4a O 242/10 – Atemfiltermaske

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1777

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. Dezember 2011, Az. 4a O 242/10

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Vorstand der Beklagten zu 2) zu vollziehen ist,

im deutschen territorialen Geltungsbereich des EP 0 756 XXX B1 = DE 696 20 XXX T2 zu unterlassen,

Filtermasken mit an einer Maske angeordnetem Ausatmungsventil herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen das Ausatmungsventil ein Ein-Richtungs-Fluidventil ist, das aufweist:

(a) eine flexible Klappe; und

(b) einen kooperierenden Ventilsitz, wobei der Ventilsitz eine Dichtungsfläche aufweist, die eine Öffnung umgibt, und die flexible Klappe am Ventilsitz so einseitig befestigt ist, dass die Klappe mit der Dichtungsfläche in Berührung steht, wenn die Klappe geschlossen ist, und so, dass sich ein freies Ende der Klappe von der Dichtungsfläche abhebt, wenn Fluid die Öffnung in der zulässigen Richtung durchläuft,

wobei die flexible Klappe eine Querkrümmung hat, um die Klappe bei Fehlen einer Druckdifferenz über die Klappe in jeder Orientierung des Ventils zur Dichtungsfläche vorzuspannen;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.09.2002 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der hergestellten, der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen einschließlich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen einschließlich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen sind (Rechnungen in Kopie),

– den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;

3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend zu I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der A Company, B, C XXXXX-XXXX/USA durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 01.09.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 750.000,00 EUR. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 756 XXX B1 (Klagepatent) in Anspruch. Das Klagepatent wurde von der Muttergesellschaft der Klägerin, der A Company (vormals firmierend unter C D Company) am 16.07.1996 unter Inanspruchnahme einer US-Priorität vom 04.08.1995 angemeldet. Die in englischer Verfahrenssprache eingereichte Patentanmeldung wurde am 05.02.1997 offengelegt, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde beim EPA am 27.03.2002 und im Patentblatt am 01.08.2002 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte zu 1) hat beim Bundespatentgericht mit Schriftsatz vom 01.03.2011 Nichtigkeitsklage eingereicht mit dem Antrag, das Klagepatent für nichtig zu erklären. Über die Nichtigkeitsklage wurde noch nicht entschieden.

Das Klagepatent bezieht sich auf ein Rückschlagventil. Die von der Klägerin in Kombination geltend gemachten Patentansprüche 1 und 9 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache englisch ist, lauten in der der Klagepatentschrift und in der der T2-Schrift (DE 696 20 XXX T2) entnommenen deutschen Übersetzung wie folgt:

1. Ein-Richtungs-Fluidventil (4), das aufweist:
(a) eine flexible Klappe (7); und
(b) einen kooperierenden Ventilsitz (5), wobei der Ventilsitz eine Dichtungsfläche (9A, 9B, 9C) aufweist, die eine Öffnung (8) umgibt, und die flexible Klappe (7) am Dichtungssitz (5) so einseitig eingespannt befestigt ist, dass die Klappe (7) mit der Dichtungsfläche (9A, 9B, 9C) in Berührung steht, wenn die Klappe geschlossen ist, und so, dass sich ein freies Ende der Klappe (7) von der Dichtungsfläche (9A, 9B, 9C) abhebt, wenn Fluid die Öffnung (8) in der zulässigen Richtung durchläuft,
dadurch gekennzeichnet, dass die flexible Klappe (7) eine Querkrümmung hat, um die Klappe (7) bei Fehlen einer Druckdifferenz über die Klappe (7) in jeder Orientierung des Ventils (4) zur Dichtungsfläche (9A, 9B, 9C) vorzuspannen.

9. Filtermaske, die ein Ausatmungsventil (4) hat, das nach einem der vorstehenden Ansprüche aufgebaut und an der Maske angeordnet ist.

Nachfolgend werden aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung abgebildet. Figur 2 zeigt eine Explosionsansicht einer bevorzugten Ausführungsform eines erfindungsgemäßen Ausatmungsventils. Das obere Gehäuseteil ist zudem in der Figur 3 mit der Innenansicht wiedergegeben. Die Figuren 4 und 5 zeigen das bevorzugte Ausatemventil der Figur 2 im Längsschnitt entlang der Linien IV-IV beziehungsweise V-V.

Alleinige, ausschließlich verfügungsberechtigte und eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist weiterhin die A Company. Diese erteilte der Klägerin eine ausschließliche Lizenz zur Benutzung des Klagepatents. Mittels einer Prozessstandschafts- und Abtretungserklärung ermächtigte die A Company die Klägerin, die ihr im Zusammenhang mit der Verletzung des Klagepatents gegen die Beklagten zustehenden Unterlassungsansprüche im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Zudem erklärte sie die Abtretung der Ansprüche auf Vernichtung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz, Entschädigung und Bereicherung an die Klägerin. Wegen des genauen Inhalts der Prozessstandschafts- und Abtretungserklärung wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.

Die Beklagten stellen her und vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem Atemschutzmasken. Zu diesen gehören auch die Gesichtsmasken der Serie X-plore 1700. Die Klägerin greift mit der Klage solche Masken dieser Serie an, die mit einem Ausatemventil ausgestattet sind (angegriffene Ausführungsform). Sie sind durch den Zusatz „V“ in der Typenbezeichnung gekennzeichnet. Ein Muster der angegriffenen Ausführungsform befindet sich als Anlage K 7 bei den Akten. Abbildungen der angegriffenen Ausführungsform sind nachstehend wiedergegeben. Die erste Abbildung zeigt die angegriffene Ausführungsform in ihrer Gesamtheit und die zweite Abbildung das Ausatemventil mit seinen Einzelteilen. Die Beschriftung stammt von der Klägerin. Die dritte Abbildung gibt das Ausatemventil mit nur einem Teil des Ventildeckels wieder.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre der beiden in Kombination geltend gemachten Klagepatentansprüche 1 und 9 wortsinngemäß Gebrauch. Dies habe sie aufgrund einer Untersuchung der angegriffenen Ausführungsform feststellen können. Soweit erforderlich sei, dass der Ventilsitz mit der flexiblen Klappe kooperiere, genüge es, wenn der Ventilsitz eine Dichtungsfläche aufweise, die die Öffnung umgebe. Das sei bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall. Der Ventilsitz selbst müsse keine Querkrümmung haben. Es sei weiterhin nicht erforderlich, dass die flexible Klappe am Ventilsitz im Sinne eines Einklemmens befestigt sein müsse. Mit dem Begriff „eingespannt befestigt“ werde beabsichtigt, dass die Klappe einwandfrei schließe und öffne. Eine besondere Art der Befestigung sei nicht gewollt. Ebenso wenig müsse die Klappe durch den Ventilsitz befestigt sein. Es genüge eine einseitige Befestigung am Ventilsitz. Das sei bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall. Ob die Klappe allein durch die beiden Stifte am Ventilsitz gehalten werde oder auf dem Dichtungsring aufgeprellt werde, sei unbeachtlich. Schließlich habe die flexible Klappe der angegriffenen Ausführungsform auch eine Querkrümmung. Dabei komme es nicht nur auf die vom Y-förmigen Vorsprung verursachte Einwölbung an, sondern auf die sich über die gesamte Fläche der Klappe erstreckende Krümmung. Soweit die Klappe mehrere Querkrümmungen aufweise, sei das unbeachtlich.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen wie geschehen,

hilfsweise zu erkennen wie geschehen mit der Maßgabe, dass es im Klageantrag zu I. 1. „einseitig eingespannt befestigt“ statt „einseitig befestigt“ heißt

weiter hilfsweise ihr im Unterliegensfalle nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen den deutschen Teil des Klagepatents beim Bundespatentgericht anhängigen Nichtigkeitsklage auszusetzen;

hilfsweise ihnen nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden.

Die Klägerin beantragt,

den Aussetzungsantrag zurückzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre der Klagepatentansprüche 1 und 9 keinen Gebrauch. Diese erfordere zwingend und in Übereinstimmung mit dem in der Beschreibung des Klagepatents wiedergegebenen Ausführungsbeispiel eine bestimmte Art der Befestigung der flexiblen Klappe am Ventilsitz, nämlich durch Einspannen, indem das eine Ende der flexiblen Klappe zwischen zwei Flächen zweier Bauteile eingeschlossen werde. Der Ventildeckel der angegriffenen Ausführungsform weise jedoch keinen mit der Dichtungsfläche des Ventils derart kooperierenden Profilblock auf, dass die flexible Klappe eingespannt werde. Die Befestigung erfolge allein durch die beiden außerhalb des Dichtungsrings angeordneten Stifte, die durch die korrespondieren Löcher der flexiblen Klappe hindurchträten und in zwei hülsenförmige Angüsse des Ventildeckels gesteckt würden. Die flexible Klappe werde aber weder durch die Angüsse, noch durch den in Richtung des Y-förmigen Vorsprungs verlaufenden Verbindungssteg berührt. Weiterhin kooperiere die flexible Klappe nicht mit dem durch die Dichtungsfläche gebildeten Ventilsitz zur Erzeugung einer Querkrümmung. Das sei funktional nur möglich, wenn der Ventilsitz selbst eine Querkrümmung aufweise, da sonst keine zuverlässige Abdichtung erreicht werde. Bei der angegriffenen Ausführungsform werde die flexible Klappe hingegen durch den innerhalb der Ventilöffnung angeordneten Y-förmigen Vorsprung eingewölbt. Eine solche punktuelle Einwölbung führe jedoch zu einer komplexen Verformung der Klappe, die sich nicht als Querkrümmung beschreiben lasse. Im Übrigen sei auch der Ventilsitz nicht quer gekrümmt. Abgesehen davon weise der Untersuchungsbericht der Klägerin Ungereimtheiten auf.

Die Beklagten sind überdies der Auffassung, dass sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren nicht als rechtsbeständig erweisen werde, weil seine technische Lehre weder neu, noch erfinderisch sei.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB. Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre der Klagepatentansprüche 1 und 9 wortsinngemäß Gebrauch.

I.
Das Klagepatent schützt im Patentanspruch 1 eine Ein-Richtungs-Fluidventil beziehungsweise Rückschlagventil und im Patentanspruch 9 eine Filtermaske mit einem erfindungsgemäßen Ausatemventil.

In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgeführt, zur Verbesserung von Komfort und Effizienz von Filtermasken seien diese gewöhnlich mit einem Ein-Richtungs-Ausatmungsventil versehen, das sich bei der Druckdifferenz infolge des Ausatmens des Benutzers öffne, damit Exhalat aus der Maske relativ ungehindert ausströmen könne, sich aber unter anderen Bedingungen schließe. Beispiele für Ventilfiltermasken seien in zahlreichen Patentanmeldungen beschrieben.

In der Klagepatentschrift wird ein gängiger Ventiltyp beschrieben, der eine runde Membran beispielsweise aus Silikonkautschuk und einen kooperierenden runden Ventilsitz aufweise, der die Öffnung für das Exhalat des Benutzers umgebe. Die Membran werde in ihrer Mitte eingespannt und ihre Randabschnitte bögen sich vom Sitz weg, wenn der Benutzer ausatme. Bei einem weiteren bekannten Ventiltyp habe die Membran die Form einer flexiblen Klappe, die an einer kooperierenden Sitzstruktur an einem Ende, das heißt einseitig eingespannt, befestigt sei und die sich beim Ausatmen des Benutzers vom Rest des Sitzes wegbiege.

Allgemein sei es – so die Ausführungen in der Klagepatentschrift – bei der Gestaltung eines Ausatemventils wichtig, die Querschnittfläche der offenen Öffnung zu maximieren, damit Exhalat frei durch das Ventil strömen könne, und ferner den Differenzluftdruck zu minimieren, der zum Öffnen des Ventils nötig sei. Als nachteilig wird im Klagepatent angesehen, dass mittig eingespannte Membranventile eine größere Kraft zum Öffnen erforderten als einseitig eingespannte Klappenventile äquivalenter Größe, da der Hebelarm kleiner sei. Ferner behindere die Struktur eines einseitig eingespannten Klappenventils im offenen Zustand den Strom allgemein weniger als das mittig eingespannte runde Membranventil oder – anders ausgedrückt – erzeuge für eine bestimmte Öffnungsgröße einen geringeren Druckabfall. An einem einseitig eingespannten Klappenventil wird in der Klagepatentschrift hingegen als nachteilig angesehen, dass gewährleistet werden müsse, dass die Klappe in allen Orientierungen der Struktur geschlossen bleibe, während sie keiner Druckdifferenz beim Ausatmen ausgesetzt sei. Während es also zum Minimieren der Öffnungsdruckdifferenz des Ventils vorteilhaft sei, eine hochflexible Klappe minimaler Dicke einzusetzen, könne genau diese Flexibilität der Klappe dazu führen, dass beim Umdrehen des Ventils im Gebrauch die Klappe vom Sitz herabhänge, wenn der Benutzer nicht ausatmet, und so ein Durchlassweg für Schmutzstoffe in die Maske geschaffen werde.

In der Patentanmeldung US-A-5,325,892 werde ein Ausatmungsventil offenbart, bei dem der Ventilsitz einen Dichtungssteg habe, der in Längsrichtung der Klappe gekrümmt sei, wobei die Krümmung einer Verformungskurve entspreche, die die Klappe bei ihrem Biegen unter ihrem Eigengewicht zeige. Es sei mithin erkannt worden, dass die Klappe nicht flach bleiben könne, wenn die Struktur umgedreht sei. Die Konfiguration des Sitzes sei der Klappenkrümmung in diesem Zustand angepasst. Die Klappe habe eine Spannungsrelaxation, die ausreiche, um die flexible Klappe in jeder statischen Orientierung am Dichtungssteg anliegend zu halten.

Davon ausgehend liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein verbessertes Ein-Richtungs-Fluidventil und eine verbesserte Filtermaske bereitzustellen, mit denen die Probleme im Zusammenhang mit Vorrichtungen des Standes der Technik überwunden würden.

Dies soll durch die Klagepatentansprüche 1 und 9 erreicht werden, deren Merkmale wie folgt gegliedert werden können:

Filtermaske
1. die ein Ausatmungsventil (4) hat,
2. das an der Maske angeordnet ist und aufweist:
3. eine flexible Klappe (7) und
4. einen Ventilsitz (5),
5. wobei der Ventilsitz (5)
5.1 mit der Klappe (7) kooperiert
5.2 eine Dichtungsfläche (9A, 9B, 9C) aufweist,
5.3 die eine Öffnung (8) umgibt, und
6. wobei die flexible Klappe (7)
6.1 am Dichtungssitz (5) so einseitig (eingespannt) befestigt ist,
6.2 dass die Klappe (7) mit der Dichtungsfläche (9A, 9B, 9C) in Berührung steht, wenn die Klappe geschlossen ist, und so,
6.3 dass sich ein freies Ende der Klappe (7) von der Dichtungsfläche (9A, 9B, 9C) abhebt, wenn Fluid die Öffnung (8) in der zulässigen Richtung durchläuft;
7. die flexible Klappe (7) hat eine Querkrümmung, um die Klappe (7) bei Fehlen einer Druckdifferenz über die Klappe (7) in jeder Orientierung des Ventils (4) zur Dichtungsfläche (9A, 9B, 9C) vorzuspannen.

II.
Das durch den Klagepatentanspruch 1 geschützte Ausatemventil weist eine flexible Klappe (Merkmal 3) und einen Ventilsitz (Merkmal 4) auf. Die Klappe ist am Dichtungssitz einseitig befestigt (Merkmal 6.1). Der Begriff „einseitig“ bedeutet, dass die flexible Klappe an einem Ende am Ventilsitz befestigt ist (letzter Absatz auf S. 2; Textstellen ohne Bezugsangabe beziehen sich auf die Übersetzung der Klagepatentschrift, Anlage K 2). Damit grenzt sich das Klagepatent von den aus dem Stand der Technik bekannten Ventilen mit einer mittig in der Ventilöffnung eingespannten Membran ab.

1.
Die Beklagten meinen, es sei darüber hinaus eine bestimmte Art der Befestigung der flexiblen Klappe am Ventilsitz erforderlich. Die Klappe müsse eingespannt sein, das heißt zwischen zwei Flächen oder Blöcken eingeschlossen sein, wie dies im Ausführungsbeispiel beschrieben werde. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es genügt stattdessen jede Art der Befestigung der flexiblen Klappe am Ventilsitz, solange die Klappe einseitig befestigt ist. Zwar heißt es in der deutschen Übersetzung des Klagepatentanspruchs, dass „die flexible Klappe am Dichtungssitz (…) einseitig eingespannt befestigt“ sein solle. Die für die Auslegung des Klagepatentanspruchs maßgebliche englische Fassung lautet jedoch „the flexible flap being secured to the valve seat in a cantilevered fashion“ (Sp. 5 Z. 15-17 der Anlage K 1). Dass der Begriff „valve seat“ mit „Ventilsitz“ statt „Dichtungssitz“ zu übersetzen ist, stand zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung zu Recht außer Streit. Darüber hinaus ist aber der Begriff „secured“ weiter zu verstehen als „eingespannt befestigt“ und bedeutet so viel wie „gesichert“ oder „befestigt“, und „secured (…) in a cantilevered fashion“ heißt infolgedessen lediglich „einseitig befestigt“. Auch in der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents werden für die Art und Weise der Befestigung der Klappe die Begriffe „secured“ und „securement“ verwendet (Sp. 2 Z. 21 und 39 der Anlage K 1). Hinsichtlich des von den Beklagten zur Begründung ihrer Auffassung angeführten Ausführungsbeispiels heißt es in der englischen Fassung des Klagepatents nur „… end of the flap becomes trapped between the adjacent portion 9A of the seal ridge and a profiled block 15 (…). That is to say it is mounted in the valve in cantilever fashion.“ (Sp. 3 Z. 54-57 der Anlage K 1). Mit dem Begriff „mounted“ wird lediglich allgemein die Befestigung der Klappe angesprochen, während „trapped“ eine spezifische Art der Befestigung – nämlich durch Einklemmen – im konkreten Ausführungsbeispiel beschreibt, die aber im Klagepatentanspruch keinen Niederschlag gefunden hat. Insofern erlaubt das Ausführungsbeispiel keine einschränkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (GRUR 2004, 1023, 1024 – bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Im Ergebnis trifft die deutsche Übersetzung die maßgebliche englische Fassung des Klagepatentanspruchs nicht hinreichend genau. Dem hat die Klägerin bereits bei der Antragsstellung Rechnung getragen und den Wortlaut der Klageanträge entsprechend dem hier vertretenen Auslegungsergebnis angepasst. Dass die Klägerin im Nichtigkeitsverfahren gegebenenfalls eine andere Auslegung vertritt, ist insoweit unbeachtlich, als dass die Auslegung des Klagepatentanspruchs eine Rechtsfrage ist, die vom Verletzungsgericht vorzunehmen ist.

2.
Der Ventilsitz eines Ausatemventils nach der Erfindung hat eine Dichtungsfläche (Merkmal 5.2), die die Ventilöffnung umgibt (Merkmal 5.3). Ventilsitz und Klappe kooperieren jedenfalls dergestalt miteinander (Merkmal 5.1), dass die Klappe zum einen mit der Dichtungsfläche in Berührung steht, also die Ventilöffnung verschließt, wenn die Klappe geschlossen ist (Merkmal 6.2), und sich zum anderen das freie Ende der Klappe von der Dichtungsfläche abhebt, wenn Fluid die Öffnung in der zulässigen Richtung durchläuft, das heißt, wenn ausgeatmet wird (Merkmal 6.3). Weiterhin soll die flexible Klappe nach der Lehre des Klagepatentanspruchs eine Querkrümmung haben, um die Klappe bei Fehlen einer Druckdifferenz über die Klappe in jeder Orientierung des Ventils zur Dichtungsfläche vorzuspannen (Merkmal 7). Die Beklagten meinen, der Dichtungssitz und die Klappe müssten so miteinander kooperieren, dass die Querkrümmung der flexiblen Klappe erzeugt werde. Zudem müsse auch der Dichtungssitz vorgekrümmt sei, weil andernfalls die flexible Klappe nicht dichtend an der Dichtungsfläche anliegen könne. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Weder müssen Ventilsitz und Klappe so miteinander kooperieren, dass eine Querkrümmung der Klappe entsteht, noch bedarf es nach der Lehre des Klagepatentanspruchs einer Querkrümmung des Ventilsitzes.

Die von den Beklagten vertretene Auslegung des Klagepatentanspruchs kann aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs nicht hergeleitet werden. Auch die Beschreibung des Klagepatents gibt für eine solche Auslegung nichts her, steht ihr vielmehr entgegen. In der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents wird beispielhaft erläutert, wie die Querkrümmung der flexiblen Klappe erzeugt wird. Es wird vorgeschlagen, die Klappe so herzustellen, dass sie bereits die notwendige Querkrümmung in ihrem natürlichen Zustand zeigt (letzter Absatz auf S. 3). Ebenso ist möglich, dass eine ursprünglich flache Klappe ihre Krümmung im Gebrauch durch die Formgebung der Ventilstruktur, das heißt durch einen gekrümmten Ventilsitz, erhält (letzter Absatz auf S. 3). Für den Fachmann wird daraus deutlich, dass es verschiedene Mittel und Wege gibt, eine Querkrümmung der flexiblen Klappe zu erzeugen. Er ist mithin nicht gezwungen, die Krümmung der Klappe durch eine Krümmung des Ventilsitzes hervorzurufen.

Soweit die Beklagten einwenden, ohne eine Querkrümmung des Dichtungssitzes könne die gekrümmte Klappe die Ventilöffnung nicht mehr dichtend verschließen, liegt dieser Auffassung erkennbar die Annahme zugrunde, dass die Klappe nur in ihrer Gesamtheit gekrümmt sein dürfe und nur eine Krümmung aufweisen dürfe. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs soll die flexible Klappe eine Querkrümmung haben („the flexible flap has a transverse curvature“). Dies schließt nicht aus, dass die Klappe darüber hinaus auch eine Längskrümmung oder Abschnitte ohne Krümmungen aufweist. Dass eine solche Gestaltung durchaus mit der Lehre des Klagepatentanspruchs vereinbar ist, erfährt der Fachmann aus dem Ausführungsbeispiel des Klagepatents. Dort heißt es, dass die Querkrümmung der Klappe zu ihrem freien Ende abnehmen kann, so dass dieses flach am Dichtungssteg anliegt, während ein Grad von Längskrümmung auch dem Mittelteilstück der Klappe verliehen wird (letzter Absatz auf S. 6). Daraus wird deutlich, dass die flexible Klappe eben nicht nur genau eine Querkrümmung haben muss, sondern auch andere Krümmungen und ungekrümmte Abschnitte aufweisen darf. In Abhängigkeit von der Gestaltung der flexiblen Klappe wird regelmäßig auch der Dichtungssitz geformt sein, so dass die Klappe insgesamt an der Dichtungsfläche anliegen kann. Ist aber der Umfang der Klappe nicht gekrümmt, wird auch die Dichtungsfläche nicht gekrümmt sein.

In der allgemeinen Beschreibung wird zwar ausgeführt, dass eine Querkrümmung mindestens zu dem einen Ende der Klappe – das ist das befestigte Ende – vorliege (2. Absatz auf S. 3), beziehungsweise dass das Fußpunktende der Klappe an seiner Befestigungsposition am Sitz seine Querkrümmung beibehalte, damit nach dem Öffnen der Klappe eine Wiederherstellungskraft auf die gebogene Klappe ausgeübt werde (3. Absatz auf S. 3). Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, dass der Dichtungssitz selbst ebenfalls quergekrümmt sein müsse. Abgesehen davon, dass von einer Querkrümmung des Ventilsitzes und auch von einer Kooperation des Ventilsitzes mit der flexiblen Klappe in diesen Textstellen keine Rede ist, hat die beschriebene Orientierung der Querkrümmung zum befestigten Ende der Klappe hin keinen Niederschlag im Klagepatentanspruch gefunden.

Ebenso wenig ist es hinsichtlich der gebotenen funktionsorientierten Betrachtung erforderlich, dass der Dichtungssitz selbst zumindest am befestigten Ende der flexiblen Klappe quer gekrümmt ist. Die Funktion der Querkrümmung besteht darin, die Klappe genügend zu versteifen, so dass sie jedem Herabhängen weg vom Sitz widersteht, wenn keine anliegende Druckdifferenz vorliegt, und dies sogar in umgedrehter Orientierung der Struktur (3. Absatz der S. 3). Für den Fachmann ist daraus ersichtlich, dass es nicht erforderlich ist, die Querkrümmung der Klappe bereits durch die Befestigung der Klappe am Dichtungssitz zu erzeugen, solange nur der unbefestigte und damit freie Abschnitt der Klappe aufgrund einer wie auch immer erzeugten Querkrümmung gehindert ist herabzuhängen. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass die Klappe bereits durch das Herstellungsverfahren eine Krümmung erhält, die – an die Befestigungsvorrichtung des Dichtungssitzes anschließend – die Klappe versteift und daran hindert herabzuhängen. Einen weiteren Hinweis, wie eine Querkrümmung ohne Beteiligung des Dichtungssitzes erzeugt werden kann, erhält der Fachmann zudem aus dem Ausführungsbeispiel. In der dargestellten Ausführungsform wird die Wölbung für den Mittelteil der Klappe durch einen zweiten Profilblock 16 verstärkt (letzter Absatz auf S. 5). Aus der Figur 4 ist erkennbar, dass der Profilblock 16 innerhalb des Dichtungssteges 9A, 9B, 9C angeordnet ist und nichts zur Befestigung der flexiblen Klappe beiträgt. Für den Fachmann ist ohne weiteres einsichtig, dass die flexible Klappe ebenso gut allein durch einen entsprechenden Profilblock gekrümmt werden kann, ohne dass der Dichtungssteg 9A und der korrespondierende Block 15 gekrümmt sein müssen. Der Profilblock 16 kann – auch das ist aus der Figur 4 erkennbar – zugleich eine Stützfunktion übernehmen, so dass die Klappe gehindert ist, an dieser Stelle herabzuhängen.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich weiterhin, dass es nach der Lehre des Klagepatentanspruchs unbeachtlich ist, ob die Querkrümmung konkav oder konvex ausgerichtet ist und wenn zusätzlich eine Längskrümmung auftritt. Etwas anderes kann auch nicht der Anweisung im Klagepatentanspruch entnommen werden, die flexible Klappe habe eine Querkrümmung, um die Klappe zur Dichtungsfläche vorzuspannen. Dieser Anforderung enthält keinen Hinweis, welche Orientierung die Querkrümmung der Klappe haben muss, insbesondere ist es nicht erforderlich, dass – wie die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertreten haben – die Ränder der Klappe zur Dichtungsfläche gebogen sind. Dass die Klappe zur Dichtungsfläche vorgespannt sein soll, bedeutet lediglich, dass die Klappe in jeder Orientierung des Ventils mit der Dichtungsfläche in Berührung steht, wenn die Klappe geschlossen ist (Merkmal 6.2), wenn also keine Druckdifferenz über die Klappe vorliegt. Dies ergibt sich auch aus der Beschreibung des Klagepatents. Wie bereits gezeigt, dient die Querkrümmung dazu, die Klappe genügend zu versteifen, so dass sie einem Herabhängen vom Ventilsitz widersteht, wenn keine Druckdifferenz vorliegt (3. Absatz der S. 3). Es kommt also nicht auf den Verlauf der Querkrümmung an, sondern ob eine Vorspannung erzeugt wird, die dazu führt, dass die Klappe am Ventilsitz – genauer: der Dichtungsfläche – anliegt.

III.
Ausgehend von dieser Auslegung des Klagepatentanspruchs macht die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre der Patentansprüche 1 und 9 wortsinngemäß Gebrauch. Zwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass die Merkmale 1 bis 4, 5.2, 5.3, 6.2 und 6.3 verwirklicht sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten weist die angegriffene Ausführungsform aber auch einen mit der flexiblen Klappe kooperierenden Ventilsitz auf (Merkmale 5 und 5.1), an dem die Klappe im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs einseitig – nicht zwingend eingespannt – befestigt ist (Merkmale 6 und 6.1). Darüber hinaus hat die flexible Klappe der angegriffenen Ausführungsform die geforderte Querkrümmung (Merkmal 7).

Die flexible Klappe ist in der angegriffenen Ausführungsform mittels zweier Stifte, die durch zwei Öffnungen an dem einen Ende der flexiblen Klappe geführt und auf die zwei hülsenförmige Angüsse des Ventildeckels gesteckt werden, befestigt. Dies genügt nach der hier vertretenen Auslegung, um die flexible Klappe im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs einseitig am Dichtungssitz zu befestigen (Merkmal 6 und 6.1).

Der Ventilsitz kooperiert mit der flexiblen Klappe dergestalt, dass die Klappe mit der durch den Dichtungssteg der angegriffenen Ausführungsform gebildeten Dichtungsfläche in Berührung steht, wenn die Klappe geschlossen ist (Merkmal 6.2), und dass sich das freie Ende der Klappe von der Dichtungsfläche abhebt, wenn Fluid die Öffnung durchläuft (Merkmal 6.3). Dies genügt für die im Klagepatentanspruch geforderte „Kooperation“ des Ventilsitzes mit der flexiblen Klappe (Merkmal 5 und 5.1). Nach der hier vertretenen Auslegung ist es nicht erforderlich, dass durch die Art und Weise der Befestigung oder durch die Gestaltung des Ventilsitzes eine Querkrümmung der flexiblen Klappe erzeugt wird. Ebenso wenig muss der Dichtungssitz selbst gekrümmt sein.

Die flexible Klappe der angegriffenen Ausführungsform weist schließlich eine Querkrümmung auf, um die Klappe bei Fehlen einer Druckdifferenz über die Klappe in jeder Orientierung des Ventils zur Dichtungsfläche vorzuspannen (Merkmal 7). Abgesehen von einer leichten, diagonal verlaufenden konvexen Vorkrümmung, weil die Klappe der angegriffenen Ausführungsform aus gerolltem Material geschnitten wurde, wird die im Übrigen konkave Querkrümmung der Klappe durch einen am Ventildeckel angebrachten Y-förmigen Vorsprung erzeugt, der in die Ventilöffnung ragt und die flexible Klappe einwölbt. Wie aus den nachstehenden Abbildungen des Untersuchungsberichts (Anlage K 9) erkennbar ist, weist die flexible Klappe der angegriffenen Ausführungsform dadurch eine Querkrümmung auf, die sich über die gesamte Breite der Klappe erstreckt.
Es ist erkennbar, dass die Querkrümmung in unmittelbarer Nachbarschaft zum Y-förmigen Vorsprung am stärksten ausgeprägt ist (Figur 13 und 16 der Anlage K 9), sich aber in Richtung des freien Endes der flexiblen Klappe über die Mittellinie hinaus erstreckt (vgl. Figur 14 und 17 der Anlage K 9). Aus Symmetriegründen ist zu erwarten, dass sich diese Querkrümmung auch in Richtung auf das befestigte Ende der flexiblen Klappe erstreckt. Nach der hier vertretenen Auslegung des Klagepatentanspruchs ist es unschädlich, dass im mittleren Bereich der flexiblen Klappe die konkave Querkrümmung in den Randbereichen in eine konvexe Krümmung übergeht und am äußersten freien Ende der flexiblen Klappe kaum mehr vorhanden ist (Figur 15 und 18 der Anlage K 9). Ebenso wenig führt es aus der Lehre des Klagepatents heraus, wenn neben der Querkrümmung eine Längskrümmung vorhanden ist, wie es bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall ist (vgl. Figur 11 und 12 der Anlage K 9).

Der von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung erhobene und anschaulich gezeigte Einwand, die Klappe werde nicht in jeder Orientierung des Ausatmungsventils zur Dichtungsfläche vorgespannt, weil die Klappe, wenn man sie um 180° gedreht am Ventilsitz befestige, bei einem auf dem Kopf gehaltenen Ventil nicht mehr an der Dichtungsfläche anliege, sondern nach unten hänge, greift nicht durch. Dass eine um 180° gedreht befestigte Klappe bei entsprechender Orientierung des Ventils nach unten hängt, erklärt sich einfach aus der Tatsache, dass die Klappe eine konvexe Vorkrümmung hat, weil sie aus gerolltem Material geschnitten wird. Diese Vorkrümmung in Verbindung mit der durch den Y-förmigen Vorsprung erzeugten Einwölbung sorgt erst dafür, dass die patentgemäße Vorspannung entsteht und die Klappe zur Dichtungsfläche vorgespannt wird. Dieses Zusammenwirken von Vorkrümmung Y-förmigen Vorsprung fehlt und wird geradezu konterkariert, wenn die Klappe um 180° gedreht im Ventil eingebaut wird. Bei der „richtigen“ Orientierung der flexiblen Klappe und unter Mitwirkung des Y-förmigen Vorsprungs wird die Klappe jedenfalls in jeder Orientierung des Ventils zur Dichtungsfläche vorgespannt. Da es nach der hier vertretenen Auslegung unbeachtlich ist, wie die Querkrümmung erzeugt wird, können die Beklagten auch nicht mit Erfolg einwenden, der Y-förmige Vorsprung diene lediglich dazu, die Vorkrümmung der Klappe abzumildern. Ebenso wenig kommt es darauf an, in welche Richtung die Ränder der Klappe gebogen sind.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 1.12.2011 rechtfertigt keine Wiedereröffnung der Verhandlung, da er lediglich Rechtsansichten und Ausführungen zum Prozessverlauf enthält. Im Übrigen ist unstreitig, dass die Klägerin der angegriffenen Ausführungsform eine diagonale Vorkrümmung aufweist. Allerdings hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihre Argumentation für eine Querkrümmung auf die Gestaltung der gesamten Klappe und damit auch auf die Vorkrümmung gestützt.
Soweit die Beklagten Einwände gegen die von der Klägerin durchgeführte Untersuchung erheben und geltend machen, der Untersuchungsbericht weise Ungereimtheiten auf, ist dies unbeachtlich. Die Beklagten haben nicht vorgetragen, dass bei einer anderen Versuchsdurchführung andere und gegebenenfalls welche Untersuchungsergebnisse sich ergeben hätten. Ein erhebliches Bestreiten stellt dieser Vortrag nicht dar

IV.
Da die Beklagten die angegriffene Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland anbieten und vertreiben, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.

Die Beklagten sind der Klägerin gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt.

Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil sie die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen hätten sie die Patentverletzung zumindest bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch einen Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausführungsform aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 PatG. Die für den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen des § 139 Abs. 1 PatG liegen vor. Darüber hinaus haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt, zumindest im Besitz der beanstandeten Filtermasken zu sein. Dies liegt bereits deswegen nahe, da sie die Vorrichtungen selbst herstellen und vertreiben.

V.
Für eine Aussetzung der Verhandlung besteht kein Anlass. Es besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage Erfolg haben wird.

1.
Die mit dem Klagepatentanspruch geschützte Erfindung ist im Hinblick auf die im Nichtigkeitsverfahren vorgelegten Entgegenhaltungen neu.

a) Soweit die Beklagte die Neuheit der mit dem Klagepatentanspruch geschützten Lehre mit einer offenkundigen Vorbenutzung durch das Produkt „E“ (Anlagen E 1 zur Anlage rop 2) in Frage stellen, vermag dies eine Aussetzung nicht zu rechtfertigen. Die Klägerin hat den Vortrag der Beklagten zur offenkundigen Vorbenutzung bestritten. Es ist nicht absehbar, ob das Bundespatentgericht infolgedessen Beweis erheben wird und wie es in einem solchen Fall die Beweise würdigen wird. Damit kann die für eine Aussetzung des Rechtsstreits erforderliche Vorgreiflichkeit einer Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren nicht bejaht werden. Abgesehen davon bestehen erhebliche Zweifel, ob das vermeintlich vorbenutzte Produkt tatsächlich sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs aufweist. Beispielsweise ist die flexible Klappe mittig durch zwei Stifte fixiert (vgl. Anlage E 1b zur Anlage rop 2). Damit ist die Klappe nicht einseitig befestigt im Sinne des Merkmals 6.1. Die flexible Klappe als zwei einseitig befestigte Teilklappen anzusehen, verbietet sich, weil sich das Klagepatent klar gegenüber den im Stand der Technik bekannten Ventilen mit mittig eingespannter Membran abgrenzt.

b) Die als neuheitsschädlich entgegengehaltene US-Patentschrift 4,934,362 (Anlage E 2 zur Anlage rop 2) wird in der Beschreibung des Klagepatents zitiert, jedoch nicht auf dem Deckblatt genannt. Aber auch wenn man diese Entgegenhaltung für die Aussetzungsentscheidung berücksichtigt und zusätzlich von der fehlenden deutschen Übersetzung absieht, vermag sie eine Aussetzung der Verhandlung nicht zu rechtfertigen, da es sich bei dem offenbarten Ausatemventil um einen typischen Vertreter eines Ventils mit mittig eingespannter Membran handelt. Im Übrigen ist auch eine Querkrümmung nicht offenbart. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten zu 1) im Nichtigkeitsverfahren finden in der Entgegenhaltung keine Grundlage.

c) Ebenso wenig wird die technische Lehre des Klagepatentanspruchs 1 durch die Patentschrift US 5,295,478 (Anlage E 3 zur Anlage rop 2) neuheitsschädlich vorweggenommen. Auch diese Entgegenhaltung ist nicht in deutscher Übersetzung vorgelegt worden. Darüber hinaus kann nicht davon ausgegangen werden, dass die erforderliche Querkrümmung dergestalt offenbart ist, dass sie der Fachmann der Entgegenhaltung E 3 unmittelbar und eindeutig entnehmen kann. Die Entgegenhaltung E 3 beschreibt ein Ventil mit einer flexiblen Ventilscheibe 12 und einer Ventilöffnung, die von einer ringförmigen Kante 11 – dem Dichtungssteg – umgeben ist. Die Klappe 12 ist an einem Ende befestigt, indem sie vom Dichtungssteg 11 gegen die Oberfläche 16 eines sich vertikal erstreckenden Stiftes 17 des Gehäuses 13 gedrückt wird. Angrenzend an den Stift 17 ist ein Teil 19 innerhalb des Dichtungssteges 11 angeordnet, das höher ist als die Oberfläche 16 des Stiftes 17, um die Ventilscheibe 12 gegen die ringförmige Kante 11 – den Dichtungssteg – zu drücken (Sp. 2 Z. 4-19 der E 3). Die nachstehende Figur 3 stammt aus der Entgegenhaltung E 3 und zeigt, wie die Ventilscheibe 12 am Dichtungssteg 11 anliegt.

Gezeigt ist jedoch – von der Befestigung der Ventilscheibe aus betrachtet – lediglich eine Längskrümmung. Eine Querkrümmung ist nicht gezeigt und wird so auch nicht in der Entgegenhaltung E 3 beschrieben. Soweit die Beklagten meinen, die Ventilscheibe müsse eine Querkrümmung annehmen, weil der Dichtungssteg in einer Ebene liege und die in der Figur 3 gezeigte Ventilscheibe andernfalls nicht dichtend am Dichtungssteg anliegen könne, handelt es sich um zusätzliche Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, um von einer Querkrümmung der Ventilscheibe in der Figur 3 ausgehen zu können. Wird weiterhin berücksichtigt, dass es sich bei der Figur 3 um eine schematische Zeichnung handelt, die die Maße und Relationen der Bauteile nicht im Detail wiedergibt, kann von einer Offenbarung des Merkmals 7 in der Entgegenhaltung E 3 nicht mit der für eine Aussetzungsentscheidung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, zumal die flexible Ventilscheibe ebenso wenig beschrieben wird, obwohl von ihr ebenfalls das Krümmungsverhalten abhängig ist.

d) Auch die weiteren Entgegenhaltungen vermögen den Rechtsbestand des Klagepatents nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Die nur in englischer Sprache vorgelegte US 1,867,478 (Anlage E 4 zur Anlage rop 2) beschreibt kein Ventil mit einseitig befestigter Membran. Die WO 92/24181 (Anlage E 5 zur Anlage rop 2) gehört zum geprüften Stand der Technik. Die JP 60-231077 (Anlage E 6 zur Anlage rop 2) bezieht sich auf ein Staubsaugerventil und nicht auf eine Filterungsgesichtsmaske.
2.
Die Ausführungen der Beklagten in der Nichtigkeitsklage zur Erfindungshöhe der mit dem Klagepatent geschützten Erfindung begründen ebenfalls keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Nichtigkeitsklage.

a) Die Beklagte hat vorgetragen, die Verwendung einer Vorspannung, um eine Ventilklappe in einer bestimmten Position zu halten, sei dem Fachmann geläufig, und die Erzeugung der Vorspannung durch eine Längs- oder Querkrümmung sei „ein alter Hut.“ Ebenso sei die konkrete Befestigung der Ventilklappen eine Frage der Zweckmäßigkeit und hänge vom Einsatzzweck des Ventils ab. Dem Fachmann würden im Stand der Technik verschiedene Möglichkeiten der einseitigen Einspannung offenbart. Nach diesem Vortrag mögen dem Fachmann die Einzelmerkmale der erfindungsgemäßen Lehre bekannt gewesen sein. Der Vortrag lässt aber nicht erkennen, warum der Fachmann Anlass hatte, eine Ausatemmaske mit einer einseitig befestigten Ventilklappe zu versehen und diese Ventilklappe einer Querkrümmung im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs zu unterwerfen. Es handelt sich bei dieser Argumentation um ein mosaikartiges Zusammensetzen der technischen Lehre, die auf eine rückschauende Betrachtung hinweist.

b) Soweit die Beklagte zu 1) in der Replik im Nichtigkeitsverfahren vorträgt, die technische Lehre sei durch die EP 0 252 890 A1 (Anlage E 7 zur Anlage rop 3) in Kombination mit der vorbekannten Maske des Typs „E“ nahegelegt, kann dem nicht gefolgt werden. Bei der EP 0 252 890 A1 handelt es sich um geprüften Stand der Technik. Ob es sich bei der angeblich vorbenutzten Maske um Stand der Technik handelt, der zudem eine Querkrümmung der flexiblen Klappe offenbart, ist streitig. Bereits aufgrund dieser prozessualen Situation im Nichtigkeitsverfahren kann von einer Vorgreiflichkeit nicht ausgegangen werden. Abgesehen davon ist aber auch nicht ersichtlich, warum der Fachmann gerade eine Querkrümmung vorsehen sollte, um ein Flattern der Ventilklappe zu verhindern. Die Beklagte zu 2) selbst schlägt in der Replik – wenn auch für den Karosseriebau – Versteifungskanten vor. Ebenso böte es sich mit Blick auf das vorbenutzte Ventil an, eine mittig eingespannte Klappe zu konzipieren.

c) Soweit die Beklagten die Erfindungshöhe durch eine Kombination der Patentanmeldung DE 40 29 939 A1 (Anlage E 8 zur Anlage rop 3) mit einem Ventil mit einseitig befestigter Ventilklappe angreifen, ist nicht ersichtlich, aus welchem Anlass der Fachmann ausgehend von dem zweiflügeligen Ventil der Entgegenhaltung E 8 nunmehr dieses Prinzip aufgeben sollte zugunsten einer einseitig befestigten Klappe. Dass die E 8 zwei durch eine Knickkante getrennte Membranflügel offenbart, stellt keinen hinreichenden Grund dar. Im Übrigen fehlt es auch an der Offenbarung einer Querkrümmung. Die Knickkante verläuft entlang der mittigen linearen Befestigung der flexiblen Klappe, also quer zur Klappe, so dass allenfalls von einer Längskrümmung die Rede sein kann.

d) Dies gilt auch für die Kombination der Entgegenhaltung E 5 mit der vermeintlich vorbekannten Maske des Typs „E“. Es ist nicht ersichtlich, warum der Fachmann veranlasst sein sollte, statt der in der Entgegenhaltung E 5 offenbarten Längskrümmung oder statt eines zweiflügeligen Ventils wie bei der Gesichtsmaske „E“ eine einseitig befestigte und quer gekrümmte Ventilklappe vorzusehen.

e) Die weiteren im Nichtigkeitsverfahren angeführten Entgegenhaltungen verdeutlichen allenfalls, dass die Einzelmerkmale der patentgemäßen Erfindung im Stand der Technik bekannt waren. Es wird jedoch nicht dargelegt, welchen Anlass der Fachmann hat, die einzelnen Entgegenhaltungen miteinander zu kombinieren und eine Gesichtsmaske mit den erfindungsgemäßen Merkmalen zu gestalten.

V.
Ein Schriftsatznachlass zu der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geänderten Fassung der Klageanträge war nicht zu gewähren. Es handelte sich lediglich um redaktionelle Änderungen, die der von der Klägerin bereits in der Klageschrift vertretenen Auslegung des Klagepatentanspruchs hinsichtlich des Merkmals „einseitig (eingespannt) befestigt“ entsprechen. Selbst wenn man aber die Anpassung der Klageanträge als Klageänderung ansehen wollte, bedurfte es keiner Schriftsatzfrist, weil § 283 ZPO auf neue Sachanträge nicht anwendbar ist und die Beklagten zu diesen geänderten Anträgen verhandelt haben. Ebenso wenig bedurfte es der Einräumung eines Schriftsatznachlasses für die Schriftsätze vom 14. und 21.11.2011. Der Schriftsatz vom 14.11.2011, soweit er überhaupt neues tatsächliches Vorbringen enthält, wurde den Beklagten vor Ablauf der Wochenfrist des § 132 Abs. 1 ZPO zugestellt. Der Schriftsatz vom 21.11.2011 enthält kein neues tatsächliches Vorbringen, auf das die vorliegende Entscheidung gestützt ist.

VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. Dem von den Beklagten hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gemäß § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht haben.

Streitwert: 750.000,00 EUR. Davon entfallen auf den Antrag zur Feststellung der gesamtschuldnerischen Pflicht zur Schadensersatzleistung 150.000,00 EUR.