4a O 243/10 – Filtergesichtsmaske

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1795

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. Dezember 2011, Az. 4a O 243/10

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 1 203 XXX B1 (Klagepatent) in Anspruch. Das Klagepatent wurde von der Muttergesellschaft der Klägerin, der A Company (vormals firmierend unter B Company) am 16.07.1996 unter Inanspruchnahme einer US-Priorität vom 04.08.1995 angemeldet. Die Patentanmeldung wurde am 08.05.2002 offengelegt, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde beim EPA am 03.11.2004 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte zu 1) hat beim Bundespatentgericht mit Schriftsatz vom 01.03.2011 Nichtigkeitsklage eingereicht mit dem Antrag, das Klagepatent für nichtig zu erklären. Über die Nichtigkeitsklage wurde noch nicht entschieden.

Das Klagepatent bezieht sich auf eine Gesichtsmaske mit Filter. Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache englisch ist, lautet in der deutschen Übersetzung wie folgt:

Filtergesichtsmaske, die Folgendes aufweist:
(a) einen Maskenkörper (1), der geeignet ist, über Nase und Mund eines Trägers zu passen, und
(b) ein Ausatmungsventil (4), das am Maskenkörper (1) angeordnet ist, wobei das Ausatmungsventil (4) eine flexible Klappe (7), einen Ventilsitz (5) und einen Ventildeckel (6) umfasst, wobei der Ventilsitz (5) eine oder mehrere Einlassöffnungen (8) umfasst, die von einer Dichtungsfläche (9A/9B/9C) umgeben sind, wobei der Ventildeckel (6) eine oder mehrere Auslassöffnungen (10) umfasst und mit dem Ventilsitz (5) verbunden ist, wobei die flexible Klappe (7) einen feststehenden Abschnitt, einen freien Abschnitt und eine Umfangskante hat, die ein feststehendes und ein freies Segment umfasst, wobei das feststehende Segment der Umfangskante der Klappe dem feststehenden Abschnitt der flexiblen Klappe derart zugeordnet ist, dass es während eines Ausatemvorgangs feststehend bleibt, und wobei das freie Segment der Umfangskante der Klappe dem freien Abschnitt der Klappe (7) derart zugeordnet ist, dass es während eines Ausatemvorgangs beweglich ist,
dadurch gekennzeichnet, dass die flexible Klappe (7) eine Querkrümmung hat, die der flexiblen Klappe (7) durch die Anordnung der Klappe (7) am feststehenden Abschnitt verliehen wird, wobei durch die Anordnung der Klappe am feststehenden Abschnitt der freie Abschnitt der Klappe unter neutralen Bedingungen zur Dichtungsfläche (9C) hin vorgespannt wird, während sich auch der freie Abschnitt der Klappe (7) während eines Ausatemvorgangs von der Dichtungsfläche (9C) abheben kann.

Nachfolgend werden aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung abgebildet. Figur 2 zeigt eine Explosionsansicht einer bevorzugten Ausführungsform eines erfindungsgemäßen Ausatmungsventils. Das obere Gehäuseteil ist zudem in der Figur 3 mit der Innenansicht wiedergegeben. Die Figuren 4 und 5 zeigen das bevorzugte Ausatemventil der Figur 2 im Längsschnitt entlang der Linien IV-IV beziehungsweise V-V.

Alleinige, ausschließlich verfügungsberechtigte und eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist die A Company. Diese erteilte der Klägerin eine ausschließliche Lizenz zur Benutzung des Klagepatents. Mittels einer Prozessstandschafts- und Abtretungserklärung ermächtigte die A Company die Klägerin, die ihr im Zusammenhang mit der Verletzung des Klagepatents gegen die Beklagten zustehenden Unterlassungsansprüche im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Zudem erklärte sie die Abtretung der Ansprüche auf Vernichtung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz, Entschädigung und Bereicherung an die Klägerin. Wegen des genauen Inhalts der Prozessstandschafts- und Abtretungserklärung wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.

Die Beklagten stellen her und vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem Atemschutzmasken. Zu diesen gehören auch die Gesichtsmasken der Serie C. Die Klägerin greift mit der Klage solche Masken dieser Serie an, die mit einem Ausatemventil ausgestattet sind (angegriffene Ausführungsform). Sie sind durch den Zusatz „V“ in der Typenbezeichnung gekennzeichnet. Ein Muster der angegriffenen Ausführungsform befindet sich als Anlage K 6 bei den Akten. Abbildungen der angegriffenen Ausführungsform sind nachstehend wiedergegeben. Die erste Abbildung zeigt die angegriffene Ausführungsform in ihrer Gesamtheit und die zweite Abbildung das Ausatemventil mit seinen Einzelteilen. Die Beschriftung stammt von der Klägerin. Die dritte Abbildung gibt das Ausatemventil mit nur einem Teil des Ventildeckels wieder.
Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch. Soweit im Klagepatentanspruch von der „Anordnung der Klappe am feststehenden Abschnitt“ die Rede sei, gehe es nicht um die Anordnung der Klappe am Ventilsitz, sondern am feststehenden Abschnitt eben dieser Klappe. Es handele sich dabei um den Abschnitt der flexiblen Klappe, der während eines Ausatemvorgangs feststehend bleibe. Dies sei auch bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall. Aus dem Untersuchungsbericht sei ersichtlich, dass die angegriffene Ausführungsform eine Querkrümmung aufweise. Die Querkrümmung erstrecke sich auch über den gesamten freien Abschnitt der flexiblen Klappe und sei nicht auf die Region der konkaven Krümmung beschränkt. Sie werde durch den im Ventildeckel angebrachten Y-förmigen Vorsprung bewirkt, der dort auf die Klappe einwirke, wo diese ihren feststehenden Abschnitt habe. Das sei eine Anordnung der Klappe an eben ihrem feststehenden Abschnitt, der die Querkrümmung verursache. Darüber hinaus werde der freie Abschnitt der Klappe durch eben diese Anordnung der Klappe am feststehenden Abschnitt auch zur Dichtungsfläche hin vorgespannt und könne sich während eines Ausatemvorgangs von der Dichtungsfläche abheben.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Vorstand der Beklagten zu 2) zu vollziehen ist,

im deutschen territorialen Geltungsbereich des EP 1 203 XXX B1 = DE 696 33 XXX T2 zu unterlassen,

Filtergesichtsmasken, die Folgendes aufweisen:
a) einen Maskenkörper, der geeignet ist, über Nase und Mund eines Trägers zu passen, und
b) ein Ausatmungsventil, das am Maskenkörper angeordnet ist, wobei das Ausatmungsventil eine flexible Klappe, einen Ventilsitz und einen Ventildeckel umfasst, wobei der Ventilsitz eine oder mehrere Einlassöffnungen umfasst, die von einer Dichtungsfläche umgeben sind, wobei der Ventildeckel eine oder mehrere Auslassöffnungen umfasst und mit dem Ventilsitz verbunden ist, wobei die flexible Klappe einen feststehenden Abschnitt, einen freien Abschnitt und eine Umfangskante hat, die ein feststehendes und ein freies Segment umfasst, wobei das feststehende Segment der Umfangskante der Klappe dem feststehenden Abschnitt der flexiblen Klappe derart zugeordnet ist, dass es während des Ausatemvorgangs feststehend bleibt, und wobei das freie Segment der Umfangskante der Klappe dem freien Abschnitt der Klappe derart zugeordnet ist, dass es während eines Ausatemvorgangs beweglich ist,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die flexible Klappe eine Querkrümmung hat, die der flexiblen Klappe durch die Anordnung der Klappe am feststehenden Abschnitt verliehen wird, wobei durch die Anordnung der Klappe am feststehenden Abschnitt der freie Abschnitt der Klappe unter neutralen Bedingungen zur Dichtungsfläche hin vorgespannt wird, während sich auch der freie Abschnitt der Klappe während eines Ausatemvorgangs von der Dichtungsfläche abheben kann;

2. ihr darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 03.12.2004 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der hergestellten, der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen einschließlich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen einschließlich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen sind (Rechnungen in Kopie),

– den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;

3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend zu I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten;

II. festzustellen, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der der A Company, D, Minnesota USA durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 03.12.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

hilfsweise ihr im Unterliegensfalle nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen den deutschen Teil des Klagepatents beim Bundespatentgericht anhängige Nichtigkeitsklage auszusetzen;

hilfsweise ihnen nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden.

Die Klägerin beantragt,

den Aussetzungsantrag zurückzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs keinen Gebrauch. Soweit im Klagepatentanspruch von der „Anordnung der Klappe am feststehenden Abschnitt“ die Rede sei, bedeute dies nichts anderes, als dass das feststehende befestigte Ende der Klappe selbst quergekrümmt sein solle. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei der feststehende Abschnitt der flexiblen Klappe der Bereich, der der rechteckigen Ausweitung der Umfangskante zugeordnet sei und in dem die die Klappe haltenden stiftförmigen Halteelemente angeordnet seien. Tatsächlich werde die Klappe der angegriffenen Ausführungsform jedoch durch den Y-förmigen Vorsprung eingewölbt. Abgesehen davon, dass eine solche punktuelle Einwölbung zu einer komplexen Verformung der Klappe führe, die sich nicht als Querkrümmung beschreiben lasse, werde der Klappe diese Einwölbung nicht durch die Anordnung der Klappe an ihrem feststehenden Abschnitt verliehen, sondern eben durch den Y-förmigen Vorsprung, der außerhalb des definierten feststehenden Bereichs der Ventilklappe innerhalb der Ventilöffnung angeordnet sei. Abgesehen davon weise der Untersuchungsbericht der Klägerin Ungereimtheiten auf.
Die Beklagten sind überdies der Auffassung, dass sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren nicht als rechtsbeständig erweisen werde, weil die Erfindung weder neu, noch erfinderisch sei.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB. Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs nicht wortsinngemäß Gebrauch.

I.
Das Klagepatent schützt im Patentanspruch 1 eine Filtergesichtsmaske mit einem Ausatmungsventil.

In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgeführt, zur Verbesserung von Komfort und Effizienz von Filtermasken seien diese gewöhnlich mit einem Ein-Richtungs-Ausatmungsventil versehen, das sich bei der Druckdifferenz infolge des Ausatmens des Benutzers öffne, damit Exhalat aus der Maske relativ ungehindert ausströmen könne, sich aber unter anderen Bedingungen schließe. Beispiele für Ventilfiltermasken seien in zahlreichen Patentanmeldungen beschrieben.

In der Klagepatentschrift wird ein gängiger Ventiltyp beschrieben, der eine runde Membran beispielsweise aus Silikonkautschuk und einen kooperierenden runden Ventilsitz aufweise, der die Öffnung für das Exhalat des Benutzers umgebe. Die Membran werde in ihrer Mitte eingespannt und ihre Randabschnitte bögen sich vom Sitz weg, wenn der Benutzer ausatme. Bei einem weiteren bekannten Ventiltyp habe die Membran die Form einer flexiblen Klappe, die an einer kooperierenden Sitzstruktur an einem Ende, das heißt einseitig eingespannt, befestigt sei und die sich beim Ausatmen des Benutzers vom Rest des Sitzes wegbiege.

Allgemein sei es – so die Ausführungen in der Klagepatentschrift – bei der Gestaltung eines Ausatemventils wichtig, die Querschnittfläche der offenen Öffnung zu maximieren, damit Exhalat frei durch das Ventil strömen könne, und ferner den Differenzluftdruck zu minimieren, der zum Öffnen des Ventils nötig sei. Als nachteilig wird im Klagepatent angesehen, dass mittig eingespannte Membranventile eine größere Kraft zum Öffnen erforderten als einseitig eingespannte Klappenventile äquivalenter Größe, da der Hebelarm kleiner sei. Ferner behindere die Struktur eines einseitig eingespannten Klappenventils im offenen Zustand den Strom allgemein weniger als das mittig eingespannte runde Membranventil oder – anders ausgedrückt – erzeuge für eine bestimmte Öffnungsgröße einen geringeren Druckabfall. An einem einseitig eingespannten Klappenventil wird in der Klagepatentschrift hingegen als nachteilig angesehen, dass gewährleistet werden müsse, dass die Klappe in allen Orientierungen der Struktur geschlossen bleibe, während sie keiner Druckdifferenz beim Ausatmen ausgesetzt sei. Während es also zum Minimieren der Öffnungsdruckdifferenz des Ventils vorteilhaft sei, eine hochflexible Klappe minimaler Dicke einzusetzen, könne genau diese Flexibilität der Klappe dazu führen, dass beim Umdrehen des Ventils im Gebrauch die Klappe vom Sitz herabhänge, wenn der Benutzer nicht ausatmet, und so ein Durchlassweg für Schmutzstoffe in die Maske geschaffen werde.

In der Patentanmeldung US-A-5,325,892 werde ein Ausatmungsventil offenbart, bei dem der Ventilsitz einen Dichtungssteg habe, der in Längsrichtung der Klappe gekrümmt sei, wobei die Krümmung einer Verformungskurve entspreche, die die Klappe bei ihrem Biegen unter ihrem Eigengewicht zeige. Es sei mithin erkannt worden, dass die Klappe nicht flach bleiben könne, wenn die Struktur umgedreht sei. Die Konfiguration des Sitzes sei der Klappenkrümmung in diesem Zustand angepasst. Die Klappe habe eine Spannungsrelaxation, die ausreiche, um die flexible Klappe in jeder statischen Orientierung am Dichtungssteg anliegend zu halten.

Davon ausgehend liegt dem Klagepatent, ohne dass dies ausdrücklich erwähnt wird, die Aufgabe zugrunde, die mit dem aus dem Stand der Technik bekannten Ventiltyp mit einseitig eingespannter Membran verbundenen Nachteile zu beseitigen. Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden können:

Filtergesichtsmaske, die Folgendes aufweist:
1. einen Maskenkörper (1), der geeignet ist, über Nase und Mund eines Trägers zu passen, und
2. ein Ausatmungsventil (4),
2.1 das am Maskenkörper (1) angeordnet ist,
2.2 wobei das Ausatmungsventil (4) umfasst:
2.2.1 eine flexible Klappe (7),
2.2.2 einen Ventilsitz (5) und
2.2.3 einen Ventildeckel (6);
3. der Ventilsitz (5) umfasst eine oder mehrere Einlassöffnungen (8), die von einer Dichtungsfläche (9A/9B/9C) umgeben sind;
4. der Ventildeckel (6)
4.1 umfasst eine oder mehrere Auslassöffnungen (10) und
4.2 ist mit dem Ventilsitz (5) verbunden;
5. die flexible Klappe (7)
5.1 hat einen feststehenden Abschnitt, einen freien Abschnitt und eine Umfangskante;
5.1.1 die Umfangskante umfasst ein feststehendes und ein freies Segment,
5.1.2 wobei das feststehende Segment der Umfangskante der Klappe dem feststehenden Abschnitt der flexiblen Klappe derart zugeordnet ist, dass es während eines Ausatemvorgangs feststehend bleibt, und
5.1.3 wobei das freie Segment der Umfangskante der Klappe dem freien Abschnitt der Klappe (7) derart zugeordnet ist, dass es während eines Ausatemvorgangs beweglich ist,
5.2 hat eine Querkrümmung, die der flexiblen Klappe (7) durch die Anordnung der Klappe (7) am feststehenden Abschnitt verliehen wird,
5.2.1 wobei durch die Anordnung der Klappe am feststehenden Abschnitt der freie Abschnitt der Klappe unter neutralen Bedingungen zur Dichtungsfläche (9C) hin vorgespannt wird,
5.2.2 während sich auch der freie Abschnitt der Klappe (7) während eines Ausatemvorgangs von der Dichtungsfläche (9C) abheben kann.
II.
Das Ausatemventil einer erfindungsgemäßen Filtergesichtsmaske weist jedenfalls eine flexible Klappe, einen Ventilsitz und einen Ventildeckel auf (Merkmalsgruppe 2.2). Bei der flexiblen Klappe sind neben dem Umfangsrand ein feststehender und ein freier Abschnitt zu unterscheiden (Merkmal 5.1). Der Umfangsrand wiederum weist ein feststehendes und ein freies Segment auf, die jeweils dem feststehenden und dem freien Abschnitt derart zugeordnet sind, dass sie während des Ausatemvorgangs feststehend bleiben beziehungsweise beweglich sind (Merkmale 5.1.1 bis 5.1.3). Der Fachmann erkennt aufgrund dieser Anforderungen, dass es sich bei dem Ausatemventil einer erfindungsgemäßen Filtergesichtsmaske um ein Ventil mit einer einseitig befestigten flexiblen Klappe handelt. Damit das Ausatemventil funktionstüchtig ist, bedarf es einer Befestigung der flexiblen Klappe. Aus der Unterscheidung zwischen einem feststehenden und einem freien Abschnitt der flexiblen Klappe beziehungsweise einem feststehenden und einem freien Segment des Umfangsrandes wird weiterhin deutlich, dass die flexible Klappe mit seinem feststehenden Abschnitt befestigt sein muss. Denn dieser Abschnitt soll beim Ausatmen feststehend bleiben, während der freie Abschnitt beweglich sein soll, insbesondere sich von der Dichtungsfläche während eines Ausatemvorgangs abheben soll (Merkmal 5.2.2). Darüber hinaus wird in der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klappe am Sitz an einem Ende einseitig befestigt ist (Abs. [0005]; Textstellen ohne Bezugsangaben stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage K 2). Damit grenzt sich das Klagepatent von den aus dem Stand der Technik bekannten Ventilen mit einer mittig in der Ventilöffnung eingespannten Membran ab (vgl. Abs. [0002]).

Regelmäßig wird es sich bei dem Abschnitt, über den die Klappe am Ventilkörper befestigt ist, auch um den feststehenden Abschnitt handeln, weil er während des Ausatemvorgangs feststehend bleibt. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass zum feststehenden Abschnitt auch weitere Bereiche der flexiblen Klappe gehören, soweit sie beim Ausatmen feststehend sind.

Weiterhin soll der flexiblen Klappe durch ihre Anordnung am feststehenden Abschnitt eine Querkrümmung verliehen werden (Merkmal 5.2) und der freie Abschnitt unter neutralen Bedingungen vorgespannt werden (Merkmal 5.2.1), wohingegen er sich während eines Ausatemvorgangs von der Dichtungsfläche abheben kann (Merkmal 5.2.2). Damit ist nichts anderes gemeint, als dass gerade dadurch, dass die flexible Klappe mit ihrem feststehenden Abschnitt am Ventilsitz, an der Ventilklappe oder einem anderen Bauteil angeordnet, sprich: befestigt, ist, die Querkrümmung der flexiblen Klappe bewirkt werden soll. Zwischen der Anordnung der Klappe im Sinne einer Befestigung der Klappe mit ihrem feststehenden Abschnitt einerseits und der Querkrümmung andererseits muss ein Wirkzusammenhang bestehen. Der abweichenden Auffassung der Klägerin kann nicht gefolgt werden.

Eine Auslegung, nach der die flexible Klappe am feststehenden Abschnitt angeordnet sein soll und es genügt, wenn die Querkrümmung in dem beim Ausatmen feststehenden Bereich der Klappe erzeugt wird, greift zu kurz und verkennt den technischen Wortsinn des Klagepatentanspruchs. Denn die flexible Klappe hat – neben dem freien Abschnitt – einen unbeweglichen Abschnitt und ist nicht an diesem angeordnet. Der Begriff „Anordnung“ in der Klagepatentschrift bezieht sich daher nicht auf die relative Zuordnung der flexiblen Klappe zum feststehenden Abschnitt, sondern auf die Anordnung, das heißt Befestigung, der Klappe mit diesem Abschnitt am Ventilkörper. Die maßgebliche englische Fassung des Klagepatentanspruchs verwendet insofern auch die Wendung „the mounting of the flap“ (Sp. 5 Z. 22 f der Anlage K 1), mit der sie genau auf diesen Zusammenhang, nämlich die Befestigung der flexiblen Klappe mittels ihres feststehenden Abschnitts – sei es am Ventilsitz, am Ventildeckel oder an einem anderen Bauteil des Ventilkörpers – hinweist und nicht auf eine räumliche-körperliche Zuordnung der flexiblen Klappe zum unbeweglichen Abschnitt. Mit dem Begriff „mounting“ ist – auch nach der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung – im Deutschen die „Art der Montage“ oder die „Befestigung“ gemeint.

Diese Befestigung der flexiblen Klappe mit ihrem unbeweglichen Abschnitt wird auch im Unteranspruch 3, in der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents (Abs. [0005]) und im Ausführungsbeispiel (Abs. [0017]) beschrieben. Wenn es daher im Klagepatentanspruch heißt, dass die flexible Klappe eine Querkrümmung habe, die der flexiblen Klappe durch die Anordnung der Klappe am feststehenden Abschnitt verliehen wird (Merkmal 5.2.1), kann das nur so verstanden werden, dass gerade dadurch, dass die Klappe mit ihrem unbeweglichen Abschnitt am Ventilsitz oder
-deckel oder einem anderen Bauteil befestigt wird, die Querkrümmung bewirkt wird. Es muss ein Wirkzusammenhang zwischen der Anordnung in diesem Sinne und der Querkrümmung bestehen.

Die Funktion der Querkrümmung beschreibt das Klagepatent dahingehend, dass die Klappe ausreichend versteift wird, so dass sie jedem Herabhängen vom Ventilsitz widersteht, wenn keine anliegende Druckdifferenz vorliegt, und dies auch in umgedrehter Orientierung des Ausatemventils (Abs. [0006]). Bei einer geeigneten Druckdifferenz soll sich die Klappe öffnen und vom Ventilsitz wegbiegen. Zugleich soll durch die Querkrümmung aber eine Wiederherstellungskraft auf die Klappe ausgeübt werden, die dazu beiträgt, die Klappe wieder zum Sitz zu bringen, wenn die zulässige Fluidströmung aufhört (Abs. [0006]). Das Klagepatent verwendet dafür den Begriff Vorspannung. Genau dieser Zusammenhang findet sich auch im Klagepatentanspruch wieder (Merkmal 5.2.2) und soll dort gerade durch die Anordnung der Klappe am feststehenden Abschnitt erreicht werden, das heißt durch die Befestigung der Klappe am Ventilsitz oder Ventildeckel mittels ihres unbeweglichen Abschnitts.

Der in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin geäußerten Auffassung, dass für eine Anordnung am feststehenden Abschnitt eine Einwirkung auf die Klappe am feststehenden Abschnitt, die eine Querkrümmung bewirke, genüge, vermag die Kammer nicht zu teilen. Eine solche Ansicht geht zwar zutreffend vom feststehenden Abschnitt aus, verkennt aber, dass nach der Lehre des Klagepatentanspruchs der Klappe die Querkrümmung gerade durch die Anordnung der Klappe am feststehenden Abschnitt verliehen werden soll. Dieses räumlich-körperliche Verhältnis der Klappe und des feststehenden Abschnitts lässt sich mit Blick auf die Beschreibung des Klagepatents nur dahingehend auflösen, wenn mit der Anordnung der Klappe an ihrem feststehenden Abschnitt die Befestigung der Klappe mittels ihres feststehenden Abschnitts verstanden wird.

III.
Ausgehend von dieser Auslegung des Klagepatentanspruchs macht die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Patentanspruchs nicht wortsinngemäß Gebrauch. Jedenfalls das Merkmal 5.2 wird nicht verwirklicht.

Das beanstandete Ausatemventil weist einen Ventilsitz, einen Ventildeckel und eine flexible Klappe auf. Der Ventilsitz hat eine Einlassöffnung, die bis auf einen Teilbereich kreisförmig ist. Lediglich ein im oberen Teil der Öffnung befindliches Kreissegment der Öffnung wird durch eine Fläche verschlossen. Die Einlassöffnung einschließlich der Kreissegmentfläche wird von einem kreisförmigen Dichtungssteg mit einer Dichtungsfläche begrenzt. Der Dichtungssteg verläuft durchweg in einer Ebene und überragt auch die Kreissegmentfläche, die zum Mittelpunkt der Einlassöffnung hin leicht zum Inneren der Maske hin geneigt ist. In Höhe der Kreissegmentfläche auf der anderen Seite des Dichtungsstegs (aber an diesen angrenzend) sind zwei Stifte angeordnet. Auf diese Stifte ist die flexible Klappe des Ausatemventils gesteckt. Diese ist ebenfalls kreisförmig mit einem etwas größeren Durchmesser als der Dichtungssteg und weist an einer Seite eine in etwa trapezförmige, nach außen ragende Fläche mit zwei Löchern auf, durch die die beiden Stifte gesteckt werden. Der Ventildeckel wird auf einen weiteren kreisförmigen, den Dichtungssteg umgebenden Steg des Ventilsitzes gesteckt. Innerhalb des Deckels sind zwei hülsenförmige Angüsse angeordnet, die die beiden Stifte am Ventilsitz umfassen. Etwa mittig zwischen den beiden Angüssen entspringt auf der Höhe ihres unteren Randes ein Y-förmiger Vorsprung, der sich – in der Einbausituation im Ausatemventil – in Richtung Mitte der Einlassöffnung erstreckt. Die Oberfläche dieses Y-förmigen Vorsprungs ist geneigt, so dass er in etwa die Ausrichtung der Kreissegmentfläche hat und die beiden zur Mitte der Öffnung hin orientierten Arme der Y-Form tiefer liegen als der auf Höhe der Hülsen befindliche Teil des Vorsprungs. Der Y-förmige Vorsprung zieht sich darüber hinaus weiter in Richtung Mitte der Ventilöffnung als die Kreissegmentfläche; der Vorsprung steht also quasi über den Rand der Kreissegmentfläche.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die flexible Klappe nicht zwischen dem Ventilsitz und dem Ventildeckel eingeklemmt wird. Stattdessen lassen die beiden Bauteile ein geringes Spiel, so dass die Klappe annähernd lose auf dem Ventilsitz aufliegt und nur durch die Stifte, an denen die Klappe mit ihrem trapezförmigen Bereich befestigt ist, gehindert wird, ihre Position über der Einlassöffnung zu verlassen. Jedenfalls der über die Kreisform der flexiblen Klappe hinausführende trapezförmige Bereich der Klappe, mit dem diese an den beiden Stiften des Ventilsitzes gehaltert wird, gehört zum feststehenden Abschnitt der flexiblen Klappe, da er während des Ausatemvorganges durch die Anordnung zwischen den Flächen von Ventilsitz und Ventildeckel an einer Bewegung gehindert ist und über diesen Abschnitt die Klappe am Ventilkörper angeordnet ist. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass durch die Befestigung der Klappe mit ihrem trapezförmigen Abschnitt am Ventil ein Beitrag zur Querkrümmung der flexiblen Klappe geleistet wird. Das behauptet auch die Klägerin nicht. Der flexiblen Klappe wird die Querkrümmung also nicht dadurch verliehen, dass die Klappe an diesem Abschnitt angeordnet ist.

Die Querkrümmung der flexiblen Klappe wird – abgesehen von einer leichten, diagonal verlaufenden Vorkrümmung, weil die Klappe aus gerolltem Material geschnitten wurde – durch den am Ventildeckel angebrachten Y-förmigen Vorsprung erzeugt, der in die Ventilöffnung ragt und die flexible Klappe einwölbt. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Die flexible Klappe liegt unterhalb des Y-förmigen Vorsprungs, jedenfalls soweit sich der Vorsprung über die Kreissegmentfläche der Einlassöffnung hinaus in diese Öffnung erstreckt, nicht zwischen zwei Flächen von Ventilsitz und Ventildeckel und ist auch sonst nicht befestigt. Vielmehr liegt die Klappe am Y-förmigen Vorsprung nur an. Das bloße Anliegen stellt jedoch keine Anordnung im Sinne einer Befestigung der Klappe am feststehenden Abschnitt dar. Abgesehen davon ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass der sich unterhalb des Y-förmigen Vorsprungs befindliche Bereich der Klappe, soweit er nicht auf der anderen Seite an der Kreissegmentfläche der Einlassöffnung anliegt, während eines Ausatemvorgangs feststehend ist. Beim Ausatmen wird die flexible Klappe nach außen gebogen. Aus technischer Sicht gibt es aber keinen Grund, davon auszugehen, dass die flexible Klappe sich erst ab der äußeren Kante des Y-förmigen Vorsprungs nach außen biegt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich die gesamte flexible Klappe, soweit sie nicht zwischen zwei Flächen von Ventilsitz und -deckel angeordnet ist, gebogen wird, also auch im Bereich des Y-förmigen Vorsprungs geringfügig gekrümmt wird. Damit gehört dieser Bereich nicht mehr zum feststehenden Abschnitt der flexbilen Klappe, und die Querkrümmung wird der Klappe nicht durch eine Anordnung an ihrem feststehenden Abschnitt verliehen.

Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das in der Klagepatentschrift beschriebene Ausführungsbeispiel meint, der Y-förmige Vorsprung entspreche dem Profilblock 16, der die Wölbung der flexiblen Klappe verstärke (Abs. [0017]), kann dem nicht gefolgt werden. In der Klagepatentschrift gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der am Profilblock anliegende Bereich der flexiblen Klappe zum feststehenden Abschnitt gehört. Das ist auch nicht notwendig, weil die Querkrümmung bereits durch den Einschluss der Klappe zwischen dem Abschnitt 9A des Dichtungssteges und einem Profilblock 15 erzeugt wird (Abs. [0017]). Dieser Teil der flexiblen Klappe kann ohne weiteres als feststehender Abschnitt angesehen werden. Der Profilblock 16 hingegen verstärkt die Krümmung lediglich im Mittelteil. Für das Verständnis der Klägerin von der Lehre des Klagepatentanspruchs gibt das Ausführungsbeispiel damit nichts her.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gemäß § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.

Streitwert: 750.000,00 EUR. Davon entfallen auf den Antrag zur Feststellung der gesamtschuldnerischen Pflicht zur Schadensersatzleistung 150.000,00 EUR.