4a O 195/10 – Handy-Kfz-Halteschale

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1709

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 25. August 2011, Az. 4a O 195/10

Die einstweilige Verfügung vom 30.09.2010 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Verfügungsklägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagte wegen Verletzung des deutschen Patents DE 101 13 XXX C2 (nachfolgend „Verfügungspatent“) im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch. Diesen Anspruch hat die Verfügungsklägerin ursprünglich auch auf die Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters DE 201 21 XXX U1 (nachfolgend „Verfügungsgebrauchsmuster“) gestützt.

Das Verfügungspatent wurde am 21.03.2001 angemeldet. Die Offenlegung erfolgte am 02.10.2002 und die Veröffentlichung der Erteilung am 26.06.2003. Das Verfügungsgebrauchsmuster wurde ebenfalls am 21.03.2001 angemeldet, am 22.05.2003 eingetragen und am 22.06.2003 bekanntgemacht. Derzeit ist ein Nichtigkeitsklageverfahren der Schwestergesellschaft der Verfügungsbeklagten, der A Sp.z.o.o., gegen das Verfügungspatent anhängig, welche vom 01.11.2010 datiert und am 15.11.2010 zugestellt wurde. Die Schutzdauer des Verfügungsgebrauchsmusters ist während des Rechtsstreits abgelaufen.

Das Verfügungspatent bezieht sich auf eine Mobilfunkeinrichtung mit mehradrigen elektrischen Verbindungseinrichtungen. Patentanspruch 1 lautet:

„Mobiltelefoneinrichtung für den Betrieb von Mobilfunktelefonen in Kraftfahrzeugen, z.B. Personenkraftwagen, Bus- und Lastkraftwagen und anderen Nutzfahrzeugen, vorzugsweise Freisprecheinrichtungen, mit einer im Kraftfahrzeug installierbaren Montageeinrichtung mit einem im Kraftfahrzeug stationär anbringbaren Grundteil, das vorzugsweise am Armaturenbrett oder an der Mittelkonsole oder an der Armlehne oder in oder am Handschuhfach oder in oder an einer Tür, vorzugsweise Innenseite einer Fahrzeugtür, anbringbar ist, und einer ein Mobiltelefon temporär aufnehmenden Halterung, vorzugsweise Halteschale, wobei zwischen dem Mobiltelefon und der das Mobiltelefon aufnehmenden Halterung und/oder zwischen der das Mobiltelefon aufnehmenden Halterung und dem im Kraftfahrzeug stationär anbringbaren Grundteil zur elektrischen Verbindung eine elektrische Verbindungseinrichtung vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die elektrische Verbindungseinrichtung (101, 111) ein erstes Verbindungselement (101a, 111a) und ein zweites Verbindungselement (101b, 111b) aufweist, wobei jedes der Verbindungselemente einen Dieletrikum-Körper aufweist, in welchem mehrere parallel und mit Abstand zueinander angeordnete, stiftförmige separate Leiter (102a, 103a, 102b, 103b) angeordnet sind, wobei in Verbindungsstellung die Leiter (102a, 103a) des ersten Verbindungselements (101a, 111a) mit den Leitern (102b, 103b) des zweiten Verbindungselements (101b, 111b) miteinander fluchtend an ihren einander zugewandten Stirnflächen in kontaktierender Anlage stehen.“

Der von der Verfügungsklägerin in Kombination mit Patentanspruch 1 geltend gemachte Patentanspruch 15 des Verfügungspatents lautet:

„Mobiltelefoneinrichtung nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass in mindestens einem der Verbindungselemente (101b) mindestens einer der Außenleiter und/oder der Innenleiter in einem Dielektrikum-Körper beweglich gelagert, vorzugsweise federnd abgestützt, verankert ist.“

Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebenen Figuren der Klagepatentschrift veranschaulichen den Gegenstand der erfindungsgemäßen Lehre anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Figur 8 zeigt die Halterung zusammen mit dem stationär anbringbaren Grundteil, Figur 5 zeigt eine „transparente“ perspektivische Prinzipdarstellung der Verbindungselemente und in Figur 6 ist eine Detail-Schnittansicht eines der federnden Kontaktstifte der Verbindungseinrichtung dargestellt.
Nach Darstellung der Verfügungsklägerin vertreibt die Verfügungsbeklagte Halteschalen, die sie zuvor mit der B-Marke versehen hat, an die B AG (nachfolgend „B“), welche unter Benutzung der Halteschalen Mobilfunkeinrichtungen für Kraftfahrzeuge herstellt.

Die nachfolgend (verkleinert) eingefügten Abbildungen zeigen von der Klägerin eingereichte und von dieser mit Beschreibungen versehene Lichtbildaufnahmen der angegriffenen Halteschalen. Das erste Lichtbild zeigt einen Blick von oben auf die Halteschale ohne eingesetztes Mobiltelefon und das zweite Lichtbild zeigt die Unterseite der Halteschale, auf der die Kontaktleiste zu sehen ist. Das dritte Lichtbild zeigt eine Nahaufnahme der Kontaktleiste.
Die Grundteile im Sinne des Verfügungspatents, welche B benutzt, bezog B von der Verfügungsklägerin, bzw. von der früheren Patentinhaberin, der C GmbH, von welcher B ursprünglich auch die Halteschalen ausschließlich erwarb. Mit der C GmbH hat B eine Rahmenvereinbarung („Nomination Letter“) geschlossen, welche im Hinblick auf die Herstellung der Halteschalen unter anderem folgende Passage enthält: „Für den Fall, dass Sie – gleich aus welchem Grunde auch immer – nicht bereit oder in der Lage sind, B bzw. Unternehmen des VW-Konzern in dem gewünschten Umfang mit dem oben genannten Liefergegenstand zu versorgen, erhält B kostenlose, nicht ausschließliche, räumlich unbegrenzte, unwiderrufliche, übertragbare, unterlizenzierbare Nutzungsrechte an den zur Herstellung des obigen Liefergegenstandes erforderlichen Schutzrechten und dem hierzu erforderlichen Know-How. Diese Nutzungsrechte bestehen für die Zeit, die unter Berücksichtigung der Aufwendungen des Ersatzlieferanten, seiner Vor- und Nachauflassungsfristen etc. für eine Ersatzproduktion erforderlich und angemessen ist.“ Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Vereinbarung wird auf die Anlage PBP 3 verwiesen.

Auf die Abmahnung der Verfügungsklägerin hin verweigerte der Patentanwalt der Verfügungsbeklagten für seine Mandantin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und führte unter anderem aus: „Unsere Mandantin liefert daher die Halterung als Teilvorrichtung der patentgemäßen Mobiltelefoneinrichtung an eine Abnehmerin, die ersichtlich zum Bezug der Halteschale berechtigt ist“. Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat die Kammer am 30.09.2010 eine einstweilige Verfügung mit folgendem Tenor erlassen:

I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung – untersagt,

Halterungen, vorzugsweise Halteschalen, zur temporären Aufnahme von Mobiltelefonen, die an einer im Kraftfahrzeug installierbaren Montageeinrichtung mit einem im Kraftfahrzeug stationär anbringbaren Grundteil anbringbar sind und bei denen zwischen der das Mobiltelefon aufnehmenden Halterung und dem im Kraftfahrzeug stationär anbringbaren Grundteil zur elektrischen Verbindung eine elektrische Verbindungseinrichtung vorgesehen ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern,

die geeignet sind, für Mobiltelefoneinrichtungen für den Betrieb von Mobiltelefonen in Kraftfahrzeugen, vorzugsweise Freisprecheinrichtungen, verwendet zu werden,

bei denen die elektrische Verbindungseinrichtung ein erstes Verbindungselement und ein zweites Verbindungselement aufweist, wobei jedes der Verbindungselemente einen Dielektrikum-Körper aufweist, in welchem mehrere parallel und mit Abstand zueinander angeordnete stiftförmige separate Leiter angeordnet sind,

wobei in Verbindungsstellung die Leiter des ersten Verbindungselements mit den Leitern des zweiten Verbindungselements miteinander fluchtend an ihren einander zugewandten Stirnflächen in kontaktierender Anlage stehen,

und in mindestens einem der Verbindungselemente mindestens einer der Außenleiter und/oder der Innenleiter in einem Dielektrikum-Körper beweglich gelagert, vorzugsweise federnd abgestützt, verankert ist.

II. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.

Mit Schriftsatz vom 16.06.2011 hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt.

Die Verfügungsbeklagte behauptet, nicht sie, sondern die A Sp.z.o.o., für die sie lediglich einige Entwicklungsarbeiten geleistet habe, habe die streitgegenständlichen Halteschalen für B hergestellt und an B geliefert. Sie selbst sei faktisch nicht tätig geworden. Die A Sp.z.o.o. handele auch nicht auf ihre Anweisungen hin.

Die Verfügungsbeklagte meint, die angegriffenen Halteschalen machten von der Lehre des Verfügungspatents keinen – auch keinen mittelbaren – Gebrauch. Die angegriffenen Halteschalen wiesen eine Kontaktleiste mit separaten Kontakten auf. Keiner davon fungiere als Innen- oder Außenleiter, da es an einer koaxialen Abschirmung fehle. Die Kontakte seien lediglich parallel zueinander angeordnet. Eine solche koaxiale Abschirmung sei entsprechend der Lehre des Verfügungspatents jedoch erforderlich, da Unteranspruch 15 sachlich auf Unteranspruch 3 des Verfügungspatents rückbezogen sei. Die Außenleitereinrichtung der angegriffenen Ausführungsform sei keine Außenleitereinrichtung im Sinne des Verfügungspatents, weil diese lediglich aus einer geschlossenen Hülse mit vier Aussparungen bestehe und nicht aus einem Dielektrikum-Körper, in welchem mehrere parallel und mit Abstand zueinander angeordnete, stiftförmige separate Leiter angeordnet seien.

Zudem liege eine mittelbare Verletzung des Verfügungspatents auch deshalb nicht vor, weil die Lieferung der Halteschalen aufgrund der Rahmenvereinbarung zwischen B und der C GmbH an einen Berechtigen erfolgt sei. Die Verfügungsklägerin sei nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig für B die gewünschten Halteschalen zu liefern.

Zudem werde sich das Verfügungspatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen. Es mangele an erfinderischer Tätigkeit.
Die Verfügungsklägerin habe den Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme nicht schlüssig dargelegt.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 30.09.2010 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

den Widerspruch zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.

Hinsichtlich des zwischenzeitlich abgelaufenen Verfügungsgebrauchsmusters haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache beidseitig für erledigt erklärt.

Die Verfügungsklägerin macht u.a. geltend:

„Innenleiter“ im Sinne des Verfügungspatents sei hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform der im Kreuzungspunkt liegende Leiter der Kontaktleiste. Die Lehre des Verfügungspatents sehe keine Einschränkung dahingehend vor, dass Innenleiter und Außenleiter sich ausschließlich als koaxiale Abschirmungen derart verstünden, dass der Innenleiter koaxial abgeschirmt sei. Der Begriff „Innenleiter“ sei nicht lediglich an seiner technischen Funktion festzumachen; er werde nicht durch Unteranspruch 3 des Verfügungspatents definiert. Das Verfügungspatent werde sich ferner im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbeständig erweisen.

Nachdem der Erwerb der Halteschale erstmalig im Juli 2010 möglich gewesen sei, habe sie, die Verfügungsklägerin, zunächst Untersuchungen durchführen müssen, um zu ermitteln, wer Hersteller der Halteschalen sei. Sie habe erst unlängst vor Beantragung der einstweiligen Verfügung Kenntnis von den Handlungen und der Person der Verfügungsbeklagten erlangt. Die Rahmenvereinbarung („Nomination Letter“) sei für sie, die Verfügungsklägerin, nicht verbindlich und auch in ihren Voraussetzungen nicht erfüllt.

Der Verfügungsklägerin drohe aufgrund der Verletzungshandlungen ein irreparabler Schaden, weil sie hierdurch nicht nur Marktanteile verliere, sondern aufgrund des schnelllebigen Handymarktes auf ihren Halteschalen sitzen bleibe.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 30.09.2010 ist bereits deshalb aufzuheben, weil der erforderliche Verfügungsgrund gem. §§ 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt. Der Rechtsbestand des Verfügungspatents ist für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht hinreichend gesichert.

I.

Das Verfügungspatent betrifft eine Mobiltelefoneinrichtung mit mehradrigen elektrischen Verbindungseinrichtungen.

In der Beschreibung des Verfügungspatents wird ausgeführt, dass Mobiltelefongeräte mit Verbindungseinrichtungen zwischen dem Mobiltelefongerät und einer externen Anschlussvorrichtung, wie Kfz-Anschluss, Datenstecker, Netzgerät u.dgl. aus dem Gebrauchsmuster DE 229 15 180 U1 bekannt gewesen sind. Durch die Verbindungseinrichtung werde das Mobiltelefongerät mit den externen Anschlussvorrichtungen elektrisch leitend verbunden. Die beschriebene elektrische Verbindungsvorrichtung sei in zwei Bereiche unterteilt, wobei der eine Bereich aus bügelförmigen Federkontakten bestehe und der andere Bereich einen koaxialen Aufbau mit bügel- oder hülsenförmigen Außenkontakten aufweise. Bei der bekannten Ausführung seien die Kontaktelemente je nach Art des übertragenen Signals spezifisch ausgebildet, d.h. abhängig davon, ob es sich um ein Antennenkoaxial- oder um einen Versorgungsspannungskontakt handele. Eine andere Verbindungseinrichtung sei in der DE 689 10 XXX T2 beschrieben. Diese Verbindungseinrichtung bestehe aus einem am Ende des Antennenkabels angebrachtem Stecker und einem Führungskanal mit Kontakten, der in oder an einem Funkgerät angeordnet sei. Ein elektrisch leitender Kontakt werde durch Einschieben des Steckers in den Führungskanal erreicht. Eine Verbindung könne nicht durch einfaches Auflegen des Funkgeräts auf den Stecker aufgebaut werden, sondern Stecker und Führungskanal müssten ineinandergeschoben werden. Eine weitere Verbindungseinrichtung sei in der DE 198 44 730 A1 offenbart. Sie diene zur Verbindung eines Mobilfunkgerätes mit einer externen Antenne. Der Aufbau der Verbindungseinrichtung sei koaxial und es seien keine Verbindungselemente vorgesehen, um weitere Signale, wie z.B. Versorgungsspannungen, zu übertragen. In der DE 695 13 512 T2 sei eine weitere Verbindungseinrichtung vorgeschlagen worden, die das Kontaktieren eines Teils eines Funkkommunikationsgerätes mit einer elektrischen Schaltung ermögliche. Diese Verbindungseinrichtung ziele auf eine dauerhafte Verbindung und sei nicht für ein häufiges, flexibles Trennen und Verbinden ausgelegt, wie es z.B. zwischen einer Mobiltelefonhalterung und einem im Kraftfahrzeug stationär anbringbaren Grundteil erforderlich wäre. Bei der in der EP 0 578 099 A1 offenbarten anderen Verbindungseinrichtung werde ein lösbares Koaxial-Steckverbindungselement auf den Stift einer Stiftleiste aufgeschoben. Da das Steckelement sehr genau auf den Stift aufgeschoben werden müsse, sei diese Art der mechanischen Verbindung für die Verbindung einer Mobiltelefonhalterung mit einem in einem Kraftfahrzeug stationär anbringbaren Grundteil nicht geeignet. In der nicht vorveröffentlichten DE 199 45 176 A1 sei als Verbindungseinrichtung eine Anordnung von Federkontakten in einem vorbestimmten Raster beschrieben. Diese Federkontakte dienten dazu, auf einer Leiterplatte (PCB) Signale abzugreifen und sie zu einer Messeinrichtung weiterzuführen. Eine Verwendung mit Mobiltelefonen sei nicht vorgesehen. Andere bekannte Hochfrequenzverbindungseinrichtungen seien als sogenannte Koaxialsteckerverbindungen ausgebildet. Sie würden als Verbindungselement einen Stecker und eine Buchse aufweisen. Stecker und Buchse bestünden jeweils aus einem Innenleiter und einem zur Abschirmung dienenden hülsenartigen Außenleiter. In der Verbindungsstellung würden die Innenleiter und die Außenleiter von Stecker und Buchse axial kontaktierend ineinandergreifen. Zwischen dem Innenleiter und dem Außenleiter sei eine Dielektrikumschicht angeordnet. Diese sei als Beschichtung von mindestens einem der Außenleiter und Innenleiter von Stecker und Buchse ausgebildet. Die Koaxialverbinder mit ineinander greifenden Bauteilen seien damit relativ komplex und filigran aufgebaut, ferner verschleißanfällig. Derartige bekannte Koaxialverbinder würden häufig für Anwendungen bei Telekommunikationseinrichtungen wie in Mobiltelefoneinrichtungen, z.B. Freisprecheinrichtungen in Kraftfahrzeugen eingesetzt. Die Koaxialverbindung diene zur Übertragung der Antennensignale zwischen dem Mobiltelefon und einer zur temporären Aufnahme des Mobiltelefons ausgebildeten Halteschale, in der Praxis „Cradle“ genannt, sowie zur Übertragung dieser Signale zwischen dem Cradle und einem kraftfahrzeugfest montiertem Grundteil, mit dem das Cradle zur Halterung kuppelbar sei.

An dem Stand der Technik bezeichnet es das Verfügungspatent als nachteilig, dass die in diesen Komponenten fest installierten Verbindungselemente der Koaxialverbinder, nämlich Buchse und Stecker, anfällig für Verschleiß und Verschmutzung seien. In der Praxis komme es häufig vor, dass die Buchse durch Schmutzpartikel verstopft werde oder sich darin Kondenswasser sammle. Ferner komme es im praktischen Gebrauch mitunter zu mechanischen Beschädigungen durch Verbiegen der filigranen Bauteile dieser Steckerverbindungen. Es ergäben sich damit auch Handhabungsnachteile beim Einstecken und Herausnehmen des Mobiltelefons in bzw. aus dem Cradle sowie beim Aufsetzen und Lösen des Cradles aus dem kraftfahrzeugfesten Grundteil, denn gleichzeitig mit dem Verbinden und Lösen der mechanischen Kupplungsvorrichtung müsse jeweils die elektrischen Koaxialverbindungen eingestellt, bzw. gelöst werden. Hinzu komme, dass zusätzlich zur elektrischen Stromversorgung und Signalleitung noch zwischen Mobiltelefon und Cradle und zwischen dem Cradle und dem Grundteil jeweils weitere elektrische Verbindungseinrichtungen vorgesehen seien, die ebenfalls automatisch beim mechanischen Verbinden und Lösen gehandhabt werden müssten. Diese elektrischen Verbindungseinrichtungen seien anders aufgebaut und funktionierten anders als die verwendeten Koaxialverbinder, wodurch der konkrete Aufbau und die Handhabung beim Kuppeln und Lösen dieser komplexen Gesamtanordnung noch verkompliziert werde.

Vor diesem Hintergrund hat es sich das Verfügungspatent zur Aufgabe (zum technischen Problem) gesetzt, eine Mobiltelefoneinrichtung dahingehend zu verbessern, dass die Handhabung beim Lösen und Verbinden der mechanischen und gleichzeitig elektrischen Kupplung zwischen dem Cradle und dem im Kraftfahrzeug fest montierbaren Grundteil und/oder zwischen dem Mobiltelefon und dem Cradle einfach und mit weniger Verschleiß durchführbar ist.

Dies geschieht gemäß Patentanspruch 1 in Kombination mit Unteranspruch 15 des Verfügungspatents mit einer Kombination der folgenden Merkmale:

1. Mobiltelefoneinrichtung, vorzugsweise Freisprecheinrichtung für den Betrieb von Mobiltelefonen in Kraftfahrzeugen (z. B. Personenkraftwagen, Bussen, Lastkraftwagen und anderen Nutzfahrzeugen),

2. mit einer im Kraftfahrzeug installierbaren Montageeinrichtung mit einem im Kraftfahrzeug stationär anbringbaren Grundteil 12 (das vorzugsweise am Armaturenbrett oder an der Mittelkonsole oder an der Armlehne oder im oder am Handschuhfach oder in oder an einer Tür, vorzugsweise an der Innenseite einer Fahrzeugtür, anbringbar ist),

3. und einer ein Mobiltelefon temporär aufnehmenden Halterung, vorzugsweise Halteschale, wobei

a) zwischen dem Mobiltelefon und der das Mobiltelefon temporär aufnehmenden Halterung 14

und/oder

b) zwischen der das Mobiltelefon aufnehmenden Halterung und dem im Kraftfahrzeug stationär anbringbaren Grundteil 12

zur elektrischen Verbindung eine Verbindungseinrichtung 101, 111 vorgesehen ist.

4. Die elektrische Verbindungseinrichtung 101, 111 weist auf

a) ein erstes Verbindungselement 101a, 111a und

b) ein zweites Verbindungselement 101b, 111b,

wobei jedes der Verbindungselemente einen Dielektrikum-Körper aufweist, in welchem

mehrfach parallel und mit Abstand zueinander angeordnete stiftförmige separate Leiter 102a, 103a, 102b, 103b angeordnet sind.

5. In Verbindungsstellung stehen die Leiter 102a, 103a des ersten Verbindungselements 101a, 111a

mit den Leitern 102b,103b des zweiten Verbindungselements 101b, 111b

an ihren einander zugewandten Stirnflächen miteinander fluchtend in kontaktierender Anlage.

6. In mindestens einem der Verbindungselemente (101b) ist mindestens einer der Außen- oder der Innenleiter in einem Dielektrikum-Körper beweglich gelagert, vorzugsweise federnd abgestützt, verankert (Unteranspruch 15).

II.

Das Verfügungspatent bedarf zur Beurteilung des Rechtsbestands des Verfügungspatents im Hinblick auf das zwischen den Parteien streitige Merkmal 6 (Unteranspruch 15) der Auslegung.

Unteranspruch 15 des Verfügungspatents sieht vor, dass in mindestens einem der Verbindungselemente mindestens einer der Außen- oder der Innenleiter in einem Dielektrikum-Körper beweglich gelagert, vorzugsweise federnd abgestützt, verankert ist. Diesbezüglich kann der Ansicht der Beklagten, dass Unteranspruch 15 auf Unteranspruch 3 rückbezogen sei und die Lehre des Klagepatents daher die Bildung einer koaxiale Abschirmung des Innenleiters durch die Außenleitereinrichtung fordere, bereits aus formalen Gründen nicht gefolgt werden: Unteranspruch 15 ist seinem Wortlaut nach („Mobiltelefoneinrichtungen nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, …“) unmittelbar auf alle vorherigen Ansprüche und mithin auch unmittelbar auf Anspruch 1 rückbezogen. Dieser unmittelbare Rückbezug würde umgangen, wenn für eine Verwirklichung der technischen Lehre der Ansprüche 1 und 15 zugleich immer auch die Merkmale von Anspruch 3 mit verwirklicht sein müssten.
Dieses Verständnis wird entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dadurch beeinträchtigt, dass in Anspruch 3 ein unbestimmter Artikel für die Innen- und Außenleiter verwendet wird und in den weiteren Ansprüchen bestimmte Artikel, weil sich hieraus nicht erschließt, dass die Verfügungspatentschrift allein durch diese grammatikalischen Unterscheidungen ausdrücken wollte, dass Anspruch 15 auf Anspruch 3 rückbezogen ist. Aus der Verfügungspatentschrift selbst ergibt sich, dass hinsichtlich der Ansprüche, welche auf andere Ansprüche rückbezogen sind, dieser Rückbezug durch deutlichen Verweis herausgestellt wird (siehe z.B. Anspruch 3: „Mobilfunkeinrichtung nach Anspruch 1 und 2“, Anspruch 13: „Mobilfunkeinrichtung nach Anspruch 12“, Anspruch 16: „Mobilfunkeinrichtung nach Anspruch 15“)
Eine solche Lesart des Unteranspruchs 15 ist auch aus sachlichen Erwägungen nicht erforderlich. Er erhält nicht nur dann einen Sinn, wenn er mit Anspruch 3 zusammen gelesen wird, sondern ist für sich allein als gesonderter Unteranspruch verständlich und hat seinen eigenen Inhalt. Der Innenleiter lässt sich von den Außenleitern bereits durch seine räumlich-körperliche Lage, nämlich innen, d.h. umgeben von äußeren Leitern, hinreichend bestimmen, ohne dass auf Anspruch 3 zurückgegriffen werden müsste.
Dass die Außenleiter nach der Lehre des Verfügungspatents zwingend eine koaxiale Abschirmung für den Innenleiter bilden müssen, ergibt sich auch aus den Abschnitten [0014], [0015] und [0016] der Verfügungspatentschrift nicht. Zum einen wird dort nur ein Ausführungsbeispiel beschrieben, auf welches der Schutzbereich der allgemeinen Anspruchskombination nicht reduziert werden darf (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023 – bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Zum anderen entnimmt der Fachmann dem in räumlich-körperlicher Hinsicht auch nicht mehr, als dass zumindest ein Leiter innen liegt und von äußeren Leitern umgeben wird.

III.
Dieses Verständnis der Verfügungspatentschrift zugrunde gelegt, kann eine einstweilige Verfügung auf Grundlage des Verfügungspatents nicht erlassen werden.

Grundsätzlich kommt der Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung wegen einer Patentverletzung nur in Betracht, wenn nicht nur die Patentverletzung, sondern auch der Bestand des Verfügungspatents so eindeutig zugunsten der Verfügungsklägerin zu bewerten ist, dass eine fehlerhafte, in einem späteren Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist. Von einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand kann dabei im Allgemeinen nur ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat.
Von diesem Erfordernis einer der Verfügungsklägerin günstigen zweiseitigen Rechtsbestandsentscheidung kann nur in besonderen Fällen abgewichen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verfügungspatents als haltlos erweisen oder wenn mit Rücksicht auf die Marktsituation oder die aus der Schutzrechtsverletzung drohenden Nachteile außergewöhnliche Umstände gegeben sind, die es für die Verfügungsklägerin ausnahmsweise unzumutbar machen, den Ausgang eines Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 12, 114 – Harnkatheterset).
Unter diesen Voraussetzungen kann vorliegend nicht mit dem für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Maß an Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich das Verfügungspatent in dem Nichtigkeitsklageverfahren, welches die Schwestergesellschaft der Verfügungsbeklagten eingereicht hat, als rechtsbeständig erweisen wird.
Der Einwand der fehlenden erfinderischen Tätigkeit ist zumindest nicht haltlos, wenn die DE 41 07 995 A1 in Kombination mit der US-Patentschrift US 5,493,703 gelesen wird. Letztere wurde nach dem Erlass der streitgegenständlichen einstweiligen Verfügung gerichtsbekannt, von der Kammer in den Rechtsstreit eingeführt und wäre von Amts wegen auch im Nichtigkeitsverfahren zu berücksichtigen.

Die DE 41 07 995 A1, deren Figur nachfolgend abgebildet ist, offenbart eine Fahrzeughalterung für ein Handfunkgerät, wobei bereits in der Schrift selbst erörtert wird, dass die Erfindung auf ähnlich gelagerte Fälle, beispielsweise Halterungen für Mobiltelefone, in entsprechender Weise vorteilhaft einsetzbar ist (vgl. Spalte 2, Zeile 30 ff. der DE 41 07 995 A1).

Merkmal 1 des Verfügungspatents ist mithin offenbart. Merkmal 2 wird dadurch offenbart, dass auch die DE 41 07 995 A1 ein Grundgehäuse vorsieht, welches mit dem Fahrzeug fest verbunden werden soll. Die Entgegenhaltung sieht außerdem vor, dass die Halterung neben dem fest installierten Grundgehäuse eine lösbar befestigte Halterungsplatte aufweist, wobei zwischen Grundgehäuse und Halterungsplatte, bzw. zwischen der Halterungsplatte und dem Handfunkgerät elektrische Verbindungen bestehen, so dass zudem Merkmal 3 und ein Teil des Merkmals 4 (die beiden Verbindungselemente) offenbart werden. Allerdings sieht die DE 41 07 995 A1 keine elektrische Verbindung im Sinne der Merkmale 4, 5 und 6 vor, sondern stattdessen eine Stecker-Buchsen-Verbindung, bekannt aus dem Stand der Technik, von welcher sich das Verfügungspatent abgrenzen will.

Es ist jedoch nicht unwahrscheinlich, dass ein Fachmann, welcher sich um die Lösung des technischen Problems des Verfügungspatents bemüht – eine Mobiltelefoneinrichtung dahingehend zu verbessern, dass die Handhabung beim Lösen und Verbinden der mechanischen und gleichzeitig elektrischen Kupplung zwischen der Halterung und dem im Kraftfahrzeug fest montierbaren Grundteil und/oder zwischen dem Mobiltelefon und der Halterung einfach und mit weniger Verschleiß durchführbar ist – auf der Suche nach der Lösung die US-Patentschrift US 5,493,703 heranziehen wird. Diese befasst sich mit einem tragbaren Funkgerät mit Fahrzeug-Adaptersystem. Tragbare Funkgeräte und Mobiltelefone bilden denselben Stand der Technik, so dass der Fachmann Anlass hat, auf die US 5,493,703 zur Problemlösung zurückzugreifen, zumal bereits die DE 41 07 995 A1 einen Bezug zwischen Handfunkgeräten und Mobiltelefonen ausdrücklich herstellt.

Die Patentschrift US 5,493,703, deren Figuren 2B und 3 nachfolgend dargestellt sind, offenbart eine elektrische Verbindung mittels mehreren Signalstiften als Verbindungselemente einerseits und den Signalstiften entsprechenden Kontaktpunkten als Verbindungselemente andererseits (vgl. Abschnitt [0020] der US 5,493,703).

Zwar ist nicht ausdrücklich offenbart, dass die Verbindungselemente einen Dielektrikum-Körper aufweisen. Ein Fachmann versteht – wie die Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung unbeanstandet ausgeführt hat – unter einem Dielektrikum-Körper jedoch ein Isolierelement, ohne welches die Leiter kurzgeschlossen wären. Mithin dürfte der Fachmann die Verwendung eines Dielektrikum-Körpers für die Verbindungselemente mitlesen. Zumindest ist die Verwendung eines Dielektrikum-Körpers vor diesem Hintergrund als einfache handwerkliche Maßnahme zu betrachten, die eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen kann.

Ferner sind sowohl die Signalstifte, als auch deren Kontaktpunkte stiftförmig. Hinsichtlich der Signalstifte ergibt sich dies bereits unmittelbar aus dem Wortlaut („Signalstifte“) sowie aus Figur 3 der US 5,493,703. Aber auch die Kontaktpunkte als zweite Verbindungselemente sind stiftförmig im Sinne des Verfügungspatents. Es ergibt sich aus der Zeichnung sowie aus ihrer Funktion als Kontaktpunkte, dass sie abgesetzt sind und eine gewisse Höhe aufweisen. Ein bestimmtes Maß der Höhe für die Annahme einer Stiftförmigkeit gibt das Verfügungspatent aber nicht vor und lässt sich auch nicht auf Grundlage funktionaler Erwägungen begründen. Entscheidend ist, dass die Kontaktpunkte den separaten Signalstiften als Kontaktelemente zugeordnet sind und eine Verbindung erzielt werden kann. In der Figur 3 sind zudem mehrere parallel und mit Abstand zueinander angeordnete Leiter offenbart, so dass Merkmal 4 vollständig offenbart ist. Eine koaxiale Abschirmung ist nach Patentanspruch 1 in Kombination mit Patentanspruch 15, wie bereits erörtert, nicht erforderlich.

Aus Abschnitt [0020] sowie Figur 3 der US 5,493,703 lässt sich zudem entnehmen, dass die Verbindungselemente des ersten und zweiten Verbindungselements mit ihren einander zugewandten Stirnflächen miteinander fluchtend in kontaktierender Anlage stehen. Zudem lässt sich aus eben diesen Stellen entnehmen, dass die Stifte des ersten Verbindungselements federnd abgestützt verankert sind. Mithin sind auch die Merkmale 5 und 6 / Unteranspruch 15 durch die US 5,493,703 offenbart.

Der Fachmann hat auch einen Anlass, das Fachwissen, welches er aus der US 5,493,703 entnimmt, mit der Lehre der DE 41 07 995 A1 zu kombinieren und die in der DE 41 07 995 A1 benutzte Stecker-Buchsen-Verbindung durch die aus der US 5,493,703 bekannte Verbindung zu ersetzen. Die in der US 5,493,703 gewählte Verbindung ist erkennbar einfacher und mit weniger Verschleiß nutzbar und der Ersatz der Stecker-Buchsen-Verbindung durch die von der US 5,493,703 vorgegebene Verbindung erscheint nicht derartig kompliziert, dass die Annahme, der Fachmann könnte die Lehre der beiden Schriften miteinander kombinieren, haltlos wäre.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a ZPO. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Verfügungsgebrauchsmusters beidseitig für erledigt erklärt haben, waren die Kosten auch insoweit der Verfügungsklägerin aufzuerlegen, da diese den Rechtsstreit aufgrund der obigen Erwägungen auch hinsichtlich des Verfügungsgebrauchsmusters verloren hätte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Streitwert: 250.000,00 EUR