4c O 82/13 – Deckenhalterung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2190

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 4. Februar 2014, Az. 4c O 82/13

Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, eine Vorrichtung für eine hängende Befestigung von Projektoren mit einer an der Wand oder der Decke befestigten Schiene, einer mit der Schiene verbundenen Grundplatte, die durch ein in der Mitte der Grundplatte angebrachtes Lager in alle drei Raumrichtungen justierbar ist, und Mitteln zum Befestigen des Projektors an der Grundplatte,

anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei der die Mittel zum Befestigen des Projektors an der Grundplatte wenigstens drei Arme aufweisen, die an der Grundplatte an je einem Fixpunkt festgelegt sind, jeder Arm jeweils unabhängig im Fixpunkt um eine senkrecht zur Grundplatte stehende Achse verschwenkbar, als auch arretierbar ausgebildet ist, und an einem Ende jeweils einen Befestigungspunkt für den Projektor aufweist und jeder Arm in seiner Längsrichtung relativ zum Fixpunkt auf der Grundplatte und/oder die Befestigungspunkte für den Projektor relativ zum Arm in dessen Längsrichtung individuell verschiebbar ausgebildet sind.

II. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird den Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR‚ ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen am Beklagten zu 2) oder 3), angedroht.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die zu Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 4. Mai 2002 bis 26. Dezember 2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. bezeichneten und seit dem 27. Dezember 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht.

VI. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin schriftlich unter Vorlage einer geordneten Aufstellung von Belegen für die Zeit ab dem 4. Mai 2002 Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen nach Ziffer I. begangen haben, und zwar unter Angabe

1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

3. der Menge und Zeiten der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei die Einkaufs- und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 30. April 2006 anzugeben sind,

4. der einzelnen Angebote aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

5. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren AufIagehöhen, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

6. und des erzielten Gewinns,

und dabei die zugehörigen Kauf- und Verkaufsbelege (Rechnungen) mit der Maßgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können,

wobei
– die Angaben II.6. erst für die Zeit ab dem 27. Dezember 2003 zu machen sind und
– die Beklagten zu 2) und 3) sämtliche Angaben erst für die Zeit ab dem 27. Dezember 2003 zu machen haben.

VI. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 7.809,60 EUR zu zahlen.

VII. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VIII. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

IX. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR.

X. Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.

TATBESTAND

Die Klägerin ist Inhaberin des deutschen Patents DE 100 44 XXX C2 (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent), das am 7. September 2000 angemeldet und am 4. April 2002 offengelegt wurde, und für das der Hinweis auf die Erteilung am 27. November 2003 veröffentlicht wurde. Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung für eine hängende Befestigung von Projektoren. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2014 hat die Beklagte zu 1) das Klagepatent angegriffen durch Erhebung einer Nichtigkeitsklage, über welche noch nicht entschieden ist.

Anspruch 1 des Klagepatents lautet:

„Vorrichtung für eine hängende Befestigung von Projektoren mit einer an der Wand oder der Decke befestigten Schiene, einer mit der Schiene verbundenen Grundplatte, die durch ein in der Mitte der Grundplatte angebrachtes Lager in alle drei Raumrichtungen justierbar ist, und Mitteln zum Befestigen des Projektors an der Grundplatte, dadurch gekennzeichnet, dass die Mittel zum Befestigen des Projektors an der Grundplatte wenigstens drei Arme aufweisen, die an der Grundplatte an je einem Fixpunkt festgelegt sind, jeder Arm jeweils unabhängig im Fixpunkt um eine senkrecht zur Grundplatte stehende Achse verschwenkbar, als auch arretierbar ausgebildet ist, und an einem Ende jeweils einen Befestigungspunkt für den Projektor aufweist und jeder Arm in seiner Längsrichtung relativ zum Fixpunkt auf der Grundplatte und/oder die Befestigungspunkte für den Projektor relativ zum Arm in dessen Längsrichtung individuell verschiebbar ausgebildet sind.“

Nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erläutern dessen technische Lehre anhand von Ausführungsbeispielen:

Beide Zeichnungen sind axonometrische Darstellungen einer patentgemäßen Vorrichtung, Figur 1 in einer Ansicht von oben und Figur 2 in einer Ansicht von unten.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und 3) sind, bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland seit spätestens September 2012 Halterungen für Projektoren unter der Bezeichnung „AB Deckenhalterungen“, und zwar in insgesamt vier Ausführungen, nämlich in zwei Ausführungen mit einer festen Länge des zwischen Decke und Projektor befindlichem Bauteil von 15 Zentimeter und 30 Zentimeter (angegriffene Ausführungsform 1) und zwei weiteren Ausführungen, bei denen das fragliche Bauteil von 40 auf 70 Zentimeter oder von 70 auf 130 Zentimeter ausziehbar ist (angegriffene Ausführungsform 2). Nachstehend verkleinert wiedergegebene Lichtbilder sind dem Katalog entnommen, mit denen die Beklagte zu 1) die angegriffenen Ausführungsformen unter anderem bewirbt:

Auf eine von anwaltlichem und patentanwaltlichem Vertreter der Klägerin unterzeichnete Berechtigungsanfrage vom 4. September 2012 (Anlage K 7) antworteten die Beklagten nicht. Auf eine – ebenfalls von anwaltlichem und patentanwaltlichem Vertreter der Klägerin unterzeichnete – Abmahnung vom 19. November 2012 (Anlage K 8) nahm die Beklagte zu 1) durch Anwaltsschreiben vom 21. Dezember 2012 in der Weise Stellung, dass sie den Vorwurf der Patentverletzung zurückwies und Schadensersatz wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung geltend machte.

Die Klägerin ist der Auffassung, beide angegriffenen Ausführungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents jeweils wortsinngemäß Gebrauch.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten zu verurteilen wie erkannt, allerdings ohne zeitliche Begrenzung des Rechnungslegungsanspruchs.

In der letzten mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2014 haben die Beklagten keine Anträge gestellt. Daraufhin hat die Klägerin eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragt.

Die Beklagten sind der Auffassung, die beiden angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents nicht. Allen Ausführungsformen sei gemeinsam, dass bei ihnen weder die Arme in Längsrichtung relativ zum Fixpunkt auf der Grundplatte verschiebbar sind, noch die Befestigungspunkte der Arme relativ zum jeweiligen Arm in dessen Längsrichtung individuell verschiebbar sind. Denn die Arme weisen, was unstreitig ist, keinen durchgehenden Schlitz in Längsrichtung auf, sondern drei in Längsrichtung in Abschnitten ausgeführte Schlitze, so dass die Längsverschieblichkeit nicht über die gesamte Länge der Arme hinweg gewährleistet ist. Die Beklagten meinen, diese lediglich eingeschränkt vorhandene Längsverschieblichkeit genüge nach der technischen Lehre des Klagepatents nicht.

Zudem wenden die Beklagten ein, zur Benutzung des Patents berechtigt zu sein. Sie behaupten, die Exemplare der angegriffenen Ausführungsform von einer Lizenznehmerin erworben zu haben, nämlich von dem türkischen Unternehmen C Ltd. (im Folgenden: C1), welches – unstreitig – mit Wirkung ab dem 29. April 2013 aufgrund schriftlichen Lizenzvertrages (Anlage B 1) eine einfache Lizenz am Klagepatent von der Klägerin erteilt bekam. Alle Exemplare der angegriffenen Ausführungsformen habe die Beklagte zu 1) von der Firma C1 bezogen.

Schließlich sind die Beklagten der Auffassung, das Klagepatent werde auf die von der Beklagten zu 1) erhobene Nichtigkeitsklage hin vernichtet werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage ist bis auf einen geringfügigen Teil des Rechnungslegungsanspruchs, nämlich insoweit er zeitlich in die Vergangenheit unbegrenzt geltend gemacht wird, begründet.

I.

Nachdem die Klägerin dies ausdrücklich beantragt hat, ist über die Klage nach Lage der Akten zu entscheiden gemäß §§ 331a, 251a Abs. 2 ZPO. Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2013 zur Sache verhandelt, wie dies aus dem Protokoll dieser Sitzung hervorgeht (vgl. Bl. 32 GA). In der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2013 haben die Beklagten einen Sachantrag auf Abweisung der Klage gestellt, worin wegen § 137 Abs. 1 ZPO ein mündliches Verhandeln in einem früheren Termin im Sinne von § 251a Abs. 2 ZPO zu erblicken ist. Unerheblich ist hingegen, dass die Parteien nach diesem früheren Termin wechselseitig Schriftsätze zur Akte gereicht und damit den Prozessstoff gemehrt haben. Für die Voraussetzungen einer Entscheidung nach Lage der Akten gemäß §§ 331a, 251a Abs. 2 ZPO kommt es allein auf die Durchführung eines früheren Termins an, nicht darauf, ob und in welchem Umfang seit diesem Termin neuer Prozessstoff hinzugekommen ist. Denn bei dieser Lage des Vefahrens ist die ratio legis der Voraussetzung einer früheren mündlichen Verhandlung erreicht, dass nämlich die Parteien vor Erlass einer Entscheidung nach Lage der Akten einmal Gelegenheit hatten, in einer mündlichen Verhandlung ihre Standpunkte mündlich vorzutragen (Zöller / Greger, Komm. z. ZPO, 30. Aufl., § 251a Rdn. 3).

In der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2014 haben die Beklagten keine Anträge gestellt (vgl. Bl. 56 GA). Damit gilt die Beklagte gemäß § 333 ZPO als in der letzten mündlichen Verhandlung nicht erschienen, so dass die Voraussetzungen der von der Klägerin beantragen Entscheidung nach Lage der Akten erfüllt sind.

II.

Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung für eine hängende Befestigung von Projektoren.

Aus dem Stand der Technik ist es bekannt, Projektoren mithilfe von Vorrichtungen an Wänden oder Decken so zu montieren, dass die Projektoren dabei befestigt und justiert werden können. Hierbei ergibt sich die Schwierigkeit, dass für die Deckenmontage übliche Tisch- oder Standmodelle eingesetzt werden und diese Projektoren deshalb mit der Unterseite nach oben befestigt werden müssen, und dass ferner die Befestigungspunkte an der Unterseite des Projektors bei jedem Modell anders ausgestaltet sind. Bekannt ist eine Vorrichtung, die eine an der Decke anzubringende Deckenplatte, ein an dieser anzubringendes Rohr und eine am unteren Ende des Rohres vorhandene Trägerplatte umfasst, wobei auf der Trägerplatte eine Montageplatte liegt. Daran kritisiert das Klagepatent es als Nachteil, dass die Montageplatte speziell für den zu befestigenden Projektor ausgebildet sein oder ein Adapter verwendet werden muss, und dass außerdem nur eine Justierung um eine vertikale Achse in Richtung des Rohres möglich ist.

Die DE 197 25 118 C2 lehrt eine gattungsgemäße Vorrichtung, die ein Verschwenk- und Justierbarkeit zusätzlich um eine zur optischen Achse des Projektor senkrecht liegende Achse ermöglicht, indem der Projektor nicht an der Montageplatte, sondern an einer Justiervorrichtung befestigt ist. Die Verschwenkung um diese zusätzliche horizontale Achse ist nur durch die Lösung arretierter Schrauben und nur gegen die Gewichtskraft auszuführen. Außerdem ist auch bei dieser Vorrichtung für jeden Projektor eine individuelle Halterung erforderlich. Weitere vorbekannte Vorrichtungen ermöglichen ferner eine Verschwenkung um die optische Achse des Projektors. Allen vorbekannten Vorrichtungen ist aber gemein, dass die Ausrichtung des Projektors aufwendig ist und zum Teil gegen die Gewichtskraft ausgeführt werden muss. Außerdem muss bei allen vorbekannten Vorrichtungen eine individuell auf den jeweiligen Projektor passende Halterung verwendet werden, was eine aufwendige Lager- und Ersatzteilhaltung erfordert.

Ausgehend von diesem Stand der Technik formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe, eine Vorrichtung für die hängende Befestigung von Projektoren zu schaffen, die einerseits universell für alle Modelle von Projektoren verwendet werden, und bei der andererseits die Justierung um alle Raumachsen exakt und einfach vorgenommen werden kann.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Vorrichtung für eine hängende Befestigung von Projektoren
a. mit einer an der Wand oder der Decke befestigten Schiene,
b. mit der Schiene ist eine Grundplatte verbunden,
2. die Grundplatte ist durch ein in ihrer Mitte angebrachtes Lager in alle drei Raumrichtungen justierbar,
a. an der Grundplatte befinden sich Mittel zum Befestigen des Projektors,
b. die Mittel zum Befestigen des Projektors weisen wenigstens drei Arme auf,
aa. die Arme sind an der Grundplatte an je einem Fixpunkt festgelegt,
bb. jeder Arm ist jeweils unabhängig im Fixpunkt um eine senkrecht, zur Grundplatte stehende Achse verschwenkbar,
cc. jeder Arm ist auch arretierbar
dd. jeder Arm weist an seinem Ende jeweils einen Befestigungspunkt für den Projektor auf,
ee. jeder Arm ist in seiner Längsrichtung relativ zum Fixpunkt auf der Grundplatte verschiebbar ausgebildet
und/oder
ff. die Befestigungspunkte für den Projektor sind relativ zum Arm in dessen Längsrichtung individuell verschiebbar.

III.

Sämtliche angegriffene Ausführungsformen verwirklichen diese Merkmale. Dies steht mit Ausnahme der Merkmale 1.a./b. und 2.b.ee./ff. zwischen den Parteien – zu Recht – außer Streit. Aber auch die Verwirklichung dieser Merkmale durch die angegriffenen Ausführungsformen lässt sich feststellen.

1.
Die angegriffenen Ausführungsformen weisen eine Schiene im Sinne von Merkmal 1.a./b. auf.

a)
Eine Schiene im Sinne des Klagepatents ist jedes Bauteil, das die Decken- und die Grundplatte der Vorrichtung fest miteinander verbindet. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Schiene derart ausgestaltet ist, dass der Abstand zwischen Decken- und Grundplatte variabel eingestellt werden kann. Eine Verschieblichkeit der Grundplatte entlang der Schiene ist lediglich für ein bloßes Ausführungsbeispiel der technischen Lehre des Klagepatents beschrieben, nämlich für eine Gestaltung (Abschnitt [0033] des Klagepatents), bei welcher die Grundplatte über einen Kragarm mit der Schiene verbunden ist und dieser Kragarm entlang der Schiene verschiebbar und eine stufenlose Einstellung der Projektorhöhe möglich ist. Diese ausdrücklich als Ausführungsbeispiel bezeichnete Gestaltung ist Gegenstand des Unteranspruchs 16 und damit kein Merkmal der technischen Lehre nach dem hier streitgegenständlichen Hauptanspruch 1 des Klagepatents. Eine solche Verschieblichkeit ist auch nicht erforderlich, um der technischen Aufgabe zu genügen, die Grundplatte in alle drei Raumrichtungen justierbar aufzunehmen. Diese Justierbarkeit wird, wie Merkmal 2. offenbart, alleine durch ein in der Mitte der Grundplatte angebrachtes Lager bewirkt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es auch nicht auf die geometrische Ausgestaltung des Querschnitts der Schiene an. Hierzu enthält der für die Bestimmung des Schutzbereichs gemäß § 14 PatG maßgebliche Anspruch des Klagepatents keine Angaben. Die Beschreibung, welche bei der Auslegung des Anspruchs nach derselben Vorschrift zu berücksichtigen ist, führt im Gegenteil aus (Abschnitt [0031]), dass die patentgemäße Schiene „in der Regel als Rohr“ ausgebildet ist, was erkennen lässt, dass selbst die Festlegung auf die Ausbildung der Schiene als Rohr lediglich eine von mehreren im Bereich der patentgemäßen technischen Lehre möglichen Ausgestaltungen ist. Die Ausgestaltung als Mehrkant- und insbesondere als Vierkantprofil wird ausdrücklich als „vorzugsweise“ bezeichnet, ist also erkennbar nur ein Ausführungsbeispiel.

b)
Demnach verwirklichen alle angegriffenen Ausführungsformen Merkmal 2. Die Schiene ist bei ihnen allen patentgemäß als Rohr ausgebildet und verbindet eine Deckenplatte fest mit einer Grundplatte im Sinne des Klagepatents.

2.
Auch eine Verwirklichung der Merkmalsgruppe 2.b.ee./ff durch alle angegriffenen Ausführungsformen lässt sich feststellen.

a)
Nach diesen Merkmalen müssen Befestigung und Ausgestaltung der an der Grundplatte ansetzenden Arme derart sein, dass der Arm in Längsrichtung in Bezug auf seinen Befestigungspunkt an der Grundplatte jeweils für sich verschiebbar ist, und/oder dass der Befestigungspunkt für den Projektor am jeweiligen Arm in Längsrichtung des Armes jeweils für sich verschiebbar ist. Dabei ist es nach der technischen Lehre des Klagepatents weder erforderlich, dass eine bestimmte Länge, über die hinweg die Verschiebung erfolgen kann, eingehalten wird, noch dass die Verschiebbarkeit über die gesamte Länge des Armes hinweg gewährleistet ist. Hierfür enthalten weder der Anspruch noch die allgemeine Beschreibung der patentgemäßen technischen Lehre des Klagepatents Anhaltspunkte. Allerdings muss die Verschiebbarkeit auf und durch jeden Arm ein solches Maß an Flexibilität ermöglichen, dass die Gestaltung üblicher Projektoren zur Gestaltung der Arme passt, an diesen also befestigt werden kann. Die Verschieblichkeit entweder des Arms relativ zu seiner Befestigung an der Grundplatte und/oder die Verschieblichkeit des Befestigungspunkts des Projektors auf dem Arm sollen nämlich gerade bewirken (im Zusammenwirken mit der Verschwenkbarkeit der Arme gemäß Merkmal 2.b.cc.), dass die Vorrichtung gemäß der formulierten technischen Aufgabe universell für sehr verschiedene Arten von Modellen von Projektoren eingesetzt werden kann (Abschnitt [0011]).

b)
Demnach verwirklichen sämtliche angegriffenen Ausführungsformen die Merkmalsgruppe 2.b.ee./ff. des Klagepatents. Die Arme der angegriffenen Ausführungsformen weisen in Längsrichtung drei Schlitze auf, welche sich über fast die gesamte Länge der Arme erstrecken und nur durch schmale Querstege begrenzt sind. In die Schlitze greifen jeweils sowohl die Befestigung des jeweiligen Arms an der Grundplatte als auch die Befestigungsmittel für den Projektor am Arm ein. Beide Befestigungspunkte sind somit in Längsrichtung des Armes so weit verschiebbar, wie dies die Länge der Schlitze gestattet.

Anders als die Beklagten meinen, steht die Ausführung von drei einzelnen Schlitzen und die damit einhergehende Beschränkung der Verschiebbarkeit der beiden Befestigungspunkte auf jedem Arm auf die Länge der Schlitze der Verwirklichung der Merkmalsgruppe 2.b.ee./ff. nicht entgegen. Erstens macht das Klagepatent, wie oben unter a) ausgeführt, keine konkreten Angaben zur Längendimension der Verschieblichkeit. Zweitens ist bei beiden angegriffenen Ausführungsformen durch die gleichzeitig gewährleistete Verschieblichkeit beider Befestigungspunkte – desjenigen des Armes an der Grundplatte und desjenigen des Projektors am Arm – eine Veränderung der Armlänge unabhängig von den Querstegen und nahezu über die vollständige Armlänge hinweg möglich. Drittens ist nicht ersichtlich und insbesondere auch von den Beklagten nicht vorgebracht, dass die Unterteilung des Längsschlitzes jedes Armes in drei Abschnitte der universellen Verwendung der angegriffenen Ausführungsform für alle üblichen Gestaltungen von Projektoren entgegenstünde.

III.

Aus dem objektiven Tatbestand der Benutzung des Klagepatents durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen folgen die insoweit geltend gemachten Ansprüche der Klägerin.

1.
Die Patentbenutzung durch die Beklagten geschah widerrechtlich. Die Beklagten können sich nicht darauf berufen, in Ausnutzung einer von der Klägerin erteilten Lizenz an der technischen Lehre des Klagepatents gehandelt zu haben.

Zum einen besteht die Lizenz der Fa. C1, auf welche die Beklagten sich beziehen, ausweislich des schriftlichen Lizenzvertrages (Anlage B 1) zwischen der Klägerin und der Fa. C1 erst seit dem 29. April 2013. Zu diesem Datum wurde die spätere der beiden Unterschriften unter den Vertrag geleistet, so dass der Lizenzvertrag gemäß seinem § 9 Abs. 1 Satz 1 erst zu diesem Datum in Kraft trat und damit auch die Lizenzgewährung erst ab diesem Zeitpunkt galt. Unstreitig vertrieben die Beklagten die angegriffene Ausführungsform 2 aber schon seit September 2012, und somit nach ihrem eigenem Vorbringen jedenfalls bis zum Zustandekommen des Lizenzvertrages zwischen der Klägerin und der Firma C1 in rechtswidriger Weise.

Zum anderen haben die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten lediglich pauschal behauptet, die von ihr vertriebenen Exemplare der angegriffenen Ausführungsform seien von der Lizenz umfasst, welche die Klägerin der Fa. C1 erteilt habe. Obwohl die Klägerin dies in zulässiger Weise mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO bestritten haben, ist ein weiteres und hinreichend konkretes Tatsachenvorbringen zur angeblichen Lizenzierung der Exemplare der angegriffenen Ausführungsform nicht erfolgt.

2.
Da die Beklagten durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen das Klagepatent somit widerrechtlich benutzt haben, sind sie den Verletzungsansprüchen der Klägerin ausgesetzt.

a)
Gemäß § 139 Abs. 1 PatG sind die Beklagten zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.

b)
Die Beklagten trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Als Fachunternehmen und dessen Geschäftsführer hätten sie bei Anwendung der von ihnen im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Für die Zeit ab Erteilung des Patents schulden die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin im Hinblick auf den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen entstanden ist und noch entstehen wird, § 139 Abs. 2 PatG. Für die Zeit ab Veröffentlichung der Patentanmeldung bis zur Patenterteilung schuldet die Beklagte zu 1) eine Entschädigung gemäß § 33 Abs. 1 PatG.

Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht sowie die Pflicht zur Leistung einer Entschädigung der Beklagten dem Grunde nach festgestellt werden.

c)
Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und die ihr zustehende angemessene Entschädigung zu beziffern, sind die Beklagten gemäß §§ 242, 259 BGB verpflichtet, im zuerkannten Umfange über seine Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der zudem gemäß § 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht haben die Beklagten außerdem die betreffenden Belege zu überlassen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 5, 249 – Faltenbalg). Auf Auskunft und Rechnungslegung haften die Beklagten allerdings nicht – wie von der Klägerin geltend gemacht – als Gesamtschuldner, sondern als voneinander unabhängige Mitschuldner. Außerdem haften sie im zuerkannten Umfang nur zeitlich begrenzt entsprechend der Zeiträume, für welche die Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen ist; die zeitlich insoweit weitergehenden Anträge der Klägerin sind unbegründet.

Mit ihrem Vorbringen, die Beklagte zu 1) habe insgesamt „etwa 900“ Exemplare der angegriffenen Ausführungsform von der Fa. C1 bezogen, haben die Beklagten weder den Auskunfts- noch den Rechnungslegungsanspruche erfüllt, und zwar auch nicht teilweise. Diese Angabe ist nur ungefähr gemacht, schlüsselt nicht nach den angegriffenen Ausführungsformen geschweige denn nach den konkreten Typen auf und lässt einen genauen Zeitraum des Bezugs ebenso wenig erkennen wie Angaben zu Einkaufspreisen oder dergleichen, die zur Bestimmung des Schadensersatzanspruches der Höhe nach beitragen könnten.

d)
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) gemäß § 139 Abs. 2 PatG einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 7.809,60 EUR als Ersatz eines weiteren Schadenspostens. Weil die Beklagten durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen das Klagepatent widerrechtlich benutzten, durfte sich die Klägerin herausgefordert fühlen, eine Rechtsanwältin und einen mit dieser zusammenwirkenden Patentanwalt mit der Prüfung und Durchsetzung ihrer Ansprüche aus der Patentverletzung zu mandatieren. Dass das Mandat erteilt wurde, stellen die Beklagten nicht in Abrede, auch unterzeichnete der mandatierte Patentanwalt sowohl die Berechtigungsanfrage vom 4. September 2012 (Anlage K 7) als auch die Abmahnung vom 19. November 2012 (Anlage K 8). Dies ist für die Feststellung einer Mitwirkung des Patentanwalts ausreichend. Der Klägerin oblag es auch nicht, etwa zum Zwecke der Schadensminderung, auf die Mandatierung eines Patentanwalts zu verzichten. In Angelegenheiten möglicher Patentverletzungen darf sich der Patentinhaber stet herausgefordert fühlen, auch einen mitwirkenden Patentanwalt zu mandatieren, um dessen spezifischen technischen Sachverstand für die Rechtsdurchsetzung zu nutzen.

IV.

Es besteht kein Anlass, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die von der Beklagten zu 1) erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen. Zum einen hat die Beklagte den mit Schriftsatz vom 17. Januar 2014 angekündigten Aussetzungsantrag nicht in mündlicher Verhandlung gestellt. Zum anderen ist das erstinstanzliche Patentstreitgericht gehalten, sein Ermessen, das ihm bei der Entscheidung über den auf einen Rechtsbestandsangriff gestützten Aussetzungsantrag eröffnet ist, in solchen Fällen regelmäßig zu Gunsten des Patentinhabers auszuüben, in denen erstens der Rechtsbestandsangriff so kurzfristig vor dem Haupttermin im Verletzungsprozess erfolgt, dass dem klagenden Patentinhaber eine angemessene Erwiderung auf das Vorbringen im Rechtsbestandsverfahren nicht mehr möglich ist, und in denen zweitens sich nicht bereits bei summarischer Prüfung sicher ergibt, dass der späte Rechtsbestandsangriff Erfolg haben wird (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rdn. 1592, mit Verweis auf LG Düsseldorf, InstGE 3, 54 und OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4. Januar 2012, I-2 U 105/11). Hiernach kommt im vorliegenden Fall eine Aussetzung nicht in Betracht.

Die Beklagte zu 1) hat die Nichtigkeitsklage erst mit Schriftsatz vom Freitag, 17. Januar 2014 (ohne Anlagen ans BPatG gefaxt am selben Tage um 14:29 Uhr), also zwei Werktage vor dem Haupttermin am 21. Januar 2014 erhoben. Eine Einlassung der Klägerin erscheint grundsätzlich nicht vorstellbar, zumal weil nicht einmal ersichtlich ist, ob die Klägerin die Anlagen zur Nichtigkeitsklage bis zum Haupttermin überhaupt erhalten hat. Der Verweis der Beklagten darauf, der Klägerin sei „der Inhalt der Nichtigkeitsklage […] bereits aus anderen Verfahren bekannt“, ist pauschal und gibt keinen Aufschluss über der Klägerin womöglich doch zu Gebote stehende Einlassungsmöglichkeiten. Die Nichtigkeitsklage lässt auch nicht bereits bei summarischer Prüfung sicher erwarten, dass das Klagepatent vernichtet wird.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

VI.

Der Streitwert war, der klägerischen Angabe folgend, auf 500.000,00 EUR festzusetzen. Die Wertfestsetzung steht gemäß § 51 GKG im freien Ermessen des Gerichts und ist durch Schätzung zu bestimmen. Maßgeblich ist gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt der Antragserhebung. Die Wertangabe der Klägerin hat besondere Bedeutung, weil diese zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem der Erfolg des geltend gemachten Anspruchs noch nicht absehbar war (Berneke, in: Ahrens: Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 40 Rn. 27 mit zahlreichen Einzelnachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Die besondere indizielle Bedeutung einer solchen Wertangabe der Klägerin liegt darin begründet, dass sie das für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Angriffsinteresse besonders gut einschätzen kann und zu einer zutreffenden Angabe in besonderem Maße veranlasst ist, solange der Ausgang des Verfahrens noch nicht abzusehen ist.

Gemessen an diesem Maßstab war der Streitwert nach der ursprünglichen Wertangabe der Klägerin in Höhe von 500.000,00 EUR festzusetzen. Das Klagepatent hat noch eine Laufzeit bis 2020 und es ist nicht absehbar, ob und in welchem Umfang die Beklagten ihre Verletzungshandlungen fortsetzen. Demgegenüber ist das Vorbringen der Beklagten, sie hätten bislang nur etwa 900 Stück der angegriffenen Ausführungsformen vertrieben, unerheblich. Für die Bemessung des Streitwertes ist das wirtschaftliche Interesse entscheidend, welches die Klägerin mit ihren Klageanträgen objektiv verfolgt. Maßgeblich sind dabei in erster Linie die gestellten Anträge, die Bedeutung des Patentes unter Berücksichtigung seiner Restlaufzeit sowie Ausmaß und Gefährlichkeit der Verletzung durch den Beklagten (vgl. Schulte/Voß/Kühnen, Komm. z. Patentgesetz, 9. Aufl., § 139 Rdnr. 313).

Eine von den Beklagten – sinngemäß – beantragte Streitwertherabsetzung nach § 144 PatG kommt deswegen nicht in Betracht, weil die Beklagten lediglich pauschal behauptet haben, die Beklagte zu 1) würde durch die Kostentragung bei einem Streitwert in Höhe von 500.000,00 EUR wirtschaftlich erheblich gefährdet. Die Beklagten haben konkrete Tatsachen, die den Tatbestand des § 144 PatG erfüllen könnten, weder vorgebracht noch glaubhaft gemacht.