4a O 189/10 – Atemschutzmaske

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1776

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. Dezember 2011, Az. 4a O 189/10

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 737 XXX B1 (Klagepatent) in Anspruch. Das Klagepatent wurde von der Muttergesellschaft der Klägerin, der A Company (vormals firmierend unter B C Company) am 21.04.1993 unter Inanspruchnahme zweier US-Prioritäten vom 29.05.1992 und vom 25.11.1992 angemeldet. Die Patentanmeldung wurde am 16.10.1996 offengelegt, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 25.06.2008 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte zu 1) hat beim Bundespatentgericht mit Schriftsatz vom 01.03.2011 Nichtigkeitsklage eingereicht mit dem Antrag, das Klagepatent für nichtig zu erklären. Über die Nichtigkeitsklage wurde noch nicht entschieden.

Das Klagepatent bezieht sich auf ein Rückschlagventil. Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache englisch ist, lautet in der deutschen Übersetzung wie folgt:

Filterungsgesichtsmaske, die Folgendes aufweist:
(a) einen Maskenkörper (12), der dafür geeignet ist, über die Nase und den Mund einer Person zu passen und der eine Filtrationsschicht zum Filtern von Luft aufweist, die durch den Maskenkörper (12) strömt, und
(b) ein Ausatemventil (14), das am Maskenkörper angebracht ist, wobei das Ausatemventil Folgendes aufweist:
(i) einen Ventilsitz (26), der eine Öffnung (32), einen Dichtungssteg mit einer Dichtungsfläche (30), die die Öffnung umgibt, und eine die Klappe haltende Fläche (40) aufweist, und
(ii) eine einzelne flexible Klappe (24), die einen unbeweglichen Abschnitt und einen freien Abschnitt (38) und einen umlaufenden Rand aufweist, der unbewegliche und freie Abschnitte aufweist, wobei der unbewegliche Abschnitt des umlaufenden Rands mit dem unbeweglichen Abschnitt der flexiblen Klappe in Zusammenhang steht, um während des Ausatmens im Wesentlichen in derselben Position zu bleiben, und wobei der freie Abschnitt des umlaufenden Rands mit dem einen freien Abschnitt der flexiblen Klappe in Zusammenhang steht, um während des Ausatmens beweglich zu sein, wobei der freie Abschnitt des umlaufenden Rands unter dem unbeweglichen Abschnitt angeordnet ist, wenn das Ventil in einer aufrechten Position von vorn betrachtet wird,
wobei die flexible Klappe (24) außerhalb des Bereichs, der von der Ventilöffnung eingeschlossen wird, an der die Klappe haltenden Fläche am Ventilsitz befestigt ist, wobei die die Klappe haltende Fläche und die Dichtfläche relativ zueinander konfiguriert und angeordnet sind, damit, bei Betrachtung in einer geschlossenen Position von der Seite aus, eine im Querschnitt konkave Krümmung mindestens des einen freien Abschnitts der flexiblen Klappe vorgesehen ist, wobei die Spitze der konkaven Krümmung stromaufwärts zu der Fluidströmung durch die Öffnung relativ zu äußeren Enden der konkaven Krümmung angeordnet ist, wobei es die Konfiguration und die relative Positionierung der die Klappe haltenden Fläche und der Dichtungsfläche auch ermöglicht, dass der eine freie Abschnitt der flexiblen Klappe gegen die Dichtungsfläche gedrückt wird, wenn ein Träger der Maske weder einatmet noch ausatmet, und ermöglicht, dass der eine freie Abschnitt der flexiblen Klappe während des Ausatmens von der Dichtungsfläche gehoben wird.

Nachfolgend werden aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung abgebildet. Figur 1 zeigt eine Vorderansicht einer erfindungsgemäßen Filterungsgesichtsmaske. Figur 3 gibt eine Querschnittdarstellung eines Ausatemventils entlang der Linien 3-3 von Figur 1 wieder. In Figur 4 wird ein patentgemäßer Ventilsitz in Vorderansicht wiedergegeben und Figur 5 und 6 zeigen in Seitenansicht die flexible Klappe, die als Ausleger herunterhängt und einer gleichmäßigen Kraft (Figur 5) beziehungsweise der Erdbeschleunigung (Figur 6) ausgesetzt ist.
Alleinige, ausschließlich verfügungsberechtigte und eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist die A Company. Diese erteilte der Klägerin eine ausschließliche Lizenz zur Benutzung des Klagepatents. Mittels einer Prozessstandschafts- und Abtretungserklärung ermächtigte die A Company die Klägerin, die ihr im Zusammenhang mit der Verletzung des Klagepatents gegen die Beklagten zustehenden Unterlassungsansprüche im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Zudem erklärte sie die Abtretung der Ansprüche auf Vernichtung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz, Entschädigung und Bereicherung an die Klägerin. Wegen des genauen Inhalts der Prozessstandschafts- und Abtretungserklärung wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.

Die Beklagten stellen her und vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem Atemschutzmasken. Zu diesen gehören auch die Gesichtsmasken der Serie D. Die Klägerin greift mit der Klage solche Masken dieser Serie an, die mit einem Ausatemventil ausgestattet sind (angegriffene Ausführungsform). Sie sind durch den Zusatz „V“ in der Typenbezeichnung gekennzeichnet. Ein Muster der angegriffenen Ausführungsform befindet sich als Anlage K 8 bei den Akten. Abbildungen der angegriffenen Ausführungsform sind nachstehend wiedergegeben. Die erste Abbildung zeigt die angegriffene Ausführungsform in ihrer Gesamtheit und die zweite Abbildung das Ausatemventil mit seinen Einzelteilen. Die Beschriftung stammt von der Klägerin. Die dritte Abbildung gibt das Ausatemventil mit einem Teil des Ventildeckels wieder.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch. Die flexible Klappe werde durch die beiden Stifte und die mit ihnen zusammenwirkenden zwei hülsenförmigen Angüsse des Ventildeckels gehalten. Die beiden Stifte und die Angüsse befänden sich außerhalb des von der Ventilöffnung eingeschlossenen Bereichs. Damit werde die Ventilklappe in ihrem oberen Bereich an einer Fläche außerhalb der Ventilöffnung gehalten. Eines Einklemmens in diesem Bereich bedürfe es nicht. Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, dass nach der Lehre des Klagepatentanspruchs nicht erforderlich sei, dass der Dichtungssteg konkav gekrümmt sei. Ein solches Erfordernis lasse sich nicht aus der im Klagepatentanspruch genannten relativen Konfiguration und Anordnung der die Klappe haltenden Fläche und der Dichtungsfläche zueinander ableiten. Diese Konfiguration stehe auch nicht mit der Befestigung der Klappe an einer außerhalb der Ventilöffnung gelegenen Fläche dergestalt in einem Wirkzusammenhang, dass durch eine bestimmte Klemmung der flexiblen Klappe am Ventilsitz eben dieser Klappe eine bestimmte Gestalt eingeprägt werde. Allerdings solle die Konfiguration und Anordnung dieser beiden Flächen insgesamt das Ergebnis haben, dass eine konkave Krümmung mindestens des einen freien Abschnitts der flexiblen Klappe vorgesehen sei. Insofern genüge es, wenn nur ein Teilbereich der Klappe konkav gekrümmt sei. Die angegriffene Ausführungsform weise insofern eine flexible Klappe mit einer Vorprägung in Form einer schräg verlaufenden, konvexen Längskrümmung auf. Werde die flexible Klappe in dem beanstandeten Ausatemventil befestigt, werde diese konvexe Vorprägung durch eine im Querschnitt konkave Krümmung des freien Abschnitts der flexiblen Klappe überlagert. Diese konkave Krümmung werde bei der angegriffenen Ausführungsform durch einen Y-förmigen Vorsprung hervorgerufen, der die Klappe an dieser Stelle einwölbe.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Vorstand der Beklagten zu 2) zu vollziehen ist,

im deutschen territorialen Geltungsbereich des EP 0 737 XXX B1 = DE 693 34 226.9 zu unterlassen,

Filterungsgesichtsmasken herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die folgendes aufweisen:

a) einen Maskenkörper, der geeignet ist, über die Nase und den Mund einer Person zu passen, und der eine Filtrationsschicht zum Filtern von Luft aufweist, die durch den Maskenkörper strömt, und

b) ein Ausatemventil, das am Maskenkörper angebracht ist, wobei das Ausatemventil folgendes aufweist:

– einen Ventilsitz, der eine Öffnung, einen Dichtungssteg mit einer Dichtungsfläche, die die Öffnung umgibt, und eine die Klappe haltende Fläche aufweist, und

– eine einzelne flexible Klappe, die einen unbeweglichen Abschnitt und einen freien Abschnitt und einen umlaufenden Rand aufweist, der einen unbeweglichen und einen freien Abschnitt aufweist, wobei der unbewegliche Abschnitt des umlaufenden Rands mit dem unbeweglichen Abschnitt der flexiblen Klappe in Zusammenhang steht, um während des Ausatmens im Wesentlichen in derselben Position zu bleiben, und wobei der freie Abschnitt des umlaufenden Rands mit dem einen freien Abschnitt der flexiblen Klappe in Zusammenhang steht, um während des Ausatmens beweglich zu sein, wobei der freie Abschnitt des umlaufenden Rands unter dem unbeweglichen Abschnitt angeordnet ist, wenn das Ventil in einer aufrechten Position von vorn betrachtet wird,

wobei die flexible Klappe außerhalb des Bereichs, der von der Ventilöffnung eingeschlossen wird, an der die Klappe haltenden Fläche am Ventilsitz befestigt ist, wobei die die Klappe haltende Fläche und die Dichtfläche relativ zueinander konfiguriert und angeordnet sind, damit, bei Betrachtung in einer geschlossenen Position von der Seite aus, eine im Querschnitt konkave Krümmung mindestens des einen freien Abschnitts der flexiblen Klappe vorgesehen ist, wobei die Spitze der konkaven Krümmung stromaufwärts zu der Fluidströmung durch die Öffnung relativ zu äußeren Enden der konkaven Krümmung angeordnet ist, wobei es die Konfiguration und die relative Positionierung der die Klappe haltenden Fläche und der Dichtungsfläche auch ermöglicht, dass der eine freie Abschnitt der flexiblen Klappe gegen die Dichtungsfläche gedrückt wird, wenn ein Träger der Maske weder einatmet noch ausatmet, und ermöglicht, dass der eine freie Abschnitt der flexiblen Klappe während des Ausatmens von der Dichtungsfläche gehoben wird;

2. ihr darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.07.2008 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der hergestellten, der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen einschließlich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen einschließlich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen sind (Rechnungen in Kopie),

– den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;

3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend zu I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten;

II. festzustellen, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der der A Company, E, B XXXXX-XXXX/USA durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 25.07.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

hilfsweise ihr im Unterliegensfalle nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen den deutschen Teil des Klagepatents beim Bundespatentgericht anhängige Nichtigkeitsklage auszusetzen;

hilfsweise ihnen nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden.

Die Klägerin beantragt,

den Aussetzungsantrag zurückzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, die konkave Krümmung mindestens des freien Bereichs der flexiblen Kappe müsse Folge der Konfiguration und Anordnung der Dichtungsfläche einerseits und der die Klappe haltenden Fläche andererseits sein. Bei der angegriffenen Ausführungsform führe jedoch die Konfiguration von Dichtungsfläche und die Klappe haltender Fläche nicht dazu, dass die flexible Klappe die geforderte konkave Krümmung aufweise. Was die Klägerin als konkave Krümmung ansehe, sei eine durch den innerhalb des Bereichs der Dichtungsfläche angeordneten Y-förmigen Vorsprung verursachte Einwölbung. Der übrige Bereich des freien Abschnitts der flexiblen Klappe habe keine konkave, sondern allenfalls eine konvexe Krümmung. Es genüge nicht, wenn die flexible Klappe in Längsrichtung nur teilweise konkav gekrümmt sei. Ebenso müsse die gesamte Klappe im Querschnitt betrachtet werden und nicht nur ein Abschnitt, wie es die Klägerin in ihren Untersuchungen getan habe. Darüber hinaus sei der die Einwölbung verursachende y-förmige Vorsprung innerhalb der durch die Dichtfläche beschriebenen Öffnung angeordnet. Dadurch werde auch die vom Klagepatent mit der Anordnung der Befestigungsfläche außerhalb der Dichtfläche angestrebte Verlängerung des Kraftarms konterkariert. Allerdings werde die flexible Klappe allein durch die beiden Stifte in Position gehalten und nicht zwischen dem Y-förmigen Vorsprung und der an die Öffnung der Dichtfläche angrenzenden Fläche eingeklemmt. Abgesehen davon weise der Untersuchungsbericht der Klägerin Ungereimtheiten auf.
Die Beklagten sind überdies der Auffassung, dass sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren nicht als rechtsbeständig erweisen werde, weil sein Gegenstand über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgehe und im Übrigen weder neu, noch erfinderisch sei.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB. Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs keinen Gebrauch.

I.
Das Klagepatent schützt im Patentanspruch 1 eine Filterungsgesichtsmaske mit einem Ausatemventil.

In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgeführt, dass Ausatemventile seit vielen Jahren bei Filterungsgesichtsmasken eingesetzt würden und in den US-Patentschriften 4,981,134, 4,974,586, 4,958,633, 4,934,362, 4,838,262, 4,630,604, 4,414,973 und 2,999,498 sowie in der britischen Patentschrift GB-A-2 072 516 offenbart seien. In der US-Patentschrift 4,934,362 werde ein Ausatemrückschlagventil beschrieben, das eine flexible Klappe aufweise, die an einem Ventilsitz befestigt sei, wobei der Ventilsitz einen abgerundeten Dichtungssteg mit einem Parabolprofil aufweise. Die flexible Klappe werde an der Spitze der parabelförmigen Kurve am Ventilsitz befestigt und liege auf dem abgerundeten Dichtungssteg, wenn sich das Ventil in einer geschlossenen Position befinde. Wenn ein Träger einer Gesichtsmaske ausatme, werde das freie Ende der flexiblen Klappe vom Dichtungssteg durch die ausgeatmete Luft hochgehoben, wodurch die ausgeatmete Luft aus dem Inneren der Gesichtsmaske verdrängt werden könne. Es werde in der Patentschrift offenbart, dass ein Ausatemventil dieser Konstruktion bei einer Filterungsgesichtsmaske einen merklich geringeren Druckabfall bereitstelle.

Ohne dass dies in der Klagepatentschrift ausdrücklich so bezeichnet wird, wird in der Klagepatentschrift als Aufgabe formuliert, dass Filterungsgesichtsmasken sicher und angenehm zu tragen sein sollten. Damit sie sicher seien, sollte die Gesichtsmaske Verunreinigungen nicht durch das Ausatemventil in den Innenraum der Gesichtsmaske gelangen lassen. Damit sie angenehm sei, sollte die Gesichtsmaske einen möglichst hohen Prozentsatz ausgeatmeter Luft bei minimaler Anstrengung durch das Ausatemventil verdrängen.

Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden können:

Filterungsgesichtsmaske, die Folgendes aufweist:
1. einen Maskenkörper (12),
1.1 der dafür geeignet ist, über die Nase und den Mund einer Person zu passen und
1.2 der eine Filtrationsschicht zum Filtern von Luft aufweist, die durch den Maskenkörper (12) strömt; und
2. ein Ausatemventil (14),
2.1 das am Maskenkörper angebracht ist und
2.2 einen Ventilsitz (26) und
2.3 eine einzelne flexible Klappe (24) aufweist;
3. der Ventilsitz (26) des Ausatemventils weist folgendes auf:
3.1 eine Öffnung (32),
3.2 einen Dichtungssteg mit einer Dichtungsfläche (30), die die Öffnung umgibt, und
3.3 eine die Klappe haltende Fläche (40);
4. die einzelne flexible Klappe (24) des Ausatemventils weist folgendes auf:
4.1 einen unbeweglichen Abschnitt und
4.2 einen freien Abschnitt (38) und
4.3 einen umlaufenden Rand;
5. der umlaufende Rand der flexiblen Klappe (24) weist unbewegliche und freie Abschnitte auf,
5.2 wobei der unbewegliche Abschnitt des umlaufenden Rands mit dem unbeweglichen Abschnitt der flexiblen Klappe in Zusammenhang steht, um während des Ausatmens im Wesentlichen in derselben Position zu bleiben, und
5.3 wobei der freie Abschnitt des umlaufenden Rands mit dem einen freien Abschnitt der flexiblen Klappe in Zusammenhang steht, um während des Ausatmens beweglich zu sein,
5.4 wobei der freie Abschnitt des umlaufenden Rands unter dem unbeweglichen Abschnitt angeordnet ist, wenn das Ventil in einer aufrechten Position von vorn betrachtet wird;
6. die flexible Klappe (24) ist außerhalb des Bereichs, der von der Ventilöffnung eingeschlossen wird, an der die Klappe haltenden Fläche am Ventilsitz befestigt;
7. die die Klappe haltende Fläche und die Dichtfläche sind relativ zueinander konfiguriert und angeordnet,
7.1 damit,
7.1.1 bei Betrachtung in einer geschlossenen Position von der Seite aus, eine im Querschnitt konkave Krümmung mindestens des einen freien Abschnitts der flexiblen Klappe vorgesehen ist,
7.1.2 wobei die Spitze der konkaven Krümmung stromaufwärts zu der Fluidströmung durch die Öffnung relativ zu äußeren Enden der konkaven Krümmung angeordnet ist,
7.2 wobei es die Konfiguration und die relative Positionierung der die Klappe haltenden Fläche und der Dichtungsfläche auch ermöglicht,
7.2.1 dass der eine freie Abschnitt der flexiblen Klappe gegen die Dichtungsfläche gedrückt wird, wenn ein Träger der Maske weder einatmet noch ausatmet, und
7.2.2 dass der eine freie Abschnitt der flexiblen Klappe während des Ausatmens von der Dichtungsfläche gehoben wird.

II.
Der Kern der mit dem Klagepatentanspruch geschützten Erfindung liegt in der Gestaltung des Ausatemventils der Filterungsgesichtsmaske, insbesondere in der Konfiguration des Ventilsitzes und der damit zusammenwirkenden flexiblen Klappe.

1.
Der Ventilsitz weist eine Öffnung, einen Dichtungssteg mit einer Dichtungsfläche, die die Öffnung umgibt, und eine die Klappe haltende Fläche auf (Merkmalsgruppe 3). Aus der Beschreibung des Klagepatents ergibt sich, dass die Ventilöffnung nicht unmittelbar durch den Dichtungssteg begrenzt sein muss. Vielmehr können der Dichtungssteg und die Öffnung jede Form annehmen, und der Dichtungssteg muss nicht der Form der Öffnung entsprechen, kann also rechteckig sein, während die Öffnung kreisförmig ist (S. 11 Z. 34 bis S. 12 Z. 3; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage K 2). Es kommt lediglich darauf an, dass der Dichtungssteg die Öffnung so begrenzt, dass das unerwünschte Einströmen von Verunreinigungen durch die Öffnung verhindert wird (S. 12 Z. 3-6). Da das Ventil geschlossen ist, wenn der freie Abschnitt gegen die Dichtungsfläche drückt (Merkmal 7.2.1), ist unmittelbar einsichtig, dass die Dichtungsfläche durch die Oberfläche des Dichtungssteges gebildet wird und nicht durch die gegebenenfalls zwischen Dichtungssteg und Ventilöffnung befindlichen Flächen.

2.
Die Merkmalsgruppen 4 und 5 haben die flexible Klappe zum Gegenstand, die einen unbeweglichen und einen freien Abschnitt und einen umlaufenden Rand aufweisen soll. Der umlaufende Rand soll einen unbeweglichen und einen freien Abschnitt aufweisen, die mit dem jeweiligen unbeweglichen beziehungsweise freien Abschnitt der flexiblen Klappe zusammen hängen (Merkmalsgruppe 5). Die Abschnitte sind deshalb unbeweglich beziehungsweise frei, weil sie während des Ausatmens im Wesentlichen in derselben Position (unbeweglich) bleiben beziehungsweise beweglich (frei) sein sollen (Merkmal 5.1 und 5.2).

3.
Für die räumliche Anordnung der flexiblen Klappe im Verhältnis zum Ventilsitz schreibt der Klagepatentanspruch vor, dass die flexible Klappe außerhalb des Bereichs, der von der Ventilöffnung eingeschlossen wird, an der die Klappe haltenden Fläche am Ventilsitz befestigt sein soll (Merkmal 6). Nach diesem Merkmal muss die die flexible Klappe haltende Fläche also nicht zwingend außerhalb der Dichtfläche, wohl aber außerhalb der Ventilöffnung angeordnet sein. Damit grenzt sich das Klagepatent von der aus dem Stand der Technik bekannten US-Patentschrift 4,934,362 ab. Diese Patentschrift hat ein Ausatemrückschlagventil zum Gegenstand mit einem Ventilsitz, der einen abgerundeten Dichtungssteg mit einem Parabolprofil aufweist. Die flexible Klappe ist an der Spitze der parabelförmigen Kurve am Ventilsitz befestigt (S. 1 Z. 18-25) und damit innerhalb der Ventilöffnung. Den Vorteil einer außerhalb der Öffnung angebrachten Ventilklappe beschreibt das Klagepatent dahingehend, dass die flexible Klappe leichter vom gekrümmten Dichtungssteg gehoben werden kann, da ein größerer Kraftarm erreicht wird (S. 6 Z. 35 bis S. 7 Z. 1; vgl. auch S. 14 Z. 12-21 und S. 17 Z. 27-36). Zudem hat ein solches Ventil den Vorteil, dass die gesamte Öffnung während des Ausatmens für den Luftstrom geöffnet ist (S. 7 Z. 1-4).

4.
Mit dem Merkmal 7 gibt der Klagepatentanspruch über die Anordnung der flexiblen Klappe außerhalb der Ventilöffnung hinaus eine Konfiguration und Anordnung der die flexiblen Klappe haltenden Fläche und der Dichtfläche zueinander vor, um damit eine bestimmte räumlich-körperliche Gestaltung der flexiblen Klappe zu erreichen (Merkmalsgruppe 7.1) und ein bestimmtes Verhalten der Klappe in den verschiedenen Betriebszuständen des Ausatemventils zu ermöglichen (Merkmalsgruppe 7.2).

a)
Gemäß den Merkmalen 7 und 7.1 sollen die die Klappe haltende Fläche und die Dichtfläche zueinander konfiguriert und angeordnet sind, damit, bei Betrachtung in einer geschlossenen Position von der Seite aus, eine im Querschnitt konkave Krümmung mindestens des freien Abschnitts der flexiblen Klappe vorgesehen ist. Nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs, der mangels anderer Anhaltspunkte durchaus als zutreffende Übersetzung der maßgeblichen englischen Fassung des Klagepatents angesehen werden kann, bezweckt also die räumliche Anordnung und Konfiguration der beiden Flächen zueinander, eine konkave Krümmung mindestens des freien Abschnitts der flexiblen Klappe vorzusehen. Dieser Auffassung scheint auch die Klägerin zu sein, wenn sie in der Replik (S. 6, entspricht Blatt 61 der Akte) – und ähnlich in der mündlichen Verhandlung – ausführt, die relative Zuordnung der beiden Flächen solle „insgesamt das Ergebnis haben“, dass eine konkave Krümmung der flexiblen Klappe vorgesehen ist.

Dieses Verständnis wird durch die erforderliche funktionsorientierte Auslegung des Klagepatentanspruchs unter Berücksichtigung der Beschreibung des Klagepatents gestützt.

Der Fachmann erfährt aus der Klagepatentschrift, dass die Funktion der im Klagepatentanspruch vorgesehenen konkaven Krümmung der flexiblen Klappe darin besteht, für ein dichtendes Schließen zwischen der flexiblen Klappe und der Dichtungsfläche des Dichtungssteges zu sorgen – und zwar unabhängig von der Lage beziehungsweise Position des Ausatemventils. Auf diese Funktion deutet bereits der Klagepatentanspruch hin, wonach der freie Abschnitt der flexiblen Klappe gegen die Dichtungsfläche gedrückt werden soll, wenn weder ein- noch ausgeatmet wird. Es ist ohne weiteres ersichtlich, dass diese Dichtungsfunktion unabhängig von der Lage des Ausatemventils eintreten soll. Abgesehen davon erfährt der Fachmann aus der Beschreibung des Klagepatents, dass ein sicheres Ausatemventil bereitgestellt wird, indem es mit einer flexiblen Klappe versehen ist, die bei jeder Ausrichtung des Ausatemventils im Wesentlichen gleichmäßig am Ventilsitz abdichtet (S. 2 Z. 5-10). Weiterhin kann durch das erfindungsgemäße Ausatemventil der Ausatemdruck minimiert werden, wodurch die Filterungsgesichtsmaske für den Träger weniger unangenehm ist (S. 2 Z. 10-13). Technisch mag es mehrere Möglichkeiten für ein Ausatemventil geben, das bei jeder Ausrichtung im Wesentlichen gleichmäßig am Ventilsitz abdichtet und den Ausatemdruck minimieren kann. Das Klagepatent schlägt in den verschiedenen Aspekten der Erfindung jedoch allein die Möglichkeit vor, eine konkave Krümmung des Ausatemventils vorzusehen, die einer Verformungskurve entspricht, die der freie Abschnitt der flexiblen Klappe zeigt, wenn er einer Kraft, die entlang der Verformungskurve senkrecht dazu wirkt, einer in Richtung der Schwerkraft wirkenden Kraft oder einer Kombination beider Kräfte ausgesetzt ist (S. 2 Z. 38 bis S. 3 Z. 9; S. 5 Z. 2-11). Wenn der Dichtungssteg mit der Dichtungsfläche der Verformungskurve der flexiblen Klappe angepasst ist, wie dies im Klagepatent beschrieben wird (S. 5 Z. 36-38; S. 6 Z. 20-25; S. 18 Z. 16-21), liegt der freie Abschnitt der flexiblen Klappe an der Dichtungsfläche auch dann an, wenn das Ausatemventil umgedreht ist, weil die flexible Klappe in dieser Situation ebenfalls die Verformungskurve aufweist.

Damit die flexible Klappe ihre Dichtungsfunktion im Sinne der Merkmalsgruppe 7.2 erfüllen und ihre konkave Krümmung in verschiedenen Positionen des Ausatemventils weitgehend beibehalten kann, muss sie in Richtung des Dichtungssteges eine Vorspannung aufweisen, wenn sie am Ventilsitz befestigt ist (vgl. S. 15 Z. 30; S. 21 Z. 39). Dies geschieht durch die in der Merkmalsgruppe 7 beschriebene relative Konfiguration und Anordnung der beiden Flächen zueinander. Die die Klappe haltende Fläche und die Dichtfläche müssen so zueinander konfiguriert und angeordnet sein, dass der freie Abschnitt der flexiblen Klappe die erforderliche konkave Krümmung erhält (Merkmalsgruppe 7.1) und mit der Dichtungsfläche dichtend abschließen kann, wenn weder ein- noch ausgeatmet wird, beziehungsweise sich von der Dichtungsfläche beim Ausatmen abheben kann (Merkmalsgruppe 7.2). Der Fachmann erfährt dazu aus der Klagepatentschrift, dass die konkave Krümmung der flexiblen Klappe – die Verformungskurve – mit dem Finite-Elemente-Modell berechnet werden kann (S. 19 Z. 1 ff; S. 21 Z. 18 ff). Dafür wird davon ausgegangen, dass die flexible Klappe mit einem Abschnitt an einer Fixierfläche oder Niederhaltefläche – diese entspricht der die Klappe haltenden Fläche – befestigt ist und ihr freier Abschnitt als Auslegarm herunterhängt (S. 18 Z. 4-10; S. 20 Z. 14-20). Der Fachmann erfährt aus der Klagepatentschrift weiter, dass die konkave Krümmung des freien Abschnitts der Klappe maßgeblich von der Dicke, der Länge und der Zusammensetzung der flexiblen Klappe sowie den aufgebrachten Kräften und der Richtung dieser Kräfte abhängt (S. 23 Z. 1-6). Insbesondere wird in der Klagepatentschrift darauf hingewiesen, dass die Verformung wesentlich vom Anstellwinkel der Niederhaltefläche – also der die Klappe haltenden Fläche – abhängig ist. (S. 22 Z. 9-31).

Der Klagepatentanspruch fordert zwar nicht, dass die konkave Krümmung einer Verformungskurve entspricht, wie sie in der Beschreibung des Klagepatents ermittelt wird. Ebenso wenig – jedenfalls nicht ausdrücklich – setzt der Klagepatentanspruch eine konkave Krümmung der Dichtungsfläche voraus. Im Ergebnis kann aber der Klagepatentanspruch hinsichtlich der in der Merkmalsgruppe 7 geforderten Konfiguration und Anordnung bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschreibung des Klagepatents nur so verstanden werden, dass durch die Konfiguration und Anordnung der die Klappe haltenden Fläche im Verhältnis zur Dichtfläche zueinander, insbesondere durch ihren Winkel zueinander, eine konkave Krümmung der flexiblen Klappe vorgesehen wird, wobei zudem die flexible Klappe mit ihrem freien Abschnitt gegen die Dichtungsfläche gedrückt wird, wenn weder ein- noch ausgeatmet wird, und sich dieser Abschnitt hebt, wenn ausgeatmet wird. Diese Auslegung schließt nicht aus, dass noch weitere Mittel vorhanden sind, die dazu beitragen, eine konkave Krümmung der flexiblen Klappe vorzusehen. Allerdings sieht der Klagepatentanspruch vor, dass jedenfalls auch die die Klappe haltende Fläche und die Dichtungsfläche einen Beitrag zu einer konkaven Krümmung leisten. Andernfalls wäre das Merkmal 7 sinnentleert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in der Klagepatentschrift beschriebenen Ausführungsbeispiel, in dem auch eine Ventilabdeckung eine Fläche aufweisen kann, die die flexible Klappe an der die Klappe haltenden Fläche hält (S. 23 Z. 39 bis S. 24 Z. 6). Denn diese Textstelle besagt allenfalls etwas über die Halterung der Klappe an der sie haltenden Fläche.

b)
Von den vorstehenden Ausführungen ausgehend ist es nicht nur durch den Wortlaut des Klagepatentanspruchs, sondern auch unter funktionalen Gesichtspunkten geboten, dass der freie Abschnitt der flexiblen Klappe über seine gesamte Längserstreckung konkav gekrümmt ist. Zwar lässt sich allein aus der Formulierung „eine im Querschnitt konkave Krümmung“ („a cross-sectional concave curvature“) noch nicht herleiten, dass es genau eine Krümmung geben muss, da „eine“ auch mit Blick auf die maßgebliche englische Fassung des Klagepatentanspruchs nicht als Zahlwort zu verstehen ist. Da aber eine „konkave Krümmung mindestens des einen freien Abschnitts der flexiblen Klappe“ („concave curvature of at least the one free portion of the flexible flap“) gefordert ist, wird deutlich, dass sich die Krümmung auf den gesamten freien Abschnitt der flexiblen Klappe bezieht und gegebenenfalls darüber hinaus erstreckt. Somit muss sich die Krümmung jedenfalls über die gesamte Längserstreckung des freien Abschnitts der flexiblen Klappe erstrecken und kann auch den unbeweglichen Abschnitt der Klappe erfassen, wenn die die Klappe haltende Fläche entsprechend gekrümmt ist, wie dies für ein Ausführungsbeispiel beschrieben wird (S. 14 Z. 38 bis S. 15 Z. 5). Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf dieses Ausführungsbeispiel berufen, um ihre Auffassung zu begründen, es genüge, wenn die Klappe in Längsrichtung nur teilweise konkav gekrümmt sei. Denn der Begriff „mindestens“ und das Ausführungsbeispiel zeigen gerade, dass das Klagepatent die Krümmung „abschnittweise“ betrachtet, als von einer konkaven Krümmung über die gesamte Längserstreckung des freien Abschnitts und gegebenenfalls auch des feststehenden Abschnitts ausgeht. Dieses Ergebnis wird durch die gebotene funktionsorientierte Auslegung bestätigt. Denn erst eine konkave Krümmung über die gesamte Längserstreckung verleiht der Klappe die erforderliche Vorspannung, die notwendig ist, um die Klappe mit ihrem freien Abschnitt gleichmäßig und mit minimaler Kraft gegen die Dichtungsfläche zu drücken, wenn weder ein- noch ausgeatmet wird. Aus diesem Grund ist die Klappe – wie in der Klagepatentschrift beschrieben wird – lediglich an einem Ende befestigt, so dass der freie Abschnitt wie ein Ausleger herunterhängen kann und eine entsprechende Verformungskurve annimmt (vgl. S. 5 Z. 25 ff und S. 6 Z. 17 ff). Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht daraus, dass in der Klagepatentschrift zu einem Ausführungsbeispiel ausgeführt wird, die flexible Klappe nehme vorzugsweise eine flache Anordnung an (S. 15 Z. 32 f). Denn aus dem Zusatz „wo keine Kräfte aufgebracht werden“ ist unmittelbar ersichtlich, dass sich die Textstelle auf die flexible Klappe in ihrem Zustand vor dem Einbau in ein Ventil bezieht, wenn gerade keine Kraft auf sie wirkt.

III.
Ausgehend von der vorstehenden Auslegung des Klagepatentanspruchs macht die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Patentanspruchs keinen Gebrauch, da die Merkmale 7 und 7.1 nicht verwirklicht werden. Bei der angegriffenen Ausführungsform sind die die Klappe haltende Fläche und die Dichtfläche nicht relativ zueinander konfiguriert und angeordnet, damit, bei Betrachtung in einer geschlossenen Position von der Seite aus, eine im Querschnitt konkave Krümmung mindestens des einen freien Abschnitts der flexiblen Klappe vorgesehen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Zuordnung der beiden Flächen zueinander überhaupt einen Einfluss auf die Form der flexiblen Klappe haben.
1.
Die Basis des beanstandeten Ausatemventil weist eine Ventilöffnung auf, die von einem Dichtungssteg umgeben ist. Die Ventilöffnung ist bis auf einen Teilbereich kreisförmig. Lediglich ein im oberen Teil der Öffnung befindliches Kreissegment der Öffnung wird durch eine Fläche verschlossen. Die Ventilöffnung einschließlich der Kreissegmentfläche wird von einem kreisförmigen Dichtungssteg begrenzt. Der Dichtungssteg verläuft durchweg in einer Ebene und überragt auch die Kreissegmentfläche, die zum Mittelpunkt der Ventilöffnung hin leicht zum Inneren der Maske hin geneigt ist. In Höhe der Kreissegmentfläche auf der anderen Seite des Dichtungsstegs (aber an diesen angrenzend) sind zwei Stifte angeordnet. Auf diese Stifte ist die flexible Klappe des Ausatemventils gesteckt. Diese ist ebenfalls kreisförmig mit einem etwas größeren Durchmesser als der Dichtungssteg und weist an einer Seite eine in etwa trapezförmige, nach außen ragende Fläche mit zwei Löchern auf, durch die die beiden Stifte gesteckt werden. Die Basis des Ausatemventils weist einen weiteren kreisförmigen, den Dichtungssteg umgebenden Steg auf, auf den die Ventilabdeckung gesteckt wird. Innerhalb der Abdeckung sind zwei hülsenförmige Angüsse angeordnet, die über die beiden Stifte der Basis gesteckt werden, um die flexible Klappe zu halten. Etwa mittig zwischen den beiden Angüssen entspringt auf der Höhe ihres unteren Randes ein Y-förmiger Vorsprung, der sich – in der Einbausituation im Ausatemventil – in Richtung Mitte der Ventilöffnung erstreckt. Die Oberfläche dieses Y-förmigen Vorsprungs ist geneigt, so dass er in etwa die Ausrichtung der Kreissegmentfläche hat und die beiden zur Mitte der Öffnung hin orientierten Arme der Y-Form tiefer liegen als der auf Höhe der Hülsen befindliche Teil des Vorsprungs. Der Y-förmige Vorsprung zieht sich darüber hinaus weiter in Richtung Mitte der Ventilöffnung als die Kreissegmentfläche; der Vorsprung steht also quasi über den Rand der Kreissegmentfläche. In der Einbausituation sorgt der Y-förmige Vorsprung dafür, dass die flexible Klappe jedenfalls an dieser Stelle eine Einwölbung aufweist.

2.
Die Klägerin hat – gestützt auf ihren Untersuchungsbericht (Anlage K 10) – vorgetragen, die angegriffene Ausführungsform weise zwar eine konvexe Vorprägung auf, erhalte aber im Bereich des Y-förmigen Vorsprungs entlang der in Figur 10 des Untersuchungsberichts eingezeichneten roten Linie durch eben diesen Vorsprung eine konkave Krümmung. Die Ergebnisse der Profilmessungen der beiden Proben entlang der in Figur 10 eingezeichneten roten Linie sind nachstehend wiedergegeben.
Aus diesen Messungen ist ersichtlich, dass die konkave Krümmung etwa bei y = 6 mm wieder in eine konvexe Krümmung übergeht. Damit erstreckt sich die konkave Krümmung nicht über die gesamte Längserstreckung. Da auch für keine weiteren Abschnitte der flexiblen Kappe in Längserstreckung eine durchgehende konkave Krümmung gezeigt ist, fehlt es an der nach dem Klagepatentanspruch erforderlichen im Querschnitt konkaven Krümmung mindestens des einen freien Abschnitts der flexiblen Klappe (Merkmal 7.1.1).

3.
Darüber hinaus ist zwischen den Parteien aber auch unstreitig, dass die flexible Klappe durch die beiden Stifte an der Basis und die aufgesteckten hülsenförmigen Angüsse der Ventilabdeckung gehalten wird und die konkave Krümmung der flexiblen Klappe durch den Y-förmigen Vorsprung erzeugt wird. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass die Klappe nicht an der Fläche selbst befestigt sein muss, um diese zu einer die Klappe haltenden Fläche zu machen, handelt es sich bei dem Y-förmigen Vorsprung nicht um eine die Klappe haltende Fläche. Dafür wäre erforderlich, dass die Fläche am Ventilsitz angeordnet ist (Merkmale 3 und 3.3) und dass die Fläche außerhalb des von der Ventilöffnung eingeschlossenen Bereichs liegt (Merkmal 6.). Beides ist nicht der Fall, da der Y-förmige Vorsprung an der Ventilabdeckung befestigt ist und über die Kreissegmentfläche hinaus in die Ventilöffnung hineinragt.

Sieht man den Abschnitt des Dichtungsstegs, der sich unterhalb der hülsenförmigen Angüsse befindet, zusammen mit den Rändern der hülsenförmigen Angüsse als eine die flexible Klappe haltende Fläche an, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Konfiguration und Anordnung dieser Flächen im Verhältnis zur Dichtungsfläche überhaupt im Zusammenhang mit der konkaven (Teil-)Krümmung der flexiblen Klappe stehen. Auch wenn die geneigte Kreissegmentfläche als Teil der die Klappe haltenden Fläche angesehen wird, ist der Einfluss dieser Fläche auf die Krümmung der flexiblen Klappe nicht nachvollziehbar. Das gilt umso mehr unter Berücksichtigung des unstreitigen Vortrags der Beklagten, nach dem die flexible Klappe durch diese Flächen nicht gehalten werde, da sie ohne weiteres herausgezogen werden kann, wenn die Stifte entfernt sind. Von einer relativen Konfiguration und Anordnung der beiden Flächen zueinander, um eine konkave Krümmung der flexiblen Klappe vorzusehen, kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gemäß § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.

Streitwert: 750.000,00 EUR. Davon entfallen auf den Antrag zur Feststellung der gesamtschuldnerischen Pflicht zur Schadensersatzleistung 150.000,00 EUR.