4a O 105/10 – Treppenlift II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1624

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. März 2011, Az. 4a O 105/10

 

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist nach ihrem Vortrag ausschließliche Lizenznehmerin unter anderem betreffend das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an dem europäischen Patent 1 700 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 06.03.2006 unter Inanspruchnahme der Priorität einer rumänischen Patentschrift vom 07.03.2005 angemeldet, wobei die Patentanmeldung am 13.09.2006 offengelegt wurde. Die Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 04.07.2007.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Treppenlift mit einer Stabilisie-rungsvorrichtung“. Sein Patentanspruch 1 lautet:

„Treppenlift mit einer Stabilisierungsvorrichtung, mit einem verzahnten Teil (2), das sich auf einer Buchse (11) befindet, durch die die Achse (14) eines Rotors geführt wird, auf der sich Rollen (15, 16, 17, 18) befinden, die auf einem unteren Rohr (19) der Fahrbahn rollen, wobei die Buchse sich zwischen zwei Hebeln (12, 13) befindet und es dem verzahnten Teil (2) erlaubt, in einen auf einer Grundplatte (6) befindlichen Zahnkranz zu greifen, wobei sich im Inneren der Platte (6) die Welle des Motorgetriebes (4) dreht, das mechanisch mittels einer Zugstange (3) mit dem verzahnten Teil (2) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass für jeden Abstand zwischen den Achsen des unteren und eines oberen Fahrbahnrohres im waagerechten Bereich von 200 – 500 mm und den geneigten Bereichen der Fahrbahn von 0 – 90 Grad, der Konversionsfaktor (r) zwischen dem Abstand der Rohrachsen in Millimeter und dem Neigungswinkel der Fahrbahn gegenüber der Waagerechten einen Wert von 1,2 – 5 mm/Grad hat, und die Übersetzung bzw. der Übertragungsfaktor zwischen dem verzahnten Teil (2) und dem Zahnkranz (21) 1,97 – 5 beträgt.“

Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagepatentschrift wieder-gegeben, die nach der Patentbeschreibung ein bevorzugtes Ausführungs-beispiel der Erfindung darstellen. Figur 1 bildet die Vorderansicht des Treppenlifts ab, welcher in Figur 2 in einer Seitenansicht zu sehen ist. Figur 3 zeigt die Vorderansicht der Stabilisierungsvorrichtung gemäß der Erfindung. In den Figuren 4 und 5 ist der Schnitt entlang der Linie A-A bzw. B-B aus Figur 3 wiedergegeben.
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagte zu 2) ist, stellt in Ru-mänien Treppenlifte her.
Die Klägerin trägt vor, sie habe bereits im März 2006 eine sogenannte Fahrein-heit von der Beklagten zu 1), bestehend aus Stuhl und Antrieb mit Stabilisie-rungsvorrichtung, erworben. Hinsichtlich der technischen Gestaltung dieser Fahreinheit wird auf die Anlage SSM 10 Bezug genommen.
Überdies sei am 21.08.2006 bei der Klägerin ein patentgemäßer Treppenlift mit Stabilisierungsvorrichtung vom rumänischen Zoll beschlagnahmt worden. Eine Prüfung dieses Treppenlifts durch die rumänische Patentanwältin der Klägerin habe ergeben, dass dieser Treppenlift sämtliche Merkmale des Hauptanspruchs sowie der beiden Unteransprüche des Klagepatents verwirkliche.
Zudem habe die A GmbH wenige Tage nach Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung einen von der Beklagten zu 1) hergestellten Treppenlift des Typs „B“ mit einer patentgemäßen Stabilisierungsvorrichtung an Frau Waltraud C, 41XXX C, ausgeliefert. Hinsichtlich dieses Treppenliftes hätten sowohl das Landgericht Düsseldorf (Az. 4a O 216/07) als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-2 U 15/09) in einem unter anderem gegen die A GmbH gerichteten Verfahren bereits festgestellt, dass dieser das Kla-gepatent verletze.
Mit Schreiben vom 15.04.2010 seien die Beklagten daher erfolglos abgemahnt worden.
Die Klägerin beantragt daher,

I. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,
Treppenlifte bestehend aus einer Stabilisierungsvorrichtung, mit einem verzahnten Teil, das sich auf einer Buchse befindet, durch die die Achse eines Rotors geführt wird, auf dem sich die Rollen befinden, die auf einem unteren Rohr der Fahrbahn rollen, wobei die Buchse sich zwischen zwei Hebeln befindet und es dem ver-zahnten Teil erlaubt, in einen auf einer Grundplatte befindlichen Zahnkranz zu greifen, wobei sich im Inneren der Platte die Welle des Motorgetriebes dreht, das mechanisch mittels einer Zugs-tange mit dem verzahnten Teil verbunden ist,

anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen jeder Abstand zwischen den Achsen des unteren und eines oberen Fahrbahnrohres im waagerechten Bereich von 200 bis 500 mm und den geneigten Bereichen der Fahrbahn von 0 bis 90 Grad, der Konversionsfaktor (r) zwischen dem Abstand der Rohrachsen in Millimeter und dem Neigungswinkel der Fahrbahn gegenüber der Waagrechten einen Wert von 1,2 bis 5 mm/Grad hat, und die Übersetzung bzw. der Übertragungsfaktor zwischen dem verzahnten Teil und dem Zahnkranz 1,97 bis 5 mm beträgt;
II. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziff. I. bezeichneten Hand-lungen seit dem 13.10.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Lie-fermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ange-botsmengen, -zeiten und -preisen – unter Einschluss von Typenbezeichnungen – sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-gern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Angaben zu lit. d) erst ab dem 04.08.2007 verlangt wer-den und den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebots-empfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
III. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem mittelbaren Besitz oder Eigentum befindli-chen, unter Ziff. I. befindlichen Treppenlifte zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu bezeichnenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 1) – Kosten herauszugeben;
IV. festzustellen,
1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die in Ziff. I bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 13.10.2006 bis zum 03.08.2007 eine angemessene Ent-schädigung zu zahlen;
2. dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I. bezeichneten Handlungen und seit dem 04.08.2007 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird;
V. die Beklagten zu verurteilen, gesamtverbindlich an die Klägerin 4.140,- EUR zzgl. 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz hie-raus seit dem 01.05.2010 zu zahlen.
Soweit sich die Klägerin zunächst auch gegen das Herstellen der an-gegriffenen Ausführungsform gewendet hat, hat sie die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, die Klage sei unschlüssig. Die Klägerin trage keinen einzigen Fall vor, in welchem die Beklagten nach Veröffentlichung des Hinweises auf Patenterteilung eine Handlung gemäß § 9 S. 2 Nr. 1 PatG begangen hätten. Sämtliche in der Klageschrift genannten Handlungen der Beklagten, nämlich die Lieferungen im März und August 2006, hätten lange vor diesem Datum gelegen. Der Treppenlift, der von der D GmbH an Frau C verkauft und zwei Tage nach Veröffentlichung des Hinweises auf Patenterteilung eingebaut worden sei, sei vor dem 04.07.2007 von der Beklagten zu 1) nach Deutschland geliefert worden. An dem Weiterverkauf dieses Lifts an Frau C seien die Beklagten ebenso wenig beteiligt gewesen wie an dessen Einbau. Die weitere Behauptung der Klägerin, die Beklagten seien doch irgendwie für die Montage beim Endkunden mitverantwortlich, erfolge ins Blaue hinein. Insbesondere trage die Klägerin nicht vor, welchen konkreten angeblichen Tatbeitrag die Beklagten geleistet haben sollen. Einen solchen Tatbeitrag habe es nicht gegeben. Insbesondere liefere die Beklagte zu 1) auch nicht – wie die Klägerin ins Blaue hinein behaupte – unter Ei-gentumsvorbehalt.

Überdies liege der Konversionsfaktor bei der angegriffenen Ausführungsform nicht im beanspruchten Bereich. Der Abstand der Rohrachsen betrage bei der angegriffenen Ausführungsform bei einem Winkel von 10 Grad 252,4 mm, wo-raus sich ein Konversionsfaktor von 25,24 errechne. Bei einem Winkel von 20 Grad liege er Abstand der Rohrachsen bei 238,1 mm, so dass sich ein Konver-sionsfaktor von 11,91 Grad ergebe.

Zudem berufen sich die Beklagten in Bezug auf den Entschädigungs- und den Auskunftsanspruch auf Verjährung.

Schließlich bestreiten die Beklagten, die als Anlagen SSM 14 und SSM 15 vor-gelegten Abmahnschreiben erhalten zu haben.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Selbst wenn der bei Frau C eingebaute Treppenlift durch die Beklagte zu 1) bereits vor Erteilung des Kla-gepatents geliefert worden wäre, sei die Lieferung des Lifts an Frau C zwei Tage nach Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgt. Hinzu komme, dass der Beklagte zu 2) als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) von der Auslieferung und Montage des Lifts bei Frau C Kenntnis gehabt habe. Der Beklagte zu 2) habe sowohl die Auslieferung als auch die Montage des Treppenlifts bei Frau C verhindern können, was nicht erfolgt sei. Ent-sprechend seien die Beklagten für die Patentverletzung mitverantwortlich. Be-rechne man den Konversationsfaktor wie im Einzelnen durch die Klägerin im Schriftsatz vom 24.01.2011, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Be-zug genommen wird, dargelegt, liege dieser im beanspruchten Bereich. Schließlich lasse sich dem als Anlage SSM 20 vorgelegten Schreiben der Rechtsanwälte E & F entnehmen, dass der Beklagte zu 2) die Abmahnung erhalten haben müsse, da in diesem Schreiben im Namen des Beklagten zu 2) ausdrücklich um eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme gebeten worden sei.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Par-teien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin lässt die tatrichterliche Feststellung nicht zu, dass die Beklagten nach Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents in der Bundesrepublik Deutschland von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht oder eine Patentverletzung durch einen Dritten dergestalt ermöglicht oder gefördert haben, dass sie in Bezug auf diese Patentverletzung haften. Entsprechend stehen der Klägerin gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Vernichtung aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGB nicht zu.
I.
Das Klagepatent betrifft Treppenlifte mit einer Stabilisierungsvorrichtung zur Beförderung von Personen auf Treppen im Inneren von Gebäuden.

Aus der rumänischen Patentanmeldung Nr. A.-2003-00159, veröffentlicht im rumänischen Amtsbericht für industrielles Eigentum (BOPI) Nr. 7/2003, ist nach den Ausführungen in der Klagepatentschrift eine Stabi-lisierungsvorrichtung für Treppenlifte bekannt, die Bestandteil eines Treppenlifts sei. Dieser Treppenlift bestehe aus einem Fahrwagen, der den Treppenlift bewege, und der in eine auf dem oberen Rohr der Fahrbahn befestigte Zahnstange greife; einem Sicherheitsschalter, der das Anhalten des Lifts auf der Fahrbahn im Falle eines Ausfalls gewährleiste; einem Antriebsgerät zur Erreichung des Antriebsmoments, das zum Fahren des Lifts entlang der Fahrbahn notwendig sei; einer Stabilisierungsvorrichtung, die den Stuhl und die Fußstütze auf der gesamten Länge der Fahrbahn in senkrechter Lage behalte; einer Fußstütze, einem Stuhl und einer Fahrbahn (vgl. Anlage K 2, Abschnitt [0002]).

Dem Klagepatent liegt – ohne dass dies in der Klagepatentschrift ausdrücklich offenbart wird – vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, das Fahren eines Treppenlifts auf einer Fahrbahn mit einer Neigung von 0 Grad bis 90 Grad gegenüber der Waagerechten so zu ermöglichen, dass der Stuhl dieses Treppenlifts stets eine waagerechte Lage beibehält.

Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:

1. Treppenlift mit einer Stabilisierungsvorrichtung;

2. die Stabilisierungsvorrichtung besteht aus einem verzahnten Teil (2);

3. der verzahnte Teil befindet sich auf einer Buchse (11);

4. durch die Buchse (11) wird die Achse (14) eines Rotors geführt;

5. auf dem Rotor befinden sich Rollen (15, 16, 17, 18),

a. die auf einem unteren Rohr (19) der Fahrbahn rollen;

6. die Buchse befindet sich zwischen zwei Hebeln (12, 13),

a. so dass der verzahnte Teil in einem auf einer Grundplatte (6) befindlichen Zahnkranz eingreifen kann;

7. im Inneren der Grundplatte (6) dreht sich die Welle eines Motorgetriebes,

a. die mechanisch mittels einer Zugstange (3) mit dem verzahn-ten Teil (2) verbunden ist;

8. der Konversionsfaktor (r) hat einen Wert von 1,2 – 5 mm/Grad

a. zwischen dem Anstand der Rohrachsen in Millimeter und dem Neigungswinkel der Fahrbahn gegenüber der Waagerechten

b. für jeden Abstand zwischen den Achsen des unteren und eines oberen Fahrbahnrohres

b.1. im waagerechten Bereich von 200 – 500 mm

b.2. und den geneigten Bereichen der Fahrbahn von 0 – 90 Grad;

9. die Übersetzung bzw. Übertragungsfaktor zwischen dem verzahnten Teil (2) und dem Zahnkranz (21) beträgt 1,97 bis 5.

II.
Der Vortrag der Klägerin lässt die tatrichterliche Feststellung nicht zu, dass die Beklagten nach Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht oder die Patentverletzung eines Dritten derart ermöglicht oder gefördert haben, dass sie in Bezug auf diese Patentverletzung haften.

1.
Unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr könnte der Unter-lassungsanspruch der Klägerin nur dann begründet sein, wenn die Beklagten mindestens einmal im räumlichen Geltungsbereich des Klagepatents die durch das Klagepatent geschützte Erfindung den Vorschriften der §§ 9 bis 13 zuwider benutzt hätten (§ 139 Abs. 1 PatG), das heißt, wenn sie mindestens einmal im räumlichen Geltungsbereich des Klagepatents eine der (vielerlei) Benutzungshandlungen vorgenommen hätten, zu denen nach § 9 PatG allein der Patentinhaber befugt ist (BGH in GRUR 1957, 208 , 211 – Grubenstempel; GRUR 1964, 491 , 493 – Chloramphenicol; BGH GRUR 1970, 358, 359 – Heißlüfter). Demgegenüber kann ein Unterlassungsanspruch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr dann begründet sein, wenn zwar noch kein Patenteingriff der Beklagten erfolgt ist, wenn aber konkrete Tatsachen vorlägen, aus denen sich greifbar ergäbe, dass ein Eingriff der Beklagten in das Klagepatent, und zwar in seinem räumlichen Gel-tungsbereich, drohend bevorsteht (vgl. BGH GRUR 1970, 358, 360 – Heißläuferdetektor).
Konkrete Anhaltspunkte dafür sind jedoch weder vorgetragen, noch ersichtlich. Soweit die Klägerin zunächst auf den durch die Beklagte zu 1) im März 2006 an sie gelieferten Treppenlift abstellt, erfolgte diese Lieferung ebenso wie die Beschlagnahme eines weiteren Treppenliftes durch den durch den rumänischen Zoll im August 2006 noch vor Erteilung des Klagepatents. Anhaltspunkte dafür, dass der bei Frau C am 06.07.2007 eingebaute und un-streitig in Rumänien hergestellte Treppenlift durch die Beklagte zu 1) nach Veröffentlichung des Hinweises auf Patenterteilung in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurde, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass mangels entsprechender Anhaltspunkte davon auszugehen sei, dass diese Lieferung bereits vor Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents erfolgte.
Derartige „Benutzungshandlungen“ aus dem Zeitraum vor Erteilung des Klagepatents reichen zur Begründung einer Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr betreffend den Zeitraum ab Erteilung jedoch nicht aus. Sie begründen keine Befürchtung, die Beklagten werden sich auch nach Erteilung des Klagepatents nicht entsprechend der dann geltenden Rechtslage verhalten (vgl. LG Düsseldorf, InstGE 7, 1 – Sterilisationsverfahren). Lieferhandlungen der Beklagten vor Erteilung des Klagepatents stellen somit keine Verletzungshandlung dar und begründen auch keinen vorbeugenden Unterlassungsanspruch wegen einer drohenden Patentverletzung. Lieferungen nach Patenterteilung lassen sich dem Vortrag der Klägerin demgegenüber nicht entnehmen, wobei sich anhand des Vortrages auch nicht die tatrichterliche Feststellung treffen lässt, dass konkrete Lieferungen seit dem Offenlegungszeitpunkt stattgefunden haben und der Klägerin deshalb zumindest der geltend gemachte Entschädigungsanspruch zusteht.

2.
Auch die Tatsache, dass als Verletzer verantwortlich („passivlegitimiert“) nicht nur derjenige ist, der die geschützte Erfindung rechtswidrig benutzt, sondern auch derjenige, der sich – sei es als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe – an den Verletzungshandlungen beteiligt (Benkard/Rogge, Patentgesetz, 10. Aufl. § 139 Rz. 21), vermag eine Haftung der Beklagten nicht zu begründen. Zwar weist die Klägerin zurecht darauf hin, dass in grenzüberschreitenden Fällen auch ein im Ausland ansässiger Lieferant für die Verletzung inländischer Patentrechte mitverantwortlich ist, wenn er die patentverletzenden Vor-richtungen in Kenntnis des Klagepatentes und in Kenntnis des Bestim-mungslandes liefert und damit den inländischen Vertrieb bewusst und willentlich mitverursacht (BGH Mitt. 2002, 416 – Funkuhr). Entsprechend trifft den ausländischen Hersteller patentverletzender Vorrichtungen eine Mitver-antwortung, wenn er seine Erzeugnisse an einen inländischen Abnehmer liefert, von dem er weiß, dass dieser die Ware bestimmungsgemäß im Bundesgebiet weiter vertreibt (LG Düsseldorf InstGE 1, 154, 155 – Rohrverzweigung). Jedoch lässt sich anhand des Vortrages der Klägerin nicht feststellen, dass die Beklagten tatsächlich im Zeitpunkt der Lieferhandlung bereits Kenntnis von der Patenterteilung selbst sowie von dem Willen der A GmbH als deutsche Vertreibergesellschaft hatten, die angegriffene Ausführungsform nach Erteilung des Klagepatents in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten. Insbesondere genügt hierfür auch der Hinweis auf personelle Verflechtungen zwischen der Beklagten und der A GmbH ebenso wenig wie das pauschale Vorbringen, der Beklagte zu 2) sei bei der A GmbH auch für den Verkauf zuständig gewesen.

3.
Soweit sich die Klägerin darüber hinaus auf die Entscheidung MP3-Player-Im-port des Bundesgerichtshofes (vgl. GRUR 2009, 1142) berufen hat, rechtfertigt auch dies keine andere Bewertung. Zwar kann danach auch der nicht vorsätz-lich Handelnde dann wegen einer Patentverletzung haften, wenn er die Ver-wirklichung durch einen Dritten ermöglicht oder fördert, obwohl er sich mit zu-mutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unter-stützte Handlung das absolute Recht des Patentinhabers verletzt. Aus der Ent-scheidung des Bundesgerichtshofes geht jedoch hervor, dass eine derartige Verantwortlichkeit grundsätzlich nur angenommen werden kann, wenn sich das Verhalten des Mitverursachers als pflichtwidrig erweist beziehungsweise wenn der Mitverursacher eine Rechtspflicht verletzt (vgl. BGH a. a. O., S. 1143 f.). Eine entsprechende Feststellung ist hier jedoch nicht möglich, da Lieferungen vor Patenterteilung rechtmäßig sind und selbst die Pflicht zur Entschädigungszahlung für Nutzungshandlungen im Offenlegungszeitraum nicht bezweckt, Verletzungshandlungen nach Patenterteilung zu unterbinden. Ebenso wenig lässt sich eine allgemeine Pflicht statuieren, dafür Sorge zu tragen, dass der eigene Abnehmer nach Patenterteilung die neue Rechtslage beachtet und seine Vertriebshandlungen einstellt.

Dass die Beklagten über die Lieferung der angegriffenen Ausführungsform an die A GmbH als deutsche Vertriebsgesellschaft hinaus haftungsrechtlich relevante Unterstützungshandlungen für das Angebot und die Lieferung der angegriffenen Ausführungsform nach Patenterteilung geleistet haben, lässt sich nicht feststellen. Der Hinweis auf eine personelle Verflechtung zwischen der Beklagten zu 1) und der A GmbH ist hier ebenso unzureichend wie das pauschale Vorbringen, der Beklagte zu 2) sei bei der A GmbH auch für den Verkauf „zuständig“ und bei der Abnahme des nach Patenterteilung von der A GmbH gelieferten Treppenlifts durch den TÜV anwesend gewesen. Da die beanstandete Verletzungshandlung in Deutschland nur zwei Tage nach Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte, ist auch nicht erkennbar, dass sich der Beklagte zu 2) innerhalb dieses kurzen Zeitraums mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen konnte und musste, dass die von ihm unterstützte Handlung das absolute Recht als Patentinhaberin verletzen kann. Gegen eine solche Annahme spricht bereits wertungsmäßig, dass dem Verletzer bei der Beurteilung seines Verschuldens grundsätzlich ein einmonatiger Überprüfungszeitraum („Karenzfrist“) ab Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung eingeräumt wird.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 425.000,- EUR festgesetzt.