4a O 135/10 – Träger für Fensterrahmen

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1741

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. Oktober 2011, Az. 4a O 135/10

Rechtsmittelinstanz: 2 U 103/11

I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie

Träger für Fensterrahmen oder dergleichen bzw. Fensterrahmen oder Fensterprofile mit Trägern,

bei denen ein mit dem Träger zu verbindender Holm auf seiner dem Träger zugewandten Seite mindestens einen in Richtung der Längserstreckung des Holmes verlaufenden Schlitz aufweist,

und bei denen der Träger aus zwei gleichen, aber spiegelbildlich zueinander angeordneten Flachprofilen besteht, mit zwei in einem Abstand parallel zueinander und in Längsrichtung verlaufenden Hohlkammern, die je über einen Längsschlitz nach außen offen sind, wobei das Flachprofil jedem Schlitz eines Holmes zugeordnet mindestens einen Rastersteg aufweist, der in den genannten Schlitz eingreifen kann,

insbesondere wenn

die Flachprofile im Bereich zwischen den in Längsrichtung verlaufenden Hohlkammern aneinanderliegen und dort unlösbar miteinander verbunden sind

und/oder

jeder Rastersteg als abgewinkelte Längskante des Flachprofils geformt ist

und/oder

zur Bildung eines Rastersteges die zugeordnete Längskante zunächst abgefaltet und am abgefalteten Teil abgewinkelt ist

und/oder

der Träger entlang jeder Schmalseite angeordnet, je ein kappenförmiges Abdeckprofil aufweist, das mit einem inneren Längssteg, dessen innere Längskante abgewinkelt ist, in den Längsschlitz der Hohlkammern eingesetzt oder einsetzbar ist,

in dem Zeitraum vom 28.01.1989 bis zum 08.11.2007 im Geltungsbereich des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 0 296 XXX B1 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen hat, und zwar unter Angabe

b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

– wobei die Angaben zu a) nur für die Zeit seit dem 01.07.1990 zu machen sind,

– wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Bestell-, Lieferscheine oder Rechnungen vorzulegen hat,

– wobei die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 03.05.1991 zu machen sind,

– wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die vor dem 01.05 1992 begangenen Handlungen auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 02.10.1990 bestehenden Grenzen beschränkt,

– wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1. an die Klägerin für die unter Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 28.01.1989 bis zum 02.05.1991 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 03.05.1991 bis zum 08.11.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,

wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz für die vor dem 01.05.1992 begangenen Handlungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 02.10.1990 bestehenden Grenzen beschränkt.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus dem deutschen Teil des europäischen Patents EP 0 296 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent), dessen ausschließliche Lizenznehmerin sie ist und dessen eingetragene Inhaber Frau Christa Maria A und Herr Helmut A sind, auf Auskunft, Rechnungslegung und auf Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Das Klagepatent wurde am 09.11.1987 unter Inanspruchnahme der deutschen Prioritätsanmeldung DE 8708XXX U vom 20.06.1987 angemeldet. Am 28.12.1988 wurde die Anmeldung und am 03.04.1991 wurde die Erteilung des Klagepatents veröffentlicht. Das Klagepatent war bis zum 08.11.2007 in Kraft, bevor seine Schutzdauer am 09.11.2007 endete.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Träger für Fensterrahmen“. Sein Anspruch 1 lautet:

„Träger für Fensterrahmen oder dergleichen, bei denen ein mit dem Träger zu verbindender Holm auf seiner dem Träger zugewandten Seite mindestens einen in Richtung der Längserstreckung des Holmes verlaufenden Schlitz aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Träger (1) aus zwei gleichen aber spiegelbildlich zueinander angeordneten Flachprofilen (9) besteht, mit zwei in einem Abstand parallel zueinander und in Längsrichtung verlaufenden Hohlkammern (7,8), die je über einen Längsschlitz (6,6‘) nach außen offen sind, wobei das Flachprofil (9) jedem Schlitz (14,15) eines Holmes (13) zugeordnet mindestens einen Rastersteg (10.11) aufweist, der in den genannten Schlitz (14,15) eingreifen kann“.

Hinsichtlich der weiterhin geltend gemachten Unteransprüche 2, 4, 5 und 7 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.

Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegeben Figur 1 der Klagepatentschrift zeigt einen Querschnitt durch einen Holm eines Fensterrahmens mit angrenzendem bevorzugten Träger im Sinne des Klagepatents.

Die Beklagte, welche vormals unter „B GmbH“, bzw. unter „B Blabwicklungs- und Fenster Handels-GmbH“ firmierte, erhielt ausschließlich von der Firma C Profile GmbH („C Profile GmbH“) Trägerprofile, welche nachfolgend mittels einer Zeichnung, welche die Klägerin eingereicht hat, dargestellt werden (angegriffene Ausführungsform).

Diese baute die Beklagte vor Ort zwecks Montage von Fenstern ein. Als selbstständiges Handelserzeugnis vertrieb die Beklagte die angegriffene Ausführungsform nicht; ebenso bewarb sie die angegriffene Ausführungsform nicht.

Nachdem die Klägerin die C Profile GmbH vor dem Landgericht Düsseldorf hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform unter dem Aktenzeichen 4a O 522/05 erfolgreich unter anderem auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung verklagt hatte, erteilte die C Profile GmbH der Klägerin unter anderem Auskunft, legte Rechnung über den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform an die Beklagte und zahlte auf Basis eines Vergleichs, hinsichtlich dessen Inhalts auf die Anlage rop 9 und die Entscheidungsgründe verwiesen wird, Schadensersatz an die Klägerin.

Die Klägerin trägt vor, die angegriffene Ausführungsform mache von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Ein erfindungsgemäßer Träger müsse lediglich aus zwei gleichen, aber spiegelbildlich zueinander angeordneten Flachprofilen bestehen, wobei unbeachtlich sei, wie die Flachprofile verbunden würden und ob diese aus ein und demselben Stück ausgebildet oder später verbunden würden. Dies ergebe sich bereits aus dem auf Anspruch 1 des Klagepatents rückbezogenen Anspruch 2, bei dem die Flachprofile aneinander liegen und dort unlösbar miteinander verbunden würden. Für die Gestaltung der Profile sei die konkrete Art und Ausgestaltung der Verbindung und der dafür gegebenenfalls eingesetzten Verbindungselemente unerheblich. Die Flachprofile müssten nicht spiegelbildlich ausgestaltet, sondern lediglich spiegelbildlich zueinander angeordnet werden. Hinsichtlich der Hohlkammer sei keine feste Ausgestaltung vorgesehen. Es genüge, wenn die Hohlkammer so weit ausgedehnt sei wie der Längsschlitz, welcher sie nach außen öffne. Zur Verwirklichung der Lehre des Klagepatents und zur Erzeugung der gewünschten Stabilität genüge pro Profil ein Rastersteg, welcher in einen Schlitz des Fensterholms eingreifen könne. Dies gelte unabhängig davon, wie viele Schlitze der Fensterholm aufweise, schon weil die Hinzufügung weiterer Schlitze im Holm die Stabilität der Verbindung nicht verändere. Die Ausgestaltung des Holms könne das Klagepatent schon deshalb nicht vorgeben, weil der Holm nicht Gegenstand des Patentanspruchs sei. Die Klägerin habe einen eigenen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte, welcher nicht erloschen sei. Zudem sei ihr Schadensersatzanspruch nicht durch die Zahlung der C Profile GmbH erloschen.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Darüber hinaus hat die Klägerin ihren Antrag auf Auskunfts- und Rechnungslegung ursprünglich auch auf die Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer gerichtet (Antrag I. a). Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärte, sie mache sich die Auskunft der C Profile GmbH, Anlage rop 7, zu eigen und weiterhin erklärte, dass sie nur von der C Profile GmbH und nur im in Anlage rop 7 genannten Umfang und zu den dort genannten Preisen die angegriffene Ausführungsform bezogen habe, erklärten die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, in Anspruch 1 des Klagepatents werde die Erfindung vollständig und enumerativ beschrieben. Konstruktionstechnisch komme es auf die exakte Einhaltung dieser so beschriebenen Konstruktionseigenschaften an. Der erfindungsgemäße Träger müsse insgesamt aus zwei gleichen, aber spiegelbildlich zueinander angeordneten Flachprofilen – nicht Flachprofilabschnitten – bestehen. Dies sei unter anderem dem Anspruchswortlaut zu entnehmen, welcher am Ende von dem Flachprofil in der Einzahl spreche; dies sei allein deshalb ausreichend, weil die Flachprofile gleich und spiegelbildlich zueinander anzuordnen seien. Auch aus Unteranspruch 2 des Klagepatents sei nichts anderes zu entnehmen, weil dieser nur den Ort der Verbindung der beiden Flachprofile festlege, hingegen keinen Rückschluss auf eine einteilige Ausgestaltung erlaube. An einer patentgemäßen Ausbildung fehle es bei der angegriffenen Ausführungsform, welche aus einem Bauteil gebildet werde, welches wiederum aus einem einzelnen Blechstreifen geformt worden sei. Der Fachmann entnehme der Klagepatentschrift außerdem, dass beide Flachprofile tatsächlich gleich, also identisch, und spiegelbildlich angeordnet sein müssten, was sich für den Fachmann bereits daraus ergebe, dass das Klagepatent empfehle, beide Flachprofile als Abschnitte von ein- und demselben endlosen Walzprofil zu bilden, womit sie zwangsläufig einen absolut identischen Querschnitt haben müssten. Dies ergebe sich zudem im Vergleich zum vom Klagepatent erwähnten Stand der Technik, sowie aus dem Wortlaut des Klagepatents „gleich(en), aber spiegelbildlich zueinander angeordneten“, woraus hervorgehe, dass die spiegelbildliche Anordnung der einzige Punkt sei, an welchem sich die zwei den Träger bildenden Flachprofile voneinander unterscheiden. Die Profilhälften der angegriffenen Ausführungsform seien demgegenüber im Bereich ihrer Verhakungselemente komplementär zueinander ausgestaltet, wie nachfolgend abgebildet (vgl. Anlage rop 8).

Die Einschnürungen zur Ausbildung der komplementär ausgestalteten Haken befänden sich desweiteren nicht auf derselben Höhe. Außerdem weise die angegriffene Ausführungsform lediglich eine einzige, vom erfindungsgemäßen Längsschlitz abgrenzbare, Hohlkammer im Sinne des Klagepatents auf. Desweiteren sehe das Klagepatent vor, dass in jeden Schlitz, welchen der Fensterholm aufweise, auch ein Rastersteg des Trägers eingreife. Nur so werde die klagepatentgemäße Stabilität sichergestellt. Bei der angegriffenen Ausführungsform, welche an jeder Seite lediglich in einen Schlitz des Fensterholms eingreife, werde diese Stabilität abweichend von der Lehre des Klagepatents durch die Verhakungselemente der angegriffenen Ausführungsform erreicht.

Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, der Klägerin stünden selbst bei einer Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Die von der Klägerin unter I. a) und II. b) beantragte Auskunft und Rechnungslegung sei bereits durch die C Profile GmbH erfolgt. Hinsichtlich des Antrags II. c) und II. d) sei bereits Nullauskunft erteilt worden. Die Gestehungskosten gemäß Antrag II. e) seien wiederum aus der Auskunft der C Profile GmbH bekannt. Einen Gewinn habe die Beklagte mit der angegriffenen Ausführungsform, welche sie lediglich eingebaut habe, nicht erzielt. Hinsichtlich der Feststellung der Schadensersatzpflicht sei keine ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür ersichtlich, dass der Klägerin ein Schaden entstanden sei, welcher nicht bereits durch die Zahlung der C Profile GmbH abgegolten sei. Wenn sich die Klägerin hinsichtlich der erhaltenen Zahlungen durch die C Profile GmbH nicht erkläre, bestehe die Gefahr, dass die Klägerin eine höhere Zahlung erhalte, als ihr zustehe, weil die C Profile GmbH Regressansprüche der Beklagten gegen die C Profile GmbH von der Schadensersatzzahlung an die Klägerin hätte abziehen können. Daraus, dass die Klägerin sich sofort an den einzigen Zulieferer der Beklagten gewandt habe, ohne vorher gegen die Beklagte vorgegangen zu sein, ergebe sich ein Verzicht, gegen die Abnehmer der C Profile GmbH vorzugehen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2011 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz dem Grunde nach sowie auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 139 Abs. 2, 140 b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB, Art. 2 § 1 Abs. 1 IntPatÜG. Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.
I.
Das Klagepatent bezieht sich auf einen Träger für Fensterrahmen oder dergleichen, bei denen ein mit dem Träger zu verbindender Holm auf seiner dem Träger zugewandten Seite mindestens einen in Richtung der Längserstreckung des Holmes verlaufenden Schlitz aufweist.

Solche Holme an Fensterrahmen seien nach der Klagepatentschrift bekannt und üblich. Sie seien in der Regel als Hohlprofile aus Kunststoff gefertigt und wiesen einen inneren Metallkern – in der Regel ebenfalls als Hohlprofil ausgebildet – auf. Sollen nun mehrere solcher Fensterrahmen an den Holmen miteinander verbunden werden, so müsse diese Verbindung einerseits die auftretenden Kräfte aufnehmen und es müsse andererseits die Verbindung zwischen Fensterholm und Träger wasserdicht und möglichst schlecht wärmeleitend sein. Im Stand der Technik würden die Holme der Fensterrahmen über Anker- schrauben gegen ein zwischen den benachbarten Holmen zweier Fensterrahmen angeordnetes Hohlprofil oder Vollprofil gezogen und damit an der glatten Oberfläche dieser Träger angepresst. Die Längsseiten dieser Träger stünden über und könnten auf den sich gegenüberliegenden und den jeweiligen Holmen zugewandten Seiten Längsrippen aufweisen, in welche entsprechende Längskanten einer Abdeckkappe einrasten könnten.

Die vorbeschriebene Anordnung des Standes der Technik sei thermisch unbefriedigend. Die Herstellung sei auch teuer und es sei nicht möglich, für eine befriedigende Abdichtung gegen Feuchtigkeit zu sorgen. Darüber hinaus könnten auftretende Kräfte, wie z.B. Winddruckkräfte an der Fensterfläche, zwar von einem solchen Träger aufgenommen werden. Es fehle jedoch an einer befriedigenden Einleitung der entsprechenden Kräfte, die ja nur über Reibschluss erfolgen könne. Nachdem eine entsprechend große Verformung der Holme der Fensterrahmen aufgetreten sei, könne auch eine Übertragung der Kräfte als Scherkräfte über die Zuganker erfolgen. Dies bedeute aber bei Lastwechseln eine erhebliche Lose, die, soll sie auf ein vertretbares Maß verringert werden, entsprechend aufwendige Maßnahmen hinsichtlich der Ausbildung der als Zuganker verwendeten Bolzen und der zugeordneten Bohrungen erfordere. Unabhängig davon werde aber durch solche Bewegungsfähigkeit des Fensterrahmens jede Art der Abdichtung alsbald zerstört.

Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe (technisches Problem), einen Träger der eingangs beschriebenen Art vorzuschlagen, mit dem die auf den Fensterrahmen einwirkende Belastung sicher aufgenommen werden könne, der billiger herstellbar sei, eine sichere Abdichtung gegen Feuchtigkeit ermögliche und auch eine bessere thermische Isolation erlaube.

Dies geschieht nach Anspruch 1 des Klagepatents durch eine Einrichtung, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

Träger für Fensterrahmen und dergleichen, bei denen

1. ein mit dem Träger zu verbindender Holm auf seiner dem Träger zugewandten Seite mindestens einen in Richtung der Längserstreckung des Holmes verlaufenden Schlitz aufweist;

2. der Träger aus zwei gleichen, aber spiegelbildlich zueinander angeordneten Flachprofilen (9) besteht;

3. der Träger zwei in einem Abstand parallel zueinander und in Längsrichtung verlaufende Hohlkammern (7,8) aufweist, die je über einen Längsschlitz (6,6‘) nach außen offen sind;

4. das Flachprofil jedem Schlitz eines Holmes (13) zugeordnet mindestens einen Rastersteg (10,11) aufweist, der in den genannten Schlitz (14,15) eingreifen kann.

II.

Im Hinblick auf den Streit der Parteien sind die Merkmale 2, 3 und 4 des Klagepatentanspruchs auslegungsbedürftig.

1.

Hinsichtlich des Merkmals 2 des Klagepatents hat die Kammer in dem Verfahren unter dem Aktenzeichen 4a O 522/05 Folgendes ausgeführt:

„Mit Merkmal 2 verfolgt die technische Lehre des Klagepatents den Zweck, auf möglichst wirtschaftliche Weise aus den zwei gleichen und spiegelbildlich zueinander angeordneten Flachprofilen (9) sowohl die beiden Hohlkammern nach Merkmal 3 als auch den mindestens einen Rastersteg nach Merkmal 4 bilden zu können. Zur Erreichung dieses Zwecks kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sich der fertige Träger aus zwei ursprünglich einmal getrennten Flachprofilen zusammensetzt, wie es das in der Figur des Klagepatents dargestellte bevorzugte Ausführungsbeispiel zeigt, oder ob der Träger aus einem einheitlichen, in der Mitte in Längsrichtung um 180° herumgebogenen Flachprofil mit zwei gleichen Schenkeln gebildet wird. Der figürlichen Darstellung einer bevorzugten Ausführungsform liegt zwar offenbar die Vorstellung zugrunde, dass sich der fertige Träger aus zwei ursprünglich getrennten Walzprofilen zusammensetzt. Dies hat aber in den Anspruchsmerkmalen, die Grundlage der Auslegung sind, keinen Niederschlag gefunden, der es rechtfertigen würde, unter „zwei gleichen, aber spiegelbildlich zu einander angeordneten Flachprofilen (9)“, aus denen der Träger besteht, nur zwei im Ausgangspunkt getrennte Flachprofile verstehen zu können. In Gestalt der zwei gleichen Schenkel eines in Längsrichtung mittig um 180° gebogenen Flachprofils stehen bei der angegriffenen Ausführungsform in gleicher Weise zwei Flachprofile in funktionaler Hinsicht zur Verfügung, mit denen zwei Hohlkammern und mindestens ein Rastersteg zur Verfügung gestellt werden können. Die eine Hohlkammer, in der Anlage K4 (im vorliegenden Verfahren Anlage rop 8) von der Klägerin mit der Bezugsziffer (7) versehen, entsteht zwischen den Enden der Schenkel, die einander so eng gegenüberliegen, dass ein Längsschlitz entsteht, der die Hohlkammer in der einen Richtung begrenzt, während sie zur Mitte des Trägers hin von der Verhakung der beiden Schenkel begrenzt wird. Aus den Endbereichen der Schenkel wird ein beidseitiger Rastersteg (Anlage K4 (im vorliegenden Verfahren Anlage rop 8): Bezugsziffern 10 und 11) gebildet. Die andere Kammer (Anlage K4 (im vorliegenden Verfahren Anlage rop 8): Bezugsziffer 8) entsteht im Umfaltbereich des Walzprofils durch insgesamt dreifaches Umfalten um jeweils 180° in abwechselnder Richtung.

Die Beschreibung (Spalte 2 Zeile 15-24) weist darauf hin, dass ein patentgemäßer Träger sehr einfach als ununterbrochenes Walzprofil und damit außerordentlich kostengünstig hergestellt werden könne. Das Walzprofil müsse lediglich auf eine gewünschte Länge abgeschnitten werden, worauf dann die abgeschnittenen Teile spiegelbildlich, also sozusagen Rücken an Rücken, gegeneinander gelegt und in Längsrichtung ausgerichtet unlösbar miteinander verbunden würden, beispielsweise durch eine Punktschweißung. Wenn die Beklagten aus dieser Beschreibungsstelle ableiten möchten, dass es sich in patentgemäßer Weise auch ursprünglich um zwei getrennte Flachprofile handeln müsse, aus denen sich der Träger zusammensetze, so dass ein einstückiges Flachprofil, dessen gleiche Schenkel wie bei der angegriffenen Ausführungsform um 180° umgelegt werden, aus dem Anwendungsbereich des Klagepatents herausfalle, ist dem nicht zu folgen. Der Vorteil einer kostengünstigen Herstellung ist der Verwendung eines Flachprofils anstelle eines Hohl- oder Vollprofils bereits immanent und hängt nicht davon ab, ob der Träger zweistückig oder einstückig ausgestaltet ist, wobei die Ausbildung aus einem einstückigen Flachprofil lediglich die Notwendigkeit eines Umfaltens des einen Schenkels auf den anderen um 180° mit sich bringt. Diesem Erfordernis eines Umfaltens entspricht bei der technischen Lehre des Klagepatents die Herstellung einer unlösbaren Verbindung der beiden Flachprofile, beispielsweise durch Punktschweißen. Erhalten bleibt aber auch bei einem umzufaltenden einheitlichen Flachprofil der Preisvorteil in der Herstellung. Denn im Stand der Technik, den die Klagepatentschrift würdigt, waren die Träger zwischen zwei benachbarten Holmen zweier Fensterrahmen als Hohl- oder Vollprofil ausgebildet (Spalte 1 Zeile 21f.). Demgegenüber bringt die Herstellung aus einem Flachprofil den Vorteil mit sich, dass Flachprofile als ununterbrochenes Walzprofil und damit vergleichsweise kostengünstig hergestellt werden können. Für diesen Preisvorteil in der Herstellung ist es aber irrelevant, ob zwei ursprünglich getrennte Flachprofile „Rücken an Rücken“ gegeneinander gelegt und dort miteinander verbunden werden, wie es die bevorzugte Ausführungsform der patentgemäßen Erfindung zeigt, oder ob ein einstückiges Flachprofil in der erforderlichen Weise geformt wird. Es ist nicht erkennbar, dass der durch ein Umfalten eines bereits ursprünglich einstückigen Flachprofils entstehende Aufwand größer wäre als eine in der Klagepatentschrift erwähnte anderweitige unlösbare Verbindung zweier getrennter Flachprofile, beispielsweise durch eine Punktschweißung.

Der Fachmann erkennt daher, dass die Anweisung des Merkmals 2, dass der Träger aus zwei gleichen, aber spiegelbildlich zueinander angeordneten Flachprofilen „besteht“, nur einen Aspekt des fertigen Trägers hinsichtlich seiner Geometrie, nicht hingegen die Frage betrifft, ob die verwendeten Flachprofile ursprünglich zwei- oder einstückig ausgebildet waren. Es muss sich, wie für den Fachmann aus der Blickrichtung des fertigen Trägers ersichtlich ist, allein deshalb notwendigerweise um „zwei“ Flachprofile handeln, weil nur durch mehr als ein einzelnes Flachprofil in funktionaler Hinsicht die erforderlichen Hohlkammern nach Merkmal 3 gebildet werden können. Damit kann den Beklagten nicht in ihrer Annahme gefolgt werden, der Erfinder des Klagepatents, der die Möglichkeit der Umformung eines einstückigen Profils entsprechend der angegriffenen Ausführungsform gekannt habe, sei durch die Anweisung „zweier“ Flachprofile aus Kostengründen bewusst davon abgegangen, ein einstückiges Flachprofil mit zwei korrespondierenden Schenkeln umzuformen, und habe eine zweistückige Ausbildung ursprünglich getrennter und erst durch Zusammenfügen verbundener Flachprofile gefordert.

Dass der Träger der angegriffenen Ausführungsform aus einem einstückigen spiegelsymmetrischen Profil besteht, dessen zwei Schenkel aufeinander umgefaltet wurden, vermag an der Merkmalsverwirklichung daher nichts zu ändern. Die in Anlage K4 zu erkennende „Verhakung“ der beiden Schenkel im linken Bereich der Darstellung steht der Spiegelbildlichkeit im Sinne des Merkmals 2 schließlich nicht entgegen. Die „Verhakung“ stellt lediglich die Verbindung der im Übrigen völlig gleichen und spiegelbildlich zueinander angeordneten Flachprofilschenkel dar. Die Merkmale der „Gleichheit“ und der „Spiegelbildlichkeit“ betreffen erkennbar nur die funktionalen Elemente des Trägers, aus denen sich die erfindungsgemäßen Vorteile ergeben. Dies sind aber nur die in einem Abstand parallel zueinander in Längsrichtung verlaufenden Hohlkammern, die über je einen Längsschlitz nach außen offen sind (Merkmal 3), und der Rastersteg nach Maßgabe des Merkmals 4. Zur Art und Weise der Verbindung der beiden Flachprofile erklärt sich das Klagepatent nicht weitergehend, als dass die beiden Profile in Längsrichtung ausgerichtet unlösbar, z.B. durch eine Punktschweißung, miteinander verbunden werden (Spalte 2 Zeile 22-24). Die genaue Art der Verbindung ist damit in das Belieben des Fachmanns gestellt und schließt eine Verhakung mittels zusätzlicher hakenförmiger Elemente mit ein. Im Bereich der Hohlkammern und des Rasterstegs sind beide Flachprofilhälften aber sowohl gleich als auch spiegelsymmetrisch ausgebildet.“

An dieser Auslegung hält die Kammer fest. Allein aus der Formulierung „Flachprofile“ anstelle von „Flachprofilabschnitten“ ergibt sich für den Fachmann nicht, dass er nach der technischen Lehre des Klagepatents zwingend zwei voneinander getrennte Flachprofile verwenden muss, welche sodann unlösbar miteinander zu verbinden sind. Funktional ist es nicht erheblich, ob der Träger aus zwei Flachprofilen, welche miteinander unlösbar verbunden (z.B. verschweißt) werden, oder aus einem Flachprofil, welches in der Mitte in Längsrichtung um 180° mit zwei gleichen Schenkeln umgebogen wird, entsteht. Es bedarf lediglich zweier unlösbar verbundener Flachprofile, bzw. zweier gleichschenkliger Flachprofilabschnitte, weil nur durch mehr als ein einzelnes Flachprofil die klagepatentgemäßen Hohlkammern (Merkmal 3) und die Rasterstege (Merkmal 4) gebildet werden können. Die Funktion des fertigen Trägers ist bei beiden Alternativen dieselbe und es ist nicht erkennbar, dass es teurer oder schwieriger wäre, ein Flachprofil umzubiegen und auf diese Weise zwei Flachprofilabschnitte zu erstellen, als zwei Flachprofile unlösbar miteinander zu verbinden. Gegenüber dem Stand der Technik wird das technische Problem, welches sich das Klagepatent gesetzt hat (Vereinfachung, kostengünstigere Herstellung), bereits dadurch gelöst, dass anstelle eines Hohl- oder Vollprofils ein Flachprofil verwendet wird. Entgegen der Ansicht der Beklagten spricht gegen diese Auslegung auch nicht der durch die Patentschrift gewürdigte Stand der Technik. Das vorbekannte Trägerprofil der Firma D GmbH & Co. KG, welches die Klagepatentschrift in Sp. 1 Z. 28 erwähnt, erhält die Stabilität, welche gemäß der Klagepatentschrift herbeigeführt werden soll (vgl. Sp. 1 Z. 35 ff.), erst durch die externe Stahlverstärkung (vgl. Sp. 1 Z. 29 sowie Anlage B 2 (dort schraffiert dargestellt)). Hierdurch verhält sich der Träger dann jedoch nicht mehr flexibel, so wie dies vom Klagepatent erwünscht ist (vgl. Sp. 1 Z. 38, 39). Ein Flachprofil, welches von sich aus kostengünstig herzustellen ist, einer besseren Thermik dient, für eine befriedigende Abdichtung gegen Feuchtigkeit sorgt und die erforderliche Stabilität bietet, ist auch vor dem Hintergrund des Trägerprofils der D GmbH & Co. KG neu.

Ob die Flachprofile auch noch an anderen Stellen, welche für die Bildung der Hohlkammern und der Rasterstege keine Bedeutung haben, um 180° umgebogen sind, ist vor diesem Hintergrund für die Funktionsweise erkennbar unbeachtlich, so dass der Fachmann entgegen dem Beklagtenvorbringen auch bei der angegriffenen Ausführungsform keine sechs Flachprofile, sondern lediglich zwei Flachprofile erkennt.

Hinsichtlich der Formulierungen „gleich“ und „spiegelbildlich“ entnimmt der Fachmann dem Klagepatent, dass hierdurch die klagepatentgemäßen, in einem Abstand zueinander in Längsrichtung verlaufenden Hohlkammern, die über je einen Längsschlitz nach außen offen sind (Merkmal 3) sowie der Rastersteg (Merkmal 4) gebildet werden sollen. Der technischen Lehre des Klagepatents steht es demzufolge nicht entgegen, wenn an für die Bildung der klagepatentgemäßen Hohlkammern und Rasterstege unbeachtlichen Stellen die Flachprofile nicht gleich und spiegelbildlich ausgebildet sind, etwa, weil hier durch Verhakung ein zusätzliches Befestigungselement geschaffen werden soll. Ebenso führt es aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus, wenn, um diese gesonderte Verhakung zu erzeugen, Einschnürungen in diesem Bereich, der für die Bildung der Hohlkammern und Rasterstege unbeachtlich ist, entstehen. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten wird der Fachmann hiervon auch nicht abgehalten, weil er, wenn Einschnürungen in diesem Bereich auftreten, um die Stabilität der Verbindung fürchtet. Hiervon kann zumindest dann nicht ausgegangen werden, wenn die Einschnürungen eine Folge davon sind, dass ein zusätzliches, in der Klagepatentschrift nicht zwingend vorgesehenes, Befestigungselement geschaffen wird.

Eine nicht auf die erfindungsgemäßen Merkmale beschränkte völlige Gleichheit und Spiegelbildlichkeit ließe sich allein mit dem Erfordernis eines absolut identischen Herstellungsprozesses begründen. Diese Möglichkeit der Herstellung wird in der Patentschrift jedoch nur generell empfohlen, ohne Abweichungen vollständig ausschließen zu wollen.

2.

Hinsichtlich des Merkmals 3 des Klagepatents hat die Kammer in dem Verfahren unter dem Aktenzeichen 4a O 522/05 Folgendes ausgeführt:

„Merkmal 3 fordert zwei in einem Abstand parallel zueinander und in Längsrichtung verlaufende Hohlkammern, die je über einen Längsschlitz nach außen offen sind. Während die Hohlkammern der Isolierung des Trägers dienen, sollen die Längsschlitze der Kammern Stege ihnen zugeordneter Abdeckkappen aufnehmen (vgl. Spalte 2 Zeile 28-31), die wiederum zur sicheren Abdichtung gegen Feuchtigkeit und besseren Isolation beitragen beziehungsweise entsprechende ergänzende Maßnahmen ermöglichen sollen (vgl. Spalte 2 Zeile 52-57 und Spalte 4 Zeile 20-35). Die Anzahl zweier Hohlkammern steht erkennbar in Zusammenhang damit, dass die Abdeckkappen beidseitig des Trägers und der Fensterrahmen in den Längsschlitzen der Hohlkammern sollen aufgenommen werden können. Hierfür sind, weil der Verbund aus Träger und benachbarten Fensterrahmen zwei nach außen zu schützende Seiten aufweist, auch zwei Hohlkammern mit Längsschlitzen erforderlich.“

Diese Ausführungen hält die Kammer aufrecht. Für die Isolierungsfunktion der Hohlkammern einerseits und für die Funktion der Längsschlitze der Kammern andererseits ist es desweiteren nicht erforderlich, dass sich der Bereich der Hohlkammern vom Bereich der Längsschlitze klar abgrenzen lässt und sich Hohlkammer und Längsschlitz in ihrer Ausdehnung zwingend unterscheiden müssen.

Es ist weiterhin der Klagepatentschrift nicht zu entnehmen, dass das Flachprofil lediglich zwei Hohlkammern aufweisen darf. Hierfür ist zudem kein technischer Grund ersichtlich. Vielmehr wird die Hinzufügung einer weiteren Hohlkammer in das Belieben des Fachmanns gestellt.

3.

Hinsichtlich des Merkmals 4 des Klagepatents hat die Kammer in dem Verfahren unter dem Aktenzeichen 4a O 522/05 Folgendes ausgeführt:

„Dem Klagepatent kann kein Hinweis darauf entnommen werden, dass es unter funktionalen Gesichtspunkten „unnötige“ Schlitze in Holmen, denen kein Rastersteg zugeordnet ist, vermeiden möchte. Es ist aus Sicht der klagepatentgemäßen Lehre irrelevant, wenn an den mit dem patentgemäßen Träger zu verbindenden Holmen weitere Schlitze vorhanden sind, in die kein Rastersteg des Trägers eingreift und die daher für die erstrebte, auch unter seitlicher Krafteinwirkung feste Verbindung zwischen Träger und benachbarten Fensterrahmen nicht wirksam werden können.“

Auch an dieser Auslegung hält die Kammer fest. Eine abweichende Auslegung ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut des Klageanspruchs 1 am Ende, nach welchem „das Flachprofil jedem Schlitz eines Holmes zugeordnet mindestens einen Rastersteg aufweist, der in den genannten Schlitz eingreifen kann“ (Spalte 5 Zeile 29 – 33). Hieraus ergibt sich lediglich, dass das Flachprofil sowohl zu seiner rechten Seite, als auch zu seiner linken Seite, also sowohl zum rechten, als auch zum linken Holm hin, einen Rastersteg korrespondierend mit einem Schlitz im Holm haben soll, damit die Holme durch den patentgemäßen Träger fest verbunden werden können. Aus der Formulierung „mindestens einen Rastersteg“ ergibt sich, dass ein Rastersteg auf jeder zu verbindenden Seite ausreicht. Dies schließt nicht aus, dass die Holme weitere, nach der technischen Lehre des Klagepatents nicht notwendige Schlitze aufweisen können. Werden die Holme jedoch mit weiteren Schlitzen versehen, so führt dies nicht dazu, dass dann auch weitere Rasterstege erforderlich würden, um die feste Verbindung der Holme durch den klagepatentgemäßen Träger zu erreichen. Dies würde dem Ziel des Klagepatents, eine einfachere Ausführungsform bereitzustellen, nicht entsprechen und ist auch der Funktion des Klagepatents nach nicht notwendig. Dass die Holme mehr Schlitze ausweisen als klagepatentgemäß vorgesehen, führt nicht dazu, dass die Verbindung lediglich an einem Holmschlitz der beiden Holme durch den Träger instabil wird. Vielmehr ist eine Zufügung weiterer, nach der technischen Lehre des Klagepatents nicht notwendiger Schlitze, irrelevant.

Eine abweichende Auslegung ist auch mit Blick auf Merkmal 1 des Klagepatentanspruchs 1 nicht geboten. Aus diesem Merkmal entnimmt der Fachmann nicht, dass – entgegen der Bezeichnung des Klagepatents („Träger für Fensterrahmen“) – der Holm als Teil der Vorrichtung erfasst wird. Vielmehr wird anhand der Formulierung „bei denen ein mit dem Träger zu verbindender Holm…“ in Merkmal 1 der Einsatzzweck des klagepatentgegenständlichen Trägers beschrieben. Während nur der Träger Schutzgegenstand des Anspruchs 1 ist, muss dieser mit einem entsprechenden Holm zusammenwirken können.

III.

Dass die angegriffene Ausführungsform die technische Lehre des Klagepatents wortsinngemäß verwirklicht, ist zwischen den Parteien zu Recht lediglich hinsichtlich der Merkmale 2, 3 und 4 des Klagepatentanspruchs streitig, so dass es hinsichtlich der weiteren Merkmale keiner weiteren Ausführungen bedarf.

Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht jedoch auch die zwischen den Parteien streitigen Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß.

1.

Die angegriffene Ausführungsform weist zwei Flachprofile im Sinne des Klagepatents auf, welche an den entscheidenden Stellen – dort, wo die Hohlkammern und die Rasterstege gebildet werden – gleich und spiegelbildlich zueinander angeordnet sind. Dass die angegriffene Ausführungsform zusätzliche Verhakungselemente und hiermit verbunden Einschnürungen aufweist und in diesem Bereich nicht gleich und spiegelbildlich ausgebildet ist, führt aus dem Schutzbereich der klagepatentgemäßen Lehre nicht heraus.

2.

Die angegriffene Ausführungsform weist zudem zwei in einem Abstand zueinander und in Längsrichtung verlaufende Hohlkammern auf, die je über einen Längsschlitz nach außen offen sind. Die erste Hohlkammer ist in der nachfolgend eingeblendeten, von der Klägerin mit Bezugsziffern versehenen und eingereichten Darstellung mit der Bezugsziffer 7 und die zweite Hohlkammer mit der Bezugsziffer 8 bezeichnet.

Dass die Hohlkammern, insbesondere die mit der Bezugsziffer 8 gekennzeichnete Hohlkammer, ihrer Isolierungsfunktion nicht nachkommen kann, weil die Längsschlitze parallel zueinander verlaufen und eine klare Abtrennung von Kammer und Längsschlitz vor Aufstecken der Abdeckkappe nicht erkennbar ist, wurde von der Beklagten nicht dargelegt und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Über die Längsschlitze der Hohlkammern können zudem die Abdeckkappen aufgesteckt werden, wie im Übrigen aus der Anlage B 3 ersichtlich ist.

3.

Schließlich verfügt die angegriffene Ausführungsform auch über Rasterstege, die dem Schlitz eines Holmes zugeordnet sind, damit der Träger in den genannten Schlitz eingreifen kann. Diese sind in der oben abgebildeten Darstellung mit den Bezugsziffern 10 und 11 gekennzeichnet. Dass der Holm über weitere Schlitze verfügt, mit denen keine Rasterstege des Flachprofils korrespondieren, ist aufgrund der ausgeführten Erwägungen (s.o. unter II. 3.) unbeachtlich.

V.

Weil die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.

1.

Der Klägerin stehen Ansprüche gegen die Beklagte auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform folgt aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgten aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, die ihr zustehende Entschädigung und den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern.

Diese Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche hat die Beklagte auch noch nicht hinreichend erfüllt, selbst wenn sich die Beklagte die in Anlage rop 7 erteilten Auskünfte zu Eigen gemacht hat.

Die Beklagte hat ausgeführt, die angegriffene Ausführungsform ausschließlich von der C Profile GmbH erhalten zu haben und diese lediglich in die von ihr montierten Fenster eingebaut zu haben, ohne die angegriffene Ausführungsform als solche weiterzuvertreiben oder zu bewerben. Zudem hat sie ausgeführt, die Träger nie selbstständig in Rechnung gestellt zu haben. Zur Erfüllung ihrer Auskunfts- und Rechenschaftspflichten genügt diese Auskunft jedoch nicht. Der Vertrieb im Rahmen einer Gesamtleistung (Lieferung und Einbau/Montage für eine Gesamtkonstruktion) begründet auch Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche und ist damit ebenfalls auskunftspflichtig. Das gilt auch dann, wenn für den Verletzungsgegenstand kein eigenständiger Verkaufspreis ausgewiesen wird (vgl. Kühnen, HdB der Patentverletzung, 5. Aufl., Rdn. 1034 i.V.m. Fuß. 1180).

2.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagte die Patentverletzung schuldhaft beging, § 276 BGB. Die Beklagte als Fachunternehmen hätte bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, dass die von ihr benutzte Erfindung Gegenstand des klägerischen Patents war.

Die Schadensersatzpflicht besteht entgegen der Rechtsansicht der Beklagten außerdem ungeachtet der Tatsache, dass die C Profile GmbH an die Klägerin bereits Schadensersatzzahlungen geleistet hat, da diese den Schadensersatzanspruch der Klägerin ausschließlich auf der Stufe der Herstellerin/Lieferantin abdecken. Dies ergibt sich ausdrücklich aus dem als Anlage rop 9 eingereichten Vergleichstext, nach welchem durch die Zahlung der festgelegten Summe die Klägerin „keine weiteren Forderungen gegen die Verletzerstufe, C Profile GmbH, „Produktion von patentverletzenden Stahl Kaltprofilen des Patentes EP 296 XXX B1 Deutschland“…“ hat und die Parteien sich einig sind, „dass der unter Ziff. 1 benannte Betrag zwischen den Vergleichspartnern im Wege des Kompromisses… ermittelt wurde und insbesondere nicht den in der gesamten Verletzerkette entstandenen Schaden oder Verletzergewinn abdeckt“ (Hervorhebung hinzugefügt).

Vereinbaren die Parteien eine Zahlung ausdrücklich zur Abgeltung des Schadensersatzanspruchs lediglich auf der Stufe des Lieferanten und nehmen sie explizit die Abgeltung für etwaige Schäden auf weiteren Verletzerstufen von der Zahlung aus, so kann das Vorgehen der geschädigten Partei gegen den Lieferanten nicht als Verzicht auf ein Vorgehen gegen die Abnehmer gewertet werden. In diesem Fall gibt der Geschädigte unmissverständlich zu verstehen, dass er sich ein Vorgehen auf den weiteren Verletzerebenen vorbehält, so dass für die Auslegung seines Verhaltens als Verzicht auf ein Vorgehen gegen die Abnehmer des Vergleichspartners kein Raum verbleibt.

Hierdurch entsteht zudem keine rechtlich zu korrigierende Gefahr, dass der Verletzer der ersten Stufe aufgrund von Regressansprüchen seiner Abnehmer doppelt belastet und der Rechtsinhaber im Übermaß entschädigt wird. Der Hersteller bzw. Lieferant der Verletzungsgegenstände hat vor Auskunftserteilung und Rechnungslegung eine bessere Übersicht über etwaige Schäden auf den weiteren Verletzerebenen als der Geschädigte. Es ist ihm vor diesem Hintergrund zumutbar darauf hinzuwirken, dass die Gefahr, dass er bei einem Vorgehen des Geschädigten auf weiteren Verletzerebenen von seinen Abnehmern in Regress genommen wird, bei der Festlegung der Vergleichssumme berücksichtigt wird.

Es fehlt zudem nicht am für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse, da die Auskünfte und die Rechnungslegung der Beklagten, bzw. der C Profile GmbH derzeit nicht ausreichen, um die Klägerin in die Lage zu versetzen, die Umstände zur Bezifferung einer angemessenen Entschädigung darzulegen und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Entschädigungspflicht die Verjährung der Entschädigungsansprüche droht, Art. II § 1 Abs. 2 IntPatÜG i.V.m. § 141 PatG.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a ZPO. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Verfügungsgebrauchsmusters beidseitig für erledigt erklärt haben, waren die Kosten auch insoweit der Beklagten aufzuerlegen, da diese den Rechtsstreit aufgrund der obigen Erwägungen auch hinsichtlich des Klageantrags zu I. a) verloren hätte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, 2, 108 ZPO.

Streitwert: 100.000,00 EUR