4b O 123/10 – Wärmedämmsystem

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1770

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 8. September 2011, Az. 4b O 123/10

l. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

ein Dämmsystem, insbesondere zur Wärmedämmung von Gebäuden, mit mindestens einer mittels eines Klebeschaums auf dem Untergrund verklebten Dämmplatte, wobei die mindestens eine Dämmplatte durch mindestens ein zusätzlich zu dem Klebeschaum vorgesehenes Fixiermittel in der gewünschten Position auf dem Untergrund fixiert ist,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei dem das Fixiermittel zwei winkelig, insbesondere rechtwinkelig, zueinander angeordnete Schenkel aufweist, wobei zum Fixieren der Dämmplatte der erste Schenkel an dem Untergrund befestigt ist, und der zweite Schenkel an der Dämmplatte befestigt ist;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20.03.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen (inklusive Artikelnummer) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

Angaben zu den Einkaufspreisen sowie zu den Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 01.09.2008 zu machen sind,

der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer, Angebotsempfänger und/oder Lieferung in der Aufstellung enthalten ist,

die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. die unter I. 1 bezeichneten, seit dem 20.03.2008 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (mit Urteil vom heutigen Tage) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen;

4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre, der Beklagten, Kosten herauszugeben.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 20.03.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 1 640 XXX (Anlage K 1, nachfolgend: Klagepatent), welches unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 14.12.2004 (DE 102004060XXX) am 14.12.2005 angemeldet und dessen Erteilung am 20.02.2008 im Patentblatt veröffentlicht wurde. Als Vertragsstaat des Klagepatents, welches Verfahren zur Installation von Dämmplatten und ein Dämmsystem betrifft, ist unter anderem die Bundesrepublik Deutschland benannt. Das Klagepatent steht in Kraft. Über den von dritter Seite beim Europäischen Patentamt erhobenen Einspruch, dem die Beklagte zwischenzeitlich beigetreten ist, ist derzeit nicht entschieden.

Der für den vorliegenden Rechtsstreit interessierende Anspruch 33 hat folgenden Wortlaut:

„Dämmsystem, insbesondere zur Wärmedämmung von Gebäuden, mit mindestens einer mittels eines Klebeschaums auf dem Untergrund (9) verklebten Dämmplatte (1, 2), wobei die mindestens eine Dämmplatte (1, 2) durch mindestens ein zusätzlich zu dem Klebeschaum (10) vorgesehenes Fixiermittel (11) in der gewünschten Position auf dem Untergrund (9) fixiert ist,
dadurch gekennzeichnet, dass das Fixiermittel zwei winkelig, insbesondere rechtwinkelig, zueinander angeordnete Schenkel (11, 12) aufweist, wobei zum Fixieren der Dämmplatte (1, 2) der erste Schenkel (11) an dem Untergrund (9) befestigt ist, und der zweite Schenkel (12) an der Dämmplatte (1, 2) befestigt ist.“

Zur Veranschaulichung der Erfindung sind nachfolgend die aus der Klagepatentschrift stammenden Figuren 2 und 4 eingeblendet. Figur 2 zeigt einen Ausschnitt eines schematischen Querschnitts von zwei mit einem Untergrund verklebten Dämmplatten gemäß einer ersten erfindungsgemäßen Ausgestaltung. Figur 4 stellt ein Fixiermittel zur Fixierung der Figur 2 in perspektivischer Ansicht dar.

Die Beklagte bietet u.a. auf ihrer Internetseite www.A.de unter „Produkte“ → „Wärmedämmsysteme“ das „B“ an. Die Dämmsysteme bestehen aus dem „C“, der „D“ (nachfolgend: Verlegekralle) und der E (Art.-Nr. XXX) oder der F (Art.-Nr. XXX) oder der G (Art.-Nr. XXX) oder der G (Art.-Nr. XXX) oder der H (Art.-Nr. XXX), wobei die Dämmplatten in verschiedenen Dicken erhältlich sind (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Die nähere Ausgestaltung der einzelnen Bestandteile der angegriffenen Ausführungsform ist dem als Anlage K 13 überreichten Ausdruck der Internetseite der Beklagten zu entnehmen. Das als Anlage K 8 überreichte Produktblatt gibt zudem weiteren Aufschluss über die Ausgestaltung der Verlegekralle. Hierbei handelt es sich um ein Bauteil, das aus einem flächigen Grundkörper bzw. einer Grundplatte mit dahinter liegender Klebeschicht besteht. Von der Grundplatte abstehend sind drei nagel- oder dornartige längliche Körper mit einer Spitze angeordnet. Die Verlegekralle verhindert ein relevantes Abdrücken der Dämmplatte vom Untergrund. Zum besseren Verständnis ist nachfolgend die auf der Internetseite der Beklagten befindliche Abbildung der Verlegekralle eingeblendet.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache unmittelbar wortsinngemäß von der technischen Lehre des Anspruchs 33 des Klagepatents Gebrauch. Es sei insbesondere mit der Verlegekralle ein Fixiermittel vorhanden, das zwei winkelig zueinander angeordnete Schenkel aufweise. Der Fachmann verstehe im Rahmen der patentgemäßen Lehre unter „winkelig angeordnete Schenkel“ zwei längliche Bauteile, die sich in einem Punkt treffen, so dass sie winkelig angeordnet sind. Wo es eine winkelige Anordnung gebe, gebe es Schenkel, und umgekehrt. „Winkelig“ sei in geometrischer Hinsicht zu verstehen. Ob ein Schenkel jenseits des Punktes, in dem er den anderen Schenkel berühre, eine Fortsetzung habe, sei unerheblich. Die drei nagel- oder dornartigen Fortsätze der Verlegekralle seien folglich erfindungsgemäße zweite Schenkel. Diese seien auch erfindungsgemäß befestigt, da diese Schenkel die Dämmplatte so festhalten würden, dass nachexpandierender Klebeschaum die Dämmplatte nicht wegdrücke.
Die Klägerin meint des Weiteren, die Beklagte stelle die angegriffene Ausführungsform auch selbst her. Dass die Beklagte rein körperlich nur die Einzelteile der angegriffenen Ausführungsform an die Kunden liefere und erst diese die Einzelteile zusammensetzen, stehe dem nicht entgegen.

Die Klägerin beantragt,
wie zuerkannt.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise den Rechtsstreit bis zur Entscheidung im Einspruchsverfahren über das Klagepatent auszusetzen.

Die Beklagte behauptet, sämtliche Bestandteile der angegriffenen Ausführungsform würden ihr zugeliefert. Von einem Herstellen ihrerseits könne deshalb keine Rede sein. Ebenso wenig sei von einer Verletzung des Klagepatents auszugehen. Zum einen fehle es an einem erfindungsgemäßen Fixiermittel, zum anderen an einer erfindungsgemäßen Befestigung des zweiten Schenkels an der Dämmplatte. Ein Winkel sei im Baubereich hinlänglich bekannt und ein feststehender Begriff. Es handele sich um ein Element, welches zwei Flächen, nämlich die Schenkel, aufweise, welche in einem Winkel zueinander ausgerichtet und verbunden seien. Dies ergebe sich aus der allgemeinen Fachliteratur, in der u.a. auf DIN-Normen verwiesen wird, und in der Winkelverbinder oder Verbindungswinkel gezeigt sind. Dem Standardbuch für Maschinenbauer sei zudem die Unterscheidung zwischen einem Winkel, bei dem sich zwei Schenkel an ihren Endpunkten in einer Schnittlinie treffen, und einem T-Profil bzw. T-Stahl, bei dem der eine Schenkel mittig auf der Fläche des anderen Schenkels angeordnet ist, zu entnehmen. Da der Fachmann in der Klagepatentschrift keinen Anhaltspunkt für ein davon abweichendes Verständnis finden könne, zeichne sich eine zwei winkelige Ausgestaltung des Fixiermittels mit zueinander angeordneten Schenkeln nach Anspruch 33 dadurch aus, dass das Fixiermittel zwei Flächen aufweise, die in einem definierten Winkel zueinander ausgerichtet und verbunden seien. Bloße Befestigungsmittel, wie z. B. Stifte, Nägel oder Dorne, welche aus einer Ebene hervorstünden, seien demgegenüber keine Schenkel. Das Klagepatent unterscheide deutlich zwischen bloßen Befestigungsmitteln und den (flächigen) Schenkeln des Fixiermittels. Folglich könnten die drei Dorne der angegriffenen Ausführungsform, die nicht mal in einer Ebene lägen, nicht als zweite Schenkel verstanden werden. Ferner verstehe der Fachmann unter einer erfindungsgemäßen Befestigung des zweiten Schenkels das strikte Verhindern einer Bewegung der Dämmplatte nach außen durch Nachexpandieren des Klebeschaums. Ein solches Nachexpandieren könne durch bloße Dornen oder Stifte, welche von einem Untergrund in die Dämmplatte hineinragen, nicht mit völliger Sicherheit verhindert werden.

Die Beklagte ist darüber hinaus der Ansicht, das Klagepatent werde sich in dem Einspruchsverfahren nicht als rechtsbeständig erweisen, weshalb der hiesige Rechtsstreit auszusetzen sei. Die technische Lehre des Anspruchs 33 des Klagepatents sei nicht neu, sie werde vielmehr insbesondere durch die US 3 106 XXX vorweg genommen. Anspruch 33 sei ferner nicht erfinderisch. Insbesondere ausgehend von der DE 199 38 XXX und dem EP 1 251 XXX sei seine Lehre nahegelegt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen wegen wortsinngemäßer Verletzung von Anspruch 33 des Klagepatents die aus dem Tenor ersichtlichen Ansprüche gegen die Beklagte zu. Eine Veranlassung, den Rechtsstreit auszusetzen, besteht nicht.

I.
Das Klagepatent betrifft sowohl ein Verfahren zum Anbringen von mindestens einer Dämmplatte an einen Untergrund, umfassend die Schritte Bereitstellen eines Klebemittels, Aufbringen des Klebemittels auf eine zu verklebende Fläche der Dämmplatte und/oder auf den mit der Dämmplatte zu verklebenden Untergrund, in Kontakt bringen der zu verklebenden Fläche der Dämmplatte mit dem Untergrund, Aushärten des zwischen Dämmplatte und dem Untergrund befindlichen Klebemittels, als auch ein Dämmsystem.

Der Einleitung der Klagepatentschrift sind verschiedene bekannte Verfahren zur Installation von Dämmplatten an einen Untergrund zu entnehmen, wobei diese beispielsweise bei der Wärmedämmung von Gebäuden eingesetzt werden. Als Stand der Technik ausdrücklich gewürdigt werden die EP 1 251 XXX, die DE-OS 2 145 XXX und die DE 90 13 XXX. Aus der EP 1 251 XXX (Anlage B 6) ist ein Verfahren zum Anbringen von Dämmmaterialien an eine Gebäudewand bekannt, in dem ein aufschäumbares Material auf das Dämmelement oder eine Gebäudewand aufgebracht wird und das Dämmelement und die Gebäudewand sodann miteinander in Kontakt gebracht werden, woraufhin das aufschäumbare Material aushärtet. Die DE-OS 2 145 XXX beschreibt ein Verfahren zur Herstellung einer Verbindung zwischen einer Verkleidungsplatte und einem Mauerwerk, wobei die Verbindung durch einen schäumenden SchaumLff, der in auf der dem Mauerwerk zugewandten Seite der Platte durch ein Trägermaterial eingebracht und dort aufgeschäumt wird. Aus der DE 90 13 XXX ist eine DämmLffmatte zur Isolierung von Gebäuden bekannt, die aus Einzelfasern zusammengesetzt ist. Die DämmLffe können auf Gebäudewände aufgeklebt oder mittels Befestigungsmitteln auf der Gebäudewand gehalten werden.

Ausgehend von diesem Stand der Technik formuliert das Klagepatent die Aufgabe, den Kostenaufwand, insbesondere den logistischen und zeitlichen Aufwand, beim Verkleben von Dämmplatten mit einem Untergrund zu verringern und gleichzeitig die Produktivität zu erhöhen. Außerdem soll ein sicheres Verkleben ohne Gefahr von Schäden am Wärmedämmverbundsystem erreicht werden.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in Anspruch 1 ein Verfahren und in dem hier allein streitgegenständlichen Anspruch 33 eine Vorrichtung vor, die durch die folgenden Merkmale gekennzeichnet ist:

1. Dämmsystem, insbesondere zur Wärmedämmung von Gebäuden,
a. mit mindestens einer Dämmplatte (1, 2), die
b. mittels eines Klebeschaums (10) auf dem Untergrund (9) verklebt ist.

2. Die mindestens eine Dämmplatte (1, 2) ist durch mindestens ein zusätzlich zu dem Klebeschaum (10) vorgesehenes Fixiermittel (11) in der gewünschten Position auf dem Untergrund (9) fixiert.

3. Das Fixiermittel (11) weist zwei winkelig, insbesondere rechtwinkelig, zueinander angeordnete Schenkel (11, 12) auf.

4. Zum Fixieren der Dämmplatte (1, 2) ist
a. der erste Schenkel (11) des Fixiermittels an dem Untergrund (9) befestigt und
b. der zweite Schenkel (12) an der Dämmplatte (1, 2) befestigt.

Das patentgemäße Dämmsystem besteht mithin aus drei Komponenten: Dämmplatte, Klebeschaum und zusätzliches Fixiermittel. Hervorgehoben wird seitens des Klagepatents u. a., dass das Fixiermittel eine präzise Fixierung der Dämmplatten in der gewünschten Position relativ zum Untergrund und zu den benachbarten Platten ermöglicht. Insbesondere dient das Fixiermittel der temporären Fixierung der Dämmplatten auf dem Untergrund, nämlich bis zum endgültigen Aushärten des Klebeschaums, welcher dann die Halte- und Fixierfunktion der Dämmplatten übernimmt (Anlage K 1, Sp. 8, Z. 2 – 11).

II.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die technische Lehre des Anspruchs 33 wortsinngemäß.

1)
Zu Recht steht zwischen den Parteien eine Verwirklichung der Merkmale 1 bis 2 und 4a außer Streit. Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um ein aus mindestens einer Dämmplatte bestehendes Dämmsystem, bei dem die mindestens eine Dämmplatte (z. B. E) mittels eines Klebeschaums („C“) auf dem Untergrund verklebt ist und durch ein zusätzlich zu dem Klebeschaum vorgesehenes Fixiermittel (Verlegekralle) auf dem Untergrund fixiert ist. Die Verlegekralle weist zudem einen ersten Schenkel auf, der an dem Untergrund befestigt ist.

2)
Die angegriffene Ausführungsform erfüllt darüber hinaus auch die Merkmale 3 und 4b. Das Fixiermittel, die Verlegekralle, weist im Sinne des Anspruchs 33 zwei winkelig zueinander angeordnete Schenkel auf, von denen der zweite Schenkel an der Dämmplatte in erfindungsgemäßer Weise befestigt ist.

a)
Unter einem Fixiermittel mit zwei winkelig zueinander angeordneten Schenkeln gemäß Merkmal 3 versteht der Fachmann ein Bauteil, das zwei längliche Körper, die Schenkel, aufweist, die sich einen gemeinsamen Punkt treffen bzw. schneiden, und mit Hilfe derer die mindestens eine Dämmplatte fixiert wird. Eine flächige Ausgestaltung der Schenkel setzt das Merkmal nicht zwingend voraus. Auch führen ein Fortsatz der Schenkel nach/hinter dem gemeinsamen Treffpunkt bzw. Schnittpunkt und/oder eine so genannte T-Form des Fixiermittels nicht aus dem Schutzbereich heraus.

Der Schutzbereich eines Patents wird durch die Patentansprüche bestimmt, wobei die Patentbeschreibung und die Patentzeichnungen zur Auslegung herangezogen werden dürfen. Der technische Sinngehalt des Wortlautes des Patentanspruchs ist zu erfassen; Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs sind so zu deuten, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH GRUR 2009, 655 – Trägerplatte; BGH GRUR 2009, 563 – Straßenbaumaschine). Es kommt mithin darauf an, welche – nicht nur bevorzugten, sondern zwingenden Vorteile – mit dem Merkmal erzielt und welche Nachteile des Standes der Technik – nicht nur bevorzugt, sondern zwingend – mit dem Merkmal beseitigt werden sollen. Eine Auslegung unterhalb des technisch verstandenen Wortsinns ist unzulässig, und zwar auch dann, wenn sich die Beschreibung und die Ausführungsbeispiele ausschließlich auf bestimmte Ausführungsbeispiele beschränken, die lediglich einen Teil des weiter zu verstehenden Sinngehalts des Patentanspruchs abdecken (BGH GRUR 2007, 309 – Schussfädentransport).

Dem Wortlaut des Anspruchs 33 zufolge bedarf es des Vorhandenseins eines Fixiermittels mit zwei Schenkeln, die „winkelig, insbesondere rechtwinkelig, zueinander angeordnet“ sein müssen.
Der Anspruch gibt mithin eine bestimmte Anordnung der zwei Schenkel des Fixiermittels zueinander vor, besagt hingegen nicht, dass ein Winkel (gemäß einer bestimmten DIN Norm), ein Winkelverbinder oder ein Verbindungswinkel vorhanden sein muss oder dass die zwei Schenkel ein Winkelprofil bilden müssen. Ebenso wenig enthält der Wortlaut des Patentanspruchs eine zwingende Vorgabe für eine bestimmte räumlich-körperliche Form des Fixiermittels oder der Schenkel. Es ist insbesondere keine Begrenzung auf eine flächige Ausgestaltung der Schenkel ausgesprochen. Die Ausgestaltung der Schenkel wird im Anspruch selbst nicht näher definiert; allein die geometrische Zuordnung der Schenkel zueinander ist vorgegeben. Diese soll winkelig sein, d.h. die Schenkel müssen sich in einem Punkt treffen bzw. schneiden.

Dass es entscheidend auf diese winkelige Anordnung der Schenkel zueinander ankommt, nicht jedoch zwingend eine flächige Ausgestaltung der Schenkel und eine L-Form vorausgesetzt ist, erschließt sich dem Fachmann auch, wenn er sich die technische Funktion des Fixiermittels vor Augen führt.
Bereits der verwendete Begriff selbst verdeutlicht, welchem Zweck das Fixiermittel dient: es ist ein Mittel zum Fixieren. Die mindestens eine Dämmplatte soll mit Hilfe des Fixiermittels an dem Untergrund fixiert werden, wobei die Fixierung mittels der Schenkel bewerkstelligt wird. Zwei Schenkel sind vorgesehen, da (mindestens) zwei Bestandteile des Dämmsystems zueinander fixiert werden. Der eine (erste) Schenkel wird an dem Untergrund befestigt, der andere (zweite) Schenkel an der Dämmplatte.
Die winkelige Zuordnung der beiden Schenkel zueinander folgt zum einen der Überlegung, dass die Dämmplatte lotrecht und eben am Untergrund angebracht werden soll (Anlage K 1, Sp. 8, Z. 50 – 53) und zum anderen aus dem in der Klagepatentschrift ausdrücklich genannten Zweck der Fixierung (Anlage K 1, Sp. 8, Z. 2 – Z. 41, Sp. 15, Z. 25 – 35). Die unter Schutz gestellte Vorrichtung, das Dämmsystem, zeichnet sich gemäß Merkmal 1b) dadurch aus, dass die mindestens eine Dämmplatte mittels eines Klebeschaums auf dem Untergrund verklebt ist, wobei die Reihenfolge der Verklebung naturgemäß bei einem Vorrichtungsanspruch ohne Bedeutung ist. Die Vorrichtung muss die anspruchsgemäßen Anforderungen erfüllen, unabhängig davon, ob der Klebeschaum vor dem Aufbringen der Dämmplatte auf den Untergrund auf die Dämmplatte und/oder den Untergrund aufgebracht wird, oder ob der Klebeschaum nach dem Inkontaktbringen der Dämmplatte mit dem Untergrund aufgebracht wird. In dem erst genannten Fall kommt der Fixierung die Funktion zu, sicherzustellen, dass die verklebten Dämmplatten durch eine Expansion bzw. Nachexpansion des zwischen Dämmplatte und Untergrund befindlichen Klebeschaums nicht ihre Lage verändern können, insbesondere ein unkontrolliertes Abdrücken der Dämmplatten vom Untergrund soll vermieden werden. Infolge der Fixierung der gewünschten Position der Dämmplatte relativ zum Untergrund und zu den benachbarten Platten soll eine gegebenenfalls erforderliche Expansion bzw. Nachexpansion ausschließlich parallel zum Untergrund erfolgen. Mithin soll vor allem keine zum Untergrund senkrechte Positionsveränderung der Dämmplatte möglich sein. Dies gilt auch für die Variante, dass die Verklebung erst nach dem in Kontakt bringen der Dämmplatte mit dem Untergrund erfolgt ist. Nach dem Aufbringen des Klebeschaums zwischen Dämmplatte und dem Untergrund verhindert das Fixiermittel wiederum in sicherer Weise ein Abdrücken der Dämmplatte durch eine Nachexpansion des Klebeschaums senkrecht zum Untergrund. Das Fixiermittel muss dementsprechend und unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung (Anlage K 1, Sp. 3, Z. 20 – 26) sicherstellen, dass bis zum endgültigen Aushärten des Klebeschaums keine Positionsveränderungen der Dämmplatte möglich sind, die die Funktion des Dämmsystems beeinträchtigen und/oder die einen weiteren zeitlichen Aufwand, der infolge einer notwendig werdenden Korrektur eintritt, nach sich ziehen. Gerade die winkelige Anordnung der einmal am Untergrund und einmal an der Dämmplatte befestigten Schenkel zueinander gewährleistet dies. Ausdrücklich lehrt dies Sp. 9, Z. 20 – 22 des Klagepatents (Anlage K 1), wenn es dort heißt: „Mit winklig angeordneten Schenkeln ist das Fixieren der Dämmplatten auf dem Untergrund in besonders sicherer und einfacher Weise möglich“.
Eine Festlegung auf eine bestimmte Form bzw. Ausgestaltung der Schenkel erfolgt aufgrund dieses Zwecks nur insoweit, als dass es sich bei den Schenkeln um längliche körperliche Bestandteile des Fixiermittels handeln muss; nur „gedachte“ oder „theoretische“ Geraden genügen nicht. Darüber hinaus gehende Formanforderungen sind indes nicht zwingend vorgeschrieben. Soweit zwei körperliche Schenkel vorhanden sind, die an dem Untergrund und der wenigstens einen Dämmplatte befestigt werden, hierdurch Fixieren und winkelig zueinander angeordnet sind, entspricht dies den Vorgaben des Merkmals 3. Ein technischer Grund dafür, dass ein erfindungsgemäßes Fixieren nur dann möglich ist, wenn die Schenkel eine flächige Ausgestaltung haben, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Gleiches gilt mit Blick auf eine Fortsetzung eines Schenkels über den gemeinsamen Schnitt- bzw. Treffpunkt hinaus. Es ist kein Grund vorgetragen und/oder ersichtlich, weshalb – solange die winkelige Zuordnung von zwei Schenkeln vorhanden und wirksam ist – einer der Schenkel nicht verlängert werden können sollte, so dass in der Gesamtschau eine T-Form des Fixiermittels gegeben ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Fixiermittel anspruchsgemäß zwei Schenkel aufweisen muss. Unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei überhaupt um eine abschließende Zahlenangabe handelt, gilt, dass auch bei einer T-förmigen Ausgestaltung nur zwei Schenkel vorhanden sind. Der eine Schenkel ist, wovon auch die Beklagte ausgeht, mittig auf der Fläche des anderen Schenkels angeordnet.

Eine Begrenzung der erfindungsgemäßen Lehre auf eine flächige, L-förmige Ausgestaltung der zwei Schenkel wird der Fachmann nicht infolge der von der Beklagten vorgelegten Auszüge aus Fachbüchern einschließlich des Verweises auf die DIN Norm 1028 bzw. 1029 (Anlagen B 2, B 7 – B 10) vornehmen. Auch dann nicht, wenn – was die Beklagte unbestritten vorgetragen hat – diese Veröffentlichungen zum allgemeinen Fachwissen des Fachmanns im Prioritätszeitpunkt gehörten. Zwar ist der Beklagten insoweit Recht zu geben, als dass bei Abfassung einer Patentschrift Begriffe in der Regel mit ihrem auf dem betreffenden Fachgebiet üblichen Inhalt verwendet werden, so dass der Fachmann beim Verstehen der Schrift den Begriffen zunächst den ihm bekannten, üblichen Bedeutungsgehalt beimisst. Er übernimmt diesen jedoch nicht ungeprüft, sondern legt die Begriffe und Merkmale aus der Patentschrift selbst heraus aus (BGH GRUR 2005, 754 – werkLffeinstückig; BGH GRUR 1999, 909 – Spannschraube). Tut er dies, wird er vorliegend in Anbetracht des offen gehaltenen Wortlauts des Patentanspruchs sowie der in der Klagepatentschrift ausdrücklich erläuterten technischen Funktion des Fixiermittels zu dem oben dargestellten Verständnis gelangen. Dies auch deshalb, weil dieses Verständnis mit der gleichfalls allgemein bekannten geometrischen Definition eines Winkels in Einklang steht und ferner die Begriffe, die in den vorgelegten Fachbüchern näher erläutert werden, auch in die Beschreibung des Klagepatents keinen Eingang gefunden haben. Ebenso wenig findet sich dort ein Hinweis auf eine DIN-Norm.

Die Darstellung der Fixiermittel in den Figuren 2 – 5b der Klagepatentschrift führt desgleichen nicht zu einem eingeschränkten Verständnis. Dort sind zwar ausschließlich L-förmige, flächige Schenkel gezeigt. Es handelt sich jedoch nur um bevorzugte Ausführungsformen. Dass diese den weiter gefassten Anspruch ausnahmsweise einschränken, weil nur bei der bildlich dargestellten Ausgestaltung der Fixiermittel die den Fixiermitteln zugewiesene Funktion verwirklicht werden könnte, ist nicht ersichtlich.

Der Fachmann wird des Weiteren auch nicht wegen der im Klagepatent beschriebenen Befestigungsmittel zu der Auffassung gelangen, dass nagel- oder dornartige Körper per se keine Schenkel gemäß Merkmal 3 sein können. Zwar lehrt die Beschreibung des Klagepatents (Anlage K 1) insbesondere in den Sp. 10, Z. 1 – Sp. 12, Z. 8, Sp. 17, Z. 12 – 15, Z. 55 – Sp. 18, Z. 1, dass zum Befestigen des zweiten Schenkels Befestigungsmittel, insbesondere Nägel, Dorne oder Stifte verwendet werden können, wobei diese Ausgestaltungen z. T. in den Unteransprüchen 36 bis 38 gesondert unter Schutz gestellt werden. Hierbei handelt es sich dann um zusätzliche Mittel, die der Befestigung des Fixiermittels dienen. Dem Anspruch ist jedoch kein Anhalt dafür zu entnehmen, dass, wenn ein Dorn, ein Nagel, ein Stift oder Ähnliches vorhanden ist, diese Mittel automatisch und zwangsläufig als Befestigungs-, nicht aber als Fixiermittel anzusehen sind. Eine besondere, als zwingend anzusehende Ausgestaltung des Fixiermittels ist im Anspruch nicht enthalten. Es gibt keine zwingenden Längen- oder Breitenangaben für die Schenkel, auch keine Festlegung auf eine durchgängige/einheitliche Form der Schenkel, eine bestimmt Oberflächengestaltung oder ein bestimmtes Material, das zu einer bestimmten Form zwingen würde. Der Anspruch 33 beschreibt das Fixiermittel lediglich insoweit, als dass es zwei winkelig zueinander angeordnete Schenkel aufweisen muss. Im Anspruch 33 werden zudem Befestigungsmittel nicht beansprucht; es ist lediglich die Rede davon, dass die Schenkel des Fixiermittels befestigt werden müssen. Auf welche Art und Weise die Befestigung erfolgt, ist demnach offen. Es ist insbesondere keine zwingende Voraussetzung, dass überhaupt – zusätzliche – Befestigungsmittel da sind. Daraus folgt zugleich, dass erfindungsgemäß auch die Ausgestaltung bzw. die Form der Schenkel des Fixiermittels selbst für die Befestigung Sorge tragen können dürfen. Dies gibt auch Unteranspruch 38 i. V. m. Unteranspruch 24 einschließlich der dazugehörigen Beschreibung in Sp. 10 Z. 13 – 21 der Klagepatentschrift (Anlage K 1) zu erkennen. Hierdurch wird ein als bevorzugt beschriebenes Fixiermittel gesondert unter Schutz gestellt, dessen zweiter Schenkel einen Dorn aufweist, der zum Befestigen in die Dämmplatte eingedrückt wird. Der Dorn ist hier Bestandteil des zweiten Schenkels. In welche Richtung der Dorn weist, wann er anfängt oder aufhört, wo er sich am zweiten Schenkel befindet, ist allerdings nicht festgelegt.

An dem beschriebenen Verständnis wird der Fachmann schließlich auch bei Betrachtung des gewürdigten Standes der Technik festhalten. Das Klagepatent würdigt vor allem solchen Stand der Technik, der Verfahren zur Installation von Dämmplatten betrifft. Als Vorrichtung wird ausdrücklich nur die DE 90 13 XXX erwähnt, wobei erläutert wird, dass die dort gezeigten DämmLffmatten auch mittels Befestigungsmitteln auf der Gebäudewand gehalten werden können (Anlage K 1, Sp. 3, Z. 13 – 18.). Das Vorhandensein und/oder die Ausgestaltung dieser Befestigungsmittel werden indes nicht kritisiert.

b)
Die von Merkmal 4b vorausgesetzte Befestigung des zweiten Schenkels an der Dämmplatte dient der temporären Fixierung der Dämmplatte an dem Untergrund, wie sie unter a) dargestellt wurde. Auf welche Art und Weise die Befestigung zu geschehen hat, steht grundsätzlich im Belieben des Fachmanns.

Merkmal 4b benennt das Ergebnis, die Befestigung. Eine Einschränkung auf eine bestimmte Art der Befestigung findet sich im Anspruch nicht. Die Befestigung kann mit oder ohne Befestigungsmittel und beispielsweise auch, wie die Beschreibung in Sp. 8, Z. 55 – Sp. 9, Z. 3 der Klagepatentschrift (Anlage K 1) zeigt, dadurch erreicht werden, dass eine Dämmplatte auf ein aus dem Untergrund hervorstehendes Fixiermittel gedrückt wird.

Entscheidend für Merkmal 4b ist, dass die Befestigung die für die Fixierung erforderliche Wirkung mit sich bringt. Wie unter a) ausgeführt, ist die Fixierung temporär und sie soll – unabhängig von der Reihenfolge der Verklebung – gewährleisten, dass die gewünschte Position der Dämmplatte relativ zum Untergrund festgelegt und bis zum endgültigen Aushärten des Klebeschaums beibehalten bleibt. Es darf vor allem durch Expansion oder Nachexpansion des Klebeschaums nicht zu einem unkontrollierten Abdrücken der Dämmplatte vom Untergrund kommen (Anlage K 1, Sp. 8, Z. 2 – Z. 41, Sp. 15, Z. 25 – 35). Dies bedeutet allerdings nicht, dass sich die Lage der Dämmplatte in keiner Weise verändern dürfte. Es geht vielmehr in Ansehung des Standes der Technik und der formulierten Aufgabenstellung darum, solche Lageverschiebungen zu vermeiden, die zu einem weiteren Arbeitsschritt oder zu einer Funktionsbeeinträchtigung des Dämmsystems führen. Im Einklang damit lehrt Sp. 8, Z. 38 – Z. 41 der Klagepatentschrift (Anlage K 1), dass es grundsätzlich denkbar ist, dass die Fixiermittel eine geringfügige, für die Funktion und die Optik des Dämmsystems unkritische Bewegung der Platten zulassen.
Wann eine (noch) unkritische Bewegung der Dämmplatte vorliegt, ob und in welchem Ausmaß einer funktions- und optikbeeinträchtigenden Lageverschiebung der Dämmplatte begegnet werden muss und mit welchem „Festigkeitsgrad“ das Fixiermittel mit dem zweiten Schenkel zu befestigen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Ihre Beantwortung hängt von den konkreten Bedingungen des Dämmsystems ab, insbesondere auch von dem verwendeten Klebeschaum, zu welchem das Klagepatent keine zwingenden Anforderungen aufstellt. In der Auswahl des Klebeschaums ist der Fachmann vielmehr frei. Er kann sich insbesondere für die in Sp. 5, Z. 39 ff der Klagepatentschrift (Anlage K 1) als bevorzugt beschriebenen nachexpandierenden oder teilkollabierenden Klebeschäumen entscheiden. Je nach Wahl folgen daraus unterschiedliche Anforderungen an die Fixierung.

c)
Ausgehend von diesem Verständnis verwirklicht die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 3 und 4b.

Die Verlegekralle ist ein Fixiermittel, bestehend aus einer Grundplatte, die als erster Schenkel anzusehen ist, und drei nagel- oder dornartige länglichen Bauteilen, die in einem rechten Winkel zur Grundplatte angeordnet, und damit (jeweils) als zweiter Schenkel anzusehen sind.

Die/der zweite/n Schenkel der Verlegekralle ist/sind auch an der Dämmplatte in erfindungsgemäßer Weise befestigt; die Dämmplatte ist am Untergrund mit einer ausreichenden Wirkung fixiert.
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf den Vortrag der Klägerin im Einspruchsverfahren zur US 3,106,XXX (Anlage B 4) verweist, wonach das dort gezeigte „supporting element“ infolge seines einfachen linearen Einsteckens nicht zu einer Befestigung entsprechend dem Anspruch 33 führen können soll, und meint, es sei widersprüchlich, wenn die Klägerin im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform, die sich insoweit nicht vom Stand der Technik unterscheide, meine, es sei eine ausreichende Befestigung anzunehmen, hilft dies letztlich nicht weiter. Ein treuwidriges Verhalten der Klägerin kann nicht festgestellt werden; die vom BGH in den Entscheidungen Weichvorrichtung I und II (GRUR 1993, 886; Mitt. 1997, 364) aufgestellten Voraussetzungen sind nicht dargetan. Für die Verletzungsfrage sind überdies die konkreten Gegebenheiten der angegriffenen Ausführungsform maßgeblich. Zu diesen hat sich Klägerin im Einspruchsverfahren nicht geäußert. Im hiesigen Verletzungsverfahren hat die Klägerin widerspruchsfrei in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform, gestützt auf die Anlage K 8, dargelegt, dass die Verlegekralle die Dämmplatte festhält und eine unkontrollierte Expansion des Klebeschaums verhindert wird. Dies hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2011 auf Nachfrage des Gerichts auch letztlich bestätigt. Ihrem eigenen Tatsachenvortrag zufolge kommt es bei der angegriffenen Ausführungsform, bei welcher der Klebeschaum „C“ Verwendung findet, nicht zu einem relevanten Aufschieben der Dämmplatten. Die erfindungsgemäße Wirkung ist somit unstreitig.

III.
Angesichts der widerrechtlichen Patentbenutzung stehen der Klägerin die aus dem Tenor ersichtlichen Ansprüche gegen die Beklagte zu.

1)
Der Unterlassungsanspruch beruht auf § 139 Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.
Die Beklagte stellt die angegriffene Ausführungsform auch her. Der Begriff des Herstellens gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 PatG umfasst die gesamte Tätigkeit, durch die das Erzeugnis geschaffen wird, von Beginn an und beschränkt sich nicht auf den letzten, die Vollendung des geschützten Erzeugnisses unmittelbar herbeiführenden Tätigkeitsaktes (BGH GRUR 1995, 338 – Kleiderbügel, Benkard/Scharen, PatG, 10. Aufl., § 9 Rn. 32; Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 9 Rn. 46). Die Lieferung sämtlicher Bestandteile einer Vorrichtung an einen Dritten, der die Teile bestimmungsgemäß und nach Anleitung zu einer patentgemäßen Vorrichtung zusammenbaut, ist deshalb als Herstellen zu qualifizieren (OLG Düsseldorf, InstGE 7, 258 – Loom Möbel; OLG Düsseldorf, GRUR 1984, 651 – Abschnittsweiser Einzelteile-Kauf; Benkard/Scharen, PatG, 10. Aufl., § 9 Rn. 32). Die Beklagte liefert unstreitig an gewerbliche Abnehmer alle drei Bestandteile der angegriffenen Ausführungsform, den „C“, eine „K“ und die Verlegekralle. Das Dämmsystem wird sodann entsprechend der Informationen der Beklagten auf der Internetseite (Anlage K 13) und dem Produktblatt (Anlage K 8) zusammengesetzt. Dadurch entsteht, wie die Beklagte weiß, eine patentgeschützte Vorrichtung. Dass die Beklagte ihrerseits die einzelnen Teile zugeliefert bekommt, ist unerheblich.

2)
Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus § 139 Abs. 2 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ erwächst. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da überdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennen, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

3)
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Die Beklagte hat insoweit Belege zu überlassen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 5, 249 – Faltenbalg). Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Für nicht gewerbliche Abnehmer und die Angebotsempfänger ist der Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt zu gewähren (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger). Die Klägerin ist im Übrigen auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

4)
Der Klägerin steht gegen die Beklagte darüber hinaus ein Rückrufanspruch bezüglich der Erzeugnisse zu, die seit Erteilung des Klagepatents in den Verkehr gebracht worden sind. Der Anspruch beruht auf § 140a Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Soweit abweichend vom klägerischen Antrag im Tenor auch die Verpflichtung der Beklagten aufgenommen ist, die mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen, ist dies lediglich eine Konkretisierung der Pflichten der Beklagten, die nicht als Teilabweisung mit Kostenlast zu begreifen ist. Für eine Unverhältnismäßigkeit des Rückrufs im Sinne von § 140a Abs. 4 PatG bestehen keine Anhaltspunkte.

5)
Der Vernichtungsanspruch der Klägerin findet seine Grundlage in § 140a Abs. 1 PatG. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit einer Vernichtung im Sinne von § 140a Abs. 4 PatG.

IV.
Eine Veranlassung, den Rechtsstreit gem. § 148 ZPO im Hinblick auf das anhängige Einspruchsverfahren auszusetzen, besteht nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung (BGH, GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug; OLG Düsseldorf, GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker; LG Düsseldorf, Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus) stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, nämlich der Unterlassungsanspruch gegenüber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert würde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anhängigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur möglich, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner – zeitlich ohnehin begrenzten – Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich möglicherweise später als nicht rechtsbeständig erweist. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nicht mit der für eine Aussetzung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Gegenstand des Anspruchs 33 des Klagepatents vom Europäischen Patentamt in dem von der L AG angestrengten Einspruchsverfahren (Anlage K 4), dem die Beklagte mit Schriftsatz vom 29.07.2010 (Anlage B 3) beigetreten ist, widerrufen werden wird.

1)
Dass ein Widerruf von Anspruch 33 wegen neuheitsschädlicher Vorwegnahme zu erwarten ist, ist auf der Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht überwiegend wahrscheinlich.

Dem vorläufigen und nichtbindenden Zwischenbescheid des Europäischen Patentamtes vom 06.04.2010 (Anlage K 7) kann eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Widerruf des Klagepatents nicht entnommen werden. Eine dahingehende positive Äußerung ist in dem Zwischenbescheid nicht enthalten. Das Europäische Patentamt äußert in dem Zwischenbescheid vielmehr die Ansicht, dass keine der dortigen Entgegenhaltungen (US 3,106,XXX, EP 0 655 XXX, DE 195 47 XXX) als neuheitsschädlich anzusehen ist. Dass sich diese Einschätzung, wie die Beklagte meint, allein auf den Anspruch 1 bezieht, erscheint zweifelhaft. Das Europäische Patentamt stellt in seiner Begründung zur Neuheit zwar nur auf Merkmale ab, die mit dem Aufbringen bzw. Auftragen des Klebeschaums im Zusammenhang stehen, mithin für den Verfahrensanspruch 1, nicht aber für den Vorrichtungsanspruch 33 von Relevanz sind. Die Einführung des Zwischenbescheides gibt allerdings zu erkennen, dass dem Europäischen Patentamt auch der Neuheitsangriff gegen den Anspruch 33 bewusst gewesen ist, also auch eine Entscheidung hierüber ansteht. Es ist mithin zu erwarten, dass das Europäische Patentamt, wenn es Zweifel an der Neuheit des Anspruchs 33 hegt, diese in einem begründeten Zwischenbescheid anspricht. Fehlt eine ausdrückliche Aussage hierzu, spricht dies eher dafür, dass eine neuheitsschädliche Vorwegnahme nicht gesehen wird. Dies mag auch so verstanden werden, dass keine Aussage getroffen werden sollte. Den Schluss, den die Beklagten ziehen, in Abgrenzung zu Anspruch 1 lasse das Schweigen zu Anspruch 33 erkennen, dass dieser nicht neu sei, vermag die Kammer indes nicht zu ziehen.

Das weitere Vorbringen der Beklagten spricht nicht für eine neuheitsschädliche Vorwegnahme des Anspruchs 33.
Ob von einer neuheitsschädlichen Vorwegnahme durch die EP 0 655 XXX auszugehen ist, vermag die Kammer nicht zu beurteilen. Diese Entgegenhaltung ist in französischer Sprache verfasst. Hätte sie im hiesigen Verletzungsverfahren Berücksichtigung finden sollen, hätte, worauf die Kammer hingewiesen hat, eine Übersetzung des fremdsprachigen Dokuments vorgelegt werden müssen. Dies ist nicht geschehen.
Die US 3,106,XXX (Anlage B 4) steht der Neuheit des Anspruchs 33 gleichfalls nicht entgegen, jedenfalls nicht soweit sie übersetzt worden ist. Aus den übersetzten Textstellen geht jedenfalls nicht die Offenbarung des Merkmals 4b hervor. Auch wenn die Figuren 4 und 5 der Entgegenhaltung so genannte „supporting elements“ (15/16, 17/18) zeigen und deren „pin or peg 16“ oder die „partially punched out sections 18“ als zweite Schenkel im Sinne des Anspruchs 33 angesehen werden könnten, ist nicht zu erkennen, dass diese entsprechend der technische Lehre des Klagepatents an der Dämmplatte befestigt werden. Den übersetzten Abschnitten der Entgegenhaltung ist derartiges nicht zu entnehmen. Dies gilt auch für Sp. 5, Z. 54 – 71 der Entgegenhaltung, wo es heißt: „… Es ist jedoch in der Regel zu empfehlen, dieses Verfahren so auszuführen, dass kein zu großes Eindringen des ungeschäumten Klebers in den Spalt zwischen dem Dämmelement (13) und der Oberfläche der Wand (12) erfolgt. Wenn dies geschieht, besteht die Möglichkeit, dass beim Aufschäumen des Klebers dieser die Dämmelemente von der Oberfläche der Wand wegdrückt und hierdurch zu einer unebenen äußeren Oberfläche der Isolierungsschicht führt.“ Damit wird zwar das Problem angesprochen, dass es unter den genannten Bedingungen zu einem Abdrücken der Dämmplatte infolge des Aufschäumens des Klebers kommen kann. Es wird jedoch für dieses Problem keine Lösung angeboten, insbesondere ist der übersetzten Textstelle nicht zu entnehmen, dass ein „supporting element“ aufgrund seiner Befestigung gewährleistet, dass es nicht zu einem unerwünschten Abdrücken kommt.
Ob eine neuheitsschädliche Vorwegnahme durch die DE 195 47 XXX gegeben ist, kann die Kammer nicht beurteilen. Es wurde als Anlage zur K 4, dem Einspruch der L AG, lediglich das Deckblatt dieser Entgegenhaltung vorgelegt.

2)
Es kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das Europäische Patentamt den Anspruch 33 als nahegelegt ansehen wird.

In dem Zwischenbescheid vom 06.04.2010 (Anlage K 7) hat das Europäische Patentamt lediglich darauf hingewiesen, dass die Frage der erfinderischen Tätigkeit an Hand des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes zu erörtern sein wird.

Die Beklagte begründet die vermeintlich fehlende erfinderische Tätigkeit mit einer Kombination der DE 199 38 XXX (Anlage B 5) als nächstliegenden Stand der Technik mit der EP 1 251 XXX (Anlage B 6). Ihrer Ansicht nach zeigt die DE 199 38 XXX sämtliche Merkmale des Anspruchs 33 bis auf das Merkmal 1b), da in der Entgegenhaltung anstelle von Klebeschaum Klebemörtel genannt ist. Der Klebemörtel könne durch den in der EP 1 251 XXX offenbarten Klebeschaum ersetzt werden. Zu der Kombination der beiden Entgegenhaltungen gelange der Fachmann aufgrund der ihm bekannten Vorteile bei der Verwendung von Klebeschaum. Klebschaum könne binnen einer Minute fest werden, während Mörtel hierfür in der Regel drei Tage benötige. Außerdem seien im Vergleich zu Klebemörtel geringere Mengen erforderlich. Auch wenn die Klägerin diese Vorteile nicht bestritten hat, gebieten die Überlegungen der Beklagten gleichwohl nicht die Aussetzung. Das Argument der Klägerin, es fehle an einem Kombinationsanlass, weil es bei dem in der DE 199 38 XXX (Anlage B 5) offenbarten Klebemörtel – unstreitig – keine Nachexpansion gibt, so dass sich in der Entgegenhaltung auch kein Hinweis auf die vom Klagepatent gelöste Problematik und die Notwendigkeit von Fixiermitteln findet, ist nämlich ebenso nachvollziehbar wie die Sichtweise der Beklagten. Das Argument der Klägerin, mit dem Austausch des Klebemittels würde der Fachmann Probleme schaffen, die sich bei dem nächstliegenden Stand der Technik im Ansatz nicht stellen würden, weshalb er keine Veranlassung hätte, das Klebemittel auszutauschen, es handele sich insoweit eher um eine rückschauende Betrachtung, erscheint jedenfalls vernünftig.

3)
Die von der Einsprechenden L AG geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung bietet angesichts der Äußerungen des Europäischen Patentamtes in seinem Zwischenbescheid vom 06.04.2010 (Anlage K 7) ebenso wenig einen ausreichenden Anlass für die Annahme, Anspruch 33 würde widerrufen werden. Das Europäische Patentamt hat den dazugehörigen Vortrag der Einsprechenden als nicht ausreichend bewertet. Hinzu tritt, dass nur eine solche angebliche offenkundige Vorbenutzung zu einer Aussetzung führen könnte, die lückenlos durch liquide Beweismittel belegt ist.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 500.000,00 € festgesetzt.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 23.08.2011, 31.08.2011 und 05.09.2011 sind bei der Entscheidung gemäß § 296a ZPO unberücksichtigt geblieben. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO ist nicht geboten. In dem Schriftsatz der Beklagten vom 23.08.2011 wird kein Grund aufgeführt, der unter die in § 156 Abs. 2 ZPO normierten Regelbeispiele fällt, so dass kein Fall einer zwingenden Wiedereröffnung vorliegt. Es ist insbesondere weder ein Verfahrensfehler seitens des Gerichts (Abs. 2 Nr. 1) zu erkennen noch sind Tatsachen vorgetragen worden, die (derzeit) einen Wiederaufnahmegrund bilden würden (Abs. 2 Nr. 2). Die Ermessensentscheidung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO führt ebenso wenig zur Wiedereröffnung. Dies insbesondere deshalb, weil die Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis der Klägerin aufgrund ihrer Eintragung als Patentinhaberin aus § 30 Abs. 3 PatG folgt. Hieran ändert auch der nunmehr vorgetragene Antrag des Herrn N auf Feststellung der Inhaberschaft an dem Klagepatent nichts. Dieser Antrag mag zudem zwar zu einer Aussetzung des Einspruchsverfahrens führen, er ist jedoch für die Prognoseentscheidung der Kammer, ob auf der Grundlage der vorgetragenen Entgegenhaltungen etc. das Klagepatent mit überwiegender Wahrscheinlichkeit widerrufen werden wird, ohne Belang.