4b O 134/10 – Kunststoffbeschichtung dreidimensionaler Körper

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1722

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 28. Juni 2011, Az. 4b O 134/10

I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen,
in welchem Umfang sie

1. in der Zeit vom 1.1.2003 bis einschließlich zum 25.9.2007

a) ein Verfahren zur Kunststoffbeschichtung von dreidimensionalen Körpern, bei dem eine Kunststoff-Folie auf einen Körper aufgelegt und unter Erwärmung mit Hilfe eines Druckkissens einer Membranpresse angedrückt wird, deren Membran so flexibel ist, dass sie sich vollständig glatt gegen die äußeren Ränder des zu beschichtenden Körpers drücken lässt, wobei die Folie durch einen den Körper mit Abstand umgebenden Rahmen eingespannt wird und die Folie beim Andrücken mit Hilfe des Druckkissens durch den Rahmen gehalten wird, vertrieben hat,

b) Membranpressen zur Durchführung des unter a) genannten Verfahrens, mit einer Membran, die so flexibel ist, dass sie sich vollständig glatt gegen die äußeren Ränder eines zu beschichtenden Körpers drücken lässt, einem Tisch zur Aufnahme eines zu beschichtenden Körpers, einem absenkbaren Druckkissen zum Andrücken einer Kunststoff-Folie an den Körper und einer Heizeinrichtung zur Erwärmung der Kunststoff-Folie sowie einem dem Umriss des Körpers mit Abstand folgenden, absenkbaren Rahmen zum Einspannen der Kunststoff-Folie, verkauft hat und welchen Umsatz pro Maschinenpresse sie insoweit erzielte (EP 0 289 XXX B1);

2. in der Zeit vom 1.1.2003 bis zum 31.5.2008 in die USA

Vorrichtungen für die Kunststoffbeschichtung dreidimensionaler Körper mit einem Tisch zur Aufnahme eines dreidimensionalen Körpers, einem absenkbaren Druckkissen, einem absenkbaren Rahmen, welcher mit Abstand unter dem Druckkissen aufgehängt ist, zum Befestigen und zum unter Spannung Halten der Ränder einer Kunststofffolie, mit der ein dreidimensionaler Körper beschichtet werden soll, während des Beschichtungsvorgangs, wobei der Rahmen im Abstand der Kontur des dreidimensionalen Körpers folgt, sowie mit dem Rahmen beigefügten Mitteln zum Anheben des Rahmens gegen das Druckkissen verkauft hat und welchen Umsatz pro Maschinenpresse sie insoweit erzielte (US 5,225,XXX).

II. Der weitergehende Antrag auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung wird zurückgewiesen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 8.000,-.

T a t b e s t a n d

Der Kläger verlangt von der Beklagten Nachzahlung von Lizenzgebühren, wobei er behauptet, seit dem 1.1.1999 als Rechtsnachfolger der Frau A aus B Inhaber der Patente US 5,225,XXX und EP 0 298 XXX („Streitpatente 1 und 2“) zu sein.

Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der C GmbH & Co. KG aus B. Am 27.9.1996 schloss Frau A mit diesem Unternehmen den aus Anlage K 1 ersichtlichen Lizenzvertrag betreffend die Streitpatente. Beide Streitpatente sind inzwischen durch Zeitablauf erloschen, und zwar das Streitpatent 1 am 31.5.2008 und das Streitpatent 2 am 25.9.2007.

Der Anspruch 1 des Streitpatents 1 lautet in der englischen Originalfassung:

„An apparatus for the plastics coating of three-diemensional solids comprising:

a table for receiving a three-dimensional solid;

a lowerable pressure cushion;

a lowerable frame suspended underneath the pressure cushion at a distance for clamping and holding the edges of a plastics sheet to be coated on a three-dimensional object under tension during a coating operation, the frame following the outline of the solid at a distance;

and means attached to the frame for raising the frame toward the pressure cushion.“

Der Anspruch 1 des Streitpatents 2 lautet:

„Verfahren zur Kunststoffbeschichtung von dreidimensionalen Körpern, bei dem eine Kunststoff-Folie auf einen Körper aufgelegt und unter Erwärmung mit Hilfe eins Druckkissens einer Membranpresse angedrückt wird, deren Membran so flexibel ist, dass sie sich vollständig glatt gegen die äußeren Ränder des zu beschichtenden Körpers drücken lässt,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Folie durch einen den Körper mit Abstand umgebenden Rahmen eingespannt wird und dass die Folie beim Andrücken mit Hilfe des Druckkissens durch den Rahmen gehalten wird.“

Der Anspruch 2 des Streitpatents 2 lautet:

„Membranpresse zur Durchführung des Verfahrens gemäß Anspruch 1, mit einer Membran, die so flexibel ist, dass sie sich vollständig glatt gegen die äußeren Ränder eines zu beschichtenden Körpers drücken lässt, einem Tisch zur Aufnahme eines zu beschichtenden Körpers, einem absenkbaren Druckkissen zum Andrücken einer Kunststoff-Folie an den Körper, und einer Heizeinrichtung zur Erwärmung der Kunststoff-Folie, gekennzeichnet durch einen dem Umriss des Körpers mit Abstand folgenden, absenkbaren Rahmen zum Einspannen der Kunststoff-Folie.“

Für die Jahre 1999 bis 2002 zahlte die Rechtsvorgängerin der Beklagten Lizenzgebühren wie aus der klägerischen Auswertung gemäß Anlage K 2 ersichtlich (vgl. die Beträge auf Seite 4 der Klageschrift, Blatt 13 oben GA), wonach sich ein durchschnittlicher Netto-Verkaufspreis von EUR 113.000 je Maschinenpresse (Gesamtvorrichtung) ergibt.

Die der Klägerin durch die Beklagte überreichten Abrechnungen für die Jahre 2005 bis 25.9.2007 ergeben einen durchschnittlichen Netto-Verkaufspreis je Pressblock von EUR 87.000 (vgl. die klägerische Auswertung gemäß Anlagenkonvolut K 3 sowie die Beträge auf Seite 4 der Klageschrift, Blatt 13 unten GA).

Am 9.4.2008 nahm die Klägerin Stichproben in der Buchhaltung der Beklagten vor. Es erwies sich, dass die Abrechnung der Beklagten zu den Lizenzgebühren für den Kläger aufgrund eines Preises erfolgte, der geringer als der in der Buchhaltung der Beklagten dokumentierte Netto-Verkaufspreis je Presse und der dokumentierte Herstellungspreis je Presse war.

Für den Zeitraum vom 26.9.2007 bis zum 31.5.2008 legte die Beklagte keine Abrechnung über Lizenzgebühren vor. Die letzte Gebühr für das Streitpatent 1 war pünktlich zum 5.1.2005 entrichtet worden.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.11.2009 (Anlage K 4) verlangte der Kläger ergänzende Angaben von der Beklagten, was die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben gemäß Anlage K 5 zurückwies.

Der Kläger behauptet, Frau A habe ihm die Streitpatente mit Vertrag vom 1.11.1998 (Anlage K 8) verkauft und ihm die wirksame Abwicklung dieses Kaufvertrages mit Schreiben vom 15.11.1998 (Anlage K 9) bestätigt sowie zugleich erklärt, dass die Beklagte als Lizenznehmerin (und die Firma D als Unterlizenznehmerin) die ab dem 1.1.1999 fälligen Lizenzgebühren auf das Konto des Klägers zu zahlen habe. Frau A habe ihn zudem gebeten, die Rechtsvorgängerin der Beklagten entsprechend zu informieren. Er habe dementsprechend auch die Rechtsvorgängerin der Beklagten informiert. Diese und später die Beklagte hätten – unstreitig – fällige Lizenzgebühren an ihn gezahlt. Frau A habe mit Schreiben vom 22.12.1998 einen Umschreibungsantrag beim DPMA gestellt (Anlage K 10). Im Hinblick auf den um zumindest EUR 26.000 niedrigeren Netto-Verkaufspreis je Presse seit der Rechtsnachfolge durch die Beklagte bestehe – so die Ansicht des Klägers – ein begründeter Anlass zu der Annahme, dass die Beklagte nicht ordnungsgemäß nach den Vereinbarungen im Lizenzvertrag abgerechnet habe. Die Beklagte habe ihm in der Zeit vom 1.1.2003 bis 25.9.2007 eine Lizenzgebühr von zumindest EUR 260,00 je Presse (nämlich 1 % von EUR 26.000,00) vorenthalten. In Bezug auf – unstreitig in diesem Zeitraum veräußerte – 125 Maschinen ergebe sich ein Fehlbetrag an Lizenzgebühren in Höhe von mindestens EUR 32.500,00. Er behauptet, die Beklagte habe für die Zeit ab dem 26.9.2007 deshalb nicht abgerechnet, weil sie sich die Zahlung von Lizenzgebühren habe ersparen wollen; es bestehe Grund zur Annahme, dass die Beklagte auch in jenem Zeitraum relevante Lieferungen in die USA vorgenommen habe. Der maßgebliche Bezugspunkt für die Berechnung der Lizenzgebühren sei nicht der Pressblock selbst, sondern infolge des Foliierungsprozesses mit Erwärmung der Platten, der Klebstoffverdunstung, der Verwendung von Kühlgasquellen und Druckluft, Bohrungen in die Platten, auch die hierzu erforderlichen Aggregate, elektrischen Steuerungen und Verkabelungen; dies ergebe sich aus den Ansprüchen und der Beschreibung des Streitpatents 2. Die Fehlerhaftigkeit der Abrechnung der Beklagten ergebe sich auch aus den beispielhaft als Anlage K 13 vorgelegten Abrechnungen aus den Jahren 2003, 2004 und 2005 sowie drei Belegen vom 13.12.2006: Für die Jahre 2003, 2004 und 2005 seien – unstreitig – keine Belege zu den abgerechnete Kaufpreisen vorgelegt worden; es bestehe daher insgesamt ein begründeter Anlass dafür, dass zu seinem Nachteil zu gering abgerechnet worden sei. Die beantragte Verurteilung zur Vorlage von Verträgen sei erforderlich, damit ihm ein Vergleich der Abrechnungspraxis der Beklagten mit jener von deren Rechtsvorgängerin ermöglicht werde. Soweit die Beklagte die Auskunft erteilt habe, ab 26.9.2007 keine Maschinen in die USA geliefert zu haben, bestreite er dies; angesichts der – unstreitigen – Lieferungen in den Vorjahren in die USA, sei anzunehmen, dass auch in diesem Zeitraum zumindest zwei Maschinen in die USA verkauft worden seien.

Der im Wege einer Stufenklage vorgehende Kläger beantragt, nachdem er seine Anträge im Termin vom 9.6.2011 präzisiert hat, auf der ersten Stufe

im Wesentlichen wie erkannt, wobei er ferner (nur im Hinblick auf das Streitpatent 1) auch für die Zeit vom 26.9.2007 bis zum 31.5.2008 Auskunft/Rechnungslegung sowie insgesamt Vorlage von zeitlich näher bestimmten Verträgen begehrt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, schon aus dem Wortlaut des § 5 des Lizenzvertrages ergebe sich eindeutig, dass ausschließlich in Bezug auf die „eigentliche Presse“ eine Lizenzgebühr zu zahlen sei und nicht auf Aggregate, elektrische Steuerungen und Verkabelungen der gesamten Pressenstraße. Soweit das – unstreitig – für den Zeitraum Oktober 1996 bis Dezember 2002 anders gehandhabt worden sei, habe diese Praxis auf einem Irrtum beruht; für diesen Zeitraum habe der Kläger eine Zuviel-Zahlung in Höhe von EUR 32.240,00 erhalten, deren Rückforderung sie sich vorbehalte. Sie habe vollständig abgerechnet; detaillierte Mängel vermöge der Kläger auch nicht aufzuzeigen. Insofern bestehe auch kein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung betreffend die Richtigkeit ihrer Angaben. Davon abgesehen fehle es an einem Anspruch der Klägerin auf Vorlage der „schriftlichen Verträge“. Hilfsweise erhebt die Beklagte hinsichtlich Ansprüchen, die für die Jahre 2003 bis 2006 geltend gemacht werden, die Einrede der Verjährung.

Die Klageschrift vom 28.12.2009 ist am selben Tage beim LG Bielefeld eingegangen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat den angeforderten Gerichtskostenvorschuss am 5.1.2010 bei der Gerichtskasse des LG Bielefeld eingezahlt. Das LG Bielefeld hat die Klageschrift nebst richterlicher Verfügung vom 4.1.2009 an die Rechtsanwälte „E“, welche in der Klageschrift als Prozessbevollmächtigte der Beklagten angegeben sind, am 7.1.2010 zugestellt. Die Rechtsanwälte „E“ haben die zugestellte Sendung nebst ihrem Empfangsbekenntnis mit Schreiben vom 11.1.2010 zurückgesendet mit der Bemerkung, von der Beklagten lediglich außergerichtlich bevollmächtigt gewesen zu sein. Daraufhin hat das LG Bielefeld die Klageschrift der Beklagten persönlich am 15.1.2010 gegen Zustellungsurkunde zugestellt. Mit Schreiben vom 28.1.2010 haben die Rechtsanwälte „E“ angezeigt, nunmehr die Beklagte auch gerichtlich zu vertreten und deren Verteidigungsbereitschaft angezeigt. Das Landgericht Bielefeld hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7.6.2010 (Blatt 47 f. GA), mit dem es sich nach Anhörung der Parteien für örtlich unzuständig erklärt hat, auf Antrag des Klägers an das Landgericht Düsseldorf verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der derzeit im Rahmen der Stufenklage (§ 254 ZPO) allein zur Entscheidung reife Antrag auf Verurteilung zur Auskunftserteilung/Rechnungslegung ist zulässig und im Wesentlichen begründet.

I.

Dass der Kläger entgegen § 184 GVG keine amtliche Übersetzung des Anspruchs 1 des Streitpatents 1 einreichte, ist ausnahmsweise unbeachtlich und führt nicht zu einer Unwirksamkeit des davon betroffenen Klageantrages.
Denn anerkanntermaßen ist eine Ausnahme vom Erfordernis der deutschen Sprache zulässig, wenn alle Beteiligten, einschließlich des Gerichts, den Antrag eindeutig verstanden haben. Es stellt nämlich eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn sich ein Beteiligter trotz einwandfreier Verständigung auf die Nichtbeachtung der Gerichtssprache beruft (vgl. MüKo/Zimmermann, ZPO, 3. Auflage, § 184 GVG Rn 7). So verhält es sich hier, da der Beklagten der Inhalt des Anspruchs 1 des Streitpatents 1 hinlänglich bekannt ist – schließlich nahm sie eine Lizenz an diesem Patent und stellte her/vertrieb Maschinen, die unstreitig von dessen technischer Lehre Gebrauch machen. Im Übrigen ist das Streitpatent 1 dem Streitpatent 2 sehr ähnlich, wenn auch keine Identität besteht. Jedenfalls ist der Kammer eine Übersetzung dieses Anspruchs in die deutsche Sprache ohne Weiteres möglich.

II.

Der Kläger hat in entsprechender Anwendung des § 666 BGB gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunftserteilung/Rechnungslegung im aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang.

Ein Lizenznehmer muss über fällig gewordene Lizenzgebühren Rechnung legen, wobei sich der Umfang im Einzelfall nach Treu und Glauben ergibt (RGZ 127, 243, 244; Groß, Der Lizenzvertrag, 9. Auflage, Rn 136). Sie bezieht sich auf alle Erlöse, die aus dem Verkauf des lizenzierten Gegenstandes geflossen sind. Die Rechnung muss dem Berechtigten eine Prüfung ermöglichen, ob und in welchem Umfange ihm Ansprüche gegen den Lizenznehmer zustehen (Benkard/Ullmann, PatG, 10. Auflage, § 15 Rn 145). Sie muss dem Lizenzgeber die Möglichkeit der Nachprüfung ihrer Richtigkeit geben und zwar durch eigene Überprüfung der Einzelheiten (RG GRUR 39, 943, 945).

1)
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er persönlich ist Inhaber des Anspruchs auf Zahlung von Lizenzgebühren gemäß § 5 des Lizenzvertrages gemäß Anlage K 1.

Es steht zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass Frau A, welche ursprünglich einmal Inhaberin der Streitpatente und Lizenzgeberin war, dem Kläger die Streitpatente einschließlich der aus diesen resultierenden Ansprüche abtrat.

Das betreffende Bestreiten der Beklagten ist unbeachtlich (§ 138 Abs. 3 ZPO). Der Kläger hat durch Vorlage des Vertrages gemäß Anlage K 8, des Bestätigungsschreibens gemäß Anlage K 9 und des Umschreibungsantrages gemäß Anlage K 16 substantiiert seinen Erwerb der Streitpatente nebst der aus ihnen resultierenden Rechte vorgetragen. Auch wenn es sich bei den zugrunde liegenden Vorgängen um solche handelt, die an sich nicht von der eigenen Wahrnehmung durch die Beklagte umfasst sind, ist es der Beklagten verwehrt, sich hier auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zurückzuziehen. Denn es ist unstreitig, dass von ihr über Jahre seit dem vom Kläger behaupteten Rechtsübergang Lizenzgebühren direkt an den Kläger gezahlt wurden. Zu diesem Verhalten setzt sich die Beklagte mit ihrem Bestreiten in einen unauflösbaren Widerspruch. Es bleibt nämlich unerklärlich, warum sie Lizenzgebühren an den Kläger zahlte, wenn ihr der Rechtsübergang nicht bekannt gewesen sein sollte. Insbesondere macht sie nicht geltend, stattdessen Lizenzgebühren an die die Streitpatente vermeintlich noch innehabende Frau A zahlen zu wollen bzw. weiter gezahlt zu haben. Der Wahrheitsgehalt des Bestreitens der Beklagten wird schließlich entscheidend dadurch in Frage gestellt, dass sie es dem Kläger unstreitig erlaubte, Stichproben in ihrer Buchhaltung vorzunehmen, um ihre Angaben zu überprüfen. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, jemanden einen solchen Einblick zu gestatten, wenn man ihn nicht für den Anspruchsinhaber hält. Folgerichtig hat die Beklagte solches auch nicht in der vorgerichtlichen Auseinandersetzung eingewendet und es ist weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich, auf welche neuen Erkenntnisse die Beklagte ihr nunmehriges Bestreiten stützen könnte.

2)
Die Beklagte ist unstreitig Rechtsnachfolgerin der C GmbH & Co. KG, so dass sie in deren Rechte und Pflichten aus dem Lizenzvertrag gemäß Anlage K 1 eintrat und damit passivlegitimiert ist.

3)
Für den Zeitraum von 2003 bis zum 25.9.2007, in dem beide Streitpatente in Kraft standen, fehlt es an einer ordnungsgemäßen, vollständigen Auskunft der Beklagten.

a)
Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger das maßgebliche Bezugsobjekt für die Berechnung der Lizenzgebühr zu Recht in der Membranpresse als Gesamtvorrichtung sieht.

Ausgangspunkt für die Beantwortung dieser Frage hat die vertragliche Vereinbarung in § 5 des Lizenzvertrages zu sein. In dieser Regelung heißt es: „1 % des Nettoverkaufswertes der Presse“. Diese Formulierung ist zumindest neutral in Bezug auf die hier entscheidende Frage. Es heißt zwar nicht, dass die Lizenzgebühr für die „Maschine nach dem Vertragsgegenstand“ geschuldet sei (vgl. zu einem derartigen „klaren“ Fall: BGH, GRUR 1992, 599, 600; Benkard/Ullmann, PatG, 10. Auflage, § 15 Rn 126). Jedoch gibt der Wortlaut auch nichts Entscheidendes für die Sichtweise der Beklagten her – es werden ersichtlich keine Teile der Gesamtvorrichtung explizit ausgeschlossen. Auch der Umstand, dass im selben § 5 zuvor von „Membranpresse“ und dann lediglich von „der Presse“ die Rede ist, ist unerheblich. Aus dem Weglassen des Wortbestandteiles „Membran“ lässt sich nicht ableiten, dass einzelne Vorrichtungsteile (welche denn?) für die Bemessung der Lizenzgebühr irrelevant sein sollten.

Ein wesentlicher für die Auffassung des Klägers sprechender Gesichtspunkt ist, dass die ursprünglichen Vertragspartner den Lizenzvertrag in diesem Sinne „gelebt haben“. Wie selbstverständlich rechnete die Rechtsvorgängerin der Beklagten und damit die ursprünglich unmittelbar am Vertragsschluss beteiligte Lizenznehmerin entsprechend ihrem Umsatz mit der Gesamtvorrichtung ab.

Hinzu kommt, dass auch eine Auslegung nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont eher für das klägerische Verständnis spricht. Vernünftige Parteien eines Lizenzvertrages hätten die Gebühr von 1 % auf die Gesamtvorrichtung bezogen, wobei zu beachten ist, dass die Vertragsparteien eines Lizenzvertrages die Wahl haben, entweder einen hohen Prozentsatz vom Verkehrswert eines Einzelteils oder einen niedrigen Prozentsatz vom Wert der Gesamtvorrichtung zu wählen (BGH, GRUR 1969, 677, 679 – Rüben-Verladeeinrichtung; Benkard/Ullmann, § 15 Rn 129). Angesichts des nach der Erfahrung der Kammer relativ niedrigen Lizenzsatzes von 1 % spricht das dafür, dass die ursprünglichen Vertragspartner von der Gesamtvorrichtung als maßgeblicher Bezugsgröße ausgingen.

Die Beklagte legt auch nicht dar, dass in der Praxis üblicherweise etwas anderes als die Gesamtvorrichtung vertrieben würde. So stellt – beispielsweise – auch das Streitpatent 2 (Anlage K 11) auf die Gesamtvorrichtung „Membranpresse“ ab, wie insbesondere der Hauptanspruch 2 und die untergeordneten Ansprüche 2 ff. ergeben. Anhand der Beschreibung (z.B. Seite 3 oben; Seite 4, Z. 45 ff. zur Figur 1) wird erkennbar, dass die Membranpresse ihrerseits aus diversen kleineren Teilen besteht, wie etwa dem Tisch zur Aufnahme des zu beschichtenden Körpers, einem absenkbaren Druckkissen, einer Heizeinrichtung zur Erwärmung der Kunststoff-Folie. All das deutet darauf hin, dass mit dem in § 5 erwähnten Begriff der „Membranpresse“ insbesondere auch Aggregate, elektrische Steuerungen und Verkabelungen gemeint waren.

b)
Angesichts dessen hätte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum 2003 bis zum 25.9.2007 zu jeder von ihr vertriebenen Maschine angeben müssen, welchen Umsatz sie mit der Gesamtvorrichtung erzielte. Weil das – unstreitig – nicht geschehen ist, versetzt die Rechnungslegung der Beklagten den Kläger nicht in die Lage, die ihm zustehende Lizenzgebühr in zuverlässiger Weise berechnen zu können.

Wie die Anlage K 3 zeigt, ist der Kläger zwar aufgrund der Angaben der Beklagten zu den Umsätzen mit Pressblöcken in der Lage, anhand der bislang erfolgten Rechnungslegung im Vergleich zum vorangegangenen Zeitraum bis 2002, für den ihm Werte in Bezug auf die Gesamtvorrichtung vorliegen (vgl. dazu Anlage K 2), einen durchschnittlichen Mindestbetrag (nämlich EUR 260,00) pro Presse zu errechnen, der zu seinen Gunsten noch aussteht. Der Kläger ist indes nicht verpflichtet, sich mit diesem Mindestbetrag zu begnügen. Dies gilt umso mehr, als dass der Kläger plausibel darauf hingewiesen hat, dass allein schon aufgrund gestiegener Stahlpreise zu erwarten sei, dass der Umsatz pro Maschine ab dem Jahr 2003 bedeutend höher gewesen sei als im Zeitraum 1999 bis 2002.

b)
Ohne Erfolg erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung gemäß § 214 BGB.

Für Ansprüche auf Zahlung von Lizenzgebühren, die – wie hier – nach dem 1.1.2002 entstanden sind, gilt die regelmäßige (relative) Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis von der Anspruchsentstehung (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Als Hilfsanspruch unterliegt der Anspruch auf Auskunft/Rechnungslegung derselben Verjährung wie der Zahlungsanspruch. Die Kenntnis des Anspruchs bzw. grob fahrlässige Unkenntnis braucht quantitativ keine vollständige zu sein (vgl. Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, Rn 66): Ist der Gläubiger zur Anspruchsbezifferung auf eine Auskunft des Schuldners angewiesen und ergibt sich später, dass die ursprünglich erteilte Auskunft einen zu niedrigen Anspruchsumfang ergibt, so liegt erst ab dem späteren Zeitpunkt Kenntnis bzw. ein Kennen-müssen in Bezug auf den überschießenden Betrag vor. Dementsprechend sind die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB hier frühestens und allenfalls ab dem Zeitpunkt des 9.4.2008 feststellbar: Erst ab Durchführung der Stichproben anhand der Buchhaltung der Beklagten ergaben sich Anhaltspunkte für den Kläger, dass die erteilte Auskunft möglicherweise nicht ordnungsgemäß war. Insoweit kam es aufgrund der am 15.1.2010 eingetretenen Rechtshängigkeit bzw. zumindest mit dem Eingang der Klage beim zuständigen Landgericht Düsseldorf am 15.6.2010 zu einer rechtzeitigen Hemmung der relativen Verjährung nach §§ 204 Nr. 1, 209 BGB in Bezug auf alle streitgegenständlichen Ansprüche, ohne dass es noch auf die Voraussetzungen des § 167 ZPO ankäme.

Auch die – ohne Rücksicht auf Kenntnis bzw. Kennen-müssen bestehende – absolute Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 4 BGB von 10 Jahren ist – da Ansprüche erst ab 2003 geltend gemacht werden – nicht abgelaufen.

c)
Soweit der Kläger die Vorlage schriftlicher Verträge begehrt, besteht dafür keine Anspruchsgrundlage, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.

Der Lizenzvertrag gemäß Anlage K 1 sieht eine Belegvorlage nicht vor, so dass es an einem vertraglichen Anspruch fehlt.

Auch aus § 259 Abs. 1 BGB ergibt sich keine entsprechende Verpflichtung der Beklagten. Dass die Vorlage der Verträge zwischen einem Lizenznehmer und Dritten an den Lizenzgeber – obwohl nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart – der Üblichkeit entspreche, ist weder vom Kläger dargetan noch sonst wie ersichtlich. Insoweit wäre allenfalls an die – vom Kläger indes nicht geltend gemachte – Vorlage der einschlägigen Rechnungen zu denken gewesen.

4)
Der Abweisung unterliegt die Klage auch insoweit, als dass der Kläger – nur in Bezug auf das dann allein noch valide Streitpatent 1 – Auskunft/Rechnungslegung für den weitergehenden Zeitraum (26.9.2007 bis zum 31.5.2008) begehrt.

Anerkanntermaßen kann der Anspruch auf Auskunft/Rechnungslegung auch dadurch erfüllt werden, dass der Auskunftspflichtige eine Negativauskunft erteilt (vgl. statt aller Rogge/Grabinski, in: Benkard, PatG, 10. Auflage, § 139 Rn 90 m.w.N.). Die Beklagte hat ausdrücklich die Auskunft erteilt, in den USA seien im betreffenden Zeitraum keine Maschinenpressen mehr vertrieben worden. Damit ist der auf jenen Zeitraum entfallende Anspruch erfüllt (§ 362 BGB). Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass diese nicht ernst gemeint oder von vornherein unglaubhaft sei (vgl. dazu BGH, GRUR 2001, 841 (844) – Entfernung der Herstellernummer II): Es gibt nämlich keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach aus dem Umstand, dass über Jahre mindestens zwei Maschinen in die USA geliefert wurden, dies auch im Folgejahr der Fall gewesen sein muss.

III.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.