4a O 188/09 – Rohrbiegemaschine (2)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1628

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 19. April 2011, Az. 4a O 188/09

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland

eine Rohrbiegemaschine zum Biegen von stangen- und/oder stabartigen Werkstücken,
– mit einer Biegeeinrichtung, die Biegewerkzeuge umfasst, von denen wenigstens eines an einer Seite und wenigstens eines an der gegenüberliegenden Seite eines Werkzeugträgers vorgesehen ist,
– wobei das Biegewerkzeug an einer Seite des Werkzeugträgers zum Erstellen einer Biegung nutzbar ist, während gleichzeitig das Biegewerkzeug an der gegenüberliegenden Seite des Werkzeugträgers nicht zum Erstellen einer Biegung nutzbar ist,
– wobei die Biegewerkzeuge jeweils eine Biegematrize sowie ein Druckstück in Form einer Spannbacke aufweisen und die Biegematrizen entlang einer in Werkstückquerrichtung verlaufenden Biegeachse angeordnet sind,
– wobei die Spannbacken an einem um die Biegeachse schwenkbaren Schwenkarm vorgesehen und zur Überführung in eine Funktions- oder in eine Außerfunktionsstellung in Werkstückquerrichtung angetrieben hin und her bewegbar sind,
– und einer werkstücknahen Funktionsstellung wenigstens einer Spannbacke des genutzten Biegewerkzeuges an der einen Seite des Werkzeugträgers eine Außerfunktionsstellung wenigstens einer Spannbacke des ungenutzten Biegewerkzeuges an der gegenüberliegenden Seite des Werkezugträgers zuordenbar ist,
– in welcher die betreffende Spannbacke gegenüber ihrer Funktionsstellung zurückgezogen ist und
– wobei das Werkstück an dem genutzten Biegewerkzeug zwischen der Biegematrize und wenigstens einer ihre Funktionsstellung einnehmenden und dabei das Werkstück gegen die Biegematrize beaufschlagenden Spannbacke um die Biegematrize biegbar ist,

anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

sofern

– die eine Spannbacke an der einen und die Spannbacke an der gegenüberliegenden Seite des Werkzeugträgers zur Bewegung in Werkstückquerrichtung antriebsmäßig gekoppelt sind,
– wobei mit der in Werkstückquerrichtung ausgeführten Bewegung zur Überführung der Spannbacke an der einen Seite des Werkzeugträgers in die Funktionsstellung die zugeordnete Spannbacke an der gegenüberliegenden Seite des Werkzeugträgers in Werkstückquerrichtung gegenläufig in die Außerfunktionsstellung bewegbar ist.

II. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 16.04.2004 begangen haben und zwar unter Angabe

1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise (betrifft nur die Beklagte zu 2)),

2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) (unter Vorlage schriftlicher Angebote) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten (betrifft nur die Beklagte zu 1)) und des erzielten Gewinns;

wobei die Angaben zu Ziffer II. 5. nur für Handlungen seit dem 21.07.2006 zu machen sind,

wobei zu Ziffer II. 1. bis II. 3. die entsprechenden Rechnungen oder Lieferscheine vorzulegen sind, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können, und

wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

III. Die Beklagten werden verurteilt, die unter Ziffer I. bezeichneten und im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse, die nach dem 21.06.2006 in Verkehr gebracht wurden, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen gemäß Ziffer I. eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 380 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse gemäß Ziffer I. eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin für die unter Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 16.04.2004 bis zum 20.07.2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

V. Auf den ersten Hilfsantrag zum Antrag zu V. wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der der A B mbH & Co. KG durch die unter Ziffer 1. bezeichneten und im Zeitraum vom 21.07.2006 bis 27.11.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, der der A C-GmbH durch die unter Ziffer 1. bezeichneten und im Zeitraum vom 28.11.2008 bis 12.07.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird und der der Klägerin durch die unter Ziffer 1. bezeichneten und in der Zeit seit dem 13.07.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VII. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 5 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 95 %.

VIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR, für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 396 XXX B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf aus den Vertriebswegen, angemessene Entschädigung und Schadensersatz dem Grunde nach in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 15.03.2003 unter Inanspruchnahme einer europäischen Priorität vom 05.09.2002 von der D E GmbH & Co. KG angemeldet. Die Patentanmeldung wurde am 10.03.2004 offengelegt. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 21.06.2006 veröffentlicht. Als Inhaberin des Klagepatents ist im Patentregister seit dem 13.07.2009 die Klägerin eingetragen. Zuvor war allein die D E GmbH & Co. KG eingetragen. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte zu 1) erhob mit Schriftsatz vom 01.06.2010 vor dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage mit dem Antrag, das Klagepatent für nichtig zu erklären.

Das Klagepatent betrifft eine Biegemaschine mit Biegewerkzeugen an einander gegenüberliegenden Seiten eines Werkzeugträgers. Der mit der Klage geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet:

Biegemaschine zum Biegen von stangen- und/oder stabartigen Werkstücken, insbesondere Rohren, mit einer Biegeeinrichtung (5, 105), die Biegewerkzeuge (10, 11; 110, 111) umfasst, von denen wenigstens eines an einer Seite und wenigstens eines an der gegenüberliegenden Seite eines Werkzeugträgers (12, 112) vorgesehen ist, wobei ein Biegewerkzeug (10, 11; 110, 111) an einer Seite des Werkzeugträgers (12, 112) zum Erstellen einer Biegung nutzbar ist, während gleichzeitig ein Biegewerkzeug (10, 11; 110, 111) an der gegenüberliegenden Seite des Werkzeugträgers (12, 112) nicht zum Erstellen einer Biegung nutzbar ist, wobei die Biegewerkzeuge (10, 11; 110, 111) jeweils wenigstens eine Biegematrize (13, 16; 113, 164; 116, 165) sowie zumindest ein Druckstück in Form einer Spannbacke (14, 17; 114, 166; 117, 168) aufweisen und die Biegematrizen (13, 16; 113, 164; 116, 165) entlang einer in Werkstückquerrichtung verlaufenden Biegeachse (19, 119) angeordnet sind, wobei die Spannbacken (14, 17; 114, 166; 117, 168) an einem um die Biegeachse (19, 119) schwenkbaren Schwenkarm (20, 120) vorgesehen und zur Überführung in eine Funktions- oder in eine Außerfunktionsstellung in Werkstückquerrichtung angetrieben hin und her bewegbar sind und einer werkstücknahen Funktionsstellung wenigstens einer Spannbacke (14, 17; 114, 166; 117, 168) des genutzten Biegewerkzeuges (10, 11; 110, 111) an der einen Seite des Werkzeugträgers (12, 112) eine Außerfunktionsstellung wenigstens einer Spannbacke (14, 17; 114, 166; 117, 168) des ungenutzten Biegewerkzeuges (10, 11; 110, 111) an der gegenüberliegenden Seite des Werkezugträgers (12, 112) zuordenbar ist, in welcher die betreffende Spannbacke (14, 17; 114, 166; 117, 168) gegenüber ihrer Funktionsstellung zurückgezogen ist und wobei das Werkstück an dem genutzten Biegewerkzeug (10, 11; 110, 111) zwischen der Biegematrize (13, 16; 113, 164; 116, 165) und wenigstens einer ihre Funktionsstellung einnehmenden und dabei das Werkstück gegen die Biegematrize (13, 16; 113, 164; 116, 165) beaufschlagenden Spannbacke (14, 17; 114, 166; 117, 168) um die Biegematrize (13, 16; 113, 164; 116, 165) biegbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens eine Spannbacke (14, 17; 114, 166; 117, 168) an der einen und wenigstens eine Spannbacke (14, 17; 114, 166; 117, 168) an der gegenüberliegenden Seite des Werkzeugträgers (12, 112) zur Bewegung in Werkstückquerrichtung antriebsmäßig gekoppelt sind, wobei mit der in Werkstückquerrichtung ausgeführten Bewegung zur Überführung der Spannbacke(n) (14, 17; 114, 166; 117, 168) an der einen Seite des Werkzeugträgers (12, 112) in die Funktionsstellung die zugeordnete(n) Spannback(n) (14, 17; 114, 166; 117, 168) an der gegenüberliegenden Seite des Werkzeugträgers (12, 112) in Werkstückquerrichtung gegenläufig in die Außerfunktionsstellung bewegbar ist (sind).

Wegen der in Form von „insbesondere“-Anträgen geltend gemachten Unteransprüche 2, 7, 9 und 10 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen. Die nachfolgend wiedergegebenen schematischen Darstellungen einer bevorzugten Ausführungsform und einzelner Details stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen eine perspektivische Gesamtansicht einer Biegemaschine (Figur 1), eine Schnittdarstellung mit dem durch die Linie III-III in Figur 1 angedeuteten Schnittverlauf und eine andere Biegeeinrichtung für eine Biegemaschine nach Figur 1 in verschiedenen Ansichten zu Beginn (Figur 7) und nach Beendigung (Figur 9) eines Biegevorgangs.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft der D-Gruppe, zu der auch die D E GmbH & Co. KG gehörte, die am 20.04.2004 in A B mbH & Co. KG umfirmierte. Persönlich haftende Gesellschafterin der A B mbH & Co. KG war die A C-GmbH, vormals D E C-GmbH (vgl. Anlage K 11).

Mit Schreiben vom 28.06.2006 beantragten die Patentanwälte der Klägerin, verschiedene Patentanmeldungen im europäischen Patentregister von der mittlerweile umfirmierten D E GmbH & Co. KG auf die Klägerin umzuschreiben (Anlage K 13). Neben einem Handelsregisterauszug legten sie auch ein Schreiben der A B mbH & Co. KG vom 07.06.2006 vor, mit dem diese bestätigte, dass die Anmeldung des Klagepatents (EP 03005462.1) auf die Klägerin übergegangen sei, und eine Umschreibung der Patentanmeldung bewilligte (Anlage K 12). Gleichwohl war in der Antragsschrift der klägerischen Patentanwälte vom 28.06.2006 die Anmeldung des Klagepatents nicht genannt, weil zunächst die bereits in Aussicht gestellte Erteilung des Klagepatents abgewartet werden sollte. Erst mit Wirkung zum 13.07.2009 erfolgte im Patentregister die Umschreibung des Klagepatents auf die Klägerin (Anlagen K 10 und K 16).

Am 30.09.2010 schlossen die A C-GmbH und die Klägerin einen undatierten Bestätigungsvertrag. Darin wurde festgehalten, dass schon die Anmeldung des Klagepatents, jedenfalls aber das Klagepatent ab seiner Erteilung, bereits der Klägerin übertragen und von den Vertragspartnern in der Vergangenheit auch so behandelt worden sei. Da eine schriftliche Vereinbarung – so der Bestätigungsvertrag weiter – bisher nicht auffindbar gewesen sei, vereinbarten die beiden Vertragsparteien für den Fall der Unwirksamkeit der Übertragung, die Übertragung des Klagepatents einschließlich aller Ansprüche aus dem Klagepatent gegen Dritte auf die Klägerin. Wegen der Einzelheiten der Bestätigungsvereinbarung wird auf die Anlage K 17a Bezug genommen (Anlage K 17a).

Die Beklagte zu 1) ist die herrschende Gesellschaft des G-Konzerns, zu dem auch die Beklagte zu 2) gehört. Der G-Konzern ist im Bereich Rohrbearbeitung tätig. Unter anderem stellt die Beklagte zu 1) her und vertreibt Rohrbiegemaschinen. Unter den Internetadressen www.Ggroup.com und www.Ggroup.de werden Rohrbiegemaschinen mit der Typenbezeichnung „E-Turn“ (angegriffene Ausführungsform) angeboten. Inhaltlich ist die Beklagte zu 1) für die Internetauftritte verantwortlich. Inhaber der Domain www.Ggroup.de ist nach dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Beklagte zu 2).

Am 08.07.2009 war die Beklagte zu 2) im Internetauftritt des G-Konzerns unter www.Ggroup.de/world_europe_sales.html in der Rubrik „Verkauf“ als Niederlassung für den Postleitzahlenbereich 1, 6, 8 und 9 in der Bundesrepublik Deutschland aufgeführt (Anlage K 18). In der Rubrik „Über uns“ unter der Internetadresse www.Ggroup.de/G-Group-company-profile-G-Group… wurde ausgeführt, dass sich die Klägerin mit dem technischen Kundendienst und dem Verkauf von Ersatzteilen auf dem deutschen Markt beschäftige (Anlage B 5). In dem seit Mai 2010 veränderten Internetauftritt der G-Gruppe wird die Beklagte zu 2) unter dem Stichwort „Service“ aufgeführt (Anlage B 1).

Die nachstehenden Abbildungen zeigen Ansichten einer in die Bundesrepublik Deutschland gelieferten und aufgestellten angegriffenen Ausführungsform, die die Klägerin besichtigen konnte. Die Beschriftung der Bilder stammt von der Klägerin. Die Maschine wurde laut Typenschild im Jahr 2007 hergestellt.
Die Klägerin trägt vor, bereits die Anmeldung des Klagepatents sei ihr von der A B mbH & Co. KG übertragen worden. Ferner habe die einzige Kommanditistin der A B mbH & Co. KG, die D International Beteiligungs-GmbH, am 25.11.2008 der Komplementärin, der A C-GmbH, ihren Kommanditanteil übertragen. Diese sei dadurch Rechtsnachfolgerin der A B mbH & Co. KG geworden und habe jedenfalls mit dem Bestätigungsvertrag das Klagepatent einschließlich sämtlicher Ansprüche aus dem Patent der Klägerin übertragen.

Weiterhin behauptet die Klägerin, die Beklagte zu 2) vertreibe in der Bundesrepublik Deutschland die von der Beklagten zu 1) hergestellten Rohrbiegemaschinen, darunter die angegriffene Ausführungsform.

Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch. Bei der angegriffenen Ausführungsform werde genau die Spannbacke an der einen Seite des Werkzeugträgers in die Funktionsstellung bewegt, wenn die Spannbacke an der gegenüberliegenden Seite in die Außerfunktionsstellung bewegt werde.

Die Klägerin beantragt,

– wie unter Ziffer I. bis IV. erkannt –

und darüber hinaus

hilfsweise zum Antrag zu II.

wobei die Auskunft für die Zeit vom 16.04.2004 bis 19.04.2004 aufgrund der der D E GmbH & Co. KG entstandenen Ansprüche, für die Zeit vom 20.04.2004 bis 27.11.2008 aufgrund der der A B mbH & Co. KG entstandenen Ansprüche, für die Zeit vom 28.11.2008 bis 12.07.2009 aufgrund der der A C-GmbH entstandenen Ansprüche und ab 13.07.2009 aufgrund der der Klägerin entstandenen Ansprüche geltend gemacht wird,

weiter hilfsweise

wobei die Auskunft für die Zeit vom 16.02.2004 bis 19.04.2004 aufgrund der der D E GmbH & Co. KG entstandenen Ansprüche, für die Zeit vom 20.04.2004 bis 06.06.2006 aufgrund der der A B mbH & Co. KG entstandenen Ansprüche sowie für die Zeit ab 07.06.2006 aufgrund der der Klägerin entstandenen Ansprüche geltend gemacht wird,

weiter hilfsweise

wobei die Auskunft für die Zeit vom 16.04.2004 bis 19.04.2004 aufgrund der der D E GmbH & Co. KG entstandenen Ansprüche, für die Zeit vom 20.04.2004 bis 20.06.2006 aufgrund der der A B mbH & Co. KG entstandenen Ansprüche sowie für die Zeit ab 21.06.2006 aufgrund der der Klägerin entstandenen Ansprüche geltend gemacht wird,

hilfsweise (Hilfsantrag 3 zu 2.)

wobei die Auskunft für die Zeit vom 16.04.2004 bis 19.04.2004 aufgrund der der D E GmbH & Co. KG entstandenen Ansprüche, für die Zeit vom 20.04.2004 bis 27.11.2008 aufgrund der der A B mbH & Co. KG entstandenen Ansprüche, für die Zeit vom 28.11.2008 bis 29.09.2010 aufgrund der der A C-GmbH entstandenen Ansprüche sowie ab 30.09.2010 aufgrund der der Klägerin entstandenen Ansprüche geltend gemacht wird

hilfsweise zum Antrag zu IV.

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin für die unter Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 16.04.2004 bis zum 19.04.2004 begangenen Handlungen eine zugunsten der D E GmbH & Co. KG entstandene angemessene Entschädigung, für die unter Ziffer I. bezeichneten und in der Zeit vom 20.04.2004 bis zum 06.06.2006 begangenen Handlungen eine zugunsten der A B mbH & Co. KG entstandene angemessene Entschädigung sowie für die unter Ziffer I. bezeichneten und in der Zeit vom 07.06.2006 bis zum 20.07.2006 begangenen Handlungen eine zugunsten der Klägerin entstandene angemessene Entschädigung zu zahlen,

weiter hilfsweise

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin für die unter Ziffer I. bezeichneten und in der Zeit vom 16.04.2004 bis zum 19.04.2004 begangenen Handlungen eine zugunsten der D E GmbH & Co. KG entstandene angemessene Entschädigung und für die unter Ziffer I. bezeichneten und in der Zeit vom 20.04.2004 bis zum 20.07.2006 begangenen Handlungen eine zugunsten der A B mbH & Co. KG entstandene angemessene Entschädigung zu zahlen;

und

V. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. bezeichneten und seit dem 21.07.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,

hilfsweise

dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der der A B mbH & Co. KG durch die unter Ziffer 1. bezeichneten und im Zeitraum vom 21.07.2006 bis 27.11.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, der der A C-GmbH durch die unter Ziffer 1. bezeichneten und im Zeitraum vom 28.11.2008 bis 12.07.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird und der der Klägerin durch die unter Ziffer 1. bezeichneten und in der Zeit seit dem 13.07.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird

weiter hilfsweise

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der A B mbH & Co. KG durch die unter Ziffer I. bezeichneten und im Zeitraum vom 21.07.2006 bis 27.11.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, der der A C-GmbH durch die unter Ziffer I. bezeichneten und im Zeitraum vom 28.11.2008 bis 29.09.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird und der der Klägerin durch die unter Ziffer I. bezeichneten und seit dem 30.09.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss der gegen das Klagepatent, den deutschen Teil des europäischen Patents EP 1 396 XXX B1, erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen,

hilfsweise den Beklagten nachzulassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bankbürgschaft) abzuwenden.

Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.

Die Beklagten sind der Auffassung, es sei nicht vorgetragen, welche Rechte wann auf der Grundlage welcher Vereinbarung übertragen worden seien. Sie bestreitet nicht nur die gesellschaftsrechtlichen Vorgänge mit Nichtwissen, sondern auch die Abtretungen. Aufgrund nicht vorgelegter Unterlagen könne schon nicht geprüft werden, inwieweit die A C-GmbH tatsächlich Rechtsnachfolgerin der A B mbH & Co. KG geworden sei. Es sei auch nicht dargelegt, zu welchem Zeitpunkt das Klagepatent oder die Patentanmeldung wirksam übertragen worden sei. Entsprechend sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin Zahlung von Entschädigung oder Schadensersatz an sich selbst oder eine Rechtsvorgängerin verlangen könne.

Die Beklagten behaupten, bei der Beklagten zu 2) handele es sich um ein Serviceunternehmen der G-Group, das lediglich technischen Kundendienst und Ersatzteile für Rohrbiegemaschinen anbiete. Sie biete weder Maschinen an, noch bringe sie diese in den Verkehr oder führe sie zu diesen Zwecken ein. Der Internetauftritt (Anlage K 16) sei ihr nicht zurechenbar.

Weiterhin sind die Beklagten der Auffassung, der Vortrag zur Verletzung des Klagepatents sei unschlüssig, soweit der Verletzungsvorwurf auf das Angebot einer Rohrbiegemaschine des Typs „E-Turn“ im Internet durch die Beklagte zu 1) (Anlage K 6) gestützt werde. Aus dem Ausdruck der Internetseite seien die relevanten technischen Details der Rohrbiegemaschine nicht erkennbar. Ebenso wenig werde das Klagepatent durch die besichtigte Rohrbiegemaschine, deren technische Details aus den als Anlage K 8 überreichten Abbildungen entnommen werden könnten, verletzt. Die erfindungsgemäße Lehre werde nicht verwirklicht, weil die Spannbacken der angegriffenen Ausführungsform drei Positionen einnehmen könnten, nämlich eine Funktionsstellung, eine so genannte Mittelstellung und eine hintere Endstellung. Die beiden zuletzt genannten seien Außerfunktionsstellungen. Werde eine Spannbacke in ihre Funktionsstellung gebracht, geschehe dies aus ihrer Mittelstellung heraus. Ebenso werde die gegenüberliegende Spannbacke aus der Mittelstellung in die hintere Endstellung gefahren. Umgekehrt werde eine Spannbacke, die aus der Funktionsstellung oder hinteren Endstellung gefahren werde, in die Mittelstellung gebracht. Befänden sich beide Spannbacken in der Mittelstellung, gebe es einen Zustand, in der sich beide Spannbacken außer Funktion befänden. Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs könne sich jedoch immer nur eine Spannbacke in der Außerfunktionsstellung befinden, da sich die gegenüberliegende Spannbacke zeitgleich in ihrer Funktionsstellung befinden müsse. Erst durch das Gegensatzpaar Funktionsstellung – Außerfunktionsstellung könne das vom Klagepatent gewünschte vereinfachte Antriebskonzept und das kleine Bauvolumen des Gesamtantriebs verwirklicht werden.

Weiterhin sind die Beklagten der Auffassung, dass ein Rückrufanspruch der Klägerin unverhältnismäßig und daher ausgeschlossen sei. Zu einem Umbau der angegriffenen Ausführungsform als milderes Mittel im Vergleich zu einem Rückruf der Maschinen behaupten die Beklagten, es müssten lediglich die Biegewerkzeuge durch modifizierte Biegewerkzeuge ausgetauscht werden, deren Spannbacken über jeweils einzeln zugeordnete Motoren angetrieben würden. Die Änderungen könnten bei den Kunden vorgenommen werden und seien bei einem Umfang von 16 Arbeitsstunden mit Kosten von etwa 40.000,00 EUR verbunden, während die beanstandeten Maschinen ca. 200.000,00 EUR pro Stück kosteten.

Im Übrigen werde sich das Klagepatent im Hinblick auf die anhängige Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbeständig erweisen. Die geschützte Lehre sei nicht neu, jedenfalls fehle die Erfindungshöhe.

Die Klägerin hat den Vortrag der Beklagten zu den verschiedenen Stellungen der Spannbacken der angegriffenen Ausführungsform mit Nichtwissen bestritten. Sie ist der Auffassung, selbst wenn der Vortrag der Beklagten wahr sein sollte, führe dies nicht aus der Lehre des Klagepatentanspruchs heraus. Der Patentanspruch enthalte keine Vorgaben, aus welcher Position heraus die Spannbacken in die Funktions- oder Außerfunktionsstellungen bewegt würden. Diese könne bei beiden Spannbacken auch die Mittelstellung sein. Dem Klagepatent komme es maßgeblich auf die Gegenläufigkeit der Spannbacken an, die bei der angegriffenen Ausführungsform gegeben sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Ursprünglich hat die Klägerin über die jetzigen Anträge hinaus die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Unterlassung der Herstellung patentgemäßer Rohrbiegemaschinen beantragt. Diesen Antrag hat sie mit Schriftsatz vom 28.03.2011 zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf, Zahlung einer angemessenen Entschädigung und von Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, Art. II § 1 Abs. 1 S. 1 IntPatÜG, §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB, hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs und teilweise auch hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs in Verbindung mit § 398 BGB.

I.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche für die Zeit seit ihrer Eintragung im Patentregister am 13.07.2009 aus eigenem Recht zu. Für die Zeit vor ihrer Eintragung im Patentregister hat sie dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung und von Schadensersatz aus übergegangenem Recht.

1.
Für die geltend gemachten Ansprüche aus Handlungen, die in der Zeit seit der Eintragung der Klägerin als Patentinhaber im Patentregister begangen wurden, ergibt sich die Aktivlegitimation der Klägerin aus § 30 PatG. Danach ist die Klägerin als eingetragene Inhaberin berechtigt, die Ansprüche aus dem Klagepatent für die Zeit seit ihrer Eintragung im Patentregister vor Gericht geltend zu machen. Für die bis zum 12.07.2009 begangenen Handlungen kann die Klägerin hingegen grundsätzlich nur Entschädigungsansprüche und Schadensersatz aus übergegangenem Recht geltend machen.

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf richtet sich der Anspruch auf Schadensersatz strikt nach dem Rollenstand. Danach ist nicht nur ein Bestreiten der materiellen Rechtslage durch den Verletzungsbeklagten unerheblich; auch der eingetragene oder eingetragen gewesene Kläger selbst kann sich nicht darauf berufen, dass er bereits vor der Umschreibung materiell-rechtlich Inhaber des Patents geworden sei und deshalb schon im Hinblick auf vor dem Umschreibungstag begangene Verletzungshandlungen die Verpflichtung zum Ersatz seines Schadens (und nicht des Schadens des Voreingetragenen) festzustellen sei. Die Bindung an den Rollenstand kann damit zwar Nachteile bei der Schadensberechnung mit sich bringen. Diese Nachteile den Kläger tragen zu lassen, ist jedoch nicht unbillig, weil es seine Sache gewesen wäre, beizeiten für eine Umschreibung zu sorgen, damit der formelle Rollenstand zügig mit der materiellen Rechtslage in Übereinstimmung kommt. Der Rechtsfolge des § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG kann der noch nicht eingetragene Erwerber nicht dadurch entgehen, dass er als gewillkürter Prozessstandschafter des noch eingetragenen Altinhabers klagt. Es bedarf vielmehr einer Abtretung der Schadensersatzansprüche seitens des Altinhabers auf den Neuinhaber (OLG Düsseldorf Urteil vom 13.01.2011, Az. I- 2 U 56/09).

Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für Ansprüche auf Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, Auskunft und Rechnungslegung und Zahlung einer angemessenen Entschädigung. Auch wenn sich der letztgenannte Anspruch nach Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG richtet, sind die vom OLG Düsseldorf aufgestellten Grundsätze ohne Einschränkung übertragbar. Denn nach dieser Regelung hat der (formale) Anmelder einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung, mit der für die Bundesrepublik Deutschland Schutz begehrt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung.

Die vorstehenden Erwägungen sind zudem nicht nur auf genuin deutsche Patente, sondern auch auf europäische Patente übertragbar. Für die Zeit nach der Patenterteilung ergibt sich dies aus Art. 2 Abs. 2 EPÜ, wonach das europäische Patent in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung hat und denselben Vorschriften unterliegt, wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit das EPÜ nichts anderes bestimmt. Auf deutsche Teile europäischer Patente ist deswegen auch § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG anwendbar, der bestimmt, dass, solange eine Änderung im Register nicht eingetragen ist, der frühere Anmelder, Patentinhaber, Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigte nach Maßgabe des Patentgesetztes berechtigt und verpflichtet bleibt. Gleiches ergibt sich für die Zeit vor der Patentanmeldung aus Art. 74 EPÜ. Nach dieser Regelung unterliegt eine Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens in jedem benannten Vertragsstaat und mit Wirkung für diesen Staat dem Recht, das in diesem Staat für Patentanmeldungen gilt. Da „Vermögensfragen“ betroffen sind, wenn es um die Zuordnung einer Patentanmeldung zu einem bestimmten Vermögensträger geht, gilt insofern das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland und damit die vorstehenden Grundsätze auch für eine europäische Patentanmeldung (vgl. zu diesem Abschnitt OLG Düsseldorf Urteil vom 27.01.2011, Az. I- 2 U 18/09).

2.
Der Anspruch auf Entschädigung für die Zeit vom 16.04.2004 bis zum 20.07.2006 wurde der Klägerin wirksam von der Rechtsnachfolgerin der im damaligen Zeitraum eingetragenen Anmelderin abgetreten. Unstreitig war bis zur Umschreibung des Klagepatents im Patentregister auf die Klägerin als Anmelderin des Klagepatents die D E GmbH & Co. KG eingetragen. Diese firmierte ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Handelsregisterauszugs (Anlage K 11) bereits seit dem 20.04.2004 als A B mbH & Co. KG. Rechtsnachfolgerin in das Vermögen der A B mbH & Co. KG, vormals D E GmbH & Co. KG, ist ihre Komplementärin, die A C-GmbH. Das diesbezügliche Vorbringen der Kläger haben die Beklagten nicht in erheblicher Weise bestritten.

Die Klägerin hat zunächst vorgetragen, die D International Beteiligungs-GmbH als einzige Kommanditistin der A B mbH & Co. KG habe der A C-GmbH als deren einziger Komplementärin am 25.11.2008 ihren Kommanditanteil übertragen. Dadurch sei die A C-GmbH Rechtsnachfolgerin der A B mbH & Co. KG geworden. Bis dahin durften sich die Beklagten darauf beschränken, die gesellschaftsrechtlichen Vorgänge allgemein mit Nichtwissen zu bestreiten. Die Klägerin hat daraufhin jedoch ihren Sachvortrag durch die Vorlage von Handelsregisterauszügen und des Kommanditanteilskauf- und -übertragungsvertrages vom 25.11.2008 (in Kopie) weiter substantiiert. Aus dem Handelsregisterauszug der D E GmbH & Co. KG beziehungsweise A B mbH & Co. KG (Anlage K 23.1) ergibt sich, dass zuletzt die D International Beteiligungs-GmbH einzige Kommanditistin war. Aus dem weiteren Handelsregisterauszug der A B mbH & Co. KG (Anlage K 23.3) ist ersichtlich, dass die einzige Kommanditistin aus der Gesellschaft ausschied und die Firma erloschen ist. Bereits daraus ergibt sich, dass die einzig verbliebene Komplementärin, die A C-GmbH Rechtsnachfolgern der A B mbH & Co. KG wurde. Wenn nämlich – wie im vorliegenden Fall – von zwei Gesellschaftern einer Personenhandelsgesellschaft einer aus der Gesellschaft ausscheidet, geht das Gesellschaftsvermögen auf den Verbliebenen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder der Anwachsung über (Baumbach/Hopt, HGB 34. Aufl.: § 131 Rn 35 m.w.N.). Dass der Kommanditanteil einem Dritten übertragen wurde oder eine anderweitige Übertragung des Gesellschaftsvermögens kraft Vereinbarung erfolgte, haben auch die Beklagten nicht vorgetragen. Vielmehr hat die Klägerin eine Kopie eines Kommanditanteilskauf- und -übertragungsvertrages vorgelegt (Anlage K 23), mit dem die die einzige Kommanditistin der A B mbH & Co. KG, die D International Beteiligungs-GmbH, der A C-GmbH ihren Kommanditanteil übertrug. Nach diesem Vortrag der Klägerin hätte es den Beklagten oblegen, ihr Bestreiten weiter zu substantiieren und zu erklären, welche konkreten Tatsachen von ihnen bestritten werden. Die Beklagten haben selbst die Auffassung geäußert, aufgrund nicht vorgelegter Unterlagen könne schon nicht geprüft werden, inwieweit die A C-GmbH tatsächlich Rechtsnachfolgerin der A B mbH & Co. KG geworden sei. Nachdem die Klägerin ihren Sachvortrag substantiiert und Unterlagen jedenfalls in Kopie vorgelegt hatte, wäre es daher Aufgabe der Klägerin gewesen, ihr Bestreiten hinsichtlich der „gesellschaftsrechtlichen Vorgänge“ zu konkretisieren. Erst dann wäre gegebenenfalls Anlass gegeben für eine Beweisaufnahme und eine Vorlage des Kommanditanteilskauf- und -übertragungsvertrages im Original.

Die A C-GmbH trat der Klägerin den ursprünglich in das Gesellschaftsvermögen der D E GmbH & Co. KG fallenden Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung aus Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG mit dem Bestätigungsvertrag vom 30.09.2010 ab. Da es für die Person, in der ursprünglich die Ansprüche auf Entschädigung beziehungsweise wegen Patentverletzung entstehen, allein auf den Rollenstand ankommt, sind von der Klägerin vorgetragene frühere Übertragungsakte, die sich auf die Patentanmeldung oder das Klagepatent beziehen, ohne Bedeutung. Erst mit dem Bestätigungsvertrag vom 30.09.2010 übertrug die Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Anspruchsinhaber, die A C-GmbH, der Klägerin den Entschädigungsanspruch. Unter Ziffer II. 4. des Vertrages erklärten die Vertragspartner, dass die A C-GmbH der Klägerin alle ihr aus der Patentanmeldung und/oder dem Klagepatent zustehenden Ansprüche gegen Dritte, auch sofern sie die Vergangenheit betreffen, überträgt.

3.
Die vorstehenden Ausführungen zur Abtretung des Entschädigungsanspruchs gelten in gleicher Weise für den Schadensersatzanspruch im Zeitraum vom 21.07.2006 bis zum 12.07.2009. Denn während dieser Zeit war nicht die Klägerin, sondern die D E GmbH & Co. KG im Patentregister als Inhaber des Klagepatents eingetragen. Daraus folgt zugleich, dass die Klage mit dem Antrag zu V. im Hauptantrag teilweise unbegründet ist, weil die Klägerin für den Zeitraum bis zum 12.07.2009 nicht den Ersatz des eigenen Schadens, sondern nur den ihrer Rechtsvorgänger verlangen kann. Da die D E GmbH & Co. KG bereits im Zeitpunkt der Erteilung des Klagepatents in A B GmbH & Co. KG umfirmiert hatte, deren Vermögen am 27.11.2008 auf ihre Komplementärin, die A C-GmbH überging, kann die Klägerin in den entsprechenden Zeiträumen nur den Schaden dieser Gesellschaften ersetzt verlangen.

II.
Das Klagepatent betrifft eine Biegemaschine zum Biegen von stangen- und/oder stabartigen Werkstücken, insbesondere von Rohren.

Biegemaschinen nach dem Oberbegriff des geltend gemachten Klagepatentanspruchs 1 sind nach den Ausführungen in der Klagepatentschrift im Stand der Technik aus der EP-B-0 538 207 bekannt. Bei dieser Biegemaschine seien an einander gegenüberliegenden Seiten eines Werkzeugträgers angeordnete Mehrniveau-Biegewerkzeuge vorgesehen, die jeweils mehrere in Richtung einer Biegeachse übereinander angeordnete Biegematrizen sowie mit den Biegematrizen zusammenwirkende Spannbacken und Gleitschienen umfassten. Es handele sich dabei um herkömmliche Drehbiegewerkzeuge, deren Spannbacken und Gleitschienen mittels hydraulischer Antriebe zwischen Funktions- und Außerfunktionsstellungen hin und her bewegbar seien. Bei den aus dem Stand der Technik bekannten Biegemaschinen würden die Spannbacken und Gleitschienen an der einen Seite des Werkzeugträgers unabhängig von den Spannbacken und Gleitschienen an der gegenüberliegenden Seite des Werkzeugträgers angetrieben und bewegt. Zu diesem Zweck besäßen die Spannbacken und Gleitschienen beidseits des Werkzeugträgers jeweils eigene hydraulische Antriebseinrichtungen in Form von hydraulischen Kolben-Zylinder-Einheiten.

Eine weitere – nach der Klagepatentschrift nicht gattungsgemäße – Biegemaschine werde in der DE-A-33 02 888 offenbart. Sie weise einen Biegekopf zur gemeinschaftlichen Bearbeitung zweier Rohre auf. Zu diesem Zweck sei der Biegekopf mit zwei gleichzeitig nutzbaren Drehbiegewerkzeugen versehen. Die Spannbacken der beiden Drehbiegewerkzeuge seien mittels einer einzigen Kolben-Zylinder-Einheit jeweils gemeinschaftlich in eine Funktions- oder in eine Außerfunktionsstellung überführbar. Entsprechend würden die Gleitschienen der beiden Drehbiegewerkzeuge durch eine einzige Kolben-Zylinder-Einheit gemeinschaftliche in Werkstückquerrichtung zwischen einer werkstücknahen Funktions- und einer werkstückfernen Außerfunktionsstellung hin und her bewegt.

Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, den gattungsgemäßen Stand der Technik unter Gewährleistung einer optimalen Funktionssicherheit konstruktiv zu vereinfachen. Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 geschehen, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

1. Biegemaschine zum Biegen von stangen- und/oder stabartigen Werkstücken, insbesondere Rohren,
2. mit einer Biegeeinrichtung (5, 105), die Biegewerkzeuge (10, 11; 110, 111) umfasst;
2.1 von den Biegewerkzeugen (10, 11; 110, 111) ist wenigstens eines an einer Seite und wenigstens eines an der gegenüberliegenden Seite eines Werkzeugträgers (12, 112) vorgesehen;
2.2 ein Biegewerkzeug (10, 11; 110, 111) ist an einer Seite des Werkzeugträgers (12, 112) zum Erstellen einer Biegung nutzbar,
2.3 während gleichzeitig ein Biegewerkzeug (10, 11; 110, 111) an der gegenüberliegenden Seite des Werkzeugträgers (12, 112) nicht zum Erstellen einer Biegung nutzbar ist;
2.4 die Biegewerkzeuge (10, 11; 110, 111) weisen jeweils wenigstens eine Biegematrize (13, 16; 113, 164; 116, 165) sowie zumindest ein Druckstück in Form einer Spannbacke (14, 17; 114, 166; 117, 168) auf;
3. die Biegematrizen (13, 16; 113, 164; 116, 165) sind entlang einer in Werkstückquerrichtung verlaufenden Biegeachse (19, 119) angeordnet;
4. die Spannbacken (14, 17; 114, 166; 117, 168)
4.1 sind an einem um die Biegeachse (19, 119) schwenkbaren Schwenkarm (20, 120) vorgesehen und
4.2 sind zur Überführung in eine Funktions- oder in eine Außerfunktionsstellung in Werkstückquerrichtung angetrieben hin und her bewegbar;
4.3 dabei ist einer werkstücknahen Funktionsstellung wenigstens einer Spannbacke (14, 17; 114, 166; 117, 168) des genutzten Biegewerkzeuges (10, 11; 110, 111) an der einen Seite des Werkzeugträgers (12, 112) eine Außerfunktionsstellung wenigstens einer Spannbacke (14, 17; 114, 166; 117, 168) des ungenutzten Biegewerkzeuges (10, 11; 110, 111) an der gegenüberliegenden Seite des Werkezugträgers (12, 112) zuordenbar, in welcher die betreffende Spannbacke (14, 17; 114, 166; 117, 168) gegenüber ihrer Funktionsstellung zurückgezogen ist;
4.4 dabei ist das Werkstück an dem genutzten Biegewerkzeug (10, 11; 110, 111) zwischen der Biegematrize (13, 16; 113, 164; 116, 165) und wenigstens einer ihre Funktionsstellung einnehmenden und dabei das Werkstück gegen die Biegematrize (13, 16; 113, 164; 116, 165) beaufschlagenden Spannbacke (14, 17; 114, 166; 117, 168) um die Biegematrize (13, 16; 113, 164; 116, 165) biegbar;
4.5 wenigstens eine Spannbacke (14, 17; 114, 166; 117, 168) an der einen und wenigstens eine Spannbacke (14, 17; 114, 166; 117, 168) an der gegenüberliegenden Seite des Werkzeugträgers (12, 112) sind zur Bewegung in Werkstückquerrichtung antriebsmäßig gekoppelt,
4.6 mit der in Werkstückquerrichtung ausgeführten Bewegung zur Überführung der Spannbacke(n) (14, 17; 114, 166; 117, 168) an der einen Seite des Werkzeugträgers (12, 112) in die Funktionsstellung ist (sind) die zugeordnete(n) Spannbacke(n) (14, 17; 114, 166; 117, 168) an der gegenüberliegenden Seite des Werkzeugträgers (12, 112) in Werkstückquerrichtung gegenläufig in die Außerfunktionsstellung bewegbar.

Nach der Klagepatentschrift hat die Kopplung des Antriebs gegenüberliegender Spannbacken den Vorteil, ein und dieselben Antriebselemente zum Bewegen von Spannbacken zu nutzen, die beidseits des Werkzeugträgers unterschiedliche Stellungen einnehmen. Ungeachtet der verschiedenen Positionen der Spannbacken sei eine konstruktiv einfache Antriebskonfiguration möglich. Insbesondere sei mit der Mehrfachnutzung ein und derselben Antriebselemente ein kleines Bauvolumen des Gesamtantriebes verbunden. Dadurch wiederum könne der Antrieb für die Spannbacken in unmittelbarer Nähe der Biegewerkzeuge untergebracht werden, wodurch kurze Antriebsstränge mit geringen Massen verwendet werden könnten.

Weiterhin wird als vorteilhaft in der Klagepatentschrift geschildert, dass sich durch die Gegenläufigkeit der gekoppelten Bewegungen die betroffenen Spannbacken beidseits des Werkzeugträgers quer zum Werkstück in Sollpositionen bewegen können, ohne dass es einer besonderen Justage der Spannbacken bedürfte. Dadurch, dass eine der zu bewegenden Spannbacken immer in eine Außerfunktionsstellung bewegt werde, würden Kollisionen mit irgendwelchen Hindernissen wie Matrizen oder Werkstückenden vermieden.

III.
Während im Stand der Technik nach der EP-B-0 538 207 die beidseits des Werkzeugträgers einer Biegemaschine angeordneten Spannbacken jeweils eigene hydraulische Antriebseinrichtungen in Form von hydraulischen Kolben-Zylinder-Einheiten besitzen, sind die beidseits des Werkzeugträgers angeordneten Spannbacken zur Bewegung in Werkstückquerrichtung antriebsmäßig gekoppelt (Merkmal 4.5). Die antriebsmäßige Kopplung wird in der Klagepatentschrift dahingehend beschrieben, dass wenigstens eine Spannbacke an der einen gemeinschaftlich mit wenigstens einer Spannbacke an der anderen Seite des Werkzeugträgers in Werkstückquerrichtung bewegt wird (Sp. 2 Z. 32-35 der Klagepatentschrift, Anlage K 2). Daraus folgt nicht nur, dass sich die beiden Spannbacken gleichzeitig bewegen, sondern auch dass für die Gleichzeitigkeit der Bewegung der Antrieb selbst ursächlich ist. Dies setzt aber voraus, dass die beiden Spannbacken jedenfalls teilweise einen gemeinschaftlichen Antrieb aufweisen, der beide Spannbacken gleichzeitig in Bewegung versetzen kann. Die „antriebsmäßige Kopplung“ unterscheidet sich damit beispielsweise von einer „steuerungsmäßigen Kopplung“, bei der separat angetriebene Bauteile nur mittels der Steuerung gleichzeitig in Bewegung gesetzt werden können. Die antriebsmäßige Kopplung impliziert damit zugleich eine mechanisch vermittelte Kopplung der Bewegungen der beiden Spannbacken.

Hinsichtlich der mit der antriebsmäßigen Kopplung verbundenen Bewegungsabläufe der jeweiligen Spannbacken enthält der Klagepatentanspruch die Vorgabe, dass mit einer Bewegung zur Überführung einer Spannbacke in die Funktionsstellung an der einen Seite des Werkzeugträgers die an der gegenüberliegenden Seite des Werkzeugträgers zugeordnete Spannbacke gegenläufig in die Außerfunktionsstellung bewegbar sein soll (Merkmal 4.6). Unter der Funktionsstellung versteht das Klagepatent die Position einer Spannbacke, in der die Spannbacke das Werkstück gegen die Biegematrize beaufschlagt, so dass die beiden Biegewerkzeuge in ihrem Zusammenwirken zum Biegen des Werkstücks nutzbar sind (vgl. Merkmale 2.2, 4.3 und 4.4). Hingegen beschreibt die Außerfunktionsstellung eine Position, in der die betreffende Spannbacke gegenüber ihrer Funktionsstellung zurückgezogen ist (Merkmal 4.3). Allerdings ist nicht jede Position, in der sich die Spannbacke nicht in der Funktionsstellung befindet, als Außerfunktionsstellung im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs anzusehen. Denn im Klagepatentanspruch werden die Funktionsstellung und die Außerfunktionsstellung dahingehend miteinander verknüpft, dass der Funktionsstellung wenigstens einer Spannbacke an der einen Seite des Werkzeugträgers eine Außerfunktionsstellung wenigstens einer Spannbacke an der gegenüberliegenden Seite des Werkzeugträgers zuordenbar sein soll (Merkmal 4.3). Als Außerfunktionsstellung einer Spannbacke kann daher nur eine Position angesehen werden, in der sich die Spannbacke befindet, wenn sich die an der gegenüberliegenden Seite des Werkzeugträgers befindliche zugeordnete Spannbacke in der Funktionsstellung befindet.

Vor diesem Hintergrund ist auch die eingangs geschilderte gegenläufige Bewegbarkeit von wenigsten zwei gegenüberliegenden, antriebsmäßig gekoppelten Spannbacken zu verstehen: Wird die eine Spannbacke in die Funktionsstellung bewegt, soll die zugeordnete Spannbacke an der gegenüberliegenden Seite des Werkzeugträgers in die Außerfunktionsstellung bewegbar sein (Merkmal 4.6). Dies hat zur Folge, dass sich immer dann, wenn sich die eine Spannbacke in der Funktionsstellung befindet, die zugeordnete Spannbacke an der gegenüberliegenden Seite des Werkzeugträgers in der Außerfunktionsstellung befindet. Eine Situation, in der sich beide Spannbacken in einer Außerfunktionsstellung befinden, ist damit ausgeschlossen, weil die Außerfunktionsstellung einer Spannbacke erst durch die Zuordnung zur Funktionsstellung der zugeordneten Spannbacke an der gegenüberliegenden Seite des Werkzeugträgers definiert wird.

Dies alles schließt nicht aus, dass die Spannbacken neben einer (Außer-)Funktionsstellung noch andere Positionen insbesondere zwischen der Funktionsstellung und der Außerfunktionsstellung im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs einnehmen können. Dem steht die Lehre des Klagepatentanspruchs nicht entgegen. Dies wird durch die einfache Überlegung deutlich, dass die Spannbacken bei einer Bewegung von der Funktionsstellung in die Außerfunktionsstellung (oder umgekehrt) jede Zwischenposition durchlaufen. Der Klagepatentanspruch schließt nicht aus, dass die Spannbacken in diesen Zwischenpositionen angehalten und positioniert werden dürfen.

Auch eine funktionsorientierte Auslegung des Klagepatentanspruchs führt zu keinem anderen Ergebnis. Die im Klagepatentanspruch geforderte antriebsmäßige Kopplung von mindestens zwei an gegenüberliegenden Seiten des Werkzeugträgers angeordneten Spannbacken (Merkmal 4.5) ermöglicht es, ein und dieselben Antriebselemente zum Bewegen der Spannbacken zu benutzen. Dadurch ist – ungeachtet der Position der Spannbacken beidseits des Werkzeugträgers – eine konstruktiv einfach gestaltete Antriebskonfiguration möglich, die wiederum mit einem kleineren Bauvolumen verbunden ist (Sp. 2 Z. 36-50 der Klagepatentschrift, Anlage K 2). Es ist nicht ersichtlich, warum die Funktion der antriebsmäßigen Kopplung der Spannbacken im Widerspruch zu der Möglichkeit stehen sollte, die Spannbacken über die (Außer-)Funktionsstellung hinaus in anderen Stellungen zu positionieren. Auch in einem solchen Fall wird die konstruktive Vereinfachung des Antriebskonzepts ohne weiteres erreicht, während die Positionierung der Spannbacken eher ein Problem der Steuerung sein dürfte, zu dem sich Klagepatent jedoch nicht verhält.

Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die in der Aufgabe des Klagepatents angestrebte optimale Funktionssicherheit nicht durch die antriebsmäßige Kopplung der Spannbacken erreicht, sondern durch die Gegenläufigkeit der Bewegung der beiden Spannbacken. In der Beschreibung des Klagepatents heißt es ausdrücklich, „zur Gewährleistung einer optimalen Funktionssicherheit ungeachtet der vorteilhaften Antriebskonfiguration dient (…) die Gegenläufigkeit der Bewegung der antriebsmäßig gekoppelten Spannbacken“ (Sp. 2 Z. 51-55 der Klagepatentschrift, Anlage K 2). Durch die Gegenläufigkeit lassen sich die Spannbacken in ihre Sollposition fahren, ohne dass eine besondere Justage erforderlich ist. In der Klagepatentschrift wird dazu ausgeführt, „würden beidseits des Werkzeugträgers angeordnete Spannbacken abweichend von der Erfindung gleichsinnig in Werkstückquerrichtung bewegt, so bestünde die Gefahr, dass noch bevor die Spannbacke des genutzten Biegewerkzeuges ihre Funktionsstellung erreicht, die ungenutzte Spannbacke an der gegenüberliegenden Seite des Werkzeugträgers auf die zugehörige Biegematrize aufläuft. Aufgrund der antriebs- bzw. bewegungsmäßigen Kopplung der Spannbacken würde dann die zum Biegen einzusetzende Spannbacke am Erreichen ihrer Funktionsstellung gehindert“ (Sp. 3 Z. 12-22 der Klagepatentschrift, Anlage K 2; Hervorhebungen seitens der Kammer). Diese Funktion der Gegenläufigkeit der Bewegungen erfordert nicht, dass die Spannbacken keine von der (Außer-)Funktionsstellung abweichenden Zwischenpositionen einnehmen dürfen. Denn dem Klagepatent geht es darum, dass eine Spannbacke auf dem Weg in ihre Funktionsstellung nicht gehindert wird, weil die an der gegenüberliegenden Seite zugeordnete Spannbacke aufgrund einer gleichsinnigen Bewegung auf ein Hindernis läuft. Dem widerspricht es nicht, wenn Spannbacken in eine von der (Außer-)Funktionsstellung abweichende Position gefahren werden, da sie sich dann gerade nicht auf dem Weg in ihre Funktionsstellung befinden. Sollte eine Biegemaschine mehrere Spannbackenpaare aufweisen, von denen sich eines in der (Außer-)Funktionsstellung befindet und die anderen in einer Zwischenposition, mag zwar die Gefahr von Kollisionen bestehen. Der Klagepatentanspruch fordert aber auch nur, dass einer Funktionsstellung wenigstens einer Spannbacke an der einen Seite des Werkzeugträgers eine Außerfunktionsstellung wenigstens einer Spannbacke auf der gegenüberliegenden Seite des Werkzeugträgers zuordenbar ist (Merkmal 4.3). Die Positionierung anderer Spannbacken wird nicht vorgegeben.

IV.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngemäß Gebrauch.

Für die Beurteilung, ob die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs aufweist, kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine vor oder seit April 2006 in Verkehr gebrachte Biegemaschine handelt. Soweit die Beklagten vortragen, die Antriebseinrichtung für den Dornhalter und den Rohrhalter sei seit April 2006 verändert worden, sind davon keine patentwesentlichen Eigenschaften betroffen. Diese beziehen sich allein auf die Anordnung und Bewegungsabläufe der Biegewerkzeuge einer Biegeeinrichtung einer Biegemaschine.

Zwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 1 bis 4.5 verwirklicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist mit einer in Werkstückquerrichtung ausgeführten Bewegung zur Überführung einer Spannbacke an der einen Seite des Werkzeugträgers in die Funktionsstellung die zugeordnete Spannbacke an der gegenüberliegenden Seite des Werkzeugträgers in Werkstückquerrichtung gegenläufig in die Außerfunktionsstellung bewegbar (Merkmal 4.6). Das gilt auch dann, wenn – wie von den Beklagten behauptet und von der Klägerin mit Nichtwissen bestritten – die Spannbacken der angegriffenen Ausführungsform drei Positionen, nämlich eine Funktionsstellung, eine Mittelstellung und eine hintere Endstellung einnehmen können und eine Spannbacke nicht aus der hinteren Endstellung, sondern aus der Mittelstellung in die Funktionsstellung beziehungsweise die hintere Endstellung und umgekehrt von der Funktionsstellung oder hinteren Endstellung in die Mittelstellung gebracht werde.

Entgegen der Auffassung stellt nur die hintere Endstellung die Außerfunktionsstellung im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs dar. Denn nur diese Position ist der Funktionsstellung der zugeordneten Spannbacke an der gegenüberliegenden Seite des Werkzeugträgers zuordenbar (Merkmal 4.3). Wird also eine der Spannbacken an der einen Seite des Werkzeugträgers mit einer in Werkstückquerrichtung ausgeführten Bewegung von der Mittelstellung in die Funktionsstellung gebracht, wird gleichzeitig die zugeordnete Spannbacke an der gegenüberliegenden Seite des Werkzeugträgers in die hintere Endstellung und damit in die Außerfunktionsstellung bewegt (Merkmal 4.6). Da diese Bewegung gegenläufig ist, wird die Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngemäß verwirklicht.

V.
Die Beklagte zu 1) hat die mit dem Klagepatent geschützte Erfindung im Sinne von § 9 S. 1 und 2 Nr. 1 PatG – mit Ausnahme des Herstellens – benutzt. Gleiches gilt für die Beklagte zu 2).

1.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland anbietet und in Verkehr bringt. Dies ergibt sich auch aus dem von der Beklagten zu 1) zu verantwortenden Internetauftritt unter www.Ggroup.com und www.Ggroup.de, mit dem die angegriffene Ausführungsform weiterhin angeboten wird (Anlage K 6). Die Beklagte zu 1) kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in Deutschland seit April 2006 eine geänderte Ausführungsform angeboten und vertrieben werde, weil sich die baulichen Änderungen – wie bereits ausgeführt – nicht auf patentgemäße Merkmale beziehen.

2.
Die Beklagte zu 2) hat die angegriffene Ausführungsform ebenfalls angeboten. Grundsätzlich trifft den (bloßen) Inhaber einer Domain zwar keine Haftung für Rechtsverletzungen, die durch den von einem Dritten zu verantwortenden Inhalt der Website begangen werden (BGH GRUR 2009, 1093, 1095 – Focus Online). Im vorliegenden Fall gehören die für den Inhalt der Website verantwortliche Beklagte zu 1) und die als Domaininhaberin fungierende Beklagte zu 2) jedoch demselben Konzern an. Die Beklagte zu 2) hält die Domain zugunsten der Beklagten zu 1), die dort auch im Interesse der Beklagten zu 2) die G-Gruppe, die zu dieser Gruppe gehörigen Gesellschaften und die Geschäftstätigkeit der Gruppe beschreibt. Aufgrund des gewollten Zusammenwirkens der beiden Beklagten haftet die Beklagte zu 2) gemeinschaftlich mit der Beklagten zu 1) – sei es als Mittäter oder Gehilfe – auch für die von dieser auf der Website begangenen Patentverletzungen, die der Beklagten zu 2) damit zurechenbar sind.

Selbst wenn man eine Mittäterschaft oder Teilnahme der Beklagten zu 2) verneinen wollte, ergibt sich eine Haftung für die Inhalte auf der Website www.Ggroup.de jedenfalls aus der Verletzung von Prüfungspflichten durch die Beklagte zu 2). Der Umfang der Haftung des Domaininhabers bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung der Inhalte der zur Verfügung gestellten Domain zuzumuten ist (BGH GRUR 2009, 1093, 1094 – Focus Online). Dem bloßen Domaininhaber mag zwar ein Prüfung der Inhalte einer Website nur dann zumutbar sein, wenn er konkrete Anhaltspunkte für (drohende) Rechtsverletzungen hat (BGH GRUR 2009, 1093, 1095 – Focus Online). Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall jedoch dadurch, dass die beiden Beklagten über die G-Gruppe gesellschaftsrechtlich verbunden sind und die Beklagte zu 1) auf der Website den gemeinsamen Internetauftritt der G-Gruppe und der ihr angehörigen Unternehmen betreibt. Wenn aber der Domaininhaber einem Dritten die Domain zur Nutzung überlässt und es – wie im vorliegenden Fall – ihm bekannt und von ihm gewollt ist, dass der Dritte unter der Domain auch seinen – des Domaininhabers – Internetauftritt gestaltet, treffen den Domaininhaber gesteigerte Prüfungspflichten. Auch ohne konkrete Anhaltspunkte muss dieser jedenfalls prüfen, ob er im Rahmen des auch ihn betreffenden Internetauftritts mit rechtsverletzenden Inhalten in Verbindung gebracht werden kann. Das ist hier der Fall, weil die angegriffene Ausführungsform unter der Domain www.Ggroup.de angeboten wird und die Beklagte zu 2) unter der Rubrik „Verkauf“ als Vertriebsgesellschaft für den Postleitzahlenbereich 1, 6, 8 und 9 in der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls bis April 2010 genannt war. Die Änderung des Internetauftritts ändert nichts an der Haftung der Beklagten zu 1) für die bereits begangene Patentverletzung. Auch die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird dadurch nicht ausgeräumt.

VI.
Aufgrund der wortsinngemäßen Benutzung der mit dem Klagepatentanspruch 2 geschützten Erfindung durch die Beklagten ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.

Die Beklagten sind der Klägerin gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgte.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten aus übergegangenem Recht dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung gemäß Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG, da diese den Gegenstand der Patentanmeldung genutzt haben, obwohl sie wissen mussten, dass die Erfindung Gegenstand der dem Klagepatent zugrunde liegenden Patentanmeldung war. Einer Differenzierung im Urteilstenor wie in den Hilfsanträgen nach den Zeitpunkten, zu denen die Patentanmeldung vermeintlich übertragen wurde, bedarf es nicht, weil die angemessene Entschädigung unabhängig von der Person des Gläubigers des Entschädigungsanspruchs bemessen wird und lediglich an den jeweiligen Inhaber des Anspruchs zu zahlen ist. Dies ist nach der Abtretung des Entschädigungsanspruchs im Bestätigungsvertrag die Klägerin.

Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 und 2 PatG (teilweise in Verbindung mit § 398 BGB), weil die Beklagten die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen hätten sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin beziehungsweise ihrer Rechtsvorgängerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Da es insofern allein auf den Rollenstand ankommt (s.o.), ist es unbeachtlich, ob das Klagepatent der Klägerin materiell-rechtlich bereits vor seiner Erteilung oder zu einem anderen Zeitpunkt danach übertragen wurde. Jedoch ist gemäß dem Hilfsantrag zum Klageantrag zu V. zwischen den Schäden der Klägerin und denen ihrer Rechtsvorgängerinnen zu differenzieren (s.o.), weil die Umschreibung des Patentregisters nach Erteilung des Klagepatents erfolgte und die Klägerin für die Zeit bis zum 13.07.2009 aus übergegangenem Recht vorgeht. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rückruf der angegriffenen Rohrbiegemaschinen des Typs E-Turn gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 3 PatG, da die Beklagten mit der angegriffenen Ausführungsform dieses Typs die klagepatentgemäße Erfindung im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzen, ohne dazu berechtigt zu sein. Es macht insofern keinen Unterschied, ob die Beklagte zu 1) ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland hat. Allerdings sind lediglich solche Maschinen zurückzurufen, die nach der Erteilung des Klagepatents am 21.06.2006 in Verkehr gebracht wurden, da der Vertrieb im Zeitraum davor rechtmäßig erfolgte und keine Patentbenutzung im Sinne von § 9 PatG darstellte.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Verurteilung zum Rückruf nicht gemäß § 140a Abs. 4 PatG wegen Unverhältnismäßigkeit ausgeschlossen. Die Beklagten machen geltend, es bestehe die Möglichkeit, die ausgelieferten Rohrbiegemaschinen bei den Kunden derart abzuändern, dass sie vom Gegenstand des Klagepatents keinen Gebrauch mehr machten. Dazu müsste lediglich der Werkzeugträger gegen einen veränderten Werkzeugträger ausgetauscht werden, bei dem die betreffenden Spannbacken über jeweils einzeln zugeordnete Motoren angetrieben würden. Werde eine der Spannbacken bewegt, stände die andere still. Diese Arbeiten lägen mit 40.000,00 EUR weit unterhalb des Kaufpreises für die Maschinen von ungefähr 200.000,00 EUR. Dieser Vortrag vermag eine Unverhältnismäßigkeit des Rückrufanspruchs nicht zu begründen. Es ist schon nicht im Einzelnen dargelegt, ob den Beklagten überhaupt derzeit ein alternativer Werkzeugträger zur Verfügung steht und somit tatsächlich die Möglichkeit besteht, die dargestellten Umbaumaßnahmen vorzunehmen. Weiterhin hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass bei einem bloßen Umbau die Gefahr bestehe, dass die Rohrbiegemaschine nachträglich wieder in den ursprünglichen patentverletzenden Zustand versetzt und wieder in Verkehr gebracht werde. Dieses Risiko ist mit Blick auf die von den Beklagten dargestellten Umbaumaßnahmen, die lediglich den Charakter einfacher Montagearbeiten haben, durchaus gegeben. Abgesehen davon erschließt sich auch nicht, warum die Kunden der Beklagten zu 1) mit solchen Umbaumaßnahmen an der von ihnen jeweils erworbenen Rohrbiegemaschine einverstanden sein sollten. Immerhin beträgt der Kaufpreis nach der Behauptung der Beklagten ungefähr 200.000,00 EUR für eine Maschine, die anders als beim Erwerb erwartet nur eingeschränkt nutzbar ist. Da die Spannbacken antriebsmäßig nicht mehr gekoppelt sind, wird der mit mehreren Antrieben für die verschiedenen Spannbacken versehene Werkzeugträger größer und schwerer. Unter Umständen dauert der Biegevorgang auch länger, wenn die Spannbacken nicht mehr gleichzeitig gegenläufig in ihre (Außer-)Funktionsstellung gefahren werden können. Neben den Kosten für die Umbaumaßnahmen ist insofern zusätzlich ein erheblicher Abschlag auf den ursprünglichen Kaufpreis zu erwarten. Damit relativiert sich aber bereits die Differenz zwischen dem ursprünglichen Kaufpreis und den mit den Umbaumaßnahmen verbundenen Kosten. Vor diesem Hintergrund kann von einer Unverhältnismäßigkeit des Rückrufs nicht ausgegangen werden. Dabei ist letztlich auch zu berücksichtigen, dass im Falle der Unverhältnismäßigkeit der Rückrufanspruch ausgeschlossen ist. Für eine Verurteilung zu einer anderen Maßnahme bietet das Gesetz keinen Raum, kann daher auch nicht ohne weiteres erzwungen werden, geschweige denn von der Klägerin überprüft werden.

VI.
Für eine Aussetzung der Verhandlung besteht kein Anlass.

1.
Die technische Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wird nicht durch die Entgegenhaltung EP 0446 819 B1 (Anlage NK 1 zur Anlage B 3) neuheitsschädlich vorweggenommen, weil jedenfalls die Merkmale 4.5 und 4.6 in der Entgegenhaltung nicht offenbart wird.

Die Entgegenhaltung NK 1 hat eine Rohrbiegemaschine zum Gegenstand. Am Kopfende des Maschinenrahmens dieser Rohrbiegemaschine ist ein Biegetisch 13 mit zwei Biegeschablonen 36, 37 und einem verschwenkbaren Schwenkarm 7 angebracht. Auf dem Schwenkarm 7 sind Spannbacken 41, 42 mit zugehörigen Festklemmeinrichtungen vorgesehen. Der Biegetisch 13 ist zusammen mit den Biegewerkzeugen um eine Achse 14, die parallel zur Längsrichtung 8 des Maschinenrahmens 11 liegt, drehbar gelagert. Die zwei Biegeschablonen 36, 37, die Spannbacken 41, 42 und die Gleitschienen 47, 48 sind je auf zwei gegenüberliegenden Seiten und im Abstand zu dieser Achse 14 am Biegetisch 13 so angebracht, dass sie durch Drehung des Biegetisches 13 abwechselnd in eine Arbeits- oder Parkposition bringbar sind (S. 3 Z. 33-43 der Anlage NK 1). Nach Beendigung einer Biegeoperation wird die Spannbacke 41 und die Gleitschiene 48 geöffnet. Nachdem das Rohr 44 durch eine Querverschiebung entfernt wurde, wird der Biegetisch 13 zusammen mit den Biegewerkzeugen um die Achse 14 gedreht. Befindet sich das zu biegende Rohr 44 zwischen der zweiten Biegeschablone 37 und der Spannbacke 42, wird es durch Querverschiebung weiter zur zweiten Biegeschablone 37 hinbewegt und mittels der Spannbacke 42 festgeklemmt. Danach kann eine neue Biegeoperation eingeleitet werden (S. 1 Z. 47 bis S. 2 Z. 6 der Anlage NK 1).

Die in der Entgegenhaltung NK 1 verwendeten Begriffe Arbeitsposition und Parkposition sind nicht mit den patentgemäßen Begriffen „Funktionsstellung“ und „Außerfunktionsstellung“ gleichzusetzen. Bei der Parkposition handelt es sich lediglich um eine Position der Spannbacke auf der dem Werkstück abgewandten Seite des Biegetisches, der für den Biegevorgang gerade nicht genutzt wird. Es wird in der Entgegenhaltung NK 1 nicht offenbart, dass die Bewegung der beiden in Arbeits- oder Parkposition befindlichen Spannbacken antriebsmäßig gekoppelt sind (Merkmal 4.5). Dies lässt sich auch nicht dem Hinweis in der Entgegenhaltung NK 1 entnehmen, die Bewegungsabläufe des Vorschubwagens, der Spannbacken, der Gleitschienen und der Drehung des Biegetisches können durch eine Computersteuerung gegenseitig überschneidend vorgesehen werden (S. 4 Z. 7 ff und Ansprüche 5 und 6 der Anlage NK 1). Damit ist nur eine Gleichzeitigkeit von Bewegungen im Sinne einer steuerungsmäßigen Kopplung angesprochen, nicht aber die antriebsmäßige Koppelung im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs. Gleiches gilt für den Hinweis in der Entgegenhaltung NK 1, über eine Programmsteuerung ist der Motor 23 für die Querverschiebung des Vorschubwagens 25 und sind Antriebe für die Spannbacken 41, 42, für die Gleitschienen 47, 48 sowie der Motor 34 für die Drehung des Biegetisches 13 miteinander elektronisch verknüpft (S. 3 Z. 44 ff der Anlage NK 1). Der Verweis auf die Programmsteuerung zeigt, dass es sich gerade nicht um eine antriebsmäßige Kopplung handelt. Darüber hinaus ist in der Entgegenhaltung NK 1 nicht beschrieben, dass mit der Bewegung, mit der die Spannbacke 42 das zu biegende Rohr 44 festklemmt, zugleich die gegenüberliegende Spannbacke gegenläufig in eine Außerfunktionsstellung bewegbar ist (Merkmal 4.6).

2.
Die erfindungsgemäße Lehre ergibt sich auch nicht in naheliegender Weise durch eine Kombination der Entgegenhaltung NK 1 mit der Entgegenhaltung DD 264 881 A1 (Anlage NK 2 zur Anlage B 3) oder einer offenkundigen Vorbenutzung einer Doppelkopf-Rohrbiegemaschine (Anlage O zur Anlage B 3). Hinsichtlich der Entgegenhaltung NK 2 ist schon nicht ersichtlich, warum der Fachmann veranlasst sein sollte, diese Druckschrift heranzuziehen, weil sie mit einem Spreizbackengreifer keine Biegemaschine, sondern gattungsfremde Technik zum Gegenstand hat. Darüber hinaus offenbart die Entgegenhaltung NK 2 jedenfalls nicht die Gegenläufigkeit der jeweils zugeordneten Spannbacken (Merkmal 4.6), weil sich die Spreizbacken gleichsinnig bewegen. Auf die offenkundige Vorbenutzung einer Rohrbiegemaschine kann eine Aussetzungsentscheidung im vorliegenden Fall nicht gestützt werden, weil die Klägerin den zugehörigen Tatsachenvortrag im Nichtigkeitsverfahren bestritten hat und nicht absehbar ist, ob das Bundespatentgericht Beweis erheben wird und, wenn dies der Fall sein sollte, wie es die Beweise würdigen wird. Die für eine Aussetzung der Verhandlung erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Vernichtung des Klagepatents kann daraus nicht hergeleitet werden.

4.
Schließlich hat die Beklagte zu 1) im Nichtigkeitsverfahren die bereits im Erteilungsverfahren geprüfte Entgegenhaltung DE 33 02 888 A1 aufgeführt, die aber nicht zur Akte gereicht wurde. Abgesehen davon tragen die Beklagten selbst vor, dass die Spannbacken der in dieser Entgegenhaltung offenbarten Biegemaschine nicht gegenläufig, sondern gleichsinnig bewegt werden, so dass auch in Kombination mit den bisher genannten Entgegenhaltungen die erfindungsgemäße Lehre nicht nahegelegt ist. Bei der von den Beklagten vorgelegten Entgegenhaltung EP 0 538 207 A2 (Anlage D 2) handelt es sich ebenso um geprüften Stand der Technik.

VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von den Beklagten hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gemäß § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht haben.

Streitwert: 500.000,00 EUR