4a O 235/10 – Kostenschlussurteil

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1630

Landgericht Düsseldorf
Schlussurteil vom 10. März 2011, Az. 4a O 235/10

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand und Entscheidungsgründe

Die Klägerin hat mit der Klage ursprünglich Ansprüche auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Vernichtung Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen geltend gemacht. Die darauf gerichteten Klageanträge hat die Beklagte unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Sie ist mit Teilanerkenntnisurteil vom 18.01.2011 antragsgemäß verurteilt worden.

Nachdem im Teilanerkenntnisurteil die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten geblieben ist, war nur noch über die Kosten zu entscheiden. Diese sind gemäß § 93 ZPO der Klägerin aufzuerlegen, da die Beklagte durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben und die Klageansprüche sofort anerkannt hat. Die Klägerin hat Klage erhoben, ohne die Beklagte vorher abzumahnen oder anderweitig vorher mit ihr in Kontakt zu treten. Die Beklagte hat das Anerkenntnis bereits mit dem Bestellungsschriftsatz in Aussicht gestellt und in dem wenige Tage später stattfindenden frühen ersten Termin erklärt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.