4a O 24/10 – Filtrationsgeräte

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1621

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. März 2011, Az. 4a O 24/10

Die einstweilige Verfügung vom 10.03.2010 wird aufgehoben und der Antrag 17.02.2010 auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger darf die Zwangsvollstreckung durch den Verfügungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Verfügungskläger und die A GmbH, deren Geschäftsführer der Verfügungsbeklagte ist, sind auf dem Markt für Vorrichtungen zum Reinigen von Frittierölen tätig.

Der Verfügungskläger bot eine Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten an, die über ein mit einer Pumpe versehenes Tauchgehäuse und ein Filtergehäuse verfügte, wobei das Filtergehäuse beispielsweise zum Zwecke der Reinigung vom Tauchgehäuse gelöst und entfernt werden konnte (angegriffene Ausführungsform I). Auf den Antrag des Verfügungsbeklagten und der zwei weiteren Schutzrechtsinhaber wurde dem Verfügungskläger gestützt auf den Schutzanspruch 1 des Gebrauchsmusters DE 200 23 XXX U1 mit einstweiliger Verfügung vom 08.12.2008 untersagt, die angegriffene Ausführungsform I weiter zu vertreiben (Aktenzeichen 4a O 288/08). Die einstweilige Verfügung wurde mit Urteil vom 13.01.2009 bestätigt. Wegen des weiteren Vertriebs der angegriffenen Ausführungsform I wurde dem Verfügungskläger mit Beschluss vom 10.03.2009, bestätigt durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 08.06.2009, ein Ordnungsgeld von 10.000,00 EUR auferlegt.

Aufgrund der einstweiligen Verfügung änderte der Verfügungskläger die angegriffene Ausführungsform I dahingehend ab, dass nunmehr das Filtergehäuse vom Tauchgehäuse nicht mehr entfernbar, sondern lediglich abklappbar war (angegriffene Ausführungsform II). Eine vor dem Landgericht Düsseldorf erhobene Klage des Verfügungsbeklagten und der beiden weiteren Schutzrechtsinhaber, mit der sie gestützt auf das Gebrauchsmuster DE 200 23 XXX U1 Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche gegen den Verfügungskläger wegen des Vertriebs der beiden angegriffenen Ausführungsformen geltend machten, hatte hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform I Erfolg und wurde hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform II abgewiesen (Aktenzeichen 4a O 101/09). Beide Seiten legten gegen das Urteil vom 22.12.2009 Berufung ein, über die noch nicht entschieden ist.

Auf der vom 11. bis zum 14.xx.20xx in D stattfindenden Messe D bot Herr Bert E, der niederländische Vertriebspartner des Verfügungsklägers, eine Reinigungsvorrichtung des Verfügungsklägers mit lediglich abklappbarem Filtergehäuse (angegriffene Ausführungsform II) unter der Bezeichnung M an, die er von Herrn Berthold F bezogen hatte. Daraufhin kam es zu einem Gespräch zwischen Herrn Michael G, einem Mitarbeiter der A GmbH, und Herrn E. Der Inhalt dieses Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig.

Am 13.01.2010 fand zwischen Herrn F und dem Verfügungsbeklagten ein Telefonat statt, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Daraufhin schickte der Verfügungsbeklagte am 14.01.2010 Herrn F per Telefax ein Schreiben seiner Patentanwälte. Den Erhalt dieses Schreibens bestätigte Herr F per Email vom 15.01.2010. Wegen der Einzelheiten des patentanwaltlichen Schreibens und der Email wird auf die Anlagen A 5 und AG 5 Bezug genommen. Da Herr F auch in der Folgezeit die angegriffene Ausführungsform II im Internet anbot, wurde er von den Patentanwälten des Verfügungsbeklagten erfolgreich abgemahnt.

Der Verfügungskläger behauptet, Herr G habe in dem Gespräch mit Herrn E erklärt, er habe bezüglich der vom Verfügungskläger hergestellten und angebotenen Reinigungsgeräte in der Version mit abklappbarem, mit dem Tauchgehäuse verbundenem Filtergehäuse einen Unterlassungsanspruch gegen den Verfügungskläger, da dieser gegen sein Schutzrecht verstoße. Zudem habe der Verfügungsbeklagte in dem Telefonat vom 13.01.2010 gegenüber Herrn F behauptet, er verfüge über ein rechtskräftiges Urteil, in dem festgestellt worden sei, dass das Gerät des Verfügungsklägers das Patent des Verfügungsbeklagten verletze.

Der Verfügungskläger hat ursprünglich beantragt, dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,

a) Dritten gegenüber zu behaupten, der Verfügungskläger sei nicht berechtigt, das von ihm hergestellte und vertriebene Gerät zum Reinigen von Flüssigkeiten in der Ausführungsform mit abklappbarem, fest mit dem Tauchgehäuse verbundenem Filtergehäuse herzustellen und zu vertreiben;

b) Dritten gegenüber zu behaupten, dem Verfügungsbeklagten stehe hinsichtlich des von dem Verfügungskläger hergestellten und vertriebenen Geräts zum Reinigen von Flüssigkeiten ein Unterlassungsanspruch gegen den Verfügungskläger zu, der auch die Ausführungsform mit abklappbarem, fest mit dem Tauchgehäuse verbundenem Filtergehäuse umfasse;

c) Dritten den Unterlassungstenor des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 22.12.2009 in der Sache 4a O 101/09 zur Kenntnis zu bringen, ohne darauf hinzuweisen, dass der Unterlassungsanspruch des Verfügungsbeklagten nicht das vom Verfügungskläger hergestellte und vertriebene Gerät zum Reinigen von Flüssigkeiten in der Ausführungsform mit abklappbarem, fest mit dem Tauchgehäuse verbundenem Filtergehäuse umfasst;

d) Dritten die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 08.12.2008 in der Sache 4a O 288/08 zur Kenntnis zu bringen, ohne darauf hinzuweisen, dass der Unterlassungsanspruch des Verfügungsbeklagten nicht das vom Verfügungskläger hergestellte und vertriebene Gerät zum Reinigen von Flüssigkeiten in der Ausführungsform mit abklappbarem, fest mit dem Tauchgehäuse verbundenem Filtergehäuse umfasst;

e) Dritte zu veranlassen, Handlungen und Aussagen gemäß Ziffer a) bis d) vorzunehmen.

Nachdem der Verfügungskläger die Anträge zu lit. c) und d) und den Antrag zu lit. e), soweit er sich auf die Anträge zu lit. c) und d) bezog, zurückgenommen hatte, hat das Landgericht Düsseldorf am 17.02.2010 im Übrigen antragsgemäß die einstweilige Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten erlassen. Diesem sind auch die Kosten des Verfahrens auferlegt worden.

Der Verfügungsbeklagte hat gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt und beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf (Az. 4a O 24/10) vom 10.03.2010 aufzuheben und den Antrag auf der Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 17.02.2010 zurückzuweisen.

Der Verfügungskläger beantragt,

den Widerspruch des Verfügungsbeklagten gegen die einstweilige Verfügung vom 10.03.2010 zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Das Gebrauchsmuster DE 200 23 XXX U1 des Verfügungsbeklagten ist mit Ablauf der Höchstschutzdauer am 02.11.2010 erloschen. Der Verfügungskläger hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen, am 01.02.2011 habe Herr H, Vertreter der A GmbH in den Niederlanden, ihm gegenüber auf einer Messe in I erklärt, der Hersteller seiner angebotenen Filtrationsgeräte habe Patente auf das Gerät. Die A GmbH habe einen Rechtsstreit mit dem Hersteller des Gerätes M bereits gewonnen. Dieses verletze europäische Patentrechte und dürfe nicht verkauft werden. Der Verfügungskläger hat weiterhin vorgetragen, in J und K ansässige Kunden seines Vertriebspartners Herrn L hätten diesen anlässlich von Verkaufsgesprächen ebenfalls mitgeteilt, die Reinigungsvorrichtungen des Verfügungsklägers seien patentverletztend. Ähnliches sei Herrn Messmer auf einer weiteren Messe geschehen.

Der Verfügungsbeklagte behauptet, Herr G habe angesichts der ausgestellten angegriffenen Ausführungsform II das Gespräch mit Herrn E gesucht und diesem mitgeteilt, dass es zu dieser Ausführungsform eine weitere Ausführungsform gebe, bei der das Filtergehäuse nicht durch Schrauben mit dem Tauchgehäuse fest verbunden sei. Das Anbieten und Vertreiben dieser Ausführungsform sei dem Verfügungskläger in Deutschland verboten worden. Weiterhin habe Herr G gefragt, ob Herr E anstatt des „M“ die „N“-Reinigungsvorrichtung des Verfügungsbeklagten erwerben wolle. Nach diesem Gespräch habe er – der Verfügungsbeklagte – festgestellt, dass das Unternehmen von Herrn E, die „Diva Handelsonderneming“, im Internet eine Reinigungsvorrichtung gemäß der angegriffenen Ausführungsform I angeboten habe.

Der Verfügungsbeklagte behauptet weiterhin, er habe im Januar 2010 festgestellt, dass Herr F im Internet die angegriffene Ausführungsform I anbiete. In dem daraufhin erfolgenden Telefonat habe er ihm unter anderem mitgeteilt, dass er gegen das vom Verfügungskläger vertriebene Gerät, bei dem das Filtergehäuse nicht durch eine Schraubverbindung fest mit dem Tauchgehäuse verbunden sei, erfolgreich gerichtlich vorgegangen sei und einen Unterlassungsanspruch und auch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche erwirkt habe. Der Rechtsstreit hinsichtlich der vom Verfügungskläger mittlerweile angebotenen angegriffenen Ausführungsform II sei verloren worden, werde aber in der zweiten Instanz fortgeführt. Er halte den Vertrieb eines in einem Rechtsstreit befindlichen Gerätes für riskant. Daher habe er anschließend das von ihm vertriebene Gerät „N“ angeboten.

Der Verfügungsbeklagte hält seine Äußerungen und die seines Mitarbeiters nicht für wettbewerbswidrig. Äußerungen in den Niederlanden könnten ohnehin keinen Wettbewerbsverstoß in der Deutschland begründen.

Entscheidungsgründe

Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten war die einstweilige Verfügung vom 10.03.2010 auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies führte zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung und Zurückweisung des Antrags vom 17.02.2010.

Der Verfügungskläger hat gegen den Verfügungsbeklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Äußerungen aus §§ 8 Abs. 1; 3 Abs. 1; 4 Nr. 1, 7, 8, 10; 5 Abs. 1 und 2 S. 1 Nr. 3 UWG glaubhaft gemacht.

1.
Unabhängig davon, dass hinsichtlich der auf der Messe D in D von Herrn G gegenüber Herrn E getätigten Äußerungen aufgrund des Marktortprinzips niederländisches Wettbewerbsrecht anwendbar ist (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG 29. Aufl. 2011: Einl. Rn 5.4 bis 5.18), kann der Verfügungskläger aus den vermeintlichen Äußerungen des Herrn G gegenüber Herrn E keine Ansprüche gegen den Verfügungsbeklagten herleiten, weil dem Verfügungsbeklagten das Verhalten des Herrn G nicht zurechenbar ist. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherungen von Herrn E und Herrn O, die der Verfügungskläger zwecks Glaubhaftmachung des Geschehens auf der Messe D in D im Januar 2010 vorgelegt hat, hat sich Herr G als Mitarbeiter der Firma A GmbH vorgestellt. Damit können seine Äußerungen allenfalls der A GmbH zugerechnet werden, nicht aber deren Geschäftsführer, dem Verfügungsbeklagten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Herr E oder Herr O davon ausging, Herr G gebe lediglich Äußerungen des Verfügungsbeklagten wieder oder wolle gar für den Verfügungsbeklagten persönlich handeln. Dieser haftet als Geschäftsführer auch nicht persönlich für die A GmbH. Etwas anderes würde allenfalls bei der – hier nicht gegebenen – Verletzung absoluter Rechte gelten, zu deren Einhaltung der Verfügungsbeklagte persönlich verpflichtet ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der als Anlage A 14 vorgelegten Email-Korrespondenz zwischen Herrn G und Herrn E. Aus der Email-Adresszeile (SYS Michael G [mailto:mt@systemfiltration.de]) ist vielmehr ersichtlich, dass Herr G jeweils als Mitarbeiter der A GmbH handelte.

2.
Aufgrund der Ausführungen im vorstehenden Abschnitt 1. haftet der Verfügungsbeklagte auch nicht für die Äußerungen des Herrn H vom 01.02.2011 auf der Messe in I. Es ist nicht dargelegt, dass Herr H für den Verfügungsbeklagten handeln wollte. Dies geht auch nicht aus der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsklägers vom 02.02.2011 hervor. Ebenso wenig kann ein Verfügungsanspruch auf die übrigen in der mündlichen Verhandlung neu ins Verfahren eingeführten Vorkommnisse gestützt werden, weil für diese nicht dargelegt ist, welche konkreten Äußerungen getätigt wurden und dass diese Äußerungen vom Verfügungsbeklagten selbst stammten oder jedenfalls ihm zuzurechnen sind.
3.
Hinsichtlich des Gesprächs zwischen Herrn F und dem Verfügungsbeklagten hat der Verfügungskläger behauptet, der Verfügungsbeklagte habe erklärt, er verfüge über ein rechtskräftiges Urteil, in dem festgestellt worden sei, dass das Gerät des Verfügungsklägers das Patent des Verfügungsbeklagten verletze. Nach der zum Zwecke der Glaubhaftmachung vom Verfügungskläger vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Herrn F hat der Verfügungsbeklagte im Telefonat vom 13.01.2010 erklärt, das Gerät des Verfügungsklägers verstoße sowohl gegen sein Patent als auch gegen sein Gebrauchsmuster; beides sei durch rechtskräftige Urteile festgestellt. Er habe zudem auf Nachfrage hinsichtlich des Geräts mit lediglich abklappbarem Filtergehäuse in einem weiteren Gespräch erklärt, dass auch dieses Gerät gegen sein Patent und Gebrauchsmuster verstoße.

Auch wenn man davon ausgeht, dass die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter lit. a) und b) angegriffenen Äußerungen im Kern die vermeintlichen Behauptungen des Verfügungsbeklagten, wie sie in der eidesstattlichen Versicherung des Herrn F und dem von ihm angefertigen Gesprächsprotokoll (Anlage A 4) wiedergegeben sind, darstellen, steht für die Kammer nicht mit der für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderlichen Sicherheit fest, dass diese Äußerungen vom Verfügungsbeklagten tatsächlich getätigt wurden. Denn der Verfügungsbeklagte hat unter Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung erheblich bestritten, gegenüber Herrn F diese Behauptungen aufgestellt zu haben. Der Verfügungsbeklagte behauptet, er sei im Januar 2010 darauf aufmerksam geworden, dass Herr F die Frittierölreinigungsvorrichtung „M“ in der ursprünglichen Form, deretwegen die einstweilige Verfügung erwirkt worden sei (angegriffene Ausführungsform I), im Internet anbiete. In dem darauf folgenden Telefonat habe er Herrn F mitgeteilt, dass sie gegen die ursprüngliche Ausführungsform gerichtlich vorgegangen seien und der Verfügungskläger zur Unterlassung verpflichtet worden sei. Auch gegen die zweite Ausführungsform mit dem lediglich abklappbaren Filtergehäuse, seien sie gerichtlich vorgegangen. Diesen Rechtsstreit hätten sie bisher verloren, hätten aber zwischenzeitlich Berufung eingelegt.

Die Kammer sieht keine Anhaltspunkte dafür, dem mit eidesstattlicher Versicherung vom 04.10.2010 glaubhaft gemachten Vortrag des Verfügungsbeklagten weniger Glauben zu schenken als dem mit eidesstattlicher Versicherung vom 19.02.2010 und dem Gesprächsprotokoll vom 13.01.2010 (Anlage A 4) belegten Vortrag des Verfügungsklägers. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die eidesstattliche Versicherung des Verfügungsbeklagten fast über acht Monate nach dem Telefonat und über sieben Monate nach Erlass der einstweiligen Verfügung abgegeben worden ist und die Erinnerung an den Wortlaut einer mündlich geführten Unterhaltung nach einem so langem Zeitraum in der Regel stark verblasst ist. Ebenso ist sich die Kammer bewusst, dass der Verfügungsbeklagte als Partei dieses Verfahrens ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, der durch die von ihm abgegebene eidesstattliche Versicherung maßgeblich mitbestimmt wird. Gleichwohl lässt sich aufgrund des übrigen Schriftverkehrs zwischen dem Verfügungsbeklagten und Herrn F, die einen objektivierten Einblick in das damalige Geschehen vermitteln, nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Verfügungsbeklagte gegenüber Herrn F die Berechtigung des Verfügungsklägers zum Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform II absprechen wollte. Ebenso wenig kann die eindeutige Feststellung getroffen werden, dass sich der Verfügungsbeklagte gegenüber Herrn F hinsichtlich dieser Ausführungsform II etwaiger Unterlassungsansprüche berühmte.
Der eidesstattlichen Versicherung des Herrn F vom 19.02.2010 und auch dem Gesprächsprotokoll vom 13.01.2010 (Anlage A 4) lässt sich für das Telefonat am 13.01.2010 lediglich entnehmen, dass der Verfügungsbeklagte behauptet habe, das Gerät des Verfügungsklägers verstoße sowohl gegen sein Patent als auch gegen sein Gebrauchsmuster. Es ist aber nicht ersichtlich, auf welche Ausführungsvariante der vom Verfügungskläger vermarkteten Reinigungsvorrichtungen sich die Äußerung bezog. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Äußerung ausschließlich auf die angegriffene Ausführungsform I bezog. Dafür spricht, dass der Verfügungsbeklagte am 14.01.2010 Herrn F ein Schreiben seines Patentanwalts Herrn Dr. P per Telefax sandte. Dieses Schreiben nimmt Bezug auf eine Besprechung zwischen Herrn Dr. P und dem Verfügungsbeklagten am 11.01.2010, also vor der Messe D in D. Anlass der Besprechung war die Reinigungsvorrichtung „M“ (vgl. Anlage A 5). Dies spricht dafür, dass dem Verfügungsbeklagten – wie in seiner eidesstattlichen Versicherung ausgeführt – tatsächlich bereits vor der Messe D und damit auch vor dem Telefonat mit Herrn F am 13.01.2010 der Vertrieb des „M“ in der Form, in der es von Herrn F im Internet auf der Website „www.Q.de“ angeboten wurde, bekannt war. Die dort beworbene Reinigungsvorrichtung „M“ entspricht – jedenfalls was die Entfernbarkeit des Filtergehäuses angeht – der angegriffenen Ausführungsform I, da in dem genannten Internetauftritt das einfache Trennen von Motorblock und Filtereinheit und das Fehlen einer Schraubverbindung ausdrücklich beworben werden. Der Einwand des Verfügungsklägers, der Verfügungsbeklagte stütze seinen Vortrag allein auf Abbildungen, obwohl die beanstandete Reinigungsvorrichtung bereits geändert worden sei, kann mit Blick auf die ausdrückliche schriftliche Beschreibung des „M“ in dem Internetauftritt nicht gefolgt werden. Im Ergebnis kann daher nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich die Äußerungen des Verfügungsbeklagten im Telefonat am 13.01.2010 auf eine vom Verfügungsbeklagten gegebenenfalls angebotene Ausführungsform II und nicht auf die tatsächlich im Internet beworbene Ausführungsform I bezogen.

Herr F hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 19.02.2010 weiter ausgeführt, in einem weiteren Gespräch am 14.01.2010 habe der Verfügungsbeklagte auf seinen Hinweis, dass es für eine Schutzrechtsverletzung auf die Entfernbarkeit des Filtergehäuses ankomme, erklärt, dass auch dieses Gerät des Verfügungsklägers gegen sein Patent und Gebrauchsmuster verstoße. Der Verfügungsbeklagte hat ausdrücklich bestritten, eine solche Äußerung getätigt zu haben. Tatsächlich hat die Kammer Zweifel, ob das Gespräch am 14.01.2010 überhaupt oder jedenfalls mit diesem Inhalt stattgefunden hat. Denn wie im Telefonat am 13.01.2010 besprochen, sandte der Verfügungsbeklagte am 14.01.2010 Herrn F per Telefax das bereits genannte Schreiben des Patentanwalts Dr. P vom 11.01.2010. Dieses Schreiben hat allein den Schutzanspruch 1 des Gebrauchsmusters für eine Reinigungsvorrichtung mit entfernbarem Filtergehäuse und die darauf basierenden Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorf – die einstweilige Verfügung vom 08.12.2009 und das Urteil in der Hauptsache vom 22.12.2009 – zum Gegenstand. Daraufhin antwortete Herr F am 15.01.2010 per Email unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Übersendung des Telefax. Vor dem Hintergrund dieses Geschehensablaufs ist nicht nachvollziehbar, wann und aus welchem Anlass ein weiteres Gespräch zwischen Herrn F und dem Verfügungsbeklagten über die angegriffene Ausführungsform II am 14.02.2010 stattgefunden haben sollte.

Abgesehen davon führte Herr F in seiner Email vom 15.01.2010 zutreffend aus, er habe dem patentanwaltlichem Schreiben entnommen, „dass Sie [der Verfügungsbeklagte] aus dem Gebrauchsmuster Ansprüche haben könnten, wenn das M des Herstellers ein Filtergehäuse aufweist, das entfernbar ist“ (Anlage AG 5). Damit hat auch Herr F spätestens seit Erhalt des patentanwaltlichen Schreibens erkannt, dass lediglich die angegriffene Ausführungsform I seitens des Verfügungsbeklagten beanstandet wird, wobei er in Abrede stellte, solche Reinigungsvorrichtungen zu vertreiben, obwohl er in seinem Internetauftritt das einfache Trennen von Motorblock und Filtereinheit und das Fehlen einer Schraubverbindung ausdrücklich bewarb. Die übrigen Ausführungen von Herrn F in der Email vom 15.01.2010 geben keinen Anlass zu einem anderen Verständnis.

Schließlich machte der Verfügungskläger auch mit der seitens seiner Patentanwälte ausgesprochenen Abmahnung vom 04.02.2010 lediglich Unterlassungsansprüche hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform I geltend. Denn in dem Schreiben wird aufgrund der Benennung einer bestimmten Internetadresse auf eine konkrete Ausführungsform einer Reinigungsvorrichtung abgestellt. Es handelt sich dabei um die als Anlage AG 3 wiedergegebene Bewerbung einer Reinigungsvorrichtung mit entfernbarem Filtergehäuse ohne Schraubverbindung, also nicht um die angegriffene Ausführungsform II.

4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.