4a O 237/09 – Rodungsmesser

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1535

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. Januar 2011, Az. 4a O 237/09

Rechtsmittelinstanz: 2 U 11/11

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland Schweißadapter mit Ro-dungsmesser für Bagger mit einer Befestigungsvorrichtung für den Arm des Baggers an der Oberseite einer Schweißplatte in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

die dadurch gekennzeichnet sind, dass das Rodungsmesser als Haken ausgebildet ist, der aus einem von der Unterseite der Schweißplatte nach unten abstehenden Teil und einem quer zu diesem verlaufenden Teil besteht und der zumindest auf einer Seite über seine ganze Länge quer zur Hakenebene zu einer scharfen Messerkante verjüngt ist.

II. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die in Ziff. I. bezeich-neten Handlungen begangen hat und zwar für die Zeit nach dem 23.10.2010 mit folgenden Angaben:

a) die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Lie-fermengen, -zeiten und -preisen sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer;

b) die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ange-botsmengen, -zeiten und -preisen sowie die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

c) die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet;

d) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und der erzielte Gewinn,

wobei dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Ange-botsempfänger statt dem Kläger einem von dem Kläger zu bezeichnenden, ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten und in der Bundesrepublik Deutsch-land ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern der Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, dem Kläger auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Ab-nehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger Ersatz des Schadens schuldet, der ihm durch Handlungen gemäß Ziffer I. seit dem 23.10.2010 entstanden ist oder entsteht.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 15 Prozent und dem Beklagten zu 85 Prozent auferlegt.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur ge-gen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- EUR. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des für den Beklagten aus diesem Urteil zu voll-streckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Der Kläger ist eingetragener Inhaber des deutschen Patents 10 2008 027 XXX B4 (im Folgenden: Klagepatent). Die am 10.06.2008 erfolgte Patentanmeldung wurde am 31.12.2009 offengelegt. Die Veröffentlichung der Patenterteilung er-folgte am 23.09.2010.

Patenanspruch 1 des Klagepatents lautet:

„Schweißadapter mit Rodungsmesser für Bagger mit einer Befestigungs-vorrichtung für den Arm des Baggers an der Oberseite einer Schweiß-platte (1), dadurch gekennzeichnet, dass das Rodungsmesser als Ha-ken ausgebildet ist, der aus einem von der Unterseite der Schweißplatte (1) nach unten abstehenden Teil (2) und einem quer zu diesem verlaufenden Teil (3) besteht und der zumindest auf einer Seite über seine ganze Länge quer zur Hakenebene zu einer scharfen Messerkante (4) verjüngt ist.“

Darüber hinaus ist der Kläger eingetragener Inhaber des deutschen Ge-brauchsmusters 20 2008 017 XXX U1 (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster). Das am 10.06.2008 angemeldete Klagegebrauchsmuster wurde am 15.10.2009 eingetragen. Die Veröffentlichung der Eintragung des Kla-gegebrauchsmusters erfolgte am 19.11.2009.

Das Klagegebrauchsmuster trägt die Bezeichnung „Rodungsmesser“. Sein eingetragener Schutzanspruch 1 lautet:

„Schweißadapter für Bagger mit einer Befestigungsvorrichtung an der Oberseite der Schweißplatte, dadurch gekennzeichnet, dass an der Unterseite der Schweißplatte ein Haken angeordnet ist, der zumindest auf einer Seite über seine ganze Länge oder einen Teil derselben quer zur Hakenebene zu einer scharfen Kante (Messerkante) verjüngt ist.“

Nachfolgend werden verkleinert Figuren aus der Klagepatentschrift wiederge-geben, die nach der Beschreibung des Klagepatents ein bevorzugtes Ausfüh-rungsbeispiel der Erfindung darstellen und die sich in ähnlicher Form auch in der Klagegebrauchsmusterschrift finden.

Bei dem Kläger handelt es sich um den geschäftsführenden Gesellschafter der A GmbH & Co. KG aus 71XXX B, der er eine ausschließliche Lizenz an den Rechten aus dem Klagegebrauchsmuster sowie zumindest aus der Anmeldung des Klagepatents erteilt hat.
Der Beklagte bewarb im Internet einen „Stukenbiber“, welcher folgende Ge-staltung aufweist (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform I):
Darüber hinaus vertreibt der Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland eine weitere Ausführungsform, die wie folgt gestaltet ist (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform II):
Die technische Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform II lässt sich insbesondere aus der durch den Kläger als Anlage K 19 vorgelegten Zeichnung erkennen:
Der Kläger meint, die angegriffenen Ausführungsformen würden die technische Lehre der Klageschutzrechte wortsinngemäß verwirklichen. Er mahnte den Beklagten daher mit anwaltlichem Schreiben vom 25.09.2009 sowie vom 21.10.2009 unter anderem auf der Grundlage (der Anmeldung) des Klagegebrauchsmusters in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform I erfolglos ab.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger, der seine Klage zunächst vor-rangig auf das Klagegebrauchsmuster gestützt hat, erklärt, dass er seine An-träge nunmehr ausschließlich auf das Klagepatent stütze. Zugleich hat er die Klage in Bezug auf die ursprünglich für die Zeit nach dem 22.10.2009 bzw. dem 19.12.2009 geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Schadenersatz für die Zeit vor dem 23.09.2010 zurückgenommen. Darüber hinaus hat der Kläger der Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehaltes zugestimmt.
Der Kläger beantragt daher mit der dem Beklagten am 09.12.2009 zugestellten Klage zuletzt,
zu erkennen wie geschehen, jedoch mit der Maßgabe, dass Auskunft und Schadenersatz für die Zeit ab dem 23.09.2010 verlangt werden;
und den Beklagten weiter zu verurteilen, an den Kläger 1.641,96 EUR zuzüglich 5 Prozent Zinsen über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen;
den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen das Kla-gepatent erhobenen Einspruchs auszusetzen.
Der Beklagte meint, die angegriffene Ausführungsform II mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Danach dürfe der Haken nur aus zwei Platten, nämlich der sog. Stichplatte und der Schürfplatte, ausgebildet sein. Erfindungsgemäß sei der Haken daher zwangsläufig einseitig offen ausgebildet. Das Erfordernis eines offenen Hakens folge ferner aus einer funktionsorientierten Auslegung. Um die in der Beschreibung des Klagepatents beschriebene Hebefunktion verwirklichen zu können, bedürfe es einer zumindest einseitig offenen Ausgestaltung. Bei einer geschlossenen Ausführungsform, bei der die Schürfplatte von beiden Seiten von einer senkrechten Platte umgeben ist, sei dies demgegenüber nicht möglich.
Darüber hinaus würde die technische Lehre des Klagepatents auch in dem durch den Beklagten im Einzelnen zitierten Stand der Technik neuheitsschäd-lich, zumindest aber naheliegend vorweg genommen.
Der Kläger tritt dem entgegen. Insbesondere sei es auch bei der angegriffenen Ausführungsform II, bei der lediglich zwei offene Haken mit den Hakenenden verbunden seien, möglich, den bereits weitgehend vom Erdreich getrennten, abgelösten Wurzelstock zu unterfahren und abzuheben. Für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents sei es entscheidend, dass die Schürfplatte die Stichplatte nur nach einer Seite und nicht in Form eines „auf den Kopf gestellten T“ nach beiden Seiten hin fortsetze. Bei der angegriffenen Ausführungsform II sei jeweils nur einer der beiden Haken wirksam, nämlich derjenige, dessen Stichplatte den Wurzelstock senkrecht spanabhebend bearbeite. Die andere Stichplatte hänge dabei frei in der Luft und sei funktionslos.
Im Übrigen wird die technische Lehre des Klagepatents nach Auffassung des Klägers durch den durch den Beklagten zitierten Stand der Technik weder neuheitsschädlich, noch naheliegend vorweg genommen.
In Ergänzung dieses Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadenersatz aus §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b, 9 S. 2 Nr. 1 PatG i.V.m. 242, 259 BGB zu, wobei der Kläger Auskunft und Schadenersatz jedoch erst für die Zeit ab dem 23.10.2010 mit Erfolg verlangen kann. Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten steht dem Kläger demgegenüber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
I.
Das Klagepatent betrifft unter anderem einen Schweißadapter mit Rodungs-messer.
Werden Bäume gefällt, müssen insbesondere in Parkanlagen und im innerstädtischen Bereich Stumpf und Wurzeln („Wurzelstock“) entfernt werden, damit die Oberfläche planiert und wiederbepflanzt werden kann.
Wie das Klagepatent ausführt, werden nach dem Stand der Technik die Wur-zelstücke mit Hilfe von Wurzelstockfräsen weggefräst. An diesen Fräsen be-zeichnet es das Klagepatent als nachteilig, dass deren Frästiefe durch den Ra-dius der Frästrommeln begrenzt sei. Überdies sei der Aushub ein Gemisch aus Erde und Holzsplittern. Schließlich seien derartige Wurzelstockfräsen teuer.
Nach der Klagepatentbeschreibung wird in der DE 936 605 B weiterhin ein „Rodehaken“ bzw. „Rodezahn“ offenbart, der in der Regel als „Reißzahn“ be-zeichnet werde. Dieser am Ende des Baggerarms befestigte „Reißzahn“ werde mittels des Baggerarms unter den Baumstumpf geführt und dann nach oben bewegt, so dass der Baumstumpf herausgerissen werde.
Diese Lösung ist nach der Klagepatentbeschreibung jedoch mit dem Nachteil verbunden, dass aufgrund der benötigten sehr hohen Kräfte sehr schwere Bagger eingesetzt werden müssen, um einen Baumstumpf herauszureißen. Deshalb schlage die DE 19 40 XXX A vor, dass der „Reißzahn“ drehend unter den Baumstumpf geschoben werde, bis sich der Baggerarm auf den Boden aufstütze und der Baumstumpf dann durch die weitere Drehung des Reißzahns aus dem Erdreich herausgerissen werde.
Schließlich erwähnt das Klagepatent die DD 242 161 A1. In dieser werde eine Vorrichtung zum Spalten von Baumstümpfen mit zwei Schneideeinheiten, ver-gleichbar mit einer Zange oder Schere, offenbart. Die beiden Elemente würden den Baumstumpf umfassen, sich schließen und den Baumstumpf auf diese Weise zerschneiden („spalten“). Daran bezeichnet es das Klagepatent jedoch als nachteilig, dass die zum Spalten erforderlichen Kräfte über eine hydraulische Mechanik aufgebracht werden müssten, die aufgrund der hohen Kräfte sehr aufwendig angelegt sein müsse.
Dem Klagepatent liegt daher nach der Klagepatentbeschreibung die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein preisgünstiges Gerät und Verfahren zur Beseitigung auch von tiefgehenden Wurzelstöcken bereitzustellen, mit dem die Holzteile weitgehend unvermengt im Erdreich abgeräumt werden können.
Dies geschieht gemäß Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:
1. Schweißadapter für Bagger,

2. mit einer Befestigungsvorrichtung für den Arm des Baggers an der Oberseite einer Schweißplatte (1),

3. mit Rodungsmesser,

4. das Rodungsmesser ist als Haken ausgebildet,

5. der Haken besteht aus

5.1. einem von der Unterseite der Schweißplatte nach unten abstehenden Teil (2) und

5.2. einem quer zu diesem verlaufenden Teil (3),

6. der Haken ist zumindest auf einer Seite über seine ganze Länge quer zur Hakenebene zu einer scharfen Messerkante (4) verjüngt.

II.
Zurecht gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die angegriffene Ausführungsform I von der technischen Lehre von Patentanspruch 1 wortsinngemäß Gebrauch macht, so dass es insoweit keiner weitergehenden Ausführungen bedarf. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dies jedoch auch bei der angegriffenen Ausführungsform II der Fall, da für eine Verwirklichung der technischen Lehre von Patentanspruch 1 das Vorhandensein eines offenen, genau aus zwei Teilen bestehenden Hakens nicht erforderlich ist.

Zwar soll der erfindungsgemäße Haken nach dem Wortlaut des Patentan-spruchs aus einem von der Unterseite der Schweißplatte (1) nach unten abste-henden Teil (2) und einem quer zu diesem verlaufenden Teil (3) bestehen (Merkmalsgruppe 5). Jedoch bedeutet dies unter Berücksichtigung der gebote-nen funktionsorientierten Auslegung nicht zwingend, dass das Wort „einem“, wie der Beklagte meint, als Zahlwort zu lesen ist, so dass der Haken nur aus jeweils einem der genannten Teile bestehen darf. Ein derartiges einschränkendes Verständnis wäre vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn nach der technischen Lehre des Klagepatents die Ausbildung des Hakens ausschließlich aus zwei Teilen und damit die „offene Hakenform“ zu einem nur auf diese Weise zu erreichenden allgemeinen Erfindungsvorteil führen würde.

Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach der Beschreibung des Klagepatents sollen mit dem erfindungsgemäßen Haken mit einem Bagger Wurzelstöcke in der Weise entfernt werden, dass das Holz des Stumpfes mit den etwa senkrecht laufenden Fasern mit der Stichplatte gespalten bzw. abgeschabt und zugleich die stammnahen Wurzelteile ebenfalls entlang abgeschabt oder gespalten werden (vgl. Klagepatent, Abschnitt [0012]). Dafür ist es ersichtlich unerheblich, ob der Haken „offen“ oder – wie bei der angegriffenen Ausführungsform II – aufgrund der zweiteiligen Ausgestaltung des ersten Teils „geschlossen“ ausgestaltet ist.

Soweit in Abschnitt [0016] der Klagepatentbeschreibung demgegenüber die Möglichkeit des Anhebens des Wurzelstocks mit Hilfe eines „offenen Hakens“ beschrieben wird, erscheint bereits fraglich, ob das Anheben eines bereits weitgehend abgearbeiteten Wurzelstocks zwingend eine offene Hakenform voraussetzt. Jedenfalls handelt es sich dabei jedoch bereits nach der Patentbeschreibung nicht um einen die Erfindung allgemein kennzeichnenden Vorteil. Vielmehr wird die Möglichkeit des Anhebens lediglich im Zusammenhang mit einem bevorzugten Ausführungsbeispiel beschrieben.

III.
Da die angegriffenen Ausführungsformen mithin Erzeugnisse darstellen, wel-che Gegenstand des Klagepatents sind, ohne dass der Beklagte zu einer Nut-zung des Klagepatents berechtigt ist (§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.

1.
Der Beklagte macht durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass er gegenüber dem Kläger zur Unterlas-sung verpflichtet ist (§ 139 Abs. 1 PatG).

2.
Des Weiteren hat der Beklagte der Klägerin Schadenersatz zu leisten (§ 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmer hätte er die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Da das Verschulden jedoch erst nach Ablauf einer angemessenen, in der Regel einmonatigen Prüffrist einsetzt, kann der Kläger Schadenersatz erst für die Zeit ab dem 23.10.2010 verlangen (vgl. Schulte/Kühnen, Patentgesetz, 8. Auflage, § 139 Rz. 68). Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es allerdings ausreichend wahrscheinlich ist, dass dem Kläger durch die rechtsverletzenden Handlungen des Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von dem Kläger noch nicht beziffert werden kann, weil er ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse des Klägers an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.
Damit der Kläger in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadener-satzanspruch zu beziffern, ist der Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rech-nungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Der Kläger ist auf die zuerkann-ten Angaben angewiesen, über die er ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus wird der Beklagte durch die von ihm verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Der Beklagte hat schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (§ 140b PatG). Soweit seine nicht gewerblichen Abnehmer und blo-ßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist dem Beklagten im Hinblick auf seine Rechnungslegungspflicht ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91/00).

4.
Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Kosten steht dem Kläger demgegenüber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbe-sondere ergibt sich ein entsprechender Anspruch weder aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB, noch aus § 24 Abs. 2 GebrMG. Im Zeitpunkt der Abmahnung vom 25.09.2010 war das Klagegebrauchsmuster noch nicht eingetragen, so dass dem Kläger der mit dem Schreiben verfolgte gebrauchsmusterrechtliche Unter-lassungsanspruch nicht zustand. Soweit sich der Bevollmächtigte des Klägers in diesem Schreiben demgegenüber auf einen Unterlassungsanspruch wegen „sklavischer Nachahmung“ beruft, ist das Vorliegen der dafür erforderlichen wettbewerblichen Eigenart weder vorgetragen, noch ersichtlich, §§ 3, 4 Nr. 9 UWG. Im Zeitpunkt des anwaltlichen Schreibens vom 21.10.2009 war das Klagegebrauchsmuster demgegenüber zwar eingetragen, jedoch noch nicht bekannt gemacht, so dass es insoweit an einem Verschulden des Beklagten fehlt.

IV.
Für eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung, § 148 ZPO.

1.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesge-richt Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch auf eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

2.
Dies vorausgeschickt liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Verhandlung nicht vor.

a)
Die EP 0 314 591 B1 (vgl. Anlage B 12) rechtfertigt eine Aussetzung der Ver-handlung nicht. Zum Einen hat der Beklagte die Entgegenhaltung bis auf die Patentansprüche lediglich in französischer Sprache vorgelegt (vgl. LG Düssel-dorf, InstGE 3, 231 – wasserloses Urinal; Kühnen/Geschke a. a. O.). Zum Anderen ist weder den Figuren, noch den Patentansprüchen mit der für eine Aussetzung der Verhandlung erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, dass die Entgegenhaltung tatsächlich die technische Lehre von Patentanspruch 1 neuheitsschädlich vorwegnimmt.

Die Entgegenhaltung offenbart ein Stumpfrodegerät (1) für Erdarbeitsfahrzeuge, das in seinem Oberteil (2) Anschlussmittel (3) aufweist, die angepasst sind, um das genannte Stumpfrodegerät fest mit dem Gelenkarm des Erdarbeitszeuges zu verbinden. Dass es sich dabei um Schweißadapter für Bagger mit einer Befestigungsvorrichtung für den Arm des Baggers an der Oberseite einer Schweißplatte (Merkmale 1 und 2) handelt, ist insbesondere auch unter Berücksichtigung der bis auf die Ansprüche lediglich in französischer Sprache vorgelegten Entgegenhaltung weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich. Entsprechend hat der Beklagte auch weder hinreichend vorgetragen, noch ist anhand der Figuren ersichtlich, dass dort tatsächlich der Haken aus einem von der Unterseite der Schweißplatte nach unten abstehenden Teil besteht (Merkmal 5.1.).

b)
Entgegen der Auffassung des Beklagten wird die durch Anspruch 1 des Klagepatents beanspruchte technische Lehre auch nicht neuheitsschädlich in der EP 0 161 169 A1 (= E 30 366 B, Anlagen B4/B5, im Folgenden: Entgegenhaltung B 5) offenbart. In der Entgegenhaltung wird ein Stumpfrodegerät mit einem am Ende einer Betätigungseinrichtung angeordneten langestreckten, am Ende eine Schneidkante (2) aufweisenden flachen Sporn (1) und mit einer quer zur Ebene des Sporns (1) verlaufenden Schneidklinge (5) gezeigt, wobei die Schneidkante (7) der stufenförmig angeordneten Zähne (6) der Schneidkante (2) parallel zu einer im Wesentlichen senkrecht zur Ebene des Sporns (1) verlaufenden Ebene (P) angeordnet ist.

Es kann dahinstehen, ob es sich bei der in der Entgegenhaltung offenbarten, aus Zähnen (6) bestehenden Schneidkante (2) um eine scharfe Messerkante im Sinne des Klagepatents handelt. Jedenfalls stellt das in der Entgegenhaltung B 4 offenbarte Stumpfrodegerät keinen Schweißadapter für einen Bagger (Merkmal 1) mit einer Befestigungsvorrichtung für den Arm des Baggers an der Oberseite einer Schweißplatte (Merkmal 2) dar. Vielmehr besitzt das in Figur 1 der Entgegenhaltung offenbarte Stumpfrodegerät, auf die der Beklagte im Wesentlichen Bezug nimmt, lediglich Mittel (14) zum Anschließen an einen Gelenkarm (15), beispielsweise den Gelenkarm eines Schaufelladers. Die Anschlussmittel (14) umfassen eine am rückwärtigen Ende des Sporns und der Schneidklinge (16) angeordnete und an den Sporn anschließende Trägerplatte (16), die an dem Sporn festgehalten ist. Der Anschluss der Trägerplatte (16) an dem Gelenkarm (15) erfolgt mittels Tragstücken (17) (vgl. Anlage B 5, S. 4).

Soweit man mit dem Beklagten in der Klageerwiderung somit die Trägerplatte (16) als Teil der Verbindungs- und Anschlusseinrichtung (15) ansieht, ist nicht erkennbar, dass der Sporn von der Unterseite dieser Platte, wie von Merkmal 5.1. gefordert, nach unten absteht. Ordnet man des Weiteren das Tragstück (17) als Schweißplatte ein, so ist der Sporn nicht von der Unterseite dieser Platte nach unten abstehend (Merkmal 5.1.). Schließlich kann der Haken auch nicht wie von dem Beklagten behauptet integral aus der Trägerplatte (16) und dem Sporn (1) gebildet sein, weil auch dann der Haken nicht von der Unterseite der Schweißplatte nach unten absteht (vgl. Merkmal 5.1.).

c)
Die durch den Beklagten darüber hinaus angeführten, vorwiegend in englischer Sprache vorgelegten Entgegenhaltungen sind noch weiter entfernt, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf.

d)
Überdies sind weder Anlass, noch Überlegungen, die von den Entgegen-haltungen naheliegend zur technischen Lehre des Klagepatents führen sollen, ersichtlich. Dass Schweißadapter grundsätzlich im Stand der Technik bekannt waren, reicht für sich betrachtet jedenfalls nicht, um die erfinderische Tätigkeit auszuschließen.

e)
Schließlich ist eine Aussetzung der Verhandlung auch unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung nicht gerechtfertigt, da der Beklagte einerseits die Offenlegungsschrift nicht vorgelegt hat und andererseits der Einwand auch nicht in der Sache überzeugt. Zwar findet sich – ausgehend von der als Anlage K 3 vorgelegten Patentanmeldung – dort nicht ausdrücklich, dass der Haken aus einem „nach unten abstehenden Teil 2“ und einem „quer zu diesem verlaufenden Teil 3“ besteht, jedoch offenbart Anspruch 1 allgemein einen Haken und damit auch einen Solchen, der aus den genannten Teilen besteht. Darüber hinaus ergibt sich bereits aus der Bezeichnung der Anmeldeschrift, dass ein „Rodungsmesser“ beansprucht wird, so dass der Fachmann unter Berücksichtigung der Beschreibung der Patentanmeldung erkennt, dass der dort beschriebene, an der Unterseite der Schweißplatte (1) angebrachte Haken ein Rodungsmesser ist bzw. zumindest sein kann.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 709 S. 1ZPO bzw. aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 ZPO; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 250.000,- EUR festgesetzt.