4a O 96/10 – Vertikallamellenvorhang

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1749

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 8. September 2011, Az. 4a O 96/10

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Vertikallamellenvorhänge mit einer Anordnung von Lamellen und einer Schienenführung, in der die oberen Enden der Lamellen in deren Längsrichtung verfahrbar gelagert sind,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, in Verkehr zu bringen, anzubieten, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen an den unteren Enden der Lamellen Führungssegmente vorgesehen sind, wobei diese zwischen zwei parallel zueinander und in Längsrichtung der Schienenführung verlaufenden Führungselementen geführt sind,

bei denen

– die Führungssegmente einen rotationssymethrischen Querschnitt aufweisen

und

– die Führungselemente von einem umlaufenden Seil gebildet sind

und

– das oder die Seile als Kunststoffseile oder Drahtseile ausgebildet sind

und

– an den längsseitigen Enden der Führungselemente Befestigungsmittel vorgesehen sind, mittels derer die Seile gespannt sind,

und

– die Befestigungsmittel Spannschrauben zum Spannen des oder der Seile aufweisen,

und

– die Lamellen eine signifikante Biegefestigkeit aufweisen,

und

– die Lamellen aus Aluminium, Kunststoff oder Edelstahl bestehen

und

– die Lamellen in der Schienenführung mittels eines Antriebs verfahrbar sind

und

– der Antrieb einen Elektromotor aufweist;

2. Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10.05.2008 begangen worden sind, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Angaben zu den Einkaufspreisen und Verkaufsstellen erst für die Zeit seit dem 01.09.2008 mitzuteilen sind,

wobei zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,

und wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt dem Kläger einem von dem Kläger zu bezeichnenden, ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, dem Kläger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstelllung enthalten ist;

3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1. bezeichneten Produkte zu vernichten oder an einen von dem Kläger zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre, d.h. der Beklagten, Kosten herauszugeben.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die zu Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 10.05.2008 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.295,00 € zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2010 zu zahlen.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus dem deutschen Gebrauchsmuster DE 20 2007 017 XXX U1 (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster), dessen Alleininhaber er ist, auf Unterlassung, Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Vernichtung sowie auf die Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.

Das Klagegebrauchsmuster wurde am 18.12.2007 angemeldet und am 06.03.2008 eingetragen. Am 10.04.2008 wurde die Erteilung des Klagegebrauchsmusters veröffentlicht. Das Klagegebrauchsmuster ist in Kraft.

Das Klagegebrauchsmuster trägt die Bezeichnung „Vertikallamellenvorhang“. Sein Anspruch 1 lautet:

„Vertikallamellenvorhang mit einer Anordnung von Lamellen und einer Schienenführung, in der die oberen Enden der Lamellen in deren Längsrichtung verfahrbar gelagert sind, dadurch gekennzeichnet, dass an den unteren Enden der Lamellen (2) Führungssegmente (5) vorgesehen sind, wobei diese zwischen zwei parallel zueinander und in Längsrichtung der Schienenführung (3) verlaufenden Führungssegmenten geführt sind.“

Sein Gebrauchsmusteranspruch 3 lautet:
„Vertikallamellenvorhang nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Führungssegmente (5) einen rotationssymmetrischen Querschnitt aufweisen.“

Sein Gebrauchsmusteranspruch 4 lautet:

„Vertikallamellenvorhang nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Führungssegmente (5) als Rundbolzen ausgebildet sind.“

Sein Gebrauchsmusteranspruch 8 lautet:

„Vertikallamellenvorhang nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Führungselemente von einem umlaufenden Seil gebildet sind.“

Sein Gebrauchsmusteranspruch 9 lautet:

„Vertikallamellenvorhang nach einem der Ansprüche 7 oder 8, dadurch gekennzeichnet, dass das oder die Seile als Kunststoffseile oder Drahtseile (10) ausgebildet sind.“

Sein Gebrauchsmusteranspruch 10 lautet:

„Vertikallamellenvorhang nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass an den längsseitigen Enden der Führungselemente Befestigungsmittel vorgesehen sind, mittels derer die Seile gespannt sind.“

Sein Gebrauchsmusteranspruch 11 lautet:

„Vertikallamellenvorhang nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungsmittel Spannschrauben (18, 18‘) zum Spannen des oder der Seile aufweisen.“

Sein Gebrauchsmusteranspruch 15 lautet:

„Vertikallamellenvorhang nach einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass die Lamellen (2) eine signifikante Biegefestigkeit aufweisen.“

Sein Gebrauchsmusteranspruch 16 lautet:

„Vertikallamellenvorhang nach Anspruch 15, dadurch gekennzeichnet, dass die Lamellen (2) aus Aluminium, Kunststoff oder Edelstahl bestehen.“

Sein Gebrauchsmusteranspruch 18 lautet:

„Vertikallamellenvorhang nach einem der Ansprüche 1 bis 17, dadurch gekennzeichnet, dass die Lamellen (2) in der Schienenführung (3) mittels eines Antriebs (4) verfahrbar sind.“

Sein Gebrauchsmusteranspruch 19 lautet:

„Vertikallamellenvorhang nach Anspruch 18, dadurch gekennzeichnet, dass der Antrieb (4) einen Elektromotor aufweist.“

Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebenen Figuren der Klagegebrauchsmusterschrift veranschaulichen den Gegenstand der gebrauchsmustergemäßen Lehre anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Figur 1 zeigt ein Ausführungsbeispiel des Vertikallamellenvorhangs in einer ersten Ausführungsform, während in Figur 4 eine zweite Ausführungsform von Führungselementen für den Vertikallamellenvorhang abgebildet ist.
Die Beklagte stellt her und vertreibt Sonnenschutztechnik-Produkte, unter anderem Vertikallamellenvorhänge, wie sie nachfolgend abgebildet sind. Die Lichtbilder wurden klägerseits aufgenommen, teils beschriftet, nummeriert und zur Akte gereicht.
Der Kläger ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre der Ansprüche 1, 3, 4, 8, 9, 10, 11, 15, 16, 18 und 19 des Klagegebrauchsmusters wortsinngemäß Gebrauch. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass nur im Eckbereich des Lamellenvorhangs die Führungselemente von einem umlaufenden Seil gebildet seien. Anspruch 11 enthalte keinerlei Restriktionen hinsichtlich der Einbausituation der Spannschraube. Vielmehr sei allein in diesem Anspruch die Funktion des Spannens des Seils oder der Seile enthalten, so dass sich der Schutzbereich des Anspruchs 11 genau auf diese Funktion der Spannschraube als Befestigungsmittel zum Spannen des Seils erstrecke.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt, wobei der Kläger hinsichtlich des Antrags zu III. die Zahlung eines Zinssatzes von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beantragt hat.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Führungselemente der angegriffenen Ausführungsform seien, anders als das Klagegebrauchsmuster dies vorsieht, nicht von einem umlaufenden Seil gebildet. Die Seile würden lediglich in den Eckbereichen umgelenkt und damit umlaufend ausgeführt, ansonsten seien die Führungselemente jeweils gesondert befestigt. Ein Vertikallamellenvorhang für Eckbereiche sei durch das Klagegebrauchsmuster jedoch nicht geschützt. Zudem weise die angegriffene Ausführungsform keine Spannschrauben als Befestigungsmittel auf. Eine Spannschraube im Sinne des Klagegebrauchsmusters habe nicht nur die Funktion, die Führungselemente zu straffen, sondern müsse auch so ausgelegt sein, dass an ihr das freie Ende des Drahtseils befestigt ist, und zwar dergestalt, dass durch bloßes Betätigen der Spannschraube in der Bohrung in dem Adapter das Seil gespannt werde. Über eine solche Spannschraube verfüge die angegriffene Ausführungsform nicht, sondern die angegriffene Ausführungsform sei wie folgt darzustellen:
Es liege eine offenkundige Vorbenutzung vor, da der Gegenstand der Erfindung bereits während einer Besprechung zwischen der Firma A und der Firma B B.V. vorgestellt worden sei, bevor das Klagegebrauchsmuster angemeldet worden sei. Aus dieser Besprechung stammten die Zeichnungen gemäß Anlage B4. Die Erfindung beruhe zudem mit Hinblick auf die Druckschriften GB 1,072XXX, DE 32 14 XXX A1 und FR 78 29XXX nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Der Kläger tritt dem Beklagtenvorbringen entgegen. Es sei fraglich, ob die als Anlage B 3 eingereichte Zeichnung die tatsächliche Einbausituation des angegriffenen Lamellenvorhangs darstelle. Selbst wenn dies jedoch der Fall sei, verletze die angegriffene Ausführungsform das Klagegebrauchsmuster. Der Kläger bestreitet den Vortrag zur offenkundigen Vorbenutzung mit Nichtwissen. Er bestreitet die Echtheit der Anlage B4, wendet sich inhaltlich gegen das Vorliegen einer Vorbenutzung und hat die Offenkundigkeit der Vorbenutzung in Abrede gestellt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2011 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist sowohl zulässig, als auch – im tenorierten Umfang – begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Vernichtung sowie auf Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 24 Abs. 1 und 2, 24 a Abs. 1, 24 b GebrMG, §§ 242, 259 BGB zu. Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagegebrauchsmusters in der geltend gemachten Anspruchskombination wortsinngemäß Gebrauch.

I.
Das Klagegebrauchsmuster bezieht sich auf einen Vertikallamellenvorhang, der als Sichtschutz und als Beschattungssystem in und an Gebäuden eingesetzt werden kann. Derartige Vertikallamellenvorhänge seien im Stand der Technik bekannt und könnten insbesondere innerhalb von Gebäuden, insbesondere an der Innenseite von Fenstern, montiert sein. Zum Öffnen und Schließen des Vertikallamellenvorhangs seien die Lamellen an ihren oberen Enden in einer Schienenführung gelagert und könnten in Längsrichtung verfahren werden. Die unteren Enden der Lamellen würden dabei frei hängen. Im einfachsten Fall könnten zum Verfahren der Lamellen in der Schienenführung Zugschnüre oder dergleichen vorgesehen sein. Besonders vorteilhaft erfolge das Verfahren der Lamellen motorisch. In weiteren Applikationen würden die Vertikallamellenvorhänge an den Außenseiten von Gebäuden, insbesondere an den Außenseiten von Fenstern montiert. Zwar könnten dann typischerweise noch die Vertikallamellenvorhänge durch außenliegende Glasscheiben gegen Witterungseinflüsse, insbesondere Wind, Regen und Schnee, geschützt werden. Abgesehen davon, dass dies einen weiteren konstruktiven Aufwand bei der Installation der Beschattungssysteme mit sich bringe, sei hieran jedoch nachteilig, dass durch derartige Glasscheiben kein vollständiger Schutz gegen Witterungseinflüsse erzielt werden könne. Neben einem Eindringen von Schmutz und Feuchtigkeit in den Bereich des Vertikallamellenvorhangs seien auch unvermeidlich noch durch einwirkenden Wind Luftströmungen vorhanden, die auf die Lamellen einwirken und zu unerwünschten Pendelbewegungen der Lamellen führen würden. Pendelbewegungen der Lamellen in Längsrichtung könnten zwar dadurch minimiert werden, dass zwischen den Lamellen Abstandsketten oder dergleichen vorgesehen werden. Pendelbewegungen quer zur Längsrichtung und damit unerwünschte Bewegungen der Lamellen in Richtung des Fensters könnten hierdurch jedoch nicht abgefangen werden. Die übliche Ausbildung von Vertikallamellenvorhängen derart, dass diese nur an ihren oberen Enden in einer Schienenführung gelagert würden, während die unteren Enden der Lamellen frei hingen, seien bei derartigen Applikationen daher äußerst problematisch.

Um diesen Problemen Abhilfe zu schaffen sei es bekannt, Vertikallamellenvorhänge derart auszubilden, dass die oberen Enden der Lamellen in einer ersten Schienenführung gelagert und dort mittels eines ersten Antriebs verfahren werden könnten. Zudem seien die unteren Enden der Lamellen in einer zweiten Schienenführung gelagert und würden mittels eines zweiten Antriebs verfahren. Dies berge den Nachteil, dass, um einwandfreie Bewegungen der Lamellen zu erhalten, die beiden Antriebe synchronisiert werden müssten, was einen erheblichen Steuerungsaufwand bedeute. Zudem bedeute bereits die Lagerung der oberen und unteren Enden in jeweils einer Schienenführung sowie das Vorsehen separater Antriebe für die Schienenführung einen erheblichen konstruktiven Aufwand.

Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Klagegebrauchsmusterschrift als Aufgabe (technisches Problem), einen insbesondere an Außenseiten von Gebäuden einsetzbaren Vertikallamellenvorhang bereitzustellen, der bei geringem konstruktiven Aufwand eine hohe Betriebssicherheit aufweise.

Dies geschieht nach dem Klagegebrauchsmusteranspruch 1 in Kombination mit den Ansprüchen 3, 4, 8, 9, 10, 11, 15, 16, 18 und 19 durch eine Einrichtung, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

1. a) Vertikallamellenvorhang mit einer Anordnung von Lamellen und

b) einer Schienenführung, in der die oberen Enden der Lamellen in der Längsrichtung verfahrbar gelagert sind,

c) wobei an den unteren Enden der Lamellen Führungssegmente vorgesehen sind,

d) wobei diese zwischen zwei parallel zueinander und in Längsrichtung der Schienenführung verlaufenden Führungselementen geführt sind.

Des Weiteren stellt das Gebrauchsmuster einen Vertikallamellenvorhang nach Anspruch 1 unter Schutz, bei dem

2. – die Führungssegmente einen rotationssymethrischen Querschnitt aufweisen (Anspruch 3),

3. – die Führungssegmente als Rundbolzen ausgebildet sind (Anspruch 4),

4. – die Führungselemente von einem umlaufenden Seil gebildet sind (Anspruch 8),

5. – das oder die Seile als Kunststoffseile oder Drahtseile ausgebildet sind (Anspruch 9),

6. – an den längsseitigen Enden der Führungselemente Befestigungsmittel vorgesehen sind, mittels derer die Seile gespannt sind (Anspruch 10),

7. – die Befestigungsmittel Spannschrauben zum Spannen des oder der Seile aufweisen (Anspruch 11),

8. – die Lamellen eine signifikante Biegefestigkeit aufweisen (Anspruch 15),

9. – die Lamellen aus Aluminium, Kunststoff oder Edelstahl bestehen (Anspruch 16),

10. – die Lamellen in der Schienenführung mittels eines Antriebs verfahrbar sind (Anspruch 18),

11. – der Antrieb einen Elektromotor aufweist (Anspruch 19).

II.

Im Hinblick auf den Streit der Parteien sind die Merkmale 1 b), 4 und 7 des Klagegebrauchsmusteranspruchs auslegungsbedürftig.

1.

Soweit Merkmal 1 b) vorsieht, dass der Vertikallamellenvorhang eine Schienenführung aufweist, in der die oberen Enden der Lamelle in der Längsrichtung verfahrbar gelagert sind, grenzt sich die Lehre des Klagegebrauchsmusters an dieser Stelle von Vorhängen mit Lamellen ab, welche überhaupt nicht oder nur in vertikaler Richtung verfahrbar sind. Der Begriff „Längsrichtung“ besagt insoweit nicht mehr, als dass die einzelnen Lamellen 90° zu ihrer vertikalen Erstreckung längs geführt werden. Ob die Lamellen geradeaus geführt werden, oder angepasst an die örtlichen Gegebenheiten in einer Kurve oder übers Eck, ist nicht Gegenstand der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters, sondern bleibt dem Belieben des Fachmanns überlassen. Auch die Führung in einer Kurve oder über eine Ecke ist demnach vom Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters mit umfasst.
2.

Demgemäß ist auch hinsichtlich des Merkmals 4 – Schutzanspruch 8 des Klagegebrauchsmusters -, nach welchem die gemäß Merkmal 1 d) in Längsrichtung der Schienenführung verlaufenden Führungselemente von einem umlaufenden Seil gebildet sein sollen, sowohl die Führung der Schiene geradeaus, als auch in einer Kurve oder übers Eck vom Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters umfasst.
3.
Nach Merkmal 7 – Schutzanspruch 11 des Klagegebrauchsmusters – sollen die Befestigungsmittel, die nach Schutzanspruch 10 an den längsseitigen Enden der Führungselemente vorzusehen sind, Spannschrauben zum Spannen des oder der Seile aufweisen.

Die Auslegung des Begriffes kann der Spannschrauben-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1999, 909) entgegen der Ansicht der Beklagten schon deshalb nicht ohne Weiteres entnommen werden, weil sich diese Entscheidung nicht mit dem klagegegenständlichen Klagegebrauchsmuster und folglich auch nicht mit der Klagegebrauchsmusterschrift auseinandergesetzt hat. Allein daraus, dass beide Schriften den Begriff „Spannschraube“ verwenden, kann nicht gefolgert werden, dass dieser Begriff auch in beiden Fällen gleich auszulegen ist, da bei der Auslegung der Patent- und Gebrauchsmusterschriften nicht auf den reinen Wortlaut, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen ist, den der Inhalt der jeweiligen Patentschrift, bzw. Gebrauchsmusterschrift, dem Fachmann vermittelt (vgl. BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube).

Spannschrauben im Sinne des Klagegebrauchsmusters sind ihrer Funktion nach vielmehr Schrauben, die als Teil der Befestigungsvorrichtung das oder die Seile spannen, damit diese als Führungselemente für die mit Führungssegmenten versehenen einzelnen Lamellen dienen können. Aus der Formulierung „zum Spannen“ in Merkmal 7 ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die Spannschrauben die Spannung selbst erzeugen müssen und nicht einfach nur die durch anderweitige Bauteile erzeugte Spannung halten sollen.

Der Formulierung des Unteranspruchs 11 ist mit der Verwendung des Begriffs „aufweisen“ weiter zu entnehmen, dass die Spannschraube nicht das (alleinige) Befestigungsmittel selbst darstellen muss, sondern dass sie – wie im Ausführungsbeispiel (vgl. Abschnitt [0040] und Figur 4 der Klagegebrauchsmusterschrift) im Zusammenwirken mit dem Adapter – nur Teil der Befestigungsvorrichtung sein kann. Dass das Seil unmittelbar an der Spannschraube befestigt werden muss, lässt sich dem Anspruchswortlaut ebenfalls nicht entnehmen. Dem steht auch nicht entgegen, dass es in Abschnitt [0040] der Klagegebrauchsmusterschrift heißt, es seien in den zweiten Adapter in den zwei weiteren Bohrungen „zwei Spannschrauben 18, 18‘ geführt, an welchen die freien Enden des Drahtseils 10 befestigt sind“ (Unterstreichung hinzugefügt). Hier beschreibt die Gebrauchsmusterschrift ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel, auf das der Schutzbereich des weiter formulierten Unteranspruchs nicht begrenzt werden kann (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023 – bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

Daraus, dass die Klagegebrauchsmusterschrift eine Spannschraube zum Spannen des Seils vorsieht, lässt sich jedoch entnehmen, dass die Spannschraube, wenn sie auch nicht allein die Spannung erzeugen können muss, zumindest mittelbar dazu beitragen muss, dass das Seil gespannt wird. Dass das Befestigungsmittel überhaupt Schrauben aufweist, reicht mithin zur wortsinngemäßen Verwirklichung des Merkmals 7 nicht aus.

III.
Dass die angegriffene Ausführungsform die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngemäß verwirklicht, ist zwischen den Parteien zu Recht lediglich hinsichtlich der Merkmale 1 b), 4 und 7 des Klagegebrauchsmusteranspruchs streitig, so dass es hinsichtlich der anderen Merkmale keiner weiteren Ausführungen bedarf. Die angegriffene Ausführungsform macht jedoch auch von den streitigen Merkmalen wortsinngemäß Gebrauch.

1.
Unstreitig sind die Lamellen der angegriffenen Ausführungsform 90° zu ihrer vertikalen Erstreckung – folglich in Längsrichtung – verfahrbar, so dass Merkmal 1 b) wortsinngemäß verwirklicht ist. Unstreitig werden bei der angegriffenen Ausführungsform zudem in den Eckbereichen die Führungselemente, in welchen die an den einzelnen Lamellen befestigten Führungssegmente geführt werden, von umlaufenden Seilen gebildet. Dass sich dies hinsichtlich der übrigen Bereiche nicht feststellen lässt, steht der Verurteilung nicht entgegen.

2.
Die angegriffene Ausführungsform weist zudem Spannschrauben im Sinne von Merkmal 7 des Klagegebrauchsmusters in seiner geltend gemachten Kombination auf.

Hinsichtlich der „Blockadeschrauben“, welche in der Anlage B 3 als „2x Hohlschraube mit Fixierschraube“ bezeichnet sind, kann dies zwar nicht hinreichend festgestellt werden, weil sich für den klägerischen Vortrag in der mündlichen Verhandlung, dass sich dadurch, dass die Hohlschraube gedreht wird, das Seil nach hinten bewegt und hierdurch gespannt wird, in der Skizze keine Anhaltspunkte finden lassen. Vielmehr spricht hier viel dafür, dass der Hohlschraube eine reine Klemmfunktion zukommt und diese nur die einmal erzeugte Spannung aufrechterhält. Dies kann jedoch ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die Skizze gemäß Anlage B 3 überhaupt die angegriffene Ausführungsform zutreffend beschreibt. Selbst wenn das Zutreffen des Beklagtenvortrags diesbezüglich unterstellt wird, sind zumindest die Schrauben, welche in der Skizze mit der Ziffer 118 bezeichnet werden und mit welchen die Platte an der Innenseite des Pfostens verschraubt wird, Spannschrauben im Sinne des Klagegebrauchsmusters. Durch den Anschraubvorgang drückt die Platte, an welcher die Druckfeder anliegt, die Druckfeder mit dem darin befindlichen Seil in Richtung des Seilendes zusammen, wodurch die Druckfeder und das Seil gespannt werden. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausführte, kann auf die Spannung Einfluss genommen werden, indem die Schrauben fester angezogen werden. Damit dienen die Schrauben nicht allein zur Befestigung der Platte, sondern sie tragen zumindest mittelbar zur Spannung bei. Diese erhöht sich, je weiter die Schrauben hereingedreht werden (und damit die Platte gegen die Druckfeder bewegt wird), bzw. verringert sich, wenn die Schrauben (teilweise) herausgedreht werden.

IV.

Das Klagegebrauchsmuster ist zudem schutzfähig. Insbesondere ist es neu im Sinne des § 3 Abs. 1 GebrMG.

1.

Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters wurde – selbst wenn das Zutreffen des tatsächlichen Vortrags der Beklagten insoweit unterstellt wird – nicht anlässlich der Besprechung am 05.12.2007 schriftlich beschrieben oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetztes erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, § 3 Abs. 1 S. 2 GebrMG.

Eine Offenbarung der technischen Lehre des Gebrauchsmusters erfolgte nicht per schriftlicher Beschreibung, weil die von der Beklagten als Anlage B 4 eingereichten, schematischen Konstruktionsskizzen, welche in der Besprechung am 05.12.2007 von der niederländischen Firma B B.V. der Firma A in Göttingen überreicht worden sein sollen, für sich allein genommen die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht vollständig offenbaren.

Aus der Skizze lässt sich bereits nicht entnehmen, dass die Lamellen in Längsrichtung verfahrbar gelagert sind (Merkmal 1 b) des Klagegebrauchsmusters). Entgegen dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist dies auch nicht daraus ersichtlich, dass in den Skizzen ein Motor, eine Rolle sowie ein Seil und eine Schiene abgebildet sind, weil diese allein schon dazu notwendig sind, dass die Lamellen überhaupt hängend befestigt und um ihre Vertikalachse verschwenkbar sind. Die Skizze legt mangels entsprechendem Anhaltspunkt die Verfahrbarkeit in Längsrichtung auch nicht nahe. Was in der Besprechung anhand der Konstruktionsskizzen erläutert wurde, ist unbeachtlich. Neuheitsschädlich nicht vorbeschrieben ist, was lediglich in mündlichem Vortrag kundgetan wird, selbst wenn dies anhand von Zeichnungen oder Lichtbildern erfolgt (vgl. Goebel in Benkard, Patentgesetz, 10. Auflage, § 3 GebrMG Rn. 7).

Ob die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters anlässlich der Besprechung offenkundig gemacht wurde, ob also die in Frage stehende Benutzungshandlung es ermöglichte, dass beliebige, zur Geheimhaltung nicht verpflichtete Dritte vom beanspruchten Gegenstand zuverlässige Kenntnis nehmen konnten, oder ob eine Geheimhaltungspflicht bestand, kann daher dahinstehen.

2.
Auch mit Hinblick auf den weiteren Stand der Technik ist die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters sowohl neu als auch erfinderisch.

Die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters wird weder durch die deutsche Patentschrift DE 3214XXX A1 (Anlage B 7), noch durch die britische Schrift GB 1,072,XXX (Anlage B 6) oder die französische Schrift 78 29XXX (Anlage B 8) vorweggenommen, wobei hinsichtlich letzterer beider Schriften bereits keine deutschen Übersetzungen vorgelegt wurden.

Die deutsche Entgegenhaltung offenbart bereits ein anderes Funktionssystem als das Klagegebrauchsmuster. Hier werden die Lamellen entgegen Merkmal 1 b) des Klagegebrauchsmusters an ihrem oberen Ende nicht in einer Schiene geführt, sondern an einem Seil, der Führungsbahn 45 (vgl. S. 15 Z. 4 ff. der deutschen Entgegenhaltung). Entgegen dem Vortrag der Beklagten ist diese Führungsbahn auch keine Schiene im Sinne des Klagegebrauchsmusters, welches gerade zwischen der Schienenführung der oberen Lamellenenden und der Führung der unteren Lamellenenden durch Führungselemente, welche von Seilen gebildet werden, unterscheidet.

Zudem ist das Seil zwar als umlaufendes Seil ausgebildet, dies allerdings deshalb, weil es nach der Konstruktion gemäß der deutschen Entgegenhaltung das Zugelement darstellt (vgl. S. 15 Z. 8 – 13 der deutschen Entgegenhaltung). Demgegenüber bildet es nicht das Führungselement für die unteren Enden der Lamelle, welche stattdessen in einer Schiene geführt werden (vgl. S. 15 Z. 13 – 17, Figur 1 der deutschen Entgegenhaltung). Mithin ist auch Merkmal 4 des Klagegebrauchsmusters in der deutschen Entgegenhaltung nicht offenbart.

Auch werden die nach dem Klagegebrauchsmuster an den längsseitigen Enden vorgesehenen Befestigungsmittel, bzw. die Spannschrauben, durch die deutsche Entgegenhaltung nicht offenbart, zumal diese nach der Funktionsweise der deutschen Entgegenhaltung auch nicht erforderlich sind. Allein der Vortrag der Beklagten, dass Spannschrauben des Typs Öse-Öse oder Öse-Haken an sich im Stand der Technik bekannt gewesen seien und insbesondere bei Hängebrücken und zur Verspannung der Takelage verwendet würden, bietet dem Fachmann noch keine Veranlassung, die Konstruktion der deutschen Entgegenhaltung zu derjenigen abzuändern, welche das Klagegebrauchsmuster vorsieht, und sodann Spannschrauben einzusetzen, die ihm aus einem völlig anderen Bereich bekannt sind.

Dass die Befestigungsmittel eine Spannschraube aufweisen sollen ist, soweit sich dies aus den Zeichnungen ergibt, auch der britischen und der französischen Entgegenhaltung nicht zu entnehmen, zumal bereits kein Anlass für den Fachmann ersichtlich ist, die streitgegenständlichen Entgegenhaltungen miteinander zu kombinieren, ohne in eine rückschauende Betrachtung zu verfallen. Die Anlage B 7 beschreibt ein in sich abgeschlossenes, von dem Klagegebrauchsmuster abweichendes Funktionsprinzip, so dass der Fachmann in Unkenntnis der Erfindung von sich aus, selbst wenn er die technische Lehre aus der Entgegenhaltung in Anlage B 7 verbessern will, nicht auf die Schriften B 6 und B 8 zurückgreifen wird.

V.

1.

Weil die angegriffene Ausführungsform vom Klagegebrauchsmuster wortsinngemäß Gebrauch macht steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gem. § 24 Abs. 1 GebrMG zu.

2.
Da die Beklagte überdies schuldhaft gehandelt hat, ist sie gegenüber dem Kläger verpflichtet, Schadensersatz zu leisten, § 24 Abs. 2 GebrMG. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Gebrauchsmusterverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass dem Kläger durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der vom Kläger jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil er den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen nicht in allen Punkten im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse des Klägers an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.
3.
Damit der Kläger in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu können, ist die Beklagte ihm gegenüber im zuerkannten Umfang zu Rechnungslegung verpflichtet, § 24 b GebrMG.
4.
Zudem steht dem Kläger der Vernichtungsanspruch im beantragten Umfang gemäß § 24 a Abs. 1 GebrMG und darüber hinaus ein Anspruch auf Ersatz seiner außergerichtlichten Rechtsanwaltskosten als Folgeschaden der Schutzrechtsverletzung zu. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind jedoch nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und nicht in Höhe der – klägerisch geltend gemachten – 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, da die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten keine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB darstellen (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage Rn. 566).

VI.
Die Kostentragungspflicht der Beklagten ergibt sich aus § 92 Abs. 2 S. 1 ZPO, da der Kläger lediglich hinsichtlich eines geringen Teils seiner eingeklagten Nebenforderung unterliegt, deren Geltendmachung sich nicht auf den Streitwert des Rechtsstreits ausgewirkt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, 108 ZPO.

Streitwert: 250.000,00 EUR