4a O 115/10 – Regulierungsventil

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1745
Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 8. September 2011, Az. 4a O 115/10

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents DE 103 23 XXX B3 (nachfolgend „Klagepatent“), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 27.05.2003 angemeldet. Die Veröffentlichung der Erteilung erfolgte am 21.04.2005.

Das Klagepatent bezieht sich auf eine Heizungs-Ventilanordnung. Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet:

„Heizungs-Ventilanordnung mit einem Gehäuse (1), das einen Einlass (2) und einen Auslass (3) aufweist, einer ersten Ventileinrichtung (6) , die einen Ventilsitz (8) und ein Ventilelement (7) aufweist, und einer zweiten Ventileinrichtung (10), die eine konstante Druckdifferenz über der ersten Ventileinrichtung (6) einstellt, wobei das Gehäuse (1) einen ersten Teil (A) und einen zweiten Teil (B) aufweist, die miteinander verbunden sind, und die erste Ventileinrichtung (6) ausschließlich in dem ersten Teil (A) des Gehäuses (1) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Ventileinrichtung (10 ) ausschließlich in dem zweiten Teil (B) des Gehäuses (1) angeordnet ist.“

Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebene Figur 1 zeigt nach der Beschreibung des Klagepatents einen schematischen Längsschnitt durch eine bevorzugte Heizungs-Ventilanordnung, während Figur 2 die Ventilanordnung von oben abbildet.
Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung „A“ ein Regulierungsventil (nachfolgend: „angegriffene Ausführungsform“), welches sich nach dem klägerischen Vortrag anhand der von der Klägerin eingereichten, teils beschriftet, nummeriert und mit Pfeilen versehenen Lichtbilder wie folgt darstellt:
Hinsichtlich der Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform wird zudem Bezug genommen auf die von der Beklagten eingereichten Muster, Anlagen B5, B6, B8 und B10.
Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch. Das Gehäuse der angegriffenen Ausführungsform werde durch die aus der obigen Abbildung ersichtlichen mit den Bezugsziffern „A“ und „B“ versehenen Plastikelemente gebildet, wobei die Bezugsziffer „A“ den ersten Teil des Gehäuses und „B“ den zweiten Teil des Gehäuses kennzeichnet. Im ersten Teil sei die erste Ventileinrichtung sowie in dessen zweiten Teil die zweite Ventileinrichtung angeordnet. Dass dieses Gehäuse in ein weiteres Messinggehäuse eingefügt werde, führe aus dem Schutzbereich des Klagepatentanspruchs 1 nicht heraus. Auch eine Begrenzung der Anzahl an Einfluss- und Ausflussöffnungen sehe das Klagepatent nicht vor. Beide Bauteile des Gehäuses der angegriffenen Ausführungsform könnten getrennt voneinander gefertigt und miteinander kombiniert werden, sowie völlig getrennt voneinander auf ihre Funktion hin getestet werden.
Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, bzw. von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zukünftig in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,

Heizungs-Ventilanordnungen mit einem Gehäuse, das einen Einlass und einen Auslass aufweist, einer ersten Ventileinrichtung, die einen Ventilsitz und ein Ventilelement aufweist, und einer zweiten Ventileinrichtung, die eine konstante Druckdifferenz über der ersten Ventileinrichtung einstellt, wobei das Gehäuse einen ersten Teil und einen zweiten Teil aufweist, die miteinander verbunden sind, und die erste Ventileinrichtung ausschließlich in dem ersten Teil des Gehäuses angeordnet ist,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wenn die zweite Ventileinrichtung ausschließlich in dem zweiten Teil des Gehäuses angeordnet ist;

II. festzustellen, dass

1. die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin all denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 21.05.2005 Handlungen gemäß Ziffer I. vorgenommen hat;

2. die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für sämtliche Handlungen gemäß Ziffer I. zwischen dem 27.05.2003 und dem 20.05.2005 eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

III. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 27.05.2003 begangen hat, und zwar durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe

1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflage, Höhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger nicht der Klägerin mitzuteilen, sondern einem zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, sofern die Beklagte dessen Kosten übernimmt und ihn beauftragt und ermächtigt, auf konkrete Fragen der Klägerin dieser Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Auskunft enthalten ist,

– die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu 1. und 2. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben,

– wobei die Beklagte die Angaben zu Ziffer 5. nur für Handlungen seit dem 21.05.2005 zu machen hat;

IV. die Beklagte zu verurteilen,

1. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Heizungs-Ventilanordnungen gemäß Ziffer I. zu vernichten oder zum Zwecke der Vernichtung an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher herauszugeben;

2. die vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 29.04.2006 im Besitz Dritter befindlichen Heizungs-Ventilanordnungen aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, nicht die aus Plastik bestehenden Wandungen der Ventileinrichtung, welche die Klägerin als „Gehäuse“ bezeichne, sondern das die Ventileinrichtung umgebende, druckfeste Metallgehäuse sei das „Gehäuse“ im Sinne des Klagepatents. Sowohl die erste Ventileinrichtung, als auch die zweite Ventileinrichtung befänden sich im ersten Teil des Gehäuses, wobei die zweite Ventileinrichtung zudem zwischen Teilen der ersten Ventileinrichtung angeordnet sei.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 keinen Gebrauch.
I.
Das Klagepatent betrifft eine Heizungs-Ventilanordnung mit einem Gehäuse, das einen Einlass und einen Auslass aufweist, einer ersten Ventileinrichtung, die einen Ventilsitz und ein Ventilelement aufweist, und einer zweiten Ventileinrichtung, die eine konstante Druckdifferenz über der ersten Ventileinrichtung einstellt, wobei das Gehäuse einen ersten Teil und einen zweiten Teil aufweist, die miteinander verbunden sind, und die erste Ventileinrichtung ausschließlich in dem ersten Teil des Gehäuses angeordnet ist.
Aus dem Stand der Technik ist laut Klagepatent eine vergleichbare Ventilanordnung aus der WO 01/13017 A2 bekannt. In einer derartigen Ventilanordnung sorge die zweite Ventileinrichtung dafür, dass immer eine konstante Druckdifferenz über der ersten Ventileinrichtung anliege, und zwar unabhängig von den Drücken am Einlass und am Auslass. Damit sei es möglich, eine Mengenregelung durchzuführen, d.h. die durch die zweite Ventileinrichtung durchgelassene Menge der Flüssigkeit sei abhängig von der Öffnungsweite der Ventileinrichtung, vereinfacht ausgedrückt, dem Abstand zwischen dem Ventilsitz und dem Ventilelement. Eine derartige Ventilanordnung, bei der man mit Hilfe der zweiten Ventileinrichtung dafür sorge, dass die Druckdifferenz über die erste Ventileinrichtung konstant bleibe, sei insbesondere in Zentralheizungsanlagen von Vorteil, weil hier ansonsten die Gefahr bestehe, dass der Verbrauch an Wärmeträgerflüssigkeit durch andere Heizkörper den Druck über das Heizungsventil eines Heizkörpers negativ beeinflusse. Durch die zweite Ventileinrichtung werde dieses Problem weitgehend eliminiert.

Dieser Vorteil sei aber bislang mit einem Nachteil erkauft worden, der darin besteht, dass die Ventilanordnung eine relativ große Baugröße besitze.

Aus der DE 198 24 630 A1 sei eine weitere Ventilanordnung bekannt mit einer Drossel und einem Regelventil. Die Anordnung dieser drei Ventile, dem Membranregler, der Drossel und dem Regelventil, sei sowohl für eine Volumenstrom- als auch Differenzdruckregelung geschaffen. Die Ventile seien gemeinsam in einem kompakten Ventilgehäuse eingebaut. Dieses Ventilgehäuse weise einen ersten und einen zweiten Teil auf, die miteinander verbunden seien. Im ersten Teil des Gehäuses seien die Drossel und das Regelventil angeordnet. Der Membranregler sei axial bezüglich einer Eintrittsöffnung und einer Austrittsöffnung angeordnet und befinde sich sowohl im ersten als auch im zweiten Teil des Ventilgehäuses.

Vor diesem Hintergrund hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe (zum technischen Problem) gesetzt, den Aufbau der Ventilanordnung zu vereinfachen.

Dies geschieht gemäß Patentanspruch 1 des Klagepatents mit einer Kombination der folgenden Merkmale:

Heizungsventilanordnung mit

1. einem Gehäuse (1), das aufweist:
a. einen Einlass (2) und einen Auslass (3);
b. einen ersten Teil (A) und einen zweiten Teil (B), die miteinander verbunden sind;
2. einer ersten Ventileinrichtung (6),
die einen Ventilsitz (8) und ein Ventilelement (7) aufweist;

3. einer zweiten Ventileinrichtung (10),
die eine konstante Druckdifferenz über der ersten Ventileinrichtung (6) einstellt.

4. Die erste Ventileinrichtung (6) ist ausschließlich in dem ersten Teil (A) des Gehäuses (1) angeordnet und

5. die zweite Ventileinrichtung (10) ist ausschließlich in dem zweiten Teil (B) des Gehäuses (1) angeordnet.
II.

Der Klagepatentanspruch bedarf im Hinblick auf den in den Merkmalen 1, 4 und 5 verwendeten Begriff des Gehäuses der Auslegung.

Die geschützte Heizungsventilanordnung besteht (zumindest) aus drei Bauteilen, nämlich einem Gehäuse sowie einer ersten und einer zweiten Ventileinrichtung. Das Gehäuse verfügt über einen Einlass und einen Auslass (Merkmal 1a), die es ermöglichen, dass die Wärmeträgerflüssigkeit (z.B. Wasser) die Heizungsventilanordnung durchströmen kann (vgl. auch Abschnitt [0022] der Klagepatentschrift). Die erste und zweite Ventileinrichtung sind in dem (zweiteiligen) Gehäuse angeordnet (vgl. Merkmale 4 u. 5), um den Durchfluss in der patentgemäß gewünschten Weise regulieren zu können. Gehäuse und Ventileinrichtungen stehen dabei in einem technischen Funktionszusammenhang. Sie wirken, wie für den Fachmann offenkundig ist, dergestalt zusammen, dass das am Einlass eintretende Wasser die Ventileinrichtungen durchlaufen und am Auslass wieder austreten kann. Die Verwendung des Begriffs „Gehäuse“, innerhalb dessen die Ventileinrichtungen angeordnet sind, macht dem Fachmann insoweit deutlich, dass die Ventileinrichtungen von dem Gehäuse aufgenommen und von dessen Wandungen umschlossen werden. Bei der gebotenen technischen Betrachtung kommt diesem gehäuseartigen Einfassen der Ventileinrichtungen der Sinn zu, einen Durchflussraum mit Ein- und Auslass für die Wärmeträgerflüssigkeit zur Verfügung zu stellen, innerhalb dessen die Ventileinrichtungen angeordnet werden und ihrer Regulierungsfunktion (vgl. Abschnitte [0023], [0025] und [0033] der Klagepatentschrift) nachkommen können.

Von einem solchen Durchflussraum kann technisch sinnvoll aber nur dann gesprochen werden, wenn er die Wärmeträgerflüssigkeit und – soweit für den Durchfluss erforderlich – die Ventileinrichtungen in dem erforderlichen Maß gegenüber der Atmosphäre abdichtend abschließt, damit eine für den vorgesehenen Einsatzzweck insgesamt funktionsfähige erfindungsgemäße Heizungsventilanordnung entsteht.

Bestätigung findet diese Sichtweise auch in den mit der erfindungsgemäßen Lehre angestrebten Vorteilen. Das Klagepatent geht von einem Stand der Technik aus (DE 198 24 630, Anlage rop B 1), bei dem die Ventileinrichtungen in einem kompakten Gehäuse eingebaut sind (vgl. Abschnitt [0005] der Klagepatentschrift), das also wie soeben beschrieben einen Durchflussraum zur Verfügung stellt. Das vorbekannte Gehäuse war auch schon zweiteilig ausgebildet. Die Verbesserung, die das Klagepatent gegenüber diesem Stand der Technik erreichen will, liegt darin, die erste Ventileinrichtung nur im ersten Gehäuseteil und die zweite Ventileinrichtung nur im zweiten Gehäuseteil anzuordnen. Vorteil ist, dass die Trennfläche zwischen den Gehäuseteilen eine Schnittstelle bildet. Die Kombination unterschiedlicher erster und zweiter Ventileinrichtungen wird dadurch erleichtet. Der Aufbau ist kompakt und benötigt nur eine relativ kleine Anzahl von Komponenten. Die Fertigung wird vereinfacht, weil man die beiden Teile des Gehäuses mit ihren jeweiligen Ventileinrichtungen getrennt vorfertigen und auf ihre Funktionsfähigkeit testen kann (Abschnitt [0008] der Klagepatentschrift). Bei all diesen Angaben hat das Klagepatent ersichtlich den Aufbau einer insgesamt funktionsfähigen Heizungsventilanordnung im Blick, zu der technisch notwendig auch die oben beschriebene umhüllende Funktion des Gehäuses zählt. Denn nur im Hinblick auf die funktionsfähige Gesamtanordnung lässt sich letztlich beurteilen, ob der Aufbau kompakt ist und nur eine kleine Anzahl von Komponenten benötigt. Auch der Funktionsfähigkeitstest ist nur vor diesem Hintergrund sinnvoll.

III.

Vor diesem Hintergrund macht die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs keinen Gebrauch, weil sie über kein Gehäuse verfügt, wie es die Merkmale 1, 4 und 5 voraussetzen.

Die von der Klägerin als Gehäuse im Sinne des Klagepatents angesehenen Bauteile (vgl. obige Abbildungen mit den Bezugsziffern A, B, siehe Anlage K 4), die ein Zusammenstecken der Ventileinrichtungen erlauben, schließen die Wärmeträgerflüssigkeit und die Ventileinrichtungen nicht nach außen abdichtend ab. Sie stellen keine dichte Umhüllung der durchströmenden Wärmeträgerflüssigkeit gegenüber der Atmosphäre her, sondern weisen eine Vielzahl von Öffnungen an ihrem Umfang auf. Zudem stellen sie kein druckhaltendes Bauteil dar, welches dem Innendruck der Ventileinrichtung gegenüber dem Atmosphärendruck standhalten könnte und weisen keinen Ein- und Auslass mit Gewindeeinschlüssen für die Rohrleitungsanbindung auf. Vielmehr ist die Konstruktion in einem (Metall-)Gehäuse mit Ein- und Auslass unterzubringen, wobei die Merkmale 4 und 5 in diesem Fall aber unstreitig nicht verwirklicht werden.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, S. 2, 108 ZPO.

Streitwert: 250.000,00 EUR