4a O 43/10 – Bestattungsfahrzeug

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1603

Landgericht Düsseldorf
Teilanerkenntnis- und Schlussrteil vom 5. April 2011, Az. 4a O 43/10

I. Die Beklagten werden aufgrund ihres Teil-Anerkenntnisses verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Beklagten zu 1) zu vollziehen ist, zu unterlassen,
Bestattungsfahrzeuge mit einer mehrteiligen Ladefläche, welche zwei äußere, feststehende, als Bahnen bezeichnete und in Fahrzeuglängsrichtung verlaufende Abschnitte über den Hinterrädern des Bestattungsfahrzeugs aufweisen, sowie einen mittleren als Ladeboden bezeichneten Abschnitt, der wahlweise in einer unteren, als Niveau 0 bezeichneten, oder in einer oberen, als Niveau 1 bezeichneten, und mit den beiden äußeren Bahnen höhengleichen Höhe in Fahr-zeuglängsrichtung beweglich ist zwischen einer in das Be-stattungsfahrzeug eingeschobenen Transportstellung und einer aus dem Bestattungsfahrzeug herausgezogenen La-destellung,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubie-ten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken zu besitzen,

bei denen der Ladeboden zwei Bahnen aufweist, die auf dem Niveau 1 unabhängig von der jeweils anderen Bahn des Ladebodens zwischen der Transport- und der Lade-stellung einzeln längsbeweglich sind;
2. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.10.2008 begangen worden sind, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Fahrzeugtypen mit Fahrgestellnummern sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Lieferempfänger,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Vertreibungs-zeitraum, Verbreitungsgebiet und Messeteilnahmen,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihr zu be-zeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der erteilten Rechnung enthalten ist;
3. als Gesamtschuldner an die Klägerin 2.687,60 EUR zuzüglich 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank jährlich seit dem 31.03.2010 (Beklagte zu 1)) bzw. seit dem 01.04.2010 (Beklagte zu 2) und zu 3)) zu zahlen.
II. Es wird aufgrund des Teil-Anerkenntnisses der Beklagten festge-stellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr und dem Inhaber des Klagepatents, Herrn Udo A, durch die zu Ziffer I. 1. be-zeichneten und seit dem 18.10.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
III. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 3.508,40 EUR zuzüglich 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank jährlich seit dem 31.03.2010 (Beklagte zu 1)) bzw. seit dem 01.04.2010 (Beklagte zu 2) und zu 3)) zu zahlen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 10 Prozent und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 90 Prozent auferlegt.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in Bezug auf Ziffer III. des Te-nors jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Pro-zent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des für die Beklagten aus diesem Urteil zu vollstre-ckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus dem deutschen Patent 10 2005 027 XXX B4 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht sowie Erstattung außergerichtlicher Kosten in Anspruch. Das am 01.10.2005 angemeldete Klagepatent wurde am 19.04.2007 offengelegt. Die Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 18.09.2008. Das Klagepatent ist in Kraft.
Eingetragener Inhaber des Klagepatents ist Herr Udo A aus 48XXX B. Dieser räumte der Klägerin mit dem als Anlage K 11 vorgelegten Vertrag rückwirkend eine ausschließliche Lizenz am Klagepatent ein und trat zugleich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Klagepatents alle Ansprüche, die ihm aus der Verletzung des Klagepatents zustehen, an die Klägerin ab. Schließlich erklärte sich Herr A vorsorglich damit einverstanden, dass die Klägerin Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rech-nungslegung sowie Feststellung der Schadenersatzverpflichtung wegen Verletzung des Klagepatents in dem hier zu entscheidenden Verletzungsverfahren geltend macht.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Bestattungsfahrzeug mit separat aus-ziehbaren Ladeboden-Bahnen“. Der hier allein maßgebliche Patentanspruch 1 lautet:

„Bestattungsfahrzeug (1), mit einer mehrteiligen Ladefläche (2), welche zwei äußere, feststehende, als Bahnen (3) bezeichnete und in Fahr-zeuglängsrichtung verlaufende Abschnitte über den Hinterrädern des Bestattungsfahrzeugs (1) aufweist, sowie einen mittleren, als Ladeboden (4) bezeichneten Abschnitt, der wahlweise in einer unteren, als „Niveau 0“ bezeichneten oder in einer oberen, als „Niveau 1“ bezeichneten und mit den beiden äußeren Bahnen (3) höhengleichen Höhe in Fahrzeuglängsrichtung beweglich ist zwischen einer in das Bestattungsfahrzeug (1) eingeschobenen Transportstellung und einer aus dem Bestattungsfahrzeug (1) herausgezogenen Ladestellung, wobei der Ladeboden (4) zwei Bahnen (5, 6) aufweist, die auf dem Niveau (1) unabhängig von der jeweils anderen Bahn (5, 6) des Ladebodens (4) zwischen der Transport- und Ladestellung einzeln längsbeweglich sind.“

Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepa-tentschrift und geben in Figur 1 in einer perspektivischen Ansicht das geöffnete Heck des Bestattungsfahrzeugs einschließlich der Ladefläche mit einem darauf befindlichen Sarg und in Figur 2 schematisch die Ladefläche des Bestattungsfahrzeugs wieder.
Auf der Internetseite der Beklagten zu 1), deren persönlich haftende Gesell-schafterin die Bestattungswagen C GmbH ist, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und 3) sind, wurden im September 2009 Bestattungswagen wie nachfolgend wiedergegeben dargestellt (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform):
Die 4. Abbildung wird nachfolgend nochmals vergrößert wiedergegeben:
Nach Auffassung der Klägerin macht die angegriffene Ausführungsform wort-sinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie hat die Beklagten daher mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.10.2009 erfolglos abgemahnt.
Die Klägerin hat deshalb mit Schriftsatz vom 15.03.2010 Klage erhoben, die sie zusätzlich auf das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2005 015 XXX U1 gestützt hat und mit der sie zunächst Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie die Feststellung der Schadenersatzpflicht seit dem 30.04.2006 verlangt hat. In der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2011 hat die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen, wie sie auf das Gebrauchsmuster gestützt war.
Die Klägerin beantragt daher zuletzt,
zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 21.03.2011 die Klageansprüche zu I. 1., I. 2. und II. vollständig und den Klageanspruch zu I. 3. in Höhe von 2.687,60 EUR anerkannt und im Übrigen beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meinen, für die außergerichtliche Abmahnung wegen der Verletzung des Klagepatents stehe der Klägerin eine 1,3 Geschäftsgebühr nach einem Streit-wert von 250.000,- EUR zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,- EUR zu, weshalb die Beklagten die durch die Klägerin geltend gemachten außergerichtlichen Kosten in Höhe von 2.687,60 EUR anerkannt hätten. Demgegenüber stünden der Klägerin die darüber hinaus geltend gemachten außergerichtlichen Kosten nicht zu. Insbesondere sei die Einschaltung eines weiteren Anwalts nicht erforderlich gewesen und habe jedenfalls nicht dem Willen und Interesse der Beklagten entsprochen.
Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.
In Ergänzung dieses Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genom-men.
Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Die durch die Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie die Feststellung der Schadenersatzpflicht (Ziffern I. 1., I. 2. sowie II.) haben die Beklagten, soweit sie durch die Klägerin nicht in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurden, mit Schriftsatz vom 21.03.2011 anerkannt, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf. Gleiches gilt für den unter Ziffer I. 3. geltend gemachten Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten, den die Beklagten in Höhe von 2.687,60 EUR anerkannt haben.

Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner jedoch in Bezug auf die außergerichtliche Abmahnung ein Anspruch auf Erstattung weiterer Kosten in Höhe von 3.508,40 EUR aus § 139 Abs. 2 PatG bzw. aus §§ 683 S. 1, 670 BGB analog zu.

Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Hintergrund, das in Bezug auf das Klagegebrauchsmuster für eine Aussetzung der Ver-handlung bereits Zweifel an dessen Rechtsbestand genügen, erklärt, er nehme die Klage insoweit zurück, als sie auf das Klagegebrauchsmuster gestützt war. Somit ist seine Erklärung so auszulegen, dass er auch in Bezug auf die außergerichtliche Abmahnung Kostenerstattung nur insoweit verlangt, wie die Abmahnung auf das Klagepatent gestützt war.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Klägerin nunmehr außergerichtliche Kosten aus einem Streitwert von 250.000,- EUR geltend macht, wobei auch die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21.03.2011 für die Berechnung der Kosten der Abmahnung von diesem Streitwert ausgehen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Klägerin jedoch eine 1,5 Ge-schäftsgebühr jeweils für einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt zuzüglich einer Auslagenpauschale von jeweils 20,00 EUR in Ansatz bringen, so dass sich in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten eine Gesamtforderung der Klägerin in Höhe von 6.196,- EUR ergibt, von der die Beklagten bereits 2.687,60 EUR anerkannt haben.
Nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG hat der Rechtsanwalt die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit so-wie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Gericht hat allein darüber zu entschei-den, ob der Ansatz der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin geltend gemachten 1,5-Gebühr nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ist. Bei der hiernach vorzunehmenden Überprüfung hat das Gericht zu berücksichtigen, dass § 14 Abs. 1 S. 1 RVG dem Anwalt bei der Bestimmung der Gebühren ein Ermessen einräumt, so dass diese auch dann verbindlich ist, wenn die von dem Rechtsanwalt bestimmte Gebühr eine gewisse Toleranzgrenze nicht überschreitet. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung an, dass dem Rechtsanwalt, der seine Vergütung gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen bestimmt, ein 20-prozentiger Toleranzbereich zusteht, innerhalb dessen die Vergütungsbestimmung noch nicht als unbillig anzusehen ist (vgl. nur AG Brühl, NZV 2004, 416 m. w. N.).
Welche Gebühr der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Einzelfall verdient hat, ist gemäß § 14 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen. Ei-nen Anhalt dafür, welche Rahmengebühr der Gesetzgeber für einen normal gelagerten Fall als angemessen erachtet hat, liefert der Zusatz zu Ziffer 2400 VV (Anlage 1 zum RVG), nach dem eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Aus dieser alternativen Formulierung folgt, dass eine Überschreitung der 1,3 Gebühr bereits dann gerechtfertigt ist, wenn eine der beiden Voraussetzungen gegeben ist. Für Fälle der vorliegenden Art, in denen es um die Verletzung von Patentrechten geht, ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese zunächst unabhängig von einer konkreten Betrachtungweise bereits als schwierig zu gelten haben, da es sich bei dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes nicht um einen solchen handelt, der üblicherweise in der Juristenausbildung behandelt wird. Hierzu bedarf es einer besonderen Spezialisierung, die von den Rechtsanwälten gefordert wird, wenn sie sich mit solchen Aufgaben befassen. Dass üblicherweise gleichzeitig auch ein Patentanwalt hiermit betraut ist, ändert an der Bewertung der Schwierigkeit der Angelegenheit für den verantwortlich tätigen Rechtsanwalt nichts. Gleiches hat für den Patentanwalt zu gelten, der in seiner Ausbildung nicht schwerpunktmäßig mit Fragen des Verletzungsprozesses und dessen Vermeidung befasst ist. Schon deshalb ist eine Überschreitung der 1,3 Gebühr nach Ziffer 2400 VV (Anlage 1 zum RVG) gerechtfertigt.

Die Klägerin kann neben den Kosten für ihren Rechtsanwalt auch die Kosten des von ihr bereits während des Abmahnverfahrens beauftragten Patentanwaltes erstattet verlangen. Der Klägerin stand es ebenfalls frei, sich bereits für das Abmahnverfahren neben einem Rechtsanwalt auch der fachkundigen Beratung und Interessenwahrnehmung durch einen Patentanwalt zu bedienen. Dass eine gleichzeitige Beauftragung möglich und geboten ist, entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wie er in § 143 Abs. 3 PatG zum Ausdruck gekommen ist. Dass die Klägerin hier in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise neben ihrem Rechtsanwalt auch eine Patentanwaltskanzlei beauftragt hat, lässt sich nicht dem Vortrag der Beklagten entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Das Urteil ist nach §§ 708 Nr. 1, Nr. 11, 711 S. 1 und 2 bzw. § 709 S. 1 und 2 ZPO i. V. m. § 108 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 300.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen 50.000,- EUR auf den zurückgenommenen Teil des Antrages.