäßen Stellungsregler vorgestellt und hierdurch Erfindungsbesitz der Beklagten betätigt, ist nicht hinreichend substantiiert. Denn aus der zu den Akten gereichten Vortragsunterlage (Anlage B 5) ergibt sich nicht, dass ein Stellungsregler vorgestellt wurde, der auch die Merkmale 5 und 6.2 des Anspruchs 3 des Klagepatents verwirklicht. Der Vortrag enthält zwar die Darstellung, dass der Stellungsregler während des Betriebs einen Selbsttest und automatisch Fehleralarm und Ferndiagnose durchführe. Jedoch fehlt jegliche Angabe dazu, dass die dargestellte Diagnoseelektronik im Notfall umgangen werden kann und dass die Sicherheitsvorrichtung im Falle einer Fehlfunktion nicht zwingend aktiviert werden muss.

3.
Ebenso verhält es sich mit der Vorstellung der angegriffenen Ausführungsform in der Fachzeitschrift „atp – Automatisierungstechnische Praxis“ 6/1996 (Anlage B 3). Auch in diesem Artikel wird lediglich erwähnt und darauf abgestellt, dass die Diagnosefähigkeiten des intelligenten Stellungsreglers auch das Ventil umfassen und die Selbstdiagnose ermöglichen, es fehlt wiederum jedoch ein Hinweis auf die Möglichkeit der Umgehung der Diagnoseelektronik im Notfall sowie die Funktionsweise, dass die Sicherheitsvorrichtung nicht zwingend aktiviert wird.

4.
Soweit sich die Beklagte schließlich noch auf einen Artikel in der Fachzeitschrift „atp – Automatisierungstechnische Praxis“, Heft 7, 1993 (Anlage B 2) berufen hat, ist wiederum nicht erkennbar, dass dieser Artikel eine Vorrichtung offenbart, die von Merkmal 5 des Klagepatentanspruchs 3 Gebrauch macht. Denn dem Artikel kann nicht entnommen werden, dass der dort beschriebene kommunikationsfähige, elektropneumatische Stellungsregler eine Einrichtung umfasst, die es dem Sicherheitssystem im Notfall ermöglicht, die Diagnoseelektronik zu umgehen. Dargestellt wird lediglich die „Kommunikationsfähigkeit des Stellungreglers“ , die darin bestehen soll, dass der Stellungsregler mit einem Laptop oder einem Handheld-Terminal über die Stromschleife auch im laufenden Regelbetrieb eingestellt und überprüft und eventuell auftretende Fehlfunktionen signalisiert werden können. Dem entsprechenden Einwand der Klägerin hat die Beklagte nichts entgegengesetzt.

IV.
Aus der festgestellten Schutzrechtsverletzung ergeben sich die zuerkannten Klageansprüche. Die Beklagte ist der Klägerin gem. Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG im tenorierten Umfang zur Unterlassung ihrer Angebots- und Vertriebshandlungen verpflichtet.
Die Beklagte trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Als Fachunternehmen hätte sie bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Für die Zeit ab Erteilung des Patents schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin im Hinblick auf den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen entstanden ist und noch entstehen wird, § 139 Abs. 2 PatG.
Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.
Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 242, 259 BGB verpflichtet, im zuerkannten Umfange über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Ramen der zudem gemäß § 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte außerdem die betreffenden Belege zu überlassen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 5, 249 – Faltenbalg). Hinsichtlich der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer ist der Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176, – Glasscheiben-Befestiger).
Der Klägerin steht gegen die Beklagte als Patentverletzerin auch ein Anspruch auf Rückruf und Vernichtung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140a Abs. 1, Abs. 3 PatG zu. Eine Unverhältnismäßigkeit ist insoweit auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht erkennbar.

V.
Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.

1.
Nach ständiger Rechtsprechung (BGH, GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug; OLG Düsseldorf, GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker; LG Düsseldorf, Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus) stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, nämlich der Unterlassungsanspruch gegenüber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert würde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anhängigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur möglich, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner – zeitlich ohnehin begrenzten – Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich möglicherweise später als nicht rechtsbeständig erweist. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.
Gemessen an diesem Maßstab ist eine Aussetzung des Rechtsstreits nicht gerechtfertigt. Eine hinreichend sichere Prognoseentscheidung, wonach die Vernichtung des Klagepatents überwiegend wahrscheinlich ist, lässt sich – derzeit – nicht treffen.

2.
Eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit vermochte die Beklagte nicht darzutun.
Soweit sie sich zur Begründung ihres Aussetzungsantrages auf eine neuheitsschädliche Vorbenutzung aufgrund der bereits im Rahmen der Prüfung eines privaten Vorbenutzungsrechts gem. § 12 PatG diskutierten Benutzungshandlungen in Bezug auf die angegriffenen Ausführungsformen berufen hat, wird auf die obigen Ausführungen (III.) verwiesen.
Den im Rahmen der Frage des Rechtsbestands des Klagepatents zudem pauschal erhobenen Einwand, es mangele dem Klagepatent auch an der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit, hat die Beklagte nicht näher ausgeführt und begründet, so dass sich Ausführungen der Kammer hierzu erübrigen.

VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.