4a O 159/10 – Zwischengefäß-Prallplatte

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1682

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 28. Juli 2011, Az. 4a O 159/10

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte, ein mit der Entwicklung und Produktion feuerfester Produkte für die Stahlindustrie befasstes Unternehmen, wegen der Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 790 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, Vernichtung, Urteilsveröffentlichung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme der Priorität zweier Patentschriften vom 09.11.1994 bzw. vom 20.04.1995 am 24.10.1995 angemeldet, die Veröffentlichung seiner Erteilung erfolgte am 03.06.1998. Das Klagepatent steht in Kraft. Sein Rechtsbestand ist derzeit nicht angegriffen.

Die Klägerin ging aus einer Verschmelzung der A GmbH mit der B Deutschland GmbH hervor, die mit Vertrag vom 25.08.2009 verschmolzen wurden. Im Zeitpunkt der Verschmelzung war die A GmbH aufgrund eines mit der A International Ltd. geschlossenen Lizenzvertrages vom 12.12.2003 ausschließliche Lizenznehmerin an dem Klagepatent. In Bezug auf die vor Abschluss dieses Lizenzvertrages angefallenen Schadenersatz- und Rechnungslegungsansprüche schlossen die A International Ltd. und die B GmbH eine Übertragungsvereinbarung, hinsichtlich deren Inhaltes auf die Anlage K 26 verwiesen wird.

Das Klagepatent bezieht sich auf eine Prallplatte für ein Zwischengefäß. Die von der Klägerin geltend gemachten Patentansprüche 1 und 8 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, lauten in der eingetragenen deutschen Übersetzung wie folgt:

„Prallplatte (20) für ein Zwischengefäß, mit einem Körper aus feuerfestem Material, das einem Kontakt mit geschmolzenem Stahl in einem Zwischengefäß (10) widersteht, wobei der Körper ein Bodenteil (22) mit einer Pralloberfläche (24), eine äußere Seitenwand (26, 40), die sich von der Pralloberfläche (24) nach oben erstreckt, eine obere Oberfläche (32), die mit der Seitenwand (46, 40) verbunden ist, sowie eine Öffnung (30), die sich in der oberen Oberfläche befindet, aufweist, wobei die Öffnung einen freien Zugang für geschmolzenen Stahl zu der Pralloberfläche (24) und von dieser weg bereitstellt, die obere Oberfläche (32) einen inneren Ringabschnitt (42) aufweist, der im wesentlichen parallel zu der Pralloberfläche (24) angeordnet ist, und die Seitenwand (26, 40) eine kontinuierliche Innenfläche (28) hat, die im wesentlichen senkrecht zu der Pralloberfläche (24) steht, und worin zwischen der Seitenwand (28) und der Pralloberfläche (24) eine Ecke (28A) mit einem im wesentlichen rechten Winkel ausgebildet ist sowie zwischen der Seitenwand (28) und dem inneren Ringabschnitt (42) der oberen Oberfläche eine Ecke (28B) mit einem im wesentlichen rechten Winkel vorliegt.“

Anspruch 1

„Zwischengefäß (10) zum Halten eines Volumens von geschmolzenem Stahl (16), mit einem Boden (15) und Seitenwänden (12), die einen Prallbereich und einen Ablauf (14) aufweisen, worin das Zwischengefäß (10) auf dem Boden (15) in dem Prallbereich mit einer Prallplatte (20), wie sie in einem der vorstehenden Ansprüche beansprucht wird, ausgerüstet ist.“

Anspruch 8

Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 stellt nach der Beschreibung des Klagepatents eine Querschnittsansicht eines Zwischengefäßes mit einer erfindungsgemäßen Prallplatte dar, die am Boden des Zwischengefäßes angeordnet ist. Bei Figur 2 handelt es sich um eine Draufsicht der Prallplatte gemäß Figur 1. Figur 3 zeigt schließlich einen Querschnitt entlang der Linie III-III in Figur 2.
Die Beklagte befasst sich mit der Entwicklung und Produktion von Produkten für die Stahlindustrie. Zu den durch sie in der Bundesrepublik Deutschland hergestellten und vertriebenen Produkten zählen mit der Produktbezeichnung „C“ versehene Zwischenbehälter-Prallplatten. Diese werden einerseits als „D“ mit einer Metalllippe versehen („angegriffene Ausführungsform I“) sowie andererseits mit einer zusätzlichen oberen Metallplatte („angegriffene Ausführungsform II“) hergestellt und angeboten. Die technische Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform I lässt sich aus den durch die Klägerin zur Akte gereichten Skizzen erkennen:
Demnach besteht die Prallplatte aus einer leicht trapezförmigen Bodenplatte und davon senkrecht nach oben weisenden, umlaufenden Seitenwänden aus einem feuerfesten Material. Im Bereich der Oberkante der Seitenwände ist ein umlaufender Rahmen angebracht, der eine umlaufend in Richtung der Öffnung weisende Lippe bildet, die aus dem Baustahl S235 JR+AR besteht.

Die angegriffene Ausführungsform II weist folgende Gestaltung auf:
Demnach unterscheidet sich die angegriffene Ausführungsform II von der angegriffenen Ausführungsform I allein dadurch, dass zusätzlich eine Metallplatte umlaufend mit der Lippe verschweißt ist.

Die Klägerin behauptet, die metallene Lippe und die Metallplatte seien aus einem feuerfesten Metall gebildet. Hierfür genüge es, dass die Lippe nicht beim ersten Kontakt mit geschmolzenem Stahl schmelze, sondern zumindest in der entscheidenden Angießphase (etwa 2 – 3 Minuten) intakt bleibe, wodurch der Gießstrahl nach dem Auftreffen auf die Bodenplatte vertikal nach oben in sich zurückgelenkt werde. Sobald der Pralltopf gefüllt sei, laufe er über und der geschmolzene Stahl fließe radial in den Zwischenbehälter ab. Die Lippe verliere dann ihre die Strömung beeinflussende Funktion, so dass es gleichgültig sei, ob sie in der Schmelze aufgehe oder nicht. Für die Zeit, auf die es ankomme, nämlich die Angießphase, bilde auch eine Metalllippe das patentgemäße Strömungsmuster aus und erfülle damit die im Patent be-schriebenen Voraussetzungen. Daher meint die Klägerin, die angegriffenen Ausführungsformen würden von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß, zumindest aber mit äquivalenten Mitteln Gebrauch machen.

Sie mahnte die Beklagte daher mit anwaltlichem Schreiben vom 14.09.2009 erfolglos ab.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

I. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

1. eine Prallplatte für ein Zwischengefäß, mit einem Körper aus feuerfestem Material, das einem Kontakt mit geschmolzenem Stahl in einem Zwischengefäß widersteht, wobei der Körper ein Bodenteil mit einer Pralloberfläche, eine äußere Seitenwand, die sich von der Pralloberfläche nach oben erstreckt, eine obere Oberfläche, die mit der Seitenwand verbunden ist, sowie eine Öffnung, die sich in der oberen Oberfläche befindet, aufweist, wobei die Öffnung einen freien Zugang für geschmolzenen Stahl zu der Pralloberfläche und von dieser weg bereitstellt, die obere Oberfläche einen inneren Ringabschnitt aufweist, der im Wesentlichen parallel zu der Pralloberfläche angeordnet ist, und die Seitenwand eine kontinuierliche Innenfläche hat, die im Wesentlichen senkrecht zu der Pralloberfläche steht, und worin zwischen der Seitenwand und der Pralloberfläche eine Ecke mit einem im Wesentlichen rechten Winkel ausgebildet ist, sowie zwischen der Seitenwand und dem inneren Ringabschnitt der oberen Oberfläche eine Ecke mit einem im Wesentlichen rechten Winkel vorliegt,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, an-zubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei der der innere Ringabschnitt aus Metall gebildet ist;

2. eine Prallplatte für ein Zwischengefäß, mit einem Körper aus feuerfestem Material, das einem Kontakt mit geschmolzenem Stahl in einem Zwischengefäß widersteht, wobei der Körper ein Bodenteil mit einer Pralloberfläche, eine äußere Seitenwand, die sich von der Pralloberfläche nach oben erstreckt, eine obere Oberfläche, die mit der Seitenwand verbunden ist, sowie eine Öffnung, die sich in der oberen Oberfläche befindet, aufweist, wobei die Öffnung einen freien Zugang für geschmolzenen Stahl zu der Pralloberfläche und von dieser weg bereitstellt, die obere Oberfläche einen inneren Ringabschnitt aufweist, der im Wesentlichen parallel zu der Pralloberfläche angeordnet ist, und die Seitenwand eine kontinuierliche Innenfläche hat, die im Wesentlichen senkrecht zu der Pralloberfläche steht, und worin zwischen der Seitenwand und der Pralloberfläche eine Ecke mit einem im Wesentlichen rechten Winkel ausgebildet ist, sowie zwischen der Seitenwand und dem inneren Ringabschnitt der oberen Oberfläche eine Ecke mit einem im Wesentlichen rechten Winkel vorliegt,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, an-zubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei der der innere Ringabschnitt aus Metall gebildet ist und

die Öffnung in der oberen Oberfläche durch eine Metallplatte verschlossen ist, die von dem hereinkommenden Gießstrahl unter Freigabe der Öffnung durchschlagen werden kann;

3. eine Prallplatte für ein Zwischengefäß, mit einem Körper aus feuerfestem Material, das einem Kontakt mit geschmolzenem Stahl in einem Zwischengefäß widersteht, wobei der Körper ein Bodenteil mit einer Pralloberfläche, eine äußere Seitenwand, die sich von der Pralloberfläche nach oben erstreckt, eine obere Oberfläche, die mit der Seitenwand verbunden ist, sowie eine Öffnung, die sich in der oberen Oberfläche befindet, aufweist, wobei die Öffnung einen freien Zugang für geschmolzenen Stahl zu der Pralloberfläche und von dieser weg bereitstellt, die obere Oberfläche einen inneren Ringabschnitt aufweist, der im Wesentlichen parallel zu der Pralloberfläche angeordnet ist, und die Seitenwand eine kontinuierliche Innenfläche hat, die im Wesentlichen senkrecht zu der Pralloberfläche steht, und worin zwischen der Seitenwand und der Pralloberfläche eine Ecke mit einem im Wesentlichen rechten Winkel ausgebildet ist, sowie zwischen der Seitenwand und dem inneren Ringabschnitt der oberen Oberfläche eine Ecke mit einem im Wesentlichen rechten Winkel vorliegt, bei der der innere Ringabschnitt aus Metall gebildet ist

in der Bundesrepublik Deutschland dortselbst anzubieten oder zu liefern,

die geeignet ist, im Prallbereich eines Zwischengefäßes zum Halten eines Volumens von geschmolzenem Stahl mit einem Boden und Seitenwänden, die einen Prallbereich und einen Auslauf aufweisen, benutzt zu werden;

4. eine Prallplatte für ein Zwischengefäß, mit einem Körper aus feuerfestem Material, das einem Kontakt mit geschmolzenem Stahl in einem Zwischengefäß widersteht, wobei der Körper ein Bodenteil mit einer Pralloberfläche, eine äußere Seitenwand, die sich von der Pralloberfläche nach oben erstreckt, eine obere Oberfläche, die mit der Seitenwand verbunden ist, sowie eine Öffnung, die sich in der oberen Oberfläche befindet, aufweist, wobei die Öffnung einen freien Zugang für geschmolzenen Stahl zu der Pralloberfläche und von dieser weg bereitstellt, die obere Oberfläche einen inneren Ringabschnitt aufweist, der im Wesentlichen parallel zu der Pralloberfläche angeordnet ist, und die Seitenwand eine kontinuierliche Innenfläche hat, die im Wesentlichen senkrecht zu der Pralloberfläche steht, und worin zwischen der Seitenwand und der Pralloberfläche eine Ecke mit einem im Wesentlichen rechten Winkel ausgebildet ist, sowie zwischen der Seitenwand und dem inneren Ringabschnitt der oberen Oberfläche eine Ecke mit einem im Wesentlichen rechten Winkel vorliegt, bei der der innere Ringabschnitt aus Metall gebildet ist und die Öffnung in der oberen Oberfläche durch eine Metallplatte verschlossen ist, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des Pralltopfes von dem hereinkommenden Gießstrahl unter Freigabe der Öffnung durchschlagen wird,

in der Bundesrepublik Deutschland zur Benutzung dortselbst anzubieten oder zu liefern,

die geeignet ist, im Prallbereich eines Zwischengefäßes zum Halten eines Volumens von geschmolzenem Stahl mit einem Boden und Seitenwänden, die einen Prallbereich und einen Auslauf aufweisen, benutzt zu werden;

5. der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bis 4. bezeichneten Handlungen seit dem 04.09.1999 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Er-zeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

d) der betriebenen Werbungen, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

6. die vorstehend zu I. 1. – 4. bezeichneten, seit dem 01.09.2008 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird

und

endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Er-zeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst;

7. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen oder aufgrund der unter I. 6. geltend gemachten Ansprüche in ihren Besitz gelangten und gelangenden, unter I. 1. – 4. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;

6. der Klägerin zu gestatten, Urteilskopf und Urteilstenor und Auszüge aus den Entscheidungsgründen durch eine in drei aufeinanderfolgenden Ausgaben der Zeitung „Handelsblatt“ erscheinende halbseitige Anzeige öffentlich bekannt zu machen;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. – 4. bezeichneten, seit dem 04.09.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, unter einem feuerfesten Material im Sinne des Klagepatents sei lediglich eine nichtmetallische Zusammensetzung zu verstehen. Zudem behauptet die Beklagte, bei den angegriffenen Ausführungsformen schmelze die Metalllippe unmittelbar nach Beginn des Gießvorgangs und sei bereits nach wenigen Sekunden nicht mehr vorhanden, da das Metallblech und der Ringdeckel aus einfachem Baustahl bestehen würden, welcher ungefähr dieselbe Schmelztemperatur habe wie die Stähle, die verarbeitet würden. Während das Schmelzintervall des bei der Herstellung der angegriffenen Ausführungsformen eingesetzten Baustahls S235 JR+AR, welcher bereits bei einer Temperatur von 790 °C weich und teigig werde, bei 1.240 °C – 1.460 °C liege, würden die Stahlschmelzen, die in den Stranggießanlagen vergossen würden, in denen die angegriffenen Ausführungsformen zum Einsatz kommen, je nach Stahlqualität zu Beginn des Gießvorgangs üblicherweise Temperaturen von über 1.500 °C bis zu 1.580 °C aufweisen. Da die Metalllippe bei den angegriffenen Ausführungsformen daher innerhalb weniger Sekunden nicht mehr vorhanden sei, sei das Funktionsprinzip der angegriffenen Ausführungsformen bezogen auf die Strömungsverhältnisse im Zwischenbehälter das eines herkömmlichen Topfes, der den hereinkommenden Stahl nach oben umlenke.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Par-teien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, Vernichtung, Gestattung der Urteils-veröffentlichung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3, 140e PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGB unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Das Vorbringen der Klägerin trägt die tatrichterliche Feststellung nicht, dass die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß bzw. mit äquivalenten Mitteln Gebrauch machen.

I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Klageanträge hinreichend be-stimmt, da die Klägerin ihre Anträge nunmehr entsprechend der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH GRUR 2005, 569 – Blasfolien-herstellung) an die angegriffenen Ausführungsformen angepasst hat.

II.
Jedoch ist die Klage unbegründet, da das Vorbringen der Klägerin die tatrich-terliche Feststellung nicht zulässt, dass die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen.

1.
Das Klagepatent betrifft eine Prallplatte für ein Zwischengefäß, das heißt eine Platte aus erosionsbeständigem Material, die am Boden eines Zwischengefäßes angeordnet ist, um den hereinkommenden Strom des geschmolzenen Metalls aufzunehmen, das aus einer Gießpfanne in das Zwischengefäß gegossen wird.

Wie das Klagepatent einleitend ausführt, sind derartige Prallplatten für Zwischengefäße im Stand der Technik bekannt. So beschreibe das US-Patent 5,169,591 eine Prallplatte für ein Zwischengefäß zum Stranggießen von Stahl, das einen Boden, eine obere Oberfläche am Umfang und eine diskontinuierliche Seitenwand aufweise, die sich zwischen dem Boden und der oberen Oberfläche am Umfang erstreckt, wobei die Seitenwand mit einer hinterschnittenen inneren Oberfläche versehen sei, die gekrümmt sein könne.

Als weiteren Stand der Technik nennt das Klagepatent die US 5,358,551, die eine Prallplatte mit einem Boden und einer sich um den Boden herum erstreckenden Seitenwand beschreibe, die eine innere Oberfläche mit einem Abschnitt aufweise, der sich nach innen und oben erstrecke. Diese innere Oberfläche könne konkav ausgebildet sein.

Schließlich geht das Klagepatent auf die US 4,776,570 ein, die einen Strombrecher für eine Gießpfanne in Form eines geschlossenen Kastens beschreibe, in den der Pfannenstrom über ein Gießrohr gelenkt werde. Der Kasten habe Wände mit Öffnungen, durch die der Strom in Form einer Reihe von Teilströmen aus dem Kasten austrete, wobei jeder Teilstrom senkrecht zu einer Wand eines Zwischengefäßes fließe und auf diese auftreffe.

An den im Stand der Technik bekannten Prallplatten kritisiert das Klagepatent jedoch, dass es beim Einsatz dieser Platten zu Turbulenzen im Zwischengefäß kommen könne.

Dem Klagepatent liegt daher die – allerdings nicht ausdrücklich genannte – Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Prallplatte für einen Zwischenbehälter bereitzustellen, welche die Turbulenzen in dem Zwischengefäß vermindert.

Dies soll nach den durch die Klägerin geltend gemachten Patentansprüchen 1 und 8 durch eine Kombination der folgenden Merkmale erreicht werden:

1. Prallplatte (20) für ein Zwischengefäß mit einem Körper aus feuerfestem Material, das einem Kontakt mit geschmolzenem Stahl in einem Zwischengefäß (10) widersteht, wobei der Körper aufweist:

1.1. ein Bodenteil (22) mit einer Pralloberfläche (24),

1.2. eine äußere Seitenwand (26, 40),

1.2.1. die sich von der Pralloberfläche (24) nach oben erstreckt und eine kontinuierliche Innenfläche hat, die im Wesentlichen senkrecht zu der Pralloberfläche (24) steht,

1.3. eine obere Oberfläche (32), die

1.3.1. mit der Seitenwand (46, 40) verbunden ist,

1.3.2. einen inneren Ringabschnitt (42) aufweist, der im Wesentlichen parallel zu der Pralloberfläche (24) angeordnet ist,

1.3.3. eine Öffnung (30) aufweist, die einen freien Zugang für geschmolzenen Stahl zu der Pralloberfläche (24) und von dieser weg bereitstellt;

2. zwischen der Seitenwand (26, 40) und der Pralloberfläche (24) ist eine Ecke (28A) mit einem im Wesentlichen rechten Winkel ausgebildet und

3. zwischen der Seitenwand (26, 40) und dem inneren Ringabschnitt (42) der oberen Oberfläche eine Ecke (28B) mit einem im Wesentlichen rechten Winkel vorliegt

Anspruch 1

1. Zwischengefäß (10) zum Halten eines Volumens von ge-schmolzenem Stahl (16),

2. mit einem Boden (15)

3. und Seitenwänden (12),

3.1. die einen Prallbereich

3.2. und einen Ablauf (14)

aufweisen.

4. Das Zwischengefäß (10) ist auf dem Boden (15) in dem Prallbereich einer Prallplatte (20), wie sie in einem der vorstehenden Ansprüche beansprucht wird, ausgerüstet.

Anspruch 8

2.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der technischen Lehre von Patentanspruch 1 weder wortsinngemäß, noch mit äquivalenten Mitteln Gebrauch.

a)
Für die Frage, ob die angegriffenen Ausführungsformen wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, kommt es entscheidend darauf an, ob die Zwischenbehälter-Prallplatte einen Körper aus feuerfestem Material aufweist, das einem Kontakt mit geschmolzenem Stahl in einem Zwischengefäß widersteht (Merkmal 1), was die Beklagte im Wesentlichen mit der Begründung in Frage gestellt hat, die Metalllippe – ebenso wie die bei der angegriffenen Ausführungsform II zusätzlich vorhandene Metallplatte – schmelze bei den angegriffenen Ausführungsformen innerhalb weniger Sekunden nach dem Auftreffen des Gießstrahls weg.

(1)
Wie den durch die Beklagte als Anlagen PBP 9 – PBP 12 vorgelegten Unterla-gen zu entnehmen ist, handelt es sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bei feuerfesten Erzeugnissen um nichtmetallische Werkstoffe, deren Erweichungspunkt unter Temperaturen nach genormten Prüfverfahren (DIN 51060) über 1.500 °C liegt (vgl. Anlage PBP 13, S. 1). Es stellt sich jedoch die Frage, was das Klagepatent, welches grundsätzlich sein eigenes Lexikon darstellt, unter dem Begriff der Feuerfestigkeit versteht.

Einen Anhaltspunkt dafür bietet dem Fachmann bereits die Formulierung des Patentanspruchs 1, wonach das feuerfeste Material einem Kontakt mit geschmolzenem Stahl in einem Zwischengefäß widerstehen kann (Hervorhebung hinzugefügt). Patentanspruch 1 definiert das Material, aus dem die Prallplatte bestehen soll, somit nicht anhand konkreter Stoffe. Insbe-sondere ist der Patentanspruch nicht auf nichtmetallische Stoffe beschränkt, solange die eingesetzte Zusammensetzung die angestrebte Eigenschaft, nämlich das Aushalten des kontinuierlichen Kontakts mit geschmolzenem Metall, besitzt. Soweit das Klagepatent demgegenüber einzelne (nichtmetallische) feuerfeste Materialien nennt, handelt es sich dabei um bevorzugte Ausführungsbeispiele, auf welche die Erfindung nicht reduziert werden darf (vgl. Anlage K 7, Unteransprüche 6 und 7 sowie S. 4, Z. 5 – 12 und S. 7, Z. 5 – 17).
Der Fachmann entnimmt Patentanspruch 1 weiter, dass der Körper der Prallplatte ein Bodenteil, eine äußere Seitenwand und eine obere Oberfläche aufweisen soll (Merkmale 1.1., 1.2. und 1.3.), wobei Pralloberfläche und Seitenwand sowie Seitenwand und innerer Ringabschnitt der Oberfläche jeweils in einem im Wesentlichen rechten Winkel angeordnet sein sollen (Merkmale 2. und 3.). Schließlich soll nach den Merkmalen 1.3.2. und 1.3.3. ein innerer Ringabschnitt im Wesentlichen parallel zur Pralloberfläche angeordnet sein und eine Öffnung aufweisen, die einen freien Zugang für geschmolzenen Stahl zu der Pralloberfläche und von dieser weg bereitstellt. Aus der Zusammenschau mit Merkmal 1 erkennt der Fachmann somit, dass zumindest die Teile der Zwischenbehälter-Prallplatte, die in Kontakt mit geschmolzenem Stahl treten und in Patentanspruch 1 genannt sind, aus einer feuerfesten Zusammensetzung gebildet sein müssen, damit die einzelnen Bestandteile der Zwischenbehälter-Prallplatte ihre jeweilige, ihnen durch das Klagepatent zugewiesene Funktion erfüllen können, ohne dass einzelne Be-standteile der Prallplatte schmelzen.

Für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents kommt es somit insbesondere darauf an, dass neben dem eine Pralloberfläche auf-weisenden Bodenteil auch die eine kontinuierliche Innenfläche aufweisende äußere Seitenwand und die einen inneren Ringabschnitt aufweisende Oberfläche aus einem feuerfesten Material gebildet sein muss. Wie der Fachmann der Beschreibung des Klagepatents entnimmt, soll durch die erfindungsgemäße Prallplatte der Strom des eintretenden Stahls verteilt und nicht einfach umgeleitet werden (vgl. Anlage K 7, S. 3, Z. 13 – 15). Vielmehr soll durch die patentgemäße Gestaltung der Prallplatte erreicht werden, dass der durch die Öffnung eintretende geschmolzene Stahl, der mit der Pralloberfläche in Kontakt kommt, nach außen strömt, durch die Seitenwandinnenfläche nach innen abgelenkt wird und dann aus der Öffnung hinausströmt (vgl. Anlage K 7, S. 2, Z- 33 – 36; S. 7, Z. 29 – S. 8, Z. 5).

Auch wenn durch die erfindungsgemäße Prallplatte auch ein Spritzschutz bereitgestellt werden soll (vgl. Anlage K 7, S. 3, Z. 21), dient die Ausgestaltung aus Seitenwand und innerem, im Wesentlichen parallel zur Pralloberfläche angeordnetem Ringabschnitt danach dazu, dass der durch die Öffnung eintretende Stahlstrom nach außen strömt, durch die Seitenwandinnenfläche nach innen abgelenkt wird und sodann aus der Öffnung herausströmt (vgl. Anlage K 7, S. 2, Z. 33 – 36). Um das gewünschte Strömungsmuster sicherzustellen, ist es somit erforderlich, dass der in Merkmal 1.3.2. beschriebene innere Ringabschnitt solange parallel zur Pralloberfläche angeordnet ist, wie dies für die Herstellung und den Erhalt des gewünschten Strömungsmusters erforderlich ist, so dass insbesondere dieser Abschnitt Kontakt mit geschmolzenem Stahl widerstehen und damit aus einer feuerfesten Zusammensetzung gebildet sein muss. Dabei meint „widerstehen“ nicht nur „nicht bis zur flüssigen Phase schmelzen“, sondern auch „zumindest den durch die Strömung verursachten mechanischen Einwirkungen standhalten“, weil nur dann das angestrebte Strömungsmuster (vgl. Anlage K 7, S. 2, Z. 33 – 36), die gewünschte Turbulenzverringerung (vgl. Anlage K 7, S. 1, Z. 36) sowie die angestrebte Verteilung des Stroms (vgl. Anlage K 7, S. 3, Z. 13 – 15) durch die im Stranggussverfahren eingesetzte Zwischenbehälter-Prallplatte (vgl. Anlage K 7, S. 4, Z. 4) erreicht werden können. Da das Klagepatent im Patentanspruch darauf abstellt, dass die Prallplatte Kontakt mit geschmolzenem Stahl widersteht, bedeutet dies somit, dass die Zwischenbe-hälter-Prallplatte auch unter Berücksichtigung der durch die Strömung verur-sachten mechanischen Einwirkung dem Kontakt mit geschmolzenem Stahl bei Temperaturen von 1.500 °C widerstehen können muss.

(2)
Ausgehend von diesen Überlegungen lässt das Vorbringen der Klägerin die tatrichterliche Feststellung nicht zu, dass die angegriffenen Aus-führungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch machen, da nicht erkennbar ist, dass die bei beiden angegriffenen Ausführungsformen vorhandene Metalllippe aus einem feuerfesten Material im Sinne des Klagepatents besteht, das einem Kontakt mit geschmolzenem Stahl in einem Zwischengefäß widersteht (Merkmal 1).

Vielmehr besteht die Metalllippe, die von der Beklagten auch als „Ringdeckel“ bezeichnet wird, aus Baustahl, der unstreitig bereits bei Temperaturen von rund 800 °C aufwärts allmählich weich wird und seine Eigenschaften als festes Baumaterial verliert. Der Schmelzbereich liegt zwischen 1.240 °C und 1.460 °C, die Liqidustemperatur, das heißt die Temperatur, bei der alle Bestandteile aufgeschmolzen sind, beträgt 1.510 °C. Da die Prallplatte auch den mechanischen Beanspruchungen während eines Gießvorgangs standhalten muss, kann eine Zusammensetzung, die ab 800 °C aufwärts weich wird und ab 1.240 °C zu schmelzen beginnt, somit nicht mehr als „feuerfest“ bezeichnet werden. Entsprechend lässt sich die Feuerfestigkeit nicht mit dem abstrakten Schmelzpunkt von Baustahl und der Temperatur der Stahlschmelze begründen, da der Begriff „feuerfest“, wie bereits dargelegt, mehr bedeutet. Dass dies bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall ist, hat die Klägerin weder hinreichend vorgetragen, noch ist dies ersichtlich.

Soweit die Klägerin in ihrer Klageschrift darauf abgestellt hat, auch eine Lippe aus Metall schmelze nicht beim ersten Kontakt mit geschmolzenem Stahl, sondern bleibe zumindest in der entscheidenden Angießphase intakt (etwa 2 – 3 Minuten), wobei die Lippe sodann ihre strömungsbeeinflussende Wirkung verliere, ist nicht erkennbar, weshalb es nach der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs zulässig sein soll, dass die Lippe nach der Angießphase ihre strömungsbeeinflussende Wirkung verliert.

Des Weiteren hat die Klägerin in ihrer Replik vorgetragen, dass die metallene Lippe der streitgegenständlichen Pralltöpfe feuerfest sei, zeige sich daran, dass die Lippe bzw. die randständigen Reste des Ringdeckels bei den verbrauchten Pralltöpfen nach deren Auswechslung noch vorhanden seien. Dies hat die Beklagte jedoch bestritten. Gleichwohl hat die Klägerin, die noch in der Klageschrift allein auf die Angießphase abgestellt hat, ihr diesbezügliches Vorbringen nicht ergänzt.

Auch das weitere Vorbringen der Klägerin, es gebe auch Schmelzen wie Aluminium oder Kupfer, welche deutlich niedrigere Temperaturen wie eine Stahlschmelze aufweisen würden, so dass die Metalllippe bezogen auf derartige Schmelzen auf jeden Fall als „feuerfest“ angesehen werden könne, rechtfertigt keine andere Bewertung, da Patentanspruch 1 – anders als im Parallelverfahren – ausdrücklich auf den Kontakt mit geschmolzenem Stahl abstellt.

Das weitere Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die Me-talllippe werde bei der angegriffenen Ausführungsformen durch die Keramik des Pralltopfes „gekühlt“, indem die Wärme von der Lippe auf den Topf abgeführt werde, so dass die Temperatur der Lippe unter deren Schmelzpunkt bleibe und nach einiger Zeit sogar wieder sinke, beruht allenfalls auf abstrakten Berechnungen, wobei die Klägerin die Bedingungen dieser Berechnungen nicht offengelegt hat. Insbesondere lassen sich diese auch nicht den in der mündlichen Verhandlung überreichten Diagrammen entnehmen.

Damit liegen auch weder die Voraussetzungen für die Einholung eines Sach-verständigengutachtens, noch für eine Anordnung nach § 144 ZPO vor, da es sich hierbei um einen grundsätzlich unzulässigen Ausforschungsbeweis han-deln würde (vgl. insbesondere Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage, § 144 Rz. 2).

b)
Auf der Grundlage des Vorbringen der Klägerin lässt sich auch nicht die tat-richterliche Feststellung treffen, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen das nicht wortsinngemäß verwirklichte Merkmal 1 mit äquivalenten Mitteln verwirklicht ist.

(1)
Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Äquivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausführungsform nur dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abge-wandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln löst und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden, wobei die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein müssen, dass der Fach-mann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenständlichen Lösung gleichwertige Lösung in Betracht zieht (vgl. BGH GRUR 2002, 511 ff. – Kunststoffhohlprofil; BGH GRUR 2002, 515, 518 – Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. – Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. – Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 – Pumpeinrichtung; GRUR 2007, 1059, 1063 – Zerfallzeitmessgerät). Die Einbeziehung einer vom Wortsinn des Patentan-spruchs abweichenden Ausführungsform in den Schutzbereich eines Patents setzt danach dreierlei voraus:

1. Das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gelöst werden (Gleichwirkung).

2. Seine Fachkenntnisse müssen den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen).

3. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit).

Bei der Diskussion der Äquivalenz ist dabei auf den Gesamtzusammenhang der durch den Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre abzustellen. Eine Erforschung des Inhalts einzelner Merkmale kann demgegenüber nur dazu dienen, schrittweise den allein maßgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als Einheit zu ermitteln (BGH GRUR 2006, 313, 315, Stapeltrockner; – BGH GRUR 2007, 959, 961 – Pumpeinrichtung).

(2)
Dies vorausgeschickt lässt das Vorbringen der Klägerin bereits die tatrichterli-che Feststellung nicht zu, dass das bei den angegriffenen Aus-führungsformen eingesetzte Metall zu einer feuerfesten Zusammensetzung im Sinne des Klagepatents gleichwirkend ist.

Wie bereits im Rahmen der Erörterung der Frage der wortsinngemäßen Verlet-zung des Klagepatents ausführlich dargestellt wurde, kommt es für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents entscheidend darauf an, dass insbesondere die Seitenwand und der parallel zur Prallfläche angeordnete innere Ringabschnitt einen Kontakt mit geschmolzenem Stahl widerstehen können, wobei der Begriff „widerstehen“ nicht nur „nicht bis zur flüssigen Phase schmelzen“, sondern zumindest auch „den durch die Strömung verursachten mechanischen Einwirkungen standhalten“ meint. Dass dies bei dem bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten Metall der Fall ist, hat die insoweit darlegungsbelastete Klägerin weder hinreichend vorgetragen, noch ist dies ersichtlich. Auf die entsprechenden Ausführungen zur wortsinngemäßen Verletzung des Klagepatents wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

3.
Da dieser ein Zwischengefäß zum Halten eines Volumens von geschmolzenem Stahl mit einer Prallplatte nach einem der vorstehenden Ansprüche und damit auch nach Patentanspruch 1 beansprucht, die angegriffenen Ausführungsformen jedoch gerade keine Prallplatten aus einem feuerfesten Material, das einem Kontakt mit geschmolzenem Stahl widerstehen kann, sind, können die angegriffenen Ausführungsformen nicht mit weiteren Vorrichtungsteilen zu dem durch Patentanspruch 8 bean-spruchten Zwischenbehälter zusammengesetzt werden.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 (1. Halbsatz) ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 S. 1 und 2; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.