4a O 40/10 – Tebuconazole II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2020

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. Februar 2011, Az. 4a O 40/10

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Der Klägerin wurde mit einstweiliger Verfügung vom 19.12.2005 (Aktenzeichen 4a O 582/05), ihr zugestellt am 29.03.2006, unter anderem untersagt, Pflanzenschutzmittel mit den Bestandteilen Tebuconazole und N,N-Dimethylcapramid und den weiteren Merkmalen nach dem Patentanspruch 1 des deutschen Teils des europäischen Patents EP 0 453 XXX B1 in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

Auf den Antrag der Gläubigerin der einstweiligen Verfügung wurde gegen die Klägerin mit Beschluss vom 17.08.2006 (Aktenzeichen 4a O 582/05 ZV) wegen Zuwiderhandlung gegen das mit der einstweiligen Verfügung vom 19.12.2005 ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von 20.000,00 EUR festgesetzt. Der Beschluss wurde am 21.08.2006 zum Zwecke der Zustellung an die Klägerin als Briefsendung bei der Post aufgegeben.

Um den Ordnungsmittelbeschluss in den Niederlanden vollstrecken zu können, stellte das Landgericht unter dem 06.11.2006 Erklärungen nach Formblatt in Anhang V EuGVVO (Verordnung Nr. 44/2001) für die Gläubigerin der einstweiligen Verfügung aus. Daraufhin beauftragte die Verfügungsgläubigerin niederländische Rechtsanwälte mit der Durchsetzung des Ordnungsmittelbeschlusses vom 17.08.2006. Das von der Verfügungsgläubigerin in den Niederlanden eingeleitete Verfahren zur Anerkennung des Ordnungsmittelbeschlusses als niederländischer Vollstreckungstitel ist derzeit vor dem Hoge Raad anhängig. Dieser hat das Verfahren ausgesetzt und einzelne Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Vollstreckung aus dem Ordnungsmittelbeschluss sei unzulässig, weil Vollstreckungsverjährung eingetreten sei. Sie hat daher gegen das beklagte Land Vollstreckungsgegenklage erhoben und verlangt außerdem neben der Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses vom 17.08.2006 auch die Feststellung, dass das beklagte Land aus diesem Beschluss keine Ansprüche gegen die Klägerin hat.

Die Klägerin beantragt,

1. die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 17.08.2006, gerichtliches Aktenzeichen 4a O 582/05 ZV, für unzulässig zu erklären;

2. das beklagte Land zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses des Landgerichts Düsseldorf vom 17.08.2006, gerichtliches Aktenzeichen 4a O 582/05 ZV, an die Klägerin herauszugeben;

3. festzustellen, dass das beklagte Land aus dem Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 17.08.2006, gerichtliches Aktenzeichen 4a O 582/05 ZV, keine Ansprüche gegen die Klägerin hat.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise unzulässig und teilweise unbegründet.

I.
Der Klageantrag zu 1. ist mangels Statthaftigkeit der Vollstreckungsgegenklage unzulässig.

Die Klägerin wendet sich mit der von ihr erhobenen Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung aus dem Ordnungsgeldbeschluss der Kammer vom 17.08.2006 und beruft sich auf den Eintritt der Vollstreckungsverjährung gemäß Art. 9 Abs. 2 EGStGB. Es bestehen bereits durchgreifende Zweifel, ob es sich bei der Vollstreckungsverjährung überhaupt um eine Einwendung im Sinne von § 767 Abs. 1 ZPO handelt, die den Anspruch auf Zahlung von Ordnungsgeld selbst betrifft, da die Vollstreckungsverjährung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 ein vom Vollstreckungsorgan von Amts wegen im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu beachtendes Vollstreckungshindernis darstellt (BayObLG WuM 1995, 443; für die Verfolgungsverjährung: BGH NJW-RR 2007, 863, 864 und LG Düsseldorf InstGE 6, 293, 294 – Polyurethanhartschaum). Abgesehen davon erfolgt die Beitreibung von Ordnungsgeld, wie es mit dem Beschluss vom 17.08.2006 festgesetzt wurde, gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrO nach der Justizbeitreibungsordnung. Nach einhelliger Auffassung im Schrifttum ist § 767 ZPO im Justizbeitreibungsverfahren jedoch nicht anwendbar (Zöller/Herget, ZPO 27. Aufl.: § 767 Rn 7; MüKo/Schmidt, ZPO 3. Aufl.: § 767 Rn 38; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 68. Aufl.: § 767 Rn 14; Musielack/Lackmann, ZPO 7. Aufl.: § 767 Rn 7; Prütting/Gehrlein-Scheuch, ZPO 2010, § 767 Rn 3) und die Vollstreckungsgegenklage damit nicht statthaft.

Die fehlende Statthaftigkeit der Vollstreckungsklage im Rahmen der Justizbeitreibungsordnung ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 6 Abs. 1 JBeitrO, mit dem zahlreiche Vorschriften des achten Buches der Zivilprozessordnung für sinngemäß anwendbar erklärt werden. In dieser Regelung wird jedoch § 767 ZPO nicht aufgeführt. Soweit die Klägerin unter Berufung auf den Beschluss des Landgerichts Köln vom 14.06.2010 (Aktenzeichen 31 O 2/10) meint, mit der Regelung in § 6 Abs. 1 JBeitrO sei eine Rechtsschutzlücke verbunden, die dem Justizgewährungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG widerspreche, so dass eine auf § 767 ZPO gestützte Vollstreckungsgegenklage alternativlos sei, kann dem nicht gefolgt werden. Eine analoge Anwendung von § 767 ZPO verbietet sich, weil eine planwidrige Regelungslücke nicht besteht. Abgesehen davon, dass in § 6 Abs. 1 JBeitrO zahlreiche Vorschriften des achten Buches der Zivilprozessordnung – darunter auch vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe – für anwendbar erklärt werden, nicht aber § 767 ZPO, enthält die Justizbeitreibungsordnung darüber hinaus in § 8 Abs. 1 JBeitrO für die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 6 bis 9 JBeitrO geregelten Ansprüche eine Sonderregelung, wenn Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, geltend gemacht werden. Das Ordnungsgeld im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrO wird dort ebenso wenig genannt wie die weiteren in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 und 10 JBeitrO genannten Ansprüche. Hingegen ist § 767 ZPO gemäß § 8 Abs. 2 JBeitrO ausdrücklich nur im Fall von Einwendungen anwendbar, die aufgrund der §§ 781 bis 784 und 786 ZPO erhoben werden. Daraus lässt sich schließen, dass in der Justizbeitreibungsordnung die Rechtsbehelfe bei Einwendungen gegen den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung abschließend geregelt sind. § 767 ZPO soll nach dem gesetzgeberischen Willen – von dem Sonderfall in § 8 Abs. 2 JBeitrO abgesehen – demnach nicht anwendbar sein.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist damit keine Rechtsschutzlücke verbunden. Die Klägerin hat darauf hingewiesen, der Regelung in § 6 Abs. 1 JBeitrO liege der Gedanke zugrunde, die öffentliche Verwaltung – hier die Vollstreckungsbehörde – werde sich rechtmäßig verhalten und es bedürfe daher nicht der Möglichkeit einer Vollstreckungsgegenklage. Gleichwohl müsse aber eine Rechtsschutzmöglichkeit bestehen, wenn sich die Vollstreckungsbehörde zu Unrecht weigere, die Vollstreckung einzustellen. Daraus lässt sich aber entgegen der Ansicht der Klägerin nicht herleiten, dass dem Schuldner zwingend die Möglichkeit einer Vollstreckungsgegenklage eröffnet sein muss. Da die Vollstreckungsverjährung ein vom Amts wegen zu berücksichtigendes Vollstreckungshindernis darstellt, hat der Eintritt der Vollstreckungsverjährung zur Folge, dass der bestehende Anspruch nicht vollstreckt werden darf. Auf eine Vollstreckung des Ordnungsgeldbeschlusses gerichtete Maßnahmen sind der Vollstreckungsbehörde nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung verwehrt. Damit ist aber zugleich ein Weg aufgezeigt, wie die Klägerin zu ihrem Rechtsschutzziel gelangen kann. Denn für Einwendungen und Erinnerungen, die das vom Vollstreckungsorgan zu beachtende Verfahren betreffen, ist grundsätzlich die Erinnerung gemäß § 766 Abs. 1 ZPO und eine sich gegebenenfalls anschließende sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO der statthafte Rechtsbehelf.

Die Erinnerung gehört zu den Rechtsbehelfen, die von § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO genannt werden. Bei der Vollstreckungsverjährung handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch selbst, sondern um eine Einwendung, die die Vollstreckbarkeit des Titels betrifft. Das wird bereits daraus deutlich, dass die Vollstreckungsverjährung ein von der Vollstreckungsbehörde von Amts wegen zu berücksichtigendes Vollstreckungshindernis darstellt. Sollte die Vollstreckungsbehörde den Eintritt der Vollstreckungsverjährung fehlerhaft nicht berücksichtigt haben, begründet dies einen Verfahrensfehler, der mit der Erinnerung gemäß § 766 ZPO angreifbar ist. Soweit die Klägerin einwendet, dass sich die Erinnerung gegen eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme richten müsse und der Schuldner ohne eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme keinen Rechtsschutz gegen die Möglichkeit einer Vollstreckung habe, vermag dies keine andere Entscheidung zu begründen. Dem Justizgewährungsanspruch widerspricht es nicht, wenn die Gewährung von Rechtsschutz eine Rechtsbeeinträchtigung durch eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme voraussetzt, zumal dies im Fall der Vollstreckungserinnerung der Regelfall ist und bei einer Individualvollstreckung oder der Zwangsvollstreckung gegen Personen ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Erinnerung bereits besteht, wenn die Zwangsvollstreckung droht (Zöller/Stöber, ZPO 27. Aufl.: § 766 Rn 13). Schließlich kann – entgegen der Auffassung der Klägerin – mit einem der Erinnerung stattgebenden Beschluss nicht nur die einzelne Zwangsvollstreckungsmaßnahme, sondern auch die Zwangsvollstreckung als solche ganz oder teilweise für unzulässig erklärt werden (Zöller/Stöber, ZPO 27. Aufl.: § 766 Rn 29).

Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht feststellen, dass es nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zwingend geboten ist, dem Schuldner im Hinblick auf eine etwaige Vollstreckungsverjährung auch die Möglichkeit einzuräumen, mittels einer prozessualen Gestaltungsklage, wie sie § 767 ZPO vorsieht, die Vollstreckbarkeit des Titels selbst beseitigen zu können.

II.
Der Klageantrag zu 2. ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch aus § 371 BGB analog auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Ordnungsgeldbeschlusses vom 17.08.2006, da eine vollstreckbare Ausfertigung nie erteilt wurde.

III.
Der Klageantrag zu 3. ist unbegründet.

Der Klägerin fehlt das für einen Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der Klägerin steht mit der Erinnerung im Sinne von § 766 ZPO eine bessere und einfachere Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung, ihr Rechtsschutzziel zu erreichen. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass der Feststellungsantrag, mit dem festgestellt werden soll, dass das beklagte Land aus dem Ordnungsgeldbeschluss vom 17.08.2006 keine Ansprüche gegen die Klägerin hat, dem Wortlaut nach ein anderes Rechtsschutzziel hat als eine Erinnerung, mit der eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme oder die Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise für unzulässig erklärt werden soll. Die Klägerin begründet ihr Feststellungsinteresse jedoch damit, dass das beklagte Land trotz Aufforderung nicht auf seine Rechte aus dem Titel verzichtet habe, so dass sie – die Klägerin – sich nach wie vor einer Vollstreckung aus dem Ordnungsmittelbeschluss ausgesetzt sehe. Damit ist das Rechtsschutzziel der Klägerin aber nach wie vor darauf gerichtet, die aufgrund des Ordnungsmittelbeschlusses drohende Zwangsvollstreckung durch das beklagte Land abzuwenden. Gegen die Vollstreckbarkeit des Ordnungsgeldbeschlusses vermag ein Feststellungsurteil, mit dem das Nichtbestehen des titulierten Anspruchs festgestellt wird, grundsätzlich nichts auszurichten (vgl. BGH WM 1985, 703). Es ist zwar davon auszugehen, dass die Vollstreckungsbehörde ein Urteil, mit dem das Nichtbestehen des Ordnungsgeldbeschlusses festgestellt wird, zum Anlass nimmt, von der weiteren Vollstreckung des Anspruchs abzusehen. Im vorliegenden Fall kommt es der Klägerin jedoch vor allem darauf an zu verhindern, dass der Ordnungsgeldbeschluss in den Niederlanden für vollstreckbar erklärt wird. Dass dafür die Feststellung genügt, dass das beklagte Land aus dem Ordnungsgeldbeschluss keine Ansprüche gegen die Klägerin hat, ist nicht anzunehmen, da gemäß Art. 38 Abs. 1 EuGVVO (Verordnung Nr. 44/2001) Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung einer in einem Mitgliedsstaat ergangenen Entscheidung deren Vollstreckbarkeit ist. Diese wird durch das angestrebte Feststellungsurteil aber nicht beseitigt.

Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob die Klägerin das für den Klageantrag zu 3. erforderliche Feststellungsinteresse hat. Selbst wenn dieses fehlt, ist die Klage als unbegründet abzuweisen, weil sie auch in der Sache abweisungsreif ist (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO 27. Aufl.: § 256 Rn 7). So liegt der Fall hier. Mit dem Antrag zu 3. verlangt die Klägerin festzustellen, dass das beklagte Land aus dem Ordnungsgeldbeschluss vom 17.08.2006 keine Ansprüche gegen die Klägerin hat. Dieser Antrag hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Klägerin nach wie vor einen Anspruch auf Zahlung des Ordnungsgeldes hat. Der Anspruch ist – sollte Vollstreckungsverjährung gemäß Art. 9 Abs. 2 EGStGB eingetreten sein – lediglich nicht vollstreckbar. Dies folgt aus der zivilrechtsdogmatischen Unterscheidung zwischen dem zu vollstreckenden Anspruch und dem Anspruch auf dessen Vollstreckung. Bei der Vollstreckbarkeitsverjährung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 EGStGB handelt es sich anders als bei der Verjährung im Sinne von §§ 194 ff BGB eben nicht um eine materiell-rechtliche, peremptorische Einrede, durch die der Anspruch dauerhaft nicht durchsetzbar ist. Sie stellt vielmehr ein von Amts wegen zu beachtendes Vollstreckungshindernis dar, das dem Vollstreckungsorgan die weitere Vollstreckung des im Übrigen weiterhin bestehenden Ordnungsgeldanspruchs untersagt.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 50.000,00 EUR
Antrag zu 1.: 20.000,00 EUR
Antrag zu 2.: 10.000,00 EUR
Antrag zu 3.: 20.000,00 EUR