4c O 83/13 – Lichterfassungseinrichtung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2219

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 3. April 2014, Az. 4c O 83/13

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.

TATBESTAND

Die Klägerin ist alleinige und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 20 2010 018 XXX (Anlage K 3, als vom Deutschen Patent- und Markenamt publizierte Schrift in Anlage B 1; im Folgenden: Klagegebrauchsmuster), das unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität vom 8. Januar 2009 am 8. Januar 2010 angemeldet und am 10. Juli 2013 eingetragen wurde. Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein optisches System für chemische und/oder biochemische Reaktionen. Mit Schriftsatz vom 6. November 2013 (Anlage B 3) hat die Beklagte das Klagegebrauchsmuster angegriffen durch Erhebung eines Löschungsantrags, über den noch nicht entschieden ist.

Ansprüche 1 und 51 des Klagegebrauchsmusters lauten:

„1. Vorrichtung zum Erfassen von Lichtspektren, die von chemischen oder bio-chemischen Reaktionen ausgestrahlt werden, die in mindestens einem Reaktionsgefäß von mehreren Reaktionsgefäßen stattfinden, wobei jedes Reaktionsgefäß einen Aufnahmeabschnitt mit einem Emissionsbereich, durch welche Licht austreten kann, wobei die Vorrichtung ein Maskierungselement mit einem Array kleiner Öffnungen aufweist, über die Licht austreten kann, wobei jede kleine Öffnung im Wesentlichen kleiner ist als der Emissionsbereich des Aufnahmeabschnitts des Reaktionsgefäßes, wobei eine oder mehrere kleine Öffnungen angrenzend an die Reaktionsgefäße angeordnet sind, und eine Lichterfassungseinrichtung aufweist, die dazu geeignet ist, Spektren von Licht, das von den chemischem oder biochemischen Reaktionen über das Array kleiner Öffnungen austritt, im Wesentlichen gleichzeitig zu erfassen.

51. Vorrichtung nach Anspruch 1 ‚ ferner aufweisend mehrere Lichtwellenleiter, die derart angeordnet sind, dass Licht von den kleinen Öffnungen im Maskierungselement zur Lichterfassungseinrichtung geleitet wird und ferner aufweisend einen zwischen einer angrenzend zu jedem Reaktionsgefäß ausgebildeten weiteren Öffnung im Maskierungselement und einer Anregungslichtquelle angeordneten weiteren Lichtwellenleiter für jedes Reaktionsgefäß zum Leiten von Anregungslicht von einer Anregungslichtquelle zu jedem der Reaktionsgefäße, wobei die Anregungslichtquelle eine Leuchtdiode (LED) aufweist und wobei die Lichterfassungseinrichtung einen CCD- oder einen CMOS-Detektor aufweist und wobei ein Licht-emittierendes Ende jedes Licht von den kleinen Öffnungen im Maskierungselement zur Lichterfassungseinrichtung leitenden Lichtwellenleiter angrenzend an einen Filter angeordnet ist, so dass das auf die Lichterfassungseinrichtung auftreffende Licht auf ein spezifisches Lichtspektrum oder Wellenlängenband beschränkt ist und wobei der Emissionsbereich sich an einer Oberseite des Aufnahmeabschnitts befindet und wobei die mehreren Reaktionsgefäße in einer Multi-Well-Platte aufgenommen sind und die Vorrichtung einen Thermocycler mit einem Heizblock zum Halten der Multi-Well-Platte aufweist.“

Nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnungen sind dem Klagegebrauchsmuster entnommen und erläutern dessen technische Lehre anhand schematischer Darstellungen zweier von mehreren alternativen Ausführungsformen:

Figur 1 stellt eine Ausführungsform schematisch dar, bei der optische Fasern (7) das Licht auf einen Lichtpfad (11) lenken, so dass das Licht jeder Faser durch ein Prisma oder ein anderes Lichtdispersionselement (8) in ein Vollspektrum (12) dispergiert und dieses von einem Detektor (10) detektiert wird. Bei der in Figur 3 schematisch dargestellten Ausführungsform grenzen an jedes Reaktionsgefäßdrei optische Fasern (7), so dass drei Sätze (17, 18, 19) dieser Fasern vorhanden sind und jeder von ihnen an einen der drei Abschnitte (20, 21, 22) des Detektors angrenzt, um rote, grüne bzw. blaue Spektren zu erfassen. Hierfür weist jeder Abschnitt des Detektors (10) einen Sensor (23) und einen Filter (24, 25, 26) auf, wobei das Licht für jeden Sensor passend gefiltert wird, um es auf ein spezifisches Spektrum oder Wellenband zu begrenzen.

Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung „A“ eine Vorrichtung zur Durchführung und Überwachung von Polymerasekettenreaktionen, nämlich ein sogenanntes Real-Time-PCR-System (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform). Unstreitig verfügt die angegriffene Ausführungsform über eine Emissionsoptik, zu der unter anderem eine CCD-Kamera und ein Filterrad gehören. Das Filterrad der angegriffenen Ausführungsform wiederum weist insgesamt acht Filter auf, nämlich jeweils vier Filter für das Anregungslicht und vier Filter für das von den Reaktionsgefäßen emittierte Licht. Die Filter für das Anregungslicht lassen Licht in den Wellenlängenbereichen 455 bis 485 nm, 525,5 bis 540,5 nm, 567 bis 587 nm und 635 bis 655 nm hindurch; die Filter für das emittierte Licht lassen Licht in den Wellenlängenbereichen 504 bis 524 nm, 562 bis 582 nm, 607,5 bis 632,5 nm und 675 bis 720 nm hindurch.

Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters vollständig wortsinngemäßen Gebrauch. Die Lichterfassungseinrichtung sei geeignet, Spektren von Licht zu erfassen, nämlich jeweils ein Spektrum eines Lichtsignals aus einer der Licht emittierenden chemischen oder biochemischen Reaktionen.

Außerdem meint die Klägerin, das Klagegebrauchsmuster sei jedenfalls in einer Kombination seiner Ansprüche 1 und 51 eintragungsfähig. Namentlich die in Anspruch 51 des Klagegebrauchsmusters gelehrte Ausführung einer Leuchtdiode als Lichtquelle sowie eines an einen Filter angrenzenden Lichtwellenleiters sei im Stand der Technik weder neuheitsschädlich vorweggenommen noch nahegelegt.

Die Klägerin beantragt nunmehr, nachdem sie ihre Klageanträge darauf beschränkt hat, das Klagegebrauchsmuster in einer Kombination der Ansprüche 1 und 51 geltend zu machen,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, letztere zu vollziehen am jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen

a) Vorrichtungen zum Erfassen von Lichtspektren, die von chemischen oder biochemischen Reaktionen ausgestrahlt werden, die in mindestens einem Reaktionsgefäß von mehreren Reaktionsgefäßen stattfinden, wobei jedes Reaktionsgefäß einen Aufnahmeabschnitt mit einem Emissionsbereich, durch welche Licht austreten kann, wobei die Vorrichtung ein Maskierungselement mit einem Array kleiner Öffnungen aufweist, über die Licht austreten kann, wobei jede kleine Öffnung im Wesentlichen kleiner ist als der Emissionsbereich des Aufnahmeabschnittes des Reaktionsgefäßes, wobei ein oder mehrere kleine Öffnungen angrenzend an die Reaktionsgefäße angeordnet sind, und eine Lichterfassungseinrichtung aufweist, die dazu geeignet ist, Spektren von Licht, das von den chemischen oder biochemischen Reaktionen über das Array kleiner Öffnungen austritt, im Wesentlichen gleichzeitig zu erfassen,

ferner aufweisend mehrere Lichtwellenleiter, die derart angeordnet sind, dass Licht von den kleinen Öffnungen im Maskierungselement zur Lichterfassungseinrichtung geleitet wird und ferner aufweisend einen zwischen einer angrenzend und zu jedem Reaktionsgefäß ausgebildeten weiteren Öffnung im Maskierungselement und einer Anregungslichtquelle angeordneten weiteren Lichtwellenleiter für jedes Reaktionsgefäß zum Leiten von Anregungslicht von einer Anregungslichtquelle zu jedem der Reaktionsgefäße, wobei die Anregungslichtquelle eine Leuchtdiode (LED) aufweist und wobei die Lichterfassungseinrichtung einen CCD- oder einen CMOS-Detektor aufweist und wobei ein lichtemittierendes Ende jedes Licht von den kleinen Öffnungen im Maskierungselement zur Lichterfassungseinrichtung leitenden Lichtquellenleiter angrenzend an einen Filter angeordnet ist, so dass das auf die Lichterfassungseinrichtung auftretende Licht auf ein spezifisches Lichtspektrum oder Wellenlängenband beschränkt ist und wobei der Emissionsbereich sich an einer Oberseite des Aufnahmeabschnittes befindet und wobei die mehreren Reaktionsgefäße in einer Multi-Well-Platte aufgenommen sind und die Vorrichtung einen Thermocycler mit einem Heizblock zum Halten der Multi-WeIl-Platte aufweist,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

b) insbesondere wenn die Vorrichtung mehrere Lichtwellenleiter aufweist, die derart angeordnet sind, dass Licht von den kleinen Öffnungen im Maskierungselement zur Lichterfassungseinrichtung geleitet wird,

c) insbesondere Vorrichtungen gemäß vorstehend 1.a) und b), wobei ein lichtemittierendes Ende jedes der Lichtwellenleiter angrenzend an einen Filter angeordnet ist, so dass das auf die Lichterfassungseinrichtung auftreffende Licht auf ein spezifisches Lichtspektrum oder Wellenlängenband beschränkt ist;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 5. August 2013 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen sind (Rechnungen in Kopie);

3. die vorstehend zu Ziff. I.1 . bezeichneten, seit dem 5. August 2013 vertriebenen, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen‚ indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, darüber schriftlich informiert werden, dass das Landgericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters DE 20 2010 018 XXX erkannt hat, ihr ein Angebot zur Rücknahme der Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird;

4. die in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, einschließlich gem. Ziff. I.3. zurückgenommenen und unter vorstehend Ziff. I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 5. August 2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise: den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Deutschen Patent- und Markenamt anhängigen Löschungsverfahrens gegen das Klagegebrauchsmuster DE 20 2010 018 XXX U1 auszusetzen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch. Für dessen technische Lehre komme es darauf an, dass im Wesentlichen gleichzeitig mehrere voneinander unterschiedliche Wellenbänder erfasst werden könnten. Das ergebe sich aus dem Begriff „Spektren“ im Anspruchswortlaut und aus der Aufgabenstellung des Klagegebrauchsmusters vor dem Hintergrund des Standes der Technik.

Ferner meint die Beklagte, das Klagegebrauchsmuster werde sich im Zuge des parallelen Löschungsverfahrens als nicht eintragungsfähig erweisen. Im Hinblick auf den Anspruch 51, welchen die Klägerin nunmehr in Kombination mit dem Hauptanspruch 1 geltend macht, hält die Beklagte dafür, dieser Unteranspruch beruhe auf einer unzulässigen Erweiterung gegenüber dem Prioritätsdokument.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß §§ 24 Abs. 1 und 2, 24a Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 GebrMG, §§ 242, 259 BGB. Eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform lässt sich nicht feststellen.

I.

Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Vorrichtung zur optischen Überwachung von Reaktionen, insbesondere zum Erfassen von Lichtspektren, die von chemischen oder biochemischen Reaktionen ausgestrahlt werden.

Wie das Klagegebrauchsmuster in seinen einleitenden Passagen ausführt, erzeugen zahlreiche chemische und biochemische Reaktionen ein erfassbares Lichtsignal, etwa durch Fluoreszenz, Chemolumineszenz oder Biolumineszenz. Die Lichtsignale können von Reagenzien oder durch den Reaktionsablauf entstehen, letzteres aufgrund zugeführter Anregungsenergie oder durch die Reaktion selbst. Mithilfe solcher Lichtsignale, die auch außerhalb des sichtbaren Spektrums liegen können, kann das Auftreten der Reaktion oder das Vorhandensein oder Fehlen eines Reagenz erfasst werden oder der Fortschritt oder die Kinetik der Reaktion. Häufig enthält das Reaktionsgemisch mehrere signalerzeugende Reagenzien und es müssen daher mehrere Lichtsignale über die Zeit hinweg erfasst werden, um vollständige Informationen über Auftreten, Eigenschaft und Fortschritt der Reaktion zu erlangen.

Es ist bekannt, bei Nukleinsäureamplifizierungstechniken erfassbare Fluoreszenz-Signale zu erfassen, namentlich bei einer Polymerase-Kettenreaktion (PCR), einer grundlegenden Technik der Molekularbiologie, etwa zum Nachweis geringer Mengen spezifischer Nukleinsäuren in einer Probe. Die Nukleinsäureanalyse durch PCR umfasst die Vorbereitung und Amplifizierung der Probe sowie die Produktanalyse. Es ist bekannt, Amplifizierung und Analyse gleichzeitig durchzuführen.

Eine PCR umfasst eine Folge von Wiederholungen eines Zyklus von Schritten, durch welche eine bestimmte Zielnukleinsäure amplifiziert wird. Zunächst werden vorhandene Nukleinsäuren bei hohen Temperaturen (z.B. 95° C) denaturiert (Denaturierung), sodann lagern sich bei niedrigerer Temperatur (z.B. 55 °C) kurze Oligonukleotidprimer an die einzelsträngigen Zielnukleinsäuren an (Anlagerung) und schließlich werden die Primer mithilfe eines Polymeraseenzyms bei einer mittleren Temperatur (z.B. 72° C) in der Weise verlängert, dass die ursprüngliche Nukleinsäuresequenz kopiert wird. Wiederholte Zyklen lassen die Menge der Zielnukleinsäure exponentiell wachsen. Durch die Zufügung von DNA-Farbstoffen oder Fluoreszenzsonden zum PCR-Gemisch ist eine Analyse des Fortschritts der PCR während der Amplifizierung möglich und es kann durch kinetische Messungen die in der ursprünglichen Probe enthaltene Nukleinsäuremenge quantitativ bestimmt werden.

Die in dieser Weise vorbekannte und als Echtzeit-PCR bezeichnete Probenanalyse gleichzeitig zur Amplifizierung im gleichen Röhrchen im gleichen Gerät vermindert die Probenhandhabung, spart Zeit und mindert das Risiko einer Produktverunreinigung. Dabei ist auch bekannt, dass in derlei Systemen komplexe und sich überlappende Signale mehrerer verschiedener Fluorophoren anfallen, so dass eine komplexe Signalauflösung erforderlich ist, um die Intensität der einzelnen Signale zu bestimmen. Hinzu kommt, dass es vorbekannt ist, die PCR in Thermocyclern durchzuführen, die über Arrays mehrerer Reaktionsgefäße verfügen, welche zusammen einem Zyklus unterzogen werden und sodann jedes für sich Signale erzeugen.

Aus dem Stand der Technik ist es bekannt, die PCR-Fluorometrie mithilfe mono-chromer Detektoren (z.B. CCD-, Fotodioden-, PMT-, CMOS-Detektoren) durchzuführen, die allerdings nur das Vorhandensein oder Fehlen von Licht erfassen, aber nicht Licht verschiedener Wellenbäder oder Farben und damit verschiedene Signale von Fluorophoren unterscheiden. Diesem Problem begegnen die im Stand der Technik vorbekannten Vorrichtungen durch externe Einrichtungen zum Trennen oder Filtern von Licht in verschiedene Wellenbänder. Hieran kritisiert es das Klagegebrauchsmuster als nachteilig, dass derlei externe Einrichtungen Kosten, Größe und Komplexität der Vorrichtung erhöhen, und dass die externe Einrichtung häufig für eine geeignete optische Ausrichtung präzise montiert werden muss, was die Robustheit der Vorrichtung mindert und die Kosten der Montage erhöht.

Ferner stellt sich aus dem Stand der Technik die Schwierigkeit, dass es nützlich ist, die PCR-Analyse auf Messwerte mehrere Wellenbänder zu stützen, wobei jedes verwendete Reaktionsgefäß gemessen werden muss, so dass bei der demnach zur Messung verschiedener Wellenbänder erforderlichen Rekonfiguration der optischen Vorrichtung des Geräts die erforderliche Zeit zum Erfassen einer Folge von Messwerten zunimmt und die maximale Datenerfassungsrate und damit die Zeitauflösung der Messungen abnimmt.

Das Klagegebrauchsmuster formuliert es vor diesem technischen Hintergrund als Aufgabe (Abschnitt [0015], Zitate nach Abschnitten hier und im Folgenden gemäß der publizierten Schrift in Anlage B 1), ein Verfahren zur Verfügung zu stellen, das dazu geeignet ist, verschiedene Wellenlängen von durch mehrere verschiedene Reaktionsgefäße ausgestrahlten Lichts zu unterscheiden und gleichzeitig zu erfassen.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagegebrauchsmuster in der Kombination seines Schutzanspruchs 1 mit dem Unteranspruch 51 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

B.1. Vorrichtung zum Erfassen von Lichtspektren, die von chemischen oder bio- chemischen Reaktionen ausgestrahlt werden,
B.2. die Reaktionen finden mindestens in einem Reaktionsgefäß von mehreren Reaktionsgefäßen statt,
B.2.1 jedes Reaktionsgefäß weist einen Aufnahmeabschnitt mit einem Emissionsbereich, durch welches Licht austreten kann auf,
B.3. die Vorrichtung weist ein Maskierungselement mit einem Array kleiner Öffnungen auf, über die Licht austreten kann,
B.3.1 jede kleine Öffnung ist im Wesentlichen kleiner als der Emissionsbereich des Aufnahmeabschnitts des Reaktionsgefäßes,
B.3.2 eine oder mehrere kleine Öffnungen sind angrenzend an die Reaktionsgefäße angeordnet,
B.4. die Vorrichtung weist eine Lichterfassungseinrichtung auf, die dazu geeignet ist, Spektren von Licht, das von den chemischen oder biochemischen Reaktionen über das Array kleiner Öffnungen austritt, im Wesentlichen gleichzeitig zu erfassen;
B.5. die Vorrichtung weist mehrere Lichtwellenleiter auf,
B.5.1 die derart angeordnet sind, dass Licht von den kleinen Öffnungen im Maskierungselement zur Lichterfassungseinrichtung geleitet wird,
B.6. die Vorrichtung weist einen zwischen einer angrenzend zu jedem Reaktionsgefäß ausgebildeten weiteren Öffnung im Maskierungselement und eine Anregungslichtquelle angeordneten weiteren Lichtwellenleiter für jedes Reaktionsgefäß zum Leiten von Anregungslicht von einer Anregungslichtquelle zu jedem der Reaktionsgefäße auf,
B.7. die Anregungslichtquelle weist eine Leuchtdiode (LED) auf,
B.8. die Lichterfassungseinrichtung weist einen CCD- oder einen CMOS- Detektor auf,
B.9. ein licht-emittierendes Ende jedes Licht von den kleinen Öffnungen im Maskierungselement zur Lichterfassungseinrichtung leitenden Lichtwellenleitern ist angrenzend an einen Filter angeordnet, so dass das auf die Lichterfassungseinrichtung auftretende Licht auf ein spezifisches Lichtspektrum oder Wellenlängenband beschränkt ist,
B.10. der Emissionsbereich befindet sich an einer Oberseite des Aufnahmeabschnittes
B.11. die mehreren Reaktionsgefäße sind in einer Multi-Well-Platte aufgenommen
B.12. die Vorrichtung weist ferner einen Thermocycler mit einem Heizblock zum Halten der Multi-Well-Platte auf.

II.

Von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters macht die angegriffene Ausführungsform nicht vollständig wortsinngemäß Gebrauch. Zwar steht zwischen den Parteien die Verwirklichung sämtlicher Merkmale außer dem Merkmal B.4. außer Streit, ohne dass diese übereinstimmende Auffassung auf einer erkennbar fehlerhaften rechtlichen Beurteilung des Schutzbereichs des Klagegebrauchsmusters beruhte. Dass die angegriffene Ausführungsform aufgrund der bei ihr unstreitig vorhandenen CCD-Kamera eine Vorrichtung zum Erfassen von Licht ist, stellt die Beklagte – zu Recht – nicht mehr in Abrede.

Indes lässt sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausführungsform das zwischen den Parteien im Streit stehende Merkmal B.4. verwirklicht.

1.
In Merkmal B.4. lehrt das Klagegebrauchsmuster eine Vorrichtung mit einer Lichterfassungseinrichtung, mit welcher sich im Wesentlichen gleichzeitig unterschiedliche, für die Fluoreszenz bestimmter Reaktionen oder Reagenzien spezifischer und dementsprechend nicht übereinstimmender Wellenbänder von Licht erfassen lassen. Die Erfüllung dieses Merkmals setzt voraus, dass spezifische Fluoreszenzen simultan und nicht etwa konsekutiv durch den Austausch von Filtern für das Anregungslicht und/oder das emittierte Licht erfasst werden können, selbst wenn diese Fluoreszenzen in spezifischen und nicht übereinstimmenden Wellenbändern liegen.

a)
Diese Auslegung knüpft zuvörderst an den Wortlaut des Hauptanspruchs des Klagegebrauchsmusters an, welcher gemäß § 12a Satz 1 GebrMG den Schutzbereich bestimmt. Das Klagegebrauchsmuster beansprucht insoweit nicht nur das Erfassen eines einzelnen Spektrums von Licht, sondern, dies ergibt sich aus dem ausdrücklich pluralischen Sprachgebrauch, mehrerer Spektren. Aus der Sicht des Fachmanns, nämlich eines über einen Hochschulabschluss verfügenden Spezialisten auf dem Gebiet der chemischen oder biochemischen Analysegerätetechnik, deutet der pluralische Wortgebrauch „Spektren“ auf mehrere in ihren Abgrenzungen nicht übereinstimmende Wellenlängenbereiche sichtbaren oder unsichtbaren Lichts hin. Wellenlängenbereiche, die miteinander übereinstimmen, gehören demselben, einzigen Spektrum an, welches, wie der Fachmann erkennt, durch die Wahl geeigneter Filter ohne weitere Anforderungen an die Lichterfassungseinrichtung erfasst werden kann, weil dann bekannt ist, innerhalb welches einzigen Spektrums das zu erfassende Licht liegt. Bei der im Wesentlichen gleichzeitigen Erfassung mehrerer Spektren liegt die technische Schwierigkeit indes darin, mehrere jeweils für sich abgrenzbare und für eine chemische oder biochemische Reaktion spezifische Spektren erfassen zu können, obwohl die Spektren nicht übereinstimmen und damit über ein einzelnes spezifisches Spektrum hinausgehen.

Aus dem Zusammenhang des Klagegebrauchsmusteranspruchs erkennt der Fachmann ferner, dass die Erfassung des jeweils gleichen Spektrums von Licht, welches aus mehreren Reaktionsgefäßen emittiert wird, keine im Wesentlichen gleichzeitige Erfassung mehrerer Spektren von Licht im Sinne des Merkmals B.4. bedeutet. Merkmal B.2. lehrt nämlich die Erfassung von Licht von Reaktionen, welche in mindestens einem von mehreren Reaktionsgefäßen stattfinden. Auch bei der Erfassung der Emission von Licht aus nur einem einzigen Rektionsgefäß müssen demnach mehrere Reaktionen analysiert werden können, indem mehrere Spektren erfasst werden, also notwendigerweise mehr als ein mehrfach erfasstes immer deckungsgleiches Spektrum fluoreszierenden Lichts.

Anders als die Klägerin meint, steht Merkmal B.4. nicht in Widerspruch. Merkmal B.4. ist nicht auf die Erfassungen von emittierten Licht aus mehreren Reaktionsgefäßen beschränkt, solches lässt sich nicht aus dem pluralisch gebrauchten Begriff „Öffnungen“ in diesem Merkmal folgern. Denn dieser Begriff ist Teil des zusammengesetzten Begriffs „Array kleiner Öffnungen“, so dass durch Merkmal B.4. nicht vorgegeben ist, ob unter dem Array eine Reaktion in nur einem oder mehreren Reaktionsgefäßen stattfindet. Der weitere Einwand der Klägerin gegen die genannte Würdigung des Merkmals B.2., dass nämlich in nur einem Reaktionsgefäß mehrere Reaktionen stattfinden könnten, steht der oben dargelegten Auslegung nicht entgegen: Wenn unterschiedliche Reaktionen Licht in voneinander verschiedenen Wellenlängenbereichen emittieren, muss nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters die Lichterfassungseinrichtung geeignet sein, alle diese Wellenlängenbereiche im Wesentlichen gleichzeitig erfassen; wenn mehrere Reaktionen in nur einem Gefäß Licht in demselben Wellenlängenbereich emittieren, kommt es auf diese Eignung nicht an, was aber nicht bedeutet, dass diese Eignung nicht Teil der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters ist.

b)
Ferner folgt das genannte Verständnis des Merkmals B.4. aus der Würdigung der Beschreibung des Gebrauchsmusters, welche gemäß § 12a Satz 2 GebrMG bei der Bestimmung des Schutzbereichs anhand des Gebrauchsmusteranspruchs heranzuziehen ist. Schon bei der Schilderung des technischen Hintergrundes seiner Lehre verweist das Klagegebrauchsmuster darauf, dass es darauf ankommt, gleichzeitig Messwerte aus mehreren Wellenbändern zu gewinnen (Abschnitt [0014]), weil nämlich insbesondere in PCR-Systemen komplexe und sich häufig überlappende Signale mehrerer verschiedener Fluorophore erzeugt werden (Abschnitt [0010]). Gerade für solche Aufgabenstellungen, nämlich die Beobachtung und Erfassung der Emissionen verschiedener Fluorophore in verschiedenen spezifischen Wellenbändern, also: Spektren, kritisiert das Klagegebrauchsmuster die vorbekannten Vorrichtungen dafür (Abschnitt [0012]), dass sie nicht in der Lage sind, zwischen den verschiedenen, nämlich in verschiedenen Spektren liegenden Fluorophorsignalen unterscheiden zu können, und ferner (Abschnitt [0014]), dass deshalb bei vorbekannten Vorrichtungen ein Filterrad bewegt oder ein Scannen wiederholt werden muss, um sämtliche Spektren zu erfassen, und dass deshalb die Zeitdauer für die Erfassung aller Spektren steigt und die Datenerfassungsrate entsprechend sinkt. An diese Kritik des Standes der Technik knüpft die vom Klagegebrauchsmuster formulierte Aufgabenstellung an (Abschnitt [0015]), verschiedene Wellenlängen von Licht unterscheiden und gleichzeitig erfassen zu können.

Alle diese Angaben führen den Fachmann zu dem Verständnis von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters, dass ihr zufolge eine klagegebrauchsmustergemäße Vorrichtung sämtliche und aus allen Reaktionsgefäßen anfallenden Lichtsignale auch dann vollständig und im Wesentlichen gleichzeitig erfasst werden können, wenn sie auf verschiedene Fluorophorsignale zurückgehen und die einzelnen Signale deshalb in voneinander verschiedenen, für die jeweiligen Fluorophorsignale spezifischen Wellenlängenbereichen liegen.

Ferner gestützt wird der Fachmann durch die allgemeine Darstellung des Vorteils der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters (Absatz [0028]), dass nämlich hiernach die gleichzeitige Erfassung jedes Wellenbandes möglich ist, sowie ferner (Absatz [0029]), dass es nicht erforderlich ist, die zu erfassenden Wellenbänder durch die physische Bewegung von Komponenten wie Filtern zu ändern, sondern dass alle verfügbaren Wellenbänder erfasst werden können, was die Gelegenheiten für die Analyse der Reaktion mithilfe des detektierten Lichts erhöht.

c)
Die weiteren Argumente, welche die Klägerin gegen die dargelegte Auslegung des Merkmals 4. in der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2014 vorgebracht hat, greifen nach Auffassung der Kammer nicht durch. Dass die verschiedenen Wellenlängenbänder oder -bereiche, auf deren im Wesentlichen gleichzeitige Erfassung es ankommt, einen größeren oder kleineren Frequenzbereich umfassen können, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Voneinander verschiedene Wellenlängenbereiche liegen vor, wenn sie, unabhängig von der Weite ihres Frequenzbereichs, nicht miteinander übereinstimmen.

Die im Wesentlichen gleichzeitige Erfassung von in diesem Sinne unterschiedlichen Wellenlängenbereichen ist auch nicht erst Gegenstand des Unteranspruchs 2 des Klagegebrauchsmusters mit dem Wortlaut:

„Vorrichtung nach Anspruch 1 ‚ ferner aufweisend eine Lichtdispersionseinrichtung zum Dispergieren des Lichts, das aus den kleinen Öffnungen im Maskierungselement austritt, in ein dispergiertes Spektrum.“

Unteranspruch 2 lehrt vielmehr nur eine bevorzugte technische Umsetzung der im Wesentlichen gleichzeitigen Erfassung unterschiedlicher Wellenlängenbereiche, nämlich das Dispergieren des emittierten Lichts in ein dispergiertes Spektrum. Das ist nur eine von mehreren Möglichkeiten, die bereits durch den Hauptanspruch 1 gelehrte, im Wesentlichen gleichzeitige Erfassung mehrerer voneinander verschiedener Wellenlängenbereiche zu realisieren. Der von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte, zur allgemeinen Beschreibung gehörende Abschnitt [0029] des Klagegebrauchsmusters erwähnt die Möglichkeit des Dispergierens nicht und ist daher nicht auf diese Ausführungsform, welche den Gegenstand des Unteranspruchs 2 bildet, beschränkt.

Schließlich steht das klägerische Vorbringen aus der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2014, der Fachmann verstehe unter einem Spektrum die Auftragung der Intensität gegen die Wellenlänge, der dargelegten Auslegung nicht entgegen. Die Klägerin macht insoweit ein allgemeines Verständnis des Anspruchswortlauts geltend. Ein solches allgemeines Verständnis von einem gebräuchlichen Fachbegriff ist der Bestimmung des Schutzbereichs eines Schutzrechts aber nur mit der Maßgabe zugrunde zu legen, dass die vorrangigen, sich aus dem Schutzrecht als solchen ergebenden Anhaltspunkte wie beispielsweise die Systematik des Anspruchswortlauts oder die Beschreibung, diesem Verständnis nicht entgegenstehen dürfen, das in diesem Sinne nämlich nachrangig ist (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl. Rdn. 30f.). Wie oben unter a) und b) dargelegt ist der Begriff der „Spektren“ nach dem Gesamtzusammenhang des Anspruchswortlauts und den Anhaltspunkten in der Beschreibung abweichend von dem von der Klägerin behaupteten allgemeinen Begriffsverständnis zu bestimmen, so dass das allgemeine Begriffsverständnis, wenn es zuträfe, zurücktreten müsste.

2.
Hiervon ausgehend lässt sich eine Verwirklichung des Merkmals B.4. durch die angegriffene Ausführungsform nicht feststellen.

Unstreitig bewirken die Filtersätze im Filterrad der angegriffenen Ausführungsform, dass bei jeder Stellung des Filterrades nur ein begrenzter Wellenlängenbereich des Anregungslichts und des emittierten Lichts erfasst werden kann. Ferner ist unstreitig, dass der jeweils erfassbare Wellenlängenbereich nicht sämtliche für die zu analysierenden Fluorophoren spezifischen Wellenlängenbereiche umfasst, und dass deshalb für eine vollständige Analyse das Filterrad der angegriffenen Ausführungsform von einer Stellung in eine andere gedreht werden muss. Demnach ist die Lichterfassungseinrichtung der angegriffenen Ausführungsform nur dazu geeignet, jeweils ein Spektrum von Licht zu erfassen, nicht aber, mehrere Spektren von Licht im Sinne von Merkmal B.4. im Wesentlichen gleichzeitig zu erfassen. Es ist nicht erkennbar, inwieweit durch die angegriffene Ausführungsform die aus dem Stand der Technik bekannten und auf der Erfassbarkeit jeweils nur eines Spektrums beruhenden Nachteile überwunden werden.

III.

Mangels Verletzungstatbestand bedarf es keiner Ausführungen zum Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.